{"status":"available","doknr":"OLD263582","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0612.14K411.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"14 K 411/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 als Gesamtschuldner und der \nBeklagte zu 1/6.\n\n \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks H. X.---weg 00 in 00000\nC. . Ihr Grundstück ist an die öffentliche Kanalisation der Stadt C.\nangeschlossen.\n\n3\n\nIhre Klage richtet sich gegen die Heranziehung zu\n\n4\n\nRegen- und Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 08.02.2003 -\n31.12.2003 in Höhe von 429,30 EUR,\nSchmutzwassergebühren für die Zeit vom 01.01.2004 - 09.02.2004 in Höhe\nvon 32,28 EUR sowie zu\nRegenwassergebühren für die Zeit vom 01.01.2004 - 31.12.2004 in Höhe von\n158,40 EUR.\n\n5\n\nMit dem durch die Verwaltungshelferin der Belkaw GmbH erstellten Bescheid\nvom 19.02.2004 zog der Beklagte die Kläger endgültig für das Jahr 2003 (08.02.-\n31.12.2003) zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren heran. Die Schmutz-\nund Regenwassergebühren berechnete der Beklagte auf der Grundlage der GebS\n2003 anhand des sog. Frischwassermaßstabes, d.h. als gebührenpflichtige\nAbwassermenge galt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten\nWasserversorgungsanlagen zugeführte oder auf ihm gewonnene Wassermenge (§ 8\nAbs. 2 GebS 2003). Der Gebührensatz für die Schmutz - und Regenwassergebühren\nbetrug bei einer Einleitung im Mischsystem 2,61 EUR/m³ Abwasser zzgl. einer\nAbwasserabgabe i.H.v. 0,09 EUR/m³ Abwasser. Bei einer Einleitung im Trennsystem\nbetrug der Satz für die Schmutzwassergebühr 1,89 EUR/m³ zzgl. einer\nAbwasserabgabe von 0,06 EUR/m³ und für die Regenwassergebühr 0,72 EUR/m³\nzzgl. einer Abwasserabgabe von 0,03 EUR/m³. Die für die Zeit ab dem 01.01.2004\ngetrennt erhobene Schmutzwassergebühr setzte der Beklagte für die Zeit vom\n01.01.2004 bis zum 09.02.2004 endgültig bei einem Gebührensatz von 2,69 EUR/m³\nauf 32,28 EUR fest. Für die Folgezeit bis Januar 2005 setzte er monatliche\nVorausleistungen auf die Schmutzwassergebühr in Höhe von 41,00 EUR fest. Mit\nBescheid vom 21.02.2005 setzte der Beklagte durch die Belkaw GmbH die\nSchmutzwassergebühren für die Zeit vom 10.02.2004 bis 10.02.2005 endgültig fest.\nDie endgültige Festsetzung ist bestandskräftig.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 28.01.2004 zog der Beklagte die Kläger für das Jahr 2004 zu\nNiederschlagswassergebühren in Höhe von 158,40 EUR heran. Diese Gebühren\nberechnete er auf der Grundlage des sog. Flächenmaßstabes, d.h. auf der\nGrundlage der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, die an den\nöffentlichen Kanal angeschlossen ist. Der Gebührensatz pro m² bebauter/befestigter\nGrundstücksfläche beträgt 1,07 EUR. Zusätzlich zur Regenwassergebühr veranlagte\nder Beklagte die Kläger zu einer Abwasserabgabe, die 0,13 EUR/m² beträgt.\n\n7\n\nGegen die Bescheide vom 28.01.2004 und 19.02.2004 legten die Kläger am\n29.01.2004 und 01.03.2004 unter Bezugnahme auf die Einwendungen des Vereins\n\"Bürger für Bergisch Gladbach e.V.\" Widerspruch ein.\n\n8\n\nDie Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom\n14.12.2004, zugestellt am 21.12.2004, zurück.\nDie Kläger haben rechtzeitig am 20.01.2005 Klage erhoben.\nHinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2003 nehmen sie Bezug auf die\nBegründung des Klägers M. in dem Verfahren 14 K 1199/06. Sie wenden sich\ndagegen, dass der Beklagte für das Jahr 2003 mit dem Frischwassermaßstab einen\neinheitlichen Gebührenmaßstab für die Schmutz- und auch die Regenwassergebühr\nzugrundegelegt habe. Der Beklagte habe den allein zulässigen Flächenmaßstab für\ndie Niederschlagswassergebühren im Jahre 2004 zu spät eingeführt. Der noch im\nJahre 2003 angewandte Frischwassermaßstab sei für die Regenwassergebühr nur\ndann ein tauglicher Maßstab, wenn die Gemeinde eine verhältnismäßig homogene\nBebauungsstruktur besitze. Dies sei bei der Stadt C. nicht der\nFall.\n\n9\n\nHinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2004 nehmen die Kläger Bezug auf die\nAusführungen des Klägers M. in dem Verfahren 14 K 1004/05.\n\n10\n\nSie wenden sich gegen die den Gebührensätzen für die Schmutzwasser- und\nNiederschlagswassergebühren zugrundeliegende Kalkulation des Beklagten.\n\n11\n\nSie beanstanden mit dem Kläger im Verfahren 14 K 1004/05, dass die\nKalkulation für das Jahr 2004 lückenhaft und nicht nachvollziehbar sei. Es fehlten\nAngaben zu Über- und Unterdeckungen, zu Fremdleistungen, zur Höhe der\nAbschreibungssätze, der kalkulatorischen Abschreibungen, und zu den Zinssätzen\nfür Fremdkapital. Es sei zweifelhaft, ob die dem Gericht vorgelegte Kalkulation\nüberhaupt dem Rat vorgelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Rat\nder Stadt C. über die Gebührensatzung beschlossen habe, ohne dass\ner von der Verwaltung ausreichend über wesentliche Bestandteile der Kalkulation\ninformiert worden sei. Die Abführung des Jahresüberschusses des Abwasserwerkes\nder Stadt C. an den allgemeinen Haushalt der Stadt verletze das\nKostenüberschreitungsverbot. Der Beklagte habe nachzuweisen, dass er das dem\nGebührenhaushalt entnommene Kapital vom abzuschreibenden Anlagevermögen\nabgezogen habe. Es sei erklärter Wille des Rates, das Rückflusskapital endgültig für\nallgemeine Haushaltszwecke einzusetzen. Der Überschuss müsse noch andere\nUrsachen haben, weil im Prüfungsbericht 2004 höhere Erlöse ausgewiesen seien als\nin der Kalkulation prognostiziert. Der der Gebührenkalkulation zugrundeliegende\nkalkulatorische Zinssatz von 8 % sei zu hoch. Im Jahre 2003 seien nur 5,7 % auf das\nFremdkapital angesetzt worden. Im Jahre 2004 habe der Beklagte 8 % Zinsen für\ndas Fremdkapital kassiert. Die tatsächlich vom Beklagten gezahlten Schuldzinsen\nseien erheblich geringer gewesen. Auch für das Eigenkapital habe der Beklagte\nunzulässige Überdeckungen erwirtschaftet. Der Zeitraum für die Berechnung des\ndurchschnittlichen kalkulatorischen Zinssatzes sei mit 50 Jahren falsch angesetzt.\nDie kalkulatorische Abschreibung sei nicht nachvollziehbar. Prozentsätze und damit\ndie jeweiligen Nutzungszeiträume seien nicht erkennbar. Es sei nicht\nauszuschließen, dass bereits zu 100 % abgeschriebene Anlagevermögen weiterhin\nabgeschrieben würden. Zudem müsse geklärt werden, ob die zur Berechnung der\njeweiligen Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzten Indexansätze zutreffend seien.\nDer Beklagte habe nachzuweisen, dass eine Abschreibung unter Null nicht stattfinde.\nDer Beklagte glaube, auch für neue Investitionen und Sanierungsinvestitionen ein\nzweites Mal Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen berechnen zu dürfen. Die in\nder Kalkulation angesetzten Kosten für Hausanschlüsse seien zu Unrecht angesetzt\nworden. Es bestünden Zweifel an der Ermittlung des nicht gebührenrelevanten\nöffentlichen Straßenanteils. Der Kalkulation für die Regenwassergebühren sei eine\nFläche von rund 3,1 km² zugrundegelegt worden. Nach dem Zahlenkataster der\nStadt betrage die Fläche öffentlicher Straßen 5,9 km². Bei der Differenz handele es\nsich wohl um Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die bei der Kalkulation nicht\nberücksichtigt worden seien. Die Strecken der öffentlichen Straßen, die nicht in die\nBaulast der Stadt C. fielen, also die BAB 4, die übrigen Bundes-,\nLandes- und Kreisstraßen seien in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Der Beklagte\nziehe den Kreis aufgrund älterer vertraglicher Vereinbarungen nicht zu Gebühren\nheran. Nach diesen Verträgen dürfe der Kreis das Regenwasser unentgeltlich ein-\nleiten; im Gegenzug habe sich der Kreis an den Baukosten der Regenwas-\nsersammler beteiligt und unentgeltlich die Verlegung und den Betrieb im\nStraßenraum gestattet. Die Flächen der genannten Bundes-, Landes- und\nKreisstraßen habe der Beklagte nicht in die Kalkulation für 2004 eingestellt. Deshalb\nwirkten sich diese Flächen nicht erhöhend auf den Kostendivisor aus. Der für 2005\nauf die genannten Straßen entfallende Gebührenanteil von 170.000,00 EUR sei im\nJahre 2004 den übrigen Gebührenzahlern zu hoch angesetzt worden. Die Kosten für\ndie Kanalisation seien auch deshalb fehlerhaft verteilt, weil der Beklagte ein in C.\nansässiges Unternehmen zu Unrecht nicht zu Gebühren heranziehe; zum Beleg\ndafür, dass das Unternehmen die städtische Kanalisation nicht nutze, solle der\nBeklagte den entsprechenden Bescheid über die Befreiung vom Anschluss- und\nBenutzungszwang bezüglich der öffentlichen Kanalisation vorlegen. Das\nUnternehmen nutze die städtische Kanalisation zumindest teilweise. Der Strunder\nBach, in den das Unternehmen einleite, sei Teil der städtischen Kanalisation. Das\nUnternehmen nutze auch den Randkanal. Fehlerhaft sei die Kalkulation auch des-\nhalb, weil ihr eine zu reinigende Abwassermenge von 5,7 Mio. m³ zugrundegelegt\nwerde, wohingegen ausweislich des Zahlenspiegels der Stadt tatsächlich 9,8 Mio. m³\nAbwasser gereinigt worden seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der\nBeklagte die noch im Jahr 2003 praktizierte kostenmindernde Einstellung von\nBaukostenzuschüssen im Jahre 2004 aufgegeben habe.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten den\nangefochtenen Bescheid vom 19.02.2004 insoweit aufgehoben, als darin zur\nZahlung von Regenwassergebühren aufgefordert wurde. Daraufhin haben die\nBeteiligten das Verfahren hinsichtlich der Heranziehung zu Regenwassergebühren\ninsoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 28.01.2004 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 14.12.2004 hinsichtlich der mit ihm für das Jahr\n2004 festgesetzten Niederschlagswassergebühren aufzuheben,\n\n15\n\n2.\n\n16\n\n3. den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2004 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 14.12.2004 aufzuheben, soweit er für die Zeit\nvom 08.02.2003 bis 31.12.2003 Schmutzwassergebühren und\nfür die Zeit vom 01.01.2004 bis 09.02.2004 Schmutzwassergebühren\nendgültig festsetzt.\n\n17\n\n4.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr räumt ein, dass die Kalkulation für das Jahr 2004 Überdeckungen enthalte.\nDie kalkulatorische Abschreibung auf Anlagegüter i.H.v. 66.014,89 EUR (Schmutz-\nwasser) und 23.710,39 EUR (Regenwasser) seien keine dem öffentlichen\nAbwasserkanal zurechenbaren Kosten. Diese Kosten seien die Abschreibung für die\nKanalgrundstücksanschlüsse. Diese Kosten seien zu Unrecht angesetzt, weil die\nHausanschlüsse nach der EntwS der Stadt C. nicht Bestandteil der\nöffentlichen Abwasseranlage seien. Im Übrigen hält der Beklagte die\nGebührenkalkulation 2004 für rechtmäßig. Die von den Klägern gerügte\nErwirtschaftung von Überschüssen verstoße nicht gegen das Kosten-\nüberschreitungsverbot. Der Überschuss sei überwiegend auf die nach\nobergerichtlicher Rechtsprechung zulässige Abschreibung auf der Basis des\nWiederbeschaffungszeitwertes und die kalkulatorische Verzinsung zurückzuführen.\nAn der Rechtmäßigkeit der Verteilung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung\nbestünden keine Zweifel. Aufgrund zahlreicher Sachbearbeiterwechsel lasse sich\nzwar nicht mehr zweifelsfrei feststellen, ob im Rahmen der Gebührenkalkulation\n2004 ein geschätzter Wert von 50.000,00 m² für die nicht in die Baulast der Stadt\nC. fallenden öffentlichen Straßen zugrundegelegt worden sei. Daraus\nfolge aber nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Kalkulation. Die freien\nStrecken der Bundes- und Landstraßen sowie die Bundesautobahn 4 seien\ninzwischen mit einer Fläche von 161.489 m² ab dem Jahr 2004 nachveranlagt\nworden. Die hierdurch bezogen auf das Jahr 2004 zu verbuchende Mehreinnahme\ngegenüber der Kalkulation sei gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW bei der Gebührenkalkula-\ntion 2007 eingestellt worden. Er - der Beklagte - habe nicht zu Lasten der übrigen\nGebührenschuldner auf Gebühren verzichtet. Das von den Klägern genannte\nUnternehmen sei nur in geringem Umfang an die öffentliche Abwasseranlage ange-\nschlossen. Insoweit werde es zu Gebühren veranlagt. Im Übrigen beseitige das in\nRede stehende Unternehmen die auf seinen Betriebsgrundstücken anfallenden\nAbwässer mittels eigener Abwasserbeseitigungsanlagen. Zum Beleg hierfür verweist\ner auf die dem Unternehmen erteilten wasserrechtlichen Einleitungserlaubnisse. \n\n21\n\nDas Gericht hat die in Parallelverfahren eingeholte Auskunft der Deutschen\nBundesbank zur Höhe der durchschnittlichen Rendite inländischer öffentlicher\nEmittenten in den Jahren von 1955 bis 2002 in das Verfahren eingeführt. Die\nDeutsche Bundesbank hat unter dem 20.11.2006 mitgeteilt, dass die\ndurchschnittliche Emissionsrendite seit 1955 bis einschließlich 2002 7,0 % betrug.\nHintergrund für diese Auskunft ist die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach sich\ndie Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes an den im Zeitpunkt der\nKalkulation bekannten langfristigen Emissionsrenditen inländischer öffentlicher\nEmittenten orientiert. Dieser Durchschnittswert wird nach der o.g. Rechtsprechung\ndes OVG NRW, zuletzt Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, wegen eines etwaigen\nFremdkapitalanteils, der höher zu verzinsen ist, pauschal um bis ca. 0,5%\nerhöht.\n\n22\n\nDas Gericht hat ferner die in Parallelverfahren vom Beklagten auf gerichtliche\nVeranlassung erstellte Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der\nGrundlage eines Zinssatzes von 7,5 % in das Verfahren eingeführt. Nach dieser\nEventualberechnung beträgt die Überdeckung im Vergleich zu einer Verzinsung in\nHöhe von 8 % 149.895,98 EUR im Falle der Regenwassergebühren und\n310.338,09 EUR im Falle der Schmutzwassergebühren.\n\n23\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nverwiesen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nSoweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben, war\ndas Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\nDie Klage im Übrigen bleibt ohne Erfolg.\n\n26\n\nDie Klage der Klägerin zu 1) ist unzulässig, soweit sie gegen den Bescheid vom\n19.02.2004 gerichtet ist. Beschwert durch den Bescheid vom 19.02.2004 ist nur der\nKläger zu 2), weil nur er als alleiniger Adressat des genannten Bescheides zu den\nnoch streitigen Schmutzwassergebühren herangezogen wird. Gegen den Bescheid\nvom 28.01.2004 ist die Klage beider Kläger zulässig, weil der Bescheid vom\n28.01.2004 die Regenwassergebühren 2004 von beiden Klägern erhebt.\n\n27\n\nDie Klage im Übrigen ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom\n19.02.2004 und 28.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom\n14.12.2004 sind rechtmäßig, soweit der Bescheid vom 19.02.2004 durch die\nVertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2007 nicht\ngeändert wurde, und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n28\n\nRechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 19.02.2004 erfolgte Heranziehung\ndes Klägers zu 2) zu den noch streitigen Schmutzwassergebühren in der Zeit vom\n08.02.2003 bis zum 31.12.2003 sind die §§ 7, 8, 8 a, 9, 10, 11 der GebS 2003. Nach\ndiesen Bestimmungen erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen\nAbwasseranlagen Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer eines\nan die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks. Mehrere\nGebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Gebührensatz für die\nSchmutzwassergebühr betrug im Jahr 2003 bei einer Einleitung im Trennsystem 1,89\nEUR/m³ zzgl. einer Abwasserabgabe von 0,06 EUR/m³. \n\n29\n\nDer Beklagte hat die Schmutzwassergebühren in dem angefochtenen Bescheid\nauf der Grundlage der o.g. Bestimmungen zutreffend berechnet. Mängel der dem\nGebührenbescheid zugrundeliegenden Gebührensatzungen sind nicht ersichtlich.\nEntgegen der Auffassung des Klägers zu 2) berührt der in den Satzungen fehlerhaft\nzugrundegelegte Frischwassermaßstab für die Umlage der auf den\nRegenwasserkanal entfallenden Kosten nicht die Rechtmäßigkeit der\nsatzungsrechtlichen Bestimmungen über die Heranziehung zu den\nSchmutzwassergebühren. Die der GebS 2003 zugrundeliegende Ge-\nbührenkalkulation verteilt die für Abwasserbeseitigung insgesamt anfallenden Kosten\nnicht einheitlich anhand des Frischwassermaßstabes. Vielmehr weist sie die für die\nAbwasserbeseitigung insgesamt anfallenden Kosten gesondert den jeweiligen\nKostenstellen Schmutzwasser- und Regenwasserkanal zu und verteilt die für die\ngenannten Kostenstellen gesondert berechneten Kosten getrennt anhand des\nFrischwassermaßstabes. Die Verteilung der auf den Schmutzwasserkanal\nentfallenden Kosten nach dem Frischwassermaßstab ist - im Gegensatz zu der\nUmlage der Kosten für die Regenwasserbeseitigung - nicht zu beanstanden, weil hier\nein offensichtlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug und\nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage besteht.\n\n30\n\nWeitere substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der GebS 2003 hat\nder Kläger zu 2) nicht vorgebracht. Sein weiteres Vorbringen betrifft lediglich die\nRechtmäßigkeit der Kalkulationen ab dem Gebührenjahr 2004. Lässt es die klagende\nPartei für die streitigen Gebührenjahre an einem substantiiertem Sachvortrag fehlen\nund ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen kein konkreter An-\nhaltspunkt für eine fehlerhafte Gebührenkalkulation, gebietet der\nUntersuchungsgrundsatz keine weitergehende Pflicht des Gerichts zur Überprüfung\nder Gebührenberechnung,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 - m.w.N., NWVBl.\n2006, S. 17 ff..\n\n32\n\nGemessen daran bestand für die Kammer mangels weiterer substantiierter\nklägerischer Einwände gegen die GebS 2003 und mangels offensichtlicher Fehler\nkein Grund, eine über das Vorstehende hinausgehende Prüfung der\nRechtsgrundlagen für die streitige Heranziehung zu den Gebühren für das Jahr 2003\nvorzunehmen.\n\n33\n\nDie Klage ist auch unbegründet, soweit sie gegen die Festsetzung der Schmutz-\nund Regenwassergebühren für das Jahr 2004 gerichtet ist. Die Bescheide des\nBeklagten vom 19.02.2004 und 28.01.2004 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 14.12.2005 sind auch hinsichtlich des Gebührenjahres\n2004 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz\n1 VwGO).\n\n34\n\nDie angefochtenen Bescheide beruhen auf einer wirksamen Rechtsgrundlage.\nInsbesondere genügen die hier allein streitigen Gebührensätze für das\nVeranlagungsjahr 2004 in der GebS 2004 den rechtlichen Vorgaben. Sie verstoßen\nim Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3\nKAG NRW.\n\n35\n\nDas Gericht hat bereits in älteren Verfahren festgestellt, dass die Kalkulation\n2004\nÜberdeckungen enthält. Diese Überdeckungen beruhen auf einer unzulässigen\nEinstellung von Abschreibungen für Hausanschlüsse in Höhe von 66.014,89 EUR für\nden Schmutzwasserkanal und 23.710,39 EUR für den Regenwasserkanal. Eine\nweitere Übersetzung beruht auf dem mit 8 % zu hohen Zinssatz für die kalkulatori-\nsche Verzinsung. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n36\n\nUrteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff..\n\n37\n\nwaren nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannten\nVerhältnissen höchstens 7,5 % zugrundezulegen. Das Gericht hat den Beklagten um\nVorlage einer Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines\nZinssatzes von 7,5 % gebeten. Nach dieser in das Verfahren eingeführten\nEventualberechnung beträgt die Überdeckung im Vergleich zu einer Verzinsung in\nHöhe von 8 % 149.895,98 EUR im Falle der Regenwassergebühren und\n310.338,09 EUR im Falle der Schmutzwassergebühren.\n\n38\n\nDie festgestellten Mehransätze für 2004 - 173.606,37 EUR im Falle der\nRegenwassergebühren und 376.352,98 EUR bei den Schmutzwassergebühren -\nführen aber nicht zur Unwirksamkeit der Gebührensätze. Sie erreichen nicht die\nToleranzgrenze von 3 % der Gesamtkosten in Höhe von 6.304.164,85 EUR und\n15.031.285,29 EUR. Erst bei der hier nicht gegebenen Überschreitung der\nToleranzgrenze kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung,\n\n39\n\nvgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, a.a.O.,\n\n40\n\nvon einer Nichtigkeit der satzungsmäßig festgelegten Gebührensätze\nausgegangen werden.\n\n41\n\nDie übrigen Einwände der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation\ngreifen nicht durch.\n\n42\n\nDie von den Klägern gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen und deren\nAbführung an den allgemeinen Gemeindehaushalt als Rückflusskapital verstößt nicht\ngegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Erwirtschaftung von Überschüssen und\nderen Abführung an den allgemeinen Haushalt ist als Konsequenz der Zulassung\nvon kalkulatorischer Verzinsung und Abschreibung auf der Basis von\nWiederbeschaffungszeitwerten zulässig. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, am\nEnde der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für\neine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen,\n\n43\n\nOVG NRW, Urteile vom 05.08.1993 - 9 A 1248/92 - und vom 20.03.1997\n- 9 A 1921/95 -.\n\n44\n\nDie Berechtigung für die Erzielung von Überschüssen liegt in einem der\nGemeinde zustehenden Belastungsausgleich für das in der Anlage langfristig\ngebundene Kapital. Soweit die Kläger aus dem im Lagebericht des Jahres 2004\nbezeichneten Überschuss von rd. 7,3 Mio. EUR folgern, dass die Erwirtschaftung des\nÜberschusses noch andere Ursachen habe, verkennen sie, dass aus der\nFeststellung des Jahresabschlusses nicht ohne weiteres auf die Fehlerhaftigkeit der\nKalkulation geschlossen werden kann, weil die Kalkulation auf einer Prognose\nberuht. Im Übrigen hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass er nicht den\ngesamten Überschuss in Höhe von 7.303.722,22 EUR dem allgemeinen Haushalt\nzugeführt hat. Von dem Überschuss wurde vielmehr ein Betrag von 1.803.722,22\nEUR dem Eigenkapital des Abwasserwerks zugewiesen und nur ein Betrag von\n5.500,000,00 EUR an den allgemeinen Haushalt abgeführt. Ungeachtet dessen,\nwäre es aber auch rechtlich zulässig gewesen, den gesamten Jahresüberschuss\ndem allgemeinen Haushalt zuzuführen,\n\n45\n\nvgl. nur OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 -.\n\n46\n\nSoweit die Kläger beanstanden, dass unsicher sei, ob der Beklagte das an den\nallgemeinen Haushalt abgeführte Kapital wieder der öffentlichen Abwasseranlage\ngutschreibe, verkennen sie, dass die Rechtmäßigkeit der zukünftigen Verwendung\ndes Überschusses nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, das allein\ndie Überprüfung der Kalkulation für das Gebührenjahr 2004 zum Gegenstand hat. Ob\nder Beklagte das abgeführte Rückflusskapital pflichtgemäß wieder an das\nAbwasserwerk zurückführt, ist Prüfungsgegenstand des Gebührenjahres, in dem die\nNutzungsdauer der Abwasseranlage bzw. der Anlagenteile beendet ist und ihre\nErneuerung oder Sanierung erforderlich wird.\n\n47\n\nSoweit die vorgelegte Kalkulation hinsichtlich der Berechnung der\nkalkulatorischen Verzinsung unvollständig war, hat der Beklagte die Kalkulation\ndurch Vorlage der in das Verfahren eingeführten Zinsberechnung vervollständigt. Die\nweiteren Einwände der Kläger gegen die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes\ngehen fehl. Insoweit verkennen die Kläger, dass es dem kommunalen\nSatzungsgeber freisteht, ob er der Berechnung der angemessenen Verzinsung nach\n§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW einen nach Fremd- und Eigenkapital gespaltenen oder\neinen einheitlichen Kapitalzins zugrundelegt. Nimmt er die Zinsberechnung - wie hier\n- anhand eines nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG zulässigen einheitlichen Zinssatzes vor,\nkommt es auf die tatsächlich für das Fremdkapital gezahlten Kosten nicht an,\n\n48\n\nvgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn.\n150.\n\n49\n\nDer in diesem Zusammenhang gemachte Einwand der Kläger, dass eine\nÜberdeckung von weiteren 2,163 Mio. EUR anzunehmen sei, weil die für\nkalkulatorische Zinsen angesetzten Kosten die tatsächlich für Fremdkapital\nentstandenen Kosten überstiegen und insoweit Kosten gar nicht entstanden seien,\ngeht fehl. Insoweit verkennen die Kläger, dass für das KAG NRW der pagatorische,\nd.h. der auf Einnahmen und Ausgaben abzielende Kostenbegriff nicht gilt. Nach KAG\nsind die Kosten mit Rücksicht auf die in § 6 Abs. 2 KAG NRW erwähnten\nKostenanteile, wie Eigenkapitalverzinsung und Abschreibungen, als der durch die\nLeistungserbringung in einer Periode bedingte Werteverzehr an Gütern und\nDienstleistungen zu definieren.\n\n50\n\nDie angebliche Verletzung der Mitwirkungsrechte des Rates der Stadt C.\ndurch die Verwaltung der Stadt können die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht\nrügen. Für die Beurteilung, ob sie in der Höhe zu Recht zu den Gebühren\nherangezogen wurden, kommt es allein darauf an, ob die Gebührensätze auf einer\nden Vorgaben des KAG genügenden Kalkulation beruhen. Im Übrigen hat der\nBeklagte mit der Vorlage der komprimierten Fassung der Kalkulation seinen\nInformationspflichten gegenüber dem Rat genügt. Es obliegt dem Rat und seinen\nMitgliedern, die Verwaltung bei Bedarf zur Vorlage ergänzenden und\nkonkretisierenden Informationsmaterials aufzufordern.\n\n51\n\nDie Verteilung der auf den Regenwasserkanal anfallenden Gesamtkosten auf die\ngebührenpflichtigen befestigten Flächen und die nicht gebührenpflichtigen\nbefestigten öffentlichen in die Baulast der Stadt C. fallenden\nStraßenflächen in einem Verhältnis von 65,56 % zu 34,44 % ist ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. Die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der\nermittelten nicht gebührenrelevanten öffentlichen Straßenflächen hat der Beklagte\nausgeräumt. Er hat unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass in dem der\nKalkulation zugrundeliegenden Straßenkataster des Abwasserwerkes sämtliche\nParzellen eingezeichnet seien, die als öffentliche Verkehrsfläche genutzt würden und\ndie in die Baulast der Stadt fielen. Nicht unter den nicht gebührenrelevanten Anteil\nfielen die BAB A 4, Privatstraßen, fiskalische Grundstücke der Stadt. Die Fläche, die\nals öffentliche Verkehrfläche genutzt werde, betrage 3.765.183 m², davon seien\n3.097.847 m ² an den Regenwasserkanal angeschlossen. Die Differenz ergebe sich\ndaraus, dass einzelne Straßen nicht an den Kanal angeschlossen seien,\nBöschungsflächen nicht versiegelt seien, mit wasserdurchlässigen Materialien\ngebaut worden sei, Beete oder Baumscheiben in der Straße vorhanden seien. Nach\nAbzug der nicht gebührenrelevanten Fläche von der insgesamt bestehenden\nbefestigten Fläche 8.994.437 m ² ergebe sich eine gebührenrelevante Fläche von\n5.896.590 m². Genau diese Fläche tauche in der Kalkulation auf S. 11 als\nVerteilungsgröße für die Kosten auf.\n\n52\n\nDie Verteilungsgröße der gebührenrelevanten Fläche von 5.896.590 m² ist auch nicht\ndeshalb zu gering angesetzt, weil der Beklagte bei ihrer Berechnung die nicht in die\nBaulast der Stadt C. fallenden Flächen der Bundesautobahn 4, der\nübrigen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nicht berücksichtigt hätte. Zur\nÜberzeugung des Gerichts hat der Beklagte in die gebührenrelevante Gesamtfläche\neine außerhalb der Baulast der Stadt liegende abflusswirksame Straßenfläche von\ngeschätzten 50.000 m² eingestellt. Die Einstellung der genannten Fläche konnte der\nBeklagte zwar nicht durch schriftliche Unterlagen belegen, weil er die Erhebungen\nüber die abflusswirksamen Flächen in einer dynamischen elektronischen Datenbank\nverwaltet und ein schriftlicher Ausdruck des der Kalkulation zugrundeliegenden\nZustandes des Jahres 2003/2004 nicht möglich ist. Der für die Betreuung der\ndynamischen Datenbank zuständige Mitarbeiter des Beklagten Herr S. hat aber in\nder mündlichen Verhandlung glaubhaft und unter Nennung einer Vielzahl von Details\nerklärt, dass in der Gesamtsumme der gebührenpflichtigen Grundstücksflächen, die\nunter dem 04.11.2003 der für die Gebührenkalkulation zuständigen Stelle mitgeteilt\nwurde, auch ein Anteil von 50.000 m² für die außerhalb der Baulast der Stadt\nliegenden Straßenflächen enthalten gewesen sei. Im Jahre 2003 habe ein\nVerzeichnis aller außerhalb der Straßenbaulast der Stadt liegender\nStraßengrundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 200.000 m² vorgelegen. Es sei\naber unklar gewesen, ob und inwieweit diese Grundstücke tatsächlich in den\nstädtischen Kanal entwässerten. Den jeweiligen Straßenbaulastträgern sei deshalb\ndas genannte Straßenverzeichnis mit der Bitte um Mitteilung übersandt worden, in\nwelchem Umfang die genannten Flächen in die städtische Kanalisation\nentwässerten. Weil die Antworten der Straßenbaulastträger im Zeitpunkt der\nKalkulation noch nicht vorgelegen hätten, habe man die angeschlossenen\nStraßenflächen auf der Grundlage der aus dem genannten Straßenverzeichnis\nbekannten Gesamtfläche von 200.000 m² auf 50.000 ² geschätzt. Dass die\nStraßenflächen außerhalb der Straßenbaulast der Stadt C. tatsächlich - wie sich\naus der im Jahre 2006 erfolgten Nachveranlagung ergibt - einen größeren Anteil\nausmachten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation, weil die im Jahre 2003\nerfolgte Kalkulation auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bekannten\nTatsachengrundlage nicht zu beanstanden ist. Die vom Kläger M. in der\nmündlichen Verhandlung angeregte Vertagung und weitergehende Aufklärung dazu,\nob die gebührenpflichtigen Straßenflächen mit geschätzten 50.000 m² Eingang in die\nKalkulation gefunden haben, drängte sich aus Sicht des Gerichts nicht auf. Denn die\nvom Kläger M. angeregte \"Einsicht in entsprechende Akten\" des Beklagten\nversprach keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Die Vertreter des Beklagten haben in\nder mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass papiermäßige Akten über die\nim Jahre 2003/2004 an die städtische Kanalisation angeschlossenen Straßenflächen\naußerhalb der Straßenbaulast der Stadt nicht existieren. Die Programmierung der\nelektronisch geführten dynamischen Flächendatenbank sehe eine Archivierung des\nzeitlich überholten Datenbestandes nicht vor. Eine Befragung des Mitarbeiters I.\nzur Berücksichtigung der gebührenpflichtigen öffentlichen Straßenflächen versprach\naus Sicht des Gerichts ebenfalls keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Verlässliche\nAuskünfte über die außerhalb der gemeindlichen Baulast liegenden Flächen hätte\nder genannte Mitarbeiter I. nicht liefern können, weil er als Leiter des Betriebs\n\"Verkehrsflächen\" aus seiner dienstlichen Zuständigkeit nur Kenntnisse über die in\nder gemeindlichen Baulast liegenden Straßenflächen hat.\n\n53\n\nDer Hinweis der Kläger auf die Differenz zwischen der in der Kalkulation\nzugrundegelegten zu reinigenden Abwassermenge und der tatsächlich gereinigten\nAbwassermenge vermag die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht\nin Zweifel zu ziehen. Zum einen ist die tatsächlich gereinigte Abwassermenge nicht\nVerteilungsmaßstab für die für die Abwasserbeseitigung angesetzten Kosten,\nsondern die auf der Grundlage der Frischwasserzufuhr prognostizierte\nAbwassermenge. Die in der Kalkulation genannte Abwassermenge betrifft zudem\nauch nur den Schmutzwasserkanal und berücksichtigt nicht Regenwasser- und\nFremdwasseranteile.\n\n54\n\nDie Kalkulation erweist sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht deshalb\nals fehlerhaft, weil der Beklagte zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner auf von\nder Firma M-REAL Holding GmbH (ehemals Zanders Feinpapiere AG) zu erhebende\nGebühren verzichtet hat. Der Beklagte hat durch die Vorlage der der genannten\nFirma erteilten wasserrechtlichen Direkteinleitererlaubnisse belegt, dass das\ngenannte Unternehmen über eigene Abwasserbehandlungsanlagen verfügt und die\nstädtische Entwässerungsanlage nur in äußerst geringem Umfang nutzt. Der\nBeklagte hat in diesem Zusammenhang ferner unwidersprochen erklärt, dass er die\nortsansässige Firma - soweit sie die gemeindliche Kanalisation geringfügig nutzt -\nauch zu Entwässerungsgebühren heranzieht. \n\n55\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger war auch die Berücksichtigung der\nErtragszuschüsse bei dem der Abschreibung zugrundeliegenden Anlagevermögen\nrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Abschreibung durften die\nBaukostenzuschüsse Dritter als Anlagevermögen angesetzt werden. Dies folgt aus\nder Regelung des § 6 Abs. 2 KAG NRW, die lediglich für die kalkulatorische\nVerzinsung - nicht aber für die Abschreibung - vorsieht, dass der \"aus Beiträgen und\nZuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht\" zu bleiben\nhat,\n\n56\n\nOVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl. 1994, 428.\n\n57\n\nDie Behauptung der Kläger, der Beklagte nehme eine Abschreibung \"unter Null\"\nvor, sowie die an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des\nWiederbeschaffungszeitwertes des der Abschreibung zugrundliegenden\nAnlagevermögens geäußerten Zweifel sind zu unsubstantiiert, als dass sie Anlass für\neine weitere Sachaufklärung böten. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine\nprozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die\nklagebegründenden Tatsachen finden,\n\n58\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17\nff..\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, 161 Abs. 2\nVwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die\nKosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des\nStreitgegenstandes dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser sich durch die teilweise\nReduzierung der Gebührenforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-12/14-k-411-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-12/14-k-411-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263582","retrieved":"2026-07-09 02:30:26.418540+00:00"}}