{"status":"available","doknr":"OLD263434","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0615.25K1034.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-06-15","aktenzeichen":"25 K 1034/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Mautpflichtigkeit eines Sattelkraftfahrzeuges.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen im Lackiertechnikbereich. Mit eigenen \nSattelzugmaschinen transportiert sie fremde Sattelanhänger zu ihrem Lackierbetrieb \nund zurück zum Kunden. \n\n4\n\nAm 1. August 2005 geriet ein solches Sattelkraftfahrzeug (d.h. ein aus \nSattelzugmaschine und Sattelanhänger bestehender Sattelzug) auf der \nBundesautobahn 2 in eine Mautkontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr (BfG), \nohne Maut entrichtet zu haben. Die Sattelzugmaschine der Klägerin hatte ein \nLeergewicht von 5.110 kg, eine zulässige Sattellast (Aufliegelast) von 2.390 kg sowie \nein zulässiges Gesamtgewicht von 7.500 kg. Der Fahrzeugschein der Zugmaschine \nenthielt zu Ziff. 28 (Anhängelast) folgende Bemerkung: „Max. Zuggewicht 11.990 kg\". \nBei dem Sattelanhänger handelte es sich um einen Auflieger für Austauschlasten mit \neinem Leergewicht von 2.700 kg, einer Nutzlast von 7.300 kg, einer zulässigen \nAchslast vorn von 3.000 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 10.000 kg. \n\n5\n\nMit Nacherhebungsbescheid vom 17. Oktober 2005 erhob das BfG von der \nKlägerin für die besagte Nutzung der A 2 eine Maut von 20,66 EUR. Hiergegen legte \ndie Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein und machte geltend, aufgrund der Ablastung \nder Zugmaschine sei sichergestellt, dass das maximale Gewicht des gesamten \nSattelzuges 11.990 kg nie überschreite. Das zulässige Gesamtgewicht des \nSattelkraftfahrzeugs werde dadurch aufgehoben.\n\n6\n\nDas BfG wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. \nJanuar 2006 zurück. Es führte aus, für die Mautpflichtigkeit komme es allein auf das \nzulässige Gesamtgewicht an, dessen Berechnung sich bei Sattelkraftfahrzeugen \nausschließlich nach § 34 Abs. 7 Nr.3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) \nrichte und vorliegend ein über 12 t liegendes zulässiges Gesamtgewicht des \nSattelzuges ergebe. Die Ablastung müsse demgegenüber außer Betracht \nbleiben.\n\n7\n\nGegen den am 25. Januar 2006 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die \nKlägerin am 17. Februar 2006 Klage erhoben. Sie trägt Folgendes vor: Die Beklagte \nhabe bereits die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts nach § 34 Abs. 7 \nStVZO falsch durchgeführt, das danach richtig berechnete zulässige Gesamtgewicht \ndes Sattelkraftfahrzeugs liege unter 12 t. Maßgeblich sei aber ohnehin die amtliche \nEintragung einer Ablastung in den Kraftfahrzeugpapieren. In vergleichbaren Fällen \njüngerer Zeit helfe das BfG Widersprüchen regelmäßig ab, die Toll Collect GmbH \n(TC) stelle vergleichbare Verfahren ein.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Nacherhebungsbescheid vom 17. Oktober 2005 und den \nWiderspruchsbescheid vom 19. Januar 2006 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie ist der Auffassung, mit zulässigem Gesamtgewicht i.S.v. Art. 2 d) der \nRichtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni \n1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege \ndurch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie) sei das technisch \nhöchstmögliche zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination gemeint. Im \nFalle eines Sattelfahrzeuges bestimme sich dieses ausschließlich nach § 34 Abs. 7 \nNr. 3 StVZO. Vorliegend sei das Zulässige Gesamtgewicht richtig mit 14.500 kg \nberechnet worden, denn bei einem Sattelanhänger sei die zulässige Aufliegelast \ngleichbedeutend mit der unter Ziffer 16 aufgeführten vorderen zulässigen Achslast. \nEine Ablastung, d.h. Verringerung der zulässigen Nutz- bzw. Aufliegelast, könne für \nSattelzugmaschine und Sattelanhänger separat in den jeweiligen Fahrzeugpapieren \nerfolgen, nicht aber pauschal für die gesamte Fahrzeugkombination in den Papieren \nder Zugmaschine. Vorliegend sei ohnehin fraglich, ob es sich um eine Ablastung \nhandele oder nur um eine Auflage für den mit dieser Zugmaschine ebenfalls \nmöglichen Transport von (normalen) Lenk- und Starrdeichselanhängern. Durch diese \nEintragung werde jedenfalls nur das tatsächlich zulässige Zuggewicht begrenzt. Die \nMautpflicht hänge aber nicht vom tatsächlichen Gewicht einer Fahrzeugkombination \nab, sondern vom zulässigen Gesamtgewicht, wie es sich aus den Eintragungen in \nden Fahrzeugpapieren der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers ergebe. \nUnzutreffend sei, dass vergleichbare Verfahren in jüngerer Zeit regelmäßig \neingestellt würden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Nacherhebungsbescheid vom 17. Oktober 2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n17\n\nDer Nacherhebungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften \nder §§ 1 Abs.1, 2 Nr.1, 8 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge \n(ABMG) und - in Bezug auf die konkrete, hier nicht angegriffene Mauthöhe - des § 3 \nABMG i.V.m. der Mauthöheverordnung (MautHV). \n\n18\n\nDie vorliegend aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem auf der A 2 \nangetroffenen Sattelkraftfahrzeug um ein mautpflichtiges Fahrzeug handelte, ist zu \nbejahen. Mautpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 ABMG Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 \nBuchstabe d) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung \nbestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S. 42 - \n„Wegekostenrichtlinie\"). Nach Art. 2 d) dieser Wegekostenrichtlinie bezeichnet der \nAusdruck „Fahrzeug\" ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die \nausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges \nGesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Das bemautete Sattelkraftfahrzeug war \nausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt; anderes wird von den Parteien \nnicht behauptet. Zudem betrug sein zulässiges Gesamtgewicht nicht weniger als 12 \nt.\n\n19\n\nDer Begriff des zulässigen Gesamtgewichts ist für den Geltungsbereich des \ndeutschen Rechts in § 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO definiert. Es gibt keinen Hinweis \ndarauf, dass der deutsche Gesetzgeber bei Verabschiedung des § 1 Abs.1 ABMG, \nder hinsichtlich der Bestimmung der mautpflichtigen Fahrzeuge auf Art.2 d) \nWegekostenrichtlinie verweist und damit maßgeblich auf das zulässiges \nGesamtgewicht eines Fahrzeugs abstellt, von einem anderen Begriff des zulässigen \nGesamtgewichts als dem in § 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO ausdrücklich definierten \nausgegangen sein könnte. Danach ist das zulässige Gesamtgewicht das Gewicht, \ndas unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der \nAbsätze 5 und 6 (des § 34 StVZO) nicht überschritten werden darf. § 34 Abs.2 Satz 2 \nStVZO betrifft das (individuelle) technische zulässige Gesamtgewicht, das aus \nGründen der Fahrzeugsicherheit nicht überschritten werden darf. § 34 Abs. 5 und 6 \nStVZO legt zusätzlich - überwiegend achszahlabhängig - allgemeine \nGewichtshöchstgrenzen für Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeugkombinationen \nzwecks Schonung der Straßen fest,\n\n20\n\n vgl. Hentschel: Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 34 StVZO \nRn.5.\n\n21\n\nDemnach ist für die Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts i.S.d. § 34 Abs. \n3 Satz 2 StVZO und damit auch i.S.d. Art.2 d) Wegekostenrichtlinie sowohl das \ntechnisch zulässige Gesamtgewicht als auch das vom Gesetz zwecks \nStraßenschonung vorgegebene zulässige Gesamtgewicht von Bedeutung. Da das \nzulässige Gesamtgewicht i.S.d. § 34 Abs.3 Satz 2 StVZO sich nach dem geringeren \ndieser beiden Werte richten dürfte, genügt es zur Verneinung einer Mautpflicht nach \n§ 1 Abs.1 ABMG, wenn sich einer dieser Werte unter 12 t bewegt. Das ist vorliegend \njedoch nicht der Fall.\n\n22\n\nDarüber, dass das technisch zulässige Gesamtgewicht i.S.v. § 34 Abs.2 Satz 2 \nStVZO des bemauteten Sattelkraftfahrzeugs durch die streitige Ablastung nicht \nverändert worden ist, sind die Parteien sich einig. Auch die Fahrzeugscheine der \nSattelzugmaschine und des Sattelanhängers enthalten keine Hinweise auf \ntechnische Änderungen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Höhe der \ntechnisch zulässigen Gesamtgewichte dieser einzelnen Fahrzeuge - auch bei dem \nAnhänger handelt es sich um ein Fahrzeug - von 7.500 kg bzw. 10.000 kg hat das \nGericht keinen Zweifel daran, dass das technisch zulässige Gesamtgewicht des \nbemauteten Sattelkraftfahrzeugs insgesamt nicht unter 12 t liegt. \n\n23\n\nDie Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts zwecks Straßenschonung \nrichtet sich bei Fahrzeugkombinationen (Zügen und Sattelkraftfahrzeugen) nach § 34 \nAbs.6 und 7 StVZO. Nach § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO errechnet sich das nach Abs.6 \nzulässige Gesamtgewicht bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen \nGesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um \nden jeweils höheren Wert a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder b) \nder zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen \nWert. Die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts des bemauteten \nSattelkraftfahrzeugs i.S.v. § 34 Abs.6 StVZO sieht demnach wie folgt aus:\n\n24\n\n 7.500 kg (zulässiges Gesamtgewicht Sattelzugmaschine) \n + 10.000 kg (zulässiges Gesamtgewicht Sattelanhänger)\n- 3.000 kg (zul. Aufliegelast des Anhängers - im Fahrzeugschein des \nSattelanhängers als Achslast vorn bezeichnet)\n ------------------\n 14.500 kg\nAn diesem Ergebnis, wonach das zulässige Gesamtgewicht des bemauteten \nSattelkraftfahrzeugs jedenfalls über 12 t liegt, kann auch die Eintragung einer sich \nauf das gesamte Sattelkraftfahrzeug beziehenden Ablastung ohne technische \nÄnderungen in den Fahrzeugschein der Sattelzugmaschine nichts ändern. Der Weg \nzur Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts nach § 34 Abs.3 Satz 2 StVZO ist \nvom Gesetz ebenso zwingend vorgegeben wie die Definition des technisch \nzulässigen Gesamtgewichts in § 34 Abs.2 Satz 2 StVZO und die Formel zur \nBerechnung des zulässigen Gesamtgewichts nach § 34 Abs.6 und 7 StVZO. Die \nnach letzterer Methode zunächst erforderliche Summenbildung aus den einzelnen \nzulässigen Gesamtgewichten der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers mit \nnachfolgendem Abzug der Aufliegelast ist nach geltendem Gesetz nicht verzichtbar. \nEine einheitliche amtliche Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts eines \nSattelkraftfahrzeugs ohne technische Änderungen unter Außerachtlassung der \nBerechnungsformel des § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aus \ndiesem Grund ist eine nicht technisch veranlasste Herabsetzung des zulässigen \nGesamtgewichts eines Sattelkraftfahrzeugs (wenn überhaupt) nur in der Weise \nmöglich, dass die zulässigen Gesamtgewichte von Sattelzug und Sattelanhänger \njeweils einzeln amtlich herabgesetzt werden mit der Folge, dass sich auch das \nzulässige Gesamtgewicht des gesamten Sattelkraftfahrzeugs sodann unter \nBeachtung des § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO verringert. Ob die Berechnungsformel des § \n34 Abs.7 StVZO grundsätzlich auch für die Bestimmung des technisch zulässigen \nGesamtgewichts heranzuziehen ist - wofür einiges spricht - kann angesichts des \nUmstandes, dass technische Änderungen vorliegend nicht erfolgt sind und das \ntechnisch zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs daher trotz der \namtlichen Eintragung im Fahrzeugschein der Sattelzugmaschine unstreitig nach wie \nvor über 12 t liegen dürfte, offenbleiben.\n\n25\n\nEine Ablastungseintragung wie die vorliegende ist auch nicht etwa geeignet, die \neinzelnen zulässigen Gesamtgewichte von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger \nabzuändern, um sodann gegebenenfalls zu einer geringeren Summe der einzelnen \nzulässigen Gesamtgewichte zu gelangen. Hinsichtlich des zulässigen \nGesamtgewichts des Sattelanhängers ergibt sich dies bereits daraus, dass einiges \ndafür spricht, eine derartige amtliche Herabsetzung des zulässigens Gesamtgewichts \neines Fahrzeugs nur in den Fahrzeugpapieren des betroffenen Fahrzeugs selber \nzuzulassen. Denn die Bedeutung des Fahrzeugscheins liegt gerade darin, dass er \nsich auf ein bestimmtes, nach erkennbaren Merkmalen bezeichnetes Fahrzeug \nbezieht, und für dieses - und kein anderes - öffentlich beglaubigt, dass es zum \nöffentlichen Verkehr zugelassen ist,\n\n26\n\nvgl. Hentschel: Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 24 \nStVZO Rn.5 m.w.N..\n\n27\n\nEntscheidend ist jedoch, dass die vorliegende Ablastungseintragung sich ihrem \nWortlaut nach nicht etwa auf eine bestimmte Fahrzeugkombination, sondern auf \njedes beliebige Sattelkraftfahrzeug bezieht, das von der betreffenden Zugmaschine \nbewegt wird. Eine solche Eintragung ist aufgrund ihrer Abstraktheit und \nUnbestimmtheit nicht geeignet, das zulässige Gesamtgewicht eines jeden konkret \nvon der Zugmaschine gezogenen Anhängers abzuändern. Ein solches Verständnis \nwürde dem Prinzip widersprechen, dass Eintragungen im Fahrzeugschein sich auf \nbestimmte Fahrzeuge beziehen müssen. Der Eintragung würde eine über eine \nEinzelfallregelung hinausgehende quasi abstrakte Regelungswirkung beigemessen, \ndie zudem zu einer widersprüchlichen oder unklaren Rechtslage hinsichtlich des \nzulässigen Gesamtgewichts des jeweiligen Anhängers führen würde, da es nach wie \nvor einen Fahrzeugschein des jeweiligen Anhängers mit abweichenden konkreten \nAngaben zu seinem zulässigen Gesamtgewicht gäbe. Würde man in den \nFahrzeugpapieren von Kraftfahrzeugen abstrakte Abänderungen hinsichtlich des \nzulässigen Gesamtgewichts möglicher Anhänger zulassen, wäre nicht zuletzt auch \neine Einhaltung des technisch zulässigen Gesamtgewichts des jeweiligen Anhängers \nund damit der Fahrzeugsicherheit nicht mehr in jedem Fall gewährleistet. \n\n28\n\nAus diesen Gründen ist die hier streitige Ablastung als amtliche Eintragung \nanzusehen, die sich ausschließlich auf das Fahrzeug bezieht, in dessen \nFahrzeugpapiere sie eingetragen worden ist, nämlich die Sattelzugmaschine. Ob es \nsich hierbei um eine Begrenzung des tatsächlich zulässigen Zuggewichts des \nSattelkraftfahrzeugs handelt oder evtl. lediglich um eine Auflage für den Transport \nvon Lenk- und Starrdeichselanhängern, wie die Beklagte meint, bedarf keiner \nEntscheidung. Wesentlich ist, dass es sich um eine Gewichtsbegrenzung handelt, die \nausschließlich für die Zulassung der Sattelzugmaschine Bedeutung hat, die das \nzulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers und damit des gesamten Sattelzugs \naber nicht tangiert und somit nicht als amtliche Herabsetzung des zulässigen \nGesamtgewichts des Sattelkraftfahrzeugs angesehen werden kann. Den Umstand, \ndass eine solche Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts eines Fahrzeugs \ngrundsätzlich ohnehin nur zulässig sein dürfte, wenn die technischen Eigenschaften \ndes Fahrzeugs geändert werden, nicht aber schon dann, wenn das zulässige \nGesamtgewicht nach Angaben des Halters nicht ausgenutzt wird, \n\n29\n\nso Hentschel: Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 34 \nStVZO Rn.5 m.w.N.,\n\n30\n\nsieht das Gericht als zusätzliches Indiz dafür an, dass mit der Eintragung der \nAblastung jedenfalls nicht das zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs \ni.S.v. § 34 Abs.3 Satz 2 StVZO geändert werden sollte. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-15/25-k-1034-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":19},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-15/25-k-1034-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263434","retrieved":"2026-07-09 02:30:13.101534+00:00"}}