{"status":"available","doknr":"OLD265122","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0403.14K8327.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-04-03","aktenzeichen":"14 K 8327/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Vorauszahlungsbescheid des ehemaligen \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2004 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 29.10.2004 rechtswidrig gewesen ist. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger betreibt die Obstversuchsanlage L. -B. in S. . Diese ist \ndem Institut für Gartenbauwissenschaft der landwirtschaftlichen Fakultät des Klägers \nzugeordnet und nimmt Aufgaben in Forschung und Lehre wahr. Zur Bewässerung \nder zugehörigen Flächen fördert das Versuchsgut über zwei Vertikalfilterbrunnen \nGrundwasser.\n\n3\n\nAufgrund seiner Erklärung vom 14.07.2004, in der er die Entnahmemengen im \nJahr 2003 mit 5.843 m3 (Brunnen 1) und 13.899 m3 (Brunnen 2) angegeben hatte, \nwurde der Kläger mit Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes vom \n23.09.2004 zu einer Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das \nVeranlagungsjahr 2004 in Höhe von 813,15 Euro herangezogen.\n\n4\n\nMit seinem dagegen eingelegten Widerspruch berief sich der Kläger auf den \nAusnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 11 Wasserentnahmeentgeltgesetz \n(WasEG), wonach die Entnahme von Wasser zum Zwecke der Bewässerung \nlandwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen entgeltfrei ist. \nDie Obstversuchsanlage L. -B. sei keine gewerbliche Einrichtung und \nverfolge auch nicht das Ziel, Profit zu erwirtschaften. Erwirtschaftete Soll-Vorgaben \nflössen dem Land zu. Die Anlage sei eine Einrichtung des Landes und auf dessen \nfinanzielle Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgabe, Forschung und Lehre zu \nbetreiben, angewiesen. \nDas Landesumweltamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n29.10.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Befreiung von der \nEntgeltpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG gelte nur für die Bewässerung von \nFlächen, deren Bewirtschaftung vorrangig der erwerbsmäßigen Nutzung diene. Dies \nsei bei der Obstversuchsanlage L. -B. bereits nach den eigenen Angaben \ndes Klägers nicht der Fall. Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen seien von \nder Entgeltpflicht nicht ausgenommen.\n\n5\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er macht geltend, das von \nihm entnommene Wasser unterfalle dem in § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG geregelten \nBefreiungstatbestand, da es ausschließlich der Bewässerung landwirtschaftlicher, \ngärtnerischer oder forstwirtschaftlicher Flächen diene. Der Gesetzeswortlaut sei \neindeutig. Für eine Auslegung, die die Befreiung auf erwerbsmäßige Landwirte \nbeschränken wolle, lasse die Vorschrift keinen Raum, zumal sie sich ausdrücklich \nauf „Flächen\" beziehe und nicht etwa auf entsprechende „Betriebe\". Auch der \nallgemeine Sprachgebrauch stütze eher die vom Kläger vertretene Auslegung, da die \nbetroffene Einrichtung immerhin zur landwirtschaftlichen Fakultät des Klägers gehöre \nund ihre Tätigkeiten nur mit dem Begriff der Landwirtschaft zutreffend zu bezeichnen \nseien. Gesetzessystematische Erwägungen ergäben ebenfalls keine Tendenz \ndahingehend, dass nur die gewerbliche Landwirtschaft privilegiert werden solle. So \nknüpfe § 33 Abs. 1 LWG nach seinem Wortlaut auch an nicht gewerbliche \nlandwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Tätigkeiten wasserrecht-\nliche Privilegierungen. Ein Vergleich mit den anderen, in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 \nWasEG geregelten Befreiungstatbeständen ergebe ebenfalls keinen Hinweis darauf, \ndass nur gewerbliche Tätigkeiten als Anknüpfungspunkt für eine Privilegierung in \nBetracht kämen. § 1 Abs. 2 Nr. 4 WasEG spreche im Gegenteil dagegen. Wollte die \nBeklagte den von ihr vertretenen, auf Gewinnerzielung eingeengten Begriff des land-\nwirtschaftlichen Hofbetriebs tatsächlich auch im Wasser- und Planungsrecht \neinsetzen, so müsste sie eine Reihe von derzeit praktizierten Privilegierungen \nabstellen. Denn viele Höfe seien zwar in technisch-biologischer Hinsicht und im \nseitens des Klägers definierten Sinn „Landwirtschaft\", würden aber nicht tatsächlich \nzu Erwerbszwecken betrieben und seien auch nicht geeignet, dem Broterwerb ihrer \nInhaber nachhaltig zu dienen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1984 - 4 C 27/81 -. Prägendes Merkmal \nbei der Bestimmung des Begriffes „landwirtschaftlich\" sei auch nach diesem Urteil die \ntechnisch-biologische Komponente und nicht die betriebswirtschaftliche Frage der \nGewinnerzielung. Im Übrigen sei - korrigierend - darauf hinzuweisen, dass die \nVersuchsgüter die Vorgabe hätten, Gelder zu erwirtschaften. Die Erlöse im Rahmen \ndieser Soll-Vorgaben flössen dem Land, darüber hinausgehende Einnahmen den \nVersuchsgütern zu. Die Gewinnerzielung sei damit durchaus ein wichtiges Ziel der \nVersuchsgüter, das von den Forschungsaufgaben nicht verdrängt werde, sondern \ndiese ergänze. Auch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, \ndass eine Beschränkung der Privilegierung auf die gewerbsmäßige Landwirtschaft \ngewollt gewesen sein könnte. Schließlich sei auch im Hinblick auf den Sinn und \nZweck der Regelung kein Grund ersichtlich, landwirtschaftliche Versuchsflächen von \nder Entgeltbefreiung auszunehmen. Diese seien auf Wasserentnahmen im gleichen \nUmfang wie die gewerbliche Landwirtschaft angewiesen und somit von der erhöhten \nKostenlast gleichermaßen betroffen. Die Argumentation der Beklagten, die Betreiber \nlandwirtschaftlicher Forschungsflächen seien nicht auf landwirtschaftliche Einnahmen \nangewiesen, verkenne, dass bei erhöhter Kostenlast angesichts der Begrenztheit der \nzur Verfügung stehenden Forschungsmittel Kürzungen in anderen Forschungsberei-\nchen folgen müssten. Die wirtschaftliche Situation und die Belastungsintensität \nstellten sich daher für den Betrieb landwirtschaftlicher Forschungsflächen und für die \ngewerbliche Landwirtschaft im Ergebnis gleich dar. \n\n6\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt, den Vorauszahlungsbescheid des \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 29.10.2004 aufzuheben. Nachdem das \nLandesumweltamt das von dem Kläger zu zahlende Wasserentnahmeentgelt \nzwischenzeitlich mit - bestandskräftig gewordenem - Festsetzungsbescheid vom \n7.11.2005 endgültig auf 333,87 Euro festgesetzt und die Erstattung des überzahlten \nBetrages von 479,28 Euro verfügt hat, führt er die Klage als \nFortsetzungsfeststellungsklage fort. Er habe ein rechtliches Interesse an der Klärung \nder streitgegenständlichen Frage, da mit weiteren Bescheiden für die Folgejahre zu \nrechnen sei, in denen dieselbe Frage erneut beantwortet werden müsse.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\nfestzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes \nNordrhein-Westfalen vom 23.09.2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 29.10.2004 rechtswidrig \ngewesen ist.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie wiederholt die in den angegriffenen Bescheiden des Landesumweltamtes \nvertretenen Auffassung, wonach der in Rede stehende Befreiungstatbestand nur für \nFlächen gelten solle, deren Bewirtschaftung vorrangig der erwerbsmäßigen Nutzung \ndiene. Diese einschränkende Auslegung stehe im Einklang mit den \nwasserrechtlichen Privilegierungen im Bereich der landwirtschaftlichen oder \ngärtnerischen Nutzung von Grundstücken (vgl. §§ 19 Abs. 4, 33 Abs. 1 \nWasserhaushaltsgesetz - WHG; §§ 15 Abs. 3, 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nLandeswassergesetz - LWG), deren Anwendung durchweg eine erwerbsmäßige \nLand-, Forst- oder Gartenwirtschaft voraussetze. Insbesondere privilegiere § 33 \nWHG nur erwerbsmäßige landwirtschaftliche Hofbetriebe. Eine landwirtschaftliche \nTätigkeit sei überdies schon nach allgemeinem Sprachgebrauch durch eine \nGewinnerzielungsabsicht gekennzeichnet, müsse also zu Erwerbszwecken erfolgen. \nDas sei bei der Obstversuchsanlage L. -B. nicht der Fall. Sie werde vielmehr \nzu Versuchsanstellungen und Demonstrationszwecken geführt; eine Gewinnerzie-\nlung durch Verkauf der im Rahmen der Ausbildungs- und Forschungstätigkeit \nanfallenden Obst- und Gemüseprodukte sei lediglich ein Nebeneffekt dieser primären \nTätigkeit, den das Wirtschaftsministerium vorgebe, weil es seinerseits dem Kläger \nGelder für Forschungs- und Ausbildungszwecke zur Verfügung stelle. \nFür die Auslegung der Beklagten spreche auch der Zweck der Privilegierung, der \ndarin bestehe, hauptberufliche Landwirte, die auf die Ernteeinnahmen angewiesen \nund im Falle einer Missernte finanziell erheblich belastet seien, von weiteren \nfinanziellen Belastungen freizustellen. Es gelte damit eine potentielle \nExistenzbedrohung abzuwenden, die im Fall des Klägers nicht in vergleichbarer \nWeise auftreten könne. Gesetzliche Privilegierungen der landwirtschaftlichen \nTätigkeit erfolgten generell zu dem Zweck, diese Bedrohung aufzufangen. Entgegen \nder Ansicht des Klägers sei es daher nicht erforderlich gewesen, diesen Zweck in die \nGesetzesbegründung oder den Gesetzestext ausdrücklich aufzunehmen. Das Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1984 - 4 C 27/81 - bestätige schließlich \ndie Auffassung der Beklagten. Es betone nicht die technisch-biologische \nKomponente der Landwirtschaft, sondern vielmehr die betriebswirtschaftliche Seite. \nAuch in einem neueren Urteil vom 16.12.2004 (NVwZ 2005, 587 f.) habe das \nBundesverwaltungsgericht - bezogen auf § 201 BauGB - ausgeführt, dass „die \nAbsicht der Gewinnerzielung (...) zu den prägenden Elementen der Landwirtschaft\" \ngehöre. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nLandesumweltamtes Bezug genommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nDie gegen das Landesumweltamt erhobene Klage richtet sich nunmehr gegen \ndie Beklagte, weil diese nach Auflösung des Landesumweltamtes durch Artikel 1 § 2 \nAbs. 1 Satz 2 des am 1.1.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 \nNr. 1 dieses Gesetzes für den Vollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes \nzuständig geworden ist. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. \n1 Satz 4 VwGO statthaft. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid des \nLandesumweltamtes vom 23.9.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 29.10.2004 hat sich durch den nach Klageerhebung erlassenen endgültigen \nFestsetzungsbescheid vom 7.11.2005 erledigt, womit das Rechtsschutzinteresse für \ndie zunächst erhobene Anfechtungsklage entfallen ist. Der Vorauszahlungsbescheid \nenthält zwei rechtlich selbständige Regelungen, zum einen die Festsetzung der \nVorauszahlung und zum anderen das Leistungsgebot. Das Leistungsgebot ist \nvorliegend erloschen, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger die mit dem \nVorauszahlungsbescheid geforderte Leistung vor Erlass des Festsetzungs-\nbescheides erbracht hat. Hinsichtlich der Entgeltfestsetzung gilt folgendes: Soweit \ndie Vorauszahlung den endgültig festgesetzten Betrag von 333,87 Euro nicht \nüberstieg, ist nunmehr der Festsetzungsbescheid Rechtsgrund für das endgültige \nBehaltendürfen der vom Kläger erbrachten Zahlung. Hinsichtlich des 333,87 Euro \nüberschreitenden Betrages ist mit Erlass des Festsetzungsbescheides der Rechts-\ngrund für das (vorläufige) Behaltendürfen der Leistung (endgültig) weggefallen. An-\nhaltspunkte dafür, dass von dem Vorauszahlungsbescheid noch irgendwelche den \nKläger belastende Rechtswirkungen ausgehen, sind nicht ersichtlich.\n\n16\n\nVgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, \nNVwZ-RR 1998, 577 ff., und vom 31.5.2005 - 10 B 65/04 -.\n\n17\n\nDas erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich aus dem \nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Es ist konkret absehbar, dass die Beklagte \nden Kläger auch in den auf 2004 folgenden Veranlagungsjahren unter gleichen \nrechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen erneut zur (Voraus-)Zahlung von \nWasserentnahmeentgelt heranziehen wird (soweit noch nicht geschehen). Da das - \nhier streitige - Eingreifen der Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG \nbereits der Entgeltpflicht als solcher entgegenstünde, hat der Kläger ein rechtliches \nInteresse an der Klärung dieser Frage für die Zukunft. \n\n18\n\nDer Umstand, dass der Kläger den Festsetzungsbescheid hat bestandskräftig \nwerden lassen, steht der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach \nAuffassung des Gerichts nicht entgegen. Es gibt keine Vorschrift, nach der die in § \n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausdrücklich vorgesehene Fortsetzungsfeststellungsklage \ngegenüber einer Anfechtungsklage gegen einen anderen Verwaltungsakt subsidiär \nist. Dies kann insbesondere nicht aus dem in § 43 Abs. 2 VwGO bestimmten Vorrang \nder Gestaltungsklage geschlossen werden, der lediglich im Verhältnis zur \nallgemeinen Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO gilt. Liegt daher ein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse - wie hier - trotz bestandskräftig gewordenen \nFestsetzungsbescheides ausnahmsweise vor, erscheint es im Interesse der \nProzessökonomie gerechtfertigt, dem Kläger die Früchte der bisherigen \nProzessführung durch Zulassung der Fortsetzungsfeststellungsklage zu er-\nhalten.\n\n19\n\nSo im Ergebnis auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. \nAufl. 2004, § 21 Rn. 39; HessVGH, Urteil vom 7.12.1978 - V OE 95/77; \nunklar, da dort - mangels Bestandskraft - wohl nicht \nentscheidungserheblich, OVG NRW, Urteil vom 16.3.1977 - II A 588/74 -, \nsowie VG Magdeburg, Urteil vom 22.1.2004 - 2 A 403/02 -, unklar auch \nBVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 8 B 244/97 - , Juris-Abdruck Rn. 18. \n\n20\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n21\n\nDer Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes vom 23.09.2004 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 29.10.2004 waren rechtswidrig und haben den Kläger in \nseinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Die Wasserentnahmen \ndes Klägers unterliegen nicht der Entgeltpflicht nach dem Gesetz über die Erhebung \neines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnah-\nmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27.1.2004, GV \nNRW S. 30.\n\n22\n\nGemäß § 1 WasEG erhebt das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, \nZutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 1) sowie für das Entnehmen und \nAbleiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 2) ein \nWasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt \nwird. Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume \nVorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten.\n\n23\n\nDie klägerische Obstversuchsanlage erfüllt zunächst den Entgelttatbestand des § \n1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG, da sie Grundwasser entnimmt und dieses zur Bewässerung \nnutzt. Aus § 8 WasEG wird deutlich, dass auch Körperschaften des öffentlichen \nRechts nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich entgeltpflichtig sind. \n\n24\n\nNach § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG wird das Entgelt indes nicht erhoben für \nEntnahmen von Wasser zum Zwecke der Bewässerung landwirtschaftlich, \ngärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen. Unter diesen \nAusnahmetatbestand fällt auch die Bewässerung des klägerischen Versuchsgutes. \n\n25\n\nDabei stimmt das erkennende Gericht mit der Beklagten allerdings darin überein, \ndass die Anwendung der Vorschrift eine erwerbsmäßig betriebene Landwirtschaft, \nGärtnerei oder Forstwirtschaft voraussetzt; von landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch \ngenutzten Flächen kann nur gesprochen werden, wenn auf diesen im Wege der \nUrproduktion zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse gewonnen \nwerden. Dies folgt vor allem aus gesetzessystematischen Erwägungen sowie aus \ndem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG, der in erster Linie der Entlastung \nlandwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe dienen soll. Wegen der \nEinzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die ausführliche Herleitung dieses \nAuslegungsergebnisses in ihrem Urteil vom 03.04.2007 - 14 K 7444/05 - \n(Urteilsabdruck S. 14 ff.).\n\n26\n\nDie Versuchsflächen des Klägers sind als landwirtschaftlich oder gärtnerisch \ngenutzte Flächen im so definierten Sinne anzusehen. Dabei wird nicht verkannt, dass \nes sich bei dem Versuchsgut um eine „Lehr- und Forschungsstation\" der Universität \nBonn handelt, deren Obstanbau Lehr- und Forschungszwecken dient. Anders als die \nBeklagte ist die Kammer aber der Auffassung, dass das Vorliegen einer \n„landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Fläche\" nicht voraussetzt, dass die \nGewinnerzielung durch Veräußerung der erzeugten Produkte alleiniger Zweck des \nBetriebes ist; es reicht vielmehr aus, dass dieser Zweck auch verfolgt wird und nicht \nnur von ganz untergeordneter Bedeutung ist. \nDie Kammer ist unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung \nergänzten Angaben und vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass diese \nVoraussetzung bei der klägerischen Obstversuchsanlage gegeben ist. Die Anlage \nerfüllt alle Anforderungen an einen landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Betrieb, \nwobei sich eine genaue Abgrenzung zwischen beiden Alternativen hier erübrigt. Es \nhandelt sich um einen professionellen Obstbaubetrieb, der - wie die anderen \nVersuchsgüter der landwirtschaftlichen Fakultät des Klägers auch - als von der \nLandwirtschaftskammer anerkannter landwirtschaftlicher Ausbildungsbetrieb tätig ist. \nEr erwirtschaftet unstreitig auch Einnahmen durch Veräußerung der angebauten \nProdukte. Die Vertreter der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung durch \nergänzende Angaben anschaulich untermauert, dass es sich dabei keineswegs nur \num ein völlig untergeordnetes Ziel handelt: Sie haben ausgeführt, dass die \nVersuchsgüter jeweils Mitglied einer Vermarktungsgemeinschaft seien und die dafür \nerforderliche Anerkennung als Anlieferbetrieb besäßen, und dass sie überdies \nMitarbeiter beschäftigten, die aus dem Erlös des Vertriebs der landwirtschaftlichen \nbzw. gartenbaulichen Produkte bezahlt würden. Die nach Ansicht der Beklagten bei \ndem Kläger fehlende Gefahr der Existenzbedrohung gehört nicht zu den \nWesensmerkmalen des Begriffs Landwirtschaft, sondern betrifft (lediglich) die \nMotiva-tion des Gesetzgebers für die Befreiung dieses Wirtschaftszweiges von der \nPflicht zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts.\nDie Eigenschaft der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht der \nhier vorgenommenen Bewertung schließlich ebenso wenig entgegen wie die \nTatsache, dass die klägerischen Versuchsgüter vom Land Nordrhein-Westfalen \nfinanziell unterstützt werden. Auch privat geführte Landwirtschaftsbetriebe werden \nbekanntermaßen in vielfältiger Form staatlich subventioniert.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-03/14-k-8327-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-03/14-k-8327-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265122","retrieved":"2026-07-09 02:32:43.832509+00:00"}}