{"status":"available","doknr":"OLD265120","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0403.14K7094.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-04-03","aktenzeichen":"14 K 7094/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Klägerin betreibt Kiesabbau. Das für die Kieswäsche benötigte Wasser \nfördert sie über zwei Vertikalfilterbrunnen nahe der Uferlinie des durch die \nAuskiesung hergestellten Q. Sees. Grundlage dafür ist eine wasserrechtliche \nErlaubnis vom 31.8.1970, ergänzt durch Nachtrag vom 22.8.1977, die es der \nKlägerin gestattet, auf näher bezeichneten Flurstücken in der Gemarkung Q1. die \nanstehenden Kiese und Sande bis zum Grundwasserträger abzubauen, in näher \nbestimmtem Umfang Grundwasser für die Aufbereitungsanlage (Kieswäsche) zu \nentnehmen sowie unverschmutztes Wasser aus der Aufbereitungsanlage in \nbestimmtem Umfang in den Untergrund wieder einzuleiten. \n\n3\n\nAufgrund ihrer Erklärung vom 30.08.2004 zog das Landesumweltamt NRW die \nKlägerin mit Vorauszahlungsbescheid vom 8.10.2004 zu einer Vorauszahlung auf \ndas Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von 2.018,24 \nEuro heran.\n\n4\n\nDagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der \nVollziehung. Mit Schreiben vom 2.11.2004 setzte das Landesumweltamt die \nVollziehung des Vorauszahlungsbescheides unter dem Vorbehalt jederzeitigen \nWiderrufs aus. Die Entscheidung wurde unter dem 5.8.2005 widerrufen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005, zugestellt am 12.11.2005, wies das \nLandesumweltamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Wasserentnahme der \nKlägerin sei nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 WHG entgeltfrei. Ein \nerlaubnisfreier Eigentümergebrauch im Sinne des § 24 WHG liege nicht vor. Die \nEntnahme sei vielmehr durch die untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises \ngenehmigt worden. Sie sei auch materiell nicht erlaubnisfrei, weil § 24 Abs. 1 WHG \nnur die Benutzung eines oberirdischen Gewässers unter weiteren Voraussetzungen \nerlaubnisfrei stelle, die der Klägerin erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom \n31.8.1970 aber die Entnahme von Grundwasser für die Kieswäsche betreffe. Auch \naus dem von der Klägerin selbst abgegebenen Erklärungsbogen vom 30.8.2004 \ngehe hervor, dass sie mittels eines Vertikalfilterbrunnens Grundwasser entnehme \nund dieses anschließend zur Kieswäsche nutze. Die Voraussetzungen für eine \nerlaubnisfreie Entnahme von Grundwasser gemäß § 33 WHG lägen ebenfalls nicht \nvor.\n\n6\n\nDagegen hat die Klägerin am 12.12.2005 Klage erhoben, mit der sie geltend \nmacht, sie sei nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WasEG von der Verpflichtung zur Zahlung \nvon Wasserentnahmeentgelt befreit. Ihre Wasserentnahme sei als „behördlich \nangeordnete Benutzung\" entgeltfrei, da sie auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom \n31.8.1970 zurückgehe. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für einen \nentgeltfreien Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gemäß § 24 WHG vor. In diesem \nZusammenhang vertritt sie nunmehr die Auffassung, dass das von ihr entnommene \nWasser kein Grundwasser sei. Die beiden Brunnen, aus denen sie das Wasser \nentnehme, lägen in der Nähe der Uferlinie des Sees und würden aufgrund der \nallgemeinen Fließrichtung des Wassers in dieser Region durch Wasser aus dem \nQ. See angeströmt. Das entnommene Wasser stamme daher aus dem Q. \nSee, welcher rechtlich als oberirdisches Gewässer zu bewerten sei. Zudem ließen \nder Entgeltbescheid und auch das WasEG unberücksichtigt, dass von einer \nWasserentnahme im Ergebnis nur in ganz geringem Umfang die Rede sein könne. \nDenn das Wasser sei wieder in den Grundwassersee zurückgeleitet und sodann \nwieder hochgepumpt worden. Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass sie für die \nEntnahme und Einleitung von Grundwasser bereits einen jährlichen Beitrag an den \nErftverband zahle. Es werde zu klären sein, ob neben diesem Beitrag die erforderli-\nche besondere Rechtfertigung für die Auferlegung des Wasserentnahmeentgelts \nbestehe. \n\n7\n\nMit Festsetzungsbescheid vom 13.9.2006 setzte das Landesumweltamt das von \nder Klägerin geschuldete Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 \nauf 1.750,51 Euro fest und kündigte die Erstattung des überzahlten Betrages an. Die \nKlägerin bestreitet den Erhalt des Bescheides, der am 13.9.2006 zur Post gegeben \nwurde.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\nden Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom \n08.10.2004 und den Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom \n10.11.2005 aufzuheben. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie ist der Ansicht, der Entnahmebegriff des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG sei \nunabhängig davon erfüllt, ob das einmal entnommene Wasser wieder zurückgeführt \nwerde. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG greife schon deshalb \nnicht ein, weil die Klägerin Grundwasser entnehme. Der Eigentümergebrauch nach § \n24 Abs. 1 WHG setze aber (u.a.) die Benutzung eines oberirdischen Gewässers \nvoraus. Der von der Klägerin geleistete Beitrag an den Erftverband stehe der \nEntgeltpflicht nach dem WasEG nicht entgegen. Auch den Mitgliedern des \nErftverbandes werde die Möglichkeit der Wasserentnahme und Nutzung desselben \nnicht durch den Erftverband eröffnet, sondern allein durch die vom Gesetz zur \nGewässerbewirtschaftung legitimierten Wasserbehörden: Die Wasserverbände \nerfüllten die in den Verbandsgesetzen in der Regel in § 2 festgelegten oder \nübertragenen Aufgaben wie z.B. die Abwasserbeseitigung, die \nGewässerunterhaltung sowie den Ausgleich der Wasserführung. Mit dieser \nAufgabenzuweisung sei gerade keine Bewirtschaftungsverantwortung im \nwasserrechtlichen Sinne verbunden. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nLandesumweltamtes Bezug genommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n16\n\nDie Klage gegen den angegriffenen Vorauszahlungsbescheid des \nLandesumweltamtes richtet sich nunmehr gegen die Beklagte, weil diese nach \nAuflösung des Landesumweltamtes durch Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am \n1.1.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in \nNordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieses \nGesetzes für den Vollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (WasEG) zuständig \ngeworden ist. Sie ist nach Auffassung der Kammer als Anfechtungsklage unabhängig \ndavon zulässig, ob der Festsetzungsbescheid vom 13.9.2006, mit dem das von der \nKlägerin geschuldete Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 \nendgültig festgesetzt worden ist, gemäß § 10 Abs. 1 h) WasEG i.V.m. § 122 Abs. 2 \nNr. 1 AO bekanntgegeben und damit wirksam geworden (vgl. § 124 AO) ist. Auch \nwenn von einer wirksamen Bekanntgabe und damit von einer bestandskräftigen \nFestsetzung der endgültigen Abgabeschuld auszugehen wäre, ist das Interesse der \nKlägerin an der Aufhebung des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides hier nicht \nentfallen. Zwar wird ein Vorauszahlungsbescheid, wenn auf diesen bereits gezahlt \nworden ist, durch den endgültigen Heranziehungsbescheid in der Regel vollständig \nabgelöst. Das hat zur Folge, dass das Rechtsschutzinteresse für eine anhängige \nAnfechtungsklage gegen den Vorauszahlungsbescheid entfällt. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997 - 8 B 244/97 -; Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 8 KAG, Rn. 147a.\n\n18\n\nEine solche Erledigung tritt nach Auffassung der Kammer aber dann nicht ein, \nwenn - wie hier - die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides ausgesetzt war und \nder Kläger daher besorgen muss, auf Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu \nwerden (§ 10 Abs. 1 l) WasEG i.V.m. § 237 AO). Der Auffassung des \nBundesfinanzhofs, nach der diese Besorgnis der Erledigung des \nVorauszahlungsbescheides nicht entgegensteht, sondern (nur) das für eine \nFortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse begründet,\n\n19\n\nvgl. z.B. BFH, Urteil vom 29.11.1984 - V R 146/83 -, von Groll, FGO, § \n100 Rn. 62 m.w.N.,\n\n20\n\nist entgegenzuhalten, dass es nach dem Wortlaut des § 237 Abs. 1 AO einer \npositiven Entscheidung über die Anfechtungsklage bedarf, um das Entstehen des \ndort geregelten Zinsanspruchs zu verhindern. \n\n21\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Vorauszahlungsbescheid des \nLandesumweltamtes vom 8.10.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom \n10.11.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n22\n\nGemäß § 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme \nvon Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen - WasEG) vom 27.1.2004, GV NRW S. 30, erhebt das Land für das \nEntnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 1) \nsowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern \n(Nr. 2) ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung \nzugeführt wird. \n\n23\n\nNach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume \nVorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich \ndie Höhe der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 nach \nder im Jahre 2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 festgelegten \nEntgeltsätzen, wobei die Beklagte in ständiger Praxis davon ausgeht, dass das \nVeranlagungsjahr 2004 wegen des Inkrafttretens des Gesetzes zum 1.2.2004 nur die \nMonate Februar bis Dezember umfasst, und daher lediglich 335/366 der 2003 \nentnommenen Wassermenge als Vorauszahlung festgesetzt hat.\n\n24\n\nVgl. dazu die „Begründung\" zum Änderungsantrag der Fraktionen der SPD \nund Bündnis 90/Die Grünen zu der Inkrafttretensvorschrift in Art. 11 des \nHaushaltbegleitgesetzes 2004/2005, Anhang 1 zu LT-Drucks. 13/4890.\n\n25\n\nDie Klägerin ist nach § 1 WasEG grundsätzlich entgeltpflichtig, da sie an ihrem \nAbgrabungsstandort in der Gemarkung Q1. Wasser entnimmt und dieses zur \nKieswäsche nutzt. Ob es sich bei dem entnommenen Wasser um Grundwasser (Nr. \n1) oder Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (Nr. 2) handelt, kann an dieser \nStelle dahinstehen, weil beide Wasserarten einen Entgelttatbestand erfüllen. \nFür die Feststellung einer „Entnahme\" i.S.d. § 1 Abs. 1 WasEG kommt es ebenso \nwenig wie für die Bemessung des Wasserentnahmeentgelts, dessen Höhe sich nach \nder vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge richtet (§ 2 Abs. 1 WasEG), \ndarauf an, ob das Wasser ganz oder teilweise nach der Nutzung dem \nWasserhaushalt wieder zugeführt wird. Die Klägerin ist also auch insoweit \nentgeltpflichtig, als sie das entnommene Wasser nicht verbraucht, sondern nach \nGebrauch in den Q. See leitet. Die Systematik des WasEG lässt deutlich \nerkennen, dass für das Vorliegen einer Entnahme - wie schon der Wortlaut des \nBegriffs „Entnahme\" nahe legt - punktuell auf den Entnahmezeitpunkt abzustellen ist \nund keine nachträgliche Saldierung mit wiedereingeleitetem Wasser stattfindet. Das \nergibt sich zwingend aus § 1 Abs. 2 Nr. 6 und 9 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 WasEG, die \njeweils zwischen Entnahme des Wassers und anschließender Wiedereinleitung in ein \noder dasselbe Gewässer unterscheiden. Würde in diesen Fällen schon nach § 1 Abs. \n1 WasEG keine Entgeltpflicht entstehen, wären diese Regelungen gegenstandslos. \nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzgeberische Grundentscheidung, \nentnommenes und einer Nutzung zugeführtes Wasser auch dann mit der \nEntgeltpflicht zu belasten, wenn dieses anschließend dem Wasserhaushalt wieder \nzugeführt wird, sind nicht ersichtlich. Mit der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts \nwird ausweislich der Gesetzesbegründung in erster Linie bezweckt, den \nwirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des \nRechts zur Entnahme erzielen (LT-Drucks. 13/4528, S. 29). Unter Hinweis auf den \nVorteilsabschöpfungscharakter hat das Bundesverfassungsgericht Abgaben auf die \nEntnahme von Wasser verfassungsrechtlich für grundsätzlich zulässig erklärt. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, \nBVerfGE 93, 319 (345 f.).\n\n27\n\nEin abschöpfbarer Vorteil liegt auch vor, wenn das entnommene Wasser nach \nder Nutzung dem Wasserhaushalt wieder zugeführt wird.\n\n28\n\nDie Wasserentnahme der Klägerin ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 WasEG von der \nEntgeltpflicht befreit. Es handelt sich dabei zunächst nicht um „behördlich \nangeordnete Benutzungen\", für die nach Nr. 1 der Vorschrift das Entgelt nicht \nerhoben wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus der Erteilung einer \nbehördlichen Erlaubnis für die Wasserentnahme nicht geschlossen werden, dass es \nsich um eine behördlich angeordnete Benutzung in diesem Sinne handelte. Schon \nvom Wortlaut her liegt es fern, eine behördlich erlaubte Benutzung als behördlich \nangeordnet zu verstehen. Auch der Grund für die Entgeltfreiheit behördlich \nangeordneter Benutzungen steht einer solchen Auslegung entgegen: Der \nGesetzgeber hat diese von der Entgeltpflicht ausgenommen, weil der Vorteil in \ndiesen Fällen vorrangig dem Allgemeinwohlinteresse dient (LT-Drucks. 13/4528, S. \n30). Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG soll ein Wasserent-\nnahmeentgelt demnach nur dann nicht gefordert werden, wenn schon die \nwasserrechtliche Benutzung als solche im Allgemeinwohlinteresse durch eine \nBehörde angeordnet worden ist.\n\n29\n\nSo auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.1.2007 - 8 L 1410/05 -, vgl. \nferner OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2006 - 9 B 186/06 -, Juris-Abdruck Rn. \n12.\n\n30\n\nDas ist bei einer Wasserentnahme und -nutzung zum Zweck der Kieswäsche - \nalso zu privatnützigen, wirtschaftlichen Zwecken - offensichtlich nicht der Fall. \n\n31\n\nEs liegt auch keine - nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG entgeltfreie - erlaubnisfreie \nBenutzung im Sinne der hier allein in Betracht kommenden §§ 24 oder 33 WHG vor. \nNach 24 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung \neines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn \nBerechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt \nwerden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine \nwesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung \ndes Wasserhaushalts zu erwarten sind. Ungeachtet der bisher rechtlich und \ntatsächlich wenig geklärten Frage, ob die weiteren Voraussetzungen dieser \nVorschrift bei Kieswäsche generell erfüllt sein können und auch im konkreten Fall \ngegeben sind, \n\n32\n\nvgl. allgemein z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.5.2006 - 8 L 1661/05 \n-; OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2006 - 9 B 186/06 -; Schultz/Krüger, NuR \n2005, S. 1 ff.,\n\n33\n\nscheitert ihre Anwendung schon daran, dass es sich bei dem von der Klägerin \nentnommenen Wasser nicht um Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, \nsondern um Grundwasser handelt. \nDas folgt bereits daraus, dass die Klägerin das Wasser nach ihren eigenen, in der \nmündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigten Angaben nicht (direkt) dem Kies-\nsee entnimmt, sondern über zwei nahe der Uferlinie dieses Sees errichtete \nVertikalfilterbrunnen aus dem Untergrund hochpumpt. In dem dem angefochtenen \nBescheid zugrundeliegenden Erklärungsbogen hat sie das entnommene Wasser \nnicht etwa als „Uferfiltrat\" oder „Mischung aus angereichertem Grundwasser und \nUferfiltrat\", sondern als „Grundwasser\" aus dem 1. Stockwerk bezeichnet. Auch die \nzugrundeliegende wasserrechtliche Erlaubnis vom 31.8.1970 gestattet der Klägerin \nausdrücklich und ausschließlich die Entnahme von Grundwasser. \n\n34\n\nDer Einwand der Klägerin, die in der Nähe der Uferlinie befindlichen Brunnen \nwürden aufgrund der allgemeinen Fließrichtung des Wassers durch Wasser aus dem \nQ. See, eines oberirdischen Gewässers, angeströmt, vermag an der \nGrundwassereigenschaft des entnommenen Wassers nichts zu ändern. Zwar sind \nBaggerseen, die bei der Kiesgewinnung durch Eingriff in das Grundwasser (auf \nDauer) entstehen, in der Tat oberirdische Gewässer.\n\n35\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 1 Rn. 43.\n\n36\n\nDas über einen Brunnen aus dem Untergrund (der Sättigungszone) zutage \ngeförderte Wasser bleibt aber auch dann Grundwasser im Sinne des WasEG, wenn \nes einen mehr oder weniger starken Zustrom von Oberflächenwasser verzeichnet. \nDer Begriff des Grundwassers ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG i.d.F. des 7. \nÄnderungsgesetzes vom 18.6.2002, BGBl I S. 1914, ber. S. 2711, ausdrücklich \ndefiniert worden. Danach ist Grundwasser das unterirdische Wasser in der \nSättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem \nUntergrund steht. Die Legaldefinition stimmt mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. \n2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der \nGemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie) überein; \nsinngemäß entspricht sie auch der Definition der DIN 4049.\n\n37\n\nVgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. \n152.\n\n38\n\nAuf die Herkunft des unterirdischen Wassers kommt es danach nicht an. Auch \ndas aus oberirdischen Gewässern infiltrierte Wasser ist daher Grundwasser.\n\n39\n\nVgl. Breuer, a.a.O., Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 1 Rn. 40 und § 3 Rn. \n54; HessVGH, NVwZ-RR 2002, 376 ff.; VG Sigmaringen, ZfW 1999, 127 \n(129); a.A. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, § 1 WHG Rn. 12 bzgl. Uferfiltrat, \nbei dem er wohl - ohne Begründung - einen Verbleib oberhalb der \nSättigungszone voraussetzt und es deshalb als dem Bodenschutzrecht unter-\nfallend ansieht.\n\n40\n\nDas gilt umso mehr, wenn das Oberflächengewässer, aus dem der Zustrom \nerfolgt, kein natürliches, sondern ein seinerseits aus - ursprünglichem - Grundwasser \nentstandenes ist. Hier liegt es noch ferner anzunehmen, dass in den Boden \ninfiltriertes Wasser seinen Charakter als Oberflächenwasser auch dort behält, wo es \nnicht (mehr) offen zutage liegt. \n\n41\n\nDie somit vorliegende Grundwasserentnahme ist nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 \nNr. 2 erlaubnisfrei, weil die Voraussetzungen des § 33 WHG nicht gegeben sind. \nDementsprechend ist hier auch eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt und erteilt \nworden.\n\n42\n\nDie Heranziehung der Klägerin zur (Voraus-)Zahlung von \nWasserentnahmeentgelt verstößt schließlich auch nicht gegen das im Abgabenrecht \ngeltende bundesverfassungsrechtliche Verbot der Doppelbelastung. Das sogenannte \nVerbot der Doppelbelastung oder Doppelveranlagung folgt aus dem Gleichheitssatz \nund wird durch ihn zugleich auch inhaltlich festgelegt. Es begründet eine Pflicht zur \nDifferenzierung bei der Erhebung einer Abgabe, wenn ein Teil der Abgabepflichtigen \nbereits zu einer anderen Abgabe für die gleiche Inanspruchnahme oder Leistung \nherangezogen wurde und sich deshalb die nunmehr erfolgende gleichmäßige \nAbgabenerhebung als gleichheitswidrige Doppelbelastung auswirken kann.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1992 - 8 C 70/89 -, NVwZ 1992, 668 f.. \n\n44\n\nEiner derartigen zweifachen Belastung für den gleichen Vorteil ist die Gruppe der \nWasserverbandsmitglieder, zu der die Klägerin gehört, nach Auffassung der Kammer \nnicht ausgesetzt. \nVgl. auch HessVGH, Beschluss vom 10.12.1998 - 5 TG 4683/96 -, Juris-\nAbdruck Rn. 3.\n\n45\n\nDie die Beitragspflicht begründende Mitgliedschaft der Klägerin knüpft zwar an \ndie Wasserentnahme an (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a des Gesetzes über den \nErftverband - ErftVG); und ein konkreter Teil des Beitrages wird gerade in \nAnknüpfung an die Entnahme von Grundwasser oder Wasser aus oberirdischen \nGewässern geschuldet (vgl. Nrn. 3.2, 4.11, 4.12 und 4.710 der \nVeranlagungsrichtlinien). Der Wasserverbandsbeitrag ist jedoch zweckgebunden und \ndient der Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die Aufgabe des \nVerbandes ist und von der seine Mitglieder profitieren. Der der Beitragspflicht \ngegenüberstehende Vorteil ist daher nicht eine durch den Wasserverband gewährte \nrechtliche oder wirtschaftliche Entnahmeerlaubnis, sondern die durch den Verband \nbetriebene Wassermengen- und Wassergütewirtschaft, welche den Mitgliedern die - \nrein faktische - Möglichkeit der jederzeitigen Wasserentnahme in der benötigten \nMenge sichert (vgl. den Aufgabenkatalog in § 2 ErftVG). Der Beitrag ist nicht für die \nWasserentnahme, sondern wegen der Wasserentnahme zu zahlen. Das \nWasserentnahmeentgelt schöpft demgegenüber den wirtschaftlichen Sondervorteil \nab, der dem Wassernutzer aus der Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit \nerwächst. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, \ndass die Erft durch die Tätigkeiten des Erftverbandes nicht ihren Charakter als \nGemeingut verliert. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-03/14-k-7094-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-04-03/14-k-7094-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265120","retrieved":"2026-07-09 02:32:43.644393+00:00"}}