{"status":"available","doknr":"OLD263800","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0531.20K2887.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-05-31","aktenzeichen":"20 K 2887/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine inhaltlich unbeschränkte \nWaffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Sportschützin und Inhaberin der vom Beklagten erteilten Waffen-\nbesitzkarte Nr. 000000/00.\nAm 22.11.2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer „gelben\" \nWaffenbesitzkarte für Sportschützen und einer Munitionserwerbsberechtigung. Als zu \nerwerbende Waffe gab sie an: „Mehrlader, Kaliber bis 8 mm, Mehrlader\". Dem Antrag \nbeigefügt war eine Bescheinigung des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. \n(BDMP) vom 10.09.2004, wonach ein Mehrlader, Kaliber bis 8 mm, für die BDMP-\nDisziplin „CISM\" erforderlich sei.\nAuf diesen Antrag hin bat der Beklagte die Klägerin unter dem 07.03.2005 (und \nnochmals unter dem 04.05.2005) um eine Bescheinigung des Schießsportverbandes \nmit Angabe der korrekten Bezeichnung der zu erwerbenden Waffenart(en) und der \nBezeichnung der entsprechenden Sportdisziplinen.\nMit Schreiben vom 29.04.2005 machte die Klägerin geltend, dass die vom Beklagten \ngewünschten weiteren Angaben nicht der Rechtslage entsprächen, denn das Gesetz \nstelle keine derartigen Anforderungen; unter Hinweis darauf, dass die Frist für die \nErhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bereits im Februar abgelaufen \nsei, bat sie um zeitnahe Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte.\n\n3\n\nAm 18.05.2005 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. \n\n4\n\nZur Begründung trägt sie vor: \nDie Klage sei in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhoben worden, nachdem \nder Beklagte über ihren Antrag vom November 2004 ohne zureichende Gründe noch \nnicht entschieden habe.\nZur Sache selbst führt sie aus, dass § 14 Abs. 4 WaffG eine Sonderregelung zu den \nGrundtatbeständen der §§ 10, 4, 8 WaffG darstelle und für alle dort aufgeführten \nWaffenarten gelte; es handele sich eben um keine alternative Auflistung. § 14 Abs. 4 \nWaffG sehe den Erwerb von vier verschiedenen Waffenarten auf „gelber\" Waffenbe-\nsitzkarte ohne weiteren Bedürfnisnachweis vor. Daher müsse sie keinen Bedürfnis-\nnachweis je Waffenart erbringen. Dies ergebe sich auch sowohl aus einer systemati-\nschen Gesetzesauslegung als auch der Gesetzeshistorie; zugleich ergebe sich dar-\naus, dass auch § 9 WaffG nicht auf § 14 Abs. 4 WaffG angewandt werden könne. \nDem Beklagten hätten somit bereits im Zeitpunkt der Antragstellung alle zur Erteilung \nder beantragten „gelben\" Waffenbesitzkarte erforderlichen Unterlagen vorgelegen.\nDes Weiteren hat die Klägerin klargestellt, dass es sich bei der in der Bescheinigung \ndes BDMP vom 10.09.2004 für die BDMP-Disziplin „CISM\" aufgeführten Waffe um \neine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf handele.\n\n5\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine gelbe Waffenbesitzkarte \ngemäß § 14 Abs. 4 WaffG für die dort genannten vier Waffenarten zu ertei-\nlen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr verweist auf die im Verwaltungsverfahren dargelegte Erlasslage in Nordrhein-\nWestfalen, wonach auch bei einer gelben Waffenbesitzkarte ein Bedürfnis i.S.d. § 14 \nAbs. 2 WaffG für alle auf Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erwerbbaren Waffen ge-\nfordert werde. Danach habe er zu Recht die Klägerin aufgefordert, eine Bescheini-\ngung des Schießsportverbandes mit Angabe der korrekten Bezeichnung der zu er-\nwerbenden Waffenart(en) und der Bezeichnung der entsprechenden Sportdiszip-\nlin(en) vorzulegen.\n\n10\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung erklärt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Be-\nzug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden.\n\n14\n\nDie - in Form der Untätigkeitsklage erhobene - Klage ist als Verpflichtungsklage \nzulässig und begründet.\n\n15\n\nDie Klägerin hat zutreffend einen Verpflichtungsantrag gestellt, denn sie begehrt \nentsprechend ihrem nicht beschränkten Antrag die Erteilung einer sog. gelben \nWaffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG. \n\n16\n\nGemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG hat sie auch einen Anspruch auf Erteilung \neiner inhaltlich unbeschränkten (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen. \nNach dieser Vorschrift wird Sportschützen nach Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 1 \nSatz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-\nLangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit \ngezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für \nPatronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit \nZündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. \n\n17\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. \nDie Klägerin ist Sportschützin i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG und hat für die erste, zur Aus-\nübung der BDMP-Disziplin „CISM\" zu erwerbende Waffe i.S.d. § 14 Abs. 4 WaffG - \njedenfalls nachdem die Klägerin im Klageverfahren ausdrücklich klargestellt hat, \ndass es sich bei dieser Waffe um eine Repetier-Langwaffe mit gezogenem Lauf \nhandelt - auch den (insoweit die Auffassung des Beklagten zugrunde gelegt) \nerforderlichen Bedürfnisnachweis erbracht. \nAn sonstige Bedingungen ist die Erteilung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG \nnicht geknüpft; die Vorschrift betrifft den Erwerb der dort genannten Waffen durch \nSportschützen und ermöglicht eine zeitlich unbegrenzte Erwerbserlaubnis ohne \nVoreintragung der erwerbbaren Waffen in die gelbe Waffenbesitzkarte. Die Fassung \ndieser Regelung mit der Auflistung von vier Waffenarten stellt eine - vom \nGesetzgeber gewollte - Privilegierung der Sportschützen dar, die nach dem früheren \nWaffenrecht auf Grundlage einer gelben Waffenbesitzkarte lediglich Einzellader-\nLangwaffen erwerben konnten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.).\nFür eine inhaltliche Beschränkung bei der Erlaubniserteilung, hier auf die Waffenart \n„Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf\", ist im Hinblick auf die inhaltliche Fassung \ndes § 14 Abs. 4 WaffG und auch angesichts seiner Zielrichtung, Sportschützen den \nErwerb bestimmter Waffen zu erleichtern, kein Raum.\n\n18\n\n Vgl. VG Mainz, Urteil vom 22.06.2006 - 1 K 892/05.MZ -, juris.\n\n19\n\nAnzumerken ist fernerhin, dass sich auch aus § 9 Abs. 1 WaffG keine rechtliche \nGrundlage für eine solche inhaltliche Beschränkung ergibt,\n \n vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 10.03.2005 - Nr. W 5 K 04.1515 -, \njuris.\n\n20\n\nInwieweit sich aus der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen ergibt, dass von den \nWaffenbehörden bei der Ausstellung von gelben Waffenbesitzkarten \nEinschränkungen vorzunehmen sind, kann mangels Verbindlichkeit für die \nEntscheidung des Gerichts dahinstehen (die Verwaltungsvorschrift zu dem neuen \nWaffengesetz, das bereits zum 01.04.2003 in Kraft getreten ist, ist im Übrigen immer \nnoch nicht erlassen worden).\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 \nVwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-31/20-k-2887-05","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":13},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-31/20-k-2887-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263800","retrieved":"2026-07-09 02:30:46.229145+00:00"}}