{"status":"available","doknr":"OLD265283","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0328.24K5455.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"24 K 5455/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 22.06.1978 zeigte die Klägerin das Arzneimittel „U. 500\" ge-\nmäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 AMNG als im Verkehr befindliches Fertigarzneimittel in \nder Darreichungsform Dragees mit dem wirksamen Bestandteil \n\n3\n\nTetracyclinhydrochlorid 500 mg\n(bezogen auf 1 Stück abgeteilte Arzneiform)\n\n4\n\nund den Anwendungsgebieten\n\n5\n\n„Infektionen durch tetracyclinempfindliche Erreger\"\n\n6\n\nan.\n\n7\n\nAm 20.12.1989 beantragte die Klägerin zu dem inzwischen als „U. ® \n500\" bezeichneten Arzneimittel bei unveränderten Angaben zum wirksamen Be-\nstandteil und den Anwendungsgebieten die Verlängerung der Zulassung (sog. Kurz-\nantrag). Mit Änderungsanzeige vom 27.04.1992 änderte die Klägerin die Darrei-\nchungsform des Arzneimittels in Filmtabletten. Am 06.08.1993 ging der Langantrag \nein. Mit einer weiteren Änderungsanzeige vom 29.10.1997 passte die Klägerin die \nAngaben nach § 29 AMG sowie die Gebrauchsinformation an den Mustertext \nU. (Nr. ) vom 09.10.1995 und die Monographie U. \n(BAnz. Nr. 00, S. 0000 vom 05.05.1994) an. \n\n8\n\nAm 15.01.2001 ging die Erklärung zum Einreichen der Unterlagen gemäß 10. \nÄnderungsgesetz zum AMG ein.\n \nMit Mängelschreiben nach § 105 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz AMG vom 11.07.2002, \nzugestellt am 17.07.2002, übersandte das BfArM der Klägerin eine Stellungnahme \nzur biologischen Verfügbarkeit vom 15.05.2002 und gab ihr Gelegenheit den darin \naufgeführten Mängeln binnen 6 Monaten abzuhelfen, anderenfalls die Zulassung \nnach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zu versagen sei. In der Stellungnahme zur biologi-\nschen Verfügbarkeit wurde im wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die vorgelegten \nUnterlagen (Bioäquivalenzstudie Biokinet 0688043-BBP, In-vitro-\nFreisetzungsuntersuchungen von U. 500 Filmtabletten, U. \n250 sowie 500 Kapseln und I. 250 Kapseln, Beurteilung der Bioäquivalenz von \nU. 500 Filmtabletten und U. 250 sowie 500 Kapseln auf \nder Basis einer modellgebundenen In-vivo/In-vitro-Korrelation) seien nicht geeignet, \ndie Bioverfügbarkeit bzw. Bioäquivalenz von U. 500 Filmtabletten zu be-\nlegen. Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei U. 500 Filmtabletten um \neine Variation einer bestehenden Formulierung handele, für die bereits Bioäquiva-\nlenz gezeigt worden sei, was eine mögliche Voraussetzung für den eventuellen Ver-\nzicht auf eine In-vivo-Studie gemäß Pkt. 5.3 der Note for Guidance on the Investiga-\ntion of Bioavailabity an Bioequivalance, CPMP/EWP/QWP/1401/98; Juli 2001 dar-\nstelle. Vielmehr handele es sich bei dem Produkt der Fa. X. und dem genannten \nTestpräparat um vollständig unterschiedliche Formulierungen. Sofern das Präparat \nder Fa. X. als Referenzpräparat herangezogen werden sollte, sei dies zu begrün-\nden. Grundsätzlich sei das Innovatorprodukt als Referenz heranzuziehen. Die den \nKorrelationsberechnungen zugrunde gelegte in vivo Studie beziehe sich auf 250 mg \nTetracyclin enthaltende Fertigarzneimittel, wohingegen das beantragte Arzneimittel \n500 mg enthalte. Die Übertragung von Studienergebnissen auf unterschiedliche \nFormulierungsstärken sei gemäß Pkt 5.4 der CPMP/EWP/QWP/ 1401/98 u.a. nur \nmöglich, wenn die Präparate unterschiedlicher Dosierung von dem selben pharma-\nzeutischen Hersteller gefertigt würden. Außerdem belege die genannte In-vivo-Studie \ndie Bioäquivalenz der geprüften Testpräparate nicht zweifelsfrei, da die 90% Konfi-\ndenzintervalle die für AUC geltenden Akzeptanzgrenzen (80-125%) nach oben über-\nschritten. Der Versuch, den Verzicht auf eine vergleichende In-vivo-Studie zusätzlich \nüber die Eigenschaften des Arzneistoffs Tetracyclinhydrochlorid zu rechtfertigen \n(Löslichkeit, Permeabilität, vgl. Pkt. 5.5.1 der CPMP/EWP/QWP/1401/98) sei nicht \nunternommen worden.\n\n9\n\nAm 19.12.2002 beantwortete die Klägerin das Mängelschreiben. Sie führte u.a. \naus, dass die Vorlage einer In-vivo-Bioäquivalenzstudie gemäß \nCPMP/EWP/QWP/1401/98 nicht gefordert werden könne. Für den Nachweis von \nU. 500 Filmtabletten mit U. 250 (2 Kapseln) und I. \n(2 Kapseln) sei nach der vorgenannten Leitlinie eine vergleichende Bioverfügbar-\nkeitsstudie in Form einer modellgebundenen In-vivo/In-vitro-Korrelation zulässig. \nI. sei nicht mehr im Handel erhältlich und entfalle damit als Refe-\nrenzprodukt für eine neue Bioäquivalenzstudie. Die für die Korrelationsstudie ver-\nwendeten Unterlagen entsprächen den Anforderungen der Leitlinie. Auch sei die Be-\nrechtigung eines Verzichts auf eine vergleichende In-vivo-Studie gemäß Pkt. 5.1.1 \nder CPMP/EWP/QWP/1401/98 auf der Grundlage der Charakteristiken des Wirk-\nstoffs und des Fertigarzneimittels inzwischen nachgewiesen worden. Gemäß der \nnoch gültigen Definition der 6. Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulas-\nsung vom 23.10.1990 in Verbindung mit § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG seien U. \n250, I. und U. 500 Filmtabletten (magensaftlösliche) ver-\ngleichbare Darreichungsformen (Formulierungen) eines gut in Wasser löslichen be-\nkannten Wirkstoffs mit nicht kritischer therapeutischer Breite. Gemäß Pkt. 2.5 der \nCPMP/EWP/QWP/1401/98 könnten sie deshalb als „im Wesentlichen ähnliche medi-\nzinische Produkte (essentially similiar products)\" behandelt werden. Dies gelte aus-\ndrücklich auch für verschiedene orale Formen (Tabletten und Kapseln). Unzutreffend \nsei, dass den Korrelationsberechnungen unterschiedliche Formulierungsstärken \n(Wirkstärken) zu Grunde gelegt worden seien. Die Korrelationsberechnungen und \nalle benutzten Unterlagen bezögen sich einheitlich auf 500 mg Wirkstoffgehalt, so-\nwohl bei den Referenzpräparaten (jeweils 2 Kapseln je 250 mg) als auch beim Test-\npräparat (500 mg). \n\n10\n\nMit Bescheid vom 23.07.2003 wies die Beklagte den Antrag auf Verlängerung \nder Zulassung zurück, weil die Klägerin den Mängeln des Antrags nicht fristgerecht \nabgeholfen habe (§ 105 Abs. 5 AMG). Die therapeutischen Eigenschaften in Ver-\nbindung mit den pharmazeutisch/pharmakokinetischen Kenngrößen machten \nTetracyclinhydrochlorid zu einem Arzneistoff mit problematischer Bioverfügbarkeit \ni.S. der Bekanntmachungen des BfArM. Mithin seien Unterlagen nach dem jeweiligen \nStand der Technik einzureichen, die die ausreichende biologische Verfügbarkeit der \narzneilich wirksamen Bestandteile belegten. Dies habe unabhängig von der \nArzneiform grundsätzlich durch vergleichende Bioverfügbarkeitsstudien zu erfolgen. \nDer Ersatz durch In-vitro-Studien sei unzureichend, weil die Übertragbarkeit auf die \nIn-vivo-Situation nur sehr begrenzt möglich sei. Die im vorliegenden \nNachzulassungsverfahren aufgeführte Bioverfügbarkeitsstudie aus dem Jahre 1988 \nweise nicht die ausreichende Bioverfügbarkeit des beantragten Arzneimittels nach. \nDie Studie beschreibe die Testung von jeweils 2 Kapseln U. ® gegen \nI. ® (jeweils 250 mg Tetracyclinhydrochlorid je Kapsel). Beantragt werde \njedoch die Nachzulassung von tetracyclinhaltigen Filmtabletten mit einem \nWirkstoffgehalt von 500 mg. Der Verzicht auf eine eigene Bioverfügbarkeitsstudie \nkönne nicht auf die Leitlinie CPMP/EWP/QWP/1401/98 gestützt werden. In der In-\nvivo-Studie seien 250 mg Tetracyclinhydrochlorid getestet worden. Beantragt werde \neine 500 mg-Formulierung. Die Übertragbarkeit der Ergebnisse sei nicht \nnachgewiesen worden. Dabei sei es unerheblich, wie viel Formkörper in der Studie \nverabreicht worden seien. Bioäquivalenz habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden \nkönnen, wobei es nicht darauf ankomme, ob dies für alle untersuchten Parameter \nzutreffe. \n\n11\n\nAm 25.08.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und \nvertieft sie ihr Vorbringen aus der Beantwortung des Mängelschreibens.\n\n12\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 23.07.2003 \nzu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung \n(Nachzulassung) für das Fertigarzneimittel U. ® 500 unter Beach-\ntung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu entscheiden.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Sie führt aus, dass für das \nstreitgegenständliche Arzneimittel eine Bioverfügbarkeitsstudie vorzulegen sei, weil \nder Wirkstoff Tetracyclin aufgrund seiner Indikation als „Arzneimittel zur \nantiinfektiösen Therapie\" ohnehin zu den Wirkstoffen gehöre, die als grundsätzlich \nproblematisch hinsichtlich ihrer Bioverfügbarkeit gelten. In der Regel erfolge gemäß \nPkt. 5.1 der Leitlinie CPMP/EWP/ QWP/ 1401/98 der Nachweis der Bioäquivalenz \ngegenüber einem Referenzpräparat in einer vergleichenden klinischen Studie. Ein \nVerzicht auf derartige Studien könne unter den in Pkt. 5.1.1 der vorgenannten \nLeitlinie aufgeführten Voraussetzungen begründet und dokumentiert werden. Diese \nlägen für das beantragte Arzneimittel jedoch nicht vor. Die von der Klägerin \nvorgelegte vergleichende Bioäquivalenzstudie von 1988 beschreibe die Testung \nanderer Arzneimittel als des beantragten und vor allem von Arzneimitteln mit anderer \nWirkstärke. Die zusätzlich vorgelegten Unterlagen bezögen sich auf diese Studie \nvon 1988 und könnten aus wissenschaftlicher Sicht nicht dazu führen, dass von dem \nErfordernis einer vergleichenden klinischen Studie für das vorliegende Arzneimittel \nabgesehen werden könnte. In-vitro/In-vivo Korrelationen seien produktbezogen und \nkönnten nicht auf andere Arzneimittel übertragen werden. Auf Pkt. 5.3 der Leitlinie \nkönne die Klägerin sich nicht berufen. Diese beziehe sich nur auf Änderungen und \neröffne damit die Möglichkeit, die erneute Durchführung einer In-vivo-\nBioäquivalenzstudie unter bestimmten Voraussetzungen im Zusammenhang mit \ngeringfügigen Änderungen von Arzneimitteln zu vermeiden. Vorliegend gehe es aber \nnicht um die Änderung eines Arzneimittels, für das bereits sachgerechte Unterlagen \nvorlägen, sondern um die Entscheidung über die Nachzulassung eines bisher nur \nfiktiv zugelassenen und damit noch nicht geprüften Arzneimittels. Das in der \nvorgelegten In-vivo-Studie eingesetzte Testpräparat und das beantragte Arzneimittel \nseien auch keine sog. „essentially similar products\" nach Pkt. 2.5 der Leitlinie. \nVoraussetzung hierfür sei, dass die Präparate die gleiche qualitative und quantitative \nZusammensetzung hinsichtlich des Wirkstoffs hätten und es sich i.S. der Leitlinie um \nvergleichbare Arzneimittel handele. Auch müssten die Arzneimittel bioäquivalent \nsein. Schließlich sei der Terminus der „essential similarity\" im Kontext des Vergleichs \neines Testpräparates mit einem Referenzpräparat zu sehen. Der Vergleich von sog. \nTestpräparaten untereinander, also Arzneimitteln, die eine Zulassung jeweils mit \nBezug auf eine geeignete Referenz beanspruchten, sei nicht vorgesehen (keine \nTransität der Bioäquivalenz).\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Versagungsbescheid vom 23.07.2003 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Nachzulassungsantrags. \n\n20\n\nGemäß § 105 Abs. 4 f Satz 1 AMG ist im sog. Nachzulassungsverfahren die \nZulassung zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG \nvorliegt. Besteht nach Auffassung der Behörde ein Versagungsgrund, hat sie in der \nRegel gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG zuvor eine Beanstandung auszusprechen \nund dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Werden \ndie Mängel nicht innerhalb der Frist beseitigt, hat die Behörde die Verlängerung \ngemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zu versagen.\n\n21\n\nMit Mängelschreiben vom 11.07.2002 hat die Beklagte zu Recht das Fehlen \ngeeigneter Unterlagen zum Beleg der Bioverfügbarkeit/Bioäquivalenz des \nbeantragten Arzneimittels zu einem Referenzprodukt (unzureichende Prüfung des \nArzneimittels, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG) beanstandet und der Klägerin eine \nangemessene Frsit zur Mängelbeseitigung von hier 6 Monaten gesetzt. Innerhalb \ndieser Frist hat die Klägerin den Beanstandungen nicht abgeholfen.\n\n22\n\nGemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG besteht ein Versagungsgrund u.a. dann, \nwenn das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder anderes \nwissenschftliches Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 AMG nicht dem jeweils \ngesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht. Im \nNachzulassungsverfahren hat der Antragsteller gemäß § 105 Abs. 4 Satz 3 AMG \nauch Belege für die ausreichende biologische Verfügbarkeit der arzneilich wirksamen \nBestandteile des Arzneimittels vorzulegen, wenn die zuständige Bundesoberbehörde \ndies verlangt und es nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse \nerforderlich ist. Diesen Anforderungen hat die Klägerin auch innerhalb der \nMängelbeseitigungsfrist nicht genügt.\n\n23\n\nFür das beantragte Arzneimittel sind wegen der in ihm enthaltenen antibakteriell \nwirksamen Substanzen und dem sich aus der Indikation des Wirkstoffs Tetracyclin \nals Arzneimittel zur antiinfektiösen Therapie ergebenden Erfordernis einer \nsystemischen Wirkung - was zwischen den Beteiligten auch grundsätzlich unstreitig \nist - grundsätzlich vergleichende Bioverfügbarkeitsstudien vorzulegen (vgl. lit. a) der \ninzwischen überholten 9. Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3 AMG über die Zulas-\nsung nach § 21 AMG und die Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln nach § \n105 AMG (Bioverfügbarkeit/Bioäquivalenz), BAnz. 1998, 2847, sowie den aktuellen \nStand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergebende Leitlinie zur \nUntersuchung der Bioverfügbarkeit und Bioäquivalenz CPMP/EWP/QWP/1401/98 \nvom 26.07.2001, gültig seit Januar 2002). Nach Pkt. 5.1 Leitlinie \nCPMP/EWP/QWP/1401/98 sind - hier nicht durchgeführte - In-vivo-\nBioäquivalenzstudien am beantragten Arzneimittel notwendig, wenn, was vorliegend \nder Fall ist, ein Risiko besteht, dass mögliche Unterschiede in der Bioverfügbarkeit \neine therapeutische Ungleichwertigkeit zur Folge haben können. Nur \nausnahmsweise unter den Voraussetzungen von Pkt. 5.1.1 der Leitlinie \nCPMP/EWP/QWP 1401/98 kann von In-vivo-Bioäquivalenzstudien abgesehen \nwerden. Dies setzt aber mindestens voraus, dass durch In-vitro-Daten nachgewiesen \nwird, dass das Prüfprodukt und das Referenzprodukt ein i.S.d. Leitlinie ähnliches \nFreisetzungsprofil aufweisen. Diesen Nachweis hat die Klägerin mit den vorgelegten \nUnterlagen nicht erbracht. Dabei ist maßgeblich, dass die von der Klägerin \nvorgelegten Daten zur In-vitro/In-vivo-Korrelation sich auf eine vergleichende \nBioäquivalenzstudie beziehen, bei der die eingesetzten Testpräparate eine andere \nWirkstärke (250 mg) als das beantragte Arzneimittel (500 mg) haben. Dies ist in der \nLeitlinie CPMP/EWP/QWP/1401/98 nicht vorgesehen. \n\n24\n\nDie Leitlinie führt in Pkt. 1, 3. Absatz aus:\n\n25\n\n„Der Vergleich der therapeutischen Leistung zweier Arzneimittel, die den \ngleichen Wirkstoff enthalten, ist ein entscheidend wichtiges Mittel zur \nBeurteilung der Möglichkeit eines alternativen Gebrauchs zwischen dem \nInnovator-Arzneimittel und irgendeinem wesentlich ähnlichen Arzneimittel. ...\" \n(Hervorhebung durch das Gericht)\n\n26\n\nDas „wesentlich ähnliche Arzneimittel\" wird in Pkt. 2.5 der Leitlinie wie folgt \ndefiniert:\n\n27\n\n„Ein Arzneimittel ist einem Originalprodukt wesentlich ähnlich, wenn es \ndieselbe Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge und die \ngleiche pharmzeutische Form hat und bioäquivalent ist, ... .\" (Hervorhebung \ndurch das Gericht)\n\n28\n\nWeiter ist in Pkt. 2.5, letzter Absatz der Leitline ausgeführt:\n\n29\n\n„Ein wesentlich ähnliches Produkt kann anstelle seines \nInnovatorproduktes verwendet werden. Ein „Innovator\"-Produkt ist ein \nArzneimittel, das auf der Grundlage eines vollständigen Dossier - d.h. \neinschließlich chemischer, biologischer, pharmazeutischer, pharmakologisch-\ntoxikologischer und klinischer Daten - zugelassen wurde und vermarktet wird. \nAls „Referenzprodukt\" kommt nur ein „Innovator\"-Produkt in Frage (siehe 3.5)\" \n(Hervorhebung durch das Gericht)\n\n30\n\nDie Klägerin durfte mithin für ihre Untersuchungen nicht auf ein Referenzprodukt \nzurückgreifen, in dem zwar der gleiche Wirkstoff, aber in anderer Menge enthalten \nist. Dass das von der Klägerin gewählte Referenzprodukt in der von ihr der \nKorrelationsstudie zugrundegelegten vergleichenden Bioäquivalenzstudie zwischen \ndem Referenzprodukt und einem anderen Testprodukt (wie auch das Testprodukt \nselbst) jeweils in einer Menge von zwei Kapseln je 250 mg verabreicht wurde, ändert \ndaran nichts. Nach den in der Leitlinie CPMP/EWP/QWP/1401/98 enthaltenen \nDefinitionen kann Referenzprodukt nur ein Arzneimittel sein, in dem der selbe \nWirkstoff in der selben Menge enthalten ist. Dies gilt für alle in der Leitlinie \nvorgesehenen vergleichenden Bioverfügbarkeits- und Bioäquivalenzuntersuchungen, \nmit Ausnahme der Regelung in Pkt.5.4 der Leitlinie, die jedoch - was vorliegend nicht \nder Fall ist - u.a. voraussetzt, dass es sich um Arzneimittel des gleichen Herstellers \nhandelt. Pkt. 5.3 der Leitlinie betrifft lediglich Arzneimittel, die eine gegenüber der \nerstzugelassenen Formulierung veränderte Formulierung aufweisen, oder wenn \nwegen einer Veränderung des Herstellungsverfahrens Auswirkungen auf die \nBioverfügbarkeit in Betracht kommen könnten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \nSoweit die Klägerin sich auf die Regelung in Pkt. 5.1.1 der Leitlinie beruft, führt dies \nebenfalls nicht zum Erfolg. In Pkt. 5.5.1 b) i ist unter der Überschrift „Schnelle \nFreisetzung\" ausgeführt:\n\n31\n\n„ Im Falle einer Freistellung von Bioäquivalenzuntersuchungen sollte durch In-\nvitro-Daten nachgewiesen werden, dass das Prüfprodukt und das Referenzprodukt in \njeder der drei Pufferbasen in einem Bereich von pH 1-8 bei 37O C (vorzugsweise bei \noder nahe bei pH 1,0, 4,6, 6,8) ein ähnliches Freisetzungsprofil aufweisen. In Fällen \njedoch, in denen innerhalb von 15 Minuten mehr als 85% des Wirkstoffs freigesetzt \nwerden, kann die Ähnlichkeit des Freisetzungsprofils als nachgewiesen akzeptiert \nwerden (siehe Anhang II)\" (Unterstreichung durch das Gericht).\n\n32\n\nDamit ist auch für die In-vitro-Daten nach Pkt. 5.1.1 der Leitlinie der unmittelbare \nVergleich zwischen dem Prüfprodukt und dem Referenzprodukt vorausgesetzt. Dass \nReferenzprodukt und Prüfprodukt mit Ausnahme der unter Pkt. 5.4 der Leitlinie \nbeschriebenen Fälle dieselbe Wirkstoffmenge beinhalten müssen, ist bereits \ndargelegt. \n\n33\n\nDa nach allem das von der Klägerin ihren Untersuchungen zugrundegelegte \nReferenzprodukt wegen der unterschiedlichen Wirkstoffmenge zum beantragten \nArzneimittel ungeeignet war, kann offenbleiben, ob das Referenzprodukt noch aus \nanderen Gründen nicht als wesentlich ähnlich anzusehen ist (unterschiedliche \nFormulierung: Tabletten / Kapseln), und ob im übrigen - wie von der Beklagten \nangezweifelt- die vergleichende Bioäquivalenzstudie für die Präparate U. \n250 und I. deren Bioäquivalenz zweifelsfrei belegt ist.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 \nNr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-28/24-k-5455-03","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-28/24-k-5455-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265283","retrieved":"2026-07-09 02:32:57.288990+00:00"}}