{"status":"available","doknr":"OLD262613","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0723.26K1887.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"26 K 1887/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 17. Januar 1984 geborene Kläger ist beim Beklagten seit dem Monat \nJuni 2004 mit einem Radio- und einem Fernsehgerät gemeldet. Er wurde für den \nZeitraum Juli 2004 bis einschließlich Juni 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht \nbefreit.\nMit Schreiben vom 22. September 2005 beantragte der Kläger die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht ab dem 1. Juli 2005, da er nur über geringe Einnnahmen \nverfüge, die es ihm nicht ermöglichen würden, die Rundfunkgebühr zu zahlen. \nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalte er nicht, \nda seine Eltern in Höhe des Leistungssatzes unterhaltspflichtig seien. Diese würden \nihm Unterhalt nach dem unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte in \nHöhe von 640,00 EUR im Monat gewähren, wobei seine Einkünfte aus einer \nErwerbstätigkeit in Höhe von ca. 150,00 EUR im Monat angerechnet würden. Aus \ndiesen Einkünften habe er Unterkunftskosten in Höhe von 245,00 EUR einschließlich \nNebenkosten zu bestreiten. Darüber hinaus müsse er noch eine Pauschale in Höhe \nvon 46,00 EUR für Heizkosten zahlen. Somit verblieben ihm lediglich 349,00 EUR \nzur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Diese Summe würde in etwa den Betrag \nentsprechen, den ein Leistungsempfänger nach dem SGB II erhalten würde, der von \nseiner Rundfunkgebührenpflicht befreit werde.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 16. November 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des \nKlägers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der bisherige \nBefreiungsgrund „geringes Einkommen\" sei seit dem 1. April 2005 entfallen. Die \nFälle, in denen aus finanziellen Gründen Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren \nsei, seien ab dem 1. April 2005 neu in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag \n(RGebStV) geregelt. Alle Befreiungstatbestände für den Kreis \neinkommensschwacher Personen würden nunmehr an die in § 6 Abs. 1 RGebStV im \nEinzelnen genannten sozialen Leistungen anknüpfen. Da der Kläger nicht zu diesem \nPersonenkreis gehören würde, sei sein Antrag abzulehnen. \n\n4\n\nDer Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er u.a. geltend machte, \ndass es möglich sein müsse, ihn aufgrund § 6 Abs. 3 RGebStV als Härtefall von der \nRundfunkgebührenpflicht freizustellen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 2. Januar 2006 wies der Beklagte darauf hin, dass im Falle \ndes Klägers Härtegründe nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht erkennbar seien. \nInsbesondere handele es sich bei dieser Vorschrift nicht um einen \nAuffangtatbestand, der stets dann greifen würde, wenn die Voraussetzungen für eine \nBefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorliegen würden. Auch in materieller \nHinsicht seien im Falle des Klägers keine Härtefallgründe vorhanden. Insbesondere \nhabe er nicht dargelegt, aus welchen Gründen er keine sozialen Leistungen i.S.v. § 6 \nAbs. 1 RGebStV erhalte, so dass davon auszugehen sei, dass in seinem Fall die \nVoraussetzungen für die Gewährung solcher Sozialleistungen nicht gegeben seien. \nFür das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit mit Empfängern von \nSozialleistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV, habe der Kläger nichts vorgetragen. Es \nkönne daher nicht davon ausgegangen werden, dass in seinem Fall ein atypischer \nSachverhalt vorliegen würde, den der Gesetzgeber, hätte er ihn mit seinen Folgen \ngekannt, so nicht zu seinen Lasten geregelt hätte. \nDas Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 8. April 2006 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass aus seiner \nSicht das Schreiben vom 2. Januar 2006 des Beklagten die Bescheidung seines \nWiderspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 16. November 2005 darstellen \nwürde, da in diesem Schreiben ausführlich dargelegt werde, dass in seinem Fall \nHärtegründe nicht vorliegen würden. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n16. November 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 2. Januar 2006 zu verpflichten, sein Antrag auf Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht neu zu bescheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da über den Widerspruch \ndes Klägers vom 28. November 2005 noch nicht entschieden sei und auch der hierin \nzu sehende Antrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV noch nicht beschieden worden sei.\nIm Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da der Kläger nicht zu dem begünstigten \nPersonenkreis des § 6 Abs. 1 RGebStV gehöre und in seiner Person auch keine \nHärtegründe i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV erkennbar seien.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n14\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n15\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Beklagten vom 2. Januar \n2006 seinem Erklärungsgehalt nach als Widerspruchsbescheid anzusehen ist oder \nnicht. Die Klage ist jedenfalls hinsichtlich der abgelehnten Gebührenbefreiung nach \ndem RGebStV als Untätigkeitsklage i.S.v. § 75 Sätze 1 und 2 VwGO zulässig.\n\n16\n\nDie Klage ist allerdings nicht begründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch, gemäß § 6 RGebStV von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit werden, noch einen Anspruch auf erneuter \nBescheidung seines Antrages vom 22. September 2005.\n\n18\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger unter die \nBefreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV fällt.\n\n19\n\nDer Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht im Wege der Härteregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Die \nSituation des Klägers stellt sich nicht als Härte im Sinne des Gesetzes dar, so dass \nsein dahingehendes Begehren durch den Beklagten ermessensfehlerfrei abgelehnt \nworden ist.\n\n20\n\nDem Katalog dem Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV und dem \nUmstand, dass die Unterschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze im \nGegensatz zu der bis zum 1. April 2005 geltenden Verordnung über die Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV.NRW.S. 970) nicht \nmehr als Befreiungstatbestand normiert ist, kann entnommen werden, dass die bloße \nEinkommensschwäche als solche nicht mehr zur Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht führen soll.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2007 - 16 E 294/07 -, \nm.w.N..\n\n22\n\nDie Beschränkung der Befreiungstatbestände auf bescheidmäßig nachweisbare \nFälle der Bedürftigkeit kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass \neinkommensschwache Personen, die nicht unter den Befreiungskatalog des § 6 Abs. \n1 RGebStV fallen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet \nwerden, da hierdurch der Wille der Staatsvertragschließenden bzw. des \nLandesgesetzgebers missachtet würde, im Rahmen der Befreiung von \nRundfunkgebührenpflicht nur solche Fälle geringer Einkommen zu berücksichtigen, \ndie bescheidmäßig nachweisbar sind. Ansonsten würde über den Umweg der \nBestimmung des § 6 Abs. 3 RGebStV wiederum eine allgemeine \nEinkommensprüfung erforderlich, die gerade durch die Neuordnung der Rundfunkge-\nbührenbefreiungstatbestände durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag \nvermieden werden sollte und im übrigen auch mit dem Charakter des § 6 Abs. 3 \nRGebStV als Härtefallregelung nicht vereinbar wäre.\n\n23\n\nVgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom \n7. März 2007 - 16 E 294/07 -.\n\n24\n\nUnabhängig von den vorstehenden Regelungen stellt sich aber auch die \nSituation des Klägers nicht als besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV \ndar. Der Kläger trägt selbst vor, dass er Unterhalt von seinen Eltern in Höhe von \nzusammen 490,00 EUR bezieht und den fehlenden Betrag bis zur Abdeckung seines \nUnterhaltsbedarfes von 640,00 EUR monatlich durch Ausübung einer \nErwerbstätigkeit hinzuverdient. Insoweit ist es dem Kläger zuzumuten, gegenüber \nseinen unterhaltsverpflichteten Eltern eine Erhöhung der Unterhaltsleistung \neinzufordern, bevor er die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Wege der \nHärte nach § 6 Abs. 3 RGebStV durchzusetzen versucht. Dies gilt umsomehr, als \neine allgemeine Verpflichtung des Studenten, durch eigene Erwerbstätigkeit zu \nseinem Unterhalt beizutragen, nicht besteht, so dass die unterhaltsverpflichteten \nEltern, die eigene Leistungsfähigkeit einmal vorausgesetzt, zur Abdeckung des \ngesamten Unterhaltsbedarfes verpflichtet wären und über den Unterhaltsbedarf \nhinausgehende Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit jedenfalls zum Teil nach der \nBilligkeitsregelung des § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB anrechnungsfrei wären.\nSollten die Eltern des Klägers aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht imstande sein, \nden bei ihm bestehenden Unterhaltsbedarf durch Unterhaltsleistungen zu decken, \nwäre es dem Kläger zuzumuten, Leistungen nach dem BAföG zu beantragen, um so \nden Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV zu erfüllen. Der freiwillige \nVerzicht auf Sozialleistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 RGebStV wäre nicht als besondere \nHärte anzuerkennen.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2007 - 16 E 294/07 -.\n\n26\n\nDie Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§§ 167 Abs. 1 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-23/26-k-1887-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-23/26-k-1887-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262613","retrieved":"2026-07-09 02:29:03.655406+00:00"}}