{"status":"available","doknr":"OLD264435","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0504.25K638.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-05-04","aktenzeichen":"25 K 638/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n18. Januar 2006 verpflichtet, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Notwendigkeit der Zuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren betreffend die Nacherhebung von LKW-Maut.\n\n3\n\nDie Klägerin ist ein bundesweit tätiges Straßenbauunternehmen, das zu 95% für \nTräger der Straßenbaulast wie Bund und Länder auf Bundesstraßen und -\nautobahnen tätig ist. Sofern die Fahrzeuge der Klägerin im Rahmen eines \nBaueinsatzes unterwegs sind, sieht die Beklagte sie als mautbefreit an nach § 1 Abs. \n2 Nr. 3 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die \nBenutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABMG). \n\n4\n\nIm Mai 2005 erfasste das Mautkontrollsystem der Beklagten einen LKW der \nKlägerin, der die mautpflichtige Autobahn A 7 benutzte, ohne hierfür Maut entrichtet \nzu haben. Zur nachträglichen Mauterhebung angehört, teilte die Klägerin unter \nBeifügung des Zuschlagschreibens und des Tagesberichts mit, der betreffende LKW \nsei im Straßenunterhaltungsdienst unterwegs gewesen, wobei konkret \nSchutzplankenneubauarbeiten für das Straßenbauamt Flensburg durchgeführt \nworden seien. Dennoch erließ die Toll Collect GmbH (TC) einen \nNacherhebungsbescheid über 55,00 EUR mit dem pauschalen Hinweis, die \nEinwendungen der Klägerin stünden der nachträglichen Mauterhebung nicht \nentgegen. Hiergegen erhoben die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin \nrechtzeitig Widerspruch und wiesen darauf hin, dass die Klägerin im \nAnhörungsverfahren bereits dargelegt habe, dass der LKW im Rahmen einer nicht \nmautpflichtigen Fahrt zu Baustellenarbeiten auf der Autobahn unterwegs gewesen \nsei.\n\n5\n\nMit Abhilfebescheid vom 18. Januar 2006, zugestellt am 20. Januar 2006, hob \ndie Beklagte den Nacherhebungsbescheid auf und entschied, sie trage die Kosten \ndes Widerspruchsverfahrens. Gleichzeitig stellte sie fest, die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen.\n\n6\n\nMit ihrer am 26. Januar 2006 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die \nEinschaltung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sei angemessen und \ngeboten gewesen. Nachdem sie bereits im Rahmen der Anhörung das Vorliegen des \nBefreiungstatbestandes hinreichend belegt habe, wie sich aus der späteren \nAbhilfeentscheidung ergebe, sei ihr eine weitere Verteidigung gegenüber dem \noffensichtlich rechtswidrigen Bescheid der Beklagten ohne Rechtsbeistand nicht \nzuzumuten gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte die Klägerin mit \nAnhörungen und Nacherhebungsbescheiden zudem förmlich überschüttet und \nberechtigte Einwendungen systematisch unbeachtet gelassen. Bei einer weiteren \nBearbeitung durch eigene Bürokräfte hätte dies zu einer unzumutbaren \nBeeinträchtigung der normalen Betriebsabläufe geführt. Auf den sich anbahnenden \nPapierkrieg habe die Klägerin bereits bei den Vorbereitungen des ABMG die \nzuständigen Gremien hingewiesen.\n \nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n18. Januar 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die Hinzuziehung \neines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie meint, die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen. \nZum einen sei die Klägerin erfahren im Umgang mit Behörden, insbesondere im \nZusammenhang mit Fragen der Mautpflicht. Zum anderen habe der \nVerfahrensbevollmächtigte nicht mehr getan, als auf die bereits von der Klägerin \nbeigebrachten Unterlagen zu verweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n14\n\nDie im Rahmen des Abhilfebescheides vom 18. Januar 2006 getroffene, \neigenständig anfechtbare Bestimmung der Beklagten nach § 80 Abs. 3 Satz 2 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei \nnicht notwendig gewesen, ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und \ndaher aufzuheben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung durch die \nBeklagte, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem dem genannten \nAbhilfebescheid vorausgehenden Vorverfahren notwendig war, § 113 Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n15\n\nDa die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im \nVorverfahren gemäß § 80 Abs. 2 und 3 Satz 2 VwVfG von der verbindlichen \nFeststellung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten \nabhängt, steht dem erfolgreichen Widerspruchsführer gegenüber der \nWiderspruchsbehörde ein entsprechender Anspruch zu, wenn die Voraussetzungen \ndes § 80 Abs. 2 VwVfG gegeben sind, die Zuziehung eines Bevollmächtigten also \nnotwendig war.\n\n16\n\n§ 80 Abs. 2 VwVfG entspricht § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, so dass die zu diesen \nVorschriften in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angewendet werden \nkönnen. Danach ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts für das \nVorverfahren anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht \nrechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem \nBetreffenden nach seiner Vorbildung, Erfahrung und sonstigen persönlichen \nUmständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in \nschwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, \nda der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im \nWiderspruchsverfahren ausreichend zu wahren, und ist jedenfalls dann zu bejahen, \nwenn der Sachverhalt Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres \nbeantworten lassen. Anders liegen die Dinge bei im Umgang mit Behörden nicht \nunerfahrenen Personen oder Unternehmen in tatsächlich einfach gelagerten Fällen, \ndie auch keine wesentlichen rechtlichen Probleme aufweisen.\n\n17\n\nVgl. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. § 162 Rz. 13; Kopp/Schenke, \nVwGO, 14. Aufl., § 162 Rz. 18; Redeker/von Oertzen, VwGO, \n14. Aufl., § 162 Anm. 13; auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8.Aufl., § 80 \nRz. 45; alle m. w. Nachweisen, insb. auf die Rechtsprechung. \n\n18\n\nAus Sicht der Kammer folgt aus diesen Grundsätzen für Verfahren, bei denen es \nwie vorliegend um den Nachweis eines Befreiungstatbestandes nach § 1 Abs. 2 \nABMG zur Vermeidung einer Mautnacherhebung geht, Folgendes: Soweit von \nFirmen, deren Fahrzeuge für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst \ngenutzt werden, lediglich die Vorlage von ohne weiteres verfügbaren Belegen wie \netwa des Einsatzberichts oder des Zuschlagschreibens des Trägers der \nStraßenbaulast verlangt wird, wird es im Allgemeinen für diese Firmen zumutbar \nsein, sich selber durch eigene Mitarbeiter hierum zu kümmern. Dies dürfte in vielen \nFällen auch dann gelten, wenn eine Sachverhaltsklärung durch Vorlage derartiger \nBelege aufgrund bereits ergangenen Nacherhebungsbescheides erst nach \nWiderspruchserhebung erfolgen kann. Aufgrund ihrer Erfahrung im Umgang mit dem \nBundesamt für Güterverkehr (BfG) und der TC wird man entsprechend tätigen \nUnternehmen meist zumuten können, einfach gelagerte Sachverhalte auch noch im \nRahmen eines Vorverfahrens vorzutragen und zu belegen. Ob ein derart einfach \ngelagerter Fall vorliegt, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Anders \ndürfte die Konstellation zu beurteilen sein, bei der sich die Ebene des zur \nInteressenwahrnehmung erforderlichen Vorbringens vom rein Tatsächlichen zum \nRechtlichen hin verschoben hat. Mehr als rudimentäre Rechtskenntnisse können \nauch von im Umgang mit dem BfG oder TC erfahrenen Firmen im Allgemeinen nicht \nerwartet werden. Letztlich bedarf es aber auch in solchen Fällen einer \nEinzelbetrachtung.\n\n19\n\nNicht mehr zumutbar wird die eigenhändige Führung des \nWiderspruchsverfahrens für ein Straßenunterhaltsunternehmen im Allgemeinen dann \nsein, wenn alle vom BfG oder TC verlangten tatsächlichen Nachweise erbracht \nworden sind, ein Nacherhebungsbescheid aber dennoch ergeht, ohne dass sich aus \nder Bescheidbegründung oder anderen Quellen ein Hinweis darauf ergibt, weshalb \ndie Mautbefreiung nicht anerkannt worden ist. In einem solchen Fall kann aus Sicht \ndes privaten Unternehmens eine weitere sinnvolle Mitwirkung an der \nSachverhaltsklärung nicht mehr erfolgen, und eine reine Wiederholung des Vortrags \naus dem Verwaltungsverfahrens wird ihm angesichts der bisherigen Erfolglosigkeit \ndes Vorbringens und des Risikos, einen (negativen) Widerspruchsbescheid zu \nerhalten, kaum zuzumuten sein. In einer derartigen Lage einen Rechtsanwalt als \nBevollmächtigten einzuschalten, kann aus Sicht eines besonnenen, \nbehördenerfahrenen Unternehmens durchaus nahe liegen. \n\n20\n\nVorliegend war ein derartiger Fall gegeben: Für die Klägerin war der Grund für \nden Erlass eines Nacherhebungsbescheides trotz Vorlage der üblicherweise \ngeforderten Unterlagen aufgrund der allgemein gehaltenen Bescheidbegründung \nnicht erkennbar. Tatsächlich erfolgte die Nacherhebung, wie sich aus einem Vermerk \nin der Behördenakte ergibt, weil TC versehentlich von einem Subunternehmen \nausging. In den Bescheid fand dies jedoch keinen Eingang. Das anwaltliche \nWiderspruchsschreiben nahm das BfG dann zum Anlass, den Fehler zu korrigieren \nund dem Widerspruch abzuhelfen. Inhaltlich war in dem Anwaltsschreiben zwar \nnichts Neues vorgetragen worden, wie die Beklagte zu Recht bemerkt hat. Für die \nFrage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich gewesen ist, spielt dies \njedoch keine Rolle, da hierfür ausschließlich auf den Horizont des Empfängers des \n(Nacherhebungs-) Bescheides im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung abzustellen ist. \nWelche Maßnahmen der Bevollmächtigte dann tatsächlich ergreift und ob er sich \nzunächst auf eine Wiederholung des Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren \nbeschränkt oder darüber hinaus vorträgt, ist für den Ausspruch nach § 80 Abs. 3 Satz \n2 VwVfG grundsätzlich irrelevant. Maßgeblich ist vorliegend vielmehr, dass die \nKlägerin aus ihrer Sicht zur Sachverhaltsklärung nichts mehr beisteuern konnte und \nsich der Konflikt für sie damit auf eine rechtliche Ebene verlagerte, auf der es Sinn \nmachte, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Das Verfahren selber \nweiterzubetreiben, konnte ihr mit Erhalt des falschen Nacherhebungsbescheides \ndamit nicht mehr zugemutet werden.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-04/25-k-638-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-05-04/25-k-638-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264435","retrieved":"2026-07-09 02:31:43.702544+00:00"}}