{"status":"available","doknr":"OLD264192","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0514.25K1379.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-05-14","aktenzeichen":"25 K 1379/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger erhielt bis 1994 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. \n\n3\n\nNachdem ein im Oktober 2005 abgesandtes Mahnschreiben der Bundeskasse dem Kläger unter der bis dahin bekannten bzw. registrierten Anschrift C.-----straße 00, N. nicht zugestellt werden konnte, ermittelte das Bundesverwaltungsamt durch im November 2005 erfolgte Nachfrage beim Einwohnermeldeamt N. die neue Anschrift des Klägers (N1. -S. -Straße 0, N. ) und forderte mit Bescheid vom 25.11.2005 einen pauschalen Betrag von 25,00 EUR zur Abdeckung der beim Bundesverwaltungsamt entstandenen Kosten der Ermittlungstätigkeit. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er die neue Anschrift seiner Erinnerung nach der Beklagten im Januar 2005 mitgeteilt und darüber hinaus einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt habe.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2006 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück mit der Begründung, dass der Beklagten eine Änderungsmitteilung nicht vorliege. \n\n5\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im Widerspruch vertieft.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt (wörtlich) die Rücknahme des Kostenbescheides vom 25.11.2005 und damit sinngemäß,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 25.11.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.01.2006 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage ist erfolglos.\n\n13\n\nDie angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BAföG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der DarlehensVO und in den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), das nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 ergänzend zu § 18 Abs. 6 BAföG Anwendung findet.\n\n14\n\nGegen den Inhalt der genannten Vorschriften des BAföG und der DarlehensVO bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\n15\n\nNach ständiger Rechtsprechung können Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) dann auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Geldleistungen handelt, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. \n\n16\n\nDie von der Beklagten geltend gemachten Kosten und die zugrundeliegenden Leistungen im Bereich der Anschriftenermittlung sind nicht Folge bzw. Teil der allgemeinen, aus Steuermitteln zu finanzierenden Verwaltungstätigkeit, sondern beruhen auf einem individuell zurechenbaren (Fehl-)Verhalten von Darlehensnehmern bezüglich ihrer Adressenänderungsmitteilungspflicht, das von dem durch Gesetz beziehungsweise Verordnung eingeforderten Verhalten abweicht. Die staatliche Ermittlungsleistung ist somit im weiteren Sinne von den in Anspruch genommenen Darlehensnehmern veranlasst worden, was eine Gebührenerhebung rechtfertigt.\n\n17\n\nDer Kläger ist Kosten- bzw. Gebührenschuldner im Sinne von §§ 18 Abs. 6 BAföG, 12 Abs. 2 Darlehens VO. Denn seine Anschrift musste deshalb ermittelt werden, weil er nicht nachweisen kann, dass er seiner Pflicht zur Mitteilung eines Wohnungswechsels gegenüber dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich nachgekommen ist. Der Darlehensnehmer ist beweispflichtig für den Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung bei der Beklagten. Ein - unter Beweis gestelltes - Absenden eines Briefes durch Einwurf in einen Briefkasten reicht hierfür nicht aus. Der Darlehensnehmer muss also eine entsprechende Postversendungsart (etwa Einwurfeinschreiben, Übergabeeinschreiben) wählen, um einen Zugang bei der Beklagten dokumentieren zu können. Verzichtet er etwa aus Kostengründen auf diese Art der Beweisführung und versendet ein Schreiben mit einfacher Post, trägt er das Risiko, dass ein Schreiben - trotz behaupteten Absendens - bei der Beklagten nicht angekommen beziehungsweise nicht zu den Akten gelangt ist. Der Darlehensnehmer trägt auch das Risiko einer kostenpflichtigen Anschriftenermittlung, wenn ihm eine Briefsendung an die neue, der Beklagten nicht mitgeteilte Anschrift - möglicherweise auch aus Nachlässigkeit der Post - nicht zugestellt werden kann. Dasselbe gilt für einen Postnachsendeantrag (dessen Dauer von 6 Monaten vorliegend bereits abgelaufen war).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-14/25-k-1379-06","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-14/25-k-1379-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264192","retrieved":"2026-07-09 02:31:22.926266+00:00"}}