{"status":"available","doknr":"OLD263799","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0531.16K1141.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-05-31","aktenzeichen":"16 K 1141/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung \nfinanzieller Leistungen aus dem Staatsvertrag für die Kalenderjahre \nseit 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein im Sinne des Vereins- \nund Steuerrechts, dessen Ziel gemäß Ziffer 2 seiner Satzung in der von der Mitglie-\nderversammlung am 11.03.1996 beschlossenen Fassung, zuletzt geändert am \n07.11.2004, darin besteht, als reform-liberale jüdische Gemeinde den religiösen und \nsozialen Belangen seiner Mitglieder zu dienen sowie ihre kulturellen Aktivitäten zu \nunterstützen. Der Kläger ist Mitglied der „Union progressiver Juden in Deutschland\" - \nUPJ - sowie der „World Union for Progressive Judaism\" - WUP -. Der Kläger ist nicht \nMitglied der Beklagten, in deren Gemeindegebiet der überwiegende Teil seiner Mit-\nglieder seinen Wohnsitz hat. Der für die Betreuung seiner Mitglieder zuständige \nRabbiner, Herr X. S. , ist Mitglied der Allgemeinen Rabbinerkonferenz in \nDeutschland und zugleich seit 2001 Rabbiner der Synagogengemeinde Halle/Saale \nsowie seit 2003 auch Landesrabbiner des Landesverbandes der Jüdischen Gemein-\nden Schleswig Holstein.\n\n3\n\nDie Beklagte ist - neben dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von \nNordrhein und dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen - \ndie dritte Partei des zwischen den drei Genannten einerseits und dem Land Nord-\nrhein-Westfalen andererseits geschlossenen Staatsvertrages vom 01.12.1992, GV \nNRW 1993, 314 ff., zuletzt geändert am 25.04.2001 - StV -. In der Präambel des \nStaatsvertrages ist u.a. ausgeführt, dass es aufgrund der besonderen geschichtli-\nchen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in der Bundesre-\npublik Deutschland, die sich aus dem Geschehen der Jahre 1933 bis 1945 ergibt, \nAnliegen des Landes ist, die jüdischen Kultusgemeinden in Nordrhein-Westfalen bei \nder Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die ihnen nach der Tradition des Ju-\ndentums obliegen. Art. 1 Abs. 1 StV sieht vor, dass sich das Land an den laufenden \nAusgaben der Jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen für deren religiöse und \nkulturelle Bedürfnisse und für ihre Verwaltung mit jährlichen, näher bestimmten \nGeldbeträgen beteiligt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 StV wird die Landesleistung nach einem \nSchlüssel auf die beiden Landesverbände sowie auf die Beklagte verteilt. Art. 3 StV \nbestimmt, dass die Förderung von Jüdischen Gemeinden durch die beiden Landes-\nverbände und die Beklagte aus Landesmitteln gemäß Art. 1 des Vertrages ungeach-\ntet ihrer Zugehörigkeit zu einem dieser Verbände erfolgt; direkte Ansprüche von Ge-\nmeinden sind ausgeschlossen.\n\n4\n\nAm 21.08.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, bei der Vertei-\nlung der Landesmittel berücksichtigt zu werden. Nach der neueren Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts erfülle er die Voraussetzungen, da er sich selbst als \njüdische Gemeinde verstehe und unbeschadet der jeweiligen Art seines Glaubens-\nverständnisses innerhalb des Judentums Aufnahme und Anerkennung als Jüdische \nGemeinde gefunden habe. Am 03.09.2004 wurde der Anspruch erneut erhoben und \nOffenheit für gemeinsame Gespräche signalisiert. In der Folgezeit führten die Betei-\nligten Verhandlungen über die weitere Gestaltung der Beziehungen zwischen den \nGemeinden und auch die Möglichkeit einer Vereinigung der Gemeinden, wobei sich \nder Kläger mit Schreiben vom 08.02.2005, das am 09.02.2005 bei der Beklagten \neinging, für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen eine Geltendmachung von \nMitteln aus dem Staatsvertrag rückwirkend ab dem Jahr 2004 vorbehielt und diese \nmit 80.000,- EUR jährlich bezifferte. Die Verhandlungen scheiterten.\n\n5\n\nAm 22.02.2006 hat der Kläger Klage erhoben.\nZur Begründung trägt er vor, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei gege-\nben. Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob die sich aus dem Staatsvertrag \nergebenden Voraussetzungen einer Förderung vorlägen. Insoweit habe die Beklagte \neine staatliche Aufgabe übernommen. Die Satzung des Zentralrats der Juden stehe \nder Zulässigkeit nicht entgegen. Sie binde den Kläger nicht. Dass die Beklagte als \ntraditionell für den Raum Köln vorgesehene Gebietskörperschaft unmittelbar in den \nStaatsvertrag einbezogen sei, stehe dem Anspruch weiterer Gemeinden auf Beteili-\ngung an den Landesmitteln nicht entgegen. Insbesondere habe der Staatsvertrag \nschon als Folge der staatlichen Neutralitätspflicht ein über das Territorialitätsprinzip \nund das Prinzip der Einheitsgemeinde hinausgehendes, erweitertes und plurales \nVerständnis zur Grundlage. Auch unter Berücksichtigung von § 1 des Gesetzes über \ndie jüdischen Kultusgemeinden vom 18.12.1951 ergebe sich nichts Anderes, da die-\nse Vorschrift die Existenz nicht körperschaftlich verfasster jüdischer Gemeinden vor-\naussetze. Der Kläger verstehe sich als jüdische Gemeinde. Seine Aufnahme in die \nUPJ und die WUP habe einen bestimmten Umfang an religiösen Aktivitäten sowie \ndie Erwartung eines langfristigen Bestands der Gemeinde vorausgesetzt. Die UPJ \nhabe darüber hinaus den jüdischen Status der Mitglieder der Klägerin nach den Re-\ngelungen des liberalen Europäischen Beith Din \nüberprüft. Der für die Mitglieder des Klägers zuständige Rabbiner sei Mitglied der \nAllgemeinen Rabbinerkonferenz in Deutschland. Als Mitglied der UPJ sei der Kläger \nzudem dem von der allgemeinen Rabbinerkonferenz des Zentralrates der Juden ein-\ngerichteten Rabbinatsgericht angeschlossen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung \nfinanzieller Leistungen aus dem Staatsvertrag für die Kalenderjahre \nseit 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hält den Streitgegenstand für eine innerkirchliche Angelegenheit, die der \nstaatlichen Gerichtsbarkeit entzogen und durch die Haushaltsautonomie der \nöffentlich-rechtlich verfassten Beklagten geschützt sei. Dies entspreche, wie die \nGesetzesbegründung zeige, auch dem Willen der vertragsschließenden Parteien. \nDer Rechtsstreit sei durch die in der Satzung des Zentralrates der Juden in \nDeutschland vorgesehene Schiedsklausel als abdrängende Sonderzuweisung dem \ndortigen Schiedsgericht zugewiesen. Inhaltlich gehe es um die Frage der \nZugehörigkeit zum Judentum. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von \nMitteln aus dem Staatsvertrag. Der dort verwendete Begriff „Jüdische Gemeinschaft\" \nbeschreibe allein die drei vertragsschließenden Parteien. Der Staatsvertrag folge in \nder fortgeltenden Tradition des preußischen Rechts dem Prinzip der \nEinheitsgemeinde. Danach sei die Beklagte nicht zur Weiterleitung finanzieller Mittel \nverpflichtet, da sie allein traditionell die für den Raum Köln vorgesehene \nGebietskörperschaft sei. Eine Öffnungsklausel für neu entstehende Gemeinden \nenthalte der Staatsvertrag nicht. Der Kläger erfülle weder die formellen, noch die \nmateriellen Voraussetzungen für den Status als „Gemeinde\"; insbesondere fehle es \nihm an der erforderlichen organisatorischen Verfasstheit. Das Kriterium der \nAufnahme und Anerkennung innerhalb des Judentums sei nur scheinbar objektiv und \ndaher untauglich. Eine Mitgliedschaft in der WUP habe keinerlei nachvollziehbare \nreligiöse Aussagekraft. Ihr Bedeutung beizumessen setze die - fehlende - Autorität \nder staatlichen Gerichte zur Entscheidung der religiösen Frage, welche \nVereinigungen zum Judentum gehörten, voraus. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nI.\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n15\n\nDer Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist eröffnet. Aus der dem Staat \ngemäß \nArt. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 92 GG obliegenden \nJustizgewährungspflicht folgt, dass die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur \nEntscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach \nstaatlichem Recht richtet.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - VII C 7/01 -, BVerwGE 116, \n86 ff. = DVBl 2002, 986 ff..\n\n17\n\nEine solche ist hier gegeben. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten An-\nspruch des Klägers ist der mit Gesetz vom 08.06.1993 (GV NW 1993, S. 314) in \ngültiges Landesrecht transformierte und am 03.08.1993 in Kraft getretene \nStaatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den im Rubrum des \nStaatsvertrages als „Jüdische Gemeinschaft\" bezeichneten Vertragsparteien. Art. 3 \nStV enthält die von dem Kläger in Bezug genommene Bestimmung über die \nFörderung von jüdischen Gemeinden ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einem der \nvertragsschließenden Verbände. Auf die Frage, ob der Gesetzesbegründung \nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass Auseinandersetzungen über die \nVerteilung der Mittel nach der Vorstellung der vertragsschließenden Parteien ohne \nBeteiligung staatlicher Stellen geführt werden sollen, kommt es nicht an. Die \nRechtswegegarantie des Grundgesetzes besteht unabhängig vom Willen der \nParteien des Staatsvertrages.\n\n18\n\nDie Entscheidung der für den Rechtsstreit maßgeblichen Frage, ob der Kläger \neine „Jüdische Gemeinde\" im Sinne der genannten Regelung des Staatsvertrages \nist, ist den staatlichen Gerichten nicht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der \nWeimarer Reichsverfassung - WRV - entzogen. Nach Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet \nund verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb \nder Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Hierdurch wird den Religions-\ngesellschaften das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren \nAngelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 - 2 C 23/01 -, BVerwGE 117, \n145 ff..\n\n20\n\nDie Beurteilung der Frage, ob der Kläger eine „Jüdische Gemeinde\" im Sinne des \nArt. 3 StV ist, ist aber nicht als eine eigene Angelegenheit der Beklagten anzusehen. \nVielmehr handelt es sich bei der Förderung jüdischer Gemeinden nach Maßgabe des \nStaatsvertrages um eine staatliche Aufgabe, die der Beklagten - mit ihrer durch den \nVertragsschluss erfolgten Zustimmung - zur selbständigen Erledigung übertragen \nworden ist.\n\n21\n\nVgl. zur Förderung nach Maßgabe eines weitgehend \nvergleichbaren, \nin Sachsen-Anhalt geschlossenen Staatsvertrages: BVerwG, Urteil \nvom 28.02.2002, a.a.O..\n\n22\n\nVor diesem Hintergrund kann der von Germann,\n\n23\n\nvgl. Anm. zu BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 in: DVBl 2002, \n988,\n\n24\n\nhervorgehobene Gesichtspunkt, einer Entscheidung von Fällen der vorliegenden \nArt nach Maßgabe des staatlichen Rechts stehe entgegen, dass es im Kern um den \nKonflikt zweier Träger des Grundrechts der Religionsfreiheit gehe, deren \nSelbstverständnisse einander zuwiderliefen, nicht durchgreifen. Die Beklagte kann \nsich gegenüber dem mit der Klage verfolgten Anspruch nicht unmittelbar auf ihr \nGrundrecht aus Art. 4 GG berufen, weil die Erfüllung einer ihr übertragenen \nstaatlichen Aufgabe betroffen ist.\n\n25\n\nDem steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Regelung des Art. 3 \nStV mit dem Tatbestandsmerkmal einer „Jüdischen Gemeinde\" an religiöse Inhalte \nanknüpft. Dies kann nicht zu der Annahme einer eigenen Angelegenheit der \nBeklagten führen, da der Kläger nicht Mitglied der Beklagten ist, es sich mithin um \nden Anspruch eines Außenstehenden gegen eine Religionsgemeinschaft handelt, zu \ndessen Begründung sich der Außenstehende auf staatliches Recht stützt.\n\n26\n\nVgl. Maurer, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 28.02.2002, in: JZ 2002, \n1104.\n\n27\n\nEin beide Beteiligte umfassender Verband, der als eigene Angelegenheit über \ndie Frage entscheiden könnte, ob der Kläger eine „Jüdische Gemeinde\" darstellt, ist \nebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kommt eine Entscheidung durch das \nSchieds- und Verwaltungsgericht des Zentralrats der Juden gemäß § 15 Abs. 1 lit. e, \nAbs. 2 der Satzung des Zentralrats der Juden nicht in Betracht, da jedenfalls der \nKläger die nach dem zweiten Halbsatz des § 15 Abs. 2 der Satzung des Zentralrats \nder Juden erforderliche Unterwerfungserklärung nicht abgegeben hat. \nDie Klage ist mit dem angekündigten Antrag als Untätigkeitsklage gemäß § 75 \nVwGO statthaft. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Kläger - \nlediglich - ein Bescheidungsurteil erstrebt, da die nähere Ausgestaltung der \nFörderung jüdischer Gemeinden durch die Beklagte gemäß Art. 3 StV nicht im \nEinzelnen ausgestaltet ist und insoweit einer Ermessensentscheidung jedenfalls \nstark angenähert ist. \n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet. \n\n30\n\nDer Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln \ngemäß Art. 3 StV. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Förderung von Jüdischen \nGemeinden durch die beiden Landesverbände und die Beklagte aus Landesmitteln \ngemäß Art. 1 des Vertrages ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einem dieser \nVerbände erfolgt; direkte Ansprüche von Gemeinden sind ausgeschlossen. \n\n31\n\nDie Kammer vermag weder Art. 3 StV noch dem weiteren Inhalt des \nStaatsvertrages Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Förderung auf \nbestimmte Strömungen innerhalb des Judentums oder auf einen bestimmten, \nfeststehenden Kreis jüdischer Institutionen beschränkt sein soll. Insbesondere ist die \nAnspruchsberechtigung nicht auf die drei vertragschließenden Körperschaften \nbeschränkt. Zwar bestimmt Art. 1 StV, dass sich das Land durch seine vertraglich \nvereinbarten Zahlungen an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinschaft \nbeteiligt, wobei unter dem Begriff der jüdischen Gemeinschaft im Rubrum des \nVertrages die drei vertragschließenden Körperschaften zusammengefasst werden. \nArt. 3 StV bestimmt demgegenüber, dass die Förderung von jüdischen Gemeinden \ndurch die beiden Landesverbände und die Beklagte aus Landesmitteln gemäß Art. 1 \ndes Vertrages erfolgt, dass die Landesmittel mithin gerade nicht ausschließlich bei \nden vertragschließenden Körperschaften verbleiben sollen. Entgegen der Auffassung \nder Beklagten ist dem Staatsvertrag auch weder ein Prinzip der Einheitsgemeinde \nnoch ein Territorialitätsprinzip zu entnehmen. Der Vertragstext selbst bietet keinen \nAnhaltspunkt für ein solches, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die \nkörperschaftlich organisierten Synagogengemeinden einschränkendes, Prinzip. Zwar \nist in der Präambel ausgeführt, dass wesentliches für den Vertragsschluss leitendes \nAnliegen des Landes die Unterstützung der jüdischen Kultusgemeinden sei. Der hier \ngebrauchte Begriff der jüdischen Kultusgemeinden setzt indessen nicht zwingend \neine körperschaftliche Organisation voraus. Vielmehr bestimmt § 1 des von der \nBeklagten in Bezug genommenen Gesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden im \nLande Nordrhein-Westfalen vom 18.12.1951, dass jüdischen Kultusgemeinden \n(Synagogengemeinden) auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen \nRechts verliehen werden können. Damit setzt das Gesetz zugleich voraus, dass es \njüdische Kultusgemeinden geben kann, denen dieser Status nicht bzw. noch nicht \nverliehen worden ist. Dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Nordrhein-\nWestfalen keine jüdischen Gemeinden bestanden, die nicht in der Rechtsform einer \nKörperschaft des öffentlichen Rechts organisiert waren, führt ebenfalls nicht zu \neinem anderen Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu Art. 3 StV,\n\n32\n\nvgl. LTDrs. 11/4949, S. 12,\n\n33\n\nist ausgeführt, dass es in Nordrhein-Westfalen zur Zeit keine Jüdische Gemeinde \ngebe, die nicht zu einem der vertragsschließenden Landesverbände gehöre. Wenn \nArt. 3 StV die Förderung ungeachtet dessen auch auf solche Gemeinden erstreckt, \nso lässt dies darauf schließen, dass die Fördermittel entgegen der Auffassung der \nBeklagten gerade nicht nur den „vorgefundenen\" Gemeinden zufließen sollen. Dann \naber ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass neu entstehende Gemeinden von \nder Förderung ausgeschlossen sein sollten.\n\n34\n\nDarüber hinaus kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, als \ndie traditionelle Synagogengemeinde für den Bereich Köln sei sie gemäß Art. 2 Abs. \n3 StV zugleich erst- und letztberechtigte Leistungsempfängerin. Denn gemäß Art. 2 \nAbs. 3 Satz 2 StV trägt die Beklagte gegenüber dem Land die Verantwortung für eine \nordnungsgemäße Verwendung. Eine ordnungsgemäße Verwendung umfasst aber \nauch die Beachtung des weiteren Wortlauts von Art. 3 StV, wonach die Förderung \njüdischer Gemeinden durch die beiden Landesverbände und die Beklagte \nungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einem dieser Verbände erfolgt. Die sich aus \ndiesem eindeutigen Wortlaut nicht nur für die beiden Landesverbände, sondern auch \nfür die Beklagte ergebende Verpflichtung, die erhaltenen Gelder auch zugunsten \nnichtverbandsangehöriger Gemeinden zu verwenden, wird in der \nGesetzesbegründung zu Art. 3 StV nochmals deutlich unterstrichen.\n\n35\n\nVgl. LTDrs 11/4949, S. 12.\n\n36\n\nDie Auffassung der Beklagten, diese ihr obliegende Verpflichtung enthebe \ndenjenigen, der Fördermittel begehre, nicht von der Verpflichtung zur \nkörperschaftlichen Organisation, greift schon deshalb nicht durch, weil eine solche \nVerpflichtung dem Staatsvertrag wie dargelegt nicht entnommen werden kann.\n\n37\n\nBietet der Staatsvertrag danach keinen Anhaltspunkt für eine einschränkende \nInterpretation, so lässt sich die ausdrücklich auch auf nichtverbandsangehörige \nGemeinden bezogene Vorschrift seines Artikel 3 - schon im Hinblick auf die \nNeutralitätspflicht des Staates - nur im Sinne eines erweiterten, gewissermaßen \n„pluralen\" Verständnisses deuten, das alle im Judentum vorhandenen \nGrundrichtungen einbezieht. „Jüdische Gemeinde\" im Sinne dieses weiten \nVerständnisses ist danach jede jüdische Vereinigung, die sich selbst als Jüdische \nGemeinde versteht und unbeschadet der jeweiligen Art des Glaubensverständnisses \ninnerhalb des Judentums Aufnahme und Anerkennung als Jüdische Gemeinde \ngefunden hat.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002, a.a.O..\n\n39\n\nGegen dieses Kriterium kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, \nda es letztlich wiederum von der Umsetzung der divergierenden Selbstverständnisse \nabhänge und mithin nur scheinbar objektiv sei, müsse Anknüpfungspunkt ihr eigenes \nSelbstverständnis sein, auf das allein der Vertrag verweisen könne.\n\n40\n\nSo aber Germann, a.a.O., S. 989.\n\n41\n\nDas Selbstverständnis als rein subjektives Kriterium kann nicht der allein \nentscheidende Maßstab für die Beurteilung der von staatlichen Gerichten \nvorzunehmenden Beurteilung der Frage sein, ob eine Vereinigung einer Religion \nzuzurechnen ist. Vielmehr kommt insoweit auch aktueller Lebenswirklichkeit, \nKulturtradition und allgemeinem wie religionswissenschaftlichem Verständnis \nmaßgebliche Bedeutung zu.\n\n42\n\nVgl. Maurer, a.a.O..\n\n43\n\nDie Gerichte haben in solchen Fällen alle tatsächlichen Umstände zu prüfen, \nwobei nicht allein der geistige Gehalt maßgeblich ist, sondern auch den äußeren \nUmständen wesentliche Bedeutung zukommt. \n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 -, \nBVerfGE 83, 341 ff.. \n\n45\n\nDer Kläger erfüllt die genannten Voraussetzungen. Er versteht sich ausweislich \nZiffer 2 seiner Satzung selbst als jüdische Gemeinde und hat als solche auch \ninnerhalb des Judentums Aufnahme und Anerkennung gefunden. Insoweit kommt \nzunächst der Tatsache Bedeutung zu, dass der Kläger als Gründungsmitglied der \nUPJ Aufnahme und Anerkennung gefunden hat. Dies belegt zunächst die \nBescheinigung der UPJ, wonach der Kläger sowohl ihr selbst als auch der WUP \nangehört. Als Gründungsmitglied der UPJ profitiert der Kläger in besonderer Weise \nvon der Stellung und Anerkennung der UPJ. Bereits diesem Umstand kommt \nmaßgebliche Bedeutung zu, da die „Progressiven\" eine von mehreren bedeutenden \nGrundströmungen innerhalb des Judentums darstellen, weshalb es nicht wesentlich \ndarauf ankommen kann, ob die einer solchen Grundströmung angehörende einzelne \nGemeinde auch von anderen Grundströmungen anerkannt wird.\n\n46\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.11.2004 - A 2 S 339/98 -, \nLKV 2006, 36 ff..\n\n47\n\nDies insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die progressive \nGrundströmung, der der Kläger angehört, von den Konservativen und Orthodoxen \njedenfalls teilweise abgelehnt wird, aber für sich genommen Bedeutsamkeit erlangt \nhat. Darüber hinaus demonstrieren auch die „35 Grundsätze\" eine enge Anbindung \nan die Grundlagen des Judentums.\n\n48\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O..\n\n49\n\nDiesen Grundsätzen fühlt sich der Kläger als Gründungsmitglied der UPJ \nverpflichtet und dokumentiert dies auch nach außen, so unter anderem in seinem \nInternet-Auftritt.\n\n50\n\nVgl. http://www.H. .html.\n\n51\n\nAuch § 2 Nr. 3 der Satzung der UPJ verpflichtet diese zur Verwirklichung des \nVereinszweckes darauf, die grundlegenden Lehren des Judentums zu schützen und \ndie Beschäftigung mit der jüdischen Tradition im Einklang mit der Moderne zu \nfördern, was sich insbesondere in den Grundsätzen Nr. 17-35 wiederfindet.\n\n52\n\nDarüber hinaus wird die Gemeinde des Klägers durch einen Rabbiner betreut, \nder offenbar über den engen Kreis der in der UPJ organisierten Gemeinden hinaus \nanerkannt ist. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Anerkennung des Klägers aus. \nDer Rabbiner X. S. ist nämlich nicht nur Mitglied der Allgemeinen \nRabbinerkonferenz in Deutschland und des Europäischen Beith Din mit Sitz in \nLondon. \n\n53\n\nVgl. Mitteilungsblatt des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden \nvon Schleswig Holstein KdÖR, Ausgabe Juli 2006, Seite 2, öffentlich \nzugänglich unter: http://www.lvjgsh.de/Judisches-Schleswig-\nHolstein_Juli_2006.pdf.\n\n54\n\nVielmehr ist er - neben der Tätigkeit für den Kläger - auch für Synago-\ngengemeinden tätig, so u.a. seit 2001 für die Synagogengemeinde Halle/Saale und \nseit dem Jahr 2003 auch Landesrabbiner des Landesverbandes der jüdischen \nGemeinden in Schleswig-Holstein.\n\n55\n\nVgl. http://www.lvjgsh.de/html/landesrabbiner.html.\n\n56\n\nUnter Mitwirkung des Rabbiners führt der Kläger in den Räumen eines \nevangelischen Gemeindezentrums, die er zur ausschließlichen Nutzung angemietet \nhat und als seine Synagoge nutzt, regelmäßige Gemeindeveranstaltungen durch. So \nwerden insbesondere jüdische Schabbat-Gottesdienste und jüdische Feste gefeiert. \nDarüber hinaus finden insbesondere auch Religionsunterricht für Erwachsene und \nKinder, Hebräischunterricht und kulturelle Veranstaltungen statt. Der Kläger verfügt \nüber einen Sozialausschuss zur Betreuung seiner Mitglieder und ein \nFriedhofsgelände, das ihm zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht.\n\n57\n\nDass die Einstufung als „Jüdische Gemeinde\" im Sinne des Staatsvertrages die \nErfüllung weiterer formeller oder materieller Voraussetzungen voraussetzen würde, \nist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte die ihrer Auffassung nach offenbar zu \ngeringe Mitgliederzahl des Klägers hervorhebt, ist nicht ersichtlich, worin das \nErfordernis einer größeren Mitgliederzahl begründet sein soll und welche \nMitgliederzahl sie für ausreichend hielte. Dass die Angebote und Aktivitäten des \nKlägers nicht die Vielfalt der Aktivitäten der Beklagten erreicht und dass er nicht \nüber einen „eigenen\" Rabbiner verfügt, der ausschließlich für die Mitglieder des \nKlägers zuständig ist, erklärt sich schon durch seine im Vergleich zur Beklagten \ngeringe - der Einstufung als Gemeinde im Sinne des Staatsvertrages jedoch nicht \nentgegenstehende - Mitgliederzahl und die hierdurch bedingte Begrenzung seiner \nfinanziellen Mittel. Die Kammer sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der \ndauerhafte Bestand des Klägers gefährdet sein könnte. Der Kläger besteht nunmehr \nseit über zehn Jahren und entfaltet das durch die vorgelegten Gemeindekalender, \naber auch durch seinen Internetauftritt,\n\n58\n\nvgl. http://www.H. .html,\n\n59\n\ndezidiert dokumentierte aktive Gemeindeleben. \n\n60\n\nDie von der Beklagten befürchtete Vorbildwirkung für einen weit reichenden \nSeparatismus sämtlicher anderen Richtungen und Nuancierungen vermag die \nKammer danach nicht zu erkennen. Weit reichenden Ansprüchen mannigfaltiger \nSplittergruppen wird durch das Kriterium der Aufnahme und Anerkennung entgegen \ngewirkt, das der Kläger erfüllt, da er als langjährig bestehende Gemeinde einer der \nbedeutenden Grundströmungen angehört.\n\n61\n\nDer auf Vernehmung zweier Zeugen zu der Frage, ob mit dem in § 3 StV \nenthaltenen Begriff der „Jüdischen Gemeinden\" nur solche Gemeinden gemeint sein \nsollten, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gerichtete Beweisantrag \nwar danach abzulehnen. Auf die unter Beweis gestellte Frage kommt es für die \nEntscheidung nicht an, da ein etwaiger übereinstimmender Wille der \nVertragsparteien jedenfalls keinen Niederschlag im Vertragswortlaut und der \nGesetzesbegründung, die die offizielle Verlautbarung des gesetzgeberischen Willens \ndarstellt, gefunden hat. Der Wortlaut des mit Gesetz in gültiges Landesrecht \ntransformierten Staatsvertrages stellt aber die Grenze jeder Auslegung dar. \n\n62\n\nAusführungen zur Höhe des Anspruches bedarf es nicht, da der Klageantrag \nausdrücklich auf den Anspruchsgrund beschränkt ist.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilpro-\nzessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-31/16-k-1141-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-31/16-k-1141-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263799","retrieved":"2026-07-09 02:30:46.098221+00:00"}}