{"status":"available","doknr":"OLD262757","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0717.7K7270.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"7 K 7270/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt\nerklärt worden ist, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens betreffend die Anfechtung der Aufla-\nge Q1 zu tragen. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des insoweit in der Haupt-\nsache erledigten Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre-\nckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Voll-\nstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin zeigte 1978 das streitgegenständliche \nArzneimittel in der Darreichungsform orale Spüllösung mit den wirksamen Bestandteilen \nHexetidin 100 mg und Benzalkoniumchlorid 10 mg für das Anwendungsgebiet \"Entzündete\noder infizierte Schleimhaut in Mund- und Rachenraum, Grippe, Erkältung, Angina,\nMandelentzündung, Entzündung und Bluten des Zahnfleisches, Mundhygiene\" an.\nDie Klägerin stellte im Dezember 1989 den sogenannten Kurzantrag, laut dem in 100\nml als arzneilich wirksame Bestandteile enthalten sind Benzalkoniumchlorid 50%ig\n0,020 g und Hexetidin 0,100 g. Laut Änderungsanzeige vom 30. Juli 1993 nahm die\nKlägerin den Bestandteil Benzalkoniumchlorid heraus und beließ es bei dem \narzneilich wirksamen Bestandteil Hexetidin. Im Langantrag vom August 1993 wurde als\nalleiniger arzneilich wirksamer Bestandteil Hexetidin 0,100 g angezeigt.\n\n3\n\nDie Klägerin legte am 21.12.2000 die Unterlagen entsprechend dem 10. \nÄnderungsgesetz zum AMG vor.\n\n4\n\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) forderte die\nKlägerin mit Mängelschreiben vom 20.01.2003 auf, die in der anliegenden formal\npharmazeutischen Stellungnahme, Stellungnahme zur pharmazeutischen Qualität,\nStellungnahme zur Toxikologie und Stellungnahme zur Klinik/Pharmakologie \nangeführten Mängel binnen 9 Monaten zu beseitigen. Nach Verlängerung der \nMängelbeseitigungsfrist führte die Klägerin in ihrem fristgemäß eingegangenen \nMängelbeseitigungsschreiben vom 21.01.2004 u. a. aus: \"Als Lösungsmittel (Klasse 2) wird Hexan\nverwendet, dessen Gehalt im arzneilich wirksamen Bestandteil auf maximal 1000\nppm begrenzt ist. Die Prüfung auf den Lösungsmittel-Rückstand erfolgt gemäß Ph.\nEur., 2.4.24. Das in dieser allgemeinen Methode beschriebene \nUntersuchungsverfahren kann als Grenzprüfung für die Lösungsmittel der Klasse 1 und 2 (deren\nGrenzwerte < 1000 ppm sind), die in Wirkstoffen, Hilfsstoffen oder Arzneimittel \nenthalten sind, angewendet werden und bedarf keiner Validierung. Ansonsten sind \nkeine weiteren Lösungsmittelrückstände der Klassen 1, 2 oder 3 noch andere \nLösungsmittel-Rückstände enthalten.\"\n\n5\n\nIn dem von der Beklagten eingeholten Gutachten zur pharmazeutischen Qualität\nvon Dr. Engelhard vom 01.04.2004 ist hinsichtlich der Kontrolle der Ausgangsstoffe\nfestgestellt, dass die fehlende Validierung des Verfahrens zur Bestimmung des\nRestlösungsmittelgehalts nicht akzeptiert werden könne.\n\n6\n\nDie Beklagte erteilte mit Bescheid vom 30.08.2004 die beantragte Verlängerung\nder Zulassung (Nachzulassung) mit Auflagen u.a. zur pharmazeutischen Qualität\ngemäß § 105 Abs. 5 a AMG). Der Bescheid wurde der Klägerin am 13.09.2004\nzugestellt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 11.10.2004 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die\nAuflagen zur pharmazeutischen Qualität - Q.1 bis Q.5 - des\nNachzulassungsbescheides wendet und des weiteren beantragt, die Angaben zur\nZusammensetzung des Arzneimittels zu korrigieren bzw. zu ergänzen.\nDie Beklagte hat dem Antrag der Klägerin insoweit entsprochen und mit Schriftsatz\nvom 3.05.2005 die Angabe Propylenglycol 0,01 g geändert in Propylenglycol 10,00 g,\ndie Angabe Nelkenöl 10,00 g geändert in Nelkenöl 0,01 g und die Angabe \nCitronensäure 0,062 g um den Zusatz \"wasserfrei\" ergänzt sowie mit Schriftsatz vom\n08.02.2006 die Angabe Ponceau 4R (E 124) 0,008 g um die Angabe \"80-proz\" \nergänzt. Sie hat gleichzeitig die Auflage Q.2 aufgehoben. Daraufhin haben die \nBeteiligten übereinstimmend das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n8\n\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.11.2006 die Auflage Q.3 mit der\nBegründung aufgehoben, aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen sei belegt,\ndass lediglich die Gesamtmenge an Abbauprodukten in der Freigabespezifikation\nund in der Laufzeitspezifikation angegeben werden könne.\n\n9\n\nDie Beklagte hat des Weiteren mit Schriftsatz vom 09.03.2007 die Auflage Q.4\naufgehoben und die Auflage Q.5 dahingehend abgeändert, dass der Satz \"Dabei ist\ndie Prüfung auf Verunreinigungen gemäß der in der Auflage Q.3 vorgegebenen\nSpezifikation durchzuführen.\" gestrichen wurde. Die Beteiligten haben das Verfahren\nhinsichtlich der aufgehobenen Auflagen Q.3-5 in der Hauptsache für erledigt\nerklärt.\n\n10\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung der Anfechtung der Auflage Q.1,\n\"Die zur Bestimmung des Restlösungsmittelgehalts an Hexan im Wirkstoff Hexetidin\neingesetzte GC-Methode ist in Anlehnung an die \"Note for Guidance on Validation of\nAnalytical Procedures: Methodology (CPMP/ICH/281/95)\" zu validieren\" vor:\nDer Gehalt des Lösungsmittels Hexan (Klasse 2) im arzneilich wirksamen Bestandteil\nsei auf maximal 1000 ppm begrenzt. Die Prüfung auf den Lösungsmittelrückstand\nerfolge gemäß Ph. Eur. 2.4.24. Das in dieser allgemeinen Methode beschriebene\nUntersuchungsverfahren könne gemäß den Ausführungen des Arzneibuchs als\nGrenzprüfung für Lösungsmittel der Klasse 1 und 2 (deren Grenzwerte < 1000 ppm\nseien) die in Wirkstoffen, Hilfsstoffen oder Arzneimitteln enthalten seien, angewendet\nwerden. Eine Grenzprüfung auf Einhaltung des spezifizierten Grenzwertes von 1000\nppm sei vollkommen ausreichend. Da die allgemeine Methode gem. Ph. Eur. 2.4.24\nfür Grenzprüfungen ohne Validierung angewendet werden könne und hier eine \nquantitative Bestimmung von Lösungsmitteln der Klasse 2 nicht erforderlich sei, da der\nspezifizierte Grenzwert nicht größer als 1000 ppm (0,1 Prozent) sei, bedürfe das \nVerfahren keiner stoffspezifischen Validierung. \n\n11\n\nEine Validierung des Untersuchungsverfahrens sei gemäß dem Arzneibuch nur\nerforderlich, sofern es zur quantitativen Bestimmung von Lösungsmittel-Rückständen\nin der Substanz Hexetidin herangezogen werde. Da es sich jedoch in diesem Fall\nnicht um eine Methode für die Quantifizierung des Restlösungsmittelgehalts sondern\neine Grenzprüfung im Wirkstoff Hexetidin auf das Lösungsmittel Hexan handele, \ndessen Grenzwert < 1000 ppm betrage, bedürfe das in der allgemeinen Methode Ph.\nEur., 2.4.24 beschriebene Untersuchungsverfahren keiner Validierung.\n\n12\n\nBei Hexan handele es sich um ein Lösungsmittel der Klasse 2. Hexan sei im\narzneilich wirksamen Bestandteil mit einer Menge von < 1000 ppm spezifiziert.\nGemäß der Tabelle 5.4-4 der Ph. Eur. dürfe der Gehalt an Hexan 290 ppm im\nFertigarzneimittel nicht überschreiten (sog. Möglichkeit 1). Der Grenzwert von 290\nppm im Fertigarzneimittel werde unter der Annahme berechnet, dass die täglich\nverabreichte Dosis 10 g betrage. Der vom Hersteller des Hexetedins angegebene\nGrenzwert von 1000 ppm ergebe sich unter der Annahme, dass die täglich\nverabreichte Dosis 2,9 g betrage. Tatsächlich betrage die täglich verabreichte Dosis\n(3 x 15 ml Gurgellösung) jedoch nur insgesamt 45 ml Gurgellösung, entsprechend\n0,045 g Hexetidin pro Tag. Die mögliche täglich zugeführte Menge an Hexan sei\ndamit 64mal kleiner als der in der Leitlinie empfohlene Gehalt von 2,9 mg je Tag.\nDaher sei gemäß dem Geltungsbereich der Leitlinie eine Prüfung des Arzneimittels\nauf Lösungsmittel-Rückstände nicht erforderlich.\n\n13\n\nIm Analysenzertifikat des Rohstofflieferanten des Hexetidins sei die\nHexankonzentration mit 414 ppm ausgewiesen, da der Lieferant den\nLösungsmittelgehalt im Rahmen der Prüfung mehrerer Rohstoffe gemäß der Ph.\nEur.-Methode 2.4.24 überprüft habe. Korrekterweise hätte hier 1000 ppm angegeben\nwerden müssen.\n\n14\n\nLetztendlich sei darauf hinzuweisen, dass der Geltungsbereich der Leitlinie\nCPMP/ICH/283/95 sich nicht auf bereits im Markt befindliche Arzneimittel beziehe.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndie Auflage Q 1 des Nachzulassungsbescheides der Beklagten\nvom 30.08.2004 für das Fertigarzneimittel \"O. N Gurgellösung\"\naufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\n die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie trägt vor, die Validierung sei der objektive Nachweis der Eignung eines\nVerfahrens für die vorgesehene Anwendung, hier also die Bestimmung des\nRestlösungsmittelgehaltes an Hexan. Ohne eine entsprechende Validierung könne\nkeine Aussage über die Eignung einer bestimmten Methode oder eines bestimmten\nVerfahrens gemacht werden.\n\n20\n\nDas Erfordernis der Validierung ergebe sich zum einen aus den\nArzneimittelprüfrichtlinien vom 5.05.1995, wo im Abschnitt \"Chemische,\npharmazeutische und biologische Versuche mit Arzneimitteln\" ausgeführt werde,\ndass alle Prüfverfahren dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen und\nvalidierte Verfahren sein müssen. Die Ergebnisse der Validierungsprüfung seien laut\nArzneimittelrichtlinien vorzulegen.\n\n21\n\nDes weiteren ergebe sich das Erfordernis der Validierung konkret aus der\nMonografie \"Lösungsmittel- Rückstände\" des Europäischen Arzneibuchs. Hiernach\nseien Prüfungen bezüglich der Rückstände bestimmter, im Anhang 1 der genannten\nMonografie aufgelisteter Lösungsmittel durchzuführen. Die Prüfungen seien vor dem\nHintergrund möglicher toxischer Wirkungen der Lösungsmittel erforderlich. Zu den im\nAnhang 1 genannten Lösungsmitteln gehöre auch Hexan. Unter Punkt 3.4\n\"Analyseverfahren\" werde in der Monografie ausgeführt: \"Eine Validierung der\nVerfahren zur Bestimmung von Lösungsmittel- Rückständen sollte ...\".\nBei Hexan handele es sich nach der Ph. Eur. 5.4 \"Lösungsmittel- Rückstände\" um\nein Lösungsmittel der Klasse 2. Hexan sei im arzneilich wirksamen Bestandteil mit\neiner Menge von 1000 ppm spezifiziert. Gemäß der Tabelle 5.4-4 der genannten\nMonografie dürfe der Gehalt an Hexan 290 ppm nicht überschreiten (sogenannte\nMöglichkeit 1, Punkt 3.3 der Ph.Eur.). Gemäß Punkt 3.5 seien Lösungsmittel der\nKlasse 2, deren Konzentrationen größer als die nach Möglichkeit 1 beschriebenen\nGrenzwerte, also 290 ppm, zu identifizieren und quantitativ zu bestimmen. Es heiße\ndort \"Wenn Lösungsmittel der Klasse 2 oder 3 enthalten sind, deren Konzentration\ngrößer ist als die nach Möglichkeit 1 beschriebenen Grenzwerte sind oder deren\nGehalt über 0,5 % liegt, müssen sie identifiziert und quantitativ bestimmt werden.\"\nIm vorliegenden Fall handele es sich um ein Lösungsmittel der Klasse 2, dessen\nKonzentration größer sei als der nach Möglichkeit 1 beschriebene Grenzwert. Daher\nsei der Gehalt des Lösungsmittels nicht nur zu identifizieren sondern auch zu\nquantifizieren. \n\n22\n\nDie Klägerin habe zwar eine Identifizierung vorgelegt. Es fehle indes die\nvollständige quantitative Bestimmung, da die Validierung dieser Bestimmung nicht\nvorgenommen worden sei. Ohne Validierung sei eine fachlich richtige (valide)\nAussage über den Gehalt an Hexan nicht möglich. Auf die möglichen toxischen\nWirkungen der Lösungsmittel sei bereits hingewiesen worden.\nDer klägerischen Argumentation, dass es sich vorliegend um eine Grenzprüfung\nnach der Arzneibuchmethode gemäß Ph. Eur. 2.4.24 handele, für die eine \nValidierung nicht erforderlich sei, könne nicht gefolgt werden. Es werde gerade keine\nGrenzwertprüfung vorgenommen. Vielmehr sei über die Berechnungsmethode\ngemäß Möglichkeit 2 (vgl. Monografie Punkt 3.3) darzutun, dass trotz des\nspezifizierten Wertes von 1000 ppm der Gehalt von 290 ppm gewährleistet werde.\nDie Tatsache, dass eine Prüfung gemäß Ph. Eur. 2.4.24 durchgeführt worden sei, sei\nunbeachtlich, da eine quantitative Erfassung entsprechend der Monografie\nLösungsmittel-Rückstände stoffspezifisch vorgeschrieben sei. Die Methode gemäß\n2.4.24 sei eine allgemeine, nicht stoffspezifische Bestimmungsmethode, mit der\nkeine Aussage über den Gehalt an Hexan getroffen werden könne.\n\n23\n\nDie Ausführungen der Klägerin zur tatsächlich aufgenommenen Menge des\nRestlösungsmittels seien irrelevant, da es um die Erfassung von 1000 ppm Hexan im\nWirkstoff nach der Berechnungsmöglichkeit 2 gehe. Die verwandte GC-Methode zur\nBestimmung des Restlösungsmittel an Hexan im Wirkstoff von Hexetedin sei zu\nvalidieren. Auch in der EU-Leitlinie Note for Guidance on Impurities: Residual\nSolvents (CPMP/ICH/283/95), die in die EU Monografie 5.4 \"Lösungsmittel-\nRückstände\" eingearbeitet worden sei, gehe es nicht um die tatsächlich\naufgenommene Menge des Restlösungsmittels, sondern um die Erfassung von 1000\nppm Hexan im Wirkstoff nach der Berechnungsmöglichkeit 2. Es handele sich hier\nnicht um eine Grenzprüfung, sondern um die quantitative Erfassung des\nRestlösungsmittels Hexan. Die quantitative Bestimmung enthalte die Validierung der\nMethode. Der Rückschluss der Klägerin auf einen Verzicht der\nValidierungsunterlagen, abgeleitet über die mögliche aufgenommene Höchstmenge\nvon Hexan, sei nicht nachvollziehbar. In der Monografie sowie in der Leitlinie gehe es\nnicht um die tatsächlich aufgenommene Menge des Restlösungsmittels, sondern um\ndie Erfassung von 1000 ppm Hexan im Wirkstoff nach der Berechnungsmöglichkeit\n2. Aus der Monografie 5.4 Lösungsmittel- Rückstände lasse sich kein Verzicht auf\nValidierungsunterlagen ablesen. Auch für Grenzwertprüfungen seien entsprechende\nValidierungsunterlagen vorzulegen, da es sich bei der Bestimmung von \nRestlösungsmitteln immer um eine substanzspezifische Prüfung handele. Daher sei die\nEignung der Methode, unabhängig davon, ob es sich um eine Grenzwertprüfung\noder um eine quantitative Erfassung handele, zu belegen.\n\n24\n\nDer Klägerin sei vorzuhalten, dass sie entgegen ihrem eigenen Vortrag\nausweislich des in der Dokumentation enthaltenen Analysezertifikats eine\nquantitative Bestimmung (Hexankonzentration von 414 ppm) vorgenommen habe.\nEine entsprechende Validierung fehle jedoch. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge bzw. Dokumentationsunterlagen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDas Verfahren wird gem. § 92 Abs. 3 VwGO analog eingestellt, soweit die\nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. \n\n28\n\nIm Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die nunmehr allein noch angefochtene\nAuflage Q1 des Nachzulassungsbescheides vom 30.08.2004 ist rechtmäßig und\nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n29\n\nRechtsgrundlage für die Auflage Q1 ist § 105 Abs. 5a Satz 1 und 2 des\nArzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung des 12. Gesetzes zur Änderung des\nArzneimittelgesetzes vom 30.07.2002 (BGBl. I S. 2031). Danach kann die zuständige\nBundesoberbehörde die Verlängerung der Zulassung nach § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG\nmit Auflagen verbinden (Satz 1). Auflagen können neben der Sicherstellung der in §\n28 Abs. 2 AMG genannten Anforderungen auch die Gewährleistung von\nAnforderungen an die Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit zum Inhalt haben,\nes sei denn, dass wegen gravierender Mängel der pharmazeutischen Qualität, der\nWirksamkeit oder der Unbedenklichkeit Beanstandungen nach § 105 Abs. 5 AMG\nmitgeteilt oder die Verlängerung versagt werden muss (Satz 2). Die\nAuflagenbefugnis dient der Arzneimittelsicherheit und als Ausdruck des\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch den privaten Interessen der \npharmazeutischen Unternehmer, denen hierdurch die Möglichkeit der Verlängerung der\nZulassung eröffnet wird statt der Versagung.\n\n30\n\nVgl. Brixius/Schneider, Nachzulassung und AMG-\nEinreichungsverordnung, 2004, § 105 Abs. 5a Anm. 10.1.\n\n31\n\nDie Voraussetzungen des § 105 Abs. 5a Satz 2 AMG sind gegeben.\nDie Auflage Q1 \"Die zur Bestimmung des Restlösungsmittelgehalts an Hexan im\nWirkstoff Hexetidin eingesetzte GC-Methode ist in Anlehnung an die \"Note for\nGuidance on Validation of Analytical Procedures: Methodology (CPMP/ICH/281/95)\"\nzu validieren\" -steht im Anhang des Zulassungsbescheides unter \"Auflagen zur phar-\nmazeutischen Qualität gemäß §105 Abs. 5a AMG\". Mit dieser Auflage wird die\nEinhaltung der anerkannten pharmazeutischen Regeln zur Qualität gefordert. Dabei\nsind die für die Qualitätsprüfung nach den im Europäischen Arzneibuch enthaltenen,\nmaßgeblichen anerkannten pharmazeutischen Regeln einzuhalten, wie sich aus dem\n2. Abschnitt der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AMG für die\nQualitätskontrolle im Zulassungs/Nachzulassungsverfahren ergibt.\nNach § 55 Abs. 1 Satz 1 AMG enthalten die Arzneibücher (Europäisches Arzneibuch,\nDeutsches Arzneibuch oder Homöopathisches Arzneibuch) eine Sammlung\nanerkannter pharmazeutischer Regeln u. a. über die Prüfung von Arzneimitteln und\nder bei ihrer Herstellung verwendeten Stoffe. Die Regeln des Arzneibuchs werden\nvon den aus Sachverständigen gebildeten Deutschen und Europäischen\nArzneibuchkommissionen beschlossen (§ 55 Abs. 2 und Abs. 4 AMG). Die in den\nArzneibüchern enthaltenen pharmazeutischen Regeln genießen den Charakter von\nantizipierten Sachverständigengutachten und können gerichtlich nur mit dem\nsubstantiierten Vorbringen angegriffen werden, dass sie nicht (mehr) dem\ngesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.\n\n32\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. April 2001 - 5 N 13.00 - JURIS.\n\n33\n\nDes Weiteren ergibt sich der erforderliche Prüfungsumfang aus sog. Leitlinien\n(Guidelines) gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs. Diese von der Kommission der\nEuropäischen Union oder der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMEA)\nherausgegebenen Leitlinien genießen zwar keine unmittelbare rechtliche\nBindungswirkung. Sie spiegeln aber wider, was auf europäischer Ebene dem\ngegenwärtigen bzw. dem zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltenden Stand der\nwissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht.\n\n34\n\nVgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. November 1999 - 5 B 11.98 - JURIS;\nsowie das Urteil der Kammer vom 21. Februar 2006 - 7 K 850/03 - .\n\n35\n\nNach dem Europäischen Arzneibuch (Ph. Eur.) ist in der Monografie zu\nLösungsmittel-Rückständen 5.4 unter 3.5 \"Angabe der Grenzwerte für\nLösungsmittelrückstände\" im letzten Absatz bestimmt \"Wenn Lösungsmittel der\nKlasse 2 oder 3 enthalten sind, deren Konzentrationen größer als die nach\nMöglichkeit 1 beschriebenen Grenzwerte sind oder deren Gehalt über 0.5 Prozent\nliegt, müssen sie identifiziert und quantitativ bestimmt werden.\" Dass die in 3.2\nbestimmte Quantifizierung bei Lösungsmittel-Rückständen anerkannten\npharmazeutischen Regeln entspricht, hat die Vertreterin der Beklagten, Frau Dr. \nNopitsch-Mai, welche das BfArM auch als Expertin auf europäischer Ebene in den\nentsprechenden Kommissionen betreffend Verunreinigungen in Wirkstoffen und\nFertigarzneimitteln vertritt, in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bestätigt und\nhierzu nachvollziehbar im Einzelnen ausgeführt: Die Erforderlichkeit einer\nquantitativen Bestimmung in den Fällen, in denen der Grenzwert nach der\nMöglichkeit 1 überschritten ist, folge daraus, dass Schwankungen unterhalb des\nGrenzwertes der Möglichkeit 2 erfasst werden müssten. Dies sei erforderlich, um die\nOrdnungsgemäßheit des Herstellungsverfahrens feststellen zu können. Außerdem\nergebe sich die erforderliche Erfassung aus dem toxikologischen Hintergrund der\nKlasse 2-Lösungsmittel.\n\n36\n\nDie Klägerin hat nicht substantiiert vorgebracht, dass die in 3.2 der Monografie\nPh. Eur. über Lösungsmittel-Rückstände festgehaltenen Qualitätsanforderungen\nnicht anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen.\n\n37\n\nDa die Klägerin zur Herstellung ihres Arzneimittels mit Hexan ein Lösungsmittel\nder Klasse 2 verwendet, dessen Konzentration mit 1000 ppm über dem nach\nMöglichkeit 1 beschriebenen Grenzwert (Grenzkonzentration von Hexan laut Tabelle\n5.4-4 ist 290 ppm) liegt, hat sie das Lösungsmittel nach dieser Bestimmung zu\nspezifizieren und zu quantifizieren. Die quantitative Erfassung aber bedeutet, dass\ndie Methode hierfür zu validieren ist.\nDie Auffassung der Klägerin, dass eine Grenzwertprüfung ausreichend sei und die in\nZiffer 2.4.24 beschriebene Methode einer Validierung nicht bedürfe, ist unzutreffend.\nNach dem Ph. Eur. ist nämlich für Substanzen, die pharmazeutisch verwendet wer-\nden, bestimmt, dass Lösungsmittel-Rückstände nach den in 5.4 Ph. Eur. festgelegten\nPrinzipien unter Verwendung der Allgemeinen Methode 2.4.24 oder einer anderen\nMethode zu begrenzen sind. Die Verwendung der Allgemeinen Methode 2.4.24\nschließt also nicht die Anforderungen der Monografie zu den Lösungsmittel-\nRückständen aus. Nach der Monografie 5.4 zu Lösungsmittel-Rückständen im\nEuropäischen Arzneibuch , welche die Leitlinie für Lösungsmittel-Rückstände\n(CPMP/ICH/283/95) umsetzt, ist aber für den hier vorliegenden Fall eindeutig eine\nQuantifizierung und damit die Validierung der Methode vorgesehen. \n\n38\n\nIm Hinblick auf die eindeutigen Regelungen in 5.4 Ph. Eur. sind die\nAusführungen der Klägerin zu der täglich zugeführten Menge an Hexan ohne\nRelevanz.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.\nBei der Kostenverteilung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat das\nGericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens berücksichtigt, dass die\nBeklagte dem Klagebegehren entsprochen und die Erledigung des Verfahrens\nherbeigeführt hat.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO,\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-17/7-k-7270-04","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-17/7-k-7270-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262757","retrieved":"2026-07-09 02:29:16.711609+00:00"}}