{"status":"available","doknr":"OLD262862","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0711.23K4180.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"23 K 4180/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für die\nZeit vom 7. Januar bis zum 31. März 2004. Sie betreibt auf dem Grundstück N. -\nC. -Straße 00 - 00 in Köln einen FKK-Sauna-Club. Der Beklagte erteilte ihr dafür\nmit Bescheid vom 23. Januar 2004 eine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart:\n\"Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen eines bordellähnlichen Betriebes\". Die\nErlaubnis erstreckte sich nach ihrem räumlichen Umfang unter anderem auf acht in\nden Obergeschossen der Häuser N. -C. -Straße 00, 00 und 00 gelegene\nProstitutionszimmer. Die Klägerin warb für ihr Etablissement im Internet unter der\nHomepage www. .com. Dort hieß es, das T. sei der wohl älteste und\nbekannteste FKK-Club Kölns. Er sei von montags bis samstags sowie an Messe-\nSonntagen von 20 bis 5 Uhr geöffnet. Der Eintritt betrage 35,00 Euro, als Preis für\neine \"Nummer\" wurden 80,00 Euro angegeben. In einer Zeitungsannonce vom\n20./21. März 2004 wurde weiter angegeben:\n\n3\n\n\"FKK-Club T. \" die Topadresse Kölns\"\nOhne Nepp und Animation verwöhnen Dich \"internationale Damen\" mit\n\"Spitzenservice\". Wir bieten alkoholfreie Getränke, Sauna, Tauchbecken,\nWhirlpool, Ruheliegen, Wohnzimmeratmosphäre und \"Vieles\" mehr!\"\n\n4\n\nDie Stadt Köln erweiterte mit Vergnügungssteuersatzung (VStS) vom 19.\nDezember 2003 den Katalog der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen im\nStadtgebiet. Nach § 2 Nr. 6 VStS wird auch die gezielte Einräumung der Gelegenheit\nzu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie\nähnlichen Einrichtungen der Vergnügungssteuer unterworfen. Die Steuer betrug nach § 6\nNr. 2 VStS bei derartigen Veranstaltungen für jede angefangenen zehn\nQuadratmeter zwei Euro und erhöhte sich nach § 6 Nr. 3 VStS bei Veranstaltungen, die über 1\nUhr nachts hinausgehen, für jede weitere angefangene Stunde um 25 vom Hundert\nder in Absatz 2 genannten Steuersätze. Als Veranstaltungsfläche galten nach § 6 Nr.\n1 Satz 2 VStS alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der\nToiletten- und Garderobenräume. Die geänderte Vergnügungssteuersatzung trat am 7.\nJanuar 2004 in Kraft.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 2. Februar 2004 wies der Beklagte die Klägerin auf die\ngeänderten Satzungsbestimmungen hin und forderte sie dazu auf, ihren Anzeigepflichten\nnach § 15 VStS nachzukommen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 gab die Klägerin\nan, ihr Betrieb weise eine den Besuchern zugängliche Fläche von etwa 366,08 m2\nauf. Vom 17. Januar bis zum 31. Januar 2004 sei der Club an 24 Tagen von jeweils\n20 Uhr bis\n5 Uhr geöffnet gewesen. In der Zeit vom 1. Februar bis zum 16. Februar 2004 habe\nman an 14 Tagen von jeweils 20 Uhr bis 5 Uhr geöffnet gehabt. Vom 17. Februar bis\nzum 29. Februar 2004 sei der Betrieb voraussichtlich an zehn Tagen von 20 Uhr bis\n5 Uhr geöffnet.\n\n6\n\nDurch Vergnügungssteuerbescheide vom 5. März 2004 setzte der Beklagte\ngegen die Klägerin für die Zeit vom 7. Januar bis 31. Januar 2004 sowie für den Monat\nFebruar 2004 eine Vergnügungssteuer in Höhe von jeweils 3.360,00 Euro fest. Dabei\nlegte er eine Veranstaltungsfläche von insgesamt 342,67 m2 und jeweils 24\nVeranstaltungstage mit einer Öffnungszeit bis jeweils 5 Uhr morgens zugrunde. Durch\nweiteren Steuerbescheid vom 5. März 2004 setzte er gegen die Klägerin eine\nVergnügungssteuer für den Monat März 2004 in Höhe von 4.340,00 Euro fest, wobei er von\n31 Veranstaltungstagen in diesem Monat ausging.\n\n7\n\nGegen diese Bescheide legte die Klägerin am 12. März 2004 Widerspruch ein.\nZu dessen Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Vergnügungssteuersatzung\nder Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 sei insgesamt, jedenfalls aber in\nTeilbereichen nichtig. Sie verstoße zunächst gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.\nDenn sie nehme in § 2 Nr. 7 VStS die \"Straßenprostitution in Verrichtungsboxen\" von\nder Besteuerung aus. Ein sachlicher Grund für diese Bevorzugung gegenüber den\nanderen in § 2 Nr. 6 und 7 der Satzung aufgezählten Vergnügungen sei nicht\nerkennbar. Weiterhin sei auch die Steuerbefreiung von Veranstaltungen des\nKölnischen Karnevals eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung. Auch habe die Stadt\nKöln ihre Satzungskompetenz überschritten. Die erhobene Steuer nach § 2 Nr. 6\nVStS sei keine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Absatz 2 a\nGrundgesetz. Bei einer Vergnügungssteuer solle der Aufwand der sich vergnügenden\nPersonen besteuert werden. Diese seien eigentlich steuerpflichtig, nicht hingegen\nderjenige, der das Vergnügen anbiete. Diese Voraussetzungen erfülle die Bestimmung des\n§ 2 Nr. 6 VStS nicht. Gegenstand sei nämlich nicht das Vergnügen des Gastes,\nsondern die Einräumung des (angeblichen) Vergnügens. Die Stadt Köln hätte die\nsexuellen Vergnügungen selbst steuerbar stellen müssen, was sie aber gerade nicht getan\nhabe. Auch der verwendete Maßstab zur Berechnung der Vergnügungssteuer sei\nunrechtmäßig. Pauschbeträge, wie sie hier in der Satzung verankert seien, dürften\nnicht dazu führen, dass das Wesen der Vergnügungssteuer, die Besteuerung des\nindividuellen Vergnügungsaufwandes, verloren gingen. Hier bleibe unberücksichtigt,\ndass die Gäste der Klägerin nur für den Besuch der Sauna zahlen würden. Die\nangeblichen sexuellen Vergnügungen seien nicht Bestandteil des Eintrittspreises und\nwürden auch nicht gezielt von der Klägerin eingeräumt. Derjenige, der sich in den\nRäumen des Clubs sexuell vergnüge, tätige dafür also keinen Aufwand. Kostenlose\nVergnügungen seien aber nicht besteuerbar. Letztlich habe die Stadt Köln hier unter\ndem Deckmantel der Erhebung einer Vergnügungssteuer eine allgemeine Steuer -\nverfassungswidrig - normiert. Die Steuer habe auch erdrosselnde Wirkung. Es fehle\ndie Möglichkeit der Überwälzung der Steuer auf den Kunden, da kein spezielles\nEntgelt für die angeblich gezielte Einräumung von sexuellen Vergnügungen von ihr\nvereinnahmt werde. Die Klägerin rügte weiterhin ein erhebliches Vollzugsdefizit bei der\nDurchsetzung der neuen Satzungsregelung. Nur derjenige, der so dumm sei, von\nsich aus die entsprechenden Tatsachen gegenüber der Stadt anzuzeigen, werde zur\nSteuer herangezogen. Die Stadt könne dem nur dadurch begegnen, dass sie von\nsich aus umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich der nicht angemeldeten\nSteuersachverhalte anstelle, wozu sie jedoch nicht in der Lage sei. Die Klägerin rügte\nschließlich, dass ihr Club im März 2004 nur an 28 Tagen geöffnet habe.\n\n8\n\nDurch Änderungsbescheid vom 15. März 2004 reduzierte der Beklagte die\nVergnügungssteuer für den Monat März 2004 um 420,00 Euro auf insgesamt\n3.920,00 Euro. Den Widerspruch der Klägerin wies er durch Widerspruchsbescheid\nvom 10. Mai 2004 als unbegründet zurück.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 7. Juni 2004 Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.\nErgänzend macht sie geltend, die geänderte Vergnügungssteuersatzung sei auch\nformfehlerhaft zustande gekommen, da die erforderliche Folgenabwägung vom Rat\nder Stadt Köln nicht vorgenommen worden sei. Weiterhin sei eine im Land\nNordrhein-Westfalen bislang nicht erhobene Steuer erstmalig eingeführt worden, die\ndazu erforderliche Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums\nliege nicht vor. Ferner verstoße die streitgegenständliche Satzungsbestimmung auch\ngegen Europarecht, insbesondere die Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 in\nder Fassung der Richtlinie 2001/115 EG. Schließlich sei die zugrunde gelegte Fläche\nfalsch.\n\n11\n\nDie Klägerin hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt, die\nVergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 5. März 2004 - soweit es den\nMonat März 2004 betrifft in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. März\n2004 - und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2004\naufzuheben.\n\n12\n\nDurch Bescheide vom 29. August 2005 hat der Beklagte aufgrund nachträglich\nberücksichtigter abweichender Öffnungstage bzw. Öffnungszeiten seine\nVergnügungssteuerforderungen gegen die Klägerin auf 3.185,00 Euro für die Zeit\nvom 7. Januar bis 31. Januar 2004, auf 3.342,50 Euro für den Monat Februar 2004\nund auf 3.780,00 Euro für den Monat März 2004 reduziert.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung\ninsoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, als höhere\nVergnügungssteuern als die in den Änderungsbescheiden des Beklagten vom 29.\nAugust 2005 verlangten gegen die Klägerin festgesetzt worden sind.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\n1. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 5. März 2004 in\nGestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2005 und den\nWiderspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 aufzuheben, soweit darin eine\nVergnügungssteuer für den Monat Januar 2004 in Höhe von 3.185,00 Euro\nfestgesetzt worden ist,\n\n16\n\n2. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 5. März 2004 in Gestalt\ndes Änderungsbescheides vom 29. August 2005 und den Widerspruchsbe-\nscheid vom 10. Mai 2004 aufzuheben, soweit darin für den Monat Februar\n2004 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 3.342,50 Euro festgesetzt\nworden ist,\n\n17\n\n3. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 5. März 2004 in Gestalt\nder Änderungsbescheide vom 15. März 2004 und vom 29. August 2005 und\nden Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 aufzuheben, soweit darin für\nden Monat März 2004 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 3.780,00 Euro\nfestgesetzt worden ist\n\n18\n\nund die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu\nerklären.\n\n19\n\n4.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung führt er aus, die geänderte Vergnügungssteuersatzung leide\nnicht an formellen Fehlern. Sie habe auch keiner Genehmigung des\nInnenministeriums und des Finanzministeriums NRW bedurft, wie aus dem\nSchreiben des Innenministeriums vom 7. November 2003, welches vom\nFinanzministerium mitgezeichnet worden sei, eindeutig hervorgehe. Ein Verstoß\ngegen den Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz liege nicht vor, da keine\nGleichartigkeit mit bundesgesetzlich erhobenen Steuern, vor allem nicht mit der\nUmsatzsteuer, bestehe. Die Heranziehung verstoße auch nicht gegen Artikel 3\nAbsatz 1 Grundgesetz. Für die von der Klägerin beanstandeten\nUngleichbehandlungen gäbe es rechtfertigende Gründe. Der Verzicht auf die\nBesteuerung der \"Straßenprostitution in Verrichtungsboxen\" in § 2 Nr. 7 VStS erfolge\naus ordnungsrechtlichen, gesundheitlichen und sozialen Gründen. Warum der\nKölnische Karneval nicht besteuert werde, sei im Satzungsgebungsverfahren\nausführlich begründet worden. Die Stadt Köln habe auch keinen falschen\nAnknüpfungssachverhalt gewählt. Steuergegenstand sei nach der Satzung der\n(entgeltliche) Besuch von Veranstaltungen, bei denen die Gelegenheit zu sexuellen\nVergnügungen gezielt eingeräumt werde. Es sei nicht erforderlich, dass der\nBesucher sich selbst sexuell betätige. Auch der festgesetzte Steuermaßstab sei\nrechtmäßig. Ein vergnügungssteuerpflichtiger Aufwand entstehe nicht erst dann,\nwenn Zahlungen für sexuelle Dienste geleistet würden. Vielmehr sei schon der\nBesuch der Veranstaltung eintrittspflichtig und besteuerbar. Da eine konkrete\nErfassung des individuellen Aufwandes der Person, die sich vergnüge, nicht\npraktikabel sei, habe man keinen Wirklichkeitsmaßstab als Bemessungsgrundlage\nder Vergnügungssteuer festgelegt, sondern einen pauschalierten Maßstab (die\nGröße der Veranstaltungsfläche) normiert. Die Steuer sei schließlich auch nicht\nerdrosselnd. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die erhobene Vergnügungssteuer\nvon Durchschnittsbetrieben nicht mehr aufgebracht werden könne. Von den\ninsgesamt 19 Betrieben, die in 2004/2005 besteuert worden seien, sei lediglich ein\nBarbetrieb zum 31. Mai 2005 eingestellt worden. Die Gründe für die Einstellung seien\ndem Beklagten nicht bekannt, Vergnügungssteuerrückstände hätten jedenfalls nicht\nbestanden. Schließlich bestehe auch kein strukturelles Erhebungs- bzw.\nVollzugsdefizit. Alle 19 Betriebe, die in den Jahren 2004/2005 den\nBesteuerungstatbestand des § 2 Nr. 6 VStS erfüllt hätten, seien besteuert worden und würden\nauch weiter besteuert. Eine Benennung der Namen sowie die Auskunftserteilung\nüber die Erfüllung der individuellen Steuerzahlungspflicht - wie von der Klägerin\nverlangt -, verbiete sich eindeutig mit Blick auf § 30 AO.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 23 K 4572/04, 23 K 274/05,\n20 L 893/04, 20 L 3478/04, 20 L 3512/04 und 20 L 3513/04 sowie auf den Inhalt der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n25\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog\neinzustellen.\n\n26\n\nDie Einbeziehung der Änderungsbescheide des Beklagten vom 29. August 2005\nin das Klagebegehren ist zulässig. Es handelt sich um eine Beschränkung des\nKlageantrags in der Hauptsache, die nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO\nnicht als Klageänderung anzusehen ist. \n\n27\n\nDas so beschränkte Anfechtungsbegehren der Klägerin ist zulässig, aber nicht\nbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und\nverletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n28\n\nDie Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 2 Nr. 6, 4 Nr. 1 Satz 1, 5\n(vormals 6) und 11 (vormals 12) der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom\n19. Dezember 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. April 2004\n(VStS). Nach § 1 VStS erhebt die Stadt Köln nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer als\nörtliche Aufwandsteuer. Gegenstand ist unter anderem nach § 2 Nr. 6 VStS die\ngezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-,\nFKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen. Steuerschuldner ist nach § 4\nNr. 1 Satz 1 der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Die Besteuerung wird\nbei Veranstaltungen nach § 2 Nr. 6 VStS nach der Größe der Veranstaltungsfläche\nbemessen (§ 5 VStS vormals § 6 VStS). Der Steueranspruch entsteht mit dem Beginn der\nVeranstaltung (§ 11 vormals § 12 VStS).\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nDiese Satzungsbestimmungen sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin\nrechtswirksam.\n\n31\n\n1. Sie verstoßen zunächst nicht gegen europarechtliche Vorgaben, insbesondere\nsind sie mit der Vorgabe des Artikels 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie)\nvereinbar.\n\n32\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,\n\n33\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 9. März 2000 - Rechtssache C - 437/97 -, Slg.\n2000, Seite I - 1157 Rz. 20, 21 m.w.N., \n\n34\n\nsoll Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie, der den Mitgliedsstaaten die Befugnis zur\nBeibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben nur belässt, sofern es\nsich dabei nicht um Abgaben handelt, \"die... den Charakter von Umsatzsteuern\nhaben\", verhindern, dass das Funktionieren des gemeinsamen\nMehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedsstaats\nbeeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und\ngewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise\nerfassen. Solche steuerlichen Maßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und\nGebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auch\nwenn sie nicht in allen Punkten mit dieser übereinstimmen. Diese wesentlichen\nMerkmale sind, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung\nherausgestellt hat,\n\n35\n\nvgl. nur Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 22, \n\n36\n\ndie folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit\nGegen-\nständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte,\nproportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder\nStufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst schließlich den\nMehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem Umsatz\nentstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem\nvorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist. Daraus folgt, dass Art. 33 der\nRichtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe seitens eines\nMitgliedsstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, wenn diese Abgabe\neines der aufgezeigten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht\naufweist,\n\n37\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 23.\n\n38\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die hier vom Beklagten vorgenommene\nBesteuerung nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. Dies folgt schon daraus, dass\ndie Besteuerung von Veranstaltungen nach § 2 Nr. 6 bzw. Nr. 7 VStS keine\nallgemeine Steuer ist. Denn sie erfasst nicht alle Umsätze im Gebiet der Stadt Köln,\nsondern nur die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen\nbzw. das Angebot sexueller Handlungen in bestimmten näher definierten\nEinrichtungen im Stadtgebiet. Diese Besteuerung ist ersichtlich nicht geeignet, dass\nFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union zu beeinträchtigen.\n\n39\n\n2. Die zitierten Satzungsbestimmungen verstoßen auch nicht gegen\nhöherrangige Normen des Bundes- oder Landesrechts.\n\n40\n\na) Die Satzungsbestimmungen sind zunächst in formeller Hinsicht nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere liegt der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß\ngegen § 2 Abs. 2 KAG NRW nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Danach bedarf eine\nSatzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt\nwerden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des\nFinanzministeriums. § 2 Abs. 2 KAG NRW erfasst nur den Fall der erstmaligen oder\nerneuten Einführung einer im Land Nordrhein-Westfalen nicht erhobenen Steuer,\nnicht hingegen die Erweiterung einer schon existenten Steuer durch Normierung\nweiterer Steuergegenstände. \n\n41\n\nSchon der Wortlaut der Norm knüpft an den Begriff der \"Steuer\", nicht hingegen\nan einzelne Steuergegenstände an. Hier werden durch den Satzungsgeber in § 2 Nr.\n6 und Nr. 7 VStS neue Tatbestände der Besteuerung von Vergnügungen festgesetzt,\nes wird hingegen nicht eine bisher in Nordrhein-Westfalen nicht erhobene Steuer\nerstmalig oder erneut eingeführt. Die Besteuerung von Vergnügungen sah schon das\nzum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretene Vergnügungssteuergesetz des\nLandes vom 14. Dezember 1965 (GV. NRW. S. 361) vor. Dem Begriff der\nVergnügung unterfallen alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die\ndazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu\nbefriedigen,\n\n42\n\nvgl. nur Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 KAG (Stand:\nSeptember 1998) Rz. 192; Kasper, Kommunale Steuern, 2006, S. 235 jeweils\nm.w.N.\n\n43\n\nDiesem Vergnügungsbegriff unterfallen auch die in § 2 Nr. 6 und Nr. 7 VStS vom\nRat der Stadt Köln neu festgesetzten Steuergegenstände. Die deutsche\nRechtsordnung kennt eine Vielzahl von steuerpflichtigen Vergnügungen, zu denen\nauch Sexdarbietungen jeglicher Art zählen,\n\n44\n\nvgl. die Aufzählungen bei Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3\nKAG (Stand: September 2001) Rz. 195; Kasper, Kommunale Steuern, 2006,\nS. 237.\n\n45\n\nGewerbliche Angebote, die wie die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten\nsexuelle Handlungen zum Gegenstand haben, sind zweifellos als Vergnügung in\ndiesem Sinne anzusehen.\n\n46\n\nAuch Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 2 KAG NRW sprechen dafür,\nan dieser wörtlichen Auslegung des Gesetzes festzuhalten. Bedürfte bei einer\nKommunalsteuer wie der Vergnügungssteuer jeder neue Steuergegenstand der\nGenehmigung, hieße dies in der Praxis, dass es zu einer Vielzahl von\nGenehmigungsverfahren kommen könnte, was für die Aufsichtsbehörden kaum\npraktikabel wäre und erkennbar nicht gesetzgeberischer Wille war. Wie das\nInnenministerium des Landes NRW in seinem den Beteiligten bekannten Erlass vom\n7. November 2003 (Az: 35-71.31.01-7310/03 (6)) überzeugend ausgeführt hat,\nbedarf nur die grundsätzliche Entscheidung über die Einführung einer neuen\nSteuerart der besonderen rechtsaufsichtlichen Prüfung, weil sich nur in diesen Fällen\ndie Frage stellt, ob die Einführung einer Steuer zu den staatlichen finanz- und\nordnungspolitischen Zielsetzungen in Widerspruch steht oder nicht. Ein solcher Fall\nliegt hier eindeutig nicht vor. Die Kammer schließt sich auch im übrigen den\nErwägungen in diesem Erlass an und nimmt darauf Bezug. \n\n47\n\nb) Die Satzungsbestimmungen der Stadt Köln sind auch in materieller Hinsicht\nrechtswirksam.\n\n48\n\nZunächst liegt kein Verstoß gegen Artikel 105 Abs. 2 a GG vor. Danach haben\ndie Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und\nAufwandsteuern, solange und soweit nicht bundesgesetzlich geregelte Steuern\ngleichartig sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser ausschließlichen\nLandeszuständigkeit dadurch Gebrauch gemacht, dass es durch sein\nKommunalabgabengesetz die Gemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieser\nSteuer ermächtigt hat. Die von der Stadt Köln normierte Besteuerung nach § 2 Nr. 6\nbzw. Nr. 7 VStS hält diesen verfassungsrechtlichen Rahmen ein. Es handelt sich um\neine örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der\nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck\nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer\nSteuer als Aufwandsteuer ist, dass die in der Einkommensverwendung zum\nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu den\nkennzeichnenden Merkmalen einer Aufwandsteuer gehört es insbesondere, dass sie\nauf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit der\nSteuer bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten\nwird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag von der vom Steuergesetz der\nIdee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die\nSteuerüberwälzung ist ein rein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es\ndem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die\nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren,\n\n49\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR\n1599/89 u. a., NVwZ 1997, 573, 574; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR\n624/00 -,\nNVwZ 2001, 1264; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 -,\n1 BvR 905/00 -, GewArch. 2004, 238, 241 jeweils m.w.N.\n\n50\n\nDie hier streitige Besteuerung ist danach eindeutig als örtliche Aufwandsteuer zu\nqualifizieren. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen\nLebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sich\nsexuellen Vergnügungen hingebenden Personen in den in § 2 Nr. 6 und Nr. 7 VStS\ngenannten Einrichtungen im Stadtgebiet von Köln belastet werden. Der Charakter\nder Steuer als Aufwandsteuer wird nicht dadurch geändert, dass diese als\nPauschsteuer nach § 5 und § 6 (vormals §§ 6 und 7) VStS erhoben wird. Diese\nSteuer ist weiterhin vom Satzungsgeber konzeptionell auf eine Überwälzung der\nSteuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt. Die\nKlägerin hat im vorliegenden Fall die Möglichkeit, die anfallende Vergnügungssteuer\nan die Kunden ihrer Einrichtung weitergeben, indem sie ihre Preisgestaltung\nentsprechend anpasst. So ist sie im Übrigen nach den Ermittlungen des Gerichts\nauch verfahren. Der Eintrittspreis in ihren Club beträgt aktuell 50,00 Euro und nicht\nmehr wie im Jahre 2004 35,00 Euro (vgl. www. .de).\n\n51\n\nDie erhobene Steuer verstößt auch nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des\nArtikels 105 Abs. 2 a GG. Dieses erfasst nicht die herkömmlichen örtlichen\nVerbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher\nLeistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen\nKommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer,\n\n52\n\nvgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR\n624/00 -, NVwZ 2001, 1264; ferner zuletzt sächsisches OVG, Beschluss vom\n19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - (juris).\n\n53\n\nUm eine derartige Vergnügungssteuer geht es hier, wie das Gericht oben näher\nausgeführt hat.\n\n54\n\nDie Vergnügungssteuersatzung des Beklagten verstößt auch nicht gegen die\nMenschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 GG), weil sie in § 2 Nr. 6 und weiterhin in § 2 Nr. 7\nVStS an entgeltliche sexuelle Vergnügungen anknüpft. Die Kammer kann insoweit\noffen lassen, ob - wie die Klägerin ausführt - die im Einzelfall gegenüber einem Freier\nbegründete Verpflichtung, sich gegen ein Entgelt geschlechtlich hinzugeben, auch\nnach dem Erlass des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.\n3983) sittenwidrig ist,\n\n55\n\nzu dieser umstrittenen Frage vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 67.\nAuflage, Anhang zu § 138 Rz. 2 m.w.N.,\n\n56\n\nund - sofern man diese Frage bejaht - der Beklagte auf diese Weise an einem\nnichtigen Rechtsgeschäft mittelbar partizipiert. Hierauf kommt es im vorliegenden\nFall nicht entscheidend an. Die von der Klägerin angegriffenen\nSatzungsbestimmungen zielen erkennbar nicht auf die Menschenwürde von\nProstituierten ab; sie dienen nicht dazu, den betroffenen Personenkreis zum bloßen\nObjekt herabzuwürdigen, was Voraussetzung für eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1\nGrundgesetz wäre. Die Argumentation der Klägerin vernachlässigt im Übrigen, dass\ndas Steuerrecht allein, wie die auch hier über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW\nanwendbare Regelung des § 40 AO zeigt, auf das wirtschaftliche Ergebnis abstellt,\nund zwar ohne Rücksicht darauf, ob das die Besteuerung auslösende Verhalten evtl.\ngegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die\nsteuerrechtlichen Folgen sind insoweit wertneutral ohne Rücksicht auf eine mögliche\nVerwerflichkeit der zugrunde liegenden Tatbestände zu ziehen,\n\n57\n\nvgl. dazu nur Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006,\n§ 40 Rz. 1 mit weiteren Nachweisen aus der finanzgerichtlichen Rechtssprechung.\n\n58\n\nDie Kammer kann auch nicht erkennen, dass die für die Besteuerung der Klägerin\neinschlägigen Satzungsbestimmungen wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG\nunwirksam sind.\n\n59\n\nDie vom Gericht im Verfahren 23 K 274/05 wegen Verstoßes gegen den\nGleichheitsgrundsatz festgestellte Unwirksamkeit von § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS und § 6\n(vormals § 7) VStS bewirkt nicht, dass die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln\nvom 19. Dezember 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. April 2004\ninsgesamt unwirksam ist. Es handelt sich insoweit nämlich um einen isolierbaren\nSatzungsfehler. § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS und § 6 VStS sind mit den übrigen\nBestimmungen der Satzung nicht derart verflochten, dass die restliche Satzung ohne\nden nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Es bleibt nicht etwa ein\nSatzungstorso über, der nicht geeignet wäre, die Besteuerung des Vergnügens im\nGebiet der Stadt Köln ordnungsgemäß zu lenken,\n\n60\n\nzur Teilunwirksamkeit von Satzungen vgl. nur Gerhardt/Bier in\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 (Stand: Juli 2005) Rz. 110\nmit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n61\n\nEs stellt zunächst keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dar,\ndass der Beklagte verschiedene Vergnügungen von der Vergnügungssteuer\nausgenommen hat. Der Normgeber hat bei der Erschließung von Steuerquellen eine\nweitgehende Gestaltungsfreiheit. Er kann sich dabei von finanzpolitischen,\nvolkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten\nlassen. Es können auch sonstige ordnungspolitische Nebenzwecke einfließen,\nsoweit sie auf sachlichen Erwägungen beruhen. Entschließt sich der Normgeber aus\nsolchen Gründen dazu, eine bestimmte Steuerquelle in einer bestimmten Höhe zu\nerschließen, andere Steuerquellen hingegen nicht auszuschöpfen, so steht der\nallgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG dem nicht entgegen. Die\nGestaltungsfreiheit des Normgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche\nBehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer an der Gerechtigkeit\norientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, weil kein einleuchtender Grund für\ndie Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser\näußersten Grenze der normgeberischen Freiheit ist gerichtlich überprüfbar, nicht\naber, ob der Normgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und\ngerechteste Lösung gefunden hat,\n\n62\n\nzum ganzen vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6.\nDezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 354 f.; Beschluss vom\n3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; OVG NRW, Urteil vom 15.\nMärz 1999 - 22 A 391/98 -, NVwZ 2000, 223, 224; Jarass in Jarass/Pieroth,\nGrundgesetz, 7. Auflage 2004, Art. 3 Rz. 44 ff. m.w.N.\n\n63\n\nGemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber in § 2 Nr.\n7 VStS die Straßenprostitution in Verrichtungsboxen von der Besteuerung\nausgenommen hat. Eine evtl. Unwirksamkeit von § 2 Nr. 7 VStS würde sich nach den oben\nangesprochenen Grundsätzen zur Teilunwirksamkeit von Satzungen schon nicht auf\ndie hier in Rede stehende Regelung des § 2 Nr. 6 VStS auswirken. Im Übrigen ist es\naber auch nicht willkürlich, dass der Rat der Stadt Köln diesen Ausnahmetatbestand\nfür die Straßenprostitution im Stadtgebiet geschaffen hat. Dem liegen vielmehr\nbeachtliche ordnungsrechtliche, gesundheitliche und soziale Erwägungen zugrunde.\nAuf dem städtischen Gelände an der Geestemünder Straße in Köln ist eine\nEinrichtung eröffnet worden, in der drogenabhängige Prostituierte ihre Dienste in\nsogenannten Verrichtungsboxen erbringen können. In der Sitzung des Stadtrats vom\n18. Dezember 2003 sind die Beweggründe für den steuerlichen Ausnahmetatbestand\ndiskutiert worden. Diese sind sachgerecht. Es ist für die Kammer unschwer\nnachvollziehbar, dass das Projekt an der Geestemünder Straße aus den vom\nBeklagten ausführlich dargelegten Gründen im Falle einer Besteuerung gefährdet\nsein könnte,\n\n64\n\nebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 14 B 554/05 -.\n\n65\n\nAuch die Tatsache, dass Veranstaltungen, die ausschließlich und unmittelbar der\nFörderung und Pflege des Kölnischen Karnevals dienen, nach § 3 Nr. 2 VStS\nsteuerfrei sind, verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. In der Vorlage für die\nBeschlussfassung des Rats vom 28. November 2003 (Drucksachen-Nr. 1663/003,\nBl. 5) ist dieser Freistellungstatbestand mit der besonderen Bedeutung des\nKarnevals als Pflege des Brauchtums sowie auch mit der wirtschaftlichen Bedeutung\ndes Karnevals für Köln begründet worden. Dies sind ohne weiteres einleuchtende\nGründe, um eine derartige Veranstaltung von der Vergnügungssteuer zu\nbefreien.\n\n66\n\nWeiterhin verstößt auch die in § 5 (vormals § 6) VStS normierte\nPauschalbesteuerung nach der Größe der Veranstaltungsfläche nicht gegen den\nGrundsatz der Steuergerechtigkeit.\n\n67\n\nDa mit der Erhebung einer Vergnügungssteuer der Aufwand für das Vergnügen\nbesteuert werden soll, muss der Steuermaßstab auf diesen Aufwand bezogen sein.\nDer Satzungsgeber ist allerdings nicht verpflichtet, immer den individuellen,\nwirklichen Vergnügungsaufwand der Besteuerung zugrunde zu legen. Er kann von\neinem Wirklichkeitsmaßstab absehen und stattdessen einen hinreichend\naufwandbezogenen Ersatzmaßstab (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) wählen. Die mit\neiner derartigen Pauschalierung verbundenen Durchbrechungen des\nGleichheitssatzes können - insbesondere bei Regelung von Massenerscheinungen\nwie im Steuerrecht - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -\npraktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung\nentstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den\nsteuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Hinzu kommen muss, dass der für die\nPauschalierung gewählte Ersatzmaßstab bei der Steuerbemessung zumindest einen\nlockeren Bezug zu dem Benutzungsaufwand der Konsumenten als eigentlichem Ziel\nder Vergnügungssteuer hat,\n\n68\n\nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 -\n, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 37 m.w.N.\n\n69\n\nGemessen daran bestehen keine rechtlichen Bedenken an dem vom Rat der\nStadt Köln in § 5 (zuvor § 6) VStS festgesetzten Steuermaßstab. Der Satzungsgeber\nhat sich hier aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für eine derartige\nPauschalbesteuerung entschlossen (vgl. die Vorlage für die Beschlussfassung des Rats vom\n28. November 2003, Drucksachen-Nr. 1663/003, Bl. 7). Das Gericht hat keine Bedenken daran,\ndass diese Entscheidung des Rates sachgerecht ist. Die Erfassung des individuellen\nAufwands des einzelnen Freiers ist nämlich in der Praxis bei realistischer\nBetrachtung kaum möglich. In § 5 VStS fehlt auch nicht der erforderliche Bezug\nzwischen steuerlicher Bemessensgrundlage und steuerpflichtigem Benutzer. Mit der\nGröße der Veranstaltungsfläche steigen typischerweise auch die Einnahmen, weil\nmehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können\nund so im Regelfall auch mehr Konsum stattfindet. Der bei einer Veranstaltung\nerzielte Umsatz seinerseits steht jedoch in Relation zu dem durchschnittlichen\nAufwand der Besucher der Veranstaltung und stellt so den erforderlichen Bezug\nzwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden\nBenutzungsaufwand her. Keine Bedenken bestehen schließlich gegen den in § 5 Nr.\n3 (zuvor § 6 Nr. 3) VStS geregelten Nachtzuschlag. Dieser Zuschlag wird nicht\nwillkürlich erhoben, schon das Vergnügungssteuergesetz NRW kannte in § 20 Abs. 3\neine entsprechende Bestimmung.\n\n70\n\nDas Gericht kann auch nicht feststellen, dass die erhobene Vergnügungssteuer\nfür die Klägerin erdrosselnde Wirkung hat. Eine Vergnügungssteuer greift erst dann\nin unzulässiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG)\nein, wenn die Steuer dazu führt, dass die betroffenen Steuerschuldner in aller Regel\nund nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, ihren\nBeruf (hier als Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Nr. 6 VStS) zur Grundlage ihrer\nLebensführung zu machen. Die Gemeinde bewegt sich nur dann außerhalb der ihr\nfür die Erhebung der Vergnügungssteuer gesetzten Grenzen, wenn im Regelfall, das\nheißt in Ansehung aller Steuerpflichtigen, eine Abwälzung der Steuer auf die sich\nvergnügenden Personen nicht durchführbar ist,\n\n71\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Januar 1998\n- 8 B 228.97 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32; Urteil vom 13.\nApril 2005 - 10 C 5.04 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 38.\n\n72\n\nEin solcher Sachverhalt ist hier schon ansatzweise nicht erkennbar. Der Beklagte\nhat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass von den insgesamt 19 Betrieben, die\nnach § 2 Nr. 6 VStS in den Jahren 2004/2005 besteuert worden sind, lediglich ein Barbetrieb\nzum 31. Mai 2005 eingestellt worden ist. Die Gründe für die Einstellung seien ihm -\ndem Beklagten - zwar nicht bekannt, Vergnügungssteuerrückstände hätten jedenfalls\nnicht bestanden. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben,\nsolche werden auch von der Klägerin selbst nicht substantiiert aufgezeigt. Im Übrigen\nzeigt der Umstand, dass die Klägerin auch zum Zeitpunkt der mündlichen\nVerhandlung noch am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. die Werbung auf ihrer\nHomepage unter www. .de), dass die Annahme einer erdrosselnden Wirkung aufgrund einer\nBesteuerung nach § 2 Nr. 6 VStS fernliegt.\n\n73\n\nSonstige Gründe, die die Unwirksamkeit der fraglichen Satzungsbestimmungen\nbegründen könnten, sind nicht ersichtlich, werden von der Klägerin auch nicht\nangeführt.\n\n74\n\nII.\n\n75\n\nBeruhen die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten und\ndessen Widerspruchsbescheid nach allem auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, so\nsind diese Bescheide auch im Übrigen rechtmäßig.\n\n76\n\nDie Klägerin erfüllt zunächst die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 2\nNr. 6 VStS. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die von ihr betriebene Einrichtung\ngezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt. Der Klägerin ist durch\nBescheid des Beklagten vom 23. Januar 2004 eine Gaststättenerlaubnis für die\nBetriebsart: \"Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen eines bordellähnlichen\nBetriebes\" erteilt worden. Diese Erlaubnis erstreckt sich nach ihrem räumlichen\nUmfang unter anderem auf acht in den Obergeschossen der Häuser N. -C. -\nStraße 00, 00 und 00 gelegene Prostitutionszimmer. In der Betriebekartei des\nBeklagten ist die Klägerin mit dem Betrieb einer Freizeitsauna mit angeschlossenem\nFKK-Club, Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen eines bordellartigen Betriebes\ngemeldet. In der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Werbung im\nInternet unter der Homepage\nwww. .com warb die Klägerin damit, das T. sei der wohl älteste und\nbekannteste FKK-Club Kölns. Dort war von einem Eintrittspreis von 35,00 Euro die\nRede, als Preis für eine \"Nummer\" wurden 80,00 Euro angegeben. Weiterhin hieß es\nin einer Zeitungsannonce vom 20./21. März 2004: \n\n77\n\n\"FKK-Club T. \" die Topadresse Kölns\"\nOhne Nepp und Animation verwöhnen Dich \"internationale Damen\" mit\n\"Spitzenservice\". Wir bieten alkoholfreie Getränke, Sauna, Tauchbecken,\nWhirlpool, Ruheliegen, Wohnzimmeratmosphäre und \"Vieles\" mehr!\"\n\n78\n\nAngesichts dieser aufgezeigten Umstände bedarf es aus Sicht des Gerichts\nkeiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Club der Klägerin gezielt auf sexuelle\nVergnügungen im Sinne von § 2 Nr. 6 VStS ausgerichtet ist,\n\n79\n\nebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 14 B 554/05 -.\n\n80\n\nDer Beklagte hat bei seiner Steuerfestsetzung auch die Regelungen in § 5 (zuvor\n§ 6) VStS richtig angewandt. Nach der Erklärung der Klägerin vom 17. Februar 2004\nbeträgt die Größe der Veranstaltungsfläche 366,08 m2. Der Beklagte hat den\nSteuerfestsetzungen in den einzelnen Monaten hingegen nur eine Fläche von 342,67\nm2 zugrunde gelegt, weil er meint (vgl. seinen Schriftsatz vom 15. Juni 2004), die\nFlächen der \"Ruhezimmer\" seien im Sinne der Satzung nicht für das Publikum\nzugängliche Flächen. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf hier keiner weiteren\nEntscheidung. Die Klägerin wird durch diese Berechnung des Beklagten, die zu ihren\nGunsten erfolgt ist, jedenfalls nicht im Rechtssinne beschwert. Sonstige Bedenken\ngegen die Steuerberechnung bestehen nicht, werden von der Klägerin auch selbst\nnicht angeführt.\n\n81\n\nDie Steuerschuldnereigenschaft der Klägerin ergibt sich aus § 4 Nr. 1 Satz 1\nVStS, die Klägerin ist Unternehmerin der Veranstaltungen. Die Steueransprüche sind\nweiterhin nach §§ 11 (zuvor 12) VStS entstanden.\n\n82\n\nDas Gericht hat schließlich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass\nder Beklagte beim Erlass der Steuerbescheide gegen die Klägerin die\nBesteuerungsgrundsätze aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NRW i. V. m. § 85 AO verletzt\nhat. Der Beklagte ist danach (vgl. § 85 Satz 1 AO) verpflichtet, Kommunalsteuern\nnach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Das Gericht\nkann nicht feststellen, dass der Beklagte bei seinen Steuerfestsetzungen dieses\nGebot missachtet hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein von der Klägerin\ngerügtes Erhebungs- und Vollzugsdefizit im Gebiet der Stadt Köln besteht. Der\nBeklagte hat ausführlich dazu vorgetragen (vgl. seine Schriftsätze vom 15. Juni 2004\nund 26. April 2004 im Verfahren 20 L 893/04), dass schon knapp fünf Monate nach\nEinführung des Steuertatbestandes des § 2 Nr. 6 VStS alle in Betracht kommenden\nBetriebe steuerlich erfasst worden seien. Er hat weiterhin darauf hingewiesen, dass\nErmittlungen hinsichtlich nicht angemeldeter steuerrelevanter Sachverhalte mit Hilfe\neiner Vielzahl von Mitarbeitern erfolgen würden und dabei selbstverständlich auch\ndas Internet und sonstige Medien, in denen die Veranstalter von Vergnügungen\nWerbung treiben würden, ausgewertet würden. Zuletzt hat er mit Schriftsatz vom 9.\nMärz 2006 darauf hingewiesen, dass alle 19 Betriebe, die in den Jahren 2004/2005\nden Tatbestand des § 2 Nr. 6 VStS erfüllt hätten, besteuert worden seien und auch\nweiterhin besteuert würden. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben des\nBeklagten zu zweifeln. Von einem strukturellen Vollzugsdefizit - wie von der Klägerin\ngerügt - kann nach allem bei der Erhebung von Vergnügungssteuern im Gebiet der\nStadt Köln keine Rede sein. Dass im Einzelfall bei einem Massenverfahren wie der\nErhebung von Kommunalsteuern Vollzugsmängel auftreten können, ist derartigen\nVerfahren immanent, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung\nim Einzelfall.\n\n83\n\nWeitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen\nSteuerbescheide sind für das Gericht nicht ersichtlich, werden von der Klägerin im übrigen\nauch nicht geltend gemacht.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO.\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2\nVwGO, die Klägerin insoweit ebenfalls mit den Kosten zu belasten. Die Klägerin wäre\nnämlich aus den oben genannten Gründen auch insoweit unterlegen gewesen.\n\n85\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.\nm. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-11/23-k-4180-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-11/23-k-4180-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262862","retrieved":"2026-07-09 02:29:25.139676+00:00"}}