{"status":"available","doknr":"OLD263950","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0524.26K3996.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"26 K 3996/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Klägerin, die mittelbar im Eigentum der DB Stadtverkehr GmbH, eines Toch-\nterunternehmens der Deutsche Bahn AG, steht, ist ein im Freistaat Bayern, Regie-\nrungsbezirk Schwaben, tätiges regionales Busverkehrsunternehmen und gemäß § \n145 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) verpflichtet, unentgeltlich Schwer-\nbehinderte zu befördern. Sie wendet sich gegen die Berücksichtigung eines Selbst-\nbehalts von 40.545,38 EUR in dem Bescheid des Bundesverwaltungsamtes über die \nErstattung von Fahrgeldausfällen für das Jahr 2005, der mit der Änderung des § 148 \nAbs. 5 SGB IX eingeführt wurde, und begehrt die Festsetzung einer Schlusszahlung \nvon 155.354,09 EUR.\n\n3\n\nFolgende Vorschriften betrafen beziehungsweise betreffen diese Erstattung:\n§ 60 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in der bis zum 31. Dezember 1983 gülti-\ngen Fassung enthielt neben der Formel zur Erstattungsberechnung in Absatz 4, der \nweitgehend dem heutigen § 148 Abs. 4 SGB IX entspricht, keine Regelung zur Er-\nstattung für den Fall, dass das Verhältnis zwischen den unentgeltlich zu befördern-\nden Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen deutlich über dem gemäß § 60 Abs. 4 \nSchwbG festgesetzten Prozentsatz lag.\n\n4\n\n§ 60 Abs. 5 SchwbG in der ab dem 1. April 1984 gültigen Fassung lautete: „Weist \nein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den \nnach diesem Gesetz unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahr-\ngästen den nach Absatz 4 festgesetzten Vomhundertsatz um mindestens 33 1/3 vom \nHundert \nübersteigt, ist der Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag der nachgewiese-\nne Vomhundertsatz zugrunde zu legen.\" Dem entsprach § 62 Abs. 5 SchwbG in den \nab dem 1. August 1986 geltenden Fassungen. § 148 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 1. \nJuli 2001 geltenden Fassung lautete ebenfalls: „Weist ein Unternehmer durch Ver-\nkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unent-\ngeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 \nfestgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird der Berechnung \ndes Erstattungsbetrages auf Antrag der nachgewiesene Prozentsatz zugrunde ge-\nlegt.\"\n\n5\n\nAufgrund der „Koch-Steinbrück-Liste\" sollten die Kosten für die unentgeltliche \nBeförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr ge-\nsenkt werden (BT-Drucks. 15/4228, S. 1, 21). In der Folge kam es zu der im vorlie-\ngenden Verfahren streitigen Fassung des § 148 Abs. 5 SGB IX durch das Gesetz zur \nVereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21. März 2005 (BGBl. I, \nS. 818). Er lautet nunmehr: „Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, \ndass das Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten \nFahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Pro-\nzentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berech-\nnung nach Absatz 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, \nüber dem Drittel liegende Anteil erstattet. Die Länder können durch Rechtsverord-\nnung bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unterneh-\nmens zu erfolgen hat.\" Diese Fassung ist gemäß § 159 Abs. 6 SGB IX erst auf die im \nJahr 2005 entstandenen Erstattungsansprüche der Verkehrsunternehmen anzuwen-\nden (BT-Drucks. 15/4228, 32). \n\n6\n\nIn der Begründung des Amtlichen Entwurfs der Bundesregierung heißt es: „ Im \nBereich der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentli-\nchen Personennahverkehr soll das Erstattungsverfahren geändert werden. Dies ist \nnotwendig, um die Einsparvorgaben aus dem sog. Koch-Steinbrück-Konsenspapier \nzu erfüllen, die entsprechend einer im Vermittlungsausschuss am 19. Dezember \n2003 von Bundestag und Bundesrat parteiübergreifend getroffenen Entscheidung \numgesetzt werden sollen. Im Bereich der Freifahrt wird dies in 2004 und 2005 bereits \ndurch mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbe-\nhinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I, S. 602) erfolgte Gesetzesänderung \nerreicht. Für die Folgezeit sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Durch die Rege-\nlung soll gleichzeitig das Erstattungsverfahren transparenter gestaltet und die \nGleichbehandlung der Verkehrsunternehmen im Abrechnungsverfahren verbessert \nwerden....Die Fahrgelderstattung geschieht grundsätzlich pauschaliert nach den in \nden einzelnen Ländern festgelegten Prozentsätzen. Dabei wird die Zahl der Frei-\nfahrtberechtigten, die eine Wertmarke erworben haben, ins Verhältnis zur übrigen \nWohnbevölkerung des Landes gesetzt...Wenn ein Unternehmen durch Verkehrszäh-\nlung nachweist, dass der Anteil der von ihm beförderten schwerbehinderten Men-\nschen mehr als ein Drittel über dem Landessatz liegt, kann individuell nach dem \nnachgewiesenen Prozentsatz abgerechnet werden. Das System der individuellen \nAbrechnung benachteiligt Unternehmen, die zwar überdurchschnittlich viele schwer-\nbehinderte Menschen befördern, die aber noch unter der Ein-Drittel-Grenze liegen: \nWird die Grenze nicht erreicht, erhalten die Unternehmen für ihren Mehraufwand kei-\nne zusätzliche Erstattung, wird die Grenze überschritten, wird der gesamte Mehrauf-\nwand erstattet. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit einer pauschalier-\nten Abrechnung grundsätzlich bejaht und damit auch anerkannt, dass es in gewis-\nsem Umfang (hier bis zu der Ein-Drittel-Grenze) Unschärfen geben kann, die im We-\nsen der Pauschalierung begründet liegen. Auf dieser Grundlage sieht der Gesetz-\nentwurf vor, dass künftig alle Unternehmen, die überdurchschnittlich viele schwerbe-\nhinderte Menschen befördern, eine Erstattung auf der Grundlage des Landessatzes \nerhalten sowie zusätzlich der Teil der Mehrkosten erstattet wird, der jenseits der Ein-\nDrittel-Grenze liegt. Der Selbstbehalt, der für die Unternehmen, die die Ein-Drittel-\nGrenze nicht überschreiten, heute schon gilt, wird also für alle Unternehmen, die ü-\nberdurchschnittlich viele schwerbehinderte Menschen befördern, verbindlich ge-\nmacht. Dies baut eine heute bestehende Ungleichbehandlung der Verkehrsunter-\nnehmen ab und trägt außerdem zu den notwendigen Einsparungen bei, ohne die \nschwerbehinderten Menschen zu belasten.\"\n\n7\n\nZugleich wurde in § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB IX der Anteil der bei der \nBerechnung des Prozentsatzes der Pauschalerstattung berücksichtigungsfähigen \nBegleitpersonen halbiert und in § 150 Abs. 2 SGB IX die Vorauszahlung, die die \nVerkehrsunternehmen für das laufende Kalenderjahr erhalten, wieder von 68 % auf \n80 % des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages erhöht (vgl. BT-\nDruck. 15/4228, S. 31, 32). Der 20%-Zuschlag zu den ausgegebenen Wertmarken, \nder ebenfalls den Prozentsatz der Pauschalerstattung erhöhte, war bereits zum 1. \nMai 2004 gestrichen worden (G.v. 23. April 2004, BGBl. I, 606).\n\n8\n\nMit Bescheid vom 21. April 2005 setzte das Bundesverwaltungsamt ausgehend \nvon dem Erstattungsbetrag für 2004 in Höhe von 401.773,82 EUR und dem Satz von \n68 % die Vorauszahlung auf die Erstattung von Fahrgeldausfällen im Kalenderjahr \n2005 auf 273.206,20 EUR fest. Die Hälfte des Betrages, also 136.603,10 EUR, \nerhielt die Klägerin zum 15. Juli 2005, die andere Hälfte zum 15. November 2005 \nausgezahlt.\n\n9\n\nAm 10. April 2006 beantragte die Klägerin die endgültige Erstattung von \nFahrgeldausfällen gemäß § 150 SGB IX für das Jahr 2005 und zwar ausgehend von \nihren gesamten Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 4.359.718,12 EUR bei Anwendung \neines Schwerbehindertenanteiles von 9,83 % in Höhe von 428.560,29 EUR. Der \nbegehrte Erstattungsbetrag liegt 6,67 % über dem für 2004 gezahlten \nErstattungsbetrag. Die Klägerin machte die Erstattung ohne Kürzung um den \n„Selbstbehalt\" geltend und erklärte, dieser Selbstbehalt stelle einen Verstoß gegen \ndie Berufsausübungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dar. Sie \nverwies auf ein beigefügtes Gutachten von Prof. Dr. Hans D. Jarass aus dem Jahr \n2006. In diesem Gutachten heißt es zusammenfassend, die Erstattung von \nFahrgeldausfällen erfolge im Regelbereich nach einem anderen System als im \nBereich des Härteausgleichs. Im ersten Falle werde die Erstattung, was die zugrunde \ngelegte Zahl von unentgeltlich beförderten Personen angehe, pauschal vor-\ngenommen (pauschale Erstattung), während es im zweiten Fall auf den tatsächlichen \nAnteil ankomme (individuelle Erstattung). Bei der pauschalen Erstattung könne es zu \neiner Über- oder einer Untererstattung kommen, wie das bei einer Pauschalierung \nunvermeidlich sei. Durch die Änderung des Härteausgleichs im Jahre 2005 würden \ndie beiden Regelungssysteme vermengt. Die im Bereich der Pauschalerstattung \nsystembedingte und allein im Grenzfall mögliche Untererstattung von (fast) einem \nDrittel komme nunmehr im Härtebereich generell zum Tragen und betrage immerhin \nein volles Drittel des Landesprozentsatzes. Das führe nicht nur zu einer \nUngleichbehandlung zwischen den Unternehmen des Regel- und des \nSonderbereiches. Zudem liege darin eine Systemwidrigkeit und ein Verstoß gegen \nden Grundsatz der Folgerichtigkeit, womit das Indiz bereits für einen Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) spreche. Die Rechtfertigung der Neuregelung mit \ndem Ziel, eine bestehende Ungleichbehandlung abzubauen, übersehe, dass bei \neinem Vergleich des Regelbereiches mit dem Bereich des Härteausgleichs nicht auf \neinen Grenzfall des Regelbereichs abgestellt werden könne; vielmehr komme es auf \nden Durchschnittsfall an. Außerdem könne nicht überzeugen, die bisherige Regelung \ndes Härteausgleichs als eine Beeinträchtigung der gebotenen Gleichbehandlung \neinzustufen. Die Rechtfertigung durch die Einsparung öffentlicher Mittel könne eine \nBelastung allein eines Teils der Verkehrsunternehmen nicht rechtfertigen. Insgesamt \nverstoße die Neuregelung des Härteausgleichs gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG werde dadurch verstärkt, dass die Ungleichbehandlung \ngleichzeitig als Eingriff in die Berufsfreiheit einzustufen sei. Die Schlechterbe-\nhandlung der unter den Härteausgleich fallenden Unternehmen verstoße gegen die \nVerpflichtung zu materieller Gleichbehandlung im Rahmen von \nBerufsausübungsregelungen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, \nzumal eine solche Ungleichbehandlung zu Wettbewerbsverzerrungen führe. Wegen \ndes Inhalts des Gutachtens im Einzelnen wird auf Bl. 10 bis 34 der Beiakte zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Klägerin führt aus, es seien \nalso abzüglich der gewährten Vorauszahlungen noch 155.354,09 EUR zu zahlen. Als \nErgebnis der Zählung nach der eingeschränkten Vollerhebung gemäß den Richtlinien \ndes Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung sei von einer Quote \nbeförderter Schwerbehinderter in 2005 von 9,83 % (23.784 unentgeltliche \nBeförderungen, 241.995 Beförderungen insgesamt) auszugehen. \n\n10\n\nUnter dem 8. Mai 2006 forderte das Bundesverwaltungsamt die Klägerin auf, den \nbetriebsindividuellen Prozentsatz entsprechend der geänderten gesetzlichen \nBestimmung in § 148 Abs. 5 SGB IX zu ermitteln. Eine Erstattung der \nFahrgeldausfälle sei nur nach der geltenden Rechtslage möglich. Diese Daten legte \ndie Klägerin unter dem 18. Mai 2006 rein nachrichtlich ohne Abweichen von dem \nAntragsbegehren vor. Demzufolge war ausgehend von der bisher errechneten \nSchwerbehinderten-Quote 1/3 des Landessatzes in Bayern (2,80 % : 3), also 0,93 %, \nabzuziehen, so dass sich eine zu berücksichtigende Schwerbehinderten-Quote von \n8,90 % (= 9,83 % minus 0,93 %) ergab.\n\n11\n\nMit dem angegriffenen Bescheid vom 1. Juni 2006 setzte das \nBundesverwaltungsamt die Kostenerstattung unter Berücksichtigung der \nSchwerbehinderten-Quote von 8,90 auf insgesamt 388.014,91 EUR fest und \nkündigte abzüglich der Vorauszahlungen eine Schlusszahlung von 114.808,71 EUR \nan. Die Erstattung lag damit rund 3,42 % unter der des Vorjahres.\n\n12\n\nGegen die Kürzung der Erstattung um den sogenannten Selbstbehalt von \n40.545,38 EUR erhob die Klägerin Widerspruch. Sie führte unter Hinweis auf das \nvorgelegte Gutachten aus, die Kürzung bei individuell ermittelten Prozentsätzen \nkostenlos beförderter Fahrgäste sei systemwidrig, soweit die ermittelten \nProzentsätze der Härtefallregelung unterfielen, also mehr als ein Drittel über den \njeweiligen Landesprozentsätzen lägen.\n\n13\n\nMit am 3. August 2006 abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2006 \nwies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch unter Wiederholung und \nVertiefung seiner bisherigen Ausführungen zurück. Insbesondere führte es aus, an \ndie gesetzliche Regelung gebunden zu sein, selbst wenn diese verfassungswidrig \nsein sollte. Anderes gälte nur bei evidenten, besonders schweren \nVerfassungsverstößen. Im Übrigen habe selbst die gerichtlich festgestellte \nVerfassungswidrigkeit nicht automatisch zur Folge, dass die zuletzt geltende \nRegelung wieder in Kraft trete. Vielmehr werde der Gesetzgeber verpflichtet, inner-\nhalb einer bestimmten Frist eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Auf \nden weiteren Inhalt des Bescheids wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 5. September 2006 Klage erhoben.\nZur Begründung wiederholt sie die bisherigen Ausführungen des vorgelegten \nGutachtens zu verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriffen in das Grundrecht der \nBerufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, und zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-\ngrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere führt sie aus, die Erstattungsregelung des \n§ 148 Abs. 5 SGB IX führe dazu, dass Unternehmen, die in großem Umfang \nanspruchsberechtigte Personen beförderten, ihre Nachteile nicht voll kompensiert \nerhielten, während die Nachteile bei Unternehmen mit unterdurchschnittlichem Anteil \nanspruchsberechtigter Personen überkompensiert würden. Es würden also \nwirtschaftlich gerade die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs \nbenachteiligt, die für die gesetzliche Aufgabe der unentgeltlichen Beförderung \nschwerbehinderter Menschen in besonderem Maße in die Pflicht genommen würden. \nDiese erhielten ein Drittel des Prozentsatzes, der landesrechtlich als pauschaler \nBeförderungsanteil festgesetzt werde, nicht erstattet und müssten diese Kosten \nselbst tragen. Anders als die Unternehmen, die die pauschale Erstattung wählten, \nhätten die Unternehmen, die die betriebsindividuelle Abrechnung wählen müssten, \nnie die Chance, in anderen Jahren in den Genuss der Überkompensation zu \ngelangen. Die Pflicht zur kostenlosen Beförderung schwerbehinderter Fahrgäste \nwerde unverhältnismäßig, wenn von vorneherein feststehe, dass eine Kos-\ntenerstattung bei einem bestimmten, gerade besonders belasteten Teil der in die \nPflicht genommenen Unternehmen ausgeschlossen sei. Zudem müssten die \nUnternehmen, die sich für eine betriebsindividuelle Abrechnung entschieden, auch \nnoch die Kosten der Verkehrszählung tragen. Die Ungleichbehandlungen führten zu \ndeutlichen Wettbewerbsverzerrungen. Die Klägerin bezieht sich insbesondere auf die \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82, \n46/83 und 2/84 -, BVerfGE 86, 155ff.. Eine pauschale Kürzung der im Rahmen des \nHärteausgleichs vorzunehmenden Erstattung sei nicht zulässig, da eine Vermengung \nder pauschalen mit der individuellen Erstattung erfolge. Dass die Neuregelung zuvor \nbestehende Ungleichheiten beseitige, ändere nichts daran, dass sie neue \nUngleichheiten hervorrufe, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen seien. Ein \npauschal abrechnendes Unternehmen könne trotz der auch bei der pauschalen \nAbrechnung vorgenommenen Kürzungen einen vollen oder darüber hinausgehenden \nAusgleich für die Fahrgeldausfälle erhalten. Das sei für die Unternehmen mit \nbetriebsindividueller Abrechnung von vornherein ausgeschlossen. Das Ziel der \nEinsparung öffentlicher Mittel könne die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Das \nEinsparungsziel müsse alle von der Erstattung betroffenen Unternehmen \ngleichermaßen treffen. Denn sie erhielten keine zusätzlichen Leistungen in Form von \nSubventionen, vielmehr werde durch die Erstattung der Eingriff in die Berufsfreiheit \nnach Art. 12 Abs. 1 GG erst verfassungsgemäß. Erst die Erstattung in zumutbarer \nHöhe führe dazu, dass die Inanspruchnahme Privater für öffentliche Zwecke \nverfassungsgemäß werde. Finanzknappheit zwinge entweder zu Maßnahmen der \nEinnahmeerhöhung oder zur Setzung von Prioritäten bei der Erfüllung öffentlicher \nAufgaben. Die Kostentragungspflicht für die unentgeltliche Beförderung \nschwerbehinderter Menschen liege eindeutig beim Staat.\n\n15\n\nDie Klägerin regt an, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG \ndem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. \n5 Satz 1 SGB IX neuer Fassung vorzulegen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 1. Juni 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2006 zu \nverpflichten, die Erstattung für die unentgeltliche Beförderung \nschwerbehinderter Menschen im Nahverkehr für das Jahr 2005 auf \ninsgesamt 428.560,29 Euro und die Schlusszahlung auf 155.354,09 EUR \nfestzusetzen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie trägt vor, der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG \nsei durch die Neuregelung der Erstattung von Fahrgeldausfällen nicht verletzt. Das \nBundesverfassungsgericht habe in der klägerseits zitierten Entscheidung festgestellt, \ndass der Gesetzgeber sich auf eine typisierende Abgeltung von Fahrgeldausfällen \nbeschränken könne. Der Gesetzgeber sei auch bei einem überdurchschnittlichen \nAnteil unentgeltlich zu befördernder Fahrgäste nicht verpflichtet, dem \nVerkehrsunternehmen den vollen Fahrpreisausfall zu erstatten. Es sei nicht zu \nbeanstanden, dass die Verkehrsunternehmen in Höhe des sogenannten \nSelbstbehaltes und gegebenenfalls der Kosten der individuellen Zählungen an den \nKosten des Transportes der schwerbehinderten Menschen beteiligt würden. Auch \nnach früherer Rechtsprechung hätten die Verkehrsunternehmen, deren \nBeförderungsanteil an den schwerbehinderten Menschen nicht über einem Drittel \ndes Landesvomhundertsatz gelegen habe, keinen individuellen Erstattungsanspruch \ngehabt. In den Fällen, in denen das Verkehrsunternehmen mit den Beförderungen, \ngegebenenfalls auch immer, den Landesvomhundertsatz übersteige, aber jeweils \nnicht ein Drittel des Landesvomhundertsatzes überschreite, seien ebenfalls immer in \ndieser Höhe die Kosten von dem Unternehmen zu tragen. Mit der Novellierung sei \ngerade die Ungleichbehandlung zu den Unternehmen mit dem bis zu einem Drittel zu \nbemessenden Überschreitungsanteil beseitigt worden. Aufgrund der Neuregelung \nerhielten alle Verkehrsunternehmen eine zusätzliche Erstattung erst jenseits der Ein-\nDrittel-Grenze. Sie belaste alle Verkehrsunternehmen, die von der Härteklausel \nGebrauch machen könnten, gleich. Zudem steige die Höhe des \nErstattungsanspruchs, je höher der Anteil der Schwerbehinderten an der Zahl der \nBeförderten sei. Pauschalierungen seien auch im Rahmen der Härteregelung \nzulässig. Die Kürzung finde ihre Rechtfertigung in der Einsparung öffentlicher Mittel. \nEine Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe der Unternehmen mit \nPauschalerstattung finde nicht statt. Im Bereich der Pauschalerstattung habe es zwei \nÄnderungen gegeben, die eine Reduzierung des Landesvomhundertsatzes zur Folge \ngehabt hätten: Der sogenannte 20%-Zuschlag sei durch das Gesetz zur Förderung \nder Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 \nabgeschafft worden. Zudem werde infolge der Neuregelung vom 21. März 2005 bei \nder Berechnung der Pauschale nur noch die Hälfte der ausgegebenen \nBegleitausweise berücksichtigt. Es würden infolge der Gesetzesänderung also \nsowohl die pauschal abrechnenden als auch die betriebsindividuell abrechnenden \nUnternehmer gleichermaßen belastet.\nAuch pauschal abrechnende Verkehrsunternehmen bekämen nur im Idealfall die \nFahrgeldausfälle vollständig erstattet. Da die Unternehmen jedoch \neigenverantwortlich wirtschafteten (§ 8 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz - PBefG \n-), könnten sie etwaige Lücken in der Kostendeckung z.B. durch Tariferhöhungen \nzulasten anderer Fahrgäste ausgleichen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nBundesverwaltungsamtes ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n23\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide des \nBundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig, die Klägerin wird durch sie nicht in ihren \nRechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf weitere Erstattung von \nFahrgeldausfällen für das Jahr 2005 in Höhe von 40.545,38 EUR.\n\n24\n\nDie auf der Grundlage der §§ 150, 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 148, insbes. dessen \nAbs. 5, SGB IX ergangenen Entscheidungen mit dem rechnerisch unstreitig korrekt \nermittelten Abzug in Höhe von einem Drittel des Landesprozentsatzes verstoßen \nnicht gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Aussetzung des Verfahrens \ngemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.\n\n25\n\nGemäß Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz \nund Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder \nauf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle \nMenschen vor dem Gesetz gleich.\n\n26\n\nWie bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung \nvom\n17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155 - 175, \nausgeführt hat, ist die Verpflichtung der privaten Verkehrsunternehmen zur \nunentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen, also die Indienstnahme \nPrivater zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, als Berufsausübungsregelung zu sehen, \nderen Zulässigkeit an den genannten Verfassungsnormen zu messen ist. Eine \nsolche Berufsausübungsregelung ist statthaft, wenn sie durch hinreichende Gründe \ndes Allgemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung \ndes verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn \nrechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. \n\n27\n\nVgl. auch BVerfG, B. v. 19. März 2004 - 1 BvR 1319/02 -, m.w.N., \nJuris; dass., Beschluss vom 6. Juli 2000 - 1 BvR 1125/99 -, Juris.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n29\n\nDas mit dem Schwerbehindertengesetz verfolgte sozialpolitische Ziel der \nbestmöglichen Rehabilitation behinderter Menschen rechtfertigt die \nBeförderungspflicht. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG regelt, dass niemand wegen seiner \nBehinderung benachteiligt werden darf. Der Gesetzgeber hat also Maßnahmen zur \nIntegration der behinderten Menschen zu ergreifen. Dabei darf er die \nBeeinträchtigungen Schwerbehinderter durch Begünstigungen ausgleichen und zu \ndiesem Zweck Beförderungsunternehmen im Rahmen der von ihnen üblicherweise \nerbrachten Tätigkeiten gegen eine pauschale staatliche Vergütung heranziehen.\n\n30\n\nVgl. auch zum Ziel der Integration behinderter Menschen bei der als \nSonderabgabe anzusehenden Ausgleichsabgabe für unbesetzte \nPflichtarbeitsplätze: BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR \n2221/03, Juris.\n\n31\n\nDie Verknüpfung mit der grundsätzlich vorgesehenen pauschalen Erstattung \nstellt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um die kostenfreie Beförderung \neinerseits und die Verschaffung eines angemessenen Ausgleichs zugunsten der \nbetroffenen Unternehmen mit vertretbarem Verwaltungsaufwand andererseits zu \nerreichen. Die Grenzen der Zumutbarkeit sind erst dann überschritten, wenn die \nbetroffenen Beförderungsunternehmen gegenüber anderen \nBeförderungsunternehmen einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt wären. \nWürden also durch die Berufsausübungsregelung, die im Ganzen \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb der betroffenen \nBerufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern \nbestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne \nzureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere belastet, wäre Art. 12 \nAbs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. \n\n32\n\nEine derartige wesentlich stärkere Belastung einer bestimmten, wenn auch \nzahlenmäßig begrenzten Gruppe typischer Fälle ohne zureichenden sachlichen \nGrund kann die Kammer nicht feststellen.\nDiese Folge sah das Bundesverfassungsgericht in den Erstattungsverfahren, die \nnach \n§ 60 SchwbG in den bis zum 31. März 1984 gültigen Fassungen, also ohne dem Art. \n148 Abs. 5 alter und neuer Fassung SGB IX entsprechende Art der \nHärtefallregelung, entschieden wurden. Auf Bl. 3 bis 4 des Urteils wird wegen der \nseinerzeitigen Gesetzesfassungen Bezug genommen. Das \nBundesverfassungsgericht stellte für die Betreiber des öffentlichen \nPersonenverkehrs, die gerade in Fremdenverkehrs- und Kurgebieten einen \nüberdurchschnittlich hohen Prozentsatz von begünstigten schwerbehinderten \nMenschen zu befördern hatten, eine solche wesentlich stärkere Belastung fest. In \nden seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fällen betrugen die pauschalen \nErstattungssätze 3,41 % bei einem tatsächlichen Befördertenanteil \nschwerbehinderter Menschen von 12 % beziehungsweise 2,51 % bei einem \ntatsächlichen Beförderungsanteil der schwerbehinderten Menschen von 15 %. \nÜbertragen auf den Fall der Klägerin hätte diese also (4.359.718,12 x 3,41 % bzw. x \n2,51 %) eine Jahreserstattung von 148.666,39 EUR beziehungsweise 109.428,92 \nEUR , nicht wie nach der von ihr klageweise angegriffenen Regelung 388.014,91 \nEUR erhalten, während die individuell ermittelte Erstattung bei 523.166,17 EUR bzw. \n653.957,72 EUR, nicht wie in ihrem Fall bei 428.560,29 EUR, gelegen hätten. Die \nDifferenz zwischen den pauschalen und den individuellen Erstattungen hätten im \nersten von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, übertragen auf die \nKlägerin, zu 374.499,78 EUR Minderbetrag, im zweiten Fall zu 544.528,80 EUR, \nnicht wie in ihrem Fall zu 40.545,38 EUR Minderbetrag geführt.\n\n33\n\nDie seinerzeit eingeführte Härtefallregelung des § 148 Abs. 5 SGB IX a.F., die \ndie Klägerin weiterhin angewendet wissen will, sah das Bundesverfassungsgericht \nzwar als verfassungsgemäß an. Dies bedeutet aber nicht, dass nur und erst dieser \nUmfang der Erstattungsregelung zu verfassungsgemäßen Verfahren führen konnte. \nVielmehr führt auch die klägerseits angegriffene Änderung dieser Härtefallregelung \ndes § 148 Abs. 5 SGB IX a.F. durch § 148 Abs. 5 SGB IX n.F. nach Auffassung der \nKammer zu einer im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG \nausreichenden Regelung für Härtefälle. Denn es kommt aufgrund dieser Änderung \nschon nicht zu einer wesentlich stärkeren Belastung der Gruppe der \nVerkehrsunternehmen, die einen mehr als ein Drittel über der Landespauschale \nliegenden Anteil von schwerbehinderten Menschen befördern (Unterstreichung durch \ndie Kammer) im Verhältnis zu den an der Pauschalerstattung teilnehmenden \nUnternehmen. Vielmehr vermindert sich die Erstattung für die erstgenannten \nUnternehmen um geringe Prozentsätze. Im Fall der Klägerin handelt es sich um \neinen Satz von unter einem Prozent. Dies ist keine wesentlich stärkere Belastung, \nzumal die Klägerin die Möglichkeit hat, mit den nach dem Personenbeförderungs-\ngesetz (PBefG) eröffneten Mitteln einer etwaigen wirtschaftlichen Überlastung \njedenfalls in gewissem Maße entgegenzuwirken.\n\n34\n\nZudem wurde mit der Neuregelung des Erstattungsverfahrens die Erstattung im \nRahmen des Pauschalverfahrens ebenfalls vermindert und der Anteil derer, der die \nPauschalerstattung wählt, wird verringert. Denn die Berechnungsformel für den \nProzentsatz nach Absatz 1 des § 148 SGB IX wurde in der Weise geändert, dass der \n20 %-Zuschlag entfiel und hinsichtlich der zur Freifahrt berechtigten Begleitpersonen \nnur noch die Hälfte dieser Personen in die Berechnungsformel einfließt, § 148 Abs. 4 \nSGB IX. \n\n35\n\nVgl. dazu, dass nach Erhebungen nur 40 % der Berechtigten vom \nFreifahrtrecht Gebrauch macht: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, \nSozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 148 Rdnr. 5 m.w.N..\n\n36\n\nDamit erhalten zum einen die Unternehmen, die die Pauschalerstattung wählen, \nebenfalls eine geringere Erstattungsleistung. Die Zahl dieser Unternehmen wird zum \nanderen auch abnehmen, während der Anteil der Unternehmen, die mit ihrer Zahl \nbeförderter behinderter Fahrgäste über dem Prozentsatz liegt und die Zahl derer, die \nein Drittel des Landesprozentsatzes überschreitet und wie die Klägerin in den \nBereich der Individualerstattung gelangt, zunimmt. Der Anteil der möglicherweise - \njedenfalls von Zeit zu Zeit - von einer Pauschalerstattung begünstigten Unternehmen \nwurde also vermindert. \n\n37\n\nAlle anderen Unternehmen mussten also ebenfalls Kürzungen hinnehmen, viele \nandere Unternehmen sind demzufolge sogar ebenfalls von einer die \nSchwerbehindertenbeförderungsquote nicht voll erfassenden Erstattung betroffen \nund zwar neben denen der Individualerstattung diejenigen, die bis zu einem Drittel \nmehr schwerbehinderte Menschen befördern, als es der Landespauschale \nentspricht. In Bayern wären das 2005 diejenigen gewesen, die unter 0,93 % mehr \nschwerbehinderte Fahrgäste beförderten. Diesen Umstand der nicht vollständigen \nErstattung für die letztgenannten Unternehmen bis zu der genannten Höhe, die es \nauch schon nach § 148 Abs. 5 SGB IX a.F. gab, hat das Bundesverfassungsgericht \nin seiner mehrfach zitierten Entscheidung konkludent als verfassungsgemäß \nangesehen, wobei diese Gruppe - wie oben ausgeführt - kleiner war als die jetzt von \nEinschränkungen in der Erstattung betroffene Gruppe der Verkehrsbetriebe. \n\n38\n\nEine vollständige Erstattung in allen Fällen muss die gesetzliche Regelung nicht \ngarantieren. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht, wie schon ausgeführt, \ngerade die Anwendung pauschalisierter Erstattungsverfahren für zulässig \nerklärt.\n\n39\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 5 B 261/02 -, \nZFSH/SGB 2003, 412 - 415; zu Typisierungen siehe auch BVerfG, Be-\nschluss vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05 und 1 BvR 1389/05 -.\n\n40\n\nDas stellt die Klägerin auch nicht in Frage. Diesen Pauschalierungen ist \nimmanent, dass nicht allen denkbaren Belastungen oder Vorteilen betroffener \nUnternehmen und nicht allen gebietstypischen oder sonstigen Einflussfaktoren \nRechnung getragen werden kann. \n\n41\n\nEs kommt hinzu, dass das derzeitige Erstattungssystem, das die Klägerin als \nsolches nicht in Frage stellt, nicht die Kostenbelastung durch die Beförderung der \nschwerbehinderten Menschen ermittelt und ausgleicht, sondern nur auf - pauschal \nermittelte - Fahrgeldausfälle abstellt. Es handelt sich nicht um ein Erstattungssystem, \ndas die Faktoren wirtschaftlicher Belastungen oder Begünstigungen der \nVerkehrsunternehmen insgesamt in die Berechnung einfließen lässt, also jegliche \nWettbewerbseinflüsse ausgleicht. So ist zum Beispiel völlig unberücksichtigt, dass \ndie Fixkosten der Verkehrsunternehmen zum großen Teil unabhängig von der Zahl \nder tatsächlich beförderten - auch schwerbehinderten - Fahrgäste entstehen und \ndeshalb nicht jede Beförderung eines Fahrgastes bereits eine wirtschaftliche \nBelastung nach sich zieht, sondern einen mehr, anderenfalls weniger gefüllten Bus. \n\n42\n\nVgl. zu den Fixkosten BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 5 B \n261/02 -, Buchholz 436.61 § 62 SchwbG Nr. 1.\n\n43\n\nEin viele schwerbehinderte Menschen transportierendes Verkehrsunternehmen, \ndas aus nicht unternehmensbedingten Gründen (z.B. der Lage in einer \nFremdenverkehrsregion) seine Linien besser auslasten kann als andere \nUnternehmen des Personen(nah)verkehrs, kann deshalb trotz nicht vollständiger \nBerücksichtigung des Anteiles der schwerbehinderten Fahrgäste im Wettbewerb \ngünstiger dastehen als andere Unternehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der eine \noder andere zahlende Fahrgast - wie die Klägerin vorträgt - wegen Überfüllung des \nBusses von einer Fahrt absieht. Insoweit kommt hinzu, dass die Erstattung gemäß § \n148 Abs. 1 SGB IX nach den nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen berechnet wird \nund Unternehmen in Kur- und Fremdenverkehrsregionen nicht nur mehr \nschwerbehinderte Menschen, sondern auch mehr sonstige Fahrgäste befördern \ndürften, ohne dass dies ihre Kostenbelastung notwendigerweise im gleichen Maße \nerhöht. Diese Annahme wird durch die klägerseits vorgelegten Ergebnisse der \neingeschränkten Vollerhebung bestätigt. Danach nahmen in den für Urlaubs- und \nKurzeiten interessanten Zählungszeiträumen die Beförderungen durch die Klägerin \ninsgesamt, also auch die der Nichtbehinderten, und damit auch ihre Fahrgeld-\neinnahmen zu (z.B.: 10. Woche Montag insgesamt 16.661 Beförderungen, davon \n1.358 unentgeltlich, 11. Woche Donnerstag 15.643 Beförderungen, davon 1.276 \nunentgeltlich, 14. Woche Mittwoch 9.996, davon 1.145 unentgeltlich, 16. Woche \nSamstag 2.607 Beförderungen, davon 325 unentgeltlich, 32. Woche Mittwoch 9.676, \ndavon 1.077 unentgeltlich, 34. Woche, Freitag 7.738 Beförderungen, davon 951 \nunentgeltlich, 47. Woche Dienstag 10.242, davon 885 unentgeltlich, 48. Woche \nSamstag 2.213, davon 264 unentgeltlich).\nEin Unternehmen mit geringem Anteil von schwerbehinderten (und evtl. auch \nsonstigen) Fahrgästen kann also seine Linien zu höheren Kosten pro Fahrgast zu \nbedienen haben und die in seinem Fall nicht kostendeckende Pauschalerstattung \nerhalten. Der Klägerin kann demgegenüber möglicherweise mit besser ausgelasteten \nBussen und damit geringeren Kosten pro Fahrgast die verminderte, in ihrem Fall \naber dennoch kostendeckende oder jedenfalls stärker kostendeckende \nIndividualerstattung zufließen.\n\n44\n\nEs dürften auch viele Verkehrsunternehmen, anders als die Klägerin es darstellt, \ndurchaus von Kosten der individuellen Verkehrszählung betroffen sein. Denn erst \ninfolge der Verkehrszählung können sie ermitteln, ob sie nicht in den Genuss der \nindividuellen höheren Erstattung kommen. Von unzumutbaren \nWettbewerbsverzerrungen kann also insoweit ebenfalls keine Rede sein.\n\n45\n\nSchließlich vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die betroffenen \nVerkehrsunternehmen durchgängig statisch der einen oder der anderen Gruppe \nzuzurechnen sind, also immer begünstigt oder immer belastet sind und sein werden. \nVielmehr dürfte es in vielen Fällen immer wieder, z.B. durch veränderte Reise- bzw. \nKurgewohnheiten, Veranstaltungen (wie z.B. kulturelle oder sportliche \nGroßveranstaltungen, Bundes- und Landesgartenschauen etc.) \nUnternehmenszusammenschlüsse sowie andere Einflüsse, zum Wechsel zwischen \nden „Gruppen\" der von der Pauschalerstattung begünstigten, den von der \nPauschalerstattung belasteten und den individuelle Erstattung geltend machenden \nVerkehrsunternehmen kommen.\n\n46\n\nEine unzulässige Vermischung von individueller und pauschaler Erstattung liegt \nnicht vor. Es geht um die nicht zu trennende Aufgabe „Erstattung für die \nunentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Fahrgäste\" für die ein \nzusammengehörendes Erstattungsverfahren gewählt wurde, das aus verschiedenen \nKomponenten besteht. Dabei enthält auch die Individualerstattung derzeit \nKomponenten des pauschalisierenden Verfahrens. Denn aufgrund des \nZählungsverfahrens in Bayern werden nicht alle in dem Abrechnungsjahr \nbeförderten schwerbehinderten Fahrgäste bei allen Fahrten gezählt. Vielmehr hat die \nKlägerin - zulässigerweise - eine eingeschränkte Vollerhebung mit Zählungen an be-\nstimmten Tagen der 10. bis 12. Woche, der 14. bis 16. Woche, der 32. bis 35. Woche \nund der 45. bis 48. Woche durchgeführt. Auch dabei ist also nicht ausgeschlossen, \ndass der Jahresanteil der tatsächlich 2005 beförderten schwerbehinderten Fahrgäste \nan den anderen Fahrgästen höher oder auch niedriger liegt. So hat der Anteil der \nschwerbehinderten Fahrgäste laut Zählungen der Klägerin im Jahr 2003 noch bei \netwa 8,86 %, also rund 1 % niedriger gelegen als nach der Zählung 2005.\n\n47\n\nDie Reduzierung auf ein immer noch zumutbares Erstattungsverfahren für \nHärtefälle aus Gründen der Entlastung der öffentlichen Haushalte als \nGemeinwohlbelang ist schließlich zulässig. Sie entspricht der weitgehende staatliche \nAufgabenbereiche erfassenden Kürzung von Leistungen/Erstattungen sowie \nBesoldungen und Versorgungen. \n\n48\n\nVgl. zum gemeinwohlorientierten Ziel der Begrenzung der \nStaatsausgaben bei der Vergütungsregelung für Berufsbetreuer BVerfG, \nB. v. 6. Juli 2000 - 1 BvR 1125/99 -, m.w.N., a.a.O..\n\n49\n\nEine gezielte Bevorzugung der einen und massive Benachteiligung der anderen \nGruppe, wie sie das Bundesverfassungsgericht in der klägerseits zitierten \nEntscheidung zur Finanzierung privater Ersatzschulen feststellte,\n\n50\n\nBVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 - 1 BvL 8,16/84 -, BVerfGE 75, \n40 (72 - 74),\n\n51\n\nfindet nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht statt. Vielmehr wurde \nein pauschalisierendes und reduzierendes Element der Kostenerstattung, das bisher \nnur die Unternehmen traf, die bis zu einem Drittel mehr Schwerbehinderte \nbeförderten als es dem nach Absatz 4 ermittelten Prozentsatz entsprach, auf die \nUnternehmen mit der Erstattung nach Absatz 5 ausgeweitet.\n\n52\n\nDass die Klägerin und ihr vergleichbare Unternehmen wirtschaftlich nachteilig \nbetroffen sind, ferner die Einzelheiten der maßgeblichen Regelungen Fragen \naufwerfen sowie Ungerechtigkeiten im Einzelfall auslösen, verkennt die Kammer \nnicht. Es war und ist aber Sache des Gesetzgebers, diesen Komplex zu regeln und \ngegebenenfalls zu ändern.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das vorliegende \nVerfahren gehört, da es nicht der Schwerbehindertenfürsorge zuzurechnen ist,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz \n310 § 188 VwGO, Nr. 10,\n\n55\n\nnicht zu den gerichtskostenfreien Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO.\n\n56\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n57\n\nGemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2. und 3. VwGO ist die Berufung zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-24/26-k-3996-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-24/26-k-3996-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263950","retrieved":"2026-07-09 02:31:01.306296+00:00"}}