{"status":"available","doknr":"OLD263357","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0619.14K6924.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"14 K 6924/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft C. Str. 00-00 in\nKöln. Ihr Grundstück ist an das städtische Entwässerungsnetz angeschlossen. Sie\nbegehren mit der Klage einen Teilerlass der für das Jahr 2002 vom Beklagten festgesetzten Schmutzwassergebühren.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 18.01.2002 und vom 17.01.2003 zog\nder Beklagte die Kläger für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 jeweils u.a. zu\nAbwassergebühren für abgeleitetes Schmutzwasser in Höhe von 13.072,44 Euro\nheran. Als Bemessungsgrundlage wurde in beiden Bescheiden eine\nSchmutzwassermenge von 10.628 m³ zugrundegelegt. Diese entsprach -\nsatzungsgemäß - den in dem Zeitraum von September 2000 und August 2001\nabgerechneten Frischwasserjahresmengen. Der Gebührensatz betrug in beiden\nJahren 1,23 Euro. \n\n4\n\nDer Frischwasserverbrauch der Kläger im Jahr 2002 betrug 5.671 m³.\n\n5\n\nDer Beklagte erließ den Klägern mit Schreiben vom 19.11.2003 die\nSchmutzwassergebühr für das Jahr 2003 insoweit, als die festgesetzte Gebühr den\nBetrag überstieg, der sich bei Zugrundelegung der im Veranlagungsjahr\nabgerechneten Wassermenge ergeben hätte. Zur Begründung wurde u.a.\nausgeführt, ein solcher Teilerlass werde im Veranlagungsjahr 2003 gewährt, wenn\ndie veranlagte Schmutzwassermenge mindestens 20 v.H. über der tatsächlich in\n2003 berechneten Frischwassermenge liege oder die Differenz zwischen beiden\nWerten mehr als 250 Euro betrage. Das sei hier der Fall.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 14.07.2004 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, ihnen\nauch auf den Gebührenbescheid für das Jahr 2002 einen entsprechenden Teilerlass\nzu gewähren, da sie im Veranlagungsjahr 2002 ebenfalls erheblich weniger Wasser\nverbraucht hätten, als in dem der Veranlagung zugrundeliegenden Referenzjahr.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 09.08.2004 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab.\nBemessungsgrundlage der Schmutzwassergebühren 2002 sei nach der\neinschlägigen Abwassergebührensatzung die festgestellte und berechnete\nFrischwassermenge des Abrechnungsjahres, das im Zeitraum von September 2000\nbis August 2001 geendet habe. Die Veranlagung sei daher satzungsgemäß erfolgt.\nEine Berichtigungsmöglichkeit sehe die Satzung nicht vor. Mögliche\nBenachteiligungen, die eine Nutzungsänderung (z.B. Sanierung, Umbau, Änderung\nin den Eigentumsverhältnissen) mit sich bringe, könnten zwar durch einen Teilerlass\nnach § 227 AO i.V.m. § 12 KAG NRW ausgeglichen werden. Eine für die Prüfung\neines Teilerlasses somit erforderliche Nutzungsänderung sei aber weder vorgetragen\nnoch erkennbar. \n\n8\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005, zugestellt am 03.11.2005, zurück. \n\n9\n\nAm 02.12.2005 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus,\ndie Veranlagung sei zwar in Übereinstimmung mit der einschlägigen\nAbwassergebührensatzung rechtmäßig erfolgt. Im Nachhinein - nach Bestandskraft\ndes Grundbesitzabgabenbescheides vom 18.01.2002 - habe sich aber\nherausgestellt, dass die tatsächlich im Jahr 2002 verbrauchte Schmutzwassermenge\nweit unterhalb der seinerzeit zu Recht erfolgten Veranlagung liege. Aufgrund dieser\nnunmehr eingetretenen Unrichtigkeit und damit einhergehenden Rechtswidrigkeit\nhätten die Kläger einen Anspruch auf eine korrigierende, rechtmäßige Entscheidung\ndes Beklagten, welche nur auf der Grundlage von § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5\na) KAG möglich sei. Das Ermessen des Beklagten für einen solchen Billigkeitserlass\nsei vorliegend auf Null reduziert, weil der nachweislich niedrigere Verbrauch der\nKläger eindeutig feststehe. In dem geringeren Verbrauch komme eine erhebliche\nNutzungsänderung zum Ausdruck, die die ursprüngliche Gebührenfestsetzung\nnunmehr rechtswidrig werden lasse. Die Kläger hätten ihre wasserverbrauchenden\nAktivitäten auf ihrem Grundstück erheblich eingeschränkt, was insbesondere für die\nWäscherei des Klägers zu 1) gelte. Der Fall sei damit einer Nutzungsänderung\nzumindest vergleichbar. Die vom Beklagten für einen Teilerlass für das\nVeranlagungsjahr 2003 aufgestellten Voraussetzungen lägen auch für das Jahr 2002\nvor. Die von den Ausführungen der Kläger abweichende Ermessenspraxis des\nBeklagten sei ersichtlich willkürlich und damit rechtswidrig. Für das Erfordernis einer\nNutzungsänderung biete das geltende Recht keinen Anhalt. Entscheidend sei\nvielmehr, dass verbrauchsabhängige Gebühren sich nach dem tatsächlichen\nVerbrauch richteten und korrigiert werden müssten, wenn dieser nachweislich\nerheblich niedriger als veranlagt sei. Gewährte man in solchen Fällen keine\nBilligkeitskorrektur, wäre der Gebührenmaßstab in der Satzung rechtswidrig. Dass\nder Beklagte sich für einen bestimmten Zeitraum offenbar mit Schätzungen zufrieden\ngegeben habe, könne den Klägern nicht zum Nachteil gereichen. Der Beklagte\nversuche offenbar, sich durch Verweigerung der Billigkeitskorrektur für\nselbstverschuldete Verluste in der Vergangenheit schadlos zu halten. Soweit der\nBeklagte ausführe, dass die Kläger insgesamt über die Jahre hinweg die\nberechneten Wassermengen auch verbraucht hätten, sei das evident falsch. \n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.08.2004 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2005 zu verpflichten, den\nKlägern die mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 18.01.2002 festgesetzten\nSchmutzwassergebühren zu erlassen, soweit sie 6.975,33 Euro\nübersteigen.\n\n12\n\n2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu\nerklären.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt aus, nach der Ermessenspraxis des Beklagten werde eine\nBilligkeitskorrektur nur in Fällen von geänderter Nutzung vorgenommen, an der es\nhier fehle. Nur ausnahmsweise habe der Beklagte für 2003 unabhängig vom\nVorliegen einer Nutzungsänderung - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen -\neinen Teilerlass ausgesprochen; dieser Teilerlass sei ausschließlich für 2003\nvorgenommen worden. Hintergrund dieser besonderen Ermessenspraxis sei die\nbesondere für die Veranlagung 2003 gegebene Situation gewesen: Wegen\numfangreicher technischer und organisatorischer Änderungen bei der RheinEnergie\nAG und RGW AG seien für eine Vielzahl von Grundstücken keine hinreichenden\nAbrechnungsdaten über 12 Monate aus dem bisher üblichen satzungsrelevanten\nZeitraum September 2001 bis August 2002 vorhanden gewesen, so dass der\nVerwaltungsrat der Stadtentwässerungsbetriebe AöR beschlossen habe, für die\nGebührenerhebung im Jahre 2003 einheitlich nochmals auf die Daten aus dem Zeitraum September 2000 bis August 2001 zurückzugreifen. \n\n16\n\nWeiter wird ausgeführt, das Kriterium der Nutzungsänderung sei auch deshalb\nunentbehrlich, weil Schwankungen der in Rechnung gestellten Frischwassermenge\nFolge von Schätzungen des Wasserversorgungsunternehmens sein könnten, so\ndass die Entwicklung der in Rechnung gestellten Frischwassermenge nicht zwingend\nmit der tatsächlich in Anspruch genommenen Menge korrespondiere. So sei z.B. bei\ndem Zähler der Kläger zu 2) - 24) Anfang 1998 bis Anfang 2000 jeweils der\nZählerstand geschätzt und erst Anfang 2001 abgelesen worden. Da die Schätzungen\njeweils deutlich zu niedrig ausgefallen seien, habe sich für den Zeitraum Januar 2000\nbis Januar 2001 ein Verbrauch ergeben, der mehr als doppelt so hoch gewesen sei\nwie in den jeweiligen Vorjahren. Die hiernach möglichen Verschiebungen der in\nRechnung gestellten Mengen zwischen den Abrechnungsperioden verböten es,\neinen Billigkeitserlass allein aufgrund der Mengenabweichungen vorzunehmen. Der\nVerbrauch der Jahre 1997 bis 2000 stehe in der Summe fest; in der Summe seien\ndaher auch die Abwassergebühren nicht überhöht, lediglich die Verteilung auf die\nJahre hätte sich durch Ablesung aller Voraussicht nach anders dargestellt. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nBezug genommen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n20\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Teilerlass der mit\nGrundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 18.01.2002 festgesetzten\nSchmutzwassergebühren. Sie haben auch keinen Anspruch auf erneute\nBescheidung durch den Beklagten, weil der ablehnende Bescheid vom 09.08.2004 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2005 rechtmäßig ist und die\nKläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).\n\n21\n\nAn der Passivlegitimation des Beklagten hat das Gericht zunächst keine Zweifel.\nZwar war der Beklagte zur Festsetzung von Abwassergebühren durch in eigenem\nNamen erlassene Bescheide im Jahr 2002 mangels ausreichender\nsatzungsrechtlicher Ermächtigung i.S.v. § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) nicht mehr befugt. Die Erhebung von\nAbwassergebühren war nämlich auch für den hier gegenständlichen Zeitraum bereits\ngemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen\n„Stadtentwässerungsbetriebe Köln Anstalt des öffentlichen Rechts\" (im Folgenden:\nStEB AöR) der Stadt Köln vom 24.04.2001 und § 1 Abs. 1 a) der Satzung der StEB\nAöR über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und\nden Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von\nSchmutzwassergruben vom 29.11.2001 - AbwGebS 2002 - der StEB AöR vorbehalten.\n\n22\n\nVgl. für das Jahr 2003: VG Köln, Beschluss vom 05.07.2004 - 14 L 612/04\n-, OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2004 - 14 L 612/04 -. \n\n23\n\nDer - mangels Erhebungsbefugnis des Beklagten - insoweit rechtswidrige\nGrundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 18.01.2002 ist aber\nbestandskräftig geworden. Die Kläger schulden die darin festgesetzten\nAbwassergebühren dem Beklagten mithin jetzt aus dem bestandskräftigen Bescheid,\nungeachtet von dessen Rechtswidrigkeit. Ein Erlass oder Teilerlass kann nach\nalledem auch allein vom Beklagten verfügt werden. \n\n24\n\nNach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung (AO)\nkönnen die Gemeinden Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis ganz oder\nzum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig\nwäre. Die Vorschrift begründet einen - Voraussetzungen wie Rechtsfolge\numfassenden - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde; ein\nAnspruch auf eine bestimmte Billigkeitsentscheidung ist daraus erst dann abzuleiten,\nwenn der Ermessensspielraum der Behörde aufgrund der Umstände des Einzelfalles\nderart eingeengt ist, dass nur eine einzige Ermessensentscheidung richtig erscheint.\n\n25\n\nDie vorliegend allein geltend gemachte sachliche Unbilligkeit setzt voraus, dass\ndie Einziehung der Abgabe im Einzelfall, vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen\nZweck ihrer Erhebung, nicht mehr zu rechtfertigen ist, oder dass sie den Wertungen\ndes Gesetzgebers zuwiderläuft. Bei der Billigkeitsprüfung müssen grundsätzlich\nsolche Härten außer Betracht bleiben, die der gesetzliche bzw. satzungsrechtliche\nTatbestand mit sich bringt. Hat der Gesetz- bzw. Satzungsgeber also bei dem Erlass\neiner Abgabenvorschrift vorausgesehen, dass ihre Anwendung in bestimmten Fällen\nHärten mit sich bringt, diese Härten aber in Kauf genommen, so kommt die\nGewährung einer Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen grundsätzlich nicht\nin Betracht. \n\n26\n\nGemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger zunächst keinen Anspruch\nauf den begehrten Teilerlass. \n\n27\n\nDass die Einziehung der bestandskräftig festgesetzten Schmutzwassergebühren\nunbillig wäre, ergibt sich zunächst nicht schon daraus, dass der zugrunde liegende\nGebührenbescheid mangels Erhebungsbefugnis des Beklagten rechtswidrig ist.\nDenn dies hätten die Kläger mit Widerspruch und Klage gegen den Grundbesitzabgabenbescheid geltend machen können, mit der Folge, dass der Bescheid\nhinsichtlich der Abwassergebühren aufgehoben und von der StEB AöR\n(voraussichtlich inhaltsgleich) erneut erlassen worden wäre. Derartige Versäumnisse\naus dem Festsetzungsverfahren auszugleichen, ist nicht Zweck des\nnachgeschalteten Erlassverfahrens. Wie der Vertreter des Beklagten und die in der\nmündlichen Verhandlung anwesende Vertreterin der StEB AöR bestätigten, droht\nden Klägern wegen der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2002 auch nicht etwa\neine nochmalige Inanspruchnahme durch die StEB AöR als - richtige -\nGebührengläubigerin. Dem stünde bereits der zwischenzeitliche Ablauf der\nFestsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nSatz 1, § 170 Abs. 1 AO) entgegen.\n\n28\n\nDas Ermessen des Beklagten ist auch nicht aus den von den Klägern geltend\ngemachten Gründen dahingehend reduziert, dass er den begehrten Teilerlass\ngewähren müsste.\nZu Unrecht gehen die Kläger davon aus, dass eine nach der anwendbaren Satzung\nrechtmäßig erfolgte Festsetzung von Schmutzwassergebühren nachträglich\nrechtswidrig wird, wenn bekannt wird, dass im Veranlagungsjahr erheblich weniger\nFrischwasser verbraucht wurde als der Veranlagung zugrundegelegt: \n\n29\n\nDie Schmutzwassergebühren bemessen sich nach der AbwGebS 2002 nicht\nnach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kanalisation durch abgeleitetes\nSchmutzwasser (= Wirklichkeitsmaßstab gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG), sondern\nnach dem sogenannten Frischwassermaßstab, d.h. als gebührenpflichtige\nSchmutzwassermenge galt die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte\nund in Rechnung gestellte und die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge\n(§§ 2 Abs. 1 a), Abs. 2 AbwGebS 2002). Die Satzung stellte dabei für das Jahr 2002\nauf diejenige Wassermenge ab, die von den Wasserversorgungsunternehmen für\ndas Abrechnungsjahr festgestellt und berechnet wurde, dessen Ende in den\nZeitraum von September 2000 (= Schmutzwassereinleitungsjahr i.S.v. § 3 Abs. 3 a)\nSatz 1 AbwGebS 2002) bis August 2001 fiel (§ 3 Abs. 3 a) Satz 2 AbwGebS 2002).\n\n30\n\nDiese - von dem Beklagten unstreitig zutreffend angewandten -\nsatzungsrechtlichen Bestimmungen über den Gebührenmaßstab begegneten keinen\nrechtlichen Bedenken. Der Frischwassermaßstab ist ein allgemein anerkannter und\neingeführter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, \n\n31\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 04.10.2001 - 9 A 366/00 -, S. 6.\n\n32\n\nEbenfalls unbedenklich ist es, von dem Frischwasserverbrauch des Vorjahres\noder Vorvorjahres auszugehen, denn es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der\nWasserverbrauch auf einem Grundstück regelmäßig in etwa gleich hoch bleibt,\n\n33\n\nvgl. nur Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,\nStand: September 2001, § 6 Rn. 372 m.w.N.\n\n34\n\nDer Vorvorjahresmaßstab hat zwar zur Folge, dass eine Verminderung des\nWasserverbrauchs dem Grundstückseigentümer bzw. seinen Mietern erst im übernächsten Jahr zu Gute kommt und dass bei sinkenden Abwassergebühren der bei\nder Abwassergebühr des übernächsten Jahres erzielte Vorteil nur ein Teilausgleich\nist. Das ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des Maßstabs. Ein\nWahrscheinlichkeitsmaßstab ist nämlich schon dann vertretbar, wenn die Annahme,\nauf die er sich stützt, wahrscheinlich ist. Aufgrund der dem Ortsgesetzgeber\nzustehenden Gestaltungsfreiheit kann bei der Ausgestaltung des\nWahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht verlangt werden, dass der jeweils\nzweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder der Wirklichkeit am nächsten\nkommende Maßstab gewählt wird; vielmehr kommt es nur darauf an, dass der von\nder Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen\nGebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht\noffensichtlich unmöglich ist,\n\n35\n\nso OVG NRW, Urteil vom 22.02.1990 - 2 A 2305/87 -; Urteil vom\n30.01.1991 - 9 A 765/88 -.\n\n36\n\nDies ist bei einem Vorvorjahresfrischwassermaßstab der Fall, da im Regelfall der\nVerbrauch in etwa konstant bleibt und sich Schwankungen im Laufe der Jahre\nausgleichen,\n\n37\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2002 - 14 K 4692/99 -.\n\n38\n\nDiese Art der Veranlagung ist nach alledem entgegen der Auffassung der Kläger\nkeine willkürliche, sondern eine Gesetz und Recht entsprechende. Dem damit\ngewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist es auch immanent, dass der so\nberechnete Betrag grundsätzlich endgültig maßgeblich ist und bleibt, d.h. nicht nach\nBekanntwerden der im Veranlagungsjahr erteilten Wasserverbrauchsrechnung durch\ndiesen neuen Wert zu ersetzen ist. Die entsprechend dem in der Satzung\nfestgelegten Vorvorjahres- (bis Vorvorvorjahres-) Frischwassermaßstab erfolgte\nVeranlagung ist daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht mit einer\nVorausleistung zu vergleichen.\n\n39\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze begründet eine bloße auch erhebliche\nVerbrauchsminderung im Veranlagungsjahr gegenüber dem für die Veranlagung\nmaßgeblichen Referenzjahr keine Unbilligkeit, die zwingend zu einem Erlass führen\nmüsste. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der Gebührengläubiger schließlich\nmit dem angenommenen Verbrauch aus der Vergangenheit kalkuliert hat,\n\n40\n\nvgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand:\nMärz 2006, § 6 Rn. 373. \n\n41\n\nZum anderen fällt ins Gewicht, dass die im satzungsgemäßen Referenzjahr\nbezogene bzw. berechnete Frischwassermenge tatsächlich einmal verbraucht\nworden und somit - im Wesentlichen - auch der Kanalisation zugeführt worden ist.\nSchwankungen des Frischwasserbezugs gleichen sich im Laufe der Jahre aus. Der\nUmstand, dass die Kläger im Veranlagungsjahr 2002 eine besonders hohe\nSchmutzwassergebühr bezahlen müssen, obwohl der Frischwasserverbrauch in\ndiesem Jahr deutlich niedriger lag, ist daher gewissermaßen der Ausgleich dafür,\ndass sie im Jahre 2000 trotz des damals sehr hohen Frischwasserverbrauchs nur\nnach der Verbrauchsmenge (grob) des Jahres 1998 veranlagt worden sind. Es ist vor\ndiesem Hintergrund kein Grund ersichtlich, aus dem der Beklagte die Einziehung der\nfür 2002 bestandskräftig festgesetzten Schmutzwassergebühren zwingend als\nunbillig hätte ansehen müssen.\n\n42\n\nDie Ablehnung des Teilerlasses durch den Beklagten leidet auch nicht an\nErmessensfehlern (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Es ergibt sich bereits aus dem oben\nGesagten, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn der Beklagte eine\nUnbilligkeit nicht schon dann annimmt, wenn im Veranlagungsjahr selbst erheblich\nweniger Wasser verbraucht wurde als im nach der Satzung maßgeblichen\nReferenzjahr. Die Vertreter des Beklagten und der StEB AöR haben in der\nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass Teilerlasse auch in\nsolchen Fällen nur ausnahmsweise gewährt würden. Diese enge Handhabung\nerscheint schon deshalb sachgerecht, weil derartige Erlasse zu einer Lücke bei der\nDeckung des Gebührenbedarfs führen, die von allen Gebührenpflichtigen gedeckt\nwerden muss. Das Gericht hält es daher für sachlich vertretbar, wenn der Beklagte\nüber die bloße - auch erhebliche - Verbrauchsabweichung hinaus die Darlegung\neiner Nutzungsänderung (z.B. Schließung einer Wäscherei o.ä.) fordert, welche die\nabstrakte Erklärung für den Minderverbrauch im Veranlagungsjahr liefert und die\nVerbrauchsänderung zugleich als eine dauerhafte erscheinen lässt. Das Kriterium\nder Nutzungsänderung erscheint vor allem dann besonders einleuchtend, wenn es\nmit einem Eigentümerwechsel einhergeht, ist aber auch unabhängig davon rechtlich\nnicht zu beanstanden. \n\n43\n\nEine Nutzungsänderung haben die Kläger indes nicht vorgetragen. Der Hinweis\nauf die Wäscherei des Klägers zu 1., die ihre wasserverbrauchende Tätigkeit\nerheblich eingeschränkt haben soll bzw. nach den Angaben in der mündlichen\nVerhandlung zwischenzeitlich geschlossen ist, hilft hier nicht weiter. Denn der -\ngesondert gemessene und in Rechnung gestellte - Wasserverbrauch des Klägers zu\n1. (Fa. B. ) war in den Jahren 2002 und 2000 in etwa gleich hoch (4.025 m³ bzw.\n4.156 m³), so dass die Ursache für die deutliche Verbrauchsabweichung in den\nbeiden Jahren jedenfalls nicht beim Kläger zu 1. zu finden ist. \n\n44\n\nDass der Beklagte den Teilerlass von der Darlegung einer Nutzungsänderung\nabhängig macht, erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb sachgerecht, weil eine\nsolche erforderlich wäre, um eine erhebliche Verbrauchsabweichung zwischen dem\nVeranlagungsjahr und gerade dem Referenzjahr plausibel zu machen. Denn fest\nsteht zwar, dass die Kläger zu 2) bis 24) - WEG - im Jahr 2002 nur 1646 m³\nFrischwasser verbraucht haben, und dass die ihnen im Referenzjahr 2000 als\nFrischwassermenge berechneten 6.472 m³ der Veranlagung zugrunde lagen. Im\nHinblick auf diesen letzten Wert steht aber lediglich fest, dass die Kläger diese\nFrischwassermenge tatsächlich verbraucht haben, ohne dass dieser Verbrauch\njedoch eindeutig dem Jahr 2002 zugeordnet werden könnte: Der Beklagte weist\nzutreffend darauf hin, dass in Bezug auf diesen Zähler Anfang 1998 bis Anfang 2000\njeweils der Zählerstand geschätzt und erst Anfang 2001 abgelesen wurde, was den\nscheinbar enorm hohen Verbrauch im Zeitraum 06.01.2000 bis 05.01.2001 zur Folge\nhatte. Dessen tatsächliche Höhe ist indessen infolge des nur geschätzten\nAnfangswertes nicht mehr aufklärbar. Eine erhebliche Verringerung des\ntatsächlichen Verbrauchs gegenüber dem Referenzjahr könnte somit nur durch die\nDarlegung einer Nutzungsänderung gerade in diesem Zeitraum plausibel gemacht\nwerden, weil der tatsächliche Verbrauch im Referenzjahr nicht feststeht. Soweit die\nKläger geltend machen, es dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen, dass der\nBeklagte sich während einiger Jahre mit Schätzungen zufrieden gegeben habe, ist\nihnen entgegenzuhalten, dass sie es in der Hand gehabt hätten, diese Schätzungen\nzu verhindern und - spätestens nach Erhalt der Frischwasserrechnung, aus der\njeweils die Schätzung hervorging - auf einer Ablesung zu bestehen. Ist somit nicht\nauszuschließen, dass die hohe Wasserverbrauchsmenge im o.g. Referenzzeitraum\nnur darauf beruht, dass die Schätzungen in den vorausgegangenen Jahren zu\nniedrig ausgefallen sind, ist es nachvollziehbar und sachgerecht, dass der Beklagte\nnicht schon allein wegen der Differenz zum Verbrauch im Veranlagungsjahr einen\nTeilerlass gewährt. \n\n45\n\nDem steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Beklagte bzw. die StEB\nAöR für das Veranlagungsjahr 2003 abweichend von diesen sonst angewandten\nGrundsätzen bereits die bloße, über 20% hinausgehende Verbrauchsabweichung\ngegenüber dem satzungsgemäßen Referenzjahr zum Anlass für Teilerlasse\ngenommen haben. Diese besondere Ermessenspraxis hat der Beklagte\nnachvollziehbar mit den - der Kammer bereits aus anderen Verfahren bekannten -\nBesonderheiten der Schmutzwassergebührenveranlagung im Jahre 2003\ngerechtfertigt: In dem Zeitraum September 2001 bis August 2002, auf den insoweit\nturnusgemäß abzustellen gewesen wäre, waren aufgrund von umfangreichen\ntechnischen und organisatorischen Änderungen bei den Kölner\nWasserversorgungsunternehmen für eine Vielzahl von Grundstücken keine\nhinreichenden Abrechnungsdaten über 12 Monate vorhanden. Der Verwaltungsrat\nder StEB AöR hatte deshalb im Interesse einer praktikablen Veranlagung\nbeschlossen, für die Gebührenerhebung im Jahr 2003 einheitlich nochmals auf die\nDaten aus dem Zeitraum September 2000 bis August 2001 zurückzugreifen, welche\nbereits im Veranlagungsjahr 2002 die Bemessungsgrundlage gebildet hatten. Dies\nführte zum einen dazu, dass in der AbwGebS 2003 auf ein noch ein Jahr weiter als\nüblich zurückliegendes Referenzjahr abgestellt wurde („Vorvorvorjahresmaßstab\").\nZum anderen lag in dieser Vorgehensweise ein Systembruch, der all diejenigen\nbenachteiligte, die - wie auch die Kläger - in dem zweimal für die Gebührenerhebung\nherangezogenen Verbrauchsjahr besonders viel Frischwasser verbraucht und in\nRechnung gestellt bekommen hatten. Aufgrund dieser mit der AbwGebS 2003\nverbundenen spezifischen Nachteile hielt es die StEB AöR für angezeigt, bei\nVerbrauchsänderungen unter großzügigeren Voraussetzungen als gewöhnlich -\nnämlich unabhängig von einer Nutzungsänderung - Erlasse bzw. Teilerlasse zu\ngewähren. Darin liegt ein sachlicher Grund, der die besondere Ermessenspraxis für\n2003 ohne weiteres erklärt und einer Verallgemeinerung entgegensteht. Bezogen auf\ndie Kläger rechtfertigt sich die unterschiedliche Handhabung der Erlassanträge für\ndie beiden Jahre vor allem dadurch, dass sie die im Jahr 2000 berechnete hohe\nWassermenge tatsächlich einmal verbraucht und im Wesentlichen der Kanalisation\nzugeführt haben (daher kein Teilerlass für 2002), aber - in dieser Höhe - eben auch\nnicht mehr als einmal (daher Teilerlass für 2003). \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die\nHinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat\nsich mit der Abweisung der Klage erledigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-19/14-k-6924-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-19/14-k-6924-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263357","retrieved":"2026-07-09 02:30:06.678870+00:00"}}