{"status":"available","doknr":"OLD263607","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0611.25K2601.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-06-11","aktenzeichen":"25 K 2601/06","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho-\nben werden.\n\nDer Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-\ngerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDas Bundesverwaltungsamt (BVA) der Beklagten zog die Klägerin mit bestands-\nkräftigem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. Oktober 2005 zur \nRückzahlung eines Ausbildungsförderungsdarlehens heran. Am 06. Februar 2006 \nmeldete sich die Klägerin telefonisch beim BVA und gab an, sei habe bereits per E-\nMail einen Teilerlassantrag (u.a. auf Gewährung eines studiendauerabhängigen Teil-\nerlasses) gestellt. Auf den telefonischen Hinweis des BVA, ein solcher Antrag sei \nnicht eingegangen, übersandte sie am 06. Februar 2006 erneut eine E-Mail-\nNachricht, an die als PDF-Datei eine E-Mail mit Datum vom 11. November 2005 \nangehängt war; diese E-Mail habe sie gefunden, nachdem sie in ihren „Unterlagen \ngewühlt\" habe. \n\n3\n\nDas BVA lehnte den Antrag auf Teilerlass mit Bescheid vom 14 März 2006 ab: \nDer Antrag sei erstmals am 06. Februar 2006 und damit nach Ablauf der Monatsfrist \neingegangen. Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 25. März 2006 Wider-\nspruch ein und machte geltend, ihr E-Mail-Konto habe ihr damals eine fehlerfreie \nVersendung bestätigt. \n\n4\n\nDas BVA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2006 \nzurück.: Das Beförderungsrisiko bei der Übermittlung durch E-Mail liege genauso wie \nbei Übermittlung durch Brief oder Telefax allein beim Absender. \n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vor-\nbringen aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren und macht ergänzend gel-\ntend, sie habe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, der ihr auch zu \ngewähren sei, weil sie die gesetzliche Monatsfrist für den Teilerlassantrag unver-\nschuldet versäumt habe. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwal-\ntungsamtes vom 14. März 2006 und des Widerspruchsbescheides vom \n02. Mai 2006 zu verpflichten, ihr einen studiendauerabhängigen Teiler-\nlass in Höhe von 2.560,00 EUR zu gewähren. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Die \nbloße Behauptung, einen Antrag per E-Mail gestellt zu haben, reiche nicht aus. Es \nhabe der Klägerin oblegen, sich rechtzeitig über den Eingang ihres Antrages zu er-\nkundigen. Materiell-rechtlich erfülle die Klägerin allerdings - jedenfalls nach der vor-\ngelegten unbeglaubigten Zeugniskopie - die Voraussetzungen für einen studiendau-\nerabhängigen Teilerlass. \n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n13\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rech-\nten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -); die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf den geltend gemachten Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. \n\n14\n\nZu Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass \ndie Klägerin die Monatsfrist des § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG versäumt hat; insoweit \nwird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin \nkann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 Zehntes \nBuch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewährt werden. Denn auch wenn man ihren Anruf \nund ihre - weitere - E-Mail vom 06. Februar 2006 als sinngemäß gestellten Wieder-\neinsetzungsantrag ansieht, so scheitert dieser bereits daran, dass die Klägerin Wie-\ndereinsetzungsgründe nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 27 Abs. 2 SGB X \ngeltend gemacht hat. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in-\nnerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses (an der fristgerechten An-\ntragstellung) zu stellen; diese Frist bezieht sich nicht nur auf die Beantragung der \nWiedereinsetzung selbst, sondern auch auf die Geltendmachung der Wiedereinset-\nzungsgründe,\n\n15\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rn. 27 zur gleichlautenden \nVorschrift des § 60 VwGO, unter Hinweis auf die ständige \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n16\n\nLediglich die - von der Geltendmachung zu unterscheidende - Glaubhaftmachung \nder antragsbegründenden Tatsachen kann auch noch im späteren Verlauf des \nVerfahrens erfolgen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Die zweiwöchige Frist zur \nGeltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe begann am 06. Februar 2006, \nnämlich mit Kenntnis der Klägerin von dem nicht erfolgten Eingang ihrer - nach ihren \nAngaben - im November 2005 versandten E-Mail, und endete damit am 20. Februar \n2006. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aber lediglich geltend gemacht, sie \nhabe im November 2005 eine E-Mail abgesandt. Dies allein reicht für eine \nWiedereinsetzung nicht aus. Denn da eine E-Mail-Übermittlung aus einer Vielzahl \nvon Gründen scheitern kann, darf der Absender nicht schon wegen der Absendung \nder E-Mail allein auf den ordnungsgemäßen Zugang beim Empfänger vertrauen. \nVielmehr kommt er seinen Sorgfaltsobliegenheiten erst dann nach, wenn er nach der \nAbsendung eine Kontrolle durchführt, um sich hinsichtlich der ordnungsgemäßen \nÜbermittlung zu vergewissern,\n\n17\n\nOLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Oktober 2002 - 23 U 92/02 -, \nNJW 2003, 833.\n\n18\n\nOb insoweit zu fordern ist, dass der Absender die E-Mail mit einer Lese- oder \nEmpfangsbestätigung versendet - eine solche Funktion halten praktisch alle \nE-Mail-Programme bereit - oder ob es schon ausreicht, wenn der Absender seine \nE-Mail-Ein- bzw. Ausgänge auf etwaige Fehlermeldungen kontrolliert,\n\n19\n\nso wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Oktober 2002 \n- 23 U 92/02 -, a.a.O.; die Glaubhaftmachung eines solchen Vorbringens \nwäre allerdings jeweils noch gesondert zu prüfen, vgl. insoweit OLG \nNürnberg, Beschluss vom 20. April 2006 - 5 U 456/06 -, NJW 2006, \n2195,\n\n20\n\nkann für das vorliegende Verfahren offen bleiben. Denn die Klägerin hat erstmals \nmit ihrem Widerspruchsschreiben vom 25. März 2006 vorgetragen, ihr E-Mail-Konto \nhabe ihr eine fehlerfreie Übersendung bestätigt. Diesen - etwaigen - Grund für eine \nWiedereinsetzung hat sie damit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 27 \nAbs. 2 Satz 1 SGB X geltend gemacht. \nUnabhängig davon hat die Klägerin den von ihr - verspätet - vorgetragenen mögli-\nchen Wiedereinsetzungsgrund aber auch nicht glaubhaft machen können. Wie die \nBeklagte zu Recht ausführt, reicht die bloße Behauptung, eine E-Mail zu einem be-\nstimmten Zeitpunkt abgesandt zu haben, zur Glaubhaftmachung nicht aus, mag auch \nein nachträglich erstellter Ausdruck mit entsprechendem Datum vorlegt werden. Ent-\nsprechendes gilt für die Behauptung, die erfolgreiche Versendung durch angemes-\nsene Maßnahmen kontrolliert zu haben. Da der Eingang der E-Mail-Nachricht beim \nBVA sich nicht feststellen lässt und das „spurlose\" Verschwinden einer E-Mail im \nNetz ausgesprochen unwahrscheinlich ist, \n\n21\n\nvgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Oktober 2002 - 23 U 92/02 \n-, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. April 2006 - 5 U 456/06 -, \na.a.O., \n\n22\n\nist ein Eingabefehler der Klägerin, eine nicht ausreichende Kontrolle der \nVersendung oder ein sonstiges Versäumnis als mögliche Ursache für den nicht \nerfolgten Zugang der E-Mail zumindest ebenso wahrscheinlich wie eine andere \nUrsache. Da sich die tatsächliche Ursache nicht mehr aufklären lässt, ein \nfehlerhaftes Verhalten der Klägerin aber jedenfalls durchaus möglich ist, hat sie \nUmstände für ein fehlendes Verschulden am Versäumen der Antragsfrist nicht mit \nder für eine Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit \ndargetan. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-11/25-k-2601-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-06-11/25-k-2601-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263607","retrieved":"2026-07-09 02:30:28.516468+00:00"}}