{"status":"available","doknr":"OLD263949","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0524.20K6406.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"20 K 6406/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll-\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer PKW des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen BM - 00 000 war am \n15.05.2004 auf dem gepflasterten Bereich des Gottesweges vor dem Grundstück \nNr. 00 abgestellt. Auf Veranlassung des Beklagten wurde es um 12.57 Uhr abge-\nschleppt. Mit Gebührenbescheid vom 01.07.2004 nahm der Beklagte den Kläger auf \nZahlung einer Gebühr in Höhe von 45,00 Euro in Anspruch. Dieser legte dagegen \nWiderspruch ein. Schon aus dem Fotomaterial ergebe sich, dass eine Behinderung \nallenfalls durch den nachträglich neben den PKW des Klägers abgestellten Renault \nentstanden sei. Er habe den PKW auch nicht an der fraglichen Stelle geparkt, son-\ndern bei einer Werkstatt abgegeben, sodass einer der dortigen Angestellten den \nParkvorgang vorgenommen habe müsse. Mit Schreiben vom 04.08.2004 führte der \nBeklagte aus, die ungepflasterte, teilweise bewachsene Fläche, auf der der Renault \ngestanden habe, sei nicht Teil des Gehwegs. Die Behinderung sei dementsprechend \nnicht durch den Renault verursacht worden, sondern durch den PKW des Klägers, \nder den Gehweg in voller Breite zugeparkt habe. Die Fußgänger hätten daher auf \nden Radweg ausweichen müssen und seien hierdurch nicht erheblich gefährdet ge-\nwesen. Da der Kläger nach seinen Angaben am Tattag nicht Fahrer des Fahrzeuges \ngewesen sei, ergebe sich seinen Anspruchnahme aus § 18 OBG (Halterhaf-\ntung).\n\n3\n\nNachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass sein Widerspruch aufrecht erhalten \nbleibe, wurde dieser mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom \n23.09.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass \nnur das Fahrzeug des Klägers, nicht aber der Renault auf dem Gehweg geparkt wor-\nden sei. Es sei keinem Fußgänger zuzumuten, wegen verbotswidrig geparkter Fahr-\nzeuge den Gehweg verlassen zu müssen. Vor allem für Rollstuhlfahrer wäre ein \nAusweichen auf die unbefestigte Fläche mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden \ngewesen. Das Fahrzeug des Kläger hätte demnach auch abgeschleppt werden dür-\nfen, wenn neben diesem kein anderes Fahrzeug abgestellt gewesen wäre. Die Stö-\nrerausfall sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hätte grundsätzlich auch gegen \nden verantwortlichen Fahrer als Handlungsstörer vorgegangen werden können. Da \nder Kläger aber dessen Personalien nicht mitgeteilt habe, sei das Auswahlermessen \nordnungsgemäß in der Form der in Anspruchnahme des Kläger ausgeübt worden. \n\n4\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. \n\n5\n\nZur Begründung führt er aus, sein PKW sein nicht verkehrsbehindert geparkt ge-\nwesen, Rollstuhlfahrer und Passanten hätten ungehindert unter Benutzung des \nGehweges das Fahrzeug passieren können. Im übrigen vertieft er sein bisheriges \nVorbringen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 01.07.2004 in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 23.09.2005 aufzu-\nheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr bezieht sich auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n14\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.07.2004 in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 23.09.2005 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDie von dem Beklagten erhobene Verwaltungsgebühr ist nicht zu beanstanden. \nSie findet ihre Grundlage in §§ 77, 55 Abs.2, 57 Abs.1 Nr.1, 59 VwVG, § 24 OBG, § \n43 Nr.1 PolG i.V.m. § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. Nr.13 KostO NRW .\n\n16\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden \nkann. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts ist dabei unter \nanderem die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung zu verstehen, \n\n17\n\nvgl. BVerwG, BVerwGE 64, 55 (61).\n\n18\n\nIm Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Verletzung der \nöffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 4 \nStVO auf dem (durch die Pflasterung erkennbaren) Gehweg geparkt.\n\n19\n\nDie Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der \nVerhältnismäßigkeit. Die eingeleitete Maßnahme hat nicht zu Nachteilen geführt, die \nzu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den \nKläger insgesamt lediglich mit Kosten für das Abschleppen in Höhe von 98,96 EUR -\ndie bereits gezahlt wurden- sowie die hier streitigen 45,00 EUR an \nVerwaltungsgebühren; die Größenordnung dieses Gesamtbetrages bleibt eher \ngeringfügig. \n\n20\n\nDiese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den Gehweg \nfreizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem Missverhältnis.\nEs kann offen bleiben, ob das Fahrzeug bereits unter dem Gesichtspunkt einer \nFunktionsbeeinträchtigung des Gehweges zwangsweise entfernt werden konnte.\nDenn das Fahrzeug des Klägers stellte jedenfalls eine konkrete Behinderung für \nFußgänger und insbesondere auch für Passanten mit Kinderwagen oder für \nRollstuhlfahrer dar, weil diese -selbst wenn der Renault nicht auch noch neben dem \nWagen des Klägers abgestellt worden wäre- jedenfalls nur über eine unbefestigte \nFläche oder über den Radweg den fraglichen Bereich hätten passieren können, aber \nnicht mehr auf dem Gehweg. \n\n21\n\nDie Störerauswahl ist aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen \nebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n22\n\nDie Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbaren Ermessen der Behörde. Dass hier die Berechnung der Gebühr durch \nden Beklagten ermessensfehlerhaft wäre, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-24/20-k-6406-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-24/20-k-6406-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263949","retrieved":"2026-07-09 02:31:01.216144+00:00"}}