{"status":"available","doknr":"OLD262590","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0724.14K7095.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"14 K 7095/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist. \n\nDer Festsetzungsbescheid des ehemaligen Landesumweltamtes vom \n11.11.2005 wird in Höhe von 1.388.898,69 EUR aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/20 und die Beklagte zu \n19/20. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch \nnur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Betreiberin eines Chemieparks mit Standorten in M. , \nE. und L. -V. . Sie entnimmt dort jeweils Grundwasser sowie Wasser \naus Oberflächengewässern (im Wesentlichen Rheinwasser), das sie zum Teil zu \nKühlzwecken, im Übrigen als Trink- bzw. Brauchwasser für Zwecke des Unternehmens nutzt. Die Grundwasserförderungen dienen teilweise auch dem Zweck zu \nverhindern, dass verunreinigtes Grundwasser das Werksgelände verlässt. Zur \nKühlung verwendet die Klägerin unter anderem aus Brunnen in Rheinnähe \nentnommenes Uferfiltrat, das mit einem kleinen Anteil von (eigentlichem) \nGrundwasser vermischt ist. Dieses zu Kühlzwecken verwendete Wasser wird nach \nder Nutzung in den Rhein eingeleitet.\n\n3\n\nAufgrund ihrer Erklärung vom 29.06.2004 wurde die Klägerin mit \nVorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 08.09.2004 zu einer \nVorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 in \nHöhe von 6.050.426,89 EUR herangezogen. Dabei wurde ein Teil des zu \nKühlzwecken genutzten Wassers mit dem für Kühlwassernutzung grundsätzlich \nvorgesehenen Entgeltsatz von 0,03 EUR/m³, ein Teil mit dem für Durchlaufkühlung \nvorgesehenen verringerten Entgeltsatz von 0,003 EUR/m³ veranlagt. \n\n4\n\nMit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass \nbei den durchgeführten Grundwassersicherungsmaßnahmen die \nBefreiungstatbestände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 8 WasEG nicht berücksichtigt \nworden seien. Überdies legte sie Unterlagen vor, nach denen das Uferfiltrat, das im \nAusgangsbescheid einheitlich mit 0,003 EUR/m³ veranlagt worden war, in \nanteilsmäßig genau bezeichnete Oberflächenwasseranteile (ca. 98 %) und \nGrundwasseranteile (ca. 2%) aufzusplitten sei. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2005 änderte das Landesumweltamt den \nangefochtenen Vorauszahlungsbescheid zum Nachteil der Klägerin ab und setzte die \nstreitige Vorauszahlung auf 6.164.434,31 EUR fest. Zur Begründung verwies es auf \ndie anliegende Neuberechnung und führte aus, der verringerte Entgeltsatz für \nDurchlaufkühlung könne nur für den Anteil des Uferfiltrats zur Anwendung kommen, \nder aus dem Oberflächengewässer stamme. Voraussetzung dafür sei nämlich u.a., \ndass das Wasser in dasselbe Gewässer, aus dem es entnommen worden sei, wieder \neingeleitet werde. Die streitigen Grundwasserabsenkungen erfüllten nicht die \nVoraussetzungen einer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG entgeltfreien Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse, weil sie allein dem Schutz der Gebäude \nauf dem Betriebsgelände dienen sollten.\n\n6\n\nMit Festsetzungsbescheid ebenfalls vom 11.11.2005 setzte das Landesumweltamt das von der Klägerin zu zahlende Wasserentnahmeentgelt endgültig auf \n5.528.928,32 EUR fest. Diesen focht die Klägerin mit rechtzeitig erhobenem \nWiderspruch in Höhe von 1.468.058,53 EUR an, wovon 1.388.898,70 EUR auf \nGrundwasserentnahmen entfallen, die nach Auffassung der Klägerin als \nGrundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse von der Entgeltpflicht befreit \nsind. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 12.12.2005 Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides erhoben. Nachdem das Gericht auf die \nErledigung des Vorauszahlungsbescheides hingewiesen hatte, ging die Klägerin \nzunächst zur Fortsetzungsfeststellungsklage über. In der mündlichen Verhandlung \nänderte sie ihre Klage auf Anraten des Gerichts dahingehend, dass nunmehr der \nFestsetzungsbescheid vom 11.11.2005 Gegenstand des Verfahrens sein soll. In \nHöhe von 1.388.898,70 EUR hält die Klägerin den Festsetzungsbescheid deshalb für \nrechtswidrig, weil diese Summe auf Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse entfalle, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG entgeltfrei seien. Hierzu \nführt sie im Einzelnen aus, dass unterhalb des Chemieparks M. ein \nWerkstrichter betrieben werde, der ausweislich eines hierüber geschlossenen \nVertrags mit der Stadt M. vom 28.07.1999 dazu diene, „zum Wohl der \nAllgemeinheit zu verhindern, dass Grundwasser den Werksbereich verlässt\". Gleiches folge für den Standort E. aus einem mit der unteren Wasserbehörde des \nKreises Neuss geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 13.05.2003. Im Bereich der Deponie M. -C. und des Werks V. ergebe sich dieselbe \nZweckbestimmung aus den zugrundeliegenden wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden der Bezirksregierung Düsseldorf. Die Auffassung der Beklagten, für die \nPrivilegierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG dürfe keine weitere, über den \nAusnahmetatbestand hinausgehende Nutzung vorliegen, sei nicht überzeugend \nbegründbar. \nSoweit die Klägerin den Festsetzungsbescheid in Höhe von weiteren 114.007,42 \nEUR mit der Begründung angefochten hatte, dass die Beklagte bei einem Teil des zu \nKühlzwecken verwendeten Wassers zu Unrecht nicht den verringerten Entgeltsatz \nfür Durchlaufkühlung (0,003 EUR/m³) berücksichtigt habe, hat sie die Klage in der \nmündlichen Verhandlung zurückgenommen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \nden Festsetzungsbescheid vom 11.11.2005 in Höhe von 1.388.898,69 EUR \naufzuheben.\nDie Beklagte beantragt, \n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie nimmt Bezug auf die Klageerwiderung des Landesumweltamtes. Darin wird \nausgeführt, die Entgeltbefreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG für \nGrundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse sei nicht einschlägig. Zwar sei \nein Gemeinwohlinteresse für die durchgeführten Grundwasserabsenkungen \nentgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid mit Ausnahme der Deponie \nV. zu bejahen. Hinsichtlich der Deponie V. habe die Auswertung des \nWasserrechts ergeben, dass die Entnahme aus den Brunnen nur zur hydraulischen \nSicherung, zum Betreiben der Deponie sowie zur Betriebswasserversorgung diene. \nInsoweit gehe es allein um innerbetriebliche Abläufe und nicht um den Schutz des \nAllgemeinwohls. Die Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG scheitere aber \njedenfalls in allen Fällen daran, dass die Klägerin das entnommene Wasser \nanderweitig zu ihren Zwecken nutze. Für die Privilegierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 \nWasEG dürfe keine weitere, über den Ausnahmetatbestand hinausgehende Nutzung \nvorliegen. Aus der Systematik des WasEG ergebe sich, dass der jeweilige \nAusnahmetatbestand nicht in Betracht komme, sobald zu der privilegierten \nEntnahme oder Nutzung eine nicht-privilegierte Nutzung hinzutrete. Die Entstehung \nder Entgeltpflicht erfordere keine unmittelbare Nutzung. Sie werde auch durch eine \nEntnahme ausgelöst, die - ohne eine konkrete Nutzung des Wassers - eine \nbestimmte Tätigkeit erst ermögliche. Diese Sichtweise stehe im Einklang mit dem \ngesetzgeberischen Motiv, wonach der mit der Ausübung des erteilten \nEntnahmerechts verbundene Sondervorteil abgeschöpft werden solle.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nLandesumweltamtes Bezug genommen. \n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO einzustellen.\n\n12\n\nDie Klage im Übrigen ist zulässig und begründet.\n\n13\n\nSie richtet sich gegen die Beklagte, weil diese nach Auflösung des Landesumweltamtes durch Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am 1.1.2007 in Kraft getretenen \nGesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom \n12.12.2006 (GV NRW S. 622) gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes für \nden Vollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes zuständig geworden ist. \n\n14\n\nKlagegegenstand ist nunmehr allein der an die Stelle des \nVorauszahlungsbescheides getretene endgültige Festsetzungsbescheid vom \n11.11.2005, den die Klägerin im Wege der Klageänderung zum Gegenstand des \nVerfahrens gemacht hat. Diese Klageänderung ist zulässig, weil das Gericht sie für \nsachdienlich hält und weil die Einwilligung der Beklagten anzunehmen ist. Denn die \nBeklagte hat der Klageänderung nicht widersprochen und sich auf die geänderte \nKlage in der mündlichen Verhandlung eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). \n\n15\n\nDass das Widerspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid noch nicht \nabgeschlossen ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Dem Zweck des \nVorverfahrens ist bereits durch den auf den Widerspruch gegen den \nVorauszahlungsbescheid ergangenen Widerspruchsbescheid des \nLandesumweltamtes Genüge getan, da der Festsetzungsbescheid keinen neuen \nGegenstand regelt, sondern lediglich die Entgelthöhe für das streitige \nVeranlagungsjahr endgültig bestimmt. \n\n16\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 68 Rn. 23-24.\n\n17\n\nDie Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, auch begründet. Der \nFestsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 11.11.2005 ist im Umfang des \nKlageantrages rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n18\n\nGemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern vom 27.01.2004 (Wasserentnahmeentgeltgesetz \ndes Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) erhebt das Land für das Entnehmen, \nZutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 1) sowie für das \nEntnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 2) ein \nWasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt \nwird. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG wird das Entgelt nicht erhoben für \nvorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher \nAnlagen sowie dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse. \n\n19\n\nDie betroffenen Grundwasserentnahmen erfüllen zwar den Entgelttatbestand des \n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG, weil das entnommene Wasser unstreitig einer Nutzung als \nTrink-, Brauch- oder Kühlwasser zugeführt wird. Ob die Nutzung des entnommenen \nWassers den primären Förderzweck darstellt oder ob sie diesem nachfolgt, spielt für \ndie Erfüllung des Entgelttatbestandes schon nach dessen Wortlaut keine Rolle. Die \nvom VG Düsseldorf \n\n20\n\n vgl. Urteil vom 18.01.2007 - 8 K 1464/05 -\n\n21\n\nangedeutete Auffassung, eine Entgeltpflicht bestehe schon tatbestandlich nicht, \nwenn der primäre Förderzweck nicht in einer Nutzung des entnommenen Wassers \nbestehe, kann darüber hinaus auch deshalb nicht überzeugen, weil verschiedene \nBefreiungstatbestände - jedenfalls § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG - dann überflüssig wären, \nein Ergebnis, dass auch das VG Düsseldorf ansonsten gerade zu vermeiden sucht, \n\n22\n\n vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - 8 K 4610/06 -.\n\n23\n\nDie streitigen Grundwasserentnahmen der Klägerin sind aber gemäß § 1 Abs. 2 \nNr. 8 WasEG von der Entgeltpflicht befreit, weil sie sich als dauerhafte \nGrundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse darstellen. Im \nGemeinwohlinteresse liegen nach der Vorstellung des Gesetzgebers solche \nGrundwasserabsenkungen, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher \nAnlagen notwendig sind.\n\n24\n\nVgl. die Begründung des Änderungsantrags der Fraktion der SPD und \nBündnis 90/Die Grünen, mit dem diese Ausnahme eingefügt wurde, LT-Drs. \n13/4890, Anhang 1, S. 2.\n\n25\n\nHinsichtlich des Chemieparks M. , der Deponie M. -C. und des \nChemieparks E. ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die dort seitens der \nKlägerin betriebenen Grundwasserförderungen im hier relevanten Umfang der \nGrundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse dienen. Das Gericht hat insoweit \nauch zu Zweifeln keinen Anlass, weil diese Einschätzung der Beteiligten durch \nobjektive Umstände bestätigt wird. Für die Standorte Chemiepark M. und \nE. ergibt sich aus den über die Grundwasserförderung mit der Stadt M. \nund dem Kreis Neuss geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen hinreichend \ndeutlich, dass mit den - dauerhaften - Grundwasserabsenkungen bezweckt wird, zum \nWohl der Allgemeinheit zu verhindern, dass (verunreinigtes) Grundwasser den \nWerksbereich verlässt. Es soll also eine Verschmutzung des Rheins sowie des \nGrundwassers außerhalb des Werksbereichs vermieden werden, um die \nTrinkwassergewinnung nicht zu gefährden. Das liegt zweifellos im Interesse des \nAllgemeinwohls. \n\n26\n\nGleiches gilt für die Deponie M. -C. , für die sich dieser Zweck \nausreichend klar aus den zugrunde liegenden wasserrechtlichen Erlaubnissen ergibt. \nInsbesondere hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Erlaubnis der \nBezirksregierung Köln vom 02.09.1996 vorsehe, Grundwasser zutage zu fördern, \n„um in Kombination mit der Sperrwand ein Abfließen von ablagerungsbeeinflusstem \nGrundwasser aus dem Projektgebiet zu verhindern.\" \n\n27\n\nDenselben Zweck verfolgen zur Überzeugung der Kammer aber auch die \nGrundwasserentnahmen im Werk V. . Aus dem diesbezüglichen \nErlaubnisbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.12.1999 geht hervor, \ndass die dortige Grundwasserentnahme in erster Linie der „Durchführung \nhydraulischer Sicherungsmaßnahmen zur Erfüllung von Nebenbestimmungen\" dient. \nAus der Erläuterung der „Grundsätze des Werkstrichters\" für das Werk M. (Bl. \n111 der Verwaltungsvorgänge) wird deutlich, dass die „hydraulische Sicherung\" \ndurch den Werkstrichter gerade darauf zielt, einen Rückfluss von Grundwasser aus \ndem räumlichen Bereich des Werks zu verhindern. Die Verwendung der gleichen \nBegrifflichkeit in dem das Werk V. betreffenden Erlaubnisbescheid deutet \nbereits darauf hin, dass hier das gleiche gemeint ist. Überdies haben die Vertreter \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, dass in V. \ndas gleiche Konzept wie in M. verfolgt werde. Die Klägerin unterliege einer \nAuflage der Wasserbehörde, den Abfluss des Wassers in den Rhein vollständig zu \nunterbinden, weil der Rhein unterhalb des Werksgeländes sowohl in Deutschland als \nauch vermehrt in den Niederlanden der Trinkwassergewinnung diene. Diesen \nnachvollziehbaren Ausführungen haben die Vertreter der Beklagten letztlich nicht \nsubstantiiert widersprochen. Auch sie haben unter anderem ausgeführt, dass die \nGrundwasserabsenkung laut Mitteilung der zuständigen Wasserbehörde auch der \nVerminderung des Abflusses von Wasser aus diesem Bereich in den Rhein diene \nund dass damit der Eintrag von Schadstoffen in den Rhein vermindert wird. Warum \ndies gleichwohl „eher nicht\" im Gemeinwohlinteresse liegen soll, erschließt sich \nnicht.\n\n28\n\nDaran, dass Grundwasserabsenkungen zu dem erwähnten Zweck im \nGemeinwohlinteresse liegen, ändert sich nach Auffassung der Kammer auch \ndadurch nichts, dass die Klägerin die diese Sicherung erforderlich machende \nWasserverschmutzung durch ihre unternehmerische Tätigkeit auf dem \nWerksgelände selbst verursacht hat. Für eine entsprechende einschränkende \nAuslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG sieht die Kammer keine Veranlassung. Der \nWortlaut der Vorschrift bietet dafür keine ausreichenden Ansatzpunkte. Er verlangt \nkeine Gesamtbetrachtung mit einer vorherigen grundwasserverunreinigenden \nBetätigung, sondern lässt es ausreichen, wenn die Grundwasserabsenkung als \nsolche im Gemeinwohlinteresse liegt. Eine einschränkende Auslegung könnte somit \nallenfalls dann geboten sein, wenn Sinn und Zweck des Wasserentnahmeentgeltgesetzes bei der hier vorgenommenen wortlautgetreuen Auslegung des \nBefreiungstatbestandes schlechthin verfehlt würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Mit \ndem Wasserentnahmeentgeltgesetz wird zwar in erster Linie bezweckt, den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des \nRechts zur Wasserentnahme erzielen. Darauf verzichtet der Gesetzgeber jedoch in \nden Fällen des § 1 Abs. 2 WasEG auch insoweit, als ein wirtschaftlicher Vorteil \ndurchaus vorhanden ist (z.B. § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG). Die größtmögliche \nAbschöpfung wirtschaftlicher Vorteile kann daher keine alle Differenzierungen des \nGesetzes überspielende Auslegungsmaxime sein. Daneben soll mit der Einführung \nvon Preisen für die Inanspruchnahme von Naturressourcen auch das Bewusstsein \nfür einen möglichst schonenden Umgang mit diesen geschaffen werden.\n\n29\n\n Vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 29.\n\n30\n\nDieser mit dem Wasserentnahmeentgeltgesetz auch verfolgte Lenkungszweck ist \nmit einer Entgeltpflicht in Fällen, in denen die Entnahme im Gemeinwohlinteresse \nohnehin erfolgen muss, auch dann unmittelbar nicht mehr zu erreichen, wenn der \nEntnehmer die Notwendigkeit der Maßnahme selbst verursacht hat. Darin liegt eine \nausreichende Rechtfertigung für die Herausnahme von Grundwasserentnahmen zur \nGrundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse aus der Entgeltpflicht.\n\n31\n\nVgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 03.04.2003 - 5 TG 2223/01 -, \nNVwZ-RR 2003, S. 776 (777).\n\n32\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten steht schließlich auch der Umstand, \ndass das zur Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse entnommene \nWasser anschließend einer Nutzung als Trink-, Brauch- oder Kühlwasser zugeführt \nwird, dem Eingreifen des Befreiungstatbestandes § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG nicht \nentgegen. \n\n33\n\nDer Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG setzt eine Nutzung des \nentnommenen Wassers gerade voraus. Er knüpft die Entgeltpflicht nicht bereits an \ndie Wasserentnahme als solche, sondern an die Entnahme (bzw. das Zutagefördern, \nZutageleiten und Ableiten), „sofern das entnommene Wasser einer Nutzung \nzugeführt wird\". Es spricht - schon weil für eine Ungleichbehandlung der \nverschiedenen Benutzungstatbestände ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist - \nzunächst alles dafür, dass der Begriff „das entnommene Wasser\" in diesem letzten \nHalbsatz auch zutagegefördertes, zutagegeleitetes und abgeleitetes Wasser \numfasst, auch wenn das „Entnehmen\" im ersten Teil der Vorschrift nicht als Oberbegriff verwendet wird, \n\n34\n\nso auch Posser/Willbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz \nNRW, NWVBl. 2005, S. 410 (411).\n\n35\n\nDie Zuführung des entnommenen Wassers zu einer Nutzung ist danach in allen \nFällen konstitutive Voraussetzung der Entgeltpflicht. Das ergibt sich bereits aus dem \nWortlaut der Regelung. Dieser kann nur so verstanden werden, dass das Wasser \nGegenstand bzw. Mittel einer (weiteren) Nutzung sein muss, etwa als Trink-, Brauch- \noder Kühlwasser. Er erfasst dagegen nicht den Fall, dass einziger Zweck der \nWasserentnahme der Vorgang als solcher ist. Denn dann würde nicht - wie dem \nWortlaut der Vorschrift nach vorausgesetzt - „das entnommene Wasser einer \nNutzung zugeführt\", die Wasserentnahme selbst wäre die Nutzung. \n\n36\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006 - 11 K 2693/05 -; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 19.04.2007 - 8 K 4610/06 -, Posser/Willbrand, a.a.O., S. 411 f. \n\n37\n\nDie Entstehungsgeschichte des Wasserentnahmeentgeltgesetzes bestätigt diese \nAuslegung. Aus dem Gutachten des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts \nan der Universität Köln von Juni 2003 („Ausgestaltungsoptionen für ein \nWasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen\"), an dem sich die Landesregierung \nbei ihrem Gesetzesentwurf orientiert hat, ergibt sich deutlich, dass „nach der \nVorstellung der Gutachter ausschließlich die Nutzung des entnommenen Wassers \ntatbestandsmäßig sein sollte, und nicht die nützliche Wasserentnahme als \nsolche\",\n\n38\n\nso VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006 - 11 K 2693/05 - mit näheren \nAusführungen; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - 8 K 4610/06 -\n.\n\n39\n\nDieser Vorstellung ist der Gesetzgeber mit der in das Gesetz aufgenommenen \nFormulierung des Entgelttatbestandes gefolgt. Dementsprechend heißt es in der \nGesetzesbegründung, dass entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt \nwird, nicht entgeltpflichtig ist,\n\n40\n\nvgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30.\n\n41\n\nEine Wasserentnahme, die ausschließlich zur Grundwasserabsenkung erfolgt, \nerfüllt nach alledem (schon) nicht den in § 1 Abs. 1 WasEG geregelten \nEntgelttatbestand. Eine Befreiungsregelung für diesen Fall hätte mithin keinen \nAnwendungsbereich; sie wäre überflüssig. Daraus folgt, dass die Bedeutung der in § \n1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG geregelten Befreiung von Wasserentnahmen zur \nGrundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse offensichtlich gerade darin \nbesteht, die anschließende Nutzung des Wassers entgeltfrei zu stellen. Eine Nutzung \ndes entnommenen Wassers schließt folglich das Eingreifen des \nBefreiungstatbestandes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus; vielmehr \nstellt sie gerade den Fall dar, für den die Befreiungsvorschrift ihrem objektiven Sinn \nnach greifen soll.\n\n42\n\nVgl. ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - 8 K 4610/06 -; Posser/Willbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, \nS. 410 (412 und 415 f.); a.A. VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006 - 11 K \n2693/05 -, nach dem - auch - § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasG eine konstitutive \nBedeutung nicht zukommen soll.\n\n43\n\nFür die hier vorgenommene Auslegung spricht schließlich auch, dass der \nGesetzgeber in § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG anders als in § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG nicht \ndie - zusätzliche - Voraussetzung normiert hat, dass das entnommene Grundwasser \nnicht „anderweitig genutzt\" werden darf. Während nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 9 \nWasEG bei einer nachfolgenden - im einen Fall bestimmten, im anderen Fall \nbeliebigen - Verwendung des Wassers die Entgeltpflicht wieder auflebt, sieht § 1 \nAbs. 2 Nr. 8 WasEG eine solche Ausnahme von der Ausnahme gerade nicht \nvor.\n\n44\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2007 - 8 K 1464/05 -, \nPosser/Willbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. \n2005, S. 410 (415 f.).\n\n45\n\nDie Bedeutung von § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG, der Entnahmen von Grundwasser \nbei der Gewinnung von Bodenschätzen freistellt, „sofern das entnommene Wasser \nunmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird\", bleibt \nzwar auch bei diesem Gesetzesverständnis nicht recht erklärlich. Eine insgesamt \nwiderspruchsfreie Auslegung der Entgelt- und Befreiungstatbestände erscheint jedoch nicht möglich.\n\n46\n\nDer hier vorgenommenen, dem Wortlaut und der Systematik der Entgelt- und \nBefreiungstatbestände am ehesten entsprechenden Auslegung steht schließlich \nauch der Gesetzeszweck nicht entgegen. Ein wesentliches Ziel des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes, nämlich das Hinwirken auf einen \ngemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser, kann \nbei Grundwasserabsenkungen, die im Gemeinwohlinteresse notwendig sind, nicht \ngreifen. Der weitere Gesetzeszweck, durch das Wasserentnahmeentgelt den \nwirtschaftlichen Vorteil, den der Einzelne durch die Inanspruchnahme seines Rechts \nauf Wasserentnahme erzielt, abzuschöpfen (vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 29), wird zwar \ndurch eine Befreiung in derartigen Fällen nicht erreicht, macht das oben dargestellte \nVerständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG aber auch nicht schlechterdings sinnwidrig. \nDenn der Verzicht auf die Abschöpfung eines Sondervorteils ist angesichts der \nunumgänglichen, im Gemeinwohl liegenden Grundwassersenkung nachvollziehbar. \n\n47\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2007 - 8 K 1464/05 -, siehe auch \nVGH Kassel, Beschluss vom 03.04.2003 - 5 TG 2223/01 -, NVwZ-RR 2003, S. \n776 (777) zur vergleichbaren Regelung im - damaligen - hessischen \nGrundwasserabgabengesetz.\n\n48\n\nDie gemeinwohlförderliche Grundwasserabsenkung ist nach den obigen \nFeststellungen hier auch zielgerichtet beabsichtigt und nicht nur ein gleichsam \nzufälliger Nebeneffekt einer zu Nutzungszwecken erfolgenden Wasserentnahme. \nDiesem vom VG Aachen\n\n49\n\nvgl. Urteil vom 18.12.2006 - 7 K 4188/04 -\n\n50\n\nentwickelten Kriterium folgt die Kammer jedenfalls insoweit, als damit ausgesagt \nwerden soll, dass mit der Wasserentnahme - auch - eine Grundwasserabsenkung im \nGemeinwohlinteresse zielgerichtet bezweckt werden muss. Für das Erfordernis einer \nweiteren Gewichtung etwa dahingehend, dass die Grundwasserabsenkung - im Vergleich zu der anschließenden Wassernutzung - Hauptzweck der Entnahme sein \nmüsste, gibt es indes in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen Anhaltspunkt. \nEine solche „Motivforschung\" wäre auch kaum praktikabel, zumal beide Absichten \nhäufig zusammentreffen dürften und es dann schwierig festzustellen ist, welche \neigentlich bestimmend war.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n53\n\nDas Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-24/14-k-7095-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-24/14-k-7095-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262590","retrieved":"2026-07-09 02:29:01.737216+00:00"}}