{"status":"available","doknr":"OLD263998","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0523.10K4717.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"10 K 4717/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24.05.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05.09.2006 wird \naufgehoben.\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nUnter dem 21.08.2001 beantragte der am 00.00.0000 in Nikolajew/frühere \nUdSSR geborene Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die ukrainische \nStaatsangehörigkeit besaß, zusammen mit seiner Ehefrau bei dem Beklagten die \nEinbürgerung nach § 85 AuslG in den deutschen Staatsverband, wobei sich die \nEinbürgerung auch auf seinen am 24.03.1995 geborenen Sohn erstrecken sollte. Bei \nAntragstellung gab der Kläger unter anderem an, er beziehe Sozialhilfe und erklärte \nauf die Frage, welche Bemühungen er unternommen habe, um den Bezug von \nArbeitslosenhilfe und/oder Sozialhilfe zu beenden, er habe mehrere nachgewiesene \nArbeitsunfähigkeitsperioden wegen Gesundheitszustand gehabt, habe jedoch \ngleichwohl versucht umzuschulen. Schließlich erklärte der Kläger, dass er u.a. \ndarüber informiert worden sei, dass falsche Angaben die Einbürgerung ausschließen. \nIm weiteren Verlauf des Verfahrens legte der Kläger ärztliche Atteste \nvom16.11.1998, 17.06.1999 und 01.03.2000 vor, denen zufolge er unter zahlreichen \nGesundheitsstörungen litt und in denen bescheinigt wurde, er könne aufgrund seiner \nErkrankung für mehrere Monate bzw. zur Zeit keine körperlichen und geistigen \nArbeiten verrichten.\n\n3\n\nGemäß einer Aktennotiz vom 28.01.2002 ging der Beklagte davon aus, der \nKläger und seine Ehefrau hätten den Bezug von Sozialhilfe nicht zu vertreten, weil \nder Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Beschäftigung ausüben könne und \nseine Ehefrau eine Ausbildung absolviere. Mit Urkunde des Beklagten vom \n29.01.2002, den Klägern ausgehändigt am 28.02.2002 bürgerte der Beklagte den \nKläger wie auch am gleichen Tage dessen Ehefrau und Sohn in den deutschen \nStaatsverband ein.\n\n4\n\nDurch einen Zeitungsartikel vom 22.05.2002 erfuhr der Beklagte, dass gegen \nden Kläger polizeiliche Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Ausländergesetz \neingeleitet worden waren und dass bei einer Durchsuchung der Wohnung des \nKlägers unter anderem in einem Tresor 50.000 Dollar sichergestellt worden waren. \nAm 07.03.2003 leitete die Staatsanwaltschaft Köln die von ihr gefertigte \nAnklageschrift vom 27.12.2002 -100 Js 147/01- dem Beklagten zu, mit der dem \nKläger unter anderem vorgeworfen wurde, sich eines Betruges zum Nachteil der \nStadt Köln als Trägerin der Sozialhilfe schuldig gemacht zu haben, weil er \nmindestens seit dem 01.01.2001 Sozialhilfe bezogen habe, obwohl er im genannten \nZeitpunkt aus seiner Tätigkeit, Ukrainer und andere Osteuropäer mit Hilfe von \nVerpflichtungserklärungen und Reiseschutzpässen in die Schengen-Staaten \neinzuschleusen, über hohe Einkünfte verfügt habe, wobei er gewusst habe, dass er \ndiese Einkünfte dem Sozialamt der Stadt Köln gegenüber habe anmelden müssen \nund dass er keinen Anspruch auf die Unterstützung gehabt habe. Am 12.02.2004 \nwurde dem Beklagten durch den zuständigen Staatsanwalt telefonisch mitgeteilt, der \nKläger sei am 11.02.2004 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, \nwobei seitens des zuständigen Staatsanwalts seinem Unverständnis Ausdruck \nverliehen wurde, wie es zu der Einbürgerung des Klägers gekommen sei. Am \n20.02.2004 wurde der Beklagte auch seitens des Landgerichts Köln über die erfolgte \nVerurteilung des Klägers informiert. Am 22.07.2004 wurde dem Beklagten sodann \ndas Urteil des Landgerichts Köln -109-32/02- übersandt, aus dem sich ergibt, dass \nder Kläger auch wegen Betruges zum Nachteil der Stadt Köln verurteilt worden ist. \nDas Gericht ging dabei unter anderem davon aus, dass das Sozialamt der Stadt Köln \ndie Leistungen an den Kläger ab Juni 2001 eingestellt hätte, hätte der Kläger seine \nVermögensverhältnisse wahrheitsgemäß angegeben. Die Leistung von Sozialhilfe \nerfolgte bis zum 31.12.2001. Mit Bescheid vom 13.11.2002 forderte das Sozialamt \nder Stadt Köln von dem Kläger die an ihn gezahlten Sozialhilfeleistungen zurück. Der \ngegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch des Klägers ist bisher nicht \nbeschieden worden. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.04.2004 ist \nrechtskräftig.\n\n5\n\nNachdem das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben \nvom 17.11.2004 an den Beklagten dessen Auffassung beigetreten war, der Kläger \nhabe seine Einbürgerung erschlichen, teilte der Beklagte dem Kläger mit diesem am \n17.02.2005 zugestellten Schreiben mit, er beabsichtige, die Einbürgerung des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft zurückzunehmen. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, die Einbürgerung des Klägers sei rechtswidrig erfolgt. \nDer Kläger habe bei Antragstellung Sozialhilfe bezogen. Der Bezug von Sozialhilfe \nschließe die Einbürgerung grundsätzlich aus. Eine Ausnahme von dieser Regelung \nsei erfüllt, wenn der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug nicht selbst zu vertreten habe. Nach den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Köln vom \n09.02.2004 sei davon auszugehen, dass der Bezug von Sozialleistungen durch den \nKläger zu Unrecht erfolgt sei. Es könne daher nicht mehr von einem durch den Kläger unverschuldeten Leistungsbezug ausgegangen werden. Die Voraussetzung für \ndie Einbürgerung, nämlich der verschuldensfreie Bezug von Sozialhilfe sei im Falle \ndes Klägers somit nicht gegeben gewesen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass \nsich der Kläger die Einbürgerung erschlichen habe, da er bezüglich seiner Unterhaltsfähigkeit bewusst falsche Angaben gemacht habe. Damit sei die Einbürgerung \ndes Klägers als rechtswidrig anzusehen, weil sie in der Annahme erfolgt sei, der Kläger habe den Bezug von Sozialhilfe nicht zu vertreten; bei Kenntnis des tatsächlichen \nSachverhaltes wäre die Einbürgerung nicht erfolgt, da die eigenständige Sicherung \ndes Lebensunterhalts ohne Innanspruchnahme von Sozialhilfe in der Person des \nKlägers nicht erfüllt gewesen sei. Der Kläger sei auch bei Antragstellung darauf hingewiesen worden, dass er wahrheitsgemäße Angaben machen müsse. Er habe indes seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht zutreffend angegeben. Da \nder Kläger die Einbürgerung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, sei sein Vertrauen auf den Bestand der Einbürgerung nicht schutzwürdig. Der Kläger habe zumindest in grob fahrlässiger Weise die Einbürgerung herbeigeführt, weshalb es gerechtfertigt sei, die \nEinbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Bei dieser Sachlage könne ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung nicht mehr unterstellt werden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin die ukrainische \nStaatsangehörige besitze, so dass ein Abgleiten in die Staatenlosigkeit nicht zu vermuten sei. Die Rücknahme der Einbürgerung sei auch noch möglich, weil der genaue Sachverhalt dem Beklagten erst seit dem 22.07.2004 bekannt sei.\n\n6\n\nNachdem der Kläger gegenüber dem Beklagten auf das Anhörungsschreiben hin \ndie Auffassung vertreten hatte, eine Rücknahme seiner Einbürgerung sei rechtlich \nnicht möglich, nahm der Beklagte die Einbürgerung mit Bescheid vom 04.04.2005, \ndem Kläger zugestellt am 12.04.2005 zurück, wobei der Beklagte zur Begründung \nseine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben wiederholte. Mit Bescheid vom \n19.10.2006 nahm der Beklagte auch die Einbürgerung der Ehefrau des Klägers und \ndessen Sohn zurück; über die dagegen erhobenen Widersprüche ist bisher nicht \nentschieden.\n\n7\n\nZur Begründung seines rechtzeitig erhobenen Widerspruchs trug der Kläger \nunter anderem vor, er sei nicht selbst Einbürgerungsbewerber gewesen, er sei \nlediglich als Ehegatte seiner Ehefrau mit eingebürgert worden. Er habe deshalb bei \nAntragstellung keine unzutreffenden Angaben gemacht. Seine Ehefrau indes habe \nbei Antragstellung noch keine Angaben zu ihrem Einkommen im Jahre 2001 machen \nkönnen, weil dies noch nicht festgestellt gewesen sei. Das Familieneinkommen sei \nausschließlich von seiner Ehefrau erzielt worden, zudem sei die Annahme des \nBeklagten unzutreffend gewesen, er habe den Bezug von Sozialhilfe nicht zu \nvertreten, denn er sei damals ein uneingeschränkt arbeitsfähiger Ausländer \ngewesen. Seine Angaben hätten deshalb offenkundig bei der Einbürgerung keine \nRolle gespielt.\nMit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2006, dem Kläger zugestellt am 06.10.2006, \nwies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung \nder Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Beklagten zurück. Weiter \nwurde ausgeführt, der Kläger sei selbst als Einbürgerungsbewerber anzusehen und \ndie Frage, ob der Beklagte bei Einbürgerung hätte wissen können, dass der Kläger \nim Zeitpunkt der Antragstellung arbeitsfähig gewesen sei, komme es nicht an. \nEntscheidend sei vielmehr, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Antragstellung \nEinkünfte in erheblicher Höhe erwirtschaftet habe, welche er dem Sozialamt \nvorenthalten habe. Allein daraus ergebe sich, dass die \nEinbürgerungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, weil der Kläger nicht \nunverschuldet Sozialhilfe bezogen habe.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 03.11.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen \nVortrag aus dem Vorverfahren wiederholt und insbesondere betont, der Gewinn für \ndas Wirtschaftsjahr 2001 habe erst nach dessen Ablauf festgestellt werden können. \nIm Jahre 2000 habe das betriebene Gewerbe indes kein Einkommen erbracht, zumal \ndas Gewerbe auch von der Ehefrau des Klägers angemeldet gewesen sei. Weiterhin \nsei die Rücknahme der Einbürgerung jedenfalls zu spät erfolgt, weil der Beklagte \nbereits im Mai 2002 erfahren habe, dass bei ihm, dem Kläger, in einem Tresor \n50.000 Dollar gefunden worden seien. Schließlich habe er durch seine Einbürgerung \nin den deutschen Staatsverband die ukrainische Staatsangehörigkeit verloren und \nwerde durch die Rücknahme der Einbürgerung staatenlos werden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 04.04.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05.09.2006 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide und betont insbesondere, der Kläger \nhabe bei Stellung seines Antrags auf Einbürgerung den Beklagten bewusst über die \ngesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht, die tatsächlich nicht \nvorgelegen hätten.\n\n14\n\nZum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, \ndie Gerichtsakten 10 L 722/05 und 10 L 1809/06 sowie die von dem Beklagten und \nder Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die Rücknahme seiner \nEinbürgerung durch den Bescheid des Beklagten vom 04.04.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05.09.2006 in seinen \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n17\n\nAllerdings kann § 48 Abs. 1 VwVfG NW, auf den der Beklagte die Rücknahme \nder Einbürgerung des Klägers gestützt hat, grundsätzlich die Grundlage für die \nzeitnahe Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung bilden, ohne dass das in \nArtikel 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der \nStaatsangehörigkeit oder der in Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor \nStaatenlosigkeit dem grundsätzlich entgegensteht -\n\n18\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, \nNVwZ 2006, 807; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.06.2003 \n- 1 C 19.02 -, DVBL 2004, 116; Urteil vom 09.09.2003 - 1 C 6.03 -, \nBVerwGE 119, 17 -.\n\n19\n\nDies ist indes angesichts der Regelung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG nur dann der \nFall, wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder vergleichbar \nvorwerfbares Verhalten erschlichen worden ist, nicht aber dann, wenn die \nEinbürgerung durch objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben herbeigeführt \nworden ist -\n\n20\n\nvgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18.01.2007 - 11 UE 111/06 -, AuAS \n2007, 77; Bayerischer VGH, Urteil vom 01.03.2007 - 5 BV 05.1783 - (Juris); \nOVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2006 - 5 B 15.03 - (Juris) -.\n\n21\n\nEine Rücknahme einer Einbürgerung des Klägers gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG \nwäre mithin nur möglich, wenn der Kläger durch bewusste Täuschung des Beklagten \nseine Einbürgerung erwirkt hätte -\n\n22\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.10.1996 - 13 L 7223/94 -, NdsRpfl \n1997, 85; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2001 - 3 Bs 102/01 - (Juris); \nOVG NRW, Urteil vom 02.09.1996 - 25 A 2106/94 -, NWVBl 1997, 71 -.\n\n23\n\nIn diesem Sinne hat der Kläger durch das Verschweigen der Tatsache, dass er \nneben dem Bezug von Sozialhilfe zusammen mit seiner Ehefrau über beträchtliche \nMittel aus den durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.02.2004 abgeurteilten \nStraftaten verfügte, jedoch nicht getäuscht. Dieser Umstand bedingt nämlich nicht die \nRechtswidrigkeit der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage von § 85 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I 1354) in der Fassung des Gesetzes \nvom 02.08.2000 (BGBl. I 1253) - AuslG -.\n\n24\n\nGemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG war ein Ausländer, der seit acht Jahren \nrechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, was in der Person des \nKlägers unstreitig der Fall war, neben anderen Voraussetzungen, die für den Kläger \nnicht zweifelhaft sind, auf Antrag einzubürgern, wenn er gemäß Nr. 3 der \nBestimmung den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten \nFamilienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe \nbestreiten konnte, wobei gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG von dieser Voraussetzung \nabgesehen werde, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden \nGrunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder \nArbeitslosenhilfe bestreiten konnte. Da die Bestimmung nach ihrem Wortlaut auf die \nbestehende Unterhaltsfähigkeit, nicht aber auf den Nichtbezug von Sozial- oder \nArbeitslosenhilfe abstellte, war bei Auslegung dieser Bestimmung streitig, ob die \nVoraussetzungen gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG für eine Einbürgerung \nbereits dann nicht gegeben waren, wenn der Einbürgerungsbewerber über ein so \ngeringes Einkommen verfügte, dass ihm ein Anspruch auf Bewilligung von Sozial- \noder Arbeitslosenhilfe zustand, er solche Leistungen allerdings nicht in Anspruch \nnahm, wobei überwiegend vertreten wurde, dass - erst - bei Inanspruchnahme von \nSozial- oder Arbeitslosenhilfe ein Einbürgerungshindernis gegeben war - \n\n25\n\nvgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 01.03.2005 - 2 A 125.02 - (Juris) m.w.N; \nBerlit im Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand \nOktober 2005, Rdnr. 221 zu § 10 StAG -.\n\n26\n\nAngesichts des Zwecks des Erfordernisses einer bestehenden \nUnterhaltsfähigkeit bei Einbürgerung, nämlich einerseits den deutschen Staat von \nfinanziellen Lasten, die durch die Einbürgerung eines Ausländers entstehen können, \nfreizuhalten, andererseits die wirtschaftliche Eingliederung des \nEinbürgerungsbewerbers in Deutschland sicherzustellen - \n\n27\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.1958 - I C 99.56 -, \nBVerwGE 6, 207 -, \n\n28\n\nkann indes nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG \nder Einbürgerung eines Einbürgerungsbewerbers dann nicht entgegenstand, wenn \ndieser deshalb unberechtigt Sozialhilfe bezog, weil er anderweitig über ausreichende \nEinkünfte oder anderweitiges Vermögen verfügte, und deshalb ein Anspruch auf \nBewilligung von Sozialhilfe ausgeschlossen war, die Unterhaltsfähigkeit des \nEinbürgerungsbewerbers mit anderen Worten in anderer Weise als durch den Bezug \nvon Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gesichert war. Selbst wenn die dem Kläger aus \nden dem Gegenstand des Urteils des Landgerichts Köln vom 11.02.2004 bildenden \nStraftaten zugeflossenen Geldmittel bei der Prüfung der Frage, ob seine \nUnterhaltsfähigkeit ausreichend gegeben war, zu berücksichtigen waren -\n\n29\n\ndies für Einkommen aus eindeutig strafbaren Handlungen allerdings \nverneinend, Berlit, aaO., Rdnr. 223 -,\n\n30\n\nhätte der Einbürgerungsanspruch des Klägers nicht unter Berufung auf § 85 Abs. \n1 \nSatz 1 Nr. 3 AuslG abgelehnt werden können, hätte der Kläger den Besitz dieser \nGeldmittel gegenüber dem Beklagten offenbart, sodass eine Täuschung des \nBeklagten seitens des Klägers über den Besitz von Geldmitteln die Rechtswidrigkeit \nder Einbürgerung des Klägers insoweit nicht bedingen konnte.\n\n31\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die - unterstellte - Täuschung des \nBeklagten seitens des Klägers über das Vorhandensein von beachtlichen Geldmitteln \nnicht ursächlich für die Annahme des Beklagten gewesen sein kann, in der Person \ndes Klägers seien die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG gegeben. In \nZiffer 10.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des \nInnern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes \nvom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Stand 10.12.2004, heißt es zu dem in der Sache \n§ 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG entsprechenden § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG: „Als ein zu \nvertretender Grund für eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG \nist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher \nPflichten bzw. eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen \narbeitsvertragswidrigem Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein \nEinbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu \nvertreten hat, ergeben sich z. B. auch daraus, dass er wiederholt die \nVoraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch \nerfüllt oder das aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen. \nNicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein \nLeistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, \nbetriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend \nintensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.\" Nach diesen Ausführungen, denen \nbeizutreten ist -\n\n32\n\nvgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 08.05.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV \n2006, 878; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 22 \nzu \n§ 10 StAG; Urteil der Kammer vom 24.01.2007 - 10 K 6835/05 -, \n\n33\n\nist bei Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift abzustellen auf die Frage, ob \ndie einer Bewilligung von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe zugrundeliegende \nHilfebedürftigkeit zu vertreten ist. Liegen indes wegen des Vorhandenseins \nanderweitiger Geldmittel die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozial- oder \nArbeitslosenhilfe in der Person des Einbürgerungsbewerbers nicht vor, ist für die \nAnwendung von § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG von vorneherein schon deshalb kein \nRaum, weil ein Einbürgerungshindernis gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 AuslG nicht \nbesteht. Auch insoweit war deshalb die „unterstellte\" Täuschung des Beklagten \nseitens des Klägers über das Vorhandensein anderweitiger Geldmittel irrelevant.\n\n34\n\nEine die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers rechtfertigende arglistige \nTäuschung des Beklagten durch das Verschweigen des Vorhandenseins aus \nStraftaten stammender Geldmittel ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der \nBeklagte, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, eine Kenntnis über \ndiesen Umstand zum Anlass genommen hätte, von einer Bescheidung des \nEinbürgerungsantrags des Klägers abzusehen und eine Klärung der sich aus dem \nSozialhilfebezug des Klägers ergebenden Fragen abzuwarten. Eine die Rücknahme \neiner Einbürgerung rechtfertigende bewusste Täuschung kann bei Verschweigen für \ndie Einbürgerung relevanter Umstände jedenfalls nur dann angenommen werden, \nwenn eine Verpflichtung zur Angabe dieser Umstände anzunehmen ist - \n\n35\n\nvgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 04.05.2005 - 5 B 03.1679 -, \nBayVBl 2007, 117 -.\n\n36\n\nVon einer Verpflichtung des Klägers, von sich aus darauf hinzuweisen, dass er \ntrotz des Besitzes beachtlicher Geldmittel Sozialhilfe bezogen hat, kann indes nicht \nangenommen werden. Dies würde nämlich bedeuten, dass der Kläger verpflichtet \ngewesen wäre, sich gegenüber dem Beklagten des Begehens einer Straftat zu \nbezichtigen, denn durch den Bezug von Sozialhilfe trotz des Besitzes erheblicher \nGeldmittel hat sich der Kläger, wie aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom \n11.02.2004 zu entnehmen ist, eines Betruges zum Nachteil der Stadt Köln als \nSozialhilfeträger schuldig gemacht. Unzumutbar und mit der in Art. 1 GG geschützten \nWürde des Menschen unvereinbar ist indes ein Zwang, durch eigene Aussagen die \nVoraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung \nentsprechender Sanktionen liefern zu müssen. Insoweit gewährt Art. 2 Abs. 1 GG als \nAbwehrrecht gegen staatliche Eingriffe einen Schutz, der alter und bewährter \nRechtstradition entspricht, weshalb eine Verpflichtung zur Selbstbezichtigung \nauszuschließen ist -\n\n37\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR \n116/77 -, BVerfGE 56, 37 -.\n\n38\n\nEs kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger den Beklagten dadurch arglistig \ngetäuscht und veranlasst hat, ihn einzubürgern, dass er bei dem Beklagten den \nEindruck erweckt hat, er sei - auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung auf \nEinbürgerung und der Einbürgerung selbst - aus gesundheitlichen Gründen nicht in \nder Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen, was, wie der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich bestätigt hat, nicht den Tatsachen entsprach. Bedenken \ngegen die Annahme einer Täuschung insoweit ergeben sich zum einen aus der \nsprachlich nur schwer verständlichen Antwort des Klägers auf die Frage, welche \nBemühungen er unternommen habe, um den Bezug von Arbeitslosenhilfe und /oder \nSozialhilfe zu beenden. Darüber hinaus hat der Kläger in der Tat ärztliche Atteste \nallein für Zeiträume vorgelegt, die deutlich vor der Antragstellung auf Einbürgerung \nliegen. Da der Kläger im Einbürgerungsverfahren allein ärztliche Atteste aus den \nJahren 1997 bis 2000 vorgelegt hat, die nach der Mitteilung des \nBundesgrenzschutzamtes Köln an den Beklagten vom 12.06.2002 tatsächlich von \nder behandelnden Ärztin ausgestellt waren, weitere Atteste indes seitens des \nKlägers nicht in das Einbürgerungsverfahren eingeführt worden sind, erscheint allein \ndie Mitteilung des Bundesgrenzschutzamtes, aus überwachten Telefongesprächen \nsei bekannt, dass der Kläger gegenüber einem Gesprächspartner erklärt habe, \nanlässlich seiner Einbürgerung Atteste vorgelegt zu haben, die von ihm gefälscht \nworden seien, ungeeignet abzuleiten, der Kläger habe insoweit den Beklagten bei \nStellung seines Antrags auf Einbürgerung bewusst über die gesetzlichen \nEinbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG, seine Anwendung \nunterstellt, getäuscht, wie dies nunmehr vom Beklagten vorgetragen wird. Selbst \nwenn nämlich davon auszugehen wäre, dass insoweit seitens des Klägers eine \nbewusste Täuschung des Beklagten begangen worden ist und hierdurch die \nRechtswidrigkeit der Einbürgerung des Klägers bedingt ist, ist der angegriffene \nBescheid des Beklagten als rechtswidrig aufzuheben. Da die Rücknahme eines \nrechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW im Ermessen \nder Behörde steht, kann das Verwaltungsgericht bei Überprüfung der \nRücknahmeentscheidung des Beklagten nicht andere möglicherweise zur \nRechtswidrigkeit der Einbürgerung des Klägers führende Tatsachen an die Stelle der \nBegründung durch den Beklagten bzw. die Bezirksregierung Köln als \nWiderspruchsbehörde setzen. Denn unter diesem Gesichtspunkt haben die \ngenannten Behörden das ihnen zustehende Ermessen nicht ausgeübt, so dass die \nBescheide in Anwendung von § 114 Satz 1 VwGO jedenfalls rechtswidrig sind -\n\n39\n\nvgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.06.1982 - Nr. 21 B 81 A.1353 -, \nBayVBl. 1983, 212; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., Rdnr. 95 zu § 48 -.\n\n40\n\nAngesichts der Ausführungen in dem insoweit den Gegenstand des Verfahrens \nbestimmenden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 05.09.2006 (§ \n79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), auf die Frage, ob der Beklagte bei Einbürgerung hätte \nwissen können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung arbeitsfähig \ngewesen sei, komme es nicht an, ist der angegriffene Bescheid jedenfalls auch dann \nrechtswidrig, wenn der Kläger den Beklagten insoweit arglistig getäuscht hat. Von \ndieser Feststellung des Widerspruchsbescheides ist der Beklagte auch in der \nmündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich abgerückt.\n\n41\n\nDa nach dem Vorstehenden von der Rechtswidrigkeit des angegriffenen \nBescheides des Beklagten auszugehen ist, bedarf letztlich keiner Klärung die Frage, \nob der Beklagte bei seiner Entscheidung, die Einbürgerung des Klägers \nzurückzunehmen, in ausreichendem Maße die verfassungsrechtliche \nWertentscheidung in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Eintritt von Staatenlosigkeit nach \nMöglichkeit zu verhindern -\n\n42\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.06.2003 - 1 C 19.02 -, \naaO.; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, \naaO. -, \n\n43\n\nbei seiner Ermessensentscheidung dadurch berücksichtigt hat, dass er gestützt \nauf den von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2002 ohne nähere \nPrüfung davon ausgegangen ist, der Kläger habe durch die Einbürgerung in den \ndeutschen Staatsverband die ukrainische Staatsangehörigkeit nicht verloren, obwohl \ngemäß Art. 19 Nr. 1 des am 01.03.2001 inkraftgetretenen Gesetzes über die \nStaatsbürgerschaft der Ukraine vom 18.01.2001 - \n\n44\n\nabgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Stichwort Ukraine, Stand: 31.07.2002 -\n\n45\n\ndie Staatsbürgerschaft der Ukraine verloren wird, wenn die Person nach \nErreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates \nerworben hat, was in der Person des Klägers der Fall ist, und gemäß Art. 10 Abs. 1 \ndes genannten Gesetzes zwar eine Person, die nach der Beendigung der \nStaatsbürgerschaft der Ukraine keine andere Staatsbürgerschaft erwarb und den \nAntrag auf Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft der Ukraine gestellt hat, als \nStaatsbürger der Ukraine registriert wird unabhängig davon, ob er ständig in der \nUkraine oder im Ausland wohnt, dies indes voraussetzt, dass die im Absatz 5 des \nArt. 9 des Gesetzes genannten Umstände nicht vorliegen. Zu diesen Umständen \ngehört jedoch gemäß Art. 9 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes das Begehen einer Tat auf \ndem Gebiet eines anderen Staates, die in der Ukraine als schweres Verbrechen gilt, \nwas angesichts einer Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe durch das Urteil des \nLandgerichts Köln vom 11.02.2004 in der Person des Klägers nicht vorneherein \nausgeschlossen erscheint.\n\n46\n\nAuf die Feststellung, dass die Frist des § 48 Abs. 4 BVFG durch die \nRücknahmeentscheidung des Beklagten gewahrt worden ist, kommt es nach allem \nnicht an.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-23/10-k-4717-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-23/10-k-4717-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263998","retrieved":"2026-07-09 02:31:05.638088+00:00"}}