{"status":"available","doknr":"OLD265121","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0403.14K7444.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-04-03","aktenzeichen":"14 K 7444/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt als gemeinnützige Aktiengesellschaft den Kölner Zoo. Sie\nfördert aufgrund einer von der Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 23.02.1989\nerteilten wasserrechtlichen Erlaubnis Grundwasser über vier Rohrfilterbrunnen. Das\nWasser wird für die im Zoo angelegten Wasserbecken und Teiche, zum Tränken der\nZootiere, für die Wasserbecken im Aquarium und zur Bewässerung von Beeten und\nRasenflächen sowie der tropischen Pflanzen im Regenwaldhaus genutzt.\n\n3\n\nAufgrund ihrer Erklärung vom 26.06.2004 wurde die Klägerin mit\nVorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 17.09.2004 zu einer\nVorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2004 in Höhe von\n34.819,84 Euro herangezogen. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem\nVorverfahren die Klage 14 K 263/05, die die Beteiligten nach Ergehen des\nendgültigen Festsetzungsbescheides, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nist, in der Hauptsache für erledigt erklärten.\n\n4\n\nMit Festsetzungsbescheid vom 10.10.2005 setzte das Landesumweltamt das von\nder Klägerin für 896.676 m3 entnommenes Wasser zu zahlende\nWasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 auf 36.932,76 Euro fest.\n\n5\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesumweltamt mit\nWiderspruchsbescheid vom 06.12.2005 zurück. Zur Begründung führte es aus, die\numstrittene Grundwasserförderung erfülle keinen Befreiungstatbestand. Sie falle laut\nSchreiben der Bezirksregierung Köln vom 10.11.2004 unter keinen der in § 33 Abs. 1\nWasserhaushaltsgesetz (WHG) aufgeführten Zwecke. Bei dem Zoo und dem\nAquarium handele es sich weder um einen Haushalt noch um einen\nlandwirtschaftlichen Hofbetrieb. Bei einer Förderung von knapp 900.000 m3/a\nhandele es sich auch nicht um eine geringe Menge. Die Befreiung von der\nEntgeltpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 11 Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG)\ngelte nur für die Bewässerung von gärtnerisch, landwirtschaftlich und\nforstwirtschaftlich genutzten Flächen, deren Bewirtschaftung vorrangig der\nerwerbsmäßigen Nutzung diene. Nach den eigenen Angaben der Klägerin sei der\nZoo aber als gemeinnütziges Unternehmen anzusehen. Auch das Wasser, das durch\nLeckagen versickere (nach Angaben der Klägerin ca. 250.000 m3/a), sei nicht\nentgeltfrei. Entscheidend sei nicht, ob das Wasser einer tatsächlichen Nutzung\nzugeführt werde. Maßgeblich sei vielmehr, dass das Wasser für den Zweck der\nWasserversorgung entnommen worden sei. Der von der Klägerin mit Schreiben vom\n05.11.2004 gestellte Erlassantrag werde noch gesondert beschieden.\n\n6\n\nDagegen hat die Klägerin am 23.12.2005 Anfechtungsklage und wegen des noch\nnicht beschiedenen Erlassantrags zugleich Untätigkeitsklage erhoben. Sie beantragt,\ndas Wasserentnahmeentgeltgesetz nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem\nBundesverfassungsgericht vorzulegen, da es verfassungswidrig sei. Das Gesetz\nverletze zunächst Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz des\nVertrauensschutzes, weil es bereits wenige Tage nach der Beschlussfassung in Kraft\ngetreten sei und keine Übergangsregelung enthalte. Die Klägerin habe daher keine\nMöglichkeit gehabt, sich auf die neu statuierte Abgabepflicht ab dem 01.02.2004\neinzustellen. Sie habe im Vertrauen auf die Entgeltfreiheit ihren Haushalt aufgestellt,\nbestimmte Dispositionen getroffen und von anderen Dispositionen, wie z.B. von\nAbhilfemaßnahmen gegen die Versickerung des Grundwassers in den\nWasseranlagen des zoologischen Gartens, Abstand genommen. Nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das Vertrauen in den Bestand\ndes geltenden Rechts erst von dem Zeitpunkt an nicht mehr schutzwürdig, in dem\nder Gesetzgeber ein Gesetz beschlossen habe. Das Gesetz verstoße darüber hinaus\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit es in § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG Entnahmen zum\nZwecke der Bewässerung von landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich\ngenutzten Flächen von der Entgeltpflicht freistelle, die \"Personengruppe der\nzoologischen Gärten als gemeinnützige Unternehmen\" dagegen mit dem Entgelt\nbelaste. Gründe für diese Differenzierung, die die ungleichen Rechtsfolgen\nrechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Der Gesetzgeber könne sich insoweit\nauch nicht auf eine grundsätzlich zulässige Typisierung zurückziehen, da die Gruppe\nder zoologischen Gärten weder zu vernachlässigen sei noch der Verstoß gegen den\nGleichheitssatz bei ihnen \"nicht so intensiv\" wäre. \n\n7\n\nJedenfalls sei die Heranziehung der Klägerin rechtswidrig. Da zwei Drittel der\nGesamtmenge des entnommenen Wassers unmittelbar wieder in den Boden\nversickerten, sei fraglich, ob man insoweit überhaupt von einer \"Nutzung\" sprechen\nkönne. Unabhängig davon sei § 1 Abs. 2 WasEG jedenfalls im Wege der\nverfassungskonformen Auslegung dahingehend zu ergänzen, dass die Entnahme\nvon Grundwasser für einen gemeinnützigen Zoobetrieb entgeltfrei sei, weil das\nWasser ebenso wie in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 9 und 11 WasEG dem\nWasserhaushalt wieder zugeführt werde. Die Klägerin dürfe schließlich auch deshalb\nnicht anders behandelt werden als landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, weil\nsie teilweise auch Nutztiere halte und über zahlreiche Grünflächen und Beete\nverfüge. Der Zweck des Wasserentnahmeentgelts, den mit der Möglichkeit der\nGrundwassernutzung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, spreche\nentgegen der Ansicht der Beklagten nicht für, sondern gegen eine Veranlagung der\nKlägerin. Denn eine gewerbliche oder sonst auf Gewinnerzielung gerichtete Nutzung\ndes entnommenen Wassers betreibe sie als gemeinnütziges Unternehmen nicht. Aus\nden genannten Gründen müsse zumindest dem Erlassantrag stattgegeben\nwerden.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 27.04.2006 lehnte das Landesumweltamt den von der Klägerin\ngestellten Erlassantrag ab. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WasEG für einen\nErlass lägen nicht vor, da nicht ersichtlich sei, dass die Einziehung des\nWasserentnahmeentgelts nach Lage des Falles unbillig wäre. Eine Verletzung des\nGleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sei nicht\ngegeben, da das Wasserentnahmeentgelt in zutreffender Anwendung der\ngesetzlichen Grundlagen erhoben worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass die\nErhebung des Entgeltes im Fall der Klägerin mit der gesetzgeberischen Ziel- und\nZwecksetzung nicht vereinbar wäre. Soweit der Gesetzgeber Härten im Einzelfall\nbewusst in Kauf genommen habe, seien Korrekturen nicht angebracht. Vorliegend\nhabe der Gesetzgeber Ausnahmen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder\nfür gemeinnützige Einrichtungen ausdrücklich nicht getroffen. Die Erhebung des\nEntgeltes sei auch nicht aus Gründen, die in der Person des Abgabepflichtigen\nlägen, unbillig. Insoweit fehle es an der Erlassbedürftigkeit, denn eine Gefährdung\nder wirtschaftlichen Existenz scheide bei Körperschaften des öffentlichen Rechts von\nvornherein aus.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, über den noch nicht\nentschieden ist. Sie widerspricht der in dem Bescheid vertretenen Auffassung, der\nGesetzgeber habe ihre Veranlagung bewusst in Kauf genommen und stellt klar, dass\nsie keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n1. den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom\n10.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n06.12.2005 aufzuheben,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des\nLandesumweltamtes vom 27.04.2006 zu verpflichten, auf Antrag der\nKlägerin dieser das Wasserentnahmeentgelt zu erlassen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom\n27.04.2006 zu verpflichten, den Erlassantrag der Klägerin unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,\n\n16\n\n2. die Hinzuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren\nfür notwendig zu erklären.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\nDie Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und den Vortrag des\nLandesumweltamtes im Verfahren 14 K 263/05. Darin wird ausgeführt, § 1 Abs. 2 Nr.\n11 WasEG sei nicht einschlägig, da die Klägerin keine Landwirtschaft betreibe und\ninsbesondere auch nicht erwerbsmäßig tätig sei. In allen wasserrechtlichen\nPrivilegierungen für die Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und\nforstwirtschaftlich genutzter Flächen (so z.B. § 15 Abs. 3, 33 Abs. 1 und § 51 Abs. 2\nNr. 1 Landeswassergesetz - LWG) sei eine erwerbsmäßige Land-, Forst- oder\nGartenwirtschaft Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Normen. § 1 Abs. 2 Nr.\n11 WasEG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Befreiung von\nWasserentnahmen zum Zwecke der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und\nforstwirtschaftlich genutzter Flächen sei ausweislich der Gesetzbegründung dadurch\ngerechtfertigt, dass es sich dabei um eine Vielzahl kleinerer, zum Teil nicht zentral\nerfasster Entnahmen mit jeweils für den Wasserhaushalt nicht bedeutsamen\nEntnahmemengen handele, deren Veranlagung mit einem sehr hohen\nVerwaltungsaufwand verbunden sein würde. Bei zoologischen Gärten sei von\ngrößeren Entnahmemengen auszugehen, wie auch der Fall der Klägerin zeige, so\ndass ein einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung vorliege. Ein Verstoß\ngegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liege ebenfalls nicht vor. Gegenüber\nGesetzgebung, die nur für die Zukunft gelte, werde generell kein Vertrauensschutz\ngewährt. \n\n19\n\nDie Bescheide seien auch im Übrigen rechtmäßig. Dass die Klägerin das Wasser\nkeiner gewerblichen Nutzung zuführe, stehe der Annahme eines wirtschaftlichen\nVorteils nicht entgegen. Dieser liege in der Ersparnis von Aufwendungen, die der\nKlägerin entstanden wären, wenn sie das Wasser von einem öffentlichen\nWasserversorgungsunternehmen hätte beziehen müssen. Letztlich komme es auf\ndas Vorliegen einer wirtschaftlichen Vorteils aber auch nicht an, da schon mit der\nGestattung des Zugriffs auf den Wasserhaushalt ein Sondervorteil verbunden sei.\nDie geltend gemachten Sickerverluste ließen die grundsätzliche Entgeltpflicht nicht\nentfallen. Maßgeblich für das Entstehen der Entgeltpflicht sei allein, dass das Wasser\nzu einem konkreten Nutzungszweck entnommen worden sei. Ob es dann tatsächlich\neiner Nutzung zugeführt werde, sei nicht entscheidend. \n\n20\n\nDer Wasserbedarf zoologischer Gärten sei auch nicht im Wege der\nverfassungskonformen Auslegung entgeltfrei. Der Grund für die Entgeltfreiheit der in\n§ 1 Abs. 2 WasEG aufgeführten Nutzungen sei entgegen der Ansicht der Klägerin\nnicht in der Wiedereinleitung des entnommenen Wassers zu sehen. Bei der\nGewinnung von Bodenschätzen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG werde das Wasser\nentnommen, um einen Abbau zu ermöglichen. Es liege insoweit nur eine mittelbare\nWassernutzung vor. Die Klägerin entnehme das Wasser dagegen zum Zweck der\nunmittelbaren Nutzung, so dass eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben sei.\nAuch ein Vergleich mit § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG sei, wie dargelegt, nicht möglich.\nSoweit die Klägerin geltend mache, dass auch sie Nutztiere halte, sei entscheidend,\ndass deren Haltung jedenfalls nicht primär die Erlangung tierischer Produkte\nbezwecke. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nLandesumweltamtes Bezug genommen. \n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie Klage, die sich nunmehr gegen die Beklagte richtet, weil diese nach\nAuflösung des Landesumweltamtes durch Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am\n1.1.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in\nNordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieses\nGesetzes für den Vollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes zuständig geworden\nist, hat keinen Erfolg. \n\n24\n\nI. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der\nFestsetzungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom\n10.10.2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n25\n\nEr findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 3\nAbs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die\nEntnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes\nNordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27.01.2004, GV NRW S. 30. Gemäß § 1 Abs. 1\nNr. 1 WasEG erhebt das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und\nAbleiten von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene\nWasser einer Nutzung zugeführt wird. Das Entgelt bemisst sich nach der vom\nEntgeltpflichtigen (vgl. § 3 Abs. 1 WasEG) entnommenen Wassermenge und beträgt\nEUR 0,045/m3 (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WasEG).\n1. Die Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG entgeltpflichtig, da sie Grundwasser\nentnimmt und dieses für die Unterhaltung der Wasserbecken, Teiche und des\nAquariums, zum Tränken der Zootiere sowie zur Bewässerung von Beeten,\nRasenflächen und der Pflanzen im Regenwaldhaus nutzt. \n\n26\n\na) Der Entgeltpflicht steht nicht entgegen, dass das Wasser, soweit es zur\nBewässerung und zum Befüllen von Teichen verwendet wird, dem Wasserkreislauf\nwieder zugeführt wird. Auf die Feststellung einer \"Entnahme\" i.S.d. § 1 Abs. 1\nWasEG und der für die Bemessung des Wasserentnahmeentgelts maßgeblichen\n\"entnommenen Wassermenge\" (§ 2 Abs. 1 WasEG) hat dies keinen Einfluss. Die\nSystematik des WasEG lässt deutlich erkennen, dass für das Vorliegen einer \nEntnahme - wie schon der Wortlaut des Begriffs \"Entnahme\" nahe legt - punktuell auf\nden Entnahmezeitpunkt abzustellen ist und keine nachträgliche Saldierung mit\nwiederzugeführtem Wasser stattfindet. Das ergibt sich zwingend aus § 1 Abs. 2 Nr.\n6, 9 und 11 sowie aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 WasEG, die gegenstandslos wären, wenn in\nden darin geregelten Fallgestaltungen schon tatbestandlich keine Entgeltpflicht\nbestünde. Für diese Privilegierungen gibt es jeweils besondere sachliche Gründe, die\ndie Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Fällen, in denen das Wasser\nebenfalls dem Naturhaushalt wieder zugeführt wird, rechtfertigen:\n§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG enthält eine bewusste Privilegierung der \nWasserkraftnutzung und des Betriebs von Wärmepumpen aus Gründen des Klimaschutzes, \n\n27\n\nVgl. LT-Drucks. 13/4528, S. 30\n\n28\n\nund § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG ist schon deshalb nicht verallgemeinerbar, weil er\neinen Fall betrifft, in dem eine gesonderte Nutzung des entnommenen Wassers gar\nnicht stattfindet, und für diesen lediglich \"klarstellt\", das eine Entgeltpflicht nicht\nbesteht. \n\n29\n\nVgl. LT-Drucks. 13/4890, Anhang 1, S. 2. \n\n30\n\nFür den besonderen Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG wird auf die\nAusführungen unter 2.b) verwiesen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die\ngesetzgeberische Grundentscheidung, entnommenes und einer Nutzung zugeführtes\nWasser auch dann mit der Entgeltpflicht zu belasten, wenn dieses anschließend dem\nWasser- bzw. Naturhaushalt wieder zugeführt wird, sind auch im Übrigen nicht\nersichtlich. Mit der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts wird ausweislich der\nGesetzesbegründung in erster Linie bezweckt, den wirtschaftlichen Vorteil\nabzuschöpfen, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Entnahme\nerzielen.\n\n31\n\nVgl. LT-Drucks. 13/4528, S. 29. \n\n32\n\nUnter Hinweis auf den Vorteilsabschöpfungscharakter hat das\nBundesverfassungsgericht Abgaben auf die Entnahme von Wasser\nverfassungsrechtlich für grundsätzlich zulässig erklärt. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -,\nBVerfGE 93, 319 (345 f.).\n\n34\n\nDer mit der Inanspruchnahme des Rechts zur Wasserentnahme verbundene\nSondervorteil entfällt aber nicht dadurch, dass das entnommene Wasser nach der\nNutzung dem Naturhaushalt wieder zugeführt wird.\n\nb) Der Entgeltpflicht unterliegt die gesamte von der Klägerin entnommene\nWassermenge (vgl. auch § 2 Abs. 1 WasEG). Das gilt auch für die rund 250.000 m3,\ndie nach Angaben der Klägerin in den Anlagen des zoologischen Gartens \"durch\nLeckagen versickert\" sind. Zwar begründet § 1 Nr. 1 WasEG eine Entgeltpflicht für\nGrundwasserentnahmen nur, \"sofern das entnommene Wasser einer Nutzung\nzugeführt wird\". Ob diese Voraussetzung mit der Beklagten als \"sofern das\nentnommene Wasser einer Nutzung zugeführt werden soll\" oder aber als \"soweit das\nentnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird\" zu lesen ist, \n\n35\n\nvgl. dazu C. Meyer, Wasser und Abfall 2004, S. 22 (24), VG Arnsberg,\nUrteil vom 31.01.2006 - 11 K 3735/04 - (nicht rechtskräftig)\n\n36\n\nkann für den hier zu entscheidenden Fall allerdings dahinstehen. Nach dem\nVortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung muss die Kammer davon\nausgehen, dass die Klägerin das gesamte entnommene Grundwasser einer Nutzung\nzugeführt hat. Zur Erklärung der Wasserverluste führte sie im Wesentlichen\nUndichtigkeiten im Wassergraben des alten Elefantenhauses, beim Affenfelsen, in\nEntenteichen und im Flusspferdbecken an. Anders als bei Wasserverlusten aufgrund\nvon Undichtigkeiten im Leitungsnetz \n\n37\n\nvgl. dazu VG Arnsberg, a.a.O. \n\n38\n\ngeht das Wasser in diesen Fällen erst nach der Nutzung (teilweise) verloren: Es\nliegt auf der Hand, dass die Einleitung des Wassers in ein Becken oder einen Teich,\nin dem Zootiere gehalten werden, bereits eine Nutzung darstellt. Gleiches gilt für die\nangesprochenen Wassergräben, die nach Darstellung der Klägerin insbesondere\ndem Schutz der Besucher vor den dahinter befindlichen Tieren dienen. Dass\nirgendeine konkret feststellbare, also gemessene Wassermenge ungenutzt verloren\ngegangen wäre, hat die Klägerin nicht plausibel dargetan. In der mündlichen\nVerhandlung ist vielmehr vorgetragen worden, die angegebene Leckagemenge von\n250.000 m3 beruhe auf einer \"Vereinbarung\" mit den Stadtentwässerungsbetrieben\nder Stadt Köln und stelle die Menge dar, für die keine Kanalbenutzungsgebühren\nentrichtet werden müssten. Diese Wassermenge umfasst aber neben den oben\nangesprochenen Leckagen in den Wasseranlagen des Zoos beispielsweise auch das\ndort verdunstete sowie das - z.B. zum Tränken der Tiere und Bewässern von Beeten\nund Rasenflächen - verbrauchte Wasser und ist damit ohne jede Aussagekraft für die\nBehauptung einer fehlenden Nutzung.\n\n39\n\nc) Das Wasserentnahmeentgeltgesetz verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1\nGG in Verbindung mit den Vorschriften der Finanzverfassung sowie dem\nverfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes.\nNach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den - im Grundsatz \nvergleichbaren, wenn auch im Detail abweichend ausgestalteten - Regelungen in\nBaden-Württemberg und Hessen ist die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts\nmit der Finanzverfassung grundsätzlich vereinbar. \n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -,\nBVerfGE 93, 319 (345 ff.), ebenso Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95\n-, NVwZ 2003, 467 (469 f.), betreffend Schleswig-Holstein.\n\n41\n\nWelche finanzverfassungsrechtlichen Bedenken die Klägerin aus den in § 9\nWasEG genannten Verwendungszwecken in Verbindung mit der Befristung des\nGesetzes, das gemäß § 12 WasEG mit Ablauf des 31. Dezembers 2009 außer Kraft\ntritt, herleiten will, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Nach § 9 WasEG wird\naus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts vorweg der durch den Vollzug\ndes Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt (Abs. 1); der Aufwand, der\naus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultiert, wird ab 2006 aus dem\nAufkommen gedeckt (Abs. 2), und das verbleibende Aufkommen steht dem Land zur\nVerfügung (Abs. 3). Es bestehen keine Zweifel daran, dass das Aufkommen, wie\nvom Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans gefordert, \n\n42\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995, a.a.O., S. 347. \n\n43\n\nin den Landeshaushalt eingestellt wird. Dass nach § 9 Abs. 1 und 2 WasEG ein\ngewisser Teil des Aufkommens zweckgebunden zu verwenden ist, ist\nverfassungsrechtlich unbedenklich. Eine verfassungswidrige Einengung der\nDispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers ist nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts erst in Betracht zu ziehen, wenn Zweckbindungen in\nunvertretbarem Ausmaß stattfinden.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995, a.a.O., S. 348.\n\n45\n\nDafür ist hier nichts ersichtlich, zumal die Zweckbindung in § 9 WasEG im\nVergleich zu den Wasserentnahmeentgeltvorschriften einiger anderer Länder\nvergleichsweise unbedeutend ausfällt.\n\n46\n\nDas in § 12 WasEG bestimmte Außerkrafttreten des Gesetzes mit Ablauf des\n31.12.2009 entspricht der Praxis des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers,\nneue Gesetze zu befristen, um dadurch Anlass für eine erneute Überprüfung zu\nschaffen. Auch dagegen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu\nerkennen.\n\n47\n\nDer Rüge der Klägerin, das Wasserentnahmeentgeltgesetz verletze den\nverfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz, weil es bereits wenige Tage\nnach dem Gesetzesbeschluss in Kraft getreten und ihr dadurch die Möglichkeit\ngenommen worden sei, sich rechtzeitig - z.B. durch Beseitigung erkannter\nLeckagestellen - auf die Entgeltpflicht einzustellen, vermag die Kammer ebenfalls\nnicht zu folgen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes hindert den Gesetzgeber\nnicht, mit Wirkung nur für die Zukunft eine neue Abgabe einzuführen.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76\n(104); Beschluss vom 09.03.1971 - 2 BvR 326, 327, 341, 342, 343, 344,\n345/69 -, BVerfGE 30, 250 (269); Beschluss vom 17.07.1974 - 1 BvR 51, 160,\n285/69,\n2 BvL 16, 18, 26/72 -, BVerfGE 38, 61 (83); vgl. auch Urteil vom 03.04.2001\n- 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95 -, BVerfGE 103, 271 (287).\n\n49\n\nEine Rückwirkung kommt dem am 01.02.2004 in Kraft getretenen Gesetz (vgl.\nArt. 12 Abs. 3 Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005, GV NRW 2004, S. 30) nicht zu,\nweil seine Rechtsfolgen - die Entgeltpflicht - nur für ab diesem Datum erfolgende\nWasserentnahmen eintreten sollen. Zwar ist in dem Gesetz selbst nicht ausdrücklich\nvorgesehen, dass Veranlagungszeitraum für das Jahr 2004 lediglich die Monate\nFebruar bis Dezember sind (vgl. §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 WasEG). Das\nLandesumweltamt hat jedoch wegen des Inkrafttretens des Gesetzes zum\n01.02.2004 in seinen Bescheiden die Abgabepflichtigen für das Jahr 2004 durchweg\nnur mit 335/366 des Jahresentgelts belastet. Das entspricht auch dem Willen des\nGesetzgebers. In dem Änderungsantrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis\n90/Die Grünen, auf dem die o.g. Regelung über das Inkrafttreten des Gesetzes\nberuht, wird nämlich zu deren \"Begründung\" ausgeführt: \"Da das\nWasserentnahmeentgeltgesetz erst zum 1. Februar 2004 in Kraft treten kann, \numfasst der Veranlagungszeitraum für das Jahr 2004 auch nur 11 Monate.\" \n\n50\n\nVgl. LT-Drucks. 13/4890, Anhang 1.\n\n51\n\nDas Vorbringen der Klägerin, sie habe es im Vertrauen auf die Entgeltfreiheit von\nGrundwasserentnahmen unterlassen, Vorkehrungen gegen Leckageverluste zu\ntreffen, die einen größeren zeitlichen Vorlauf erforderten, begründet keine, jedenfalls\naber keine unzulässige unechte Rückwirkung des Gesetzes. Eine unechte\nRückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm den\nEintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung\nabhängig macht, wenn also mit der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals\nbereits vor der Verkündung begonnen wurde.\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200\n(242). \n\n52\n\nDie Erhebung des Wasserentnahmeentgelts knüpft tatbestandlich an die (ab dem\n01.02.2004 erfolgende) Wasserentnahme an. Soweit sich die Klägerin auf\nunterlassene Maßnahmen der Leckagevermeidung als bereits vorher getroffene und\nnicht ad hoc nachholbare Disposition beruft, wirkt sich dies nur sehr mittelbar und in\neinem überdies völlig ungeklärten Umfang auf die Entgelthöhe aus. Die\nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unvertretbar verkürzt, wenn derart\nentfernte und nur für vergleichsweise wenige Abgabepflichtige relevante\nVorwirkungen bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttretens einer neuen\nAbgabe berücksichtigt werden müssten. Unabhängig davon liegt ein\nVertrauensschutz aber auch deshalb nicht nahe, weil der nordrhein-westfälische\nGesetzgeber die Einführung eines Wasserentnahmeentgeltes bereits seit längerem\nerwogen hatte. Der vom Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstitut an der\nUniversität zu Köln im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erstellten\nKurzbericht \"Ausgestaltungsoptionen für ein Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-\nWestfalen\" datiert beispielsweise von Juni 2003. Spätestens mit der Einleitung des\nGesetzgebungsverfahrens im Herbst 2003 konnten die betroffenen Kreise mit der\nzeitnahen Erhebung einer solchen Abgabe rechnen. Hinzu kommt schließlich, dass\ndie Klägerin vermeidbare Leckageverluste größeren Umfangs überhaupt nicht\nkonkret belegen konnte (s.o.), und dass sie nach ihrem eigenen Vorbringen in der\nmündlichen Verhandlung zu einer sparsamen Wasserverwendung schon aufgrund\nder erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis verpflichtet ist. Einen Anlass zur\nBegrenzung von Wasserverlusten hat also nicht erst das Inkrafttreten des\nWasserentnahmeentgeltgesetzes geschaffen.\n\n53\n\n2. Die Grundwasserentnahmen der Klägerin sind auch nicht nach § 1 Abs. 2\nWasEG von der Entgeltpflicht befreit.\n\n54\n\na) Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG ist nicht einschlägig.\nDanach wird das Entgelt nicht erhoben für Entnahmen von Wasser zum Zwecke der\nBewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter\nFlächen. Soweit die Klägerin das entnommene Wasser zum Befüllen der\nWassergräben, Teiche, Aquarien und sonstigen Wasserbecken sowie zum Tränken\nund zur Haltung der Zootiere nutzt, fehlt es bereits an einer \"Bewässerung\". \n\n55\n\nVgl. LT-Drucks. 13/4890, Anhang 1, S. 2, wo Bewässerung als\n\"Berieselung, Beregnung, Tröpfchen- und Wurzelbewässerung\" definiert wird.\nDazu, dass das Befüllen eines Gartenteichs keine \"Bewässerung\" von\nGartenfläche darstellt, siehe auch Bay.VGH, Urteil vom 15.05.1992 - 23 B\n90.1253 -.\n\n56\n\n§ 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG greift aber auch insoweit nicht ein, als die Klägerin das\nentnommene Grundwasser für die Bewässerung von Beeten, Rasenflächen und der\ntropischen Pflanzen im Regenwaldhaus nutzt. Dabei ist schon nicht ersichtlich, dass\ndie Klägerin den Anteil des auf derartige Bewässerungen entfallenen Wassers\nüberhaupt benennen und belegen könnte. Jedenfalls handelt es sich bei den\nbewässerten Zooflächen nicht um landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte\nFlächen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG. Das Gericht legt die Vorschrift mit\nder Beklagten dahingehend aus, dass sie lediglich die Bewässerung von Flächen\nerfasst, auf denen Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft zu\nErwerbszwecken betrieben wird. Dabei müssen - was bei der Klägerin nicht der Fall ist - \nim Wege der Urproduktion zur Vermarktung\nbestimmte pflanzliche Erzeugnisse gewonnen werden. Dafür sind folgende \nErwägungen maßgebend:\n\n57\n\naa) Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter Landwirtschaft die\nBodenertragsnutzung, d.h. die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung\ndes Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und/oder tierischer Erzeugnisse. Diese wird\nin der heutigen Zeit praktisch ausnahmslos erwerbsmäßig betrieben, d.h. zu dem\nZweck, die erzeugten Produkte zu veräußern, um damit Gewinn zu erzielen. Dieser\nHintergrund legt ebenso wie der - auch in der \"Forstwirtschaft\" enthaltene -\nBegriffsbestandteil \"-wirtschaft\" eher eine Auslegung nahe, die die\nGewinnerzielungsabsicht als für die Land- bzw. Forstwirtschaft konstitutiv ansieht.\n\n58\n\nSo ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 3 B 91/02 - sowie\nOVG NRW, Beschluss vom 17.06.2002 - 5 A 1533/01 -, wo ausgeführt wird,\ndass der \"allgemeine Sprachgebrauch die bloß hobbygärtnerische\nLandbestellung\" vom Begriff der Landwirtschaft ausnimmt.\nDem so definierten Wortsinn entsprechen im Wesentlichen auch die\nLegaldefinitionen der \"Landwirtschaft\" in § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 201 BauGB und\n§ 1 Abs. 2 Grundstücksverkehrsgesetz. Diese können zwar insoweit nicht auf § 1\nAbs. 2 Nr. 11 WasEG übertragen werden, als sie jeweils die \"gartenbauliche\nErzeugung\" bzw. den \"Erwerbsgartenbau\" einschließen, weil § 1 Abs. 2 Nr. 11\nWasEG die \"gärtnerische Nutzung\" gesondert anspricht. Der Einschluss gerade und\nnur der gartenbaulichen Erzeugung bzw. des Erwerbsgartenbaus in den Begriff der\nLandwirtschaft belegt aber gleichwohl, dass letzterer in allen diesen gesetzlichen\nDefinitionen regelmäßig eine erwerbswirtschaftliche Betätigung meint. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7/04 - , Juris-Abdruck Rn. 12,\nBeschluss vom 24.10.2002 - 3 B 91/02 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom\n6.2.1979 - Wb 9/77 -; a.A. Kirchmeier, in: HK-BauGB, § 201 Rn. 3, 8. Allein der in § 201\nBauGB vom Landwirtschaftsbegriff umfasste Weinbau soll nach wohl h.M.\nkeine erwerbsmäßige Betätigung voraussetzen.\n\n60\n\nAuch wenn man berücksichtigt, dass mit einer Übertragung dieser nur für die\njeweiligen Gesetze geltenden Definitionen in andere Rechtsbereiche grundsätzlich\nVorsicht geboten ist, \n\n61\n\nvgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.9.1999 - 2 L 206/97 -, Juris-Abdruck Rn. 20 \n\n62\n\nist kein Grund ersichtlich, warum diese Voraussetzung des \nLandwirtschaftsbegriffs - d.h. die Erwerbsmäßigkeit der Betätigung - im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 11\nWasEG nicht gelten sollte. \n\n63\n\nDer Begriff der gärtnerischen Nutzung umfasst nach allgemeinem\nSprachgebrauch allerdings sowohl die - gewerbsmäßige - gartenbauliche Erzeugung\n(vgl. §§ 201, 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) als auch die auf den Eigenbedarf zielende\nkleingärtnerische Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 1 BKleingG. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.1995 - 4 B 49/95 -, NVwZ-RR 1996,\n250 f.; Posser/Willbrand, NWVBl. 2005, 410 (413).\nDie weitere Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG führt indes zu dem Ergebnis,\ndass mit \"landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen\"\nim Sinne der genannten Vorschrift nur solche gemeint sind, die erwerbsmäßig\ngenutzt werden.\n\n65\n\nbb) Neben dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach\nAusnahmevorschriften eng auszulegen sind, folgt das vor allem aus systematischen\nErwägungen. Schon die Verwendung des Begriffs der gärtnerischen Nutzung im\nunmittelbaren Zusammenhang mit landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher\nNutzung - also Nutzungsarten, bei denen schon der allgemeine Sprachgebrauch wie\nauch vorhandene Legaldefinitionen eine erwerbswirtschaftliche Betätigung\nnahelegen - spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch bei der \"gärtnerischen\nNutzung\" von einem solchen Hintergrund ausgegangen ist. Für eine derartige\nAuslegung spricht aber vor allem die Verwendung dieser Begriffstrias im allgemeinen\nWasserrecht (vgl. z.B. § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 19 Abs. 4 WHG i.V.m. § 15 Abs. 3\nLWG, §§ 33 Abs. 1, 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG): Bereits die wasserrechtlichen Vorschriften\nselbst lassen erkennen, dass mit \"gärtnerisch\" stets die adjektivische Umschreibung\nfür den \"Gartenbau\" gemeint ist (vgl. deutlich § 33 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 WHG), welcher eine erwerbswirtschaftliche Betätigung ebenso impliziert wie\nder Begriff der Land- oder Forstwirtschaft. Von der Bedeutungsgleichheit des \nAdjektives \"gärtnerisch\" mit \"Gartenbau\" gehen auch die Gesetzesbegründung und die\nKommentierungen zu § 33 WHG aus. \n\n66\n\nVgl. BT-Drucks. II/2072, S. 34 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 5;\nähnlich auch Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 33 Rn. 13, der von\nFeld- und Handelsgärtnerei spricht. \n\n67\n\nIn diese Richtung weist ferner auch § 15 Abs. 3 Satz 2 LWG, wenn er in dem\ndortigen Zusammenhang (Ausgleichszahlungen nach § 19 Abs. 4 WHG für\nwirtschaftliche (!) Nachteile durch behördlich angeordnete Beschränkungen in\nWasserschutzgebieten) die gärtnerische Nutzung als einen Unterfall der\nlandwirtschaftlichen fingiert. Die Verwendung der Begriffstrias in § 51 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 LWG dürfte schließlich ebenfalls von einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung\nausgehen, wie der darin vorausgesetzte Zusammenhang mit einem\nlandwirtschaftlichen Betrieb zeigt. \n\n68\n\nNachdem der Gesetzgeber des Wasserhaushaltsgesetzes wie auch der\nnordrhein-westfälische Landesgesetzgeber den Begriff der gärtnerischen Nutzung im\nZusammenhang mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung praktisch durchweg im\nSinne von \"erwerbsgärtnerisch\" verwenden, steht der hier vorgenommenen\nAuslegung nicht entgegenstehen, dass andere Landesgesetze teilweise ausdrücklich\nvon \"erwerbsgärtnerischer\" oder \"gartenbaulicher\" Nutzung sprechen (vgl. z.B. § 51a\ndes Niedersächsischen Wassergesetzes, § 1 Abs. 2 Nr. 3 des zwischenzeitlich\naufgehobenen Hessischen Grundwasserabgabengesetzes). Eine in dieser Weise\neinschränkende Formulierung hätte zwar der Klarstellung gedient, ihr Fehlen führt\naber nicht zu einer Erweiterung des Bedeutungsinhalts. \n\n69\n\ncc) Sinn und Zweck der Freistellung von Entnahmen zum Zwecke der\nBewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen\nbestätigen das anhand der Gesetzessystematik gefundene Auslegungsergebnis. § 1\nAbs. 2 Nr. 11 WasEG verfolgt zumindest auch den Zweck einer Subventionierung\nder Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft zur Erhaltung der\nWettbewerbsfähigkeit gerade dieser Wirtschaftszweige, auch wenn das im\nGesetzgebungsverfahren nur unzureichend zum Ausdruck gekommen ist:\n\n70\n\nIm Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3.11.2003 war zunächst keine\nBefreiung, sondern lediglich ein geringerer Entgeltsatz für Entnahmen zum Zwecke\nder \"Berieselung und Beregnung landwirtschaftlich genutzter Flächen\" ebenso wie für\nEntnahmen zur Kühlwassernutzung vorgesehen. \n\n71\n\nVgl. § 2 Abs. 2 des Entwurfs zum WasEG, LT-Drucks. 13/4528, S. 17.\n\n72\n\nDies habe - so die Begründung des Gesetzentwurfs - seinen Grund darin, dass\ndas zu diesen Zwecken entnommene Wasser dem Naturhaushalt wieder zugeführt\nwerde; die Differenzierungen resultierten auch aus dem Prinzip der \nVorteilsabschöpfung.\n\n73\n\nVgl. LT-Drucks. 13/4528, S. 30.\n\n74\n\nDer Haushalts- und Finanzausschuss empfahl sodann, den Gesetzentwurf mit\neinigen Änderungen anzunehmen; zu diesen Änderungen gehörten insbesondere\neine Reihe von weiteren Ausnahmen von der Entgeltpflicht, u.a. die hier in Rede\nstehende Nr. 11 des § 1 Abs. 2 WasEG. Ein dementsprechender Änderungsantrag\nder Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen war zuvor im\nAusschuss mehrheitlich angenommen worden. In der Begründung des\nÄnderungsantrages war zu dem hier interessierenden Punkt ausgeführt worden: \"Die\nAusnahme in Nr. 11 bedeutet den Verzicht auf eine Veranlagung von \nWasserentnahmen zum Zwecke der Bewässerung (Berieselung, Beregnung, Tröpfchen- und\nWurzelbewässerung) landwirtschaftlicher, gärtnerisch und forstwirtschaftlich\ngenutzter Flächen. Dies ist vertretbar, da es sich dabei um eine Vielzahl kleinerer\nzum Teil nicht zentral erfasster Entnahmen mit jeweils für den Wasserhaushalt nicht\nbedeutsamen Entnahmemengen handelt, deren Veranlagung mit einem sehr hohen\nVerwaltungsaufwand verbunden sein würde.\"\n\n75\n\nVgl. LT-Drucks. 13/4890, Anhang 1, S. 2 f.\n\n76\n\nEs ist nicht anzunehmen, dass diese wenigen Hinweise aus den \nGesetzesmaterialien den Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes erschöpfend wiedergeben.\nSie können nämlich die in § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG vorgesehene Entgeltbefreiung\nallein kaum rechtfertigen: Für die Erwägung, das Wasser werde im Falle der\nBeregnung dem Wasserhaushalt wieder zugeführt, gilt das schon deshalb, weil nach\nder Gesamtkonzeption des WasEG die Entnahme von Wasser, das sodann einer\nNutzung zugeführt wird, grundsätzlich auch dann entgeltpflichtig ist, wenn das\nWasser anschließend wieder in ein Gewässer eingeleitet wird (s.o.). Warum der\nbürokratische Aufwand der Veranlagung \"kleinerer\" Wasserentnehmer nur bei einer\nBewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen\nzur Entgeltbefreiung führen sollte, im Übrigen aber nicht, wäre ebenfalls schwer\nerklärlich. Eine sach- und gleichheitsgerechtere Möglichkeit, diesen Bedenken \nRechnung zu tragen, wäre sicherlich die Anhebung der Bagatellklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3\nWasEG) gewesen, wenn es dem Gesetzgeber allein auf die Vermeidung \nübertriebenen Verwaltungsaufwands angekommen wäre. Auch das Prinzip der\nVorteilsabschöpfung gibt für eine weitere Differenzierung nichts her. Der\nwirtschaftliche Vorteil, der mit dem Wasserentnahmeentgelt abgeschöpft werden soll,\nist in erster Linie in ersparten Aufwendungen zu sehen. Denn ohne das Recht zur\nWasserentnahme müssten die Nutzer das Wasser, das sie dem Naturhaushalt\nentnehmen, über die öffentliche Wasserversorgung kostenpflichtig beziehen. Dieser\nVorteil ist daher unabhängig von der Art der Nutzung des Wassers.\nStellen die im Gesetzgebungsverfahren niedergelegten Rechtfertigungen für die in §\n1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG vorgenommene Befreiung nach alledem für sich genommen\nkeinen überzeugenden Grund für eine Ungleichbehandlung dieser Fälle im Vergleich\nzu ähnlichen anderen dar, liegt die Annahme nahe, dass daneben noch ein weiterer\nZweck für die Befreiung maßgeblich war: nämlich die Entlastung und Erhaltung der\nWettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen, gärtnerischen und\nforstwirtschaftlichen Betriebe. Der Gesetzgeber hat es offenbar für unnötig gehalten,\ndiesen - als selbstverständlich vorausgesetzten - Zweck in der Gesetzesbegründung\neigens zu erwähnen, und hat stattdessen lediglich erläuternd dargelegt, warum die\nPrivilegierung vor dem Hintergrund der den Zweck der Entgeltpflicht bildenden\nEinnahmeverbesserungen für den Landeshaushalt \"vertretbar\" ist. \n\n77\n\nFür diese Sichtweise spricht auch, dass Parallelvorschriften in\nWasserentnahmeentgeltgesetzen anderer Länder diese Zielrichtung nachweislich\nzugrundeliegt. Die im früheren Hessischen Grundwasserabgabengesetz\nvorgesehene Befreiung für Grundwasserentnahmen \"zum Zwecke der Beregnung\nvon landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen\" wurde mit der\nErwägung begründet, dass insoweit \"in verstärktem Maße\" eine problematische\nWettbewerbssituation bestehe. \n\n78\n\nVgl. LT-Drucks. (Hessen) 13/1915, S. 9, zitiert in BVerfGE 93, 319 (351).\n\n79\n\nEine derartige Gesetzesbegründung ist ein deutliches Indiz dafür, dass nach dem\nvom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck der Norm nur die erwerbsmäßige\nLandwirtschaft und der Erwerbsgartenbau der Befreiung unterfallen sollen. Ganz\nähnlich stellt etwa Mecklenburg-Vorpommern in § 16 Abs. 2 Nr. 5 LWaG MV u.a. das\nEntnehmen von Wasser für Zwecke der \"landwirtschaftlichen und\nerwerbsgärtnerischen Beregnung\" von der Entgeltpflicht frei. \n\n80\n\nDass in gleicher Weise auch § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG NRW die Erhaltung der\nWettbewerbsfähigkeit von Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft bezweckt,\nlässt sich auch daran festmachen, dass der Gesetzgeber mit der letztlich\nbeschlossenen Befreiung von Bewässerungswasser auf Bedenken aus\nLandwirtschaft und Gartenbau reagiert hat. Die angehörten Landwirtschaftskammern\nund -verbände wiesen in ihren Stellungnahmen zwar ebenfalls auch darauf hin, dass\ndas Beregnungswasser dem Naturhaushalt wieder zugeführt werde und gerade auf\nlandwirtschaftlich genutzten Flächen eine sehr hohe Grundwasserneubildungsrate\nvorliege, sowie darauf, dass der Verwaltungsaufwand einer Veranlagung der\nlandwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe (!) die sich daraus ergebenden\nEinnahmen überstiege, \n\n81\n\nvgl. Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer eV vom\n15.12.2003, Zuschrift 13/3525; Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. vom\n15.12.2003, Zuschrift 13/3523\n\n82\n\nmachten aber zugleich deutlich, dass vor dem Hintergrund der bereits erfolgten\nKürzungen im Agrarbereich auf europäischer und nationaler Ebene weitere \nBelastungen auf Länderebene für die landwirtschaftlichen Betriebe nicht akzeptabel seien.\n\n83\n\nVgl. Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. vom 15.12.2003, Zuschrift\n13/3523. \n\n84\n\nSie äußerten insbesondere die Befürchtung von Wettbewerbsnachteilen\ngegenüber dem benachbarten Bundesland Niedersachsen durch das geplante\nWasserentnahmeentgelt. \n\n85\n\nVgl. Landwirtschaftskammer Rheinland vom 15.12.2003, Zuschrift\n13/3500, S. 2; Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 12.12.2003,\nZuschrift 13/3522.\n\n86\n\nDass mit der Änderung des Gesetzesentwurfs dahingehend, dass die \nBewässerung landwirtschaftlicher, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen von\nder Erhebung des Wasserentnahmeentgelts gänzlich ausgenommen wurde, letztlich\nauch den Bedenken der Agrarwirtschaft an der Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit\nRechnung getragen werden sollte, belegen schließlich die Äußerungen der\nagrarpolitischen Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion, Irmgard Schmid. Im Rahmen\nder 43. Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und\nNaturschutz vom 18.12.2003 erklärte sie, es sei bekannt, dass die Landwirtschaft\nund vor allen Dingen der Gartenbau erheblich belastet würden, wenn der von der\nLandesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf umgesetzt werden sollte. Beide\nKoalitionsfraktionen setzten sich daher dafür ein, den \"Wassercent\" für die\nLandwirtschaft und den Gartenbau nicht wirksam werden zu lassen. \n\n87\n\nVgl. Ausschussprotokoll 13/1073, S. 7. \n\n88\n\nAm Rande der Sitzung des Umweltausschusses vom 14.1.2004 wies sie des\nweiteren darauf hin, dass die SPD-Fraktion die im Laufe des\nGesetzgebungsverfahrens zum Wasserentnahmeentgelt seitens der Agrarwirtschaft\nund der Wasserkooperationen geäußerten Bedenken und Anregungen ernst\ngenommen und aufgegriffen habe. Die beschlossenen Änderungsanträge sicherten\n\"die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie auch die\nZukunft der seit Jahren erfolgreich arbeitenden Wasserkooperationen in NRW\" \n\n89\n\nVgl.http://www.jochen-dieckmann.de/index.php?seite=newsfolgeseite&parlamentarisch=230. \n\n90\n\nAuch aus dem Protokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, \nMittelstand und Technologie geht hervor, dass mit der nach Anhörung der Betroffenen\nbeschlossenen gänzlichen Freistellung von Beregnungswasser nicht nur das\nVerfahren vereinfacht, sondern auch die Landwirtschaft entlastet werden sollte.\nZuvor war mitgeteilt worden, dass die Landesregierung mit der Einführung eines\nWasserentnahmeentgeltes dem Vorbild anderer Bundesländer folge. \n\n91\n\nVgl. Ausschussprotokoll 13/1082, S. 12.\n\n92\n\ndd) § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG verstößt in der hier vorgenommenen Auslegung\nnicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das\nBundesverfassungsgericht hat zu der erwähnten Parallelnorm im Hessischen\nGrundwasserabgabengesetz ausgeführt, dass der Gesetzgeber in der Entscheidung\ndarüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des\nStaates gefördert werden sollen, weitgehend frei ist. Zwar dürfe der Staat seine\nLeistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht \"willkürlich\" verteilen:\nSubventionen müssten sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor\ndem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stünden dem\nGesetzgeber jedoch in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich\nauf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der\njeweiligen Lebensverhältnisse stütze, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme\nBegünstigten sachgerecht abgegrenzt sei, könne sie verfassungsrechtlich nicht\nbeanstandet werden. In Anwendung dieser Grundsätze ist das\nBundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahme einer\nproblematischen Wettbewerbssituation durch den Gesetzgeber die Freistellung der\nGrundwasserentnahme zum Zwecke der Beregnung von landwirtschaftlich oder\ngartenbaulich genutzten Flächen rechtfertigte. \n\n93\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995, a.a.O., S. 350.\n\n94\n\nDiese Ausführungen sind auf § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG NRW übertragbar. Das\nVorbringen der Klägerin, dass auch sie sich um die Erhaltung ihrer\nWettbewerbsfähigkeit sorge, da sie in Konkurrenz zu anderen Freizeiteinrichtungen\nstehe, führt nicht zu einem Gleichbehandlungsanspruch. Der Gesetzgeber wollte\nlandwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe subventionieren, nicht\nFreizeiteinrichtungen. Die damit vorausgesetzte besondere Bedeutung gerade dieser\nWirtschaftszweige für die Allgemeinheit ist ein ausreichender sachlicher Grund für\nihre Ungleichbehandlung im Vergleich zu Freizeiteinrichtungen. \n\n95\n\nb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG berufen, soweit\ndieser erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG von der\nEntgeltpflicht freistellt. Das Wasser wird nämlich nicht \"für den Haushalt, für den\nlandwirtschaftlichen Hofbetrieb oder für das Tränken von Vieh außerhalb des\nHofbetriebs\" genutzt. Es werden auch keineswegs nur \"geringe Mengen zu einem\nvorübergehenden Zweck\" entnommen. An der Vereinbarkeit dieses\nAusnahmetatbestandes mit Art. 3 Abs. 1 GG hat das Gericht keine Zweifel. Die in §\n33 Abs. 1 WHG getroffenen Sonderregelungen begründete der Gesetzgeber des\nWasserhaushaltsgesetzes mit der Bedeutung der darin genannten Wirtschaftszweige\nfür die Allgemeinheit, der verhältnismäßig geringen Bedeutung der\nWasserbenutzungen im Einzelfall und der nicht tragbaren Belastung der Behörden,\nwenn man für alle diese Fälle ein Verwaltungsverfahren vorsehen würde.\n\n96\n\nVgl. BT-Drucks. II/2072, S. 34 f.; vgl. auch BT-Drucks. II/3536, S. 15, wo\nhinsichtlich dieser Nutzungen geringe Mengen unterstellt werden.\nDiese Begründung für die Erlaubnisfreiheit der Grundwasserentnahme ist auf die an\ndie Erlaubnisfreiheit anknüpfende Entgeltfreiheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG)\nübertragbar. Es handelt sich dabei um sachliche Gründe, die in ihrer Gesamtheit\nohne weiteres geeignet sind, die Ungleichbehandlung der in § 33 Abs. 1 WHG\ngeregelten Fallgestaltungen im Vergleich zu anderen zu rechtfertigen. Insbesondere\nbesteht vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit,\nzoologische Gärten einem landwirtschaftlichen Hofbetrieb gleichzustellen. Von einer\n- mengenbezogen - geringen Bedeutung der Wasserentnahme kann bei\nzoologischen Gärten, wie auch der vorliegende Fall zeigt, keine Rede sein. Ihre\nVeranlagung bedeutet auch keinen untragbaren Verwaltungsaufwand, weil es sich im\nVergleich zu landwirtschaftlichen Betrieben rein zahlenmäßig um eher singuläre Fälle\nhandelt. Vor allem aber knüpft auch diese Privilegierung in verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstandender Weise an die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für die\nAllgemeinheit an. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, dass sie ebenfalls\nüber einige Tiere verfüge, die ihrer Art nach Nutztiere sind, begründet auch dies\nkeine Vergleichbarkeit mit einem landwirtschaftlichen Hofbetrieb. Es ist schon nichts\ndafür ersichtlich, dass diese Zootiere tatsächlich im landwirtschaftlichen Sinne als\nNutztiere gehalten würden.\n\n97\n\nc) Die Klägerin ist auch nicht deshalb von der Verpflichtung zur Zahlung des\nWasserentnahmeentgelts befreit, weil es sich bei ihr um eine gemeinnützige\nEinrichtung handelt. Der Gesetzgeber hat gemeinnützige Einrichtungen von der\nEntgeltpflicht nicht ausgenommen. Die Veranlagung von Körperschaften des\nöffentlichen Rechts, die vielfach ebenfalls in irgendeiner Form Gemeinwohlzwecke\nverfolgen werden, hat er bewusst in Kauf genommen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1\nWasEG); für gemeinnützige private Unternehmen wie die Klägerin gilt nichts \nanderes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des\nWasserentnahmeentgelts, den mit der Inanspruchnahme des Rechts zur\nWasserentnahme verbundenen Sondervorteil abzuschöpfen. Ein solcher liegt nach\nden obigen Ausführungen unabhängig davon vor, ob mit der Nutzung des Wassers\nGewinne erwirtschaftet werden oder nicht.\nDie Nichtberücksichtigung gemeinnütziger Unternehmen in dem Ausnahmekatalog\ndes § 1 Abs. 2 WasEG hat auch vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand. Das Gericht hat diese\ngesetzgeberische Entscheidung nicht daraufhin zu überprüfen, ob es sich um die\nzweckmäßigste oder sachgerechteste Lösung handelt. Ausreichend ist vielmehr,\ndass sie sich innerhalb des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des\nGesetzgebers hält. Davon ist hier auszugehen; Anhaltspunkte für Willkür sind nicht\nzu erkennen. Soweit einzelnen Befreiungstatbeständen die Erwägung zugrundeliegt,\ndass die Entnahme dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, 8 und 10\nWasEG sowie § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 17a WHG), betrifft dies speziell\numrissene Fallgestaltungen, die nicht zu einer Verallgemeinerung zwingen. Sie sind\nnicht gänzlich vergleichbar mit dem hier vorliegenden Fall einer Wasserentnahme,\ndie dem Betrieb eines eigenständig wirtschaftenden, gemeinnützigen Unternehmens\ndient. Als solches hat die Klägerin immerhin die - wenn auch begrenzte - Möglichkeit,\ndas Entgelt in gewissem Umfang über die Eintrittspreise auf die Besucher\nabzuwälzen. Überdies erscheint auch ein gemeinnütziges Unternehmen für den\nAppell des Gesetzes, mit der Naturressource Wasser möglichst schonend\numzugehen,\n\n98\n\nvgl. LT-Drucks. 13/4528, S. 29\n\n99\n\nempfänglich, während dieser in den genannten, von der Entgeltpflicht befreiten\nFallgestaltungen (behördlich angeordnete Entnahmen, Grundwasserabsenkung im\nGemeinwohlinteresse) eher weniger greifen dürfte.\n\n100\n\nII. Mit den hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträgen, die sich auf den Erlass\ndes Wasserentnahmeentgeltes richten, kann die Klägerin ebenfalls nicht\ndurchdringen. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren insoweit allerdings zu Recht nicht\nmit der Anfechtungsklage, sondern mit der Verpflichtungsklage. \n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1982 - 8 C 90/81 -, NJW 1982, 2682\n(2683).\n\n102\n\nDiese ist gemäß § 75 VwGO auch zulässig, da die Beklagte bzw. das bis zum\n31.12.2006 zuständige Landesumweltamt über den Widerspruch der Klägerin gegen\nden Ablehnungsbescheid vom 27.04.2006 ohne zureichenden Grund in\nangemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. \n\n103\n\nDie Verpflichtungsklage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen\nAnspruch auf den begehrten Erlass des Wasserentnahmeentgeltes (§ 113 Abs. 5\nSatz 1 VwGO), noch einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2\nVwGO). Das Landesumweltamt hat es mit seinem Bescheid vom 27.04.2006 zu\nRecht abgelehnt, der Klägerin das nach den obigen Ausführungen rechtmäßig\nfestgesetzte Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2004 zu erlassen, weil die\nVoraussetzungen für einen Erlass nicht vorliegen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WasEG\nkann die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt ganz oder teilweise\nerlassen, wenn dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre;\nunter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet\noder angerechnet werden. Für die Konkretisierung dieser Vorschrift greift das Gericht\nauf die zur ähnlich gefassten Erlassvorschrift in der Abgabenordnung (§ 163 AO)\nentwickelten Kriterien zurück. Eine sachliche Unbilligkeit ist danach gegeben, wenn\nnach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen\nwerden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage,\nhätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Hat der\nGesetzgeber die Abgabepflicht trotz des von ihm erkannten Eintritts von (sachlichen)\nHärten angeordnet und damit diese Härten in Kauf genommen, so ist für einen\nBilligkeitserlass wegen sachlicher Härte kein Raum; er kann nicht dazu dienen, das\nGesetz zu korrigieren.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1982, a.a.O.\n\n105\n\nEin damit erforderlicher Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die\nWertungen des Gesetzgebers ist hier nicht feststellbar. Es besteht kein Anhaltspunkt\ndafür, dass der Gesetzgeber eine Veranlagung gemeinnütziger, auf öffentliche\nZuschüsse angewiesener Unternehmen wie der Klägerin nicht gewollt hat. Das\nVerfolgen von Interessen des Allgemeinwohls hat er bewusst nur in wenigen, eng\nbegrenzten Fallkonstellationen zum Anlass für Befreiungen genommen (s.o.). Die\nVeranlagung der Klägerin im Jahr 2004 ist auch nicht deshalb teilweise unbillig, weil\ndas Gesetz ohne Übergangsregelung in Kraft gesetzt wurde und es ihr daher ihrem\nVortrag zufolge nicht möglich gewesen ist, den Wasserverbrauch durch Beseitigung\nerkannter Leckagestellen rechtzeitig zu verringern. Diesen Zusammenhang hat die\nKlägerin durch ihre in der mündlichen Verhandlung getroffene Aussage, zur\nBegrenzung von Wasserverlusten aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis ohnehin\nverpflichtet zu sein, selbst wieder gelockert. Hinzu kommt, dass die Klägerin die\ngeltend gemachten Wasserverluste durch Leckagen gar nicht quantifizieren kann\n(s.o.). Danach kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber dieses -\nüberdies wohl vorübergehende - Problem zum Anlass für eine Entgeltermäßigung bei\nzoologischen Gärten (im ersten Veranlagungsjahr?) genommen hätte, wenn er damit\nkonfrontiert worden wäre.\n\n106\n\nPersönliche Billigkeitsgründe, die zu einem Erlass führen könnten, hat die\nBeklagte im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint. Geht man davon aus, dass die\nerforderliche Erlassbedürftigkeit auch bei juristischen Personen vorliegen kann, setzt\ndiese jedenfalls eine wirtschaftliche Existenzgefährdung voraus, die gerade durch die\nErhebung der Abgabe bedingt oder verstärkt sein muss. \n\n107\n\nVgl. zum ähnlich gefassten § 163 AO Rüsken, in: Klein, AO, 9. Auflage\n2006, § 163 Rn. 86 f.\n\n108\n\nEine solche hat die Klägerin nicht dargetan. Die allgemeine Angabe, es bestehe\nkeine Gewährsträgerhaftung der Stadt Köln, so dass die Klägerin sowohl\nzahlungsunfähig als auch insolvent werden könne, genügt dazu offensichtlich nicht.\n\n109\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die\nZuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu\nerklären, hat sich mit der Abweisung der Klage erledigt, weil die Klägerin danach\nselbst kostenpflichtig ist.\n\n110\n\nGemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Kammer\ndie Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil die Rechtssache jedenfalls im\nHinblick auf die Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG grundsätzliche Bedeutung\nhat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-03/14-k-7444-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-03/14-k-7444-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265121","retrieved":"2026-07-09 02:32:43.735357+00:00"}}