{"status":"available","doknr":"OLD263128","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0628.3L779.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"3 L 779/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für die Abschiebung zuständigen Stelle mitzuteilen, dass vor einer erneuten Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung der Antragstellerin \nnicht vollzogen werden darf.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n3\n\nDie Antragstellerin macht im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO) \ngeltend, dass die Antragsgegnerin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht die für \ndie Abschiebung erforderliche Mitteilung aussprechen darf, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen; bzw., falls eine derartige Mitteilung \nbereits an die für die Abschiebung zuständige Behörde ausgesprochen worden ist, \ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, \ndass vor einer erneuten Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung des Asylbewerbers nicht vollzogen werden darf,\n\n4\n\n vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 07.12.1993 - A 1 K 13897/93 -, \n NVwZ 1995, 197; Bundestagsdrucksache 12/4450, Nr. 35, Seite 27, Kanein/Renner, AsylVfG, 6. Aufl., § 71 Rdnr. 43, 49.\n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n6\n\nGemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf \nden Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem \nbei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. \n\n7\n\nVorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und -grund, nämlich von einer Abschiebung in ihr Heimatland vorläufig verschont zu bleiben, glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nDenn die Antragstellerin kann sich nach der Einschätzung des Gerichts im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren in dem \nnotwendigen Umfang i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylVfG auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG berufen. Aufgrund des von der Antragstellerin \nvorgelegten Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. \n( ) G. A. vom 26. März 2007 und der ergänzenden Bescheinigung desselben \nArztes vom 26. Juni 2007 ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich \nbei der Antragstellerin um einen „traumatisierten Flüchtling\" handeln könnte. Auch \nerscheint es nicht völlig unwahrscheinlich, dass das möglicherweise zugrundeliegende Trauma seine Ursache in einer die Schwelle des asylrechtlich Erheblichen erreichenden politischen Verfolgung der Antragstellerin in ihrem Heimatland hat. Ob und \ninwieweit dies tatsächlich zutrifft, bedarf der Aufklärung und Würdigung im Hauptsacheklageverfahren. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-28/3-l-779-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-28/3-l-779-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263128","retrieved":"2026-07-09 02:29:47.278266+00:00"}}