{"status":"available","doknr":"OLD264597","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0427.19K1173.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-04-27","aktenzeichen":"19 K 1173/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer im Jahre 1933 geborene Kläger ist als Abteilungsdirektor a.D. \nRuhestandsbeamter des beklagten Landes und als solcher beihilfeberechtigt. Seine \nim Jahre 1934 geborene Ehefrau, Frau E. F. , unterzog sich im Juni 2005 zur \nSchmerzbehandlung der bei ihr seit Jahren bestehenden beidseitigen medialen \nKniegelenk-Arthrose [Gonarthrose] und einer linksseitigen Sprunggelenk-Arthrose \neiner Kernspin-Resonanz-Therapie in neun jeweils einstündigen Sitzungen durch \nden Orthopäden Dr. med. T. Z. in Köln. Für diese Behandlungen einschließlich \nvorausgegangener und nachfolgender Beratungen stellte der behandelnde Arzt der \nEhefrau des Klägers durch Liquidation vom 4. August 2005 eine (analog Nrn. 5731 \nund 838 GOÄ sowie nach Nrn. 1 und 5 GOÄ bemessene) Gesamtvergütung von \n1.041,67 EUR in Rechnung.\n\n2\n\nUnter dem 16. November 2005 beantragte der Kläger gegenüber dem \nLandesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) die \nGewährung einer Beihilfe u.a. zu der ärztlichen Liquidation vom 4. August 2005. \nDiesen Beihilfeantrag lehnte die Behörde (unter gleichzeitiger Bewilligung einer \nBeihilfe zu anderen Aufwendungen) durch Bescheid vom 24. November 2005 mit der \nBegründung ab, die Aufwendungen für die Kernspin-Resonanz-Therapie seien \ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 der Beihilfenverordnung (BVO) nicht beihilfefähig, weil \nes sich dabei um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung handle. \n\n3\n\nDagegen legte der Kläger am 6. Dezember 2005 Widerspruch ein, zu dessen \nBegründung er sich auf von ihm eingereichtes (nicht in den beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge befindliches) Informationsmaterial der Firma MedTec \nMedizintechnik GmbH in Wetzlar zu der von dieser vermarkteten Technologie der \n„MultiBioSignal-Therapie (MBST-)KernspinResonanzTherapie\" mittels von ihr \nvertriebener Behandlungsgeräte verwies. Das LBV NRW wies diesen Widerspruch \nmit Bescheid vom 23. Januar 2006, der dem Kläger mit einfachem Brief übersandt \nwurde, als unbegründet zurück; zur Begründung führte es unter Vertiefung der \nGründe des Versagungsbescheides ergänzend aus: Das Informationsmaterial der \nMedTec GmbH enthalte keine Aussagen zu der Frage der allgemeinen \nwissenschaftlichen Anerkennung der Kernspin-Resonanz-Therapie. Dieses \nHeilbehandlungsverfahren sei mit der „Pulsierenden Signaltherapie\" vergleichbar, \nderen wissenschaftliche Anerkennung das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil \nvom 12. Juli 2001 - 6 K 432/99 - verneint habe.\n\n4\n\nAm 24. Februar 2006 hat der Kläger mit dem Begehren auf Nachbewilligung der \nversagten Beihilfe Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: \nDas LBV NRW sei in den angegriffenen Bescheiden zu Unrecht von der fehlenden \nwissenschaftlichen Anerkennung der Kernspin-Resonanz-Therapie ausgegangen. \nEntgegen der Auffassung der Behörde sei dieses Heilbehandlungsverfahren nicht mit \nder „Pulsierenden Signaltherapie\" vergleichbar. Die wissenschaftlich umstrittene \nMagnetfeldtherapie arbeite mit pulsierenden elektromagnetischen Feldern, die über \neine einfache ringförmige Luftspule aus Kupferdraht erzeugt und zur Behandlung \nverschiedenster Krankheiten eingesetzt würden. Demgegenüber werde bei der \nKernspin-Resonanz-Therapie durch zwölf unabhängig angesteuerte, um 90 Grad \nversetzte Spulensysteme mittels mehrdimensionaler Polachsenbildung ein statisches \nPermanentmagnetfeld erzeugt, das Heilungsprozesse auslöse. Die MBST-Kernspin-\nResonanz-Therapie habe sich nach den Informationen der MedTec GmbH bereits in \nverschiedensten bis zum Jahre 2000 durchgeführten Langzeitstudien anerkannter \nBehandlungszentren unter Federführung von Hochschullehrern als wirksames \nHeilverfahren zur Behandlung schmerzhafter Knorpeldefekte erwiesen. In der \nFolgezeit habe Kernspin-Resonanz-Therapie allgemein Anerkennung gefunden. Dies \nfolge u.a. aus einer im Jahre 2005 veröffentlichten wissenschaftlichen Auswertung \nund Ausarbeitung des Labors für medizinische und molekulare Biologie der \nFachhochschule Aachen und der Consulting GmbH in Grünstadt unter Leitung von \nProf. Dr. med. Peter Lücker. Nach ergänzenden Informationen der MedTec GmbH \nseien bisher 17 wissenschaftliche Untersuchungsreihen zu dem Heilverfahren \ndurchgeführt worden, die sämtlich zu überzeugenden positiven Ergebnissen geführt \nhätten und in der Fachpresse publiziert worden seien. Die wissenschaftliche \nAnerkennung der MBST-Kernspin-Resonanz-Therapie zur Arthrose-Behandlung \nwerden im Übrigen bestätigt durch ein Gutachten von Prof. Dr. Wilfried Dimpfel, \nRudolf-Buchheim-Institut für Pharmakologie des Fachbereichs Medizin der \nUniversität Giesen, vom 10. März 2006, in dem dieser nach Sichtung und \nAuswertung der von der MedTec GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen zu dem \nErgebnis gelange, dass der Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit der MBST \nzur Reduktion von Schmerzen bei Arthrose erbracht worden sei. \nDer Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens zur Stützung seiner Rechtsauffassung \nfolgende Unterlagen vorgelegt:\nPublikation der MedTec Medizintechnik GmbH (ohne Datierung), „Die Behandlung \nder Cartilago-Regernation. Erste wissenschaftliche Studie zur therapeutischen \nAnwendbarkeit von Kernspinresonanz (MBST-KernspinResonanzTherapie) an \nKnorpelstrukturen in vivo!\",\nA. Temiz-Artmann, P. Linder, P. Kayser, I. Digel, G.M. Artmann and P. Lücker, \n„NMR In Vitro Effects on Proliferation, Apoptosis, and Viability of Human \nChondrocytes and Osteoblasts\", Reprint from Methods and Findings 2005, \nVol. 27(6): 391-394,\nProf. Dr. med. vet. Wilfried Dimpfel, Gutachten vom 10.03.2006, „Bewertung der \nKernspinResonanzTherapie MBST hinsichtlich ihres therapeutischen \nPotentials.\"\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des \nLBV NRW vom 23. Januar 2006 und unter Änderung dessen \nBeihilfebescheides vom 24. November 2005 zu verpflichten, dem Kläger eine \nBeihilfe zu der Liquidation des Orthopäden Dr. med. T. Z. in Köln vom \n4. August 2005 in Höhe eines Betrages von 729,17 EUR zu bewilligen.\n\n7\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n9\n\nund verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den Gründen des \nangegriffenen Widerspruchsbescheides. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV NRW \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter \nentscheiden kann, ist nicht begründet. \n\n12\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von \n729,17 EUR zu den durch die Kernspin-Resonanz-Therapie seiner Ehefrau im Juni \n2005 entstandenen Aufwendungen. Die diese Beihilfe versagende \nVerwaltungsentscheidung des LBV NRW in dem Bescheid vom 24. November 2005 \nund in dem Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten. Das LBV NRW hat zutreffend die \nBeihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen mangels wissenschaftlicher \nAnerkennung dieser Heilbehandlung verneint.\n\n13\n\nGemäß § 88 Sätze 1 und 2 des nordrhein-westfälischen \nLandesbeamtengesetzes (LBG) erhalten Beamte und Ruhestandsbeamte Beihilfen \nu.a. zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen \nnach Maßgabe der aufgrund der Sätze 4 und 5 dieser Vorschrift erlassenen \nRechtsverordnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der auf dieser Verordnungsermächtigung \nberuhenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- \nund Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27.03.1975, GV NRW S. 332), in \nder hier anzuwendenden, im Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständlichen \nAufwendungen geltenden Fassung des Art. 1 (Zweiter Teil) Gesetzes vom \n03.05.2005 (GV NRW S. 498) sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten oder \nseines nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BVO berücksichtigungsfähigen Ehegatten \ngrundsätzlich die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, \nzur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich \nangeborener oder erworbener Körperschäden in angemessenem Umfange \nbeihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen umfassen nach \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und \nVerrichtung durch einen Arzt. Die durch Anwendung einer wissenschaftlich nicht \nanerkannten Heilbehandlung entstandenen Aufwendungen sind dagegen gemäß § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Nach der \nAusnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO können auch Aufwendungen für \nwissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium \naufgrund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes für beihilfefähig erklärt \nwerden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg \nangewendet worden. \n\n14\n\nEine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie \nvon der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen \nWissenschaft, namentlich den Wissenschaftlern der betreffenden medizinischen \nFachrichtung, für die Behandlung der jeweiligen Krankheit, d. h. zu ihrer Heilung oder \nzur Linderung von Krankheitsfolgen, als geeignet und wirksam angesehen wird. Um \nin diesem Sinne \"anerkannt\" zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter \nSeite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung \neiner Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam zu sein. \nUm \"wissenschaftlich\" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen \nPersonen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als \nWissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um \n\"allgemein\" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber \ndoch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam \neingeschätzt werden; insoweit genügt es nicht, wenn eine Behandlungsmethode \nlediglich von einer - wenn auch gewichtigen - Minderheit für wirksam gehalten wird. \nDanach ist eine Behandlungsmethode dann \"wissenschaftlich nicht allgemein \nanerkannt\", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in \nder jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder \nwenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die \nErfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. \n\n15\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 und vom \n18.06.1998 - 2 C 24.97 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 sowie Beschluss vom \n24.11.2004 - 2 B 65.04 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.03.1995 - 6 A 3871/93 -\n, RiA 1996, 154, Beschlüsse vom 29.09.2003 - 6 A 1184/00 -, juris, und vom \n29.09.2005 - 6 A 301/04 -, IÖD 2006, 189.\n\n16\n\nEine auf besondere Sachverhalte beschränkte Anerkennung der Beihilfefähigkeit \nvon Aufwendungen für „wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen\" in \nAnwendung der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO kommt bei \nVorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn \nnach dem aktuellen Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung auf \nallgemeine wissenschaftliche Anerkennung in der Zukunft besteht; die bloße \nMöglichkeit einer derartigen Anerkennung genügt dazu nicht.\n\n17\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 15.03.1984 -2 C 2.83 -, Buchholz 238.927 \nBVO NW Nr. 6, Urteile vom 29.06.1995 und vom 18.06.1998, a.a.O.; OVG \nHamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 -, IÖD 2005, 54.\n\n18\n\nDie von dem Kläger im Klageverfahren eingereichten Publikationen und das \nGutachten von Prof. Dr. med. vet. Wilfried Dimpfel vom 10. März 2006 rechtfertigen \nnicht die Annahme, dass die Kernspin-Resonanz-Therapie [Synonym: \nMultiBioSignal-Therapie (MBST)] ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes \nHeilbehandlungsverfahren i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO zur Behandlung von \nGelenkarthrosen darstellt. Eine zur wissenschaftlichen Anerkennung vorausgesetzte \nweitgehende Zustimmung der im relevanten Fachgebiet der Orthopädie tätigen \nWissenschaftler zur Wirksamkeitsbeurteilung dieser Therapie für diesen \nIndikationsbereich ist den vorgelegten Texten nicht zu entnehmen. \n\n19\n\nDie (undatierte) Informationsbroschüre der Firma MedTec Medizintechnik GmbH \nbeschränkt sich im Wesentlichen auf die auszugsweise Wiedergabe einer ersten \nwissenschaftlichen „Studie zur therapeutischen Anwendbarkeit von \nKernspinresonanz (MBST-KernspinResonanzTherapie) an Knorpelstrukturen\" aus \ndem Jahre 1999, \n\n20\n\nI. Froböse, U. Eckey, M. Reiser, C. Glaser, F. Englmeier, J. Assheuer, \nG. Breitgraf, Evaluation of the Effectiveness of Three-dimensional Pulsed \nElectromagnetic Fields of the MultiBioSignalTherapy on the Regeneration of \nCartilagenous Structures, Orthopädische Praxis 2000, S. 510-510,\n\n21\n\nund einer Fallbeschreibung des praktischen Arztes Dr. med. G. Breitgraf in Köln \nüber den Einsatz der MBST bei einer an Gonarthrose leidenden Patientin. Die ferner \nvorgelegte englischsprachige Veröffentlichung aus dem Jahre 2005,\n\n22\n\nA. Temiz-Artmann, P. Linder, P. Kayser, I. Digel, G.M. Artmann, P. Lücker, \n„NMR In Vitro Effects on Proliferation, Apoptosis, and Viability of Human \nChondrocytes and Osteoblasts\", Methods and Findings 2005, Vol. 27(6): 391-\n394,\n\n23\n\nbeschreibt ein (in vitro unternommenes) Experiment der Grundlagenforschung \nvon Naturwissenschaftlern der Fachhochschule Aachen, Lehr- und \nForschungsbereich „Biomedizintechnik\", Labor „Biophysik\" (vgl. \nwww.zellbiophysik.fh-aachen.de), und des Pharmakologen Prof. Dr. med. P. Lücker \n(„Institut für klinische Pharmakologie Bobenheim, Prof. Dr. Lücker GmbH\" in \nGrünstadt, vgl. www.analytik-news.de/Links/ Adressen/Labors/I.html) über die \nAuswirkungen von MBST auf die Entwicklung von knorpel- und knochenbildenden \nmenschlichen Zellen. \n\n24\n\nDas (offenbar unveröffentlichte) Gutachten des Pharmakologen \nProf. Dr. med. vet. Wilfried Dimpfel vom 10. März 2006 enthält neben einer \nDarstellung der theoretischen Wirkungsmechanismen der Kernspin-Resonanz-\nTherapie eine Bewertung des Autors hinsichtlich des „therapeutischen Potentials\" \ndieses Behandlungsverfahrens anhand einer Auswertung ihm von der Firma MedTec \nMedizintechnik GmbH zur Verfügung gestellter Unterlagen (s. S. 1 des Gutachtens). \nIm Rahmen der Ausführungen des Gutachtens (s. S. 10-12) zu den Ergebnissen der \nAnwendung der Kernspin-Resonanz-Therapie bei der „Arthosesymptomatik\" bzw. bei \nGonarthrosen werden für diesen hier relevanten Indikationsbereich insgesamt nur \nvier, in den Jahren 1998 bis 2005 durchgeführte prospektive, beobachtende klinische \nStudien wiedergegeben, die ausweislich der Einzelheiten der Darstellung nicht den \nAnforderungen genügen, die nach der medizinischen Wissenschaft an \nexperimentelle, d.h. randomisierte und placebo-kontrollierte Doppelblindstudien zum \nNachweis der Wirksamkeit einer Behandlungsmethode gestellt werden. Die in dem \nGutachten (s. S. 13 f.) ferner angeführten laufenden Studien sind für die Beurteilung \nder wissenschaftlichen Anerkennung nicht erheblich. Die abschließende Bewertung \nder therapeutischen Wirksamkeit der Kernspin-Resonanz-Therapie durch von Prof. \nDr. Dimpfel (s. S. 14 f. des Gutachtens) ist - abgesehen von der geringen Anzahl der \nzugrunde gelegten (nichtexperimentellen) klinischen Studien - auch deshalb nicht \ngeeignet, die wissenschaftliche Anerkennung dieses Heilverfahrens zur Behandlung \nvon Gelenkarthrosen durch die herrschende oder doch überwiegende Mehrheit der in \nder Orthopädie tätigen Wissenschaftler zu belegen, weil der Verfasser des \nGutachtens als Pharmakologe über keine fachliche Qualifikation auf diesem \nmedizinischen Fachgebiet verfügt.\n\n25\n\nNach einer Internet-Recherche des Gerichts, deren Ergebnisse Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind, bestehen gegenwärtig auch im Übrigen \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für eine allgemeine wissenschaftliche \nAnerkennung der Kernspin-Resonanz-Therapie als zur Behandlung von \nGelenkarthrosen wirksames Heilverfahren oder auch nur für die begründete \nErwartung auf eine solche Anerkennung.\n\n26\n\nAuf der Website der MedTec Medizintechnik GmbH (vgl. www.mbst.de) fand sich \nnach dem Stand eines dem Einzelrichter vorliegenden Ausdrucks vom 15. Februar \n2007 unter dem Stichwort „Arthrose\" ein „Aufklärungshinweis\",\n\n27\n\n„Wir sind verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit von \nMagnetfeldtherapien in der Wissenschaft umstritten ist.\nUnsere Therapie, die MBST®-KernspinResonanzTherapie, ist eine neuartige, \ninnovative Behandlungsmethode, deren Wirkungsweise auf Kernspinfeldern \naufbaut. Wegen dieser Besonderheit sind unsere MBST®-Behandlungsgeräte \nzum Patent angemeldet.\"\n\n28\n\nder bei verständiger Würdigung nur als Hinweis auf die fehlende \nwissenschaftliche Anerkennung der MBST verstanden werden kann. \n\n29\n\nDas Patienteninformationsportal des Berufsverbandes der Fachärzte für \nOrthopädie e.V. (vgl. www.orthinform.de/new/behandlung) stellt die „MBST-Kernspin-\nResonanz-Therapie\" in einem Bericht des Orthopäden Dr. med. A. Urban als \n„alternative Therapie\" u.a. zur Behandlung von Arthrosen vor und weist in diesem \nZusammenhang auf Folgendes hin: \n\n30\n\n„Als so genannte individuelle Gesundheitsleistung wird die \nKernspinResonanztherapie von der Krankenkasse nicht bezahlt. Die Behandlung \nkostet ca. zwischen 299 und 966 Euro, je nach Anzahl der durchgeführten \nTherapieeinheiten. \nIGeL-Leistungen sind häufig nicht Evidenz basiert, das heißt, es gibt keine \nLangzeitstudien, die die Wirkungsweise medizinisch einwandfrei nachweisen. \nLassen Sie sich deshalb gut von Ihrem Arzt beraten!\"\n\n31\n\nEine inhaltsgleiche Aussage zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der \nMBST-Kernspin-Resonanz-Therapie enthält ein in der Online-Aussage der \nösterreichischen Zeitung für Medizin, Gesundheitspolitik und Praxismanagement \n„Ärzte Woche\", 20. Jahrgang Nr. 49, 2006 in der Rubrik „Orthopädie\" veröffentlichter \nArtikel von Dr. W. Klapsch mit dem Titel: „Magnetische Strahlung lässt Knorpel \nregenerieren\" (vgl. www.aerztewoche.at/viewArticleDetails.do?articleId=5564). In \ndiesem Artikel beschreibt der Autor (u.a.) die MBST als erfolgversprechende neue \nTherapieform zur Linderung von Schmerzen bei Knorpelschwund, die nach der \nMarkteinführung im Jahre 1999 in Deutschland bereits in rund \n120 Behandlungszentren angeboten, aber in Österreich noch abwartend betrachtet \nwerde. Die vorliegende medizinische Literatur sei, trotz „einiger aussagefähiger \nArbeiten\" bisher nicht geeignet, dieser Behandlungsform einen „Evidenced-based-\nStatus\" zuzuerkennen. \n\n32\n\nAus diesen Äußerungen kann nur gefolgert werden, dass die Kernspin-\nResonanz-Therapie mangels ausreichender experimenteller klinischer Studien bisher \nin der Orthopädie nicht als wirksames Heilverfahren zur Behandlung von Arthrosen \nallgemein wissenschaftlich anerkannt ist,\n\n33\n\nvgl. im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Urteil (in einer wettbewerbsrechtlichen \nStreitigkeit) vom 17.02.2006 - 6 U 138/05 -, juris; Prof. em. Dr. rer. nat. habil. \nRoland Glaser [vormaliger Professor für Biophysik an der Humboldt-Universität \nzu Berlin], Elektro-Magneto-Therapie - Situation und Perspektiven, FGF-\nNewsletter [der Forschungsgemeinschaft Funk e.V.] März 2004, Nr. 1, S. 19 f. \n(pdf-download: www.fgf.de/fup/publikat/newsletter.html); Nr. 1.27 der VV zu § 6 \nAbs. 2 HessBVO,\n\n34\n\nund derzeit auch keine begründete Aussicht auf eine derartige Anerkennung \nbesteht. Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass eine Datenbankrecherche \nauf der Website des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und \nInformation (DIMDI), vgl. www.dimdi.de, keine weitergehenden Erkenntnisse über \n(deutsch- oder englischsprachige) fachwissenschaftliche Veröffentlichungen zu \ndiesem Thema erbrachte. Unter diesen Umständen war eine gerichtliche \nBeweisaufnahme zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Kernspin-\nResonanz-Therapie zur Behandlung von Arthrosen bei Beachtung des \nUntersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht geboten. \n\n35\n\nDer Umstand, dass die Kernspin-Resonanz-Therapie in Deutschland von mehr \nals 100 Ärzten bzw. Behandlungszentren als Heilbehandlung angeboten wird, \nvermag die von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO für die Beihilfefähigkeit der \nstreitgegenständlichen Aufwendungen vorausgesetzte wissenschaftliche \nAnerkennung als wirksames Heilverfahren zur Behandlung von Gelenkarthrosen \nnicht zu ersetzen. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-27/19-k-1173-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-27/19-k-1173-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264597","retrieved":"2026-07-09 02:31:57.213710+00:00"}}