{"status":"available","doknr":"OLD262861","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0711.23K274.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"23 K 274/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 6. September \n2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2004 werden aufgeho-\nben. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. \nDie Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig er-\nklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-\nwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für die \nZeit vom 7. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2004. Sie hatte beim Beklagten im Haus \nN. -C. -Straße 00 in Köln in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 2. August \n2004 eine gewerbliche Zimmervermietung (für nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig) \nim Rahmen eines bordellartigen Betriebes gemeldet. Die Klägerin warb dafür im In-\nternet unter der Homepage www. .de. In einer Zeitungsannonce heißt \nes:\n\n3\n\n„Q. \nFreizeitdamen mit Spitzenservice\nkein Club, kein Eintritt\nMo./Fr. 11 - 21 Uhr\"\n\n4\n\nDie Stadt Köln erweiterte mit Vergnügungssteuersatzung (VStS) vom 19. De-\nzember 2003 den Katalog der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen im \nStadtgebiet. Nach § 2 Nr. 7 VStS wird auch das Angebot sexueller Handlungen ge-\ngen Entgelt außerhalb der in Nr. 6 genannten Einrichtungen, z. B. in Beherbergungs-\nbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahmen von \nStraßenprostitution in Verrichtungsboxen der Vergnügungssteuer unterworfen. Die \nSteuer bemaß sich in diesen Fällen gemäß § 7 VStS nach Raumeinheiten. Für je-\nde/n Prostituierte/n wurde eine pauschale Veranstaltungsfläche in Ansatz gebracht \n(Raumeinheit). Die Steuer belief sich auf 150,00 Euro je Raumeinheit und Kalender-\nmonat, unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der An-\nzahl der sexuellen Handlungen. Steuerschuldner war nach § 4 Nr. 1 VStS der Unter-\nnehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Nach § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS galt in den Fäl-\nlen des § 2 Nr. 7 derjenige als Mitunternehmer, der die Räumlichkeiten zur Verfü-\ngung stellte. Personen, die nebeneinander die Steuer schuldeten, waren Gesamt-\nschuldner (§ 4 Nr. 3 VStS). Die geänderte Vergnügungssteuersatzung trat am 7. Ja-\nnuar 2004 in Kraft.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 17. Februar 2004 erklärte die Klägerin dem Beklagten, sie \nhabe im Januar 2004 und in der Zeit vom 1. Februar bis zum 17. Februar 2004 im \nHaus N. -C. -Straße 00 in Köln Zimmer an vier Damen vermietet. Für die Zeit \nab dem \n18. Februar 2004 könne sie noch keine Angaben zur weiteren Vermietung machen. \nDer Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2004 darauf hin, dass \nbei einer Besteuerung nach § 2 Nr. 7 VStS grundsätzlich jede Prostituierte selbst \nsteuerpflichtig sei. Die Klägerin sei nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen als \nMitunternehmerin anzusehen. Zugleich bat der Beklagte die Klägerin um Mitteilung, \nwelche Prostituierte (Vor- und Nachname, gegebenenfalls Geburtsdatum, Anschrift) \nin welchen Zeiträumen ab dem 1. Januar 2004 Zimmer bei ihr angemietet habe. Mit \nSchreiben vom \n3. Mai 2004 erklärte der Beklagte sich bereit, die Vergnügungssteuer für die im Ob-\njekt N. -C. -Straße 00 tätigen Prostituierten mit der Klägerin, wie auch in an-\nderen Bordellen gehandhabt (Düsseldorfer Modell), direkt abzurechnen. Die Klägerin \nwerde insoweit nicht als Primärschuldnerin in Anspruch genommen, sie könne die \nVergnügungssteuer mit den jeweiligen Prostituierten, die in ihrem Objekt arbeiten \nwürden, selbst abrechnen. In der Folgezeit kam es zu keiner entsprechenden Ver-\nständigung zwischen den Beteiligten, auch teilte die Klägerin Namen und Anschriften \nder einzelnen Prostituierten dem Beklagten nicht mit. \nDurch Vergnügungssteuerbescheide vom 6. September 2004 setzte der Beklagte \ngegen die Klägerin für die Zeit vom 7. Januar bis zum 31. Januar 2004 sowie für die \nMonate Februar bis Juli 2004 eine Vergnügungssteuer in Höhe von jeweils 600,00 \nEuro fest. Dabei legte er in jedem Monat eine Zahl von vier Personen und einen \nSteuersatz je Person von 150,00 Euro zugrunde.\n\n6\n\nGegen diese Bescheide legte die Klägerin am 16. September 2004 Widerspruch \nein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Vergnügungssteuersatzung \nder Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 sei insgesamt nichtig. Diese folge zunächst \ndaraus, dass die erforderliche Genehmigung nach § 2 KAG NRW nicht vorliege. Eine \nsolche Genehmigung sei erforderlich gewesen, da die Satzung in § 2 Nr. 6 und Nr. 7 \nvöllig neue Sachverhalte besteuere. Das Beschlussverfahren sei weiterhin fehlerhaft, \nweil dem beschließenden Stadtrat keine Untersuchungen über die möglichen wirt-\nschaftlichen Auswirkungen der zu beschließenden Satzung vorgelegen hätten. Die \nSatzung sei weiterhin nicht von der Ermächtigung des Artikel 105 Abs. 2a Grundge-\nsetz gedeckt, weil es sich nicht um eine Aufwandsteuer im dort verstandenen Sinne \nhandele. Die Bestimmung der Steuerschuldnerschaft sei unwirksam. Nur wegen ei-\nner privatrechtlichen Vermietung von Räumen könne keine öffentlich-rechtliche Haf-\ntung für Steuerschulden eines Mieters begründet werden. Weiterhin habe der Sat-\nzungsgeber mit § 2 Nr. 6 bzw. Nr. 7 der Satzung eine Sondersteuer geschaffen. Es \nliege eine Ungleichbehandlung hinsichtlich anderer Vergnügungsveranstaltungen, \ninsbesondere des Kölnischen Karnevals und der Straßenprostitution in Verrichtungs-\nboxen vor, für die ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht erkennbar sei. Der Steu-\nermaßstab von 150,00 Euro gemäß § 6 der Satzung sei nicht wirklichkeitsgerecht \nund willkürlich. Die Steuer habe für die Klägerin auch erdrosselnde Wirkung. Weiter-\nhin fehle es an der Möglichkeit die Vergnügungssteuer auf die Person, die sich ei-\ngentlich vergnüge, nämlich den Kunden der Prostituierten, abzuwälzen, was ein \nGrundprinzip der Vergnügungssteuer sei. Schließlich seien auch die ergangenen \nSteuerbescheide selbst rechtwidrig und deshalb aufzuheben. Sie - die Klägerin - \nerfülle schon den Steuertatbestand des § 2 Nr. 7 der Satzung nicht. Der Beklagte \nhandele entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Satzung, wenn er einräume, dass in \nFällen nur teilweiser Tätigkeit an einer Örtlichkeit die Steuer nur zeitanteilig im Wege \nder sachgerechten Ermessensausübung geltend gemacht werde.\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. \nDezember 2004, der Klägerin zugestellt am 13. Dezember 2004, zurück. Zur \nBegründung wies er darauf hin, dass die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln \nnicht nichtig sei, wie sowohl das erkennende Gericht als auch das OVG NRW in \nverschiedenen Eilverfahren festgestellt hätten. Die Heranziehung der Klägerin als \nSteuerschuldnerin sei nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber habe hier eine \nerweiterte steuerpflichtige Mitunternehmerschaft zugrunde gelegt, weil die Inhaber \nvon Räumlichkeiten bei derartigen Vergnügungen über die Mieten mitgestalterischen \nEinfluss hätten. Der pauschalierende Steuermaßstab nach Raumeinheiten sei \ngewählt worden, weil eine konkrete Erfassung des individuellen Aufwandes der sich \nvergnügenden Person - soweit überhaupt möglich - nicht praktikabel sei, da z. B. die \nPreisgestaltungen für die sexuellen Dienstleistungen äußerst unterschiedlich \nausfallen würden. Eine erdrosselnde Wirkung der Besteuerung im konkreten Fall sei \nweder dargelegt noch feststellbar. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 13. Januar 2005 Klage erhoben.\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. \nErgänzend macht sie geltend, der gewählte Steuermaßstab sei gänzlich unangemes-\nsen. Wechsele eine Prostituierte jeden Tag ihre Unterkunft, würde sie 30-mal im \nMonat der Steuer unterworfen werden, da eine Ausnahmevorschrift in der Satzung \nnicht erkennbar sei. Würde auf der Seite des Vermieters das gleiche Zimmer \nmonatlich an \n30 Tagen an 30 verschiedene Prostituierte vermietet, so würde ebenfalls 30-mal im \nMonat der volle Steuerbetrag fällig, da auch insoweit eine abweichende Satzungsbe-\nstimmung nicht vorliege.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 6. September 2004 \nund dessen Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2004 aufzuheben,\n\n10\n\nund die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung wiederholt er im wesentlichen seine Ausführungen im \nWiderspruchsverfahren und bezieht sich weiterhin auf seine Ausführungen in den \nverschiedenen Parallelverfahren (u. a. 23 K 4180/04). Ergänzend führt er aus, auch \ngegenüber Mitunternehmern im Sinne von § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS erfolge die \nSteuerfestsetzung grundsätzlich in voller Höhe. Lediglich in 20 von 122 \nGesamtschuldnerfällen seien (zeit)anteilige Inanspruchnahmen erfolgt, teilweise \nzeitig befristet oder auch vorläufig nach § 165 AO (im Hinblick auf mehrere bei dem \nerkennenden Gericht anhängige „Musterverfahren\"). Die (zeit)anteilige Festsetzung \nsetze voraus, dass in den Räumlichkeiten des Schuldners nach § 4 Nr. 2 Satz 2 \nVStS mehrere selbstständige Prostituierte tätig seien, die dort ihrem Gewerbe nur \nstunden- oder tageweise nachgehen würden, ihre Tätigkeitsorte häufig wechselten \nbzw. an mehreren Arbeitsstätten tätig seien. Sie setze weiterhin voraus, dass der \nSchuldner mit dem örtlich zuständigen Finanzamt eine Vereinbarung nach dem \nsogenannten „Düsseldorfer Verfahren\" getroffen habe und die dem Finanzamt \nmonatlich zu übersendenden Listen auch beim Beklagten einreiche. Die Vergnü-\ngungssteuerfestsetzung gegenüber dem Schuldner nach § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS \nerfolge in diesen Fällen regelmäßig in Höhe von 5,00 Euro je Prostituierter je \nArbeitstag. Die volle Steuerschuld der Prostituierten bleibe hiervon unberührt. Könne \ndiese nicht nachweisen, dass auf ihre Steuerschuld in Höhe von 150,00 Euro schon \nZahlungen geleistet worden seien, würde sie nochmals in voller Höhe in Anspruch \ngenommen. Diese Praxis stütze sich auf § 44 AO, wonach von jedem \nGesamtschuldner nach Belieben die ganze oder auch nur ein Teil der Steuer \ngefordert werden könne. Im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens \nwerde nach Möglichkeit versucht, die tatsächlichen Verhältnisse (insbesondere die \nRechtsbeziehungen zwischen den Prostituierten und den Inhabern der \nRäumlichkeiten sowie die Möglichkeit eines Ausgleichs im Innenverhältnis) \nangemessen zu berücksichtigen.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte weiterhin ausgeführt, nach den \ngesamten Umständen des vorliegenden Falles gehe er davon aus, dass in der \nPerson der Klägerin auch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 Satz 1 VStS gegeben \nseien. Im konkreten Fall sei das Mietverhältnis über die verschiedenen \nRäumlichkeiten so ausgestaltet gewesen, dass darin eine Ertragsbeteiligung im \nSinne der zitierten Satzungsbestimmung zu sehen ist. Er stütze die Inan-\nspruchnahme der Klägerin nach Maßgabe der streitgegenständlichen Bescheide \nausdrücklich auf die Bestimmung des § 4 Nr. 2 Satz 1 der Steuersatzung.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 23 K 4180/04, 20 L 57/05, 20 L \n58/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Vergnügungssteuerbescheide des \nBeklagten vom 6. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. \nDezember 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage nicht in den Bestimmungen der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 in der Fassung \nder ersten Änderungssatzung vom 14. April 2004 (VStS).\n \n1. Die Kammer lässt offen, ob die Klägerin hier überhaupt als Steuerschuldnerin auf \nder Grundlage von § 4 Nr. 2 VStS in Anspruch genommen werden darf. \nInsbesondere muss im konkreten Fall nicht entschieden werden, ob die \nInanspruchnahme auf § 4 Nr. 2 Satz 1 oder Satz 2 VStS gestützt werden kann. \n\n19\n\nDie Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2004 deuten \ndarauf hin, dass der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage von § 4 Nr. 2 Satz 2 \nVStS als Steuerschuldnerin in Anspruch nehmen wollte. Dort heißt es nämlich \nbezogen auf das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 16. September 2004, in \nwelchem diese u.a. die Regelung des § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS als rechtsunwirksam \nangegriffen hat, der Satzungsgeber habe hier eine erweiterte steuerpflichtige \nMitunternehmerschaft zugrunde gelegt, weil die Inhaber von Räumlichkeiten bei \nderartigen Vergnügungen über die Mieten mitgestalterischen Einfluss hätten. Aus \nder Sicht der Klägerin als verständiger Empfängerin des Widerspruchsbescheides \nspricht damit sehr viel dafür, dass der Beklagte sie als Schuldnerin nach der zitierten \nNorm des § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS angesehen hat. Auf § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS kann die \nHeranziehung der Klägerin allerdings nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung \nunwirksam ist.\n\n20\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW muss eine kommunale Steuersatzung unter \nanderem den Kreis der Abgabeschuldner angeben. Der Satzungsgeber kann dabei \nauch mehrere Schuldner bestimmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 a KAG NRW in Verbindung \nmit § 33 AO). Die Befugnis, den Kreis der Abgabeschuldner durch Satzung \nfestzulegen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. Der Satzungsgeber ist an den \nallgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz und das darin \nenthaltene Gebot der Steuergerechtigkeit gebunden. Die Festlegung, wer \nSteuerschuldner ist, muss auf diejenigen Betroffenen begrenzt bleiben, die in einer \nhinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand stehen. Willkürlich ist die \nFestsetzung der Schuldnereigenschaft dann nicht, wenn die als Schuldner bestimmte \nPerson in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum \nSteuergegenstand steht oder der betroffene Schuldner einen maßgebenden Beitrag \nzur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet,\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1971 -VII C 17.70-, \nBVerwGE 39, 1,2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 1995 -2 \nS 262/95- (juris); Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 (Stand: \nSeptember 2001) Rz. 205.\n\n22\n\nIn einer derartigen besonderen Beziehung stehen die Personen, die im Sinne \nvon § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS „Räumlichkeiten zur Verfügung stellen\", zum \nSteuertatbestand des \n§ 2 Nr. 6 bzw. Nr. 7 VStS, der im vorliegenden Fall einschlägig ist, nicht.\n\n23\n\nDurch die bloße Überlassung von Räumen wird unzweifelhaft keine rechtliche \nBeziehung zu diesen beiden Steuertatbeständen hergestellt, da im Rechtssinne \nlediglich die Raumüberlassung gewährt wird,\n\n24\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1971, a.a.O.; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O.\n\n25\n\nAuch eine besondere wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand des\n§ 2 Nr. 6 bzw. Nr. 7 VStS kann die Kammer nicht erkennen. Dies folgt zunächst \nschon daraus, dass nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS nicht nur die \nentgeltliche, sondern auch die unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten die \nMitunternehmereigenschaft des Überlassenden begründen soll. Der Fall ist aber \nauch nicht anders zu beurteilen, wenn die Raumüberlassung gegen Entgelt gewährt \nwird. Bei systematischer Auslegung der Vorschrift steht § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS im \nGegensatz zu der vom Satzungsgeber in § 4 Nr. 2 Satz 1 VStS normierten \nFallgestaltung, die Fälle der Einnahmen- oder Ertragsbeteiligung aus der steuer-\npflichtigen Veranstaltung regelt. Im Fall des § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS zieht der \nRaumüberlasser aus dem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt hingegen \nkeinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Er schafft nur die Möglichkeit für Dritte, \nden die Steuerpflicht aus § 2 Nr. 6 bzw. Nr. 7 VStS begründenden Tatbestand zu \nverwirklichen,\n\n26\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O. im \nFalle der Vermietung einer Spielhalle.\n\n27\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten kann eine besondere wirtschaftliche \nBeziehung zum hier einschlägigen Steuergegenstand des § 2 Nr. 7 VStS auch nicht \ndamit begründet werden, der Inhaber von Räumlichkeiten habe bei derartigen \nRaumüberlassungen über die Vereinbarung des Mietzinses stets mitgestalterischen \nEinfluss. Der Beklagte vernachlässigt bei seiner Argumentation, dass Fälle denkbar \nsind, in denen ein solcher Einfluss bei Abschluss des Mietvertrages nicht ausgeübt \nwerden kann, weil der Vermieter in diesem Augenblick keine Kenntnis davon hat, \ndass seine Mieterin oder sein Mieter in den gemieteten Räumen der Prostitution \nnachgehen will. \n\n28\n\nWürde man die Tatsache der bloßen entgeltlichen Raumüberlassung als \nausreichend für die Begründung der Schuldnerstellung ansehen, bedeutete dies, \ndass jedes Mietverhältnis über Räume im Stadtgebiet von Köln geeignet wäre, die \nunmittelbare Schuldnerstellung im Sinne des § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS zu vermitteln. \nEine derartige Vermehrung der Zahl der abgabepflichtigen Personen verstößt gegen \ndas rechtsstaatliche Übermaßverbot. Der Beklagte scheint diese Problematik beim \nVollzug der Satzung auch selbst erkannt zu haben. Anders ist es nicht erklärbar, \nwenn er in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2005 im Verfahren 20 L 57/05 ausführt, \nWohnungseigentümer mit „normalem\" Mietverhältnis seien bisher nicht in Anspruch \ngenommen worden. Was ein „normales\" Mietverhältnis ist, erschließt sich der \nKammer nicht, das Bürgerliche Gesetzbuch differenziert nicht zwischen normalen \nund nicht normalen Mietverhältnissen.\n\n29\n\nDie Kammer muss auch nicht entscheiden, ob die Klägerin auf der Grundlage \nvon § 4 Nr. 2 Satz 1 VStS als Schuldnerin herangezogen werden kann. \nInsbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin - wie der Beklagte \nmeint - durch die Ausgestaltung des Mietverhältnisses konkret an den Einnahmen \noder Erträgen der Vergnügungsveranstaltungen in den von ihr vermieteten Räumen \nbeteiligt gewesen ist und ob der Beklagte weiterhin seine Ermessenserwägungen \ndurch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, er stütze die \nInanspruchnahme der Klägerin ausdrücklich auf die Bestimmung des § 4 Nr. 2 Satz 1 \nVStS, rechtmäßig im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat. Selbst wenn diese \nbeiden Fragen zu bejahen wären, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. \n\n30\n\n2. Der Beklagte hat die Steuer hier nach Raumeinheiten auf der Grundlage von § 6 \n(zuvor § 7) VStS erhoben. Diese Bestimmungen sind unwirksam und damit als \nRechtsgrundlage für eine Besteuerung untauglich. Nach § 6 (zuvor § 7) VStS wird \nbei Veranstaltungen nach § 2 Nr. 7 VStS für jede/n Prostituierte/n eine pauschale \nVeranstaltungsfläche in Ansatz gebracht (Raumeinheit). Die Steuer beläuft sich auf \n150,00 Euro je Raumeinheit und angefangenem Kalendermonat unabhängig von der \ntatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen. \nDiese Satzungsbestimmungen sind nichtig, weil sie mit dem allgemeinen \nGleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz und dem darin enthaltenen \nGebot der Steuergerechtigkeit nicht vereinbar sind.\n\n31\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz gebietet die \nkonsequente Gleichbehandlung des (wesentlich) Gleichen und die \nUngleichbehandlung des (wesentlich) Ungleichen durch Bildung und Anwendung \ngerechter Vergleichsmaßstäbe. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung \nbestimmt im kommunalen Steuerrecht, dass der Satzungsgeber die Aufgabe hat, \nzwei tatsächlich gleiche Handlungen gemeindesteuerrechtlich gleich und zwei \ntatsächlich verschiedene Handlungen gemeindesteuerrechtlich verschieden zu \nbehandeln. Die gemeindesteuerrechtliche Ungleichbehandlung zweier tatsächlich \ngleicher Handlungen stellt ebenso wie die gemeindesteuerrechtliche Gleich-\nbehandlung zweier verschiedener Handlungen einen Akt der Willkür und damit das \nGegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung dar. Eine kommunale Steuersatzung, \ndie dagegen verstößt, ist Ausdruck der Willkür und als solche nichtig,\n\n32\n\nvgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 \nBvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 354 f.; Kasper, Kommunale Steuern, 2006, \nS. 16,17 m.w.N.\n\n33\n\nGemessen daran ist die in § 6 (zuvor § 7) VStS festgelegte Besteuerung nach \nRaumeinheiten mit dem Willkürverbot des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar \nund damit nichtig. Sie verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot, dass \ntatsächlich verschiedene Handlungen auch steuerrechtlich unterschiedlich behandelt \nwerden müssen. Die Vergnügungssteuer bemisst sich allein nach Raumeinheiten \nund angefangenen Kalendermonaten. Die Steuer beträgt damit für eine Prostituierte, \ndie eine Raumeinheit nur einen Tag im Monat nutzt, ebenso 150,00 Euro wie in den \nFällen, in denen die Raumeinheit während mehrerer Tage im Monat oder den \nganzen Monat lang für Zwecke der Prostitution genutzt wird. Ferner ist nach dem \nWortlaut der Bestimmung des § 6 (zuvor § 7) VStS der Fall denkbar, dass derjenige \nals Mitunternehmer nach § 4 Nr. 2 VStS zu einer Steuer in Höhe von 150,00 Euro \nmonatlich herangezogen wird, der einer Prostituierten einen Monat lang \ndurchgehend Räumlichkeiten überlassen hat, während derjenige mit 4500,00 Euro \n(30 x 150,00 Euro) besteuert wird, der einen Monat lang jeden Tag einer anderen \nProstituierten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hat. Sachliche Gründe für eine \nderart evident ungleiche Behandlung sind nicht erkennbar, insbesondere in der \nBeschlussvorlage für den Rat der Stadt Köln vom 28. November 2003 (Drucksachen-\nNr. 1663/003) auch nicht ansatzweise dargelegt. Der Beklagte hat diese Problematik \ninzwischen auch selbst gesehen, wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Mai \n2005 im Verfahren 20 L 57/05 (VG Köln), in dem er seine Verwaltungspraxis zur \nUmsetzung der Bestimmungen der §§ 4 und 6 (zuvor § 7) VStS näher erläutert hat, \nzeigen. Sein Versuch die aufgezeigte Problematik durch den Verwaltungsvollzug zu \nsteuern, ist allerdings rechtlich untauglich. Eine offensichtliche Ungleichbehandlung \nwie die soeben beschriebene kann nicht durch eine - noch dazu nicht öffentlich \nbekanntgemachte - Verwaltungspraxis bereinigt werden. Vielmehr bedarf es dazu \naus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) einer Änderung der \nSatzung als Rechtsgrundlage der Besteuerung selbst. Der Satzungsgeber muss eine \nderart wesentliche grundrechtsrelevante Problematik selbst regeln und darf dies nicht \nder Verwaltung überlassen. Nur auf diese Weise ist im Übrigen wegen der \nVerpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung der einschlägigen \nSatzungsbestimmung (vgl. § 7 Abs. 4 GO NRW i.V.m. den Bestimmungen der \nBekanntmachungsverordnung NRW) gewährleistet, dass die betroffenen \nSteuerschuldner zuverlässig Kenntnis vom Inhalt der Norm nehmen können. \n\n34\n\nDies hat der Satzungsgeber im Übrigen inzwischen wohl auch selbst erkannt und \ndie Besteuerung der Prostitution in § 6 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-\nbung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 16. Dezember 2005 mit \nWirkung vom 1. Januar 2006 neu geregelt. Der Satzungsgeber hat nunmehr eine \nSteuer von 6 Euro pro Veranstaltungstag festgesetzt, wobei er ohne Vorlage \nentsprechender Nachweise von 25 Arbeitstagen im Kalendermonat ausgeht. \n\n35\n\nDie angefochtenen Bescheide sind nach allem ohne Rechtsgrundlage. Sie \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten und unterliegen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO der Aufhebung. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war \nnotwendig, da es der Klägerin angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht \nmöglich war, ohne rechtskundigen Rat das Vorverfahren alleine zu betreiben. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-11/23-k-274-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-11/23-k-274-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262861","retrieved":"2026-07-09 02:29:25.050282+00:00"}}