{"status":"available","doknr":"OLD263430","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0615.11K572.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-06-15","aktenzeichen":"11 K 572/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 4. \nNovember 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 verpflichtet, \ndie Frequenzuteilungen mit den Zuteilungsnummern 00000000 (Berlin), 00000000 \n(Köln) und 00000000 (Stuttgart) um den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. De-\nzember 2016 zu verlängern.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Klägerin sind seit 1999 in 36 Regionen Frequenzen für den ortsfesten Betrieb \nvon Funkanlagen für Sprachtelefondienst mit ISDN-Merkmalen und Datenübertragung \nauf dem 2,6 GHz-Band (drahtlose Teilnehmeranschlüsse, wireless local loop - WLL -) \nzugeteilt worden. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP \n- hat als Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 20. De-\nzember 2002 den Einsatz von Rundstrahlantennen nach dem IP-Wireless-System \ngestattet, das eine Nutzung mit beweglichen Endgeräten zulässt. Die Klägerin bietet \ndamit in Berlin, Bensberg bei Köln und Stuttgart Sprachtelefondienst und einen funk-\ngestützten Internetzugang als Alternative zu leitungsgebundenen DSL (Digital Subsc-\nriber Line)-Anschlüssen an. In den übrigen Regionen werden die Frequenzen noch \nnicht genutzt.\n\n3\n\nDiese Zuteilungen waren nach den Zuteilungsbedingungen der Allgemeinverfü-\ngung 123/1998, ABL. RegTP 20/1998, S. 2515, bis zum 31. Dezember 2007 befristet. \nIn Ziff. (2), Satz 2 dieser Entscheidung heißt es: „Die Frequenzen im Bereich 2540 bis \n2670 MHz werden im Hinblick auf eine mögliche Widmung dieses Frequenzbereichs \nals UMTS-Erweiterungsband ab dem Jahr 2008 zunächst befristet bis Ende 2007 zu-\ngeteilt.\" Der 2,6 GHz-Bereich war nach der Resolution 223 der Weltfunkkonferenz \n(World Radio Conferenz, WRC) 2000 sowie Entscheidungen des Europäischen Kom-\nmunikationsausschusses (European Communications Committee - ECC -) vom 15. \nNovember 2002 (ECC/DEC/(02)06) und vom 18. März 2005 (ECC/DEC/(05)05) ab \ndem 1. Januar 2008 als Erweiterungsband für UMTS (Universal Mobile Telecommuni-\ncation System) /IMT (International Mobile Telecommunication)-2000-Anwendungen \nvorgesehen. \n\n4\n\nDer Frequenzbereich 2500-2690 MHz wurde nach Nr. 280-282 der Frequenz-\nbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004, BGBl. I S. 2499 i. d. F. \nvom 23. August 2006, BGBl I S. 1977 (FreqBZPV - Zuweisungsplan -), dem festen \nFunkdienst und Mobilfunk zugewiesen. Der Plan enthält die auf internationalen Vorga-\nben beruhende Nebenbestimmung D 384A: „Die Frequenzbereiche 1710 - 1885 MHz \nund 2500 - 2690 MHz sind für öffentliche IMT-2000-Mobilfunksysteme als Erweite-\nrungsfrequenzbereiche vorgesehen. Die Benutzung schließt die Benutzung dieser \nFrequenzbereiche durch andere Funkdienste, denen diese Frequenzbereiche zuge-\nwiesen sind, nicht aus.\" und die nationale Nebenbestimmung 27: „Die Zuweisung des \nFrequenzbereichs 2520 - 2690 Mhz für den festen Funkdienst gilt bis zum 31. Dezem-\nber 2007\". Der Frequenznutzungsplan vom Mai 2006, Vfg. 29/2006 ABl. Bundesnetz-\nagentur (BNA) 12/2006, S. 1676 (FreqNP - Nutzungsplan -), enthält die entsprechende \nZuweisung und die selben Nebenbestimmungen. \n\n5\n\nDas UMTS-Kernband (1,9 - 2,17 GHz) wird von vier Netzbetreibern genutzt. Zwei \nBetreiber haben die ihnen zugeteilten Frequenzen zurückgegeben bzw. nicht genutzt, \ndiese Frequenzen sind noch nicht wieder neu vergeben. Drei Betreiber haben auch \nNutzungsrechte für ungepaarte (Zeitduplex, Time Division Duplex - TDD -) Frequen-\nzen in diesem Band, nutzen sie aber nicht. \n\n6\n\nDas Gesamtkonzept der Beklagten für GMS (General Mobile Standard)-Mobilfunk \nvom 21. November 2005, Vfg. 88/2005, ABl. BNA 23/2005 S. 1852, sieht die Verlän-\ngerung der bis zum Jahr 2009 befristeten Laufzeit der Frequenzzuteilungen bis zum \nJahr 2016 vor, weil UMTS nicht so schnell verwirklichbar sei und erst dann GMS er-\nsetzen könne. Die Beklagte teilte mit Bescheid vom 3. Februar 2006 die früher militä-\nrisch genutzten 880-890 und 925-935 MHz-Bänder zwei E-Netz-Betreibern zu, die da-\nfür Frequenzen im 1,8 GHz-Bereich räumten. Die Beklagte verlängerte die auf 2009 \nbefristete Frequenzzuteilung eines Betreibers bis zum Jahr 2016.\n\n7\n\nMit der Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005, ABl. BNA 8/2005 S. 782, eröffnete \ndie Beklagte das Anhörungsverfahren für die Vergabe der Frequenzen im 2,6 GHz-\nBand nach dem 1. Januar 2008. Sie wies in Ziff. II Eckpunkte Ziff. 3.2 darauf hin, dass \nkein kurz-oder mittelfristiger Bedarf im TDD-Bereich zum Angebot von UMTS/IMT-\n2000-Mobilfunk erkennbar sei, da die Technik nicht verfügbar sei und die zugeteilten \nTDD-Frequenzen im Kernband bisher nicht genutzt würden. Daher sei dieser Bereich \nmöglicherweise für die Weiternutzung von Punkt-zu-Mehrpunkt-Anwendungen verfüg-\nbar. In Ziff. 7.1 wird ausgeführt, dass eine Entscheidung, ob Frequenzknappheit be-\nstehe, noch nicht vorhersehbar sei. Falls diese bestehe, werde ein Versteigerungsver-\nfahren durchgeführt. \n\n8\n\nNach der schriftliche Anhörung stellte die Beklagte mit der Mitteilung 248/2005, \nABl. BNA 19/2005 S. 1697, fest, dass es bei alten und neuen Netzbetreibern ein gro-\nßes Interesse für nomadische, portable und mobile Anwendungen bei gleichzeitig \nkomplexer und äußerst divergierender Interessenlage am Markt gebe. \n\n9\n\nAm 27. Oktober 2005 fand eine mündliche Anhörung zur Vfg. 33/2005 statt. Die \nBeklagte entnahm daraus, dass die Frequenzen im gesamten 2,6 GHz-Band knapp \nseien, auch im TDD-Bereich. Einige Betreiber wiesen darauf hin, dass die Marktent-\nwicklung noch unklar sei. Erst sei die Vergabe der gepaarten (Frequency Division \nDuplex - FDD -) Frequenzen und der Frequenzen im Kernband nötig, weil nur dafür \nEndgeräte auf dem Markt seien. Andere regten an, das Spektrum möglichst bald zur \nVerfügung zu stellen, und zwar auch für Festnetzbetreiber, da der ungepaarte Fre-\nquenzbereich für Breitband-anwendungen (Broad Wireless Access - BWA -) und \nfunkgestützte Festnetzanschlüsse (Fixed Wireless Access - FWA -) nutzbar sei.\n\n10\n\nMit Verfügung 89/2005 vom 21. Dezember 2005, ABl. BNA 24/2005, S. 1909-\n1920, gab die Beklagte einen Überblick über die Stellungnahmen der Anhörung. Sie \nlegte dar, dass der 2570-2620 MHz-Bereich dem digitalen Mobilfunk, auch für mobile \nund nomadische Breitbandanwendungen, zugewiesen werden könne und stellte erste \nÜberlegung zu Vergabeszenarien vor. Der Frequenzbedarf von 2x10 MHz je \nNetzbetreiber könne aus dem FDD-Bereich des 2,6 GHz-Bandes befriedigt werden. \nEs seien ausreichend Frequenzen für zwei Neueinsteiger aus dem UMTS-Kernband \nund 2x10 MHz aus dem Erweiterungsband vorhanden. Der TDD-Bereich im \nErweiterungsband könne auch für mobile Breitbandanwendungen zur Verfügung \ngestellt werden, weil in diesem Frequenzbereich kein Bedarf für UMTS bestehe. Die \nfesten Funkdienste seien auszuschließen. Es wurde ein Antragsverfahren \nvorgesehen, um eine „regulierungsindizierte\" Frequenzknappheit zu vermeiden. \n\n11\n\nSchon vorher, am 29. Juli 2005, beantragte die Klägerin die Verlängerung der ihr \nzugeteilten Frequenzen im Umfang von 30 MHz bis zum 31. Dezember 2016 und \nerklärte sich mit der Verlagerung dieser Frequenzen auf den TDD-Teil des 2,6 GHz-\nBandes einverstanden.\n\n12\n\nDer Beklagte lehnte den Verlängerungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. \nNovember 2005 ab, weil im Nutzungsplan in diesem Bereich eine Frequenzzuteilung \nfür festen Funkdienst nicht vorgesehen sei und die Verlängerung gegen die Vergabe-\ngrundsätze nach § 55 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni \n2004, BGBl I S. 1190 - TKG - verstoße. \n\n13\n\nMit der Mitteilung 308/2006 vom 13. September 2006, ABl. BNA 18/2006, S. 2972, \nerklärte die Beklagte, dass die bisherigen Vergabeszenarien überholt seien. Das 2,6 \nGHz-Band soll nach der Entscheidung der Radio Spectrum Policy Group der EU-\nKommission vom 23. November 2005 nicht mehr den UMTS/IMT-2000-Mobilfunk \nvorbehalten sein, sondern technologie- und dienstneutral für den drahtlosen Zugang \nzu elektronischen Kommunikationssystemen (Wireless Access Policy Electronic \nCommunication Services - WAPECS -) genutzt werden. Die Mitgliedstaaten hätten \nsich zur Umsetzung dieses Konzepts bekannt. \n\n14\n\nAm 15. Dezember 2006 fand die Versteigerung von Frequenzen im 3,5 GHz-Band \nstatt. Es wurden nur Frequenzen für feste und portable Anwendung (Worldwide \nInteroperability for Microwave Access - Wimax -) und nicht für den Mobilfunk \nangeboten. Einige Unternehmen bekundeten Interesse an der Widmung weiterer \nFrequenzbereiche für nicht technologiebeschränkte Anwendungen. Bei der Vergabe \ngab es für nur regionale Frequenzen z. T. keine Bewerber. Die Klägerin beteiligte sich \nnicht am Versteigerungsverfahren.\n\n15\n\nMit der Mitteilung 219/2007 vom 4. April 2007, ABL. BNA 7/2007 S. 1113, \nveröffentlichte die Beklagte den Entwurf der Anhörung zu einer geplanten \nAllgemeinverfügung. Die Beklagte kündigte eine Versteigerung von Frequenzen im 2,6 \nGHz-Band und in den 1,8 und 2,0 GHz-Bereichen Ende 2007, Anfang 2008 an, weil \n„in Anbetracht eines zunehmenden Datenverkehrs und einer zunehmenden Nachfrage \nnach immer höheren Übertragungsraten von einem steigenden Bedarf an Frequenzen \nauszugehen sei\" .Die Knappheitsprognose wird dabei im wesentlichen auf die \nErgebnisse der Anhörungen aus dem Jahr 2005 und das bei der BWA-Versteigerung \ngeäußerte Interesse gestützt. Die Vergabe regionaler Frequenzen soll \nausgeschlossen sein, weil derartige Modelle wirtschaftlich nicht tragfähig seien. Die \nFrequenzen sollen befristet bis zum Jahr 2020 zugeteilt werden. Der Klägerin und den \nmit ihr verbundenen Unternehmen soll untersagt werden, Frequenzblöcke zu \nersteigern, die Gegenstand der anhängigen Klageverfahren sind. Bei streitigen \nFrequenzen sollen Versteigerung und Zuteilung unter dem Vorbehalt des Widerrufs \nstehen.\n\n16\n\nDen Widerspruch der Klägerin vom 1./4. Dezember 2006 lehnte die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 ab. Dagegen hat die Klägerin am 16. \nFebruar 2007 Klage erhoben und schon vorher beim Verwaltungsgericht eine \neinstweilige Anordnung (11 L 1880/06 u. a.) beantragt. \n\n17\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der \nZuteilung bestehe. Zunächst sei schon die Grundlage für die Befristung entfallen. Die \nBefristung sei an zwei Bedingungen geknüpft worden, nämlich die künftige Widmung \nals UMTS-Erweiterungsband und an den daran anknüpfenden Frequenzbedarf. Diese \nVoraussetzungen lägen nicht mehr vor. Die nur bedarfsabhängige Einschränkung der \nNutzungsmöglichkeit zugunsten des IMT-2000/UMTS-Mobilfunks sei mit der Nebenbe-\nstimmung 27 in die nationalen Pläne übernommen worden. Die internationalen Vor-\ngaben sähen aber weiterhin die gleichberechtigte unbefristete Zuweisung von festen \nund mobilen Funkdiensten im 2,6 GHz-Band vor. Auf Grund des Zustimmungsgeset-\nzes vom 2. Mai 2005 und § 53 Abs. 1 TKG hätten die internationalen Vorgaben \nGesetzesrang, und der Verordnungsgeber sei daran gebunden. Die Klägerin habe \ndarauf vertrauen dürfen, dass die Befristung nur dann aufrecht erhalten bleibe, wenn \ndie in der Verfügung genannten Voraussetzungen vorlägen. Die Weitergeltung der \nNebenbestimmung und der Ausschluss fester Funkdienste seien rechtswidrig, weil \nkein international harmonisierter, technologiegebundener Erweiterungsbedarf bestehe, \nsondern nach dem WAPECS-Konzept nun Technologie- und Dienste-Neutralität vor-\ngesehen sei. Die Nebenbestimmung 27 sei zwar restiktiver formuliert als die auf \ninternationaler Festsetzung beruhende D 384, sie sei aber einschränkend auszulegen, \nweil die Vorgaben der ITU nach der amtlichen Begründung der FrBZPV maßgeblich \nseien. Nach den internationalen Zuweisungen habe die UMTS-Nutzung auf dem 2,6 \nBand auch keinen Vorrang vor schon bestehenden und auf Zuweisung beruhenden \nNutzungen gehabt. \n\n18\n\nAngesichts der Stellungnahmen im Anhörungsverfahren bestehe auch keine \nkonkrete Frequenzknappheit. Die Marktführer brauchten keine neuen Frequenzen, \nsondern wollen nur die Konkurrenz ausschließen. Bei der BWA-Versteigerung habe es \nmehr Angebote als Interessenten gegeben; der TDD-Bereich sei bis 2016 verfügbar \nund werde bisher nicht begehrt bzw. genutzt.\n\n19\n\nBei der Verlängerungsentscheidung nach § 55 Abs. 8 TKG seien auch die \nInvestitionen der Klägerin von 30 Mio. Euro und der notwendige Investitionszeitraum \nzu berücksichtigen. Die Beklagte habe dies bei der Verlängerung der GMS-\nFrequenzen auch getan. Die Vermarktung der Technologie nur in einzelnen Regionen \nsei unwirtschaftlich. \n\n20\n\nDie Klägerin sei für den für Wettbewerb notwendig. In Gebieten, die vom \nGlasfasernetz nicht versorgt werden können, bestünden Versorgungsprobleme bei \nDSL-Anschlüssen und die Deutsche Telekom AG habe DLS-Dumpingpreise. Die Nut-\nzung des 3,5 GHz-Bandes sei für die Klägerin wirtschaftlich nicht möglich, weil die \nAusbreitungseigenschaften der Wellen dort anders seien.\n\n21\n\nDie Zuteilung sei der Klägerin am 22. Juni 2006 und bei anderen Gesprächen \nauch konkret in Aussicht gestellt worden. Die betreffenden Gesprächsprotokolle \nfehlten in den Akten der Beklagten. Subjektive Vorausetzungen seien anders als \nfrüher bei der Lizenzerteilung nach § 8 TKG a. F. jetzt nicht mehr zu prüfen. \n\n22\n\nAndere Bewerber würden durch eine Verlängerung der Frequenzzuteilungen nicht \nbenachteiligt. Bei der UMTS-Lizenzvergabe am 18. Februar 2000 sei den UMTS-\nLizenznehmern nicht die ausschließliche Vergabe des 2,6 Bandes zugesichert \nworden. Bei der Vergabe der befristeten WLL-Lizenzen 1999 habe es auch andere \nBewerber gegeben. Auch später hätten andere Unternehmen noch die durch die \nInsolvenz der Firma Callino freigewordenen Frequenzen erwerben wollen.\n\n23\n\nDie vorgesehene Versteigerung sei unnötig, weil keine Frequenzknappheit \nbestehe. Außerdem würden die etablierten Netzbetreiber durch die \nVergabebedingungen bevorzugt. Wegen der Nichtbegrenzung der Bietrechte sei ein \nbedarfsunabhängiger Frequenzerwerb möglich. Der Ausschluss regionaler Anbieter \nsei sachlich nicht gerechtfertigt und verhindere einen chancengleichen Wettbewerb. \nDas Verbot, streitbefangene Frequenzblöcke zu ersteigern, nehme der Klägerin die \nMöglichkeit, ihre Investitionen unabhängig von dem gerichtlichen Verfahren zu sichern \nund verhindere oder erschwere die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen. Die \nBefristung der Frequenzen bevorzuge die UMTS-Anbieter, weil diese auf Grund der \nschon erbrachten Vorleistungen einen längeren Amortisationszeitraum hätten. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n25\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. November 2005 \nund des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verpflichten, die \nFrequenzzuteilungen mit den Zuteilungsnummern 00000000 (Berlin), 00000000 \n(Köln) und 00000000 (Stuttgart) um den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. \nDezember 2016 zu verlängern, \n\n26\n\nhilfsweise über die Verlängerung unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden. \n\n27\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n28\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n29\n\nDie Beklagte weist darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf Verlängerung \nbestehe, sondern dass diese Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der \nBeklagten stehe. Die Vergabekriterien nach § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG seien auch bei \nder Verlängerungsentscheidung nach § 55 Abs. 8 TKG zu beachten. Diesen komme \ndrittschützende Wirkung gegenüber Mitbewerbern zu. Bei einer Verlängerung müssten \ndie Vorraussetzungen für die Neuzuteilung vorliegen, soweit dies der Gesetzgeber \nnicht anders vorgesehen habe. \n\n30\n\nEine Verlängerung sei schon deshalb nicht möglich, weil der hier maßgebliche \nFrequenzbereich in den Frequenzplänen ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr dem \nfesten Funkdienst zugewiesen sei. Dass die Frequenzen früher der Klägerin zugeteilt \nworden seien, sei unerheblich. Die Unterscheidung der verschiedenen Funkdienste \nwie fester und mobiler Funkdienst oder Rundfunk sei auch nach der Vollzugsordnung \n(VO) Funk (Radio Regulations) der Internationalen Fernmeldeunion (International \nTelecommunication Union - ITU -), die die Grundlage des Zuweisungsplanes darstelle, \nweiterhin vorgesehen. Flexibilität bestehe erst auf der Stufe des Nutzungsplanes; der \nVerordnungsgeber habe insoweit einen Gestaltungsspielraum. Es bestehe auch nicht \ndie Pflicht alle international vorgesehenen Nutzungen zuzulassen, sondern nur die \nBefugnis dies zu tun und dementsprechend die Befugnis, bestimmte Nutzungen \nauszuschließen. Die Nebenbestimmungen seien ein konstitutiver Bestandteil des \nFrequenznutzungsplanes, so dass diesen zwingend Folge zu leisten sei.\n\n31\n\nDas WAPECS-Konzept werde verwirklicht, weil das 2,6 GHz-Band dem digitalen \nzellularen Mobilfunk ohne Beschränkung auf die anzuwendende Technologie \nzugewiesen worden sei. Dem festen Funkdienst würden nur noch Frequenzen \noberhalb von 3 GHz zugeteilt. Das sei frequenztechnisch nötig, weil sich nur die \nniedrigeren Frequenzen für den Mobilfunk eigneten. \n\n32\n\nAber selbst wenn diese Pläne geändert würden, sei davon auszugehen, dass \nlangfristig Frequenzknappheit bestehe. Für den Ausschluss bestimmter Anwendungen \nsei keine aktuelle Knappheitssituation nötig; ausreichend sei vielmehr schon die \nMöglichkeit der Frequenzknappheit im Zeitpunkt der Zuteilung. Nach der Begründung \ndes Gesetzgebers bestehe dabei ein Prognosespielraum. Angesichts der schriftlichen \nund mündlichen Anhörung sei davon auszugehen, dass umfängliches Interesse an der \nVergabe der freien Frequenzen - auch im TDD-Bereich - bestehe. In solch einem Fall \nkönne der Klägerin nicht der Vorrang vor anderen Mitbewerbern eingeräumt werden, \nsondern es müsse ein allgemeines Vergabeverfahren durchgeführt werden, bei dem \nkein Mitbewerber benachteiligt werde. Nur dadurch werde der Wettbewerb \ngewährleistet. \n\n33\n\nDie Ablehnung des Antrages sei auch angemessen, weil der Klägerin die \nBefristung der Frequenzen bekannt gewesen sei. Die ursprüngliche Befristung habe \nandere Unternehmen von Bewerbungen um 2,6-Frequenzen abgehalten, und andere \nFWA-Anträge seien auch abgelehnt worden. Durch die regionale Nutzung werde die \nbundesweite Vergabe der Frequenzen verhindert.\n\n34\n\nBei einer Verlängerung sei die effiziente Nutzung der Frequenzen nicht \nsichergestellt. Die Klägerin unterschätze das nötige Investitionsvolumen und nutze \nbisher nur drei der ihr zugeteilten Frequenzen. Das Gebot der effektive \nFrequenznutzung beziehe sich auch auf wirtschaftliche Komponenten, die finanzielle \nLeistungsfähigkeit sei deshalb nach § 55 Abs. 4 TKG 2004 eine \nVergabevoraussetzung. Vom Widerruf der 33 nicht genutzten Frequemzen sei nur \nwegen der Befristung der Zuteilung abgesehen worden. \n\n35\n\nDie Beklagte habe im Verlauf des Verwaltungsverfahrens auch keine unbedingte \nVerlängerung der Frequenzzuteilungen in Aussicht gestellt, sondern nur die Prüfung \ndes Verlängerungsantrages. Sie habe auch möglichen Investoren gegenüber immer \nklargestellt, dass eine Verlängerung nicht möglich sei, und habe Alternativen \naufgezeigt, wie z. B. die Zuteilung von Frequenzen in dem für die Klägerin geeigneten \n3,5 GHz-Band, die Nutzung des zuteilungsfreien 2,4 GHz-Bandes (WLAN) und die \nTeilnahme am Vergabeverfahren des 2,6 GHz-Bandes. \n\n36\n\nDer TDD-Bereich des 2,6 GHz-Bandes sei noch nicht zuweisbar, da Schutzbänder \nerst nach der Nutzungsbestimmung festgelegt werden könnten. Diese könnten bis zu \n30 MHz groß sein, so dass dann nur noch 20 MHz zur Verfügung stünden. Das reiche \nfür die Klägerin nicht aus.\n\n37\n\nDie Verlängerungspraxis im GMS-Bereich sei nicht vergleichbar. Die Befristung \nbei den GMS-Frequenzen habe nicht den Zweck gehabt, eine Übergangsnutzung zu \nermöglichen, sondern sei nur eine Kontrollfrist gewesen. Die Verlängerung schaffe \ngleichmäßige Wettbewerbsbedingen für alle vier Netzbetreiber. Eine Neuordnung der \nGMS- und UMTS-Nutzung sei in Zukunft wahrscheinlich gemeinsam nötig.\n\n38\n\nDie Beklagte hat im Gerichtsverfahren Anträge aus der Zeit von April/Mai 2007 \nvorgelegt, mit denen mehrere Netzbetreiber die Zuteilung von Frequenzen im \ngesamten 2,6 GHz-Band beantragen. Einzelne Unternehmen fordern, dass das Band \nnicht dem Mobilfunk vorbehalten bleibe, sondern auch für andere BWA-Anwendungen \ngeöffnet werde; andere wenden sich gegen die Nutzung des Bandes durch Festnetz-\nBetreiber. Es wird auch geltend gemacht, dass eine Vergabe noch zu früh sei, da die \ntechnische Entwicklung für breitbandige Mobilfunkdienst noch hinterherhinke und \nstreitbefangene Frequenzen uninteressant seien. \n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der Akten der Verfahren 11 K 573/07 und 11 L 1880/06 sowie der \nzu all diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe\n\n41\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n42\n\nDer Klägerin hat nach § 55 Abs. 8 2. Halbsatz TKG einen Anspruch auf \nVerlängerung der ihr zugeteilten Frequenzen, da die Ablehnung des beantragten \nVerwaltungsaktes rechtswidrig war (§ 113 Abs. 5 Satz1 VwGO).\n\n43\n\n1. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG bedarf jede Nutzung von Funkfrequenzen einer \nAllgemein- oder Einzelgenehmigung. Denn Funkfrequenzen stellen ein öffentliches \nGut dar, an dem dem Nutzer durch die Genehmigung ein allgemeines oder \nausschließliches Gebrauchsrecht eingeräumt wird. \n\n44\n\nVgl. Manssen (Demmel), Telekommunikations- und Multimediarecht, \nStand Juni 2007, C § 44, Anm. 5.\n\n45\n\nDie nach Art. 87f des Grundgesetzes (GG) zu gewährleistende effektive und \nstörungsfreie Nutzung von Frequenzen (§ 52 Abs. 1 TKG) ist nur bei einem \nkontrollierten Einsatz der Frequenzen möglich. Deshalb ist eine positive \nFrequenzordnung notwendig, die technische Koordinierung mit Elementen \nwirtschaftspolitischer Planung verbindet.\n\n46\n\nVgl. schon BVerfG, Beschl. vom 28. 2. 1961 - 2 BvG 1,2/60 -, BVerfGE 12, \nS. 205 ff (207); Urteil vom 16. 6. 1981, - 1 BvL 89/78 -, NJW 1981, S. 1774ff.; \nWissmann (Kreitlow), Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2006, Kap. 7, Rdnr. \n3.\n\n47\n\nDie wesentlichen planerischen Entscheidungen ergeben sich nach § 53 TKG aus \nder Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung. Auf deren Grundlage ist nach § 54 \nTKG der Frequenznutzungsplan erstellt worden, der die weitere Aufteilung der \nFrequenzbereiche sowie Festlegungen zu den Nutzungen enthält. Bei der Aufstellung \ndieser Pläne ist die Bundesregierung mit wenigen Ausnahmen an die internationalen \nVorgaben der VO Funk gebunden. \n\n48\n\nVgl. BT-Brucksache 13/3609, S. 47; Wissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 36. \n\n49\n\nDas eigentliche Zuteilungs- und Vergabeverfahren muss nach § 55 Abs. 1 Satz 3 \nTKG diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Kriterien \ndurchgeführt werden. Denn Frequenzen sind ein knappes Gut, dessen effiziente \nNutzung nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen \nParlamentes und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rahmen für \nelektronische Kommunikationsnetze und -Dienste, ABl. EG Nr. L 108/33 \n(Rahmenrichtlinie - RRL -) sicherzustellen ist. Außerdem ist die gewerbliche \nBetätigung im Telekommunikationsbereich nach Art. 12 GG geschützte Grund-\nrechtsausübung.\n\n50\n\nVgl. BT-Drucksache S. 13/3609, S. 38; Maunz-Dürig(Lerche), Grundgesetz-\nKommentar, § 87f, Rdnr. 54; Wissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr.93.\n\n51\n\nWegen der Bedeutung des knappen Gutes Frequenz muss die Beklagte bei der \nZuteilung von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und \nErfahrungsstand entsprechen, nachvollziehbar sind und die Regulierungsziele \nberücksichtigen.\n\n52\n\nVgl. sinngemäß BVerfG, Beschl. vom 22. 10. 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, \nNVwZ 1992, S. 364ff., zur Kapazitätsermittlung bei der Beschränkung des \nHochschulzugangs. \n\n53\n\nNach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und \nRates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze \nund -dienste, ABl. EG Nr. L 108/21 (Genehmigungsrichtlinie - GRL -), schränken die \nMitgliedsstaaten die Zahl der erteilten Nutzungsrechte nur soweit ein, wie dies für eine \n„effiziente Nutzung\" von Funkfrequenzen notwendig ist. Nach Art. 7 GRL soll bei der \nZuteilung darauf geachtet werden, dass der Nutzen für die Verbraucher maximiert und \nder Wettbewerb erleichtert wird.\n\n54\n\nDie Zuteilungsvoraussetzungen im Einzelnen ergeben sich aus § 55 Abs. 5 TKG. \nNach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG muss die beantragte Nutzung mit den \nplanerischen Vorgaben des Frequenznutzungsplanes vereinbar sein. Nach § 55 Abs. \n5 Satz 1 Nr. 2 TKG muss die Frequenz verfügbar sein, d. h. sie darf noch nicht \nanderen Nutzern zugeteilt sein. Nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 TKG darf aufgrund \nfrequenztechnischer Umstände keine Störung anderer Nutzungen zu befürchten sein. \n\n55\n\nDie Formulierung des § 55 Abs. 5 TKG insgesamt stellt klar, dass es sich bei der \nFrequenzzuteilung um eine gebundene Entscheidung handelt. Nach der Vorstellung \ndes Gesetzgebers besteht daher ein Rechtsanspruch auf Zuteilung der Frequenz, \nsofern die obengenannten Voraussetzungen vorliegen. \n\n56\n\nVgl. BT-Drucksache 15/2316, S. 77.\n\n57\n\nIm Rahmen des Antragsverfahrens enthält das TKG keine Bestimmung über eine \nFrequenzvorratshaltung zum Zweck der Steuerung von Frequenzzuteilungen. \n\n58\n\nVgl. Scheuerle/Mayen(Hahn), Telekommunikationsgesetz, 2002, § 47 Rn. \n15.\n\n59\n\nBei Frequenzknappheit kann die Beklagte allerdings nach § 55 Abs. 9 TKG i. V. m. \n§ 61 TKG ein Vergabeverfahren zwischen konkurrierenden Bewerbern durchführen. \nDies steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Frequenzknappheit besteht, wenn \nentweder für eine bestimmte Frequenz mehrere Anträge gestellt wurden oder die \nBeklagte zu der Auffassung gelangt, dass für Frequenzzuteilungen nicht in \nausreichendem Umfang Frequenzen verfügbar sind. Die Bedarfsprognose erfordert \neine sachliche und räumliche Marktabgrenzung. \n\n60\n\nNach § 55 Absatz 10 TKG kann eine Frequenzzuteilung außerdem versagt \nwerden, wenn die beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nicht vereinbar \nist. Diese Regelung schafft eine notwendige Flexibilisierung auch unterhalb der \nPlanungsebene der §§ 53f TKG. Sie gibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuteilung \ntrotz Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 TKG abzulehnen, wenn eine \nÜberprüfung des Nutzungskonzeptes des Antragstellers ergibt, dass dessen Bedürfnis \nnach Frequenzzuteilungen z. B. nur der Hortung von Frequenzen dient oder auf einer \ntechnisch nicht erforderlichen ineffizienten Gestaltung der Funkanlagen beruht. Die \nVorschrift wurde bewusst nicht als Zuteilungsvoraussetzung, sondern als im Ermessen \nstehender Versagungsgrund ausgestaltet.\n\n61\n\nVgl. BT-Drucksache 15/2316, S. 78.\n\n62\n\nWegen des grundsätzlichen Rechtsanspruchs auf Zuteilung sind die §§ 55 Abs. 10 \nund 61 TKG aber restriktiv auszulegen. \n\n63\n\nVgl. Beck´scher TKG-Kommentar (Göddel), 3. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 18; \nWissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 184.\n\n64\n\n2. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nicht die erstmalige Zuteilung von \nFrequenzen beantragt, sondern nur die Verlängerung der ihr bereits befristet \nzugeteilten Frequenzen. Denn die vor dem Inkrafttreten des neuen TKG erteilten \nFrequenznutzungsrechte gelten nach § 150 Abs. 3 TKG fort.\n\n65\n\nDer Antrag der Klägerin stellt auch dann einen Verlängerungsantrag und keinen \nAntrag auf Neuzuteilung (aliud) dar, wenn das Frequenznutzungsrecht, wie es die \nBeklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2004 angeregt hat, in den TDD-Bereich des 2,6 \nGHz-Bandes verlagert wird. Denn der Kern des Nutzungsrechtes bleibt identisch, \nselbst wenn die Inhaltsbestimmungen verändert werden. Dafür sprechen die \nRegelungen in § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG, wonach es keinen Anspruch auf bestimmte \nEinzelfrequenz gibt, und nach § 60 Abs. 2 Satz 2 TKG, wonach es möglich ist, die Art \nund Umfang der Frequenznutzung nachträglich zu verändern.\n\n66\n\n§ 55 Abs. 8 TKG regelt nicht im Einzelnen, unter welche materiellen und \nverfahrensmäßigen Voraussetzungen ein Frequenznutzungsrecht verlängert werden \nkann. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nur, dass die Verlängerung \n„möglich\" ist. Von der Systematk des Gesetzes her ist von einem Rechtsanspruch auf \nVerlängerung auszugehen, da nach § 55 Abs. 5 TKG auch ein Rechtsanspruch auf \nerstmalige Frequenzzuteilung besteht. \n\n67\n\nAuf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Neuzuteilung nach § 55 Abs. 5 \nTKG allein kann es bei der Verlängerung aber nicht ankommen. Die Vorschrift des § \n55 Abs. 8 TKG wäre überflüssig, wenn bei einer Verlängerung von Frequenzen \nausschließlich die gleichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären wie bei der \nErstzuteilung. Die Gesetzesbegründung weist deshalb darauf hin, dass bei der \nVerlängerung „die Regelungen des Gesetzes sowie ggf. bestehende \nNebenbestimmungen der Zuteilung und die Gewährleistung eines wirksamen \nWettbewerbs zu beachten sind\". \n\n68\n\nVgl. BT-Drucksache 15/2316, S. 78.\n\n69\n\nBei Berücksichtigung des Sinnes und Zwecks der Befristung als \nNebenbestimmung der Zuteilung hat die Klägerin hier einen Anspruch auf Ver-\nlängerung. \n\n70\n\nMateriellrechtliche Befristungen sind grundsätzlich nötig, wenn das gewährte \nRecht nach einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll, oder wenn das Fortbestehen \nder Anspruchsvoraussetzungen bei Angelegenheiten zu überprüfen ist, deren \ntatsächliche Grundlagen einem ständigen Wechsel unterliegen. \n\n71\n\nVgl. Schröder, Verlängerungsverwaltungsakt und \nÄnderungsverwaltungsakt, NVwZ 2007, 532. \n\n72\n\nDie Verlängerung einer Genehmigung kann auch aus Gründen der \nVerwaltungsvereinfachung vorgesehen sein, weil dadurch u. U. ein vollständig neues \nGenehmigungsverfahren vermieden und die Ermittlungspflicht der Behörde begrenzt \nwird. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. 7. 1980 - 3 C 136/79 -, BVerwGE 60, 276. \n\n74\n\nInhaltlich sind bei Verlängerungen aber auch weitere Gesichtspunkte zu beachten, \ndie sich aus der vorausgegangenen Rechtsstellung herleiten. Das können erworbene \nFachkunde sein, unter Beweis gestellte Zuverlässigkeit, bereits getätigte Investitionen \noder die Möglichkeit, einen bereits ausgeübten Beruf weiterzuführen. Derartige \nGesichtspunkte ergeben sich manchmal schon unmittelbar aus der positiven \nRechtsordnung wie z.B. aus § 13 Abs. 2 PBefG, sie können sich aber auch aus dem \nZweck der Befristung und dem Gebot zur grundrechtskonformen Auslegung der \nanzuwendenden Normen, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 12 und 14 GG, \nergeben. \n\n75\n\nIm vorliegenden Verfahren ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Grund für die \nursprüngliche Befristung entfallen ist. Die Befristung war bei der Zuteilung der \nFrequenzen in den Jahren 1999 bis 2004 noch nicht als Regelfall in den § 43 ff TKG \nvom 26. April 2001, BGBl. I S. 829, (TKG a.F.) gesetzlich vorgesehen. Sie konnte aber \nals Nebenbestimmung gemäß § 36 VwVfG erlassen werden, da sie der \nFrequenzordnung diente und die Erteilung der Genehmigung ermöglichte. Die \nBefristung diente dazu, die damals vorgesehene Reservierung des 2,6 GHz-Bandes \nfür UMTS/ITM-2000-Anwendungen rechtlich abzusichern, wobei zunächst noch unklar \nwar, ob dieser Bedarf eintreten würde. \n\n76\n\nDie Befristung war damit eigentlich eine Bedingung. Eine Nebenbestimmung ist \nals Befristung anzusehen, wenn das Ereignis, an dessen Eintritt rechtsbegründende \noder rechtsauflösende Wirkungen geknüpft werden, hinreichend gewiss ist; nur der \nZeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses kann ungewiss sein. Wenn aber auch der \nEintritt des Ereignisses ungewiss ist, so ist die Nebenbestimmung nicht als Befristung, \nsondern nach ihrer wahren Bedeutung als Bedingung zu qualifizieren. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. 7. 1980 - 3 C 136/79 -, BVerwGE 60, 276; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 36, Rdnr. 15; Stelkens/Sachs, Verwal-\ntungsverfahrensrecht, 6. Aufl. 2001, § 36, Rdnr. 13.\n\n78\n\nHier kam bei der Zuteilung der Frequenzen deutlich zum Ausdruck, dass der Grund \nder Befristung der vorrangige Frequenzbedarf für UMTS-Anwendungen war, wobei \nungewiss war, ob und wann er entstehen würde. Dies war aus den \nZuteilungbedingungen auch klar erkennbar.\n\n79\n\nMaßgebend für die Auslegung von Nebenbestimmungen ist der in ihnen zum \nAusdruck kommende behördliche Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver \nWürdigung verstehen konnte.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. 5. 2006 - 5 C 10.05 -, NVwZ 2006, 1184.\n\n81\n\nDie befristete Zuteilung beruhte hier auf den Zuteilungsbedingungen der \nAllgemeinverfügung 123/1998. Nach Ziff. (1) dieser Verfügung werden die Frequenzen \nim Bereich 2540 bis 2670 MHz „im Hinblick auf eine mögliche Widmung\" dieses \nFrequenzbereichs als UMTS-Erweiterungsband ab dem Jahr 2008 „zunächst\" befristet \nbis Ende 2007 zugeteilt. Damit kam der Wille der Behörde zum Ausdruck, die \nseinerzeit in nur beschränkter Anzahl zur Verfügung stehenden Frequenzen vorrangig \ndem UMTS/IMT-2000-Mobilfunk vorzubehalten und die Zuteilung nur aus diesem \nGrund zu befristen. Für die Klägerin als Adressatin der befristeten Zuteilung war es \nohne weiteres ersichtlich, dass die ihr auferlegte - damals noch nicht generell \nvorgesehene - Befristung nur dazu bestimmt war, die vorrangige Nutzung für UMTS-\nAnwendungen zu sichern. Der Grund der Befristung ergab sich auch schon aus der \nEntscheidung der Präsidentenkammer vom 3. Juni 1998 über das Verfahren für die \nVergabe von Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen, Vfg. \n55/1998, ABl. RegTP 11/98, S. 1519 (1521). Nach den Eckpunkten Ziff. 6.4 dieser \nVerfügung sollten die Frequenzzuteilungen „ggf\" befristet werden, „sofern\" ab dem \nJahr 2008 dieser Frequenzbereich für UMTS/IMT „beansprucht\" wird. \n\n82\n\nDiese auflösende Bedingung ist nicht eingetreten. Dies kann zur Folge haben, \ndass die Befristung schon als solche entfällt und dass die Frequenznutzungsrechte - \nwie andere Frequenzzuteilungen in der Zeit auch - als unbefristet zugeteilt gelten. Da \ndie bei der Zuteilung erlassene Nebenbestimmung aber bestandskräftig geworden ist, \nist davon auszugehen, dass sie zwar gilt, dass der Klägerin aber ein Rechtsanspruch \nauf Verlängerung zusteht, sofern die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen weiter \nvorliegen und keine Gründe für einen Widerruf der Zuteilung nach § 63 TKG \nerkennbar sind. \n\n83\n\n3. Die Zuteilungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 TKG bestehen weiterhin (§ 63 \nAbs. 2 Nr. 1 TKG). \n\n84\n\nDie Frequenzen sind im Frequenznutzungsplan ausgewiesen. Dabei kann es \ndahingestellt bleiben, ob die Einordnung des Funkdienstes der Klägerin als fester \nFunkdienst, d.h. nach § 4 Ziff. 5 FrqBZPV als Funkdienst zwischen zwei festen \nPunkten, angesichts der portablen Anwendung noch den Tatsachen entspricht. Denn \nauch wenn von der Einordnung als fester Funkdienst auszugehen ist - der Klägerin ist \neine mobile Nutzung (handover) untersagt - ist das 2,6 GHz-Band nach den Vorgaben \nder Weltfunkkonferenz gleichberechtigt dem festen und dem mobilen Funkdienst \nzugewiesen. Auf Grund des Zustimmungsgesetzes zur Konvention und Konstitution \nder ITU vom 2. Mai 2005, BGBl. II, S. 426, und § 53 Abs. 1 TKG haben die \ninternationalen Vorgaben Gesetzesrang, und der Verordnungsgeber war bei dem \nErlass der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nach § 53 Abs. 1 TKG daran \ngebunden.\n\n85\n\nVgl. BT-Drucksache 13/3609, S. 47f, BT-Drucksache 15/2316 S. 76; \nWissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 36 u. Fußnote 104.\n\n86\n\nDer Verordnungsgeber hat die Ausweisung der VO Funk auch übernommen und \nden 2500-2620 MHz-Bereich in den Nr. 280-282 der Anlage gleichberechtigt dem \nfesten Funkdienst und dem Mobilfunk zugewiesen. In der Nebenbestimmung 27(2004) \nwurde allerdings hinzugesetzt, dass die Zuweisung zum festen Funkdienst nur bis zum \n31. Dezember 2007 gilt. Diese Nebenbestimmung, die auch schon im FrqNPlan 2001 \nals Nebenbestimmung 24 enthalten war, ist aber so auszulegen, dass sie die \nVerlängerung bereits früher erteilter Zuteilungen nicht ausschließt. \n\n87\n\nNach der D 384 sind „die Frequenzbereiche 1710-1885 MHz und 2500-2690 MHz \n... für öffentliche IMT 2000-Mobilfunksysteme als Erweiterungsfrequenz vorgesehen. \nDie Benutzung schließt die Benutzung dieser Frequenzbereiche durch andere \nFunkdienste, denen diese Frequenzbereiche zugewiesen sind, nicht aus\". Die \nNebenbestimmung 27 enthält den Zusatz im zweiten Satz der D 384 nicht. Dies ist \naber nur als redaktionelle Verkürzung anzusehen. Denn der Frequenznutzungsplan ist \nnach § 54 Abs. 1 TKG unter Berücksichtigung der europäischen Harmonisierung \naufzustellen und auch dementsprechend auszulegen. Dieses Gebot gilt sinngemäß \nauch für den Frequenzbereichszuweisungsplan, obwohl dieses Ziel in § 53 TKG nicht \nausdrücklich aufgeführt ist. \n\n88\n\nVgl. Beck (Korehnke), a.a.O., § 54 Rdnr. 8. \n\n89\n\nEs bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber sein \nPlanungsermessen dahingehend ausgeübt hat, dass bestehende Nutzungen aus \nanderen Gründen nicht weitergeführt werden sollten. \n\n90\n\nBei der Aufstellung der Frequenzpläne besteht zwar ein Planungsermessen. Dies \nist allerdings dadurch begrenzt, dass Einschränkungen der Frequenznutzung durch \ndie Regulierungsziele und die rechtsstaatlichen Grundsätze wie Erforderlichkeit und \nVerhältnismäßigkeit geboten sein und sachgerechte Gründe für die Einschränkung \nvon Rechten vorliegen müssen. Hier hat sich der Verordnungsgeber aber \noffensichtlich nur von den in der D 384A erkennbaren Erwägungen leiten lassen. \n\n91\n\nDer Ausschluss des festen Funkdienstes ab dem Jahr 2008 beruhte auf der \nErwartung, dass der 2,6 GHz-Bereich entsprechend der Resolution 223 der WRC \n2000 für die Mobilfunkdienste der dritten Generation benötigt würde. Für das Jahr \n2010 wurde nach dem Erwägungsgrund i der Resolution ein Bedarf von 160 MHz für \nIMT-2000 erwartet, wobei dies nach der Feststellung des Beklagten (Beiakte 1 S. 311 \nzu 11 L 1880/06) ein Rechenmodell war und der konkrete Bedarf schwer \nabzuschätzen war. Auch der ECC ging in seiner Entscheidung vom 15. November \n2002 und in Ziff. 3c des Anhangs 2 der Entscheidung vom 18. März 2005 davon aus, \ndass das Erweiterungsband insgesamt oder teilweise für andere Anwendungen \ngenutzt werden könne, wenn ein vorrangiger Bedarf für UMTS-Nutzungen nicht \nbestehe („In cases where market demand does not fully materialize for the harmonised \napplication, all or parts of the band could be used for alternative applications...\"). Auch \ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) - und damit der \nVerordnungsgeber selbst - wies in seinem Schreiben vom 18.Juli 2005 ausdrücklich \ndarauf hin, dass die vorhandene Nutzung wegen des Gebot der effizienten Fre-\nquenznutzung auslaufend zu belassen sei, bis der Bedarf durch die UMTS-Betreiber \ntatsächlich vorhanden sei.\n\n92\n\nDieser zunächst erwartete Bedarf für UMTS/IMT-20000-Anwendungen im 2,6 \nGHz-Band ist nicht eingetreten. Schon in der Vfg 33/2005 wies die Beklagte in Ziff. II \nEckpunkte Ziff. 3.2 darauf hin, dass kein kurz-oder mittelfristiger Bedarf im TDD-\nBereich erkennbar sei und die zugeteilten TDD-Frequenzen im Kernband bisher nicht \ngenutzt würden. Daher sei dieser Bereich möglicherweise für die Weiternutzung von \nPunkt-zu-Mehrpunkt-Anwendungen verfügbar. Auch das BMWA ging im Schreiben \nvom 18. Juli 2005 an die Beklagte davon aus, dass ein vollständiger Bedarf der \nUMTS-Betreiber unwahrscheinlich und noch nicht absehbar sei. Nach der Anhörung \nder interessierten Kreise stellte die Beklagte in der Vfg. 89/2005 fest, dass die \nAussagen hinsichtlich des zukünftigen Frequenzbedarfs für UMTS/IMT-2000 derart \nvage seien, dass sich Aussagen zu Zeitpunkt und Umfang des tatsächlichen Bedarfs \nam Markt noch nicht ableiten ließen. Sie stellte auch in ihrem Jahresbericht 2005, S. \n60, fest, dass ein Frequenzbedarf am Erweiterungsband bisher nicht unmittelbar \ngeltend gemacht worden sei. \n\n93\n\nNach der Entscheidung der Radio Spectrum Policy Group der EU-Kommission \nvom 23. November 2005 soll das 2,6 GHz-Band nun nicht mehr dem UMTS/IMT-2000-\nMobilfunk vorbehalten sein, sondern technologie- und diensteneutral nach dem \nWAPECS-Konzept genutzt werden. Denn kürzere Innovationszyklen und die \nKonvergenz der Technologien schaffen neue Möglichkeiten für die sachliche Nutzung \nder Frequenzen. Auch die Dienste konvergieren zunehmend, so dass die Verteilung \nder Frequenzen nach Dienstkategorien und Nutzern zunehmend fraglich wird. Die \nBeklagte hat sich verpflichtet, das WAPECS-Konzept als Grundlage für die künftige \nFrequenzpolitik zu nehmen. \n\n94\n\nVgl. Strategische Aspekte zur Frequenzregulierung der \nRegulierungsbehörde, zitiert bei Wissmann Kap 7 Rdnr. 11). \n\n95\n\nMit der Mitteilung Nr. 308/2006 vom 13. September 2006 teilte die Beklagte \ndeshalb mit, dass die bisherige Vergabeszenarien überholt seien und veröffentlichte \nam 4. April 2007 den Entwurf der Anhörung zu einer geplanten Allgemeinverfügung \n(Mitteilung 219/207, ABl BNA 7/2007). Danach ist das 2,6 GHz-Band nun nicht mehr \nals Erweiterungsband für UMTS/IMT-Technologie vorgesehen, sondern zur \nUmsetzung des WAPECS-Konzepte. Die Widmung des Bandes solle auf den \ndigitalen, zellulären Mobilfunk erweitert werden. Alle Dienste könnten mit allen \nTechnologien angeboten werden. Sachlich relevanter Markt sei der „drahtlose \nNetzzugang\". \n\n96\n\nDamit ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Grundlage für den Vorbehalt \nzugunsten der UMTS/IMT-2000-Technologie entfallen ist und damit entfällt auch die \ninnere Rechtfertigung für die Befristung der Frequenzzuweisung. \n\n97\n\nOb die Frequenzpläne in Zukunft so geändert werden, dass der 2,6 GHz-Bereich \nausschließlich dem digitalen zellulären Mobilfunk zugewiesen wird, oder ob die \nbisherige Zuweisung auch an den festen Funkdienst angesichts der Konvergenz der \nMärkte und der im WAPECS-Konzeptes vorgesehenen Dienstefreiheit bestehen bleibt, \nist offen. Schon im Jahr 2000 wurde die Bildung eines einheitlichen Marktes zwischen \nFestnetz und Mobilfunk als „in absehbarer Zeit wahrscheinlich\" angesehen, \n\n98\n\nvgl. Beck'scher Kommentar (Wendland), 2. Aufl. 2000, vor § 33 Rdnr. \n64,\n\n99\n\nwährend es die Beklagte nach ihrem Vortrag nun für notwendig hält, den \ngesamten Frequenzbereich unter 3,0 GHz dem Mobilfunk vorzubehalten. Eine \nÄnderung der Rechtslage in der Zukunft ist für die Entscheidung im vorliegenden \nVerfahren aber unerheblich, da es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts ankommt. \n\n100\n\nDie Frequenzen sind auch verfügbar, da sie bisher keinem anderen Nutzer \nzugeteilt sind und kein vorrangiger Rechtsanspruch anderer Nutzer besteht (§ 55 \nAbs. 5 Ziff. 2 TKG). Es ist auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass die \nWeiternutzung zu Unverträglichkeiten mit anderen Nutzungen führt (§ 55 Abs. 5 Ziff. \n3 TKG). Die Verträglichkeit zwischen der FDD und der TDD-Nutzung ist zwar noch \nnicht abschließend geklärt. Inzwischen geht die Beklagte aber davon aus, dass \ndieser Teil der Bänder genutzt werden kann, und die TDD-Technik wird z. B. in der \nTschechischen Republik für UMTS-Anwendungen genutzt. Die Beklagte hat ihre \nAblehnung auch ausdrücklich nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Dass die \nGröße der im TDD-Teil anzusiedelnden Schutzbänder noch unklar ist, ist \nunerheblich. Denn die Klägerin hat vorsorglich auf Teile des von ihr begehrten \nFrequenzspektrums im TDD-Bereich des 2,6 GHz-Bandes verzichtet. \n\n101\n\nBei einer Verlängerung der Zuteilung ist auch die effiziente und störungsfreie \nNutzung der Frequenzen sichergestellt. (§ 55 Abs. 5 Ziff. 4 TKG). Das Brachliegen \nvon Frequenzen stellt eine völlig ineffiziente Frequenznutzung dar. \n\n102\n\nVgl. Beck (Göddel), 3. Aufl., a.a. O., Rdnr. 2 zu § 63; Wissmann (Kreitlow), \na.a.O., Rdnr. 184.\n\n103\n\nDurch eine Verlängerung und Verlagerung der Frequenznutzungsrechte auf den \nTDD-Bereich wird dies hier vermieden, worauf auch schon das BMWA in seinem \nSchreiben vom 18. Juli 2005 hingewiesen hat. \n\n104\n\nAuch die Vergabe regionaler Frequenzen ist nicht von vorneherein als ineffiziente \nNutzung anzusehen. Regionale Zuteilungen verhindern zwar bundesweite \nNutzungen. Andererseits wird dadurch kleineren Unternehmen die Möglichkeit \ngeboten, neue technische oder wirtschaftlichen Modelle zu entwickeln. Die Beklagte \nselbst hat deshalb in der Vergangenheit und auch noch bei der Versteigerung am 15. \nDezember 2006 regional begrenzte Frequenzen zugeteilt. Es ist deshalb davon \nauszugehen, dass regionale Frequenzzuteilungen nicht immer zu einer schlechten \nAuslastung des vorhandenen Spektrum führen, sondern dass beide Modelle ihre \nVor- und Nachteile und damit ihre Berechtigung haben. \n\n105\n\nEs ist auch nicht feststellbar, dass eine effektive Frequenznutzung an subjektiven \nVoraussetzungen scheitern wird. Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde \nsind nicht mehr wie früher nach § 8 TKG a.F. ausdrücklich Voraussetzung für die \nFrequenzzuteilung. Es ist fraglich, in wie weit sie deshalb zur Voraussetzung für die \nZuteilungsentscheidung gemacht werden können. \n\n106\n\nVgl. zum Meinungsstand Wissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 88. \n\n107\n\nSubjektive Voraussetzungen sind aber jedenfalls dann weiterhin zu prüfen, wenn \nabzusehen ist, dass eine effiziente Frequenznutzung durch ihr Fehlen in Frage \ngestellt wird. Anhaltspunkte, die daran zweifeln lassen, dass der Klägerin die für den \nAufbau und den Betrieb erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen \nwerden, bestehen hier nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der langsame Aufbau \ndes bisherigen Netzes der Klägerin anscheinend auf technischen Schwierigkeiten \nberuhte. Bei der Zuteilung der Frequenzen war die entsprechende Technik noch \nnicht auf dem Markt und wurde dann nur kurzzeitg angeboten. Erst der - von der \nBeklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 genehmigte - Einsatz der IP Wi-\nreless-Technik mit der aus der IMT-2000-Technologie stammenden \nRundstrahlantenne ermöglichte die Nutzung der Frequenzen. Die erste Anlage \nwurde 2003 in Betrieb genommen, drei weitere Anlagen 2004 und 2005 in Berlin und \nBensberg. \n\n108\n\nDerartige technische Probleme sind auch nicht ungewöhnlich, wie der langsame \nAufbau der UMTS-Netze zeigt. Es ist auch nachvollziehbar, dass Investoren erst \nnach einer Frequenzzuteilung oder -zusicherung beteiligungsbereit sind. \nUnsicherheiten in diesem Bereich kann die Beklagte durch eine entsprechende \nNebenbestimmung, wie Zusicherung und sukzessive Zuteilung, \n\n109\n\nvgl. Scheuerle/Mayen (Hahn), a.a.O., § 47 Rn. 27,\n\n110\n\noder durch den Widerruf der Frequenz nach der Jahresfrist begegnen. Der \nKlägerin ist es bisher immerhin gelungen, über einen längeren Zeitraum hinaus eine \nInsolvenz zu vermeiden und ihre Geschäftstätigkeit auszubauen. Wie schwierig \nPrognosen in diesem Bereich sind, zeigt das Auswahlverfahren auf Grund der \nEntscheidung der Präsidentenkammer vom 3. Juni 1998, ABl. 11/98, S. 1519, wo ein \nUnternehmen, das später Insolvenz anmelden musste, noch als geeignetster \nBewerber für die Zuteilung von WLL-Frequenzen beurteilt worden war. Auf \nTatsachen begründete, substantielle Zweifel an der Leistungsfähigkeit sind daher \nnicht erkennbar. \n\n111\n\n4. Eine Verlängerung widerspricht auch nicht den Regulierungszielen. Mit diesen \nin § 2 Abs. 2 TKG verankerten Grundsätzen soll die Forderung des Art. 87 f GG \nverwirklicht werden, Telekommunikation privatwirtschaftlich zu betreiben, \n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. 1. 2004 - 6 C 1.03 -, BVerwGE 120, 54.\n\n113\n\n§ 2 Abs. 2 TKG nennt als erstes Regulierungsziel die Wahrung der \nNutzerinteressen, insbesondere der Verbraucher. Hier ist davon auszugehen, dass \ndie Tätigkeit der Klägerin eher dem Interesse der Verbraucher dient als ihm schadet. \nDer Breitbandmarkt ist in Deutschland unterentwickelt. \n\n114\n\nVgl. Stefan Heng, Deutsche Bank Reasearch, „Breitband: Europa braucht \nmehr als DSL\" vom 1. 9. 2005, www.ecin.de.\n\n115\n\nAußerdem gibt es in Gebieten, die vom Glasfasernetz der Deutschen Telekom \nAG versorgt werden, Versorgungsprobleme bei DSL-Anschlüssen (ISIS/OPAL-\nGebiete). Auch in den anderen Gebieten sind alle DSL-Anbieter von Vorleistungen \nder Deutschen Telekom AG abhängig. Diese unterliegt in diesem Bereich der ex \nante-Regulierung nach § 10 Abs. 2 S. 1 TKG, die voraussetzt, dass die \nVorleistungsmärkte „längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren\". \nInsofern kann sich die Tätigkeit anderer Unternehmen sogar wettbewerbsfördernd \nund damit verbraucherfreundlich auswirken, wie auch die Beklagte selbst in einem \nSchreiben an das BMWA festgestellt hat (Beiakte 1 zu 11 L 1880/06, S. 290). \n\n116\n\nEine Verlängerung ohne vorgeschaltetes Auswahlverfahren verstößt auch nicht \ngegen das Regulierungsziel, den chancengleichen Wettbewerb sicherzustellen (§ 2 \nAbs. 2 Nr. 2 TKG). Denn die Klägerin hat auf Grund der zugeteilten \nFrequenznutzungsrechte schon Investitionen getätigt, die noch amortisiert werden \nmüssen. Dieser sachliche Unterschied rechtfertigt es, die Klägerin anders zu \nbehandeln als die Konkurrenten, die bisher noch nicht am Markt tätig geworden sind. \n\n117\n\nIn anderen Verwaltungsbereichen werden befristete Genehmigungen verlängert, \nohne dass das Auswahlverfahren zwischen verschiedenen Bewerbern erneut zu \ndurchlaufen ist. Das gilt z. B. im Personenbeförderungsrecht, obwohl das \nAuswahlverfahren nach § 13 PBefG dort wegen objektiver \nZulassungsbeschränkungen vorgeschaltet ist. \n\n118\n\nVgl. Bindinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand Nov. \n2006, Bd 1, § 13 Rdnr. 81 (Gelegenheitsverkehr mit Taxen). \n\n119\n\nDiese unterschiedliche Behandlung gegenüber Mitbewerbern rechtfertigt sich aus \nArt. 14 GG, wonach der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb Bestandschutz \ngenießt. Denn es ist nicht nur notwendig, allen Bewerbern gleichberechtigten Zugang \nzu knappen Gütern und möglichen Verdienstschancen zu bieten, sondern es ist auch \nerforderlich, bereits getätigte Investionen in diesem Bereich zu schützen. Der \nZulassungs- und Gleichbehandlungsanspruch anderer Konkurrenten kann deshalb in \nsolchen Fällen u. U. zurücktreten.\n\n120\n\nAuch im Telekommunikationsrecht besteht eine Gemengelage zwischen dem \nInteresse der Netzbetreiber an Planungssicherheit, dem Recht Anderer auf \nGleichbehandlung und dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach Flexibilität auf Grund \nneuer technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen. \n\n121\n\nVgl. Beck (Göddel), a.a.O., § 55 Rn 36; zum Mediengesetz BayVerfGH, \nBeschluss vom 28.01.2003 - Vf.10-VII-02 -, BayVBl 2003, S. 523. \n\n122\n\nDas bedeutet, dass ein Ausgleich zwischen der technischen und wirtschaftlichen \nWeiterentwicklung und dem Teilhabeanspruch Dritter einerseits und dem Schutz der \nschon bestehenden Unternehmungen andererseits gefunden werden muss. Die \nVerlängerung der Genehmigung ohne Teilnahme an einem allen anderen Bewerber \noffen stehenden Auswahlverfahren ermöglicht eine am Bestand orientierte Zuteilung \nund schafft Planungs- und lnvestitionssicherheit. Vorhandenen Nutzungen werden \nauf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie nicht \nvorbehaltslos neu zugelassen werden könnten. Eine solche Bestandsicherung wertet \nder Normgeber z. B. in der Bauleitplanung selbst dann als berechtigtes Anliegen, \nwenn die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten \nPlanungsfall unzulässig ist. \n\n123\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. 5. 1999 - 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279-\n282. \n\n124\n\nAuch im Telekommunikationsrecht ist der Schutz effizienter \nInfrastrukturinvestitionen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG und Art. 8 Abs. 2 Buchst. c RRL \nausdrücklich als regulatorischer Grundsatz festgelegt worden, weil nur dadurch funk-\ntionsfähiger Wettbewerb möglich ist.\n\n125\n\nVgl. Beck (Schuster), a.a.O., § 2 Rdnr. 23. \n\n126\n\nDas Frequenznutzungsrecht selbst fällt zwar nicht in den Schutzbereich des Art. \n14 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn es stellt kein vermögenswertes Recht dar, das dem \nBerechtigten ebenso ausschließlich wie Sacheigentum zur eigenen Nutzung und zur \neigenen Verfügung zugeordnet ist. \n\n127\n\nVgl. BVerfG , Beschluss vom 26. 5. 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1. \n\n128\n\nAngesichts des hier bestehenden Ausschlusses des Frequenzhandels nach § \n150 Abs. 8 TKG besteht auch keine öffentlich-rechtliche Rechtsposition, die so stark \nist, dass ihre ersatzlose Entziehung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 \nGG widersprechen würde.\n\n129\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. 6. 1975 - 1 BvR 2261, 2268/71 -, \nBVerfGE 40, 65, 83, m.w.N.; v. Münch/Kunig (Bryde), GG-Kommentar, 5. \nAufl., Art. 14, Rn. 25 ff.\n\n130\n\nAndererseits stellt der auf Grund des zugeteilten Rechts aufgebaute Betrieb \neinen Vermögenswert dar, den der Betroffene durch eigene Tätigkeit und \nAnstrengung geschaffen hat. Es entspricht deshalb der Wertentscheidung des Art. \n14 GG, dass dieser Wert nicht ohne Not untergeht und dass bereits getätigte \nInvestitionen in Infrastrukturmaßnahmen berücksichtigt werden.\n\n131\n\nAußerdem ist Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten. Der Ausschluss der \nVerlängerung und die bloße Verweisung auf die Teilnahme an einem allgemeinen \nAuswahlverfahren beschränkt zwar nur die Berufsausübung und nicht die \nBerufswahl. Denn der Nutzungsberechtigte ist weder wegen subjektiver noch wegen \nvon ihm nicht selbst beeinflussbarer, objektiver Umstände daran gehindert, den \nbereits gewählten Beruf, d. h. hier den Aufbau und Betrieb von \nTelekommunikationseinrichtungen, weiter auszuüben. Aber auch die \nBerufsausübung kann nur eingeschränkt werden, wenn dies durch hinreichende \nGründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt ist, wenn das gewählte Mittel geeignet \nund auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der \nSchwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze \nder Zumutbarkeit noch gewahrt ist. \n\n132\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 3. 1985 - BvL 45/83, 1 BvL 52/83 -, \nBVerfGE 69, 209/218).\n\n133\n\nHinreichende Gründe des allgemeinen Wohls für eine Einschränkung liegen aber \nnicht vor, da - wie oben ausgeführt - der Grund für die Befristung entfallen war und \nder Gleichbehandlungsanspruch Anderer insofern zurücktritt. \n\n134\n\nDer Schutzanspruch aus Art. 12 und 14 GG entfällt auch nicht deshalb, weil die \nKlägerin die Befristung des Frequenznutzungsrechtes kannte und nicht sicher sein \nkonnte, dass dieses Recht verlängert würde. \n\n135\n\nBei der Entscheidung, in das von ihr gewählte Tätigkeitsfeld zu investieren, ging \ndie Klägerin - wie die Beklagte und andere Unternehmen zu der Zeit auch - davon \naus, dass die technischen Voraussetzungen zum Aufbau der Infrastruktur früher \nvorlägen und dass ihre Geschäftsidee damit innerhalb des zu Verfügung stehenden \nZeitraumes verwirklicht werden könnte und die Investitionen amortisiert sein würden. \nDieser Plan war wie jede unternehmerische Entscheidungen mit Risiken behaftet und \nhat sich zerschlagen, weil die eigentliche WLL-Technik als gescheitert gilt. \n\n136\n\nDie Klägerin hat deshalb ihr Vorhaben verändert und das von ihr geplante \nGeschäftsmodell mit Hilfe einer veränderten Technologie verwirklicht. Dabei ging sie \nvon der Einschätzung aus, dass möglicherweise kein Bedarf an zusätzlichen \nFrequenzen im Erweiterungsband bestehen würde und die Frequenzzuteilungen \ndeshalb verlängert werden könnten. Diese Erwartung war nicht unrealistisch, denn \nmit der Rückgabe bzw. dem Widerruf von zwei UMTS-Lizenzen zeichnete sich schon \nim Jahr 2004 ab, dass der Aufbau der UMTS-Netze nicht so zügig voranschritt wie \ngeplant. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund war die Frequenzzuteilung trotz der \nBefristung eine wesentliche Grundlage der beruflichen Betätigung der Klägerin, und \nihr Wegfall würde einen nachhaltigen Eingriff in Berufsausübungsfreiheit der Klägerin \ndarstellen, der sachlich nicht geboten ist. \n\n137\n\nDie Beklagte hat in vergleichbaren Fällen auch selbst ähnliche Maßstäbe \nangelegt. Denn sie hat bei der Verlängerung der bis zum Jahr 2009 befristeten \nFrequenzzuteilung eines GMS-Betreibers weder eine neue Frequenzabfrage noch \nein Auswahlverfahren durchgeführt, obwohl davon auszugehen ist, dass auch für \ndiesen Frequenzbereich potentiell eine Nachfrage bei verschiedenen anderen \nInteressenten bestand. \n\n138\n\nVgl. Wissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 118 und 211.\n\n139\n\n4. Widerrufsgründe, die zu einem Ausschluss der Verlängerungsanspruchs \nführen, liegen nicht vor. \n\n140\n\nDer Widerruf von Frequenzzuteilungen ist nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 TKG möglich, \nwenn der Wettbewerb durch Frequenzknappheit verhindert oder unzumutbar gestört \nwird. \n\n141\n\nHier ist zunächst schon nicht davon auszugehen, dass im TDD-Bereich des \nErweiterungsbandes Frequenzknappheit besteht. Der TDD-Bereich wird auch im \nUMTS-Kernband bisher nicht genutzt. Bei der Bedarfsabfrage der Beklagten haben \nzwar verschiedene Betreiber ein Interesse an diesen Frequenzen angemeldet; es ist \naber nicht zu erkennen, ob dies wirklich dazu dient, das eigene Tätigkeitsfeld \nauszuweiten oder eher dazu, Konkurrenten auszuschalten. \n\n142\n\nVgl. Wissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 212; Interviews vom 6. 2. 2007, Bl. \n385-390 der Gerichtsakte im Verfahren 11 L 1880/06. \n\n143\n\nDie Beklagte ging in der Vfg. 89/2005, S. 1919, zunächst selbst davon aus, dass \neine sehr widersprüchliche Lage bestehe und sah deshalb nur ein Antragsverfahren \nzur Vergabe der Frequenzen vor, um eine „regulierungsindizierte \nFrequenzknappheit\" zu vermeiden. Aber selbst wenn Frequenzknappheit bestünde \nund es durch die Tätigkeit der Klägerin zu einem verschärften Wettbewerb käme, \nwürde dies angesichts der überragenden Marktmacht anderer Unternehmen noch \nkeine „Verhinderung\" oder „unzumutbare Störung\" des Wettbewerbs darstellen. \n\n144\n\nEine unzumutbare Störung des Wettbewerbs liegt auch nicht darin, dass Wettbe-\nwerber für die UMTS-Lizenzen Milliardenbeträge gezahlt haben, während der \nKlägerin die Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt worden waren. \nDiese unterschiedlichen Zuteilungsverfahren ergaben sich früher schon aus den \nVorschriften des Gesetzes. Denn § 11 Abs. 2 Satz 3 TKG a.F. sah ausdrücklich vor, \ndass Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen ausschließlich \nim Antragsverfahren, d. h. ohne Versteigerung, vergeben würden. \n\n145\n\nAußerdem besteht kein subjektives Recht auf Erhaltung eines bestimmten \nGeschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten. Der \nKonkurrentenschutz darf niemals Zweck einer Zulassungsregelung sein und muss \nauch als Nebenwirkung vermieden werden, wo er nicht wirklich unvermeidlich ist. \n\n146\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. 6. 1960 - 1 BvL 53/55 -, BVerfGE 11, 168; \nBVerwG, Urteil vom 18. 4. 1985 - 3 C 34/84 -, BVerwGE 71, 183 ff.\n\n147\n\nEntsprechende Auslegungsregeln sind auch in den gemeinschaftsrechtlichen \nVorgaben enthalten. Nach Art. 7 GRL ist der Wettbewerb im Interesse des \nVerbrauchers zu maximieren, und nach Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/77 EG \nvom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische \nKommunikationsnetze und -dienste, ABl. EG Nr. L 249 v.17. 9. 2002 \n(Wettbewerbsrichtlinie -WRL-) gewähren die Mitgliedstaaten gerade keine \nbesonderen Rechte, sondern stellen nur sicher, dass jedes Unternehmen das Recht \nzur Errichtung von Kommunikationsnetzen erhält.\n\n148\n\nEtwas Anderes gilt zwar ausnahmsweise dann, wenn der Staat selbst z.B. durch \ndie einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt \nund die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers in \nunerträglichem Maße und unzumutbar schädigt.\n\n149\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. 4. 1985, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom \n28. 11. 1996 - 8 B 216/96 -, juris.\n\n150\n\nDie hohen Versteigerungserlöse beruhten aber nicht auf einer staatlichen \nGebührenkalkulation, sondern resultierten aus der Einschätzung der \nErwerbschancen auf dem Telekommunikationsmarkt, wie sie sich im Jahr 2000 \ndarstellten. Es handelte sich daher letztlich nur um einen vom Markt bestimmten \nPreis, der die damals herrschenden Gewinnerwartungen widerspiegelte. \n\n151\n\nVgl. VG Köln, Beschluss vom 3. 9. 2004 -11 L 1280/04 - (Bündelfunk).\n\n152\n\nDa auch der Widerrufsgrund des § 63 Abs. 1 TKG nicht vorliegt, weil die drei in die-\nsem Verfahren streitigen Frequenzen genutzt werden, hat die Klägerin einen \nAnspruch auf die beantragte Frequenzverlängerung. \n\n153\n\nDie Laufzeit der beantragten Verlängerung erscheint sachgerecht. Ein längerer \nZeitraum ist notwendig, um die erforderliche Planungssicherheit zu gewährleisten. \nDie Verlängerung endet dann zu dem Zeitpunkt, an dem auch die verlängerten GMS-\nFrequenzzuteilungen auslaufen. Damit ist dann eine gemeinsame Neuordnung \ndieser Frequenzbereiche möglich. \n\n154\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO\n\n155","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-15/11-k-572-07","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":21},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-15/11-k-572-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263430","retrieved":"2026-07-09 02:30:12.720227+00:00"}}