{"status":"available","doknr":"OLD264811","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0420.33K597.07PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-04-20","aktenzeichen":"33 K 597/07.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen erklärt nach \n(schriftlicher) Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Verwaltungsrechtsweg für \nunzulässig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Verfahrensbeteiligten an das \nArbeitsgericht Köln.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht \nKöln ist für die vorliegende Kostenerstattungsangelegenheit einer \nBezirksschwerbehindertenvertreterin sachlich unzuständig.\n\n3\n\nDie sachliche Zuständigkeit der Fachkammer ist in § 83 Abs. 1 BPersVG \nabschließend geregelt. Der vorliegende, auf § 96 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 8 SGB \nIX i.V.m. §§ 44, 54 Abs. 1 BPersVG gestützte Rechtsstreit fällt unter keine der dort \ngenannten Zuständigkeitsfallgruppen. Zwar hat die Fachkammer früher ihre \nZuständigkeit für organrechtliche Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern mit \nden Dienststellenleitern bejaht. Sie war der Auffassung des BAG, Beschluss vom 21. \nSeptember 1989 - 1 AZR 465/88 - Personalvertretung 1990, 180 (181, 182 jeweils 2. \nSpalte) gefolgt und hatte in dem in § 26 Abs. 3 bis 6 SchwbG geregelten Verweis auf \ndie Rechtsstellung u.a. von Mitgliedern des Personalrats nicht nur eine materiell-\nrechtliche, sondern (mangels einer ausdrücklich normierten Zuständigkeitsregelung) \nauch eine verfahrensrechtliche Vorschrift gesehen. Diese Rechtsauffassung lässt \nsich aufgrund der ab Juli 2001 geltenden Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG \nnicht mehr vertreten. Durch diese Gesetzesänderung sind die von §§ 94, 95, 139 \nSGB IX erfassten organrechtlichen Streitigkeiten - gleichgültig, ob es sich um eine in \nder Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst tätige Schwerbehindertenvertretung \nhandelt - abweichend von der bisherigen Rechtspraxis ausschließlich der \nArbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen worden. Damit ist für die bisherige Auslegung, der \nGesetzgeber des Schwerbehindertengesetzes habe die Rechtsstreitigkeiten über die \nRechte und Pflichten des Organs „Schwerbehindertenvertretung\" im \nBeschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten (soweit Betriebe betroffen) oder vor \nden Verwaltungsgerichten (soweit Dienststellen betroffen) entschieden haben wollen, \nkein Raum mehr. Der Gesetzgeber hat offenbar für die sonstigen, nicht in § 2a Abs. 1 \nNr. 3 a ArbGG aufgeführten organrechtlichen Streitigkeiten von \nSchwerbehindertenvertretern keine besondere Verfahrensart mehr vorgesehen und \nsie dem Individualrechtsschutz zugeordnet (vgl. hierzu auch die Erläuterungen von \nAssmann zu § 96 SGB IX, Das deutsche Bundesrecht, V C 10/IX, insbesondere \nSeite 111, letzter Absatz zu § 96; ferner zur durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 \nNr. 3 a ArbGG geänderten Rechtslage, BAG, Beschluss vom 11. November 2003 - 7 \nAZB 40/03 -, Personalrat 2004, 279).\n\n4\n\nDie Zuordnung der nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten \norganrechtlichen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern zum \nIndividualrechtsschutz hatte in dem früher bei der Kammer anhängig gewesenen \nVerfahren 33 K 2811/06.PVB, in dem der Bezirksschwerbehindertenvertreter den \nStatus eines Berufssoldaten hatte, dazu geführt, dass das Verfahren an das \nallgemeine Verwaltungsgericht Köln verwiesen und von der für Soldatenrecht \nzuständigen Kammer bearbeitet wurde. Im vorliegenden Fall hat die antragstellende \nBezirksschwerbehindertenvertreterin den „Status\" einer Verwaltungsangestellten, so \ndass die Sache an das für ihren Individualrechtsschutz sachlich und örtlich \nzuständige Arbeitsgericht zu verweisen ist.\n\n5\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist demgemäß für unzulässig zu erklären und der \nRechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten an das \nsachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen (vgl. § 17a \nAbs. 2 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG).\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b \nAbs. 2 GVG).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-20/33-k-597-07-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-20/33-k-597-07-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264811","retrieved":"2026-07-09 02:32:16.319571+00:00"}}