{"status":"available","doknr":"OLD264235","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0511.27K1376.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-05-11","aktenzeichen":"27 K 1376/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid vom 8. November 2004 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides vom 4. Februar 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheiddung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Inhaberin einer Mobilfunklizenz und betreibt ein Mobilfunknetz. \nAuf ihren Antrag hin, der am 22. März 2000 bei der Regulierungsbehörde für Post \nund Telekommunikation (heute: Bundesnetzagentur) einging, wurde ihr mit Bescheid \nvom 18. Mai 2000 das Nutzungsrecht an dem Rufnummernblock 0000 bestehend \naus 10 Millionen Rufnummern zugeteilt. \n\n3\n\nHierfür setzte die Regulierungsbehörde mit Gebührenbescheid vom 08. Juni \n2000 eine Gebühr in Höhe von 10 Millionen DM (5.112.918,81 Euro) fest und stützte \nsich dabei auf die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung in Verbindung \nmit Ziffer B.4 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses, wonach die Zuteilungsge-\nbühr 1,00 DM pro Rufnummer betrug.\n\n4\n\nAufgrund laufender gerichtlicher Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit \nder Gebührenerhebung kamen die Parteien mit Vereinbarung vom 03.07.2000 über-\nein, dass die Klägerin gegen den Gebührenbescheid weder im Klageweg noch im \nWege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen werde. Sollte in einem Verfahren \ngegen die Gebührenerhebung für die Zuteilung ein anderes Unternehmen gerichtlich \noder außergerichtlich die Festsetzung einer niedrigeren Gebühr als der gegenüber \nder Klägerin festgesetzten erwirken, verpflichtete sich die Beklagte, unter Abände-\nrung des Gebührenbescheids die Differenz zurück zu zahlen. Die Musterverfahren \nführten mit der Zurückweisung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht am \n30. April 2003 zur rechtskräftigen Aufhebung der dort angegriffenen Gebührenbe-\nscheide mit der Begründung, dass die Gebührenregelung in Ziffer B.4. gegen das \nÄquivalenzprinzip verstoße und damit der Gebührenerhebung keine wirksame Er-\nmächtigungsgrundlage zu Grunde gelegen habe.\n\n5\n\nNachdem die Telekommunikations- Nummerngebührenverordnung im Mai 2004 \nin geänderter Fassung rückwirkend zum 01. Dezember 1999 in Kraft getreten war, \nzog die Regulierungsbehörde die Klägerin (erneut) mit Gebührenbescheid vom 08. \nNovember 2004 für die Rufnummernzuteilung zu Gebühren in Höhe von 500.000,00 \nEuro heran.\n\n6\n\nHiergegen legte die Klägerin am 23. November 2004 Widerspruch ein, den sie im \nWesentlichen damit begründete, dass die für die Zuteilung von Rufnummern für \nFunknetze vorgesehene Gebührenhöhe von 0,05 Euro pro Rufnummer (immer noch) \ngegen das Äquivalenprinzip verstoße. Sie betrage (immer noch) das 444fache des \nangesetzten Verwaltungsaufwands in Höhe von 2.250,00 DM (ca. 1.125 EUR) und \nstehe damit weiterhin in einem groben Missverhältnis zum Wert der mit ihr abgegol-\ntenen Verwaltungshandlung. \n\n7\n\nNachdem die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. \nFebruar 2005 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 02. März 2005 Klage erho-\nben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend \ndie Auffassung vertritt, Mobilfunk-Rufnummern stellten keine „knappe\" Ressource im \nSinne des Art. 11 Abs. 2 RL 97/13/EG dar, so dass gemäß Art. 11 Abs. 1 RL lediglich \nkostendeckende Gebühren erhoben werden dürften.\n\n8\n\nSie beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid vom 08. November 2004 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides vom 04. Februar 2005 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht vor-\nliege. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 2003 sei \ndas Äquivalenzprinzip dahingehend verstanden worden, dass zwischen dem aus der \nSicht des Empfängers zu beurteilenden Wert der Amtshandlung und der Gebühr kein \ngröbliches Missverhältnis bestehen dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht fordere \nnunmehr zusätzlich, dass auch zwischen den durch die Amtshandlung entstandenen \nVerwaltungskosten und der Gebühr kein gröbliches Missverhältnis bestehen dürfe. \nDen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts könne entnommen werden, dass \nes den Gebührenbescheid allein wegen des gröblichen Missverhältnisses zwischen \nden Kosten des Verwaltungsaufwandes und der Gebühr aufgehoben habe, nicht a-\nber wegen eines gröblichen Missverhältnisses zwischen dem Wert der Amtshand-\nlung und der Gebühr. Im Hinblick darauf, dass bei der Beurteilung des Verhältnisses \nzwischen Gebühr und Kosten des Verwaltungsaufwandes eine wertende Beurteilung \nder Beklagten nötig sei, der Beklagten also ein Einschätzungsspielraum zustehe, \nkönne ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht festgestellt werden. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. \n\n16\n\nDer Gebührenbescheid der Beklagten vom 08. November 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2005 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bundesnetzagentur \ndurfte von der Klägerin für die Zuteilung des Rufnummernblocks 0000 mit 10.000.000 \nRufnummern mit Bescheid vom 18. Mai 2000 keine Gebühr in Höhe von 500.000,00 \nEuro erheben.\n\n17\n\nDiese Gebührenfestsetzung ist rechtswidrig, weil ihr keine wirksame Gebühren-\nregelung zu Grunde liegt.\n\n18\n\nDie Gebührenfestsetzung beruht auf dem im Zeitpunkt der Verwirklichung des \nGebührentatbestandes geltenden § 43 Abs. 3 Satz 3 und 4 des \nTelekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120 - TKG a.F.) i.V.m. § \n1 der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 \n(BGBl. I S.1887 - TNGebV) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der \nTelekommunikationsnummernverordnung vom 7. Mai 2004 (BGBl. I S. 868), die \nrückwirkend zum 01. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Diese sieht in der Anlage \nunter der Gebührenposition B.4 für die Zuteilung von Blocks von zehnstelligen oder \nelfstelligen Rufnummern für Funknetze der Nummernbereiche (0)15, (0)16 und (0)17 \neine Gebühr in Höhe von 0,05 Euro je zugeteilter Rufnummer vor, so dass bei der \nZuteilung eines Blocks von 10.000.000 Rufnummern eine Gebühr in Höhe von \n500.000,00 Euro anfällt.\n\n19\n\nDieser Gebührenhöhe steht nach der Begründung zur Änderungsverordnung ein \nVerwaltungskostenaufwand in Höhe von 500,00 Euro für die Zuteilung eines \nRufnummernblocks gegenüber. Dieser Betrag liegt nochmals deutlich unter dem Be-\ntrag von 1.125,00 Euro, den das Bundesverwaltungsgericht in dem die \nVorläuferregelung betreffenden Urteil vom 30. April 2003 \n\n20\n\n- 6 C 5/02 -, NVwZ 2003, 1385 \n\n21\n\nzugrundegelegt hat. Damit übersteigt die nunmehr festgesetzte Gebühr die \nKosten des Verwaltungsaufwands um das 1000fache. \n\n22\n\nZwar ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der \nHöhe der Gebühren für die Zuteilung von Rufnummernblöcken nicht an das \nKostendeckungsprinzip gebunden war. Gemäß § 3 VwKostG, auf den § 43 Abs. 3 \nSatz 4 TKG a.F. verweist, sind Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der \nden Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der \nBedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung \nandererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist dagegen gesetzlich \nvorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben \nwerden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte \nGebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen \nPersonal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. \nEine derartige ausdrückliche Beschränkung des Gebührenzwecks auf die \nKostendeckung ist hier weder in § 43 Abs. 3 TKG vorgesehen, noch ergibt sie sich \naus dem zur Zeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes geltenden Art. 11 \nder Richtlinie 97/13/EG. Dieser sieht zwar in Abs. 1 eine Beschränkung der \nGebührenhöhe auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes vor, erlaubt aber gemäß \nAbs. 2 ein Abweichen hiervon, wenn auf knappe bzw. zu schonende Ressourcen \nzurückgegriffen wird: In diesem Fall dürfen Abgaben erhoben werden, die die Not-\nwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung der Ressource sicherzustellen. Bei \nder Zuteilung von Rufnummernblöcken im Mobilfunkbereich sind aber im Sinne der \nRichtlinie knappe Ressourcen betroffen, \n\n23\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2004 - 11 K 43/01 -, MMR 2004, \n776 unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, NVwZ \n2003, 1509; Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH vom 09. \nDezember 2004 in den Verfahren C 327/03 und 328/03,\n\n24\n\nmit der Folge, dass das Kostendeckungsprinzip bei der Bemessung der Gebühr \nkeine Anwendung findet.\n\n25\n\nEine Gebühr, die - wie hier - die Kosten des Verwaltungsaufwandes um das \n1000fache übersteigt, verletzt jedoch, das in § 3 Satz 1 VwKostG einfachgesetzlich \nkonkretisierte Äquivalenzprinzip. Zum Äquivalenzprinzip hat das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. April 2000 (- 6 C 5/02 - , \nNVwZ 2003, 1385) betreffend die Vorgängerregelung der hier streitentscheidenden \nRegelung folgendes ausgeführt: \n\n26\n\n„Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-\n)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass \ndie Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr \nabgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (...). Danach sind \nGebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand \nberücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem \nwirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung \nandererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Bei Anwendbarkeit des \nÄquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen \nweiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung \nder Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes \nbeschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, \nwie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung der \nVerwaltung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht \ngänzlich ohne Bedeutung. (...) Das Äquivalenzprinzip verbietet eine Gebühr, \ndie sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen \nLeistung - hier denjenigen der Zuteilungsentscheidung - entfernt. Aus diesem \nGrund ist in § 3 Satz 1 VwKostG für derartige Verwaltungsgebühren \nausdrücklich vorgeschrieben, dass bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr \nder Verwaltungsaufwand „berücksichtigt\" wird. Auch mit dieser Anforderung \nentspricht das Äquivalenzprinzip einem Verfassungsgebot. Denn zum einen \ndarf der mit der Gebühr verfolgte Kostendeckungszweck schon um des \ngebotenen Mindestmaßes an Sachgerechtigkeit und innerer \nRegelungskonsistenz willen nicht ohne Auswirkungen auf die Höhe der \nGebühr bleiben (...). Zum anderen wird wegen der Begrenzungs- und \nSchutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff GG) die \nHöhe der Gebühr wesentlich von der besonderen \nFinanzierungsverantwortlichkeit bestimmt, die der Gesetzgeber durch die \nAusgestaltung des konkreten Gebührentatbestands eingefordert hat. Auch \ndieser Zusammenhang, der durch die demokratische Funktion der \nEntscheidung des Gesetzgebers über die verfolgten Gebührenzwecke \nbestätigt wird, führt zu dem Schluss, dass bei der Bemessung der Gebühr der \nmit ihr verfolgte Zweck der Kostendeckung - gegebenenfalls neben etwaigen \nweitergehenden Gebührenzwecken - zumindest nicht gänzlich aus dem Auge \nverloren werden darf (...). \n\n27\n\n ... Aus dem Gesagten folgt, dass entgegen der von der Revision vertre-\ntenen Auffassung die Kosten des Verwaltungsaufwandes auch dann nicht \nvöllig vernachlässigt werden dürfen, wenn bei der Bemessung der Gebühr der \nwirtschaftliche Wert der Amtshandlung in Rechnung gestellt wird. Auch in \ndiesem Fall muss der Entgeltcharakter der Gebühr dadurch gewahrt bleiben, \ndass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des \nVerwaltungsaufwandes lösen darf.\" \n\n28\n\nHiervon ausgehend kann zwar festgestellt werden, dass die Gebühr in keinem \ngröblichen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert einer Rufnummer steht. Der \nVerordnungsgeber hat den wirtschaftlichen Wert der Rufnummernzuteilung ausge-\nhend von einem geschätzten Umsatz von 79,00 Euro bis 156,00 Euro je Rufnummer \nmit 50 Euro je zugeteilter Rufnummer angesetzt. \n\n29\n\nZur Zulässigkeit der Anknüpfung an geschätzte Jahresumsätze vgl. \nim Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6/02 -, \nNVwZ 2003, 1509 (1512).\n\n30\n\nDie je Rufnummer anfallende Gebühr in Höhe von 0,05 Euro macht \ndemgegenüber lediglich 1/1000 des wirtschaftlichen Wertes der Rufnummer aus, so \ndass von einem gröblichen Missverhältnis zwischen dem Wert der \nVerwaltungsleistung für den Gebührenschuldner und der Gebühr keine Rede sein \nkann. \n\n31\n\nJedoch verletzt die Gebührenhöhe das Äquivalenzprinzip dadurch, dass sie die \nKosten des Verwaltungsaufwandes für die Zuteilung des Rufnummernblocks, die der \nVerordnungsgeber ausweislich der Begründung zur Änderungsverordnung mit \n500,00 EUR ansetzt, immer noch um das 1000fache übersteigt. Nach Auffassung \ndes Gerichts hat sie sich damit - absolut gesehen - im Sinn der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (immer noch) vollständig von den tatsächlichen Kosten \ndes Verwaltungsaufwandes entfernt und vernachlässigt diesen Aufwand für die \nFestlegung der Gebührenhöhe. \n\n32\n\nHieran ändert auch nichts, dass nach der Begründung der Änderungsverordnung \ndie Gebühr das geometrische Mittel zwischen den Kosten des Verwaltungs-\naufwandes in Höhe von 500,- EUR und dem von der Klägerin nicht weiter in Zweifel \ngezogenen wirtschaftlichen Wert der Zuteilung je Rufnummer von 50,- EUR (bei \nZuteilung von 10 Mio. Rufnummern je Block also 50 Mio. EUR) bilden soll. Allein der \nUmstand, dass sich zwischen dem Verwaltungsaufwand und der Gebühr irgendeine \nwie auch immer geartete rechnerische Relation herstellen lässt, reicht eben gerade \nnicht aus, um dem Äquivalenzprinzip zu genügen, sondern nur eine solche Relation, \ndie den Verwaltungsaufwand im Blick behält. \n\n33\n\nEbenso wenig kann der Umstand, dass mit der Gebühr auch Lenkungszwecke \nverfolgt werden sollen, ein derart weites Auseinanderklaffen zwischen den Kosten \ndes Verwaltungsaufwands und der Gebührenhöhe rechtfertigen. Zwar dürfen mit \neiner Gebühr auch Lenkungszwecke verfolgt werden. Daher darf die Gebührenhöhe \nunter Berücksichtigung des Ziels einer Verhaltenssteuerung festgelegt werden.\n\n34\n\nBVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, \n715 (717). \n\n35\n\nHier ist jedoch schon nicht ohne weiteres nachvollziehbar, welche \nLenkungszwecke bei der Rufnummernzuteilung mit der Gebührenhöhe verfolgt \nwerden sollen. Die Begründung zu der Änderungsverordnung verweist in diesem \nZusammenhang darauf, dass es sich bei den Rufnummern um eine knappe \nRessource handele und die Gebühr im Interesse ihrer optimalen Nutzung am \nwirtschaftlichen Wert der Rufnummer ausgerichtet werden solle. Die Frage der \noptimalen Nutzung der Rufnummern durch den Betreiber ist jedoch schon für die \nEntscheidung über die Zuteilung von Nummern wesentlich; so ist für die Zuteilung \nneuer Rufnummern erheblich, wie viele der bisher dem Betreiber zugeteilten \nRufnummern von ihm bereits weitergegeben worden sind bzw. genutzt werden. \nDaher ist nicht erkennbar und auch von der Beklagten nicht näher dargelegt worden, \ndass und inwieweit dieser Lenkungszweck bei der Festsetzung der Gebührenhöhe, \ndie an die Zuteilung anknüpft, überhaupt noch zum Tragen kommen kann. Dies um \nso weniger als die erhobene Gebühr gemessen an dem wirtschaftlichen Wert der \nRufnummernzuteilung für die Betreiber als Gebührenschuldner absolut gesehen \npraktisch zu vernachlässigen ist und daher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten \nkaum zur Verhaltenssteuerung bei ihnen beitragen kann. \n\n36\n\nSelbst wenn man jedoch bei einer wertenden Beurteilung des Verhältnisses \nzwischen wirtschaftlichem Wert der Amtshandlung für die Klägerin, \nVerwaltungsaufwand und Gebührenhöhe davon ausgeht, dass der Zuteilungsgebühr \neine Lenkungsfunktion zukommt, kann dieser Lenkungszweck nach der oben \ndargelegten Rechtsprechung für sich genommen nicht rechtfertigen, dass sich die \nGebühr vollständig von dem zugrundeliegenden Verwaltungsaufwand lösen darf, wie \ndies hier der Fall ist. \n\n37\n\nOb der Bescheid darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig ist, weil die \nGebührenforderung im Zeitpunkt des Erlasses des im vorliegenden Verfahren \nangegriffenen Gebührenbescheides bereits nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG \nverjährt und damit erloschen war, ist fraglich. Das hängt insbesondere davon ab, ob \ndie in § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG geregelte vierjährige Verjährungsfrist, die \ngemäß § 11 VwKostG mit der Stellung des Antrags auf Zuteilung des \nRufnummernblocks zu laufen begonnen hat, als absolute Frist zu verstehen ist, \n\n38\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 3 C 38/04 -, \nNVwZ - RR 2005, 513, 514,\n\n39\n\nmit der Folge, dass sie durch den Erlass des ersten von der Beklagten \naufgehobenen Gebührenbescheides nicht gemäß § 20 Abs. 3 VwKostG \nunterbrochen werden konnte. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden \nEntscheidung, da es - wie ausgeführt - an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage \nfür den angefochtenen Gebührenbescheid fehlt. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des \nVerfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-11/27-k-1376-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-11/27-k-1376-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264235","retrieved":"2026-07-09 02:31:26.715362+00:00"}}