{"status":"available","doknr":"OLD264869","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0419.25K2605.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"25 K 2605/06","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber eines Heizöltransportunternehmens.\n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 24.01.2006 forderte der Beklagte von der Firma des \nKlägers für den Einsatz der Feuerwehr bei der Entsorgung übergelaufenen Heizöls \nam 26.07.2005 - beim Befüllen eines Heizölkellertanks eines Kunden des Heizöl-\ntransportunternehmens des Klägers war Öl aus dem Öltank in die Ölwanne ausge-\nlaufen - eine Gebühr in Höhe von 333,70 EUR.\n\n4\n\nMit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Kläger u. A. vor: Die Zuleitungen \ndes Öltanks seien technisch nicht zutreffend gewesen, wofür der Eigentümer des \nTanks und nicht sein Transportunternehmen hafte.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 wies die Bezirksregierung Köln den \nWiderspruch mit der Begründung zurück, dass ein für das Amt für Umweltschutz er-\nstelltes Gutachten des Sachverständigen S. eine Verantwortlichkeit des Fahrers \ndes Unternehmens des Klägers für den Ölaustritt benenne.\n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetra-\ngen: \nDas Amtsgericht Köln habe in einem zivilrechtlichen Verfahren in einem Urteil vom \n24.05.2006 festgestellt, dass der Fahrer des Unternehmens des Klägers keine \nPflichtverletzung begangen habe.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 24.01.2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 20.04.2006 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des aus-\nzugsweise beigezogenen Verfahrens vor dem Amtsgericht Köln 147 C 231/05, und \nder Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n14\n\nDie angefochtenen Bescheide sind - jedenfalls in der Fassung des Wider-\nspruchsbescheides - rechtmäßig.\nDie im Widerspruchsbescheid zutreffend benannten Rechtsvorschriften rechtfertigen \neine Heranziehung des Klägers in seiner Eigenschaft als Transportunternehmer. Der \nin § 41 Abs. 2 Nr. 4 FSHG NRW und gleichlautend in § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Feuer-\nwehrsatzung der Stadt Köln genannte Schaden ist bei der Beförderung - wozu auch \ndas Befüllen eines Tanks gehört - von Heizöl als einer brennbaren Flüssigkeit ent-\nstanden. Nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen amts-\ngerichtlichen Akte besteht für das Gericht eine Verantwortlichkeit des Fahrers des \nUnternehmens des Klägers an dem Ölüberlauf. Der Fahrer hat es unterlassen, sich \nüber Beschaffenheit und Füllzustand des Tanks vor und während des Befüllvorgangs \nso zu vergewissern, dass ein Überlauf nicht eintritt. Der Ölbefüller kann bei dieser \nAufgabe zwar andere Personen einschalten, hier offenbar den Eigentümer des \nTanks und dessen Ehefrau, er muss sich dann aber zurechnen lassen, wenn diese \nHilfspersonen versagen oder Kommunikationsprobleme auftreten. Die Verantwort-\nlichkeit des Ölbefüllers wird durch ein Fehlverhalten Dritter oder durch den unsach-\ngemäßen Zustand eines Öltanks - wie vorliegend - zwar relativiert, nicht aber aus-\ngeschlossen. Der Kostenträger ist deshalb berechtigt, den Transportunternehmer als \nfür den Befüllvorgang insgesamt Verantwortlichen auch dann heranzuziehen, wenn \nandere Personen an dem Schadenseintritt durch aktives Tun oder Unterlassen mit-\ngewirkt haben. \n\n15\n\nDer Beklagte hat diese Gesichtspunkte im Widerspruchsbescheid und in der Kla-\ngeerwiderung ausreichend deutlich gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass \ner den Kläger als Transportunternehmer vor anderen denkbaren Scha-\ndens(mit)verursachern zu den Kosten heranziehen wollte.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-19/25-k-2605-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-19/25-k-2605-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264869","retrieved":"2026-07-09 02:32:21.305863+00:00"}}