{"status":"available","doknr":"OLD264868","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0419.20K5063.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"20 K 5063/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung der am 31.03.2004 erteilten Waf-\nfenbesitzkarte Nr. 00/00 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Be-\nzirksregierung Köln vom 25.08.2005 verpflichtet, der Klägerin eine inhaltlich unbe-\nschränkte Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Sportschützin und Inhaberin der vom Beklagten erteilten Waffen-\nbesitzkarte Nr. 000/00.\nAm 26.11.2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer „gelben \nWaffenbesitzkarte für Sportschützen\" und einer Munitionserwerbsberechtigung. Als \nzu erwerbende Waffe gab sie an: „Büchse, Kaliber .308 Win, Mehrlader\". \nAuf diesen Antrag hin erteilte der Beklagte der Klägerin unter dem 31.03.2004 eine \nWaffenbesitzkarte (Nr. 00/00) gemäß § 14 Abs. 4 WaffG mit folgendem Inhalt: „Die \nWaffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb vom Repetierbüchsen bis zum Kaliber 8 \nmm und der dafür bestimmten Munition\". \nAm 07.06.2004 beantragte die Klägerin die Erweiterung der gelben Waffenbesitzkar-\nte auf „Flinte, Kaliber 12/76\". Auf diesen Antrag hin erweiterte der Beklagte die Waf-\nfenbesitzkarte Nr. 00/00 wie folgt: „Diese Waffenbesitzkarte berechtigt auch zum Er-\nwerb von Einzelladerflinten bis zum Kaliber 12 sowie der dafür bestimmten Munition, \nsofern die Länge der Patrone nach Abgabe des Schusses 70 mm nicht überschrei-\ntet\". \n\n3\n\nZunächst mit - so das übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten - Schreiben \nvom 02.08.2004 sowie nochmals am 31.03.2005 erhob die Klägerin Widerspruch \ngegen die Einschränkungen in der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis, wie sie in \ndem Feld „Amtliche Eintragungen\" verfügt worden waren. Zur Begründung machte \nsie geltend, dass diese Einschränkungen nicht zulässig seien, weil sie der eindeuti-\ngen Bestimmung des \n§ 14 Abs. 4 WaffG widersprächen. \nDer Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang unter dem \n05.04.2005 der Bezirksregierung Köln zur Entscheidung vor. \n\n4\n\nDie Klägerin hat am 24.08.2005 Untätigkeitsklage erhoben. \n\n5\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchs-\nbescheid vom 25.08.2005 als unbegründet zurück; die Klägerin hat den Wider-\nspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 05.09.2005 in das Klageverfahren mit einbezo-\ngen. \nZur Begründung der Klage trägt sie vor: \nDie Klage sei in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhoben worden.\nZur Sache selbst führt sie aus, dass § 14 Abs. 4 WaffG als Sonderregelung für alle \ndort aufgeführten Waffenarten gelte und keinen Raum für die vom Beklagten vorge-\nnommenen Beschränkungen auf bestimmte Waffenarten und Kaliber eröffne. \nZur Stützung ihrer Rechtsauffassung hat sie Urteil des VG Minden vom 12.05.2006 - \n8 K 2020/05 - sowie Urteil des VG Hannover vom 13.11.2006 - 10 A 2467/05 - zum \nVerfahren eingereicht.\n\n6\n\nNach Klarstellung auf gerichtlichen Hinweis beantragt die Klägerin,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirks-\nregierung Köln vom 25.08.2005 zu verpflichten, der Klägerin eine gelbe Waf-\nfenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG ohne die entsprechenden Ein-\nschränkungen: „diese Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb von \nRepetierbüchsen bis zum Kaliber 8 mm sowie der dafür bestimmten Munition\" \nsowie „diese Waffenbesitzkarte berechtigt auch zum Erwerb von \nEinzelladerflinten bis zum Kaliber 12 mm sowie der dafür bestimmten \nMunition, sofern die Länge der Patrone nach Abgabe des Schusses 70 mm \nnicht überschreitet\", zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr die Auffassung, dass vorliegend eine einschränkende Auflage Streitgegens-\ntand sei, wie es auch die Bezirksregierung in dem Widerspruchsbescheid angenom-\nmen habe. Auch bei einer gelben Waffenbesitzkarte werde ein Bedürfnis i.S.d. § 14 \nAbs. 2 WaffG für alle auf Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erwerbbaren Waffen ge-\nfordert, der Bedürfnisnachweis richte sich nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG. \n\n11\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung erklärt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksre-\ngierung Köln Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden.\n\n15\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.\n\n16\n\nDie Klägerin hat die ursprünglich in Form der Untätigkeitsklage erhobene Klage \nnach Erlass der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung Köln unter \nEinbeziehung des Widerspruchsbescheides in zulässiger Weise - nach erfolgter \nKlarstellung zur Klageart - als Verpflichtungsklage fortgeführt.\nSie hat zutreffend einen Verpflichtungsantrag gestellt, denn ihrem inhaltlich unbe-\nschränkten Antrag auf Erteilung einer sog. gelben Waffenbesitzkarte für Sportschüt-\nzen nach § 14 Abs. 4 WaffG hat der Beklagte nur eingeschränkt, nämlich mit dem im \nTatbestand wiedergegebenen Zusätzen in dem Feld „Amtliche Eintragungen\", \nstattgegeben. Mit der vom Beklagten somit vorgenommenen Eingrenzung des \nKreises der zu erwerbenden Waffen, der Kaliberart und der Munitionsart, ist dem \nAntrag der Klägerin nur inhaltlich beschränkt entsprochen worden. Eine isoliert \nangreifbare Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW - in diesem Fall wäre eine \nAnfechtungsklage die richtige Klageart gewesen - hat der Beklagte hingegen nicht \nerlassen. \n\n17\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n18\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich unbeschränkten \n(gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG. \nNach dieser Vorschrift wird Sportschützen nach Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 1 \nSatz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-\nLangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit \ngezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für \nPatronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit \nZündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. \n\n19\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. \nDie Klägerin ist Sportschützin i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG und hat für die die erste (und \nspäter auch die zweite) zu erwerbende Waffe i.S.d. § 14 Abs. 4 WaffG auch den \nnach Auffassung des Beklagten erforderlichen Bedürfnisnachweis erbracht. An \nsonstige Bedingungen ist die Erteilung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG nicht \ngeknüpft; die Vorschrift betrifft den Erwerb der dort genannten Waffen durch \nSportschützen und ermöglicht eine zeitlich unbegrenzte Erwerbserlaubnis ohne \nVoreintragung der erwerbbaren Waffen in die gelbe Waffenbesitzkarte. Die Fassung \ndieser Regelung mit der Auflistung von vier Waffenarten stellt eine - vom \nGesetzgeber gewollte - Privilegierung der Sportschützen dar, die nach dem früheren \nWaffenrecht auf Grundlage einer gelben Waffenbesitzkarte lediglich Einzellader-\nLangwaffen erwerben konnten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.).\nFür eine inhaltliche Beschränkung bei der Erlaubniserteilung dergestalt, wie sie vom \nBeklagten vorgenommen worden ist, ist im Hinblick auf die inhaltliche Fassung des § \n14 Abs. 4 WaffG und auch angesichts seiner Zielrichtung, Sportschützen den Erwerb \nbestimmter Waffen zu erleichtern, kein Raum.\n\n20\n\n Vgl. VG Mainz, Urteil vom 22.06.2006 - 1 K 892/05.MZ -, juris.\n\n21\n\nAuch aus § 9 Abs. 1 WaffG ergibt sich keine rechtliche Grundlage für die hier \ngetroffene inhaltliche Beschränkung. Nach dieser (allgemeinen) Bestimmung kann \neine waffenrechtliche Erlaubnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und \nGesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder \nMunition entstehenden Gefahren und erhebliche Nachteile zu schützen. Hinsichtlich \nder in § 14 Abs. 4 WaffG für Sportschützen aufgeführten Waffenarten und der \nentsprechenden Munition ist indes der Gesetzgeber generell von einer als gering \neinzustufenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgegangen (und hat insoweit \neine Privilegierung für Sportschützen normiert). Ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 WaffG \nkann deshalb allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dies im konkreten Einzelfall \nauf Grund besonderer Umstände abweichend zu beurteilen wäre.\n\n22\n\n Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10.03.2005 - Nr. W 5 K 04.1515 -, \njuris.\n\n23\n\nFür das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist hier aber weder etwas \nvorgetragen noch ansonsten ersichtlich.\n\n24\n\nAnzumerken ist, dass sich auch aus der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen, \ninsbesondere dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 19.11.2003, nicht \nergibt, dass von den Waffenbehörden bei der Ausstellung von gelben \nWaffenbesitzkarten Einschränkungen der hier in Rede stehenden Art \nvorzunehmen sind, Ziff. 7 des Erlasses spricht eher dagegen (die \nVerwaltungsvorschrift zu dem neuen Waffengesetz, das bereits zum 01.04.2003 in \nKraft getreten ist, ist im Übrigen immer noch nicht erlassen worden).\n\n25\n\nDa vorliegend allein der inhaltliche Umfang der vom Beklagten konkret erteilten \ngelben Waffenbesitzkarte streitgegenständlich ist, bedurfte die von den Beteiligten \naufgeworfene Frage, ob im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG auch das \nErwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG Anwendung findet, keiner \nKlärung.\nEs sei jedoch angemerkt, dass dies zweifelhaft erscheint, die erkennende Kammer \nhat diese Frage bislang allerdings noch nicht entschieden. \nDie hierzu bisher bundesweit ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist \n- wie den Beteiligten bekannt ist - uneinheitlich. In Land Nordrhein-Westfalen ist die \nFrage vom \n\n26\n\nVG Minden, Urteil vom 12.05.2006 - 8 K 2020/05 -, juris, \nm.N. aus der bislang ergangenen Rechtsprechung,\n\n27\n\nverneint worden, diese Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig.\nIn der Kommentarliteratur wird - soweit ersichtlich - durchgängig die Auffassung \nvertre-\nten, dass Sportschützen die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen ohne \nErwerbsbeschränkung in unbegrenzter Höhe erwerben dürfen.\n\n28\n\nApel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2: Waffengesetz, Kommentar, 3. \nAuflage 2004, § 14 Rdnr. 25;\nSteindorf, Waffenrecht, Kommentar, 8. Auflage 2007, § 14 Rdnr. 6;\nso auch: König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, Leitfaden, 1. Auflage \n2004, Rdnr. 347.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 \nVwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-19/20-k-5063-05","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":18},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-19/20-k-5063-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264868","retrieved":"2026-07-09 02:32:21.227509+00:00"}}