{"status":"available","doknr":"OLD262833","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0712.20K5777.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"20 K 5777/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, wird das Verfahren eingestellt.\nIm Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nLandeskriminalamtes vom 15.09.2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n28.01.2005 verpflichtet, die Daten des Klägers in der DNA-Analyse-Datei zu \nlöschen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 12.12.1974 geborene Kläger wurde 1993 wegen Sachbeschädigung, \nbegangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, und 1998 wegen Verwenden \nvon Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt, bevor er mit Urteil \ndes Amtsgerichts Köln vom 27.09.2000 (Az.: 613 Ls 69/00) wegen sexueller \nNötigung und versuchter sexueller Nötigung - jeweils in einem minderschweren Fall - \nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde. Wegen des \nzu Grunde liegenden Tatgeschehens wird auf die Urteilsbegründung des \nAmtsgerichtes Köln verwiesen (Bl. 44 ff. der Beiakte 1). In diesem Zusammenhang \nwurden von dem Kläger aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom \n20.07.2000 (505 Gs 2160/00) gem. § 81 g StPO Speichelproben zwecks DNA-\nAnalyse entnommen und molekulargenetisch untersucht. Die dabei gewonnenen \nDaten wurden durch den Beklagten in die DNA-Analyse-Datei (DAD) bei dem \nBundeskriminalamt (BKA) eingespeist.\nMit Schreiben vom 20.03.2004 bat der Kläger um Auskunft über die zu seiner Person \ngespeicherten personenbezogenen Daten und beantragte unter dem 02.08.2004 die \nLöschung derselben. Dabei berief er sich darauf, dass ihm mit Beschluss des \nAmtsgerichtes Köln vom 23.01.2004 gem. § 45 b StGB vorzeitig die gem. § 45 StGB \naberkannten Rechte wiedererteilt worden seien. Auch habe er seit Juni 2000 keinen \nAnlass gegeben, strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn zu führen. Die Erwartung, \ndass er zukünftig Straftaten begehen werde, widerspreche dem Beschluss des \nAmtsgerichts Köln, in welchem die Überzeugung des Gerichtes zum Ausdruck \ngekommen sei, dass er zukünftig keine Straftaten mehr begehen werde. \nUnter dem 15.09.2004 teilte der Beklagte mit, dass zu der Person des Klägers zum \neinen Daten in der auf Bundesebene eingerichteten Verbunddatei PIOS „Innere \nSicherheit\" (APIS) gespeichert seien. Dabei handele es sich um einen Datensatz zu \nder Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Köln zu 30 Tagessätzen á 50,00 \nDM (121 Js 24/98) wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger \nOrganisationen. Zum anderen seien in der DAD ein Datensatz zur Person des \nKlägers sowie acht DNA-Merkmale als DNA-Identifizierungsmuster gespeichert.\nZugleich lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Löschung der Daten in den \nDateien ab und führte im Wesentlichen aus, die Speicherung und Nutzung \npersonenbezogener Daten sei so lange zulässig, wie es zur rechtmäßigen Erfüllung \nder in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich sei. \nHierbei sei das öffentliche Interesse gegen das Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung der betroffenen Person abzuwägen. Diese Interessenabwägung \nfalle zu Ungunsten des Klägers aus. Im Sinne einer verallgemeinernden \nInteressenabwägung seien Unterlagen nach vorheriger Prüfung gem. §§ 24 Abs. 2 \nSatz 3, 22 PolG NRW regelmäßig nach zehn Jahren auszusondern, wenn in dieser \nZeit die Voraussetzungen für eine Aufnahme von (weiteren/neuen) Erkenntnissen in \ndie kriminalpolizeiliche Sammlung nicht vorgelegen hätten. Eine Verkürzung dieser \nFrist sei nach Nr. 5.2.2 der Richtlinien für Kriminalpolizeiliche Sammlungen (KpS- \nRichtlinien) bei Delikten von geringer Bedeutung möglich, worunter das vom Kläger \nbegangene Delikt aber nicht falle. Die weitere Speicherung der Daten sei zudem \ngeeignet, erforderlich und angemessen. Die in der DAD gespeicherten Daten \nerhielten keinen Eingang in ein polizeiliches Führungszeugnis und seien daher nicht \nfür Dritte, insbesondere den Arbeitgeber einsehbar. Vielmehr dienten sie als \nErkenntnis- und Entscheidungsgrundlage für Maßnahmen der Gefahrenabwehr. \nAufgrund seiner Verurteilung wegen sexueller Nötigung sei nach kriminalistischer \nErfahrung nicht auszuschließen, dass der Kläger künftig als Verdächtiger einer noch \naufzuklärenden strafbaren Handlung in Frage komme. Die in der DAD gespeicherten \npersonenbezogenen Daten dienten dazu, den Kläger als möglichen Tatverdächtigen \nzu identifizieren oder auszuschließen. Als aktuelles Aussonderungsprüfdatum sei der \n20.07.2010 vorgesehen. \nGegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 12.10.2004 Widerspruch ein, den \ner mit Schreiben vom 22.10.2005 im Wesentlichen damit begründete, dass die \nanlässlich seines Antrages auf Löschung der Daten vorzunehmende \nEinzelfallprüfung nicht erfolgt sei. Die Begründung des Beklagten erschöpfe sich in \nallgemeinen Feststellungen und analysiere nicht den vorliegenden Fall. Zudem sei \ndie seinerzeit vom Amtsgericht Köln angeordnete Zellentnahme und \nmolekularbiologische Untersuchung zu Unrecht angeordnet worden. Zumindest aber \nsei die Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt anders vorzunehmen. Zum einen habe er \ndie Tat zum Anlass genommen, sein seinerzeit bestehendes Alkoholproblem \nwirksam zu bekämpfen. Er habe sich einer Beratung beim Sozialdienst Katholischer \nMänner (SKM) unterzogen und gelernt, dass er ab einer bestimmten \nBlutalkoholkonzentration keine verlässliche Kontrolle mehr über sein weiteres \nVerhalten habe. In diesem Wissen habe er seinen Umgang mit Alkohol entsprechend \nangepasst. Dies schließe den gelegentlichen Genuss von Alkohol nicht aus. Auch \nhabe er seit Mai 2001 eine Arbeitsstelle inne, die ihn fordere und ausfülle, aber auch \nmit den nötigen Erfolgserlebnissen versorge und finanziell lukrativ sei, was zur Zeit \nder Tatbegehung, als er Haustechniker bei der Staatsanwaltschaft L. gewesen sei, \nnicht der Fall gewesen sei. Vor allem aber habe er im Juli 2000 seine jetzige Frau \nkennen gelernt und lebe seitdem in festen Verhältnissen und auch unter sozialer \nKontrolle. Seit September 2000 sei er dementsprechend auch nicht mehr \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Da mithin davon ausgegangen werden könne, \ndass er künftig keine Straftaten mehr begehen werde, sei die weitere Speicherung \nder durch das LKA gespeicherten Daten zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich. \nHierin sähe er sich auch durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom \n23.01.2004 bestätigt. \nMit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des \nKlägers als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, die Rechtmäßigkeit \nder damaligen Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Speichelproben \ngem. § 81 g StPO durch das Amtsgericht Köln könne nicht angezweifelt werden, da \ndiese durch einen Richter angeordnet worden sei. Die Speicherung der erlangten \nDaten durch das Landeskriminalamt beruhe auf § 24 Abs. 2 PolG NRW, wonach \nbereits das Einleiten eines Ermittlungsverfahrens ausreiche, um eine Maßnahme \ngem. § 24 Abs. 2 PolG NRW vorzunehmen. Weiterhin sei das Landeskriminalamt \nNRW an die durch das Amtsgericht vorgenommene Prognoseentscheidung nicht \ngebunden, es würden andere Prognosemaßstäbe gelten. Insofern sei eine von der \nEntscheidung des Amtsgerichts Köln unabhängige Sozialprognose hinsichtlich der \nweiteren Speicherung der personenbezogenen Daten zu präventiv polizeilichen \nZwecken vorzunehmen. Diese falle zu Lasten des Klägers aus. Wegen der \ndiesbezüglich ausführlich dargestellten Einzelheiten wird auf den \nWiderspruchsbescheid verwiesen (Bl. 106 - 113 der Beiakte 1). \nDer Kläger hat rechtzeitig Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, \nwelche mit dortigem Beschluss vom 26.09.2005 an das Verwaltungsgericht Köln \nverwiesen worden ist. \nZur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die \nangesichts des massiven Eingriffs in das Grundrecht der informationellen \nSelbstbestimmung erforderliche Individual- und Einzelfallbetrachtung, verbunden mit \neiner den jeweiligen Datenverarbeitungsvorgang betreffenden Einzelabwägung, nicht \nvorgenommen. Insbesondere habe die in dem Beschluss des Amtsgerichts Köln vom \n23.01.2004 enthaltene positive Prognose nicht ignoriert werden können.\nDes Weiteren trägt der Kläger umfassend zu den einzelnen Wertungen des \nBeklagten im Widerspruchsbescheid vor und führt weiter aus, die Daten des Klägers \nseien für die Erfüllung der Aufgaben des Beklagten nicht mehr erforderlich i. S. d. \n§ 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG. Bei der in diesem Rahmen zu treffenden \nPrognoseentscheidung sei insbesondere die Einbeziehung der Täterpersönlichkeit \ndes Betroffenen erforderlich. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setze das \nVorliegen objektiver Anhaltspunkte voraus, die einen entsprechenden \nGefahrenverdacht zu begründen geeignet seien. In die Bewertung dürften dabei zwar \nErfahrungswerte einfließen. Diese müssten aber objektivierbar und nicht allein \nentfernt wahrscheinlich sein. Insbesondere werde in den einschlägigen \nGerichtsentscheidungen zwecks Versagung der Löschung auf eine strukturelle \nÄhnlichkeit mehrerer einschlägiger Delikte abgestellt sowie auf \nPersönlichkeitsmerkmale und jeweilige Motivationen, die einen Sinneswandel des \nBetroffenen gerade nicht hätten erwarten lassen. Vorliegend könne aber weder eine \nMehrzahl strukturell ähnlicher Delikte des Klägers festgestellt werden, noch lägen \nAnhaltspunkte dafür vor, dass sich ein in den Delikten zum Ausdruck kommender \netwaiger Persönlichkeitsmangel nach der letzten Verurteilung heute noch fortsetze \nund dementsprechend vergleichbare oder andere Taten vom Kläger zu erwarten \nseien. \nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ausführlich angehört worden. Wegen \ndes Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\nWährend des Klageverfahrens hat der Beklagte die Daten des Klägers in der der \nPIOS- Datei gelöscht. Diesbezüglich habe die Beteiligten das Verfahren in der \nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n3\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n4\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nLandeskriminalamtes vom 15.09.2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n28.01.2005 zu verpflichten, die Daten in der DNA-Analyse-Datei zu \nlöschen.\n\n5\n\nDer Beklagten beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt unter Darlegung weiterer \nEinzelheiten zu der Persönlichkeit des Klägers und dessen Vortaten, sowie Art, \nAusführung und Schwere der Tat der sexuellen Nötigung einschließlich des \nVerhaltens des Klägers nach der Tat, dessen Lebensverhältnisse und der \nVerhältnismäßigkeit der Maßnahme aus, dass diese Einzelfallprüfung zu Lasten des \nKläger ausfalle.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die in \ndem Verfahren 20 K 5407/05 beigezogenen Strafakten (43 Js 176/00) \nverwiesen.\n\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n9\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\nIm Übrigen ist die Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass \nseine in der bei dem Bundeskriminalamt (BKA) geführten DNA- Analyse-Datei (DAD) \ngespeicherten persönlichen Daten und acht DNA-Merkmale (als DNA-\nIdentifizierungsmuster) gelöscht werden. Die dies verwehrenden Bescheide des \nBeklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. \n1 Satz 1 VwGO).\nEntgegen der vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Ansicht \nergibt sich der Anspruch der Klägers auf Löschung der Daten nicht aus dem \nPolizeigesetz des Landes Nordrhein- Westfalen (§ 32 PolG NRW), sondern aus § 32 \nAbs. 2 Satz 1, 2. Alt., Abs. 9 Satz 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), worauf auch \nin der Errichtungsanordnung für die DNA- Analyse -Datei (Stand: 13.02.2007) \nmehrfach hingewiesen wird, z. B. in Ziff. 8.4 und 8.5. \n\nvgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Urteil vom \n16.12.2004, - 11 UE 2982/02 -, juris- Dokumentation, Rnr. 38, zur \nPassivlegitimation einer Polizeibehörde bei Speicherung von Daten in \neiner BKA- Datei. \n\nDanach hat die Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 12 Abs. 2 \nBKAG trägt - hier der Beklagte, der die Daten des Klägers unmittelbar in die DAD \neingegeben hat - , \n\nvgl. auch § 11 Abs. 3 BKAG und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 22.10.2003 - 6 C 3/03 -, juris-Dokumentation, Rnr. 20, \n\ndie in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre \nKenntnis für die Aufgabenerfüllung nich mehr erforderlich ist.\nHierbei kann zunächst offen bleiben, ob - wie der Kläger insbesondere im \nWiderspruchsverfahren vorgetragen hat - die Daten seinerzeit zu Unrecht erhoben \nwurden, da die Voraussetzungen des § 81g StPO nicht vorlagen, woran die Kammer \nallerdings keine Zweifel hat. Denn nach Überzeugung der Kammer ist jedenfalls die \nweitere Speicherung der Daten nicht mehr erforderlich.\nEine weitere Speicherung von personenbezogenen Daten setzt voraus, dass der \nfestgestellte, den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer \nErfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der \nArt, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten \nStraftaten, seiner Persönlichkeit sowie der Berücksichtigung des Zeitraumes, \nwährend dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - \nAnhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen \nals Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung \neinbezogen werden könnte und dass die Daten die dann zu führenden Ermittlungen \nfördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, \n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 \n§ 81b StPO Nr.1 zu § 81b StPO und OVG NRW, Beschluss vom \n13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, DÖV 1999, 522 zu § 14 Abs. 1 PolG NRW. \n\nIm Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse, zu Zwecken der Strafverfolgung auf polizeiliche Erkenntnisse \nzurückgreifen zu können, und dem Interesse des Klägers, nicht wegen des \nVerdachts von Straftaten als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, \nüberwiegt hier das private Interesse des Klägers, wobei - worauf der Beklagte zu \nRecht hingewiesen hat - der Beschluss des Amtsgerichtes Köln zur vorzeitigen \nWiedererlangung der nach § 45 StGB entzogenen staatsbürgerlichen Rechte \nkeinerlei präjudizielle Wirkung entfaltet.\nDie Kammer ist nach intensiver Befragung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung - insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes, den sie \nvom Kläger gewonnen hat - der Meinung, dass jedenfalls zum \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine \nausreichenden Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kläger auch zukünftig \nmit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer \nstrafbaren Handlung, insbesonder gegen die sexuelle Selbstbestimmung, \neinbezogen werden könnte. \nDiese Einschätzung beruht zunächst wesentlich darauf, dass der Kläger bei den \nStraftaten, die er in der Vergangenheit begangen hat, immer unter nicht \nunerheblichem Alkoholeinfluss stand und inzwischen seine persönliche Einstellung \nzu seinem Alkoholkonsum grundlegend geändert hat. Dies hat dazu geführt, dass \nder Kläger seit seiner letzten Straftat nur noch geringe Mengen Alkohol zu sich \nnimmt. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er \nsich bereits kurz nach Begehen der letzten Straftat an die ambulante Beratungs- und \nBehandlungsstelle für Alkohol- und Medikamentenabhängige des Psychosozialen \nDienstes des Sozialdienstes Katholischer Männer e.V. Köln gewandt und dort mit der \nLeiterin der Beratungsstelle, Frau L1. , insgesamt drei Gespräche geführt hat (vgl. \nhierzu die Bescheinigung vom 14.09.2000).\nDabei sei ihm klar geworden, dass seine bisherige Strategie, sich vorzunehmen, in \nZukunft die geselligen Runden mit seinen Arbeitskollegen, bei denen es immer \nwieder zu erhöhtem Alkoholkonsum gekommen sei, und die den Straftaten stets \nvorausgegangen seien, früher zu verlassen oder den Alkoholkonsum früher zu \nbeenden, nicht funktionieren könne. Er habe sich deshalb in Absprache mit Frau \nL1. entschieden, den Alkoholkonsum so stark einzuschränken, dass ein \nKontrollverlust nicht mehr möglich sei. Dies sei ihm seitdem auch gelungen. Eine \nweitere Behandlung sei deshalb nicht nötig gewesen und ihm auch von Frau L1. \nnicht empfohlen worden.\nZwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei Personen mit \nAlkoholproblemen grundsätzlich die Gefahr bestehen kann, dass sie - auch wenn sie \nim Alltag ihren Alkoholkonsum gut kontrollieren können - in Stresssituationen, \ninsbesondere im engen persönlichen Umfeld - einen Rückfall erleiden. Diese Gefahr \nist bei dem Kläger nach Auffassung der Kammer aber als äußert gering \neinzuschätzen, da dieser, wie er glaubhaft vorgetragen hat, kein Alkoholiker und - \nwie sich auch aus den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren ergibt - kein \n„Frusttrinker\" war. Vielmehr hat er in geselliger Runde unter Männern nicht zuletzt \naus Statusgründen unkontrolliert eine erhebliche Menge Alkohol zu sich genommen, \nwas bei ihm zu einem Kontrollverlust geführt hat.\nIn diesem Zusammenhang ist zudem von Gewicht, dass der Kläger keinen Kontakt \nzu seinem damaligen Umfeld mehr hat, in einer Ehe lebt und inzwischen auch Vater \neines Sohnes geworden ist. Diese Umstände dürften entscheidend dazu beitragen, \ndass der Kläger auch in Zukunft verantwortungsbewusst mit seinem Alkoholkonsum \numgeht und nicht mehr in vergleichbare Situationen gerät, zumal er seinerzeit erst 25 \nJahre alt war. \nDie diesbezüglichen Ausführungen des Klägers sind auch deshalb glaubhaft, weil er \noffen zugegeben hat, dass erst die letzte und schwerste Straftat einschließlich der \nUntersuchungshaft ihn zu der Erkenntnis gebracht habe, er müsse seinen Umgang \nmit Alkohol - auch mit Hilfe von außen - überdenken. Auch hat er glaubhaft \ndargestellt, dass die von ihm im Alkoholrausch begangenen Taten eigentlich nicht zu \nseinem Charakter passen. In diesem Zusammenhang hat er sich deutlich von der \ndamaligen Tat distanziert und sein Fehlverhalten in keiner Weise beschönigt. \nInsoweit ist auch auf das Urteil des Amtsgerichtes Köln vom 27.09.2000 (- 613 Ls \n69/00 - ) hinzuweisen, wonach die damaligen Feststellungen zum Tatgeschehen auf \ndem umfassenden und von Reue getragenen Geständnis des Klägers beruhten.\nAuch die übrigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte (Art, Schwere und \nBegehungsweise der begangenen Straftaten) führen vorliegend zu keinem anderen \nErgebnis. Zwar handelt es sich bei der zuletzt begangenen sexuellen Nötigung um \neine schwere Straftat. Zum einen hat das Amtsgericht Köln jedoch in seinem \nStrafurteil nicht festgestellt, dass es sich bei dem Kläger um einen Triebtäter handelt \nund jeweils einen minderschweren Fall festgestellt. Zum anderen stand der Kläger \nwie bei den anderen Straftaten auch unter erheblichem Alkoholeinfluss, so dass auch \nunter diesem Gesichtspunkt die geänderte Grundeinstellung des Klägers zu seinem \nAlkoholkonsum maßgeblich gegen eine Wiederholungsgefahr spricht.\nSchließlich fällt zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass mittlerweile seit der letzten \nTat sieben Jahre vergangen sind, ohne dass er strafrechtlich in Erscheinung getreten \nist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die gem. §§ 32 Abs. 9 i. V. m. Abs. 3, 34 \nAbs. 1 Nr. 8 BKAG i. V. m. Ziff. 8.1 der Errichtungsanordnung zur DAD (und nicht wie \nder Beklagte meint §§ 24 Abs. 2, 22 PolG NRW i. V. m. den Richtlinien für die \nFührung Kriminalpolizeilicher personenbezogenen Sammlungen - KpS- ) festgelegte \nPrüffrist von 10 Jahren vorliegend noch nicht abgelaufen ist. Denn diese hat in Bezug \nauf die aufgrund des Löschungsantrages des Klägers vorzunehmende \nEinzelfallprüfung grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Dabei waren \ndem Beklagten auch die Kosten bezüglich des in der Hauptsache erledigten Teils \naufzuerlegen, weil er insoweit ebenfalls unterlegen wäre. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-12/20-k-5777-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45b","ref_norm":"45b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-12/20-k-5777-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262833","retrieved":"2026-07-09 02:29:22.819811+00:00"}}