{"status":"available","doknr":"OLD262669","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0719.20K5243.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"20 K 5243/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll-\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger zeigte unter dem 19.01.2005 dem Beklagten an, dass er beabsichti-\nge, Sachkundelehrgänge durchzuführen und für die Mitglieder der Gruppierungen \n„ Verein T.------- \ne.V.\" und „SLG Köln-T.------- „ Sachkundeprüfungen abzunehmen. Unter dem \n04.02.2005 teilte der Kläger ergänzend mit, dass der nächste Prüfungstermin der 26. \nund 27.02.2005 sei, und benannte gleichzeitig die Teilnehmer; mit Schreiben vom \n25.02.2005 teilte der Kläger mit, dass der Lehrgang aus organisatorischen Gründen \nauf den 12. und 13.02.2005 (richtig: 12. und 13.03.2005) verlegt werde. Der Lehr-\ngang wurde durchgeführt und einer der Teilnehmer legte dem Beklagten das hier-\nüber ausgestellte Zeugnis dem Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß \n§ 14 WaffG bei. \nIm Anschluss hieran kam es zwischen den Beteiligten zu Unstimmigkeiten betreffend \ndie Anerkennung des Zeugnisses als Sachkundenachweis. Diese waren Gegenstand \ndes Verfahrens VG Köln - 20 L 892/05 -. In diesem Verfahren trug der Beklagte unter \nanderem vor, dass er sich zur Zeit in der Prüfung befinde, ob die Sachkundelehrgän-\nge des Vereins den Anforderungen von § 3 Abs. 3 AWaffV genügten. \nMit Schreiben vom 29.07.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine der Vor-\naussetzungen der Anerkennung der Schießsportverbände sei, dass diese auf eine \nsachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen hinwirkten. Die Verbän-\nde hätten die ihnen angehörenden Vereine verpflichtet, bei der Sachkundevermitt-\nlung und -prüfung die verbandseigenen Vorgaben einzuhalten. Dazu gehöre, dass \nSachkundeprüfungen durch verbandsangehörige Vereine nur mit Zustimmung des \nVerbandes erfolgen dürften. Es wurde gebeten, die entsprechende Autorisation der \nVerbände BDS und BDMP zur Durchführung von Sachkundeprüfungen vorzulegen\nHierzu teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 03.08.2005 mit, dass er der Bitte \num Vorlage einer entsprechenden Autorisierung nicht folgen werde, da eine solche in \nden waffenrechtlichen Bestimmungen keine Grundlage finde.\nDer Kläger hat am 02.09.2005 (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der er die Verpflich-\ntung des Beklagten begehrt, die von ihm, dem Kläger, ausgestellten Sachkunde-\nzeugnisse anzuerkennen. \nZur Begründung trägt er vor, dass die als Untätigkeitsklage erhobene Klage in ent-\nsprechender Anwendung des § 75 VwGO in Anbetracht des hinhaltenden Verhaltens \ndes Beklagten zulässig sei. \nIn der Sache stütze weder der Text der Allgemeinen Waffenverordnung noch die in \nder Literatur vertretene Meinung die vom Beklagten vertretene Rechtsansicht, wo-\nnach die Verbände die ihnen angehörigen Vereine zur Durchführung von Sachkun-\ndelehrgängen autorisieren müssten. Die Ausgestaltung und der Umfang des von ihm \ndurchgeführten Lehrganges entspreche auch den Anforderungen des § 3 AWaffV; \nauch hätten dem Beklagten die näheren Angaben zu Ort, Dauer und Umfang des \nLehrganges seit Anfang des Jahres vorgelegen. Wenn dieser um Übermittlung weite-\nrer Unterlagen gebeten hätte, wären ihm diese auch zur Verfügung gestellt worden. \nDer Kläger beantragt,\n1. Die Beklagte zu verurteilen, die von dem Kläger ausgestellten \nSachkundezeugnisse anzuerkennen, \n2. über die Anerkennung der von dem Kläger ausgestellten \nSachkundezeugnisse einen entsprechenden Bescheid zu er-\nlassen.\nDer Beklagte beantragt,\n die Klage abzuweisen.\nEr trägt vor, dass nach seiner Kenntnis der Kläger bereits nicht mehr Mitglied eines \nnach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schießsportverbandes sei. Hierzu hat er ein \nSchreiben des Landesverbandes 4 NRW des BDS vom 14.01.2006 vorgelegt, wo-\nnach der Kläger nicht mehr dem Landesverband angeschlossen sei. Wegen des In-\nhalts des Schreiben wird auf Blatt 56 der Gerichtsakte Bezug genommen. \nDes Weiteren hat der Beklagte ein Schreiben des Bundes der Militär- und Polizei-\nschützen e.V. (BDMP) vom 11.03.2006 vorgelegt, wonach es sich bei dem klagen-\nden Verein um einen völlig eigenständigen und unabhängigen Schießsportverein \nhandele, der in keinem Zusammenhang mit der SLG Köln-T.------- oder dem \nBDMP e.V. stehe. Wegen der Einzelheiten des Schreiben wird auf Blatt 74,75 der \nGerichtsakte Bezug genommen. \nIm Übrigen trägt er vor: Soweit § 3 Abs. 5 AWaffV es schießsportlichen Vereinen, die \neinem nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schießsportverband angehören, ermög-\nliche, Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abzunehmen, setze dies u.a. voraus, \ndass die Erfordernisse des § 3 Abs. 3 AWaffV erfüllt würden. Für die Einhaltung die-\nser Voraussetzungen stünden vor allem die Schießsportverbände in der Verpflich-\ntung, auf das Einhalten dieser Vorgaben hinzuwirken. Die Verbände hätten nach sei-\nner, des Beklagten, Kenntnis die Einhaltung dieser Verpflichtung insoweit geregelt, \ndass Sachkundeprüfungen für Mitglieder von verbandsangehörigen Vereinen nur \nvom jeweiligen Verband durchgeführt und abgenommen würden; diese Regelung sei \nihm von diversen Verbänden, u.a. dem BDMP, bestätigt worden. Aus diesem Grunde \nhabe er den Kläger gebeten, ihm die Regelungen der für ihn zuständigen Verbände \nnachzuweisen. Dem sei der Kläger bislang nicht nachgekommen. Dieser habe erst-\nmals mit Einreichung der Klageschrift für die theoretischen Sachkundeprüfungen \nverwendetes Material vorgelegt. Dabei handele es sich augenscheinlich um die ers-\nten durch das Bundesverwaltungsamt gefertigten Entwürfe von möglichen Prüfungs-\nfragen, die zahlreiche Fehler und stilistische Ungenauigkeiten enthielten. Aus diesem \nGrunde könnten die Fragebögen nicht als Grundlage für den theoretischen Prüfungs-\nteil der Sachkundeprüfungen herangezogen werden. \n\n3\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Akte VG Köln 20 L 892/05 sowie der von dem \nKläger eingereichten Unterlagen (Beiakten 1 und 2) Bezug genommen. \n\n4\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n5\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nEs handelt sich um eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, denn der \nKläger begehrt von dem Beklagten die Erteilung eines Verwaltungsaktes, nämlich \neines Bescheides über die Anerkennung von Sachkundeprüfungen des klagenden \nVereins. Diese Klage ist in zulässiger Weise in Form einer Untätigkeitsklage \nentsprechend § 75 VwGO erhoben worden. \nOb allerdings auch die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis des \nKlägers gegeben ist, begegnet Bedenken, kann aber dahinstehen, denn die Klage ist \njedenfalls unbegründet.\nDem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf \nAnerkennung der von ihm ausgestellten Sachkundezeugnisse nicht zu. \nSoweit sich der Kläger auf die Vorschrift des § 3 Abs. 5 AWaffV beruft, hat er bereits \n- in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung - nicht nachgewiesen, dass es sich bei ihm um eine schieß-\nsportlichen Verein handelt, der einem nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schieß-\nsportverband angehört. Diesbezüglich hat er im Klageverfahren vorgetragen, sowohl \ndem Bund Deutscher Sportschützen e.V. (BDS) als auch dem Bund der Militär- und \nPolizeischützen e. V. (BDMP) anzugehören. Der Beklagte hat indes ein Schreiben \ndes Landesverbandes 4 NRW des BDS vom 14.01.2006 vorgelegt, in dem \nausdrücklich erklärt wird, das der Kläger nicht mehr dem BDS-Landesverband \nangehöre. Des Weiteren hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung hierzu erklärt, dass ihr der Landesvorsitzende des Landesverbandes 4, \nHerr Sebode, anlässlich eines am gestrigen Tage geführten Telefongesprächs \nnochmals bestätigt habe, dass der Kläger nicht mehr dem BDS angehöre. An der \nRichtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, sieht das Gericht keinen Anlass. \nWas die vom Kläger behauptete Mitgliedschaft im BDMP angeht, hat der Beklagte \nein Schreiben des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2006 \nvorgelegt, wonach dem BDMP keine Schießsportvereine beitreten können, sondern \nnur einzelne Sportschützen als Einzelmitglieder, die sich allerdings auf freiwilliger \nBasis zu sogenannten Schießleistungsgruppen (SLG) auf örtlicher Ebene \nzusammenschließen könnten. Es seien die Mitglieder der SLG Köln-T.------- \ndaher sowohl unmittelbare Einzelmitglieder des BDMP als auch ordentliche \nMitglieder der vorgenannten SLG. Bei dem „Verein T.-----\n-- e.V.\" handele es sich jedoch um einen völlig eigenständigen und \nunabhängigen Schießsportverein, der in keinem Zusammenhang mit der SLG Köln-\nT.------- oder dem BDMP e.V. stehe. Daraus folgt, das der vorliegend klagende \nVerein jedenfalls nicht dem BDMP angehört, auch wenn Mitglieder des Vereins \nzugleich Mitglieder der SLG Köln-T.------- sind bzw. als Einzelmitglieder dem \nBDMP angehören. \nDarüber hinaus fehlt es dem Kläger, selbst wenn er einem anerkannten Schießsport-\nverband angehörte, an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Erteilung eines \nAnerkennungsbescheides betreffend die von ihm durchgeführten \nSachkundeprüfungen.\nDies ergibt sich aus Folgendem: \nNach § 4 Abs. 1 Nr.3 WaffG muss derjenige, der eine waffenrechtliche Erlaubnis \nbeantragt, die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 7 WaffG nachweisen. Hierfür \nist gemäß § 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 \ngrundsätzlich eine Prüfung vor einem von der zuständigen Behörde (in Nordrhein-\nWestfalen die Kreispolizeibehörden) gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen. \nGemäß § 3 AWaffV ist allerdings auch ein anderweitiger Nachweis der Sachkunde \nmöglich. Danach gilt die Sachkunde - u.a. - als nachgewiesen, wenn der \nAntragsteller die nach § 7 WaffG nachzuweisenden Kenntnisse als Sportschütze \neines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung \nder Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat. \nDabei besteht für den einzelnen Sportschützen des Erfordernis einer Bescheinigung \ndes Schießsportverbandes zum Nachweis (auch des Umfangs) der vermittelten \nSachkunde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 c AWaffV. \nVgl. hierzu König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, \n1. Auflage 2004, Rdnrn. 211 und 214\nGemäß § 3 Abs. 2, 1. Halbsatz AWaffV erfolgt die staatliche Anerkennung von Lehr-\ngängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition durch \ndie zuständige Behörde. Nach § 3 Abs.5 AWaffV können auch schießsportliche \nVereine, die einem nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schießsportverband \nangehören, für ihre Mitglieder Sachkundeprüfungen abnehmen. Diesbezüglich finden \nAbs. 2, 2. Halbsatz und die Absätze 3 und 4 der Vorschrift entsprechende \nAnwendung, keine entsprechende Anwendung findet indes Absatz 2, 1. Halbsatz der \nVorschrift.\nDie in § 3 Abs. 5 AWaffV vorgesehende Privilegierung von Schießsportvereinen ist \nvor dem Hintergrund erfolgt, dass sie als zuverlässig genug anzusehen sind, für ihre \nMitglieder Sachkundeprüfungen abzunehmen, wenn sie einem staatlich anerkannten \nSchießsportverband angehören. Bei der staatlichen Anerkennung von \nSchießsportverbänden durch das Bundesverwaltungsamt wird nämlich stets auch \nderen Betätigung auf dem Gebiet der schießsportlichen Ausbildung geprüft. Im \nHinblick darauf erscheint eine zusätzliche Anerkennung der \nVerbandsausbildungsgänge hinsichtlich der Sachkundevermittlung nicht geboten. \nVgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage 2007, § 3 AWaffV \nRdnr. 5 unter Hinweis auf die Begründung der Bundesrats-\nDrucksache 415/03, Seite 37.\nDie anerkannten Schießsportverbände haben gegenüber den ihnen \nangeschlossenen Vereinen auf die Einhaltung der diesen Vereinen durch die \nwaffenrechtlichen Vorschriften auferlegten Pflichten zu achten. \nVgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, \n1. Auflage 2004, Rdn. 213.\nDas bedeutet, dass nach der gesetzlichen Systematik den Vereinen nur mittelbare \nPflichten im Hinblick auf die Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für ihre \nMitglieder auferlegt werden. Diese mittelbaren Pflichten sind von Behördenseite auch \nnicht gegenüber den Vereinen durchsetzbar, eine Nichterfüllung wirkt sich \ngegebenenfalls aber auf den Fortbestand des Status des Verbandes als anerkannt \naus sowie gegebenenfalls auch auf die Möglichkeit der konkreten Führung eines \nSachkundenachweises durch einen Sportschützen für die Schusswaffen- und \nMunitionserwerb.\n Vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, \n1. Auflage 2004, Rdn. 285.\nEine Anerkennung der zuständigen Behörde gegenüber den Vereinen selbst bzügl. \nder von diesen durchgeführten Sachkundelehrgänge und -prüfungen ist vom Gesetz- \nbzw. Verordnungsgeber gerade nicht vorgesehen; dementsprechend enthält § 3 Abs. \n5 AWaffV auch keine Verweisung auf eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. \n2, 1. Halbsatz AWaffV. \nDemzufolge kann auch ein entsprechender Anspruch vom Kläger als \nSchießsportverein nicht mit Erfolg gegenüber dem Beklagten durchgesetzt werden. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-19/20-k-5243-05","cited_norms":[{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-19/20-k-5243-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262669","retrieved":"2026-07-09 02:29:08.202258+00:00"}}