{"status":"available","doknr":"OLD265241","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0329.21L212.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"21 L 212/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 136,50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie sinngemäßen Anträge des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 280/07 gegen den \nHundesteuerbescheid des Antragsgegners vom 11.07.2006 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 anzuordnen, \n\n5\n\nbzw. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm eine Befreiung bzw. \nErmäßigung von der Hundesteuerpflicht zu erteilen,\n\n6\n\nsind zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - haben \nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu gehören auch \nBescheide über die Erhebung kommunaler Steuern wie die hier in Rede stehende \nHundesteuer - keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO dann in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen \neine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur \nFolge hätte. Keiner dieser beiden Fälle liegt hier vor.\n\n8\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides \nbestehen nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers \nim Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher ist als \nsein Unterliegen,\n\n9\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW -, Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, \n588, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, \n337.\n\n10\n\nDies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der \naufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von \nöffentlichen Abgaben für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem \nSofortvollzug generell höher bewertet hat als das private Interesse an einer \nvorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung \nentspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das \nRisiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den \nZahlungspflichtigen trifft.\n\n11\n\nBei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind \nvornehmlich solche Einwendungen zu berücksichtigen, die der \nRechtsschutzsuchende selbst geltend macht, es sei denn, sonstige Mängel stellen \nsich bei summarischer Prüfung als offensichtlich dar. Nach diesen Maßstäben ist \nnicht feststellbar, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.\n\n12\n\nDer Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2006 über die Heranziehung des \nAntragstellers zur Zahlung von Hundesteuer und die ebenfalls mit Bescheid vom \n11.07.2006 ausgesprochene Ablehnung einer Befreiung von der Hundesteuerpflicht \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 sind bei der hier nur \nmöglichen summarischen Überprüfung offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere \nkommt eine Steuerbefreiung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Buchstabe a) der hier \nmaßgeblichen Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19.12.2003 in der Fassung \nder 1. Änderungssatzung vom 20.12.2004 vorliegend nicht in Betracht.\n\n13\n\nRechtsgrundlage für die grundsätzliche Heranziehung des Antragstellers zur \nZahlung der Hundesteuer ist § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Köln. \nHiernach ist steuerpflichtig, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt \naufgenommen hat. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Hundes im Haushalt \ndes Antragstellers gegeben. Der Antragsteller hat den Hund in seinen Haushalt \naufgenommen.\n\n14\n\n„Aufgenommen\" ist ein Hund da, wo er untergebracht ist und betreut und versorgt \nwird, und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.1997 - 22 A 2455/98 -:\n\n16\n\nEs kommt mithin für die Frage der Steuerpflicht nicht auf die \nEigentumsverhältnisse am Hund und auch nicht darauf an, für welches \nFamilienmitglied der Hund angeschafft worden ist.\n\n17\n\nDarüber hinaus kommt es vorliegend in diesem Zusammenhang auch nicht \ndarauf an, ob neben dem Antragsteller auch sein Sohn Halter im Sinne der \nHundesteuersatzung ist. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Auffassung des \nAntragsgegners zutreffend ist, dass Halter eines Hundes - und damit für diesen \nsteuerpflichtig - grundsätzlich nur jedes über Einkommen oder Vermögen verfügende \nerwachsene Mitglied eines aus mehreren Personen bestehenden Haushaltes sein \nkann, in dem der Hund aufgenommen wurde, so dass eine Heranziehung des \nSohnes des Antragstellers zur Zahlung einer Hundesteuer aus diesem Grunde von \nvornherein ausscheide. \n\n18\n\nZwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass dann, soweit der Hund - wie auch \nvorliegend - „in einen Haushalt\" aufgenommen ist, der von mehreren Personen \ngebildet wird, d.h. in eine aus mehreren Personen bestehende „Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft\",\n\n19\n\nvgl. zu diesem Verständnis des Begriffes „Haushalt\" im Hundesteuerrecht:; \nBVerwG, Beschluss vom 07.07.1975 - VII B 44.74 -, Buchholz 401.65 \nHundesteuer Nr. 3 (zu Ehegatten); OVG NRW, Urteil vom 23.01.1997 - 22 A \n2455/98 -; VGH BaWü, Urteil vom 27.11.1991- 2 S 1370/91 - und Urteil vom \n28.01.1982 - 2 S 1373/81 -, \n\n20\n\njedenfalls alle diejenigen Mitglieder des Haushaltes Hundehalter und \nsteuerpflichtig sind, die durch ihren wirtschaftlichen Beitrag zu dieser „Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft\" auch zu den Kosten des in diesen Haushalt \naufgenommenen Hundes beitragen und damit auch - ganz oder zum Teil - den \nbesonderen Aufwand betreiben, auf den die Hundesteuer abhebt. Ob dies jedoch \nzwingend voraussetzt, dass der in Anspruch genommene Hundehalter erwachsen ist \nund über eigenes Vermögen oder Einkommen verfügt, ist fraglich, muss hier jedoch \nnicht abschließend geprüft werden, weil vorliegend nicht die Steuerpflicht des \nSohnes des Antragstellers, sondern nur die des Antragstellers selbst in Rede \nsteht.\n\n21\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine \nSteuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a der hier maßgeblichen \nHundesteuersatzung zu gewähren ist. Da der Antragsteller hier eine Verpflichtung \ndes Antragsgegners zur Gewährung einer Vergünstigung erstrebt, ist diesbezüglich \ngrundsätzlich Rechtsschutz im Rahmen eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung \ngemäß § 123 VwGO zu suchen. Es fehlt im Rahmen der Prüfung des § 123 VwGO - \nunabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes - jedoch an einem \nAnordnungsanspruch.\n\n22\n\nNach § 4 Abs. 1 Buchstabe a der hier maßgeblichen Hundesteuersatzung wird \nauf Antrag Steuerbefreiung gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und \nder Hilfe schwerbehinderter Personen dienen, soweit nach den Vorschriften des \nSchwerbehindertengesetzes ein Grad der Behinderung von 100 % festgestellt wurde. \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.\nDa die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht auf den Hundehalter abstellt, sondern \nSteuerbefreiung für einen Hund gewährt, könnte die Auffassung des Antragsgegners, \nin der Person des Steuerpflichtigen müssten die Voraussetzungen einer \nSchwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 % vorliegen, gegen \ndiesen Wortlaut verstoßen. Dies muss jedoch nicht abschließend entschieden \nwerden, da vorliegend nicht festgestellt werden kann, dass der im Haushalt des \nAntragstellers aufgenommene Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe \nschwerbehinderter Personen dient. Zwar ist der Sohn des Antragstellers mit einem \nGrad der Behinderung von 100 % schwerbehindert und der Hund wurde nach dem \nVortrag des Antragstellers zu dessen Schutz und Begleitung angeschafft. Dies reicht \naber nach Sinn und Zweck dieses Ausnahmetatbestandes für eine Steuerbefreiung \nnicht aus. \n\n23\n\nAusnahmetatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen. \n\n24\n\nSo stellt die Befreiung von der Hundesteuer gegenüber der grundsätzlichen \nSteuerpflicht die Ausnahme dar. Der Antragsgegner wollte mit seiner \nSatzungsregelung den begünstigten Personenkreis aus Gründen der \nVerwaltungseffizienz und abgabenrechtlich gebotener Gleichmäßigkeit der \nBesteuerung ersichtlich auf wenige Ausnahmetatbestände und eine überschaubare \nAnzahl beschränken sowie den Tatbestand für eine Vergünstigung möglichst konkret \nfestlegen. Um bei im privaten Bereich gehaltenen Hunden eine von der Satzung nicht \ngewollte Ausuferung von Steuerbefreiungsfällen zu vermeiden, sind an das Merkmal \nder Ausschließlichkeit der Zweckbestimmung der Hundeanschaffung strenge \nAnforderungen zu stellen. Der Hund muss hiernach einer sonstigen privaten, \naußerhalb des Befreiungszweckes liegenden Verwendung weitestgehend entzogen \nsein. Jede andere Zweckbestimmung des Hundes außerhalb seiner Hauptfunktion, \ndem Schutz und (oder) der Hilfe zu dienen, und sei sie auch noch so nachrangig, \nlässt das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit entfallen.\nGrundvoraussetzung dafür, einem bestimmten Zweck ausschließlich zu dienen, ist \naber, dass der Hund eine Ausbildung besitzt, um die für ihn vorgesehene \nZweckbestimmung erfüllen zu können. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach \nder seitens der Antragsgegnerin eingeholten telefonischen Auskunft, die in einem in \nder Beiakte befindlichen Aktenvermerk unter dem 10.07.2006 schriftlich niedergelegt \nworden ist, werden in dem Ausbildungszentrum für Hunde unter Leitung des Herrn \nI. in Köln, in dem der Hund des Antragstellers geschult wurde, keine Hunde \nausgebildet, die dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Menschen dienen. \nAuch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Vertrag vom 08.05.2006 ergeben sich \nkeine entsprechenden Vereinbarungen. Ferner besagt das vom Antragsteller \nvorgelegte Schreiben der Stadt Köln vom 06.02.2007, in dem dem Sohn des \nAntragstellers bescheinigt wird, dass er seiner Pflicht zur Halteranzeige seines \nHunde gemäß § 11 LHundG NRW nachgekommen ist, nichts Abweichendes. Denn § \n11 LHundG befasst sich ausschließlich mit dem Sachkundenachweis, den der Halter \n- und nicht der Hund - bei der Haltung „großer\" Hunde - hierzu gehört auch ein \nAppenzeller Sennenhund - führen muss. Eine „Schutzhundeprüfung\" ist mit diesem \nNachweis erkennbar nicht verbunden.\n\n25\n\nDarüber hinaus kann der Antragsteller als Empfänger von Leistungen nach dem \nSozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - auch keine Ermäßigung nach § 3 Abs. 2 \nSatz 1 der hier maßgeblichen Hundesteuersatzung beanspruchen. Zwar hat der \nAntragsteller im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen, dass ihm ab dem \n01.04.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustehe und damit auch \nGrundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Im Rahmen des \nProzesskostenhilfeverfahrens wurden jedoch keine entsprechenden Nachweise, \nsondern nur ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des \nLebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgelegt. \n\n26\n\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung räumt eine Hundesteuerermäßigung \nnur denjenigen Haltern von Hunden ein, die Empfänger von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - SGB XII - \nsind. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, solche Leistungen in der hier \nstreitgegenständlichen Zeit bis heute bezogen zu haben.\n\n27\n\nFür eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung auf \nHundehalter, die, wie der Antragsteller, Empfänger von Leistungen zur Sicherung \ndes Lebensunterhaltes nach §§ 19 ff. SGB II (Arbeitslosengeld II) sind, ist kein \nRaum. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass insoweit eine vom \nSatzungsgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Die zum vorliegenden \nRechtsstreit beigezogenen Unterlagen über das Zustandekommen der 1. \nÄnderungssatzung vom 20. Dezember 2004 zur Hundesteuersatzung der Stadt Köln \nmachen vielmehr deutlich, dass die mit Wirkung ab dem 01. Januar 2005 neu gefasste Regelung über die Ermäßigung der Hundesteuer ganz bewusst auf diejenigen \nsteuerpflichtigen Hundehalter als Begünstigte beschränkt worden ist, die Hilfe zum \nLebensunterhalt oder laufende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung \nnach dem SGB XII beziehen. Der Satzungsgeber hat im Zuge der Beratungen über \ndie 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung die Frage einer Einbeziehung der \nEmpfänger von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach \ndem SGB II (Arbeitslosengeld II) in den Kreis der von einer Hundesteuerermäßigung \nBegünstigten ausdrücklich erwogen, sich hierzu jedoch letztlich nicht entschlossen. \nBei dieser Sachlage kann von einer unbeabsichtigten Regelungslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Hundesteuersatzung \nwäre, nicht die Rede sein.\n\n28\n\nDie Erhebung der nicht ermäßigten Hundesteuer von 156,00 Euro je \nKalenderjahr von Empfängern von laufenden Leistungen zur Sicherung des \nLebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) verstößt namentlich auch \nnicht gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz \n- GG - herzuleitende Willkürverbot. Ein solcher Verstoß läge erst dann vor, wenn für \nden hier angesprochenen Personenkreis die Erhebung von Hundesteuer in der \ngenannten Höhe zur Folge hätte, dass die Haltung eines Hundes wegen der für \ndiesen Personenkreis üblichen finanziellen Verhältnisse faktisch unmöglich wäre. \nDavon kann indessen nicht die Rede sein. Bei einer jährlichen Steuer von 156,00 \nEuro beträgt die monatliche Belastung 13,00 Euro. Nimmt man die Differenz \nzwischen dem Jahressteuerbetrag von 156,00 Euro und dem ermäßigten Steuersatz \nvon 60,00 Euro, also einen Betrag von 96,00 Euro, in den Blick, so beläuft sich die \nmonatliche Mehrbelastung auf lediglich 8,00 Euro. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass \ndiese Beträge nicht (mehr) aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 19 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von monatlich \n345,00 Euro aufgebracht werden können. Denn diese Regelleistung dient, wie sich \naus § 20 Abs. 1 SGB II ergibt, u.a. dazu, Bedarfe des täglichen Lebens, zu denen \nu.a. die Bestreitung der mit der Haltung eines Hundes verbundenen Aufwendungen \ngehört, zu decken. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Höhe der hier in \nRede stehenden (nicht ermäßigten) Hundesteuer es einem Empfänger von \nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II faktisch \nunmöglich machte, einen Hund zu halten, bzw. ihn zwänge, einen gehaltenen Hund \nabzuschaffen. Zu einer solchen Annahme besteht umso weniger Anlass, wenn man \nberücksichtigt, dass die Aufwendungen für die hier in Rede stehende Hundesteuer, \nauch wenn diese in voller Höhe zu entrichten ist, in aller Regel lediglich einen \nBruchteil der mit der Haltung eines Hundes verbundenen Kosten (für Futter, Pflege, \ntierärztliche Betreuung, Haftpflichtversicherung etc.) ausmachen.\n\n29\n\nDer Antrag ist mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nHieraus ergibt sich auch, dass Prozesskostenhilfe mangels hinreichender \nErfolgsausicht des Antrages nicht bewilligt werden kann, § 166 VwGO i.V.m. § 114 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; \ngemäß der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer in \nAussetzungsverfahren in Abgabensachen beträgt er ¼ des im Hauptsacheverfahren \nfestgesetzten Streitwertes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-29/21-l-212-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-29/21-l-212-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265241","retrieved":"2026-07-09 02:32:53.380496+00:00"}}