{"status":"available","doknr":"OLD264904","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0418.18K3121.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"18 K 3121/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der \nKostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2006 dahingehend geändert, dass die aus \nder Landeskasse zu zahlende Vergütung 606,91 EUR beträgt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie gemäß § 56 RVG statthafte Erinnerung gegen den Beschluss der Urkunds-\nbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. November 2006 über die aus der Landeskasse \nzu zahlende Vergütung ist begründet. Bei der Berechnung der dem Prozessbevoll-\nmächtigten der Klägerin gemäß §§ 45 ff. RVG zu gewährenden Vergütung ist ein \nGegenstandswert von 3.000,00 EUR zugrunde zu legen.\n\n3\n\nNach § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die \nAsylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, \n3.000,00 EUR, in sonstigen Klageverfahren 1.500,00 EUR. Seit dem Inkrafttreten \ndes Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 ist § 30 RVG dahin auszulegen, \ndass der Gegenstandswert von 3.000,00 EUR auch dann maßgeblich ist, wenn ein \nKlageverfahren nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Flüchtlingsanerkennung \nnach § 60 Abs. 1 AufenthG oder den Widerruf bzw. die Rücknahme dieses Status \nbetrifft und wenn der unbedingte Auftrag zur Vertretung des Klägers - wie hier - nach \ndem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist.\n\n4\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - \nund Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -.\n\n5\n\nDas gilt unabhängig davon, ob zusätzlich die Feststellung eines Abschiebungs-\nverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 begehrt wird.\n\n6\n\nDiese Auslegung trägt der gesteigerten Bedeutung der Feststellung zu § 60 Abs. \n1 AufenthG Rechnung. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ist der Status \neiner Flüchtlingsanerkennung einer Anerkennung nach Art. 16 a GG weitestgehend \nangeglichen worden. Das gilt für die aufenthaltsrechtliche Stellung des anerkannten \nFlüchtlings - vgl. insbesondere § 25 Abs. 2 und 1 sowie § 26 Abs. 3 AufenthG - und \nseiner Familienangehörigen - § 29 Abs. 2 AufenthG -, folgt aber auch aus der Einfüh-\nrung von Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG.\n\n7\n\nVgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - \nBVerwG 1 C 29.03 -.\n\n8\n\nDer Wortlaut des § 30 RVG lässt diese Auslegung zu. Das Gericht vermag sich \nder entgegenstehenden Auffassung,\n\n9\n\nOVG NW, Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A - und \nvom 04. Dezember 2006 - 9 A 4128/06.A -, OVG Schleswig-Holstein, Be-\nschluss vom 02. März 2007 - 1 LB 65/03 -,\n\n10\n\nnicht anzuschließen. Der Gesetzeswortlaut ist nicht klar und eindeutig. Dies zeigt \nsich nicht zuletzt darin, dass auch § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. in der Vergan-\ngenheit zunächst unterschiedlich ausgelegt wurde.\n\n11\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. November 1993 - Bf V 7/86 -; \nMarx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5. Auflage, 2003, § 83 b \nRdnr. 13 m.w.N.\n\n12\n\nEin entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ist auch den Gesetzesmateria-\nlien nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat § 30 RVG zuletzt durch Art. 20 Nr. 4 \ndes Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 geän-\ndert und dabei den Wortlaut des § 30 RVG an die Neuregelung des § 60 Abs. 1 Auf-\nenthG angepasst. Den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Drucksache 16/3038, S. 28 und 55, ist nicht zu entnehmen, \ndass der Gesetzgeber über eine redaktionelle Änderung des § 30 RVG hinaus eine \nweitere Intention verfolgte.\n\n13\n\nVgl. VG Aachen, Beschluss vom 29. März 2007 - 9 K 370/06.A -.\nDiese Auslegung von § 30 RVG gilt grundsätzlich auch für Verfahren der vorliegen-\nden Art betreffend den Widerruf der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAuslG.\n\n14\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - \nund Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -.\n\n15\n\nIn der Sache geht es dabei ebenfalls um den Entzug einer Rechtsstellung, die \nnach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als Feststellung der Vorausset-\nzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln ist,\n\n16\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 28. Juli 2006 - 18 K 8019/04.A - (zu § 26 \nAbs. 4 AsylVfG),\n\n17\n\nund damit Art. 16 a GG angenähert ist. Dies folgt auch aus der \nÜbergangsvorschrift des § 101 Abs. 2 AufenthG. In den Gesetzesmaterialien wird \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Aufenthaltsbefugnis, die nach \nunanfechtbarer Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § \n70 AsylVfG erteilt wurde, als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort gilt \n(vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420, S. 100).\n\n18\n\nDas Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht \nerstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).\n\n19\n\nDieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar. Streitigkeiten im Sinne \ndes § 80 AsylVfG sind nicht nur Verfahren betreffend den Asylanspruch, \nAbschiebungsschutz oder Abschiebungsverbote, sondern auch sämtliche \nNebenverfahren nach anderen Gesetzen, wie z.B. Beschlüsse in \nKostenangelegenheiten.\n\n20\n\nOVG NW, Beschluss vom 11. Mai 1995 - 25 E 506/95.A -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-18/18-k-3121-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-18/18-k-3121-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264904","retrieved":"2026-07-09 02:32:24.284389+00:00"}}