{"status":"available","doknr":"OLD264865","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0419.13K1866.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"13 K 1866/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin\ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe\ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Versagung der Nachzulassung für das heute in Form\nmagensaftresistenter Tabletten im Handel befindliche Fertigarzneimittel J. .\n\n3\n\nAm 11. Mai 1978 zeigte die Klägerin das seinerzeit noch in Drageeform vertriebene \nArzneimittel beim Bundesgesundheitsamt (BGA) nach Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 \ndes Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) an. Als Anwendungsgebiete wurden angegeben: \nLatenter Mangel an Mineral- und Spurenelementen; Folgen der Endo- und Enterokarenz im Senium; \nnachlassende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit; verzögerte Rekonvaleszenz; \nErschöpfungszustände.\n\n4\n\nAls wirksame Bestandteile nach Art und Menge je Dragee wurden angegeben:\n\n5\n\nKalium-DL-hydrogenaspartat.1/2H2O 0,100g\n\n6\n\nMagnesium-bis-(DL-hydrogenaspartat).4H2O 0,100g\n\n7\n\nZink-bis-(DL-hydrogenaspartat) 0,010g\n\n8\n\nKupfer(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat).1/2H2O 0,010g\n\n9\n\nMangan(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat).1/2H2O 0,010g\n\n10\n\nKobalt(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat).1/2H2O 0,010g\n\n11\n\nEisen(III)-tris-(DL-hydrogenaspartat) 0,060g\n\n12\n\nMit Änderungsmitteilung vom 12. Dezember 1986 teilte die Klägerin mit, dass sie\nkünftig den Bestandteil Kobalt(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat).1/2H2O gänzlich aus\ndem Arzneimittel eliminieren und den Bestandteil Kupfer(II)-bis-(DL-\nhydrogenaspartat).1/2H2O auf die halbe Dosierung reduzieren wolle.\n\n13\n\nAm 20. Dezember 1989 stellte die Klägerin den Antrag auf Verlängerung der Zulassung \nnach Art. 3 § 7 AMNG. Die Anwendungsgebiete wurden wie folgt angegeben:\n\n14\n\nZur Elektrolyt- und Spurenelementsubstitution; nach operativen Eingriffen, Rekonvaleszenz \nund während der Schwangerschaft. Bei allen Formen ernährungsbedingter Elektrolyt- \nund Spurenelement-Mangelerscheinungen.\n\n15\n\nAls arzneilich wirksame Bestandteile wurden folgende genannt:\n\n16\n\nKalium-DL-hydrogenaspartat 1/2H2O 100 mg\n\n17\n\nMagnesium-bis-(DL-hydrogenaspartat) 4H2O 100 mg\n\n18\n\nEisen(III)-tris-(DL-hydrogenaspartat) 60 mg\n\n19\n\nZink-bis-(DL-hydrogenaspartat) 1/2H2O 10 mg\n\n20\n\nMangan(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat). 2 1/2H2O 10 mg\n\n21\n\nKupfer(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat) 1/2H2O 5 mg\n\n22\n\nAm 27. August 1993 wurde der sogenannte Langantrag gestellt. Zu den wirksamen Bestandteilen \nnach Art und Menge wurden die gleichen Angaben wie bereits im\nvorangegangenen Antrag vom 20. Dezember 1989 gemacht.\n\n23\n\nZu den Anwendungsgebieten hieß es nunmehr:\n\n24\n\nBehandlung des klinisch gesicherten Spurenelemente- und Elektrolytmangels, der \nernährungsmäßig nicht ausgeglichen werden kann, insbesondere bei\nPatienten, die eine alle essentiellen Nahrungsstoffe ausreichend deckende\nNahrung weder nach Menge noch nach Zusammensetzung vertragen können.\nDies betrifft vor allem Patienten nach operativen Eingriffen, parenteraler Ernährung, \nlangdauernden schweren Erkrankungen und Verfall der körperlichen und\npsychischen Leistungskräfte. Spurenelemente und Elektrolytmangel während\nder Schwangerschaft, insbesondere bei Anzeichen beginnender EPH-\nGestosen. Behandlung von Nebenerscheinungen der Tokolyse-Therapie. Behandlung einer \nHerzrhythmuslabilität infolge von Herzglykosid- bzw. Diuretikatherapie oder Elektrolytimbalancen. \n\n25\n\nIm Anschluss daran wurden eine Reihe von Symptomen bezeichnet, die jeweils\nbeim Fehlen bestimmter Elektrolyte sowie Spurenelemente auftreten könnten.\n\n26\n\nDie Dosierungsangabe lautete:\n\n27\n\n\" Die Dosierung ist individuell und orientiert sich an der Ausprägung der\nMangelsymptomatik. \n\n28\n\n3mal täglich 1-3 Filmtabletten J. .\nWährend Schwangerschaft und Stillzeit sind täglich 2x2 Filmtabletten empfehlenswert\" \n\n29\n\nMit Schreiben vom 19. Januar 1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie\nbeabsichtige, u.a. für J. die Regelung des § 109a AMG über traditionell\nangewendete Arzneimittel in Anspruch zu nehmen. Als beanspruchtes\nAnwendungsgebiet gemäß § 109a Abs. 3 AMG schlug sie vor:\n\n30\n\n\"Traditionell angewendet:\n\n31\n\n- Zur Vorbeugung gegen Mineralstoff- und Spurenelementmangel\n\n32\n\nAls mild wirkendes Arzneimittel bei nachlassender körperlicher und\ngeistiger Leistungsfähigkeit, verzögerter Genesung und Erschöpfungszuständen\n\n33\n\n- Zur Stärkung oder Kräftigung des Allgemeinbefindens\"\n\n34\n\nNach Hinweis der Beklagten darauf, dass das Arzneimittel als\nMultimineralstoffpräparat zwecks Einhaltung einheitlicher Bewertungskriterien bei\nvergleichbaren Arzneimitteln im normalen Nachzulassungsverfahren behandelt\nwerden sollte, verfolgte die Klägerin diesen Antrag nicht weiter.\n\n35\n\nAm 20. Dezember 2000 reichte die Klägerin Unterlagen nach der 10. AMG-\nNovelle ein. Eine Nachlieferung zu Teil II (Dokumentation Qualität) erfolgte unter\ndem 21. Juni 2001.\n\n36\n\nMit Mängelschreiben vom 31. Oktober 2003 übersandte das Bundesamt für\nArzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin Stellungnahmen zur Klinik\nund zur Toxikologie. Zugleich wurde eine Frist zur Beseitigung der beanstandeten\nMängel von sechs Monaten gesetzt.\n\n37\n\nDen beigefügten medizinischen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2002 (Klinik)\nsowie vom 20. Oktober 2003 (Toxikologie) waren folgende Beanstandungen zu entnehmen: \n\n38\n\nDie Kombination der verschiedenen Mineralstoffe sei nicht begründet. Im\nRahmen des in Anspruch genommenen Anwendungsgebietes \"Mangel an\nMineralstoffen und Spurenelementen\" lägen die Dosierungen einzelner wirksamer\nBestandteile wie Kalium und Magnesium bei nur einem Zehntel (Magnesium) bis zu\neinem Zwanzigstel (Kalium), andere hingegen zwischen der einfachen (Zink) und der\nfünffachen Menge der üblichen täglichen Zufuhr. Eine adäquate Prophylaxe oder\nTherapie eines Mangels sei mit dieser fixen Kombination nicht möglich. Gleiches\ngelte auch für das Anwendungsgebiet \"Folgen der Endo- und Enterokarenz im\nSenium\" (Folgen des Mineralstoffmangels im Alter, auch in Folge von\nResorptionsstörungen). Für die Indikationen \"Verzögerte Rekonvaleszenz\" sowie\n\"Nachlassende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit\" seien bereits keine\nausreichenden Wirksamkeitsbelege vorgelegt worden. Unter pharmakologisch-\ntoxikologischen Aspekten wurde zudem bemängelt, dass nachteilige Wirkungen der\nBestandteile Zink, Kupfer und Eisen in dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr.\nmed. Ebner zwar teilweise angesprochen, aber im Hinblick auf die vorliegende fixe\nKombination nicht kritisch bewertet worden seien.\n\n39\n\nAuf die Bitte der Klägerin vom 3. Februar 2004 hin verlängerte die Beklagte die\nFrist zur Mängelbehebung auf 12 Monate.\n\n40\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2004 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Bereitschaft \nmit, die Zusammensetzung des Arzneimittels so zu ändern, dass es an den\nderzeitigen Stand des Wissens, wie er sich in den von der Beklagten in Bezug\ngenommenen Empfehlungen, also dem BfArM Mustertext \"Fett - und wasserlösliche\nVitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in fixer Kombination\" (Stand\n15.04.2002) sowie den Referenzwerten für die Nährstoffzufuhr der Deutschen\nGesellschaft für Ernährung (DGE) widerspiegele, angepasst sei. Der Wirkstoff\nKalium werde in diesem Zusammenhang eliminiert.\n\n41\n\nDie Beklagte wies diesen Vorschlag mit Schreiben vom 10. Mai 2004 unter\nHinweis darauf zurück, dass die vorgesehene Änderung der arzneilich wirksamen\nBestandteile in der Art und der Menge im jetzigen Stand des Verfahrens gemäß §\n105 Abs. 3a AMG unzulässig sei. \n\n42\n\nMit Schreiben vom 10. November 2004 nahm die Klägerin Stellung zu dem\nMängel-schreiben vom 31. Oktober 2003. Die einzig mögliche Form der\nMängelbehebung durch Anpassung des Arzneimittels an die in ihrem Schreiben vom\n10. Februar 2004 angeführten Mustertexte werde durch die Beklagte untersagt.\nAufgrund dessen sehe sie derzeit aber auch von einer weiteren Stellungnahme zu\nden vorliegenden Stellungnahmen der Beklagten ab. Ergänzend berief sie sich auf\nden für ihr bereits seit 1978 im Verkehr befindliches Arzneimittel anzuwendenden\n\"well-established use\", der zumindest eine Nachzulassung unter Auflagen\nermögliche.\n\n43\n\nMit Bescheid vom 28. Februar 2005, zugestellt am 2. März 2005, versagte die Beklagte \ndie Nachzulassung und begründete die Versagung im Wesentlichen mit den\nbereits in der medizinischen Stellungnahme vom 16. Dezember 2002 enthaltenen\nErwägungen. Die hierin aufgezeigten gravierenden klinischen Mängel seien \ninnerhalb der gesetzten Frist nicht behoben worden.\n\n44\n\nDie Klägerin hat am 25. März 2005 Klage erhoben und begründet diese wie\nfolgt:\n\n45\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten liege der Mangel der fehlenden\nBegründung der Wirksamkeit des von ihr vertriebenen Fertigarzneimittels J.\nnicht vor. Das vorgelegte Gutachten von Prof. Dr.Dr.med. habil. Fritz Ebner, Facharzt\nfür Pharmakologie und Toxikologie, habe vielmehr die Wirksamkeit und\nUnbedenklichkeit des Mittels unter Heranziehung und Auswertung einer Vielzahl von\nLiteraturstellen festgestellt. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Werte der\nDGE seien auch nach deren eigener Wertung ausdrücklich nur für gesunde\nPersonen verbindlich; für krankheitsbedingte Mangelerscheinungen beanspruchten\nsie keine Gültigkeit. Die Beklagte hätte für das bereits seit 28 Jahren am Markt\nbefindliche Medikament zudem die Voraussetzungen des \"well - established use\"\nuntersuchen müssen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass für bereits seit langer\nZeit ohne Beanstandungen am Markt befindliche Arzneimittel durch den Gesetzgeber\nein Bestands- und Vertrauensschutz zu gewähren sei, dem durch eine an diesen\nGründen orientierte besondere Auslegung des § 25 Abs. 2 AMG im Rahmen der\nPrüfung des § 105 Abs. 4f AMG Rechnung getragen werden müsse.\n\n46\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n47\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom\n28. Februar 2005 zu verpflichten, über den\nVerlängerungsantrag der Klägerin für das\nArzneimittel J. unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu\nentscheiden.\n\n48\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n49\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n50\n\nSie trägt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, dass die\nBegründung der ursächlichen Wirkung des Arzneimittels für den Heilerfolg sich aus\nden von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen lasse. Ebenso wenig\nlasse sich hieraus der Schluss ziehen, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil\neinen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Auch im Rahmen des\nNachzulassungsverfahrens trage insofern allein die Klägerin die Darlegungslast für\ndie Begründung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels.\n\n51\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf\nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten.\n\n52\n\nEntscheidungsgründe\n\n53\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der\nBeklagten vom 28. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf\nNeubescheidung ihres Zulassungsverlängerungsantrages. \n\n54\n\nGemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 Des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln\n(Arzneimittelgesetz - AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember\n2005, BGBL I S. 3394, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007, BGBL I S.\n378, ist im sog. Nachzulassungsverfahren die Zulassung um fünf Jahre zu\nverlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Besteht\nnach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so hat sie diesen in der\nRegel gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG zu bezeichnen und dem Antragsteller eine\nangemessene Frist zur Beseitigung des hierfür verantwortlichen Mangels zu setzen.\nErst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die\nVersagung auszusprechen.\n\n55\n\nVorliegend hat die Beklagte mit Mängelschreiben vom 31. Oktober 2003 zu\nRecht jedenfalls die mangelhafte Begründung der Wirkstoffkombination des\nArzneimittels beanstandet und zur Beseitigung der Mängel eine angemessene,\nnämlich auf entsprechenden Antrag der Klägerin die gesetzlich maximal zulässige\nFrist von 12 Monaten gesetzt. Diese ist verstrichen, ohne dass die Klägerin den\nBeanstandungen abgeholfen hat. Die Klägerin hat bezüglich der genannten\nAnwendungsgebietes eine den gesetzlichen Anforderungen genügende\nKombinationsbegründung hinsichtlich der sechs in dem Fertigarzneimittel\nenthaltenen arzneilich wirksamen Bestandteile nicht abgegeben. \n\n56\n\nGemäß § 22 Abs. 3a AMG, der gemäß § 105 Abs. 4 Satz 2 AMG auch im\nNachzulassungsverfahren Anwendung findet, ist, sofern das Arzneimittel mehr als\neinen Wirkstoff enthält, zu begründen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur\npositiven Beurteilung des Arzneimittels leistet.\n\n57\n\nNach § 105 Abs. 4f Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG\nkann die Bundesoberbehörde bei einem Arzneimittel die Zulassung versagen, wenn\neine ausreichende Kombinationsbegründung fehlt. Das Erfordernis einer\nKombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3a AMG sowie der durch das 4.\nÄnderungsgesetz zum AMG in das Gesetz eingefügte Zulassungsversagungsgrund\ndes § 25 Abs.2 Satz 1 Nr. 5a AMG rechtfertigen sich aus dem Umstand, dass jeder\nin ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr zusätzlicher \nunerwünschter Wirkungen erhöht und zudem wegen bestimmter therapeutischer\nGrundsätze fachliche Anforderungen an ein Kombinationsarzneimittel zu stellen sind,\ndie mit den Zulassungsversagungsgründen der Bedenklichkeit oder mangelnder\nWirksamkeit schwer erfassbar sind. Auch müssen die Bürger davor geschützt\nwerden, arzneilich wirksame Bestandteile ohne therapeutischen Sinn verabreicht zu\nbekommen.\n\n58\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16.\nOktober 2003 - 3 C 28.02 - und 3 C 3.03, NVwZ-RR 2004, 180-\n182 -; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 22 AMG, Anm. 56e,\n§ 25 AMG Erl. 60c unter Hinweis auf die amtliche Begründung\ndes Gesetzes.\n\n59\n\nDer Beitrag eines arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung\ndes Arzneimittels kann insbesondere darin bestehen, dass der jeweilige arzneilich\nwirksame Bestandteil zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen\nIndikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegen wirkt, wobei dies nach\neiner in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung nicht in jedem Fall\nvoraussetzt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil für sich allein genommen\nhinsichtlich der in Anspruch genommenen Indikation wirksam ist. Hiernach reicht es\naus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht,\nverstärkt, verlängert oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der\nWirksubstanz erreicht wird.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003, a.a.O., sowie\nKloesel/Cyran, a.a.O., § 22 Erl. 56e. \n\n61\n\nIn diesem Zusammenhang wird kein Nachweis verlangt, sondern lediglich eine\nausreichende Begründung, die sich aber notwendigerweise auf die mit dem\nZulassungsantrag vorzulegenden Unterlagen zu stützen hat. Diese ist dann nicht\nerbracht, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils\ngesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss\nnicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten\nForschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die\ngegen die therapeutische Wirksamkeit einzelner Wirkstoffe sprechen - oder wenn sie\ninhaltlich unrichtig sind.\n\n62\n\nVgl. hierzu BVerwG a.a.O. und Urteile vom 14. Oktober\n1993 - 3 C 21.91 und 3 C 46.91 -, NJW 1994, 2433-2435 =\nPharma Recht 1994, 77-83 sowie VG Köln, Urteile vom 12. Mai\n2004 - 24 K 3465/00 - und - 24 K 5611/00 -. \n\n63\n\nDabei sind hinsichtlich des positiven Beitrags eines Bestandteils keine\ngeringeren Anforderungen zu stellen als hinsichtlich der Wirksamkeit und\nUnbedenklichkeit des Präparats. Sie gelten auch für Arzneimittel der\nhomöopathischen Therapierichtung.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 3 B 16.06 -;\nferner: VG Köln, Urteil vom 4. Juli 2006 - 7 K 5010/01 -.\n\n65\n\nDiesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Den verschiedenen von \nder Klägerin eingereichten Antragsunterlagen einschließlich Anlagen,\ninsbesondere dem in diesem Rahmen vorgelegten \"Expert Report on the Clinical\nDocumentation of J. ® (film-coated tablets)\" von Prof. Dr. med. habil. Fritz Ebner\nvom 30. Januar 2000 lassen sich keinerlei Ausführungen dazu entnehmen, inwiefern\njeder der in dem hier streitigen Kombinationspräparat enthaltenen Wirkstoffe einen\n(eigenständigen) Beitrag zu der positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet.\n\n66\n\nDa die Klägerin sonstige Untersuchungsergebnisse sowie wissenschaftliche\nStellungnahmen zur Bewertung ihres Arzneimittels nicht vorgelegt hat, kann\nhinsichtlich der gebotenen Kombinationsbegründung allein auf den Inhalt des\nGutachtens von Prof. Dr. Ebner vom 30. Januar 2000 abgestellt werden. Dieses\nenthält jedoch nur allgemeine Ausführungen zur Bedeutung der in J.\nenthaltenen Mineralstoffe und Spurenelemente für den menschlichen Organismus\nsowie die Bewertung von Untersuchungen zur Behandlung mit Präparaten, die\nentweder nur einen einzigen oder nur einige der in J. enthaltenen Wirkstoffe in\nzudem in vielen Fällen nicht nachvollziehbaren Mengen aufwiesen. Für die\nspezifische Kombination der Wirkstoffe in J. und ihren jeweils besonderen\npositiven Beitrag im Rahmen der in Anspruch genommenen Anwendungsgebiete\nführt er hingegen keinerlei Referenzuntersuchungen an und gibt auch selbst hierfür\nkeinerlei Begründung ab. Dies stellt jedoch einen gravierenden Mangel dar, denn\nohne eine solche Begründung lässt sich die Sinnhaftigkeit einer kombinierten\nVerabreichung sämtlicher in dem Arzneimittel enthaltener Wirkstoffe in ihrem\njeweiligen Anteil für eine Behandlung der im Mängelschreiben benannten\nIndikationen \"Mangel an Mineral- und Spurenelementen, nachlassender körperlicher\noder geistiger Leistungsfähigkeit, verzögerte Rekonvaleszenz\" nicht feststellen. \n\n67\n\nSoweit sich die Klägerin aufgrund der langjährigen Vermarktung des\nArzneimittels in diesem Zusammenhang auf den sog. \"well-established use\" im Sinne\nder Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 beruft, kommt dem vorliegend\nbereits deshalb keine Bedeutung zu, weil die diese europarechtlichen Maßgabe\numsetzende Vorschrift des § 22 Abs. 3 AMG lediglich erleichterte Anforderungen an\ndie Beibringung der erforderlichen Zulassungsunterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und\n3 AMG enthält. Von der Pflicht zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Begründung des\nBeitrags eines jeden Wirkstoffs in einem Kombinationspräparat zur positiven\nBeurteilung des Arzneimittels befreit diese Bestimmung den Antragsteller hingegen\nnicht, wie sich bereits aus der im Verhältnis zu den Zulassungsunterlagen in § 22\nAbs. 2 AMG eigenständigen Forderung nach einer (besonderen) Kombinationsbegründung \nin § 22 Abs. 3a AMG ergibt.\n\n68\n\nVor diesem Hintergrund waren schließlich auch die beiden von dem\nProzessbevollmächtigten der Klägerin im Verhandlungstermin am 19. April 2007\ngestellten Beweisanträge abzulehnen, denn auf die danach zum Beweis gestellten\nFragen nach der Bedeutung der DGE-Referenzwerte für die Feststellung eines\nMangelzustandes bei Mineralstoffen bzw. Spurenelementen bzw. nach der Eignung\ndes vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. Ebner zum Beleg der \"ausgleichenden\"\nWirkung des Arzneimittels bei Mangelzuständen an den hierin enthaltenen\nwirksamen Bestandteilen kam es nach den vorstehenden Ausführungen nicht\nan.\n\n69\n\nDie ihr somit ordnungsgemäß vorgehaltenen Mängel hat die Klägerin auch nicht\ninnerhalb der ihr gesetzten Jahresfrist behoben, so dass die Beklagte die\nVerlängerung der Zulassung zu Recht abgelehnt hat. Während der Frist hatte die\nKlägerin lediglich angeboten, das Arzneimittel durch die Änderung von Art und\nMenge der in ihm enthaltenen Wirkstoffe an den Mustertext \"Fett- und wasserlösliche\nVitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in fixer Kombination\", Stand 15. April\n2002, anzupassen, und nach dem Hinweis der Beklagten, dass dies eine die Pflicht\nzur Neuzulassung auslösende Änderung des fiktiv zugelassenen Arzneimittels\ndarstellen würde, ausdrücklich die Abgabe weiterer Stellungnahmen innerhalb der\nMängelbeseitigungsfrist abgelehnt. \n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr.11, § 711\nSatz 1 ZPO.\n\n71\n\nAnlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-19/13-k-1866-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-19/13-k-1866-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264865","retrieved":"2026-07-09 02:32:20.944372+00:00"}}