{"status":"available","doknr":"OLD263436","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0615.25K5967.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-06-15","aktenzeichen":"25 K 5967/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin für die von ihr im Rahmen ihrer \nbetrieblichen Tätigkeit eingesetzten Tankreinigungsfahrzeuge mit einem zulässigen \nGesamtgewicht von mindestens 12 t eine Gebühr für die Benutzung von \nBundesautobahnen nach § 1 Autobahnmautgesetz nicht zu entrichten hat, wenn \ndiese Fahrzeuge folgende Merkmale aufweisen:\n\nLKW mit fest aufmontierten Tanks\nWanddicken der auf dem Fahrzeug befindlichen Tanks, die geeignet sind, Drücke bis \n10 bar aufzunehmen,\nVorhandensein mindestens einer Saugpumpe, mit der Öl aus stationären Tanks \nherausgesaugt werden kann und die sich in einem Pumpenschrank auf dem \nTankreinigungsfahrzeug befindet,\nLeitungen zum Heraussagen von Öl aus stationären Tanks,\nVorhandensein von Schränken auf dem Fahrzeug zur Unterbringung von Werkzeug \nund Materialien und\nVorhandensein einer separaten Schlammkammer in dem auf dem Fahrzeug \nvorhandenen Tank zur Aufnahme von verunreinigten Ölen, für die ein getrenntes \nRohrleitungssystem installiert ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob Tankreinigungsfahrzeuge der\nGebührenpflicht nach dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen\nGebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen\ni.d.F. vom 02.12.2004, BGBl. I S. 3122 (ABMG) unterliegen.\nDie Klägerin ist als Unternehmen im Bereich des Tankschutzes, insbesondere der\nTankreinigung tätig. Im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit setzt die Klägerin sog.\nSaug-Druckfahrzeuge ein. Bei zweien der in ihrem Betrieb eingesetzten Fahrzeuge\nhandelt es sich um als Tankwagen für brennbare Flüssigkeiten (U. -S. oo) bzw. für\nentzündbare Flüssigkeiten (U. -S. oo) straßenverkehrsrechtlich zugelassene\nKraftfahrzeuge (KfZ). Die KfZ verfügen über eine Saugpumpe, mit der sauberes Öl\naus dem zu reinigenden Tank in eine am KfZ befindliche Tankkammer mit 7.500 l\nFassungsvermögen gesaugt und nach Reinigung des Tanks dorthin wieder\nzurückgepumpt werden kann. Eine zweite kleinere Tankkammer mit 2.500 l\nFassungsvermögen dient der Aufnahme und dem Transport von verschmutztem Öl,\nÖlschlamm und des beim Reinigungsvorgang anfallenden Öl-Wasser-Gemisches.\nDie KfZ verfügen über getrennte Rohrleitungssysteme und Schränke zur\nUnterbringung von Werkzeugen und Materialen, die für die Durchführung der\nTankreinigung erforderlich sind.\n\n3\n\nNachdem die Klägerin bei der Betreiberin des Mauterhebungssystems, der Toll\nCollect GmbH (TC), eine Befreiung ihrer KFZ von der Mautpflicht zu erreichen\nversucht hatte, teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 07.01.2004 und 17.02.2004\nmit, dass die o.g. Druck-Saugfahrzeuge der Mautpflicht unterlägen. Daraufhin hat die\nKlägerin am 14.08.2004 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass\ndie im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eingesetzten, näher bezeichneten\nTankreinigungsfahrzeuge nicht der Autobahnmautpflicht unterliegen.\nZur Begründung der Klage trägt sie vor: Ihre Tankfahrzeuge seien nicht für den\nGüterkraftverkehr bestimmt. Sie seien aufgrund ihrer Bauart mit zwei getrennten,\nnoch dazu relativ kleinen Tankkammern, der aufwändigen Saugpumpe und den\nweiteren technischen Einrichtungen nicht darauf ausgerichtet, am Wettbewerb im\nGüterverkehr regelmäßig und auf Dauer teilzunehmen. Sie könne nicht darauf\nverwiesen werden, dass sie durch eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung ihrer\nFahrzeuge als selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO eine\nBefreiung von der Mautpflicht erreichen könne. Eine solche Änderung der\nstraßenverkehrsrechtlichen Zulassung wäre mit funktionalen Einschränkungen und\nhöheren Kosten verbunden, weil für die Fahrzeuge neue Versicherungsverträge\nabzuschließen wären. Für die Beurteilung der Mautpflichtigkeit nach dem ABMG sei\ndie straßenverkehrsrechtliche Zulassung nach nationalem Recht nicht relevant. Eine\nsolche Abhängigkeit lasse sich weder dem ABMG noch den europarechtlichen\nVorgaben entnehmen. Wenn Fahrzeuge der Klägerin die Bundesautobahnen ohne\nMautentrichtung nutzten, drohe der Erlass von Bußgeldbescheiden. Ohne eine\nfeststellende Entscheidung über die Mautpflichtigkeit bestehe für Preiskalkulation der\nKlägerin eine erhebliche Planungsunsicherheit. \n\n4\n\nDie Klägerin hat ursprünglich mit dem Hauptantrag beantragt, festzustellen, dass\nsie für von ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eingesetzen\nTankreinigungsfahrzeuge eine Gebühr für die Benutzung von Bundesautobahnen\nnach § 1 Autobahnmautgesetz nicht zu entrichten hat. Diesen Antrag hat die Klägerin\nzurückgenommen.\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n5\n\n1. festzustellen, dass sie für die von ihr im Rahmen ihrer betrieblichen\nTätigkeit eingesetzten Tankreinigungsfahrzeuge mit einem zulässigen\nGesamtgewicht von mindestens 12 t eine Gebühr für die Benutzung von\nBundesautobahnen nach § 1 Autobahnmautgesetz nicht zu entrichten hat,\nwenn diese Fahrzeuge folgende Merkmale aufweisen:\n\n6\n\n- LKW mit fest aufmontierten Tanks\n\n7\n\n- Wanddicken der auf dem Fahrzeug befindlichen Tanks, die geeignet\nsind, Drücke bis 10 bar aufzunehmen,\n\n8\n\n- Vorhandensein mindestens einer Saugpumpe, mit der Öl aus\nstationären Tanks herausgesaugt werden kann und die sich in einem\nPumpenschrank auf dem Tankreinigungsfahrzeug befindet,\n\n9\n\n- Leitungen zum Heraussagen von Öl aus stationären Tanks,\n\n10\n\n- Vorhandensein von Schränken auf dem Fahrzeug zur Unterbringung\nvon Werkzeug und Materialien und\n\n11\n\n- Vorhandensein einer separaten Schlammkammer in dem auf dem\nFahrzeug vorhandenen Tank zur Aufnahme von verunreinigten Ölen,\nfür die ein getrenntes Rohrleitungssystem installiert ist.\n\n12\n\n2. hilfsweise, festzustellen, dass sie für die von ihr im Rahmen ihrer\nbetrieblichen Tätigkeit eingesetzten Tankreinigungsfahrzeuge mit dem Pol.-\nKennzeichen U. -S. oo und U. -S. oo eine Gebühr für die Benutzung von\nBundesautobahnen nach § 1 Autobahnmautgesetz (ABMG) nicht zu\nentrichten hat.\n\n13\n\n3. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie trägt vor: Statthafte Klage im Hauptsacheverfahren sei die Anfechtungsklage.\nSeit der Aufnahme des Wirkbetriebes der Maut bestehe für die Klägerin die\nMöglichkeit, unmittelbar bei dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) eine öffentlich-\nrechtliche Mautbuchung durch Verwaltungsakt zu erwirken. Die Klägerin könne die\nvon ihr begehrte Mautbefreiung im Übrigen auch ohne gerichtlichen Rechtsschutz\nerreichen, indem sie ihre Nutzfahrzeuge als selbstfahrende Arbeitsmaschinen\nstraßenverkehrsrechtlich zulasse. Die im Haupt- und Hilfsantrag bezeichneten\nTankfahrzeuge seien mautpflichtig. Sie seien nach ihren objektiven Merkmalen\ngenerell ausschließlich zum Transport von Gütern bestimmt. Für die Beurteilung der\nMautpflichtigkeit sei maßgeblich auf die im straßenverkehrsrechtlichen\nZulassungsverfahren dokumentierten objektiven Merkmale der KfZ abzustellen. Die\nFahrzeuge der Klägerin seien als Tankwagen für brennbare Flüssigkeiten und als\nTankwagen für entzündbare Flüssigkeiten zugelassen. Aus den im\nZulassungsverfahren festgelegten Merkmalen dieser Fahrzeuge ergebe sich keine\nEinschränkung auf die Verwendung für Tankreinigungsarbeiten. Vielmehr könnten\nsie nach ihrer Fahrzeug- und Aufbauart auch flüssige Brennstoffe und flüssige\nAbfälle transportieren. Das Fahrzeug U. -S. oo könne zudem für jeden beliebigen\nTransportzweck genutzt werden, weil es mit einer Anhängerkupplung ausgestattet\nsei.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des Verfahrens 14 L 316/05,\nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3\nVwGO einzustellen.\n\n20\n\nDie Klage hat ansonsten Erfolg.\n\n21\n\nSie ist zulässig. Die Klägerin besitzt insbesondere das für die Inanspruchnahme\nvorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse. Ihr\nist es nicht zuzumuten, die streitige Mautpflichtigkeit der von ihr durchgeführten\nFahrten im Wege nachträglichen Rechtsschutzes im Rahmen der gem. § 43 Abs. 2\nVwGO vorrangigen Klagearten klären zu lassen. Im Rahmen nachträglichen\nRechtsschutzes ist für die Klägerin eine verbindliche Klärung der Mautpflichtigkeit\naufgrund der besonderen Ausgestaltung des Mauterhebungsverfahrens nicht\nmöglich. Die Mauterhebung erfolgt im Regelfall nicht durch öffentlich-rechtlichen\nBescheid. Die Beklagte hat gem. § 4 Abs. 2 ABMG einer privaten Betreiberin, der\nToll Collect GmbH, die Aufgabe der Erhebung der Maut übertragen. Die Toll Collect\nGmbH, die sich gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG gegenüber der Beklagten zur\nunbedingten Zahlung der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet hat,\nschließt mit den Mautschuldnern zivilrechtliche Verträge ab, aufgrund derer der\nMautschuldner zur Zahlung eines privatrechtlichen Entgelts in Höhe der\nentstandenen Maut an die Toll Collect verpflichtet ist. Für das Gericht ist nicht\nerkennbar, dass ein Streit über das Bestehen der Mautpflicht im Rahmen des\nprivatrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Mautschuldner und der Toll Collect\nGmbH durch eine verbindliche zivilgerichtliche Entscheidung geklärt werden kann.\nDie von der Beklagten aufgezeigte Möglichkeit zur öffentlich-rechtlichen\nMautentrichtung mittels der BAG-eigenen Mauteinbuchungsterminals ist für die\nKlägerin angesichts der geringen Anzahl der zur Verfügung stehenden BAG-\nTerminals nicht zumutbar. Dass die Klägerin den Erlass eines\nNacherhebungsbescheides gem. § 8 Abs. 1 ABMG abwartet, kann ihr ebenfalls nicht\nzugemutet werden, weil die Nichtzahlung und die nicht rechtzeitige Zahlung der Maut\ngem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt sind.\n\n22\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des\nFeststellungshauptantrages bestehen nach der in der mündlichen Verhandlung\nerfolgten (sachdienlichen) Änderung des Klageantrages nicht. Die Fahrzeuge der\nKlägerin sind im Hauptantrag hinsichtlich Bauart und Ausstattung so genau\numschrieben, dass zwischen den Parteien eine Identifizierung davon betroffener\nFahrzeuge ohne Weiteres möglich ist.\n\n23\n\nDie Feststellungsklage ist bereits mit ihrem Hauptantrag begründet.\n\n24\n\nDie im Hauptantrag bezeichneten Tankfahrzeuge unterliegen nicht der\nMautpflicht. Nach § 1 Abs. 1 ABMG unterliegt die Benutzung der Bundesautobahnen\nmit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des\nEuropäischen Rates vom 17.06.1999 über die Erhebung von Gebühren für die\nBenutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L\n187 S.42- Richtlinie 1999/62/EG) der Mautpflicht. Fahrzeug i.S.d. Art. 2 Buchstabe d\nder Richtlinie 1999/62/EG ist ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die\nausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges\nGesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.\n\n25\n\nDie Tankreinigungsfahrzeuge besitzen zwar ein zulässiges Gesamtgewicht von\nmehr als 12 t; sie sind aber nicht ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt, weil\nder Fahrzeugtyp nach seinen objektiven Merkmalen nicht generell ausschließlich\ndazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren,\n\n26\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 28.10.1999 - C-193/98 -; OVG NRW, Beschluss\nvom 30.01.2002 - 9 A 5298/00 - beide in juris.\n\n27\n\nNach den im straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren getroffenen\nFeststellungen handelt es bei den genannten Fahrzeugen hinsichtlich Fahrzeugart\nund Aufbauart zwar um Tankwagen für brennbare bzw. entzündbare Flüssigkeiten,\nalso um Fahrzeuge mit genereller Eignung zum Transport flüssiger Güter und\nAbfälle. Dieser generelle Verwendungszweck ist auch rechtlich nicht eingeschränkt;\ninsbesondere ist es der Klägerin straßenverkehrsrechtlich nicht untersagt, die\nTankfahrzeuge nur zum reinen Gütertransport einzusetzen. Der benannte\nFahrzeugtyp ist jedoch auf Dauer baulich so verändert, dass seine Verwendung\nausschließlich zum Gütertransport unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten\nausscheidet.\n\n28\n\nDie technische Ausstattung des Fahrzeugs unterscheidet sich von der eines\nüblichen Tanktransportfahrzeugs so erheblich, dass es von einem Unternehmen, das\nausschließlich im Gütertransport tätig ist, nicht verwendet werden würde. Ein den\nausschließlichen Gütertransport betreffender Wettbewerb wird mit dem benannten\nFahrzeugtyp nicht stattfinden, eine durch die o.g. EG-Richtlinie 1999/G2/EG zu\nverhindernde Wettbewerbsverzerrung im Gütertransport kann gar nicht eintreten. Der\nZweck des von der Klägerin betriebenen Unternehmens ist die Reinigung von Tanks\nmit den benannten Fahrzeugen; der dabei auch durchgeführte Abtransport geringer\nMengen von Ölabfall ist nebensächlich. Eine (jenseits wirtschaftlicher Vernunft) nur\ntheoretisch mögliche und rechtlich zulässige Verwendung des Fahrzeugstyps als\nreines Transportfahrzeug ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht relevant.\nDie Klägerin kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, die\nstraßenverkehrsrechtliche Zulassung so zu beantragen, dass ein ausschließlicher\nGütertransport rechtlich ausgeschlossen ist (etwa als selbstfahrende\nArbeitsmaschine nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 a) StVZO). Die Zulassung eines Fahrzeugs\nkann zwar ein Kriterium für die Mautpflichtigkeit sein, wenn die technische Gestaltung\ndes Fahrzeugs eine Trennung des Zwecks des ausschließlichen Gütertransports von\nanderen Einsatzwecken nicht eindeutig ermöglicht. Bei einem eindeutigen\nbauartbedingten Einsatzweck außerhalb des reinen Gütertransports reicht eine\nweiter gehende Zulassung aber nicht aus, einen wirtschaftlich sinnlosen\nFahrzeugeinsatz im Güterverkehr zu fingieren. Dasselbe gilt für den Umstand, ob ein\nFahrzeug seiner äußeren Erscheinung nach als für den reinen Güterverkehr\nbestimmt erkennbar ist oder nicht. Ergebnislose Kontrollvorgänge der Beklagten oder\nder Toll Collect GmbH können i. Ü. dadurch vermieden werden, dass die benannten\nFahrzeuge bei der Toll Collect als mautfrei registriert werden. Die bauartbedingte\nNichteignung eines Fahrzeugs zum reinen Güterverkehr und seine unternehmerische\nVerwendung außerhalb des Transports sind auch nicht die Folge einer subjektiven,\nalso beliebigen Bestimmung des Einsatzwecks durch den Unternehmer, die die\nMautpflicht grundsätzlich unberührt lässt.\n\n29\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 04.05.2007 - 25 K 358/06 - zu\nTransportfahrzeugen, die nicht unternehmerisch, sondern zu Privatzwecken\nbzw. zur Freizeitgestaltung eingesetzt werden.\n\n30\n\nBis zur Grenze der rechtsmissbräuchlichen Nutzung von\nGestaltungsmöglichkeiten ist für die Mautpflichtigkeit die technische Gestaltung eines\nFahrzeugs und dessen mögliche Nutzung im Rahmen eines wirtschaftlich\nnachvollziehbaren Unternehmenszwecks relevant.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 2 VwGO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckung aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-15/25-k-5967-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-15/25-k-5967-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263436","retrieved":"2026-07-09 02:30:13.685790+00:00"}}