{"status":"available","doknr":"OLD265338","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0327.14K7628.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"14 K 7628/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte gewährte der Klägerin gemäß den Richtlinien über die Gewährung\nvon Zuwendungen zur Förderung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen\n(Förderrichtlinien - FRl) für die Erweiterung der Kläranlage O. eine\nZuwendung in Höhe von 7.186.000,00 DM. Grundlage für die Förderung war der\nZuwendungsbescheid der Beklagten vom 31.07.1989 i.d.F. des 4.\nÄnderungsbescheides vom 02.11.1993, mit der der Klägerin die Zuwendung im\nRahmen einer sog. Höchstbetragsförderung höchstens in Höhe bis zu 31 % der\nnachzuweisenden zuwendungsfähigen Gesamtkosten bewilligt wurde. Als\nBewilligungszeitraum war der Zeitraum vom 31.07.1989 bis zum 31.12.1993\nbestimmt. Den Bewilligungszeitraum verlängerte die Beklagte später bis zum\n31.05.1994. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren auch die Allgemeinen\nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden\n(ANBest-G). Nach deren Ziff. 2 ermäßigt sich die Zuwendung, wenn sich nach der\nBewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den\nZuwendungszweck um mehr als 1.000,00 DM ermäßigen. Nach Ziff. 7 der ANBest-G\nist die Verwendung der Zuwendung spätestens mit Ablauf des sechsten auf den\nBewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.\nDie bewilligte Zuwendung wurde in der Folgezeit, zuletzt mit Wirkung zum\n24.12.1993 an die Klägerin ausgezahlt.\n\n3\n\nDie Schlussabrechnung des Vorhabens erfolgte durch die Beklagte anhand des\nVerwendungsnachweises der Klägerin vom 13.06.1996 und ihrer nachträglichen\nKostenanmeldung vom 28.11.1996.\n\n4\n\nDas mit der Schlussabrechnung beauftragte Staatliche Umweltamt (StUA) Köln\nkürzte die zuwendungsfähigen Kosten ausweislich seines Prüfberichts vom\n23.10.1996 auf 22.748.847,96 DM und hielt bei einem Fördersatz von 31 % nur eine\nZuwendung in\nHöhe von 7.052.000,00 DM für gerechtfertigt. Die vom StUA Köln abgesetzten\nKosten betrafen im Wesentlichen Leistungen, die nach Ablauf des\nBewilligungszeitraumes von der Klägerin an die von ihr beauftragten Unternehmen\ngezahlt wurden. Das StUA sah die geförderte Maßnahme der Klägerin aufgrund der\nvon ihm nicht anerkannten Kosten in Höhe von 134.000,00 DM als überzahlt an.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 11.12.1996 widerrief die Beklagte daraufhin den o.g.\nZuwendungsbescheid unter Hinweis auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW in Höhe von\n134.000,00 DM und forderte die Klägerin gem. § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW zur\nRückzahlung des genannten Betrages auf. Gleichzeitig machte sie Zinsen gem. § 49\na Abs. 3 VwVfG NRW in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der\nDeutschen Bundesbank ab dem 24.12.1993, dem Zeitpunkt der letzten Auszahlung\ngeltend. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den o.g. Prüfbericht des StUA\nKöln vom 23.10.1996.\n\n6\n\nAm 02.01.1997 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung\ntrug sie im Wesentlichen vor, dass die Beschränkung der zuwendungsfähigen\nKosten auf solche, deren Bezahlung während des Bewilligungszeitraums erfolgt sei,\ngegen den Zuwendungsbescheid verstoße. Eine solche Beschränkung der\nzuwendungsfähigen Kosten ergebe sich aus dem Zuwendungsbescheid nicht.\nSoweit die Beklagte darauf abstelle, dass die Leistungen innerhalb des bis zum\n31.05.1994 befristeten Bewilligungszeitraumes erbracht worden seien, werde darauf\nhingewiesen, dass die Kläranlage mit endgültiger Schlussabnahme bereits Ende\nFebruar 1994 in Betrieb gegangen sei. Lediglich die Schlussabnahme der Firma\nT. vom 23.11.1994 liege außerhalb des Bewilligungszeitraums. Die Firma T.\nhabe ihre Arbeiten im Februar 1994 noch nicht fertiggestellt, weil in den\nAußenanlagen der Kläranlage noch Leistungen zu erbringen gewesen seien. Weil\ndie Eintragungen im Bautagebuch am 29.05.1994 endeten, gehe sie davon aus,\ndass die Leistungen der Firma T. am 31.05.1994 im Wesentlichen fertiggestellt\ngewesen seien. Eine Durchsicht der Aufmaßunterlagen der Firma T. ergebe,\ndass erst die Aufmaße ab Bl. 269 nach dem 31.05.1994 gefertigt worden seien.\nUnterstelle man, dass 50 % der Straßenarbeiten erst nach dem 31.05.1994 erbracht\nworden seien, sei unter Berücksichtigung der Schlussrechnung der Firma T. vom\n21.12.1994 lediglich ein Anteil von rd. 400.000,00 DM nicht förderungsfähig. Sie - die\nKlägerin - habe auf der Grundlage der 24. Abschlagsrechnung der Firma T. eine\nfiktive Zwischenrechnung auf den Leistungsstand zum 31.05.1994 erstellt. Aus\ndieser fiktiven Zwischenrechnung ergebe sich, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe\nvon 262.287,57 DM als zuwendungsfähig anerkannt werden müsse. Auch die in\nAbzug gebrachten Versicherungsleistungen seien zuwendungsfähig. Bei den\nVersicherungsprämien handele es sich um Bauleistungs- und\nHaftpflichtversicherungen der am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen. Diese\nseien aus Vereinfachungsgründen nicht von den jeweiligen Unternehmern zu\nhöheren Prämien, die in die Unternehmerrechnungen einkalkuliert worden wären,\nsondern einheitlich von der Klägerin abgeschlossen worden. Die Klägerin habe die\nVersicherungsprämien zunächst bezahlt. Daran anschließend habe sie sich die\nPrämien von den Unternehmern durch Abzug von deren Schlussrechnung erstatten\nlassen. Die mit der Pos. 22 geltend gemachte und nicht anerkannte Ver-\nsicherungsprämie in Höhe von 100.807,02 DM sei bei der 24. Abschlagsrechnung\nder Firma T. vom 19.01.1994 in Abzug gebracht worden. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24.09.004 erkannte die Beklagte einen Teil der\nstreitigen Kosten als zuwendungsfähig an, weil die Klägerin insoweit anhand von\nAbnahmebescheiden habe belegen können, dass die in Rechnung gestellten\nLeistungen innerhalb des Bewilligungszeitraums erbracht worden seien. Im Übrigen\nhielt die Beklagte den teilweisen Widerruf der Zuwendung auf der Grundlage von §\n49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW wegen Zweckverfehlung und Auflagenverstoßes\nfür gerechtfertigt. Die Zuwendungsfähigkeit folgender Positionen lehnte sie weiterhin\nab:\n\n8\n\n- Die unter Pos. 7 geltend gemachten Kosten für die Baugrunduntersuchung\nseien als Ingenieurleistung im Rahmen der Kostenpauschale von 7 % der\nGesamtkosten gem. Ziff. 4.4.1.3 der FRl berücksichtigt worden. Eine\nBerücksichtigung außerhalb der Pauschale komme nicht in Betracht.\n\n9\n\n- Die mit Pos. 16 geltend gemachten Kosten für die Bereitstellung von\nNiederschlags- und Verdunstungstabellen gehörten zu den Planungskosten für die\nDimensionierung von Entlastungsbauwerken für die Kanalisation der Klägerin.\nNicht die Kanalisation, sondern die Erweiterung der Kläranlage sei\nFörderungsgegenstand.\n\n10\n\n- Die mit Pos. 38, 39, 41 geltend gemachten Kosten für den Probelauf der\nKläranlage seien nicht zuwendungsfähig. Gefördert worden sei nicht der\nBetrieb, sondern die Erweiterung der Kläranlage.\n\n11\n\n- Die mit Pos. 22 und 69 geltend gemachten Kosten für\nVersicherungsleistungen seien nicht zuwendungsfähig. Wenn nach den FRl\ndie Versicherungsprämien des Bauherrn für eigene Risiken nicht förderfähig\nseien, müsse dies erst Recht für Risiken des beauftragten Unternehmens\ngelten. Dass Versicherungskosten über höhere Unternehmerpreise verdeckt\ngefördert würden, sei nicht auszuschließen. Wenn Versicherungskosten - wie\nhier - offen im Verwendungsnachweis ausgewiesen würden, könnten sie nicht\nals zuwendungsfähig angesehen werden.\n\n12\n\n- Die mit Pos. 87, 88 geltend gemachten Kosten für Bauleistungen der Fa. F.\n\n13\n\n- könnten nicht anerkannt werden. Die Klägerin habe keinen Abnahmebescheid\nvorgelegt, der die Erbringung der Leistung innerhalb des Zuwendungszeitraums belege.\n\n14\n\n- Die unter dem 28.11.1996 nachgemeldeten Kosten für Leistungen der Fa.\nT. seien nicht zuwendungsfähig, weil die Arbeiten nach Ablauf des\nBewilligungszeitraums erbracht worden seien. Die Arbeiten der Fa. T.\ndienten nach den Angaben der Klägerin der Beseitigung von\nSicherheitsmängeln, die der Gemeindeunfallversicherungsverband anlässlich\neines Ortstermins am 21.11.1995 festgestellt habe.\n\n15\n\n- Die mit Pos. 72, 73, 77, 81 geltend gemachten Kosten der Fa. T. seien\nnicht zuwendungsfähig, weil die Klägerin nicht belegt habe, dass die in\nRechnung gestellten Leistungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes\nerbracht worden seien. Die mit der Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten vom\n19.03.2001 vorgelegte fiktive Zwischenrechnung zum 31.05.1994 sei kein\ngeeigneter Beleg. Die Klägerin habe in eine Kopie der 24.\nAbschlagszahlungsrechnung der Fa. T. aufgrund fiktiver Berechnungen\nden Leistungsstand zum 31.05.1994 eingetragen. Fiktive\nZwischenrechnungen würden zum Nachweis der Verwendung nicht akzeptiert.\nEin Nachweis, der auf fiktiven Zwischenrechnungen basiere und umfangreiche\nErklärungen abweichender Beträge erfordere, sei nicht eindeutig. Für den\nZuwendungsempfänger bestehe auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit\nanderen Zuwendungsempfängern eine Pflicht zur Transparenz.\n\n16\n\nUnter Berücksichtigung der nicht als zuwendungsfähig anerkannten Kosten\nberechnete die Beklagte die Zuwendung auf 7.097.518,64 DM und forderte die\nKlägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 88.481,36 DM (= 45.239,80 EUR)\nnebst 3 % Zinsen über dem Diskont-/Basiszinssatz nach § 1 EuroEG NRW ab dem\n24.12.1993 auf.\n\n17\n\nNach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28.09.2004 hat die Klägerin\nam 26.10.2004 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen\nim Vorverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die Beklagte habe die Kosten für die\nBaugrunduntersuchung (Pos. 7) zu Unrecht mit der Pauschale für\nIngenieurleistungen als abgegolten angesehen. Die Baugrunduntersuchung sei keine\nIngenieurleistung. Die abgerechneten Leistungen stellten den Aufwand für die\nDurchführung von Erkundungsbohrungen dar, der nicht nach HOAI abgerechnet\nworden sei. Die Bodenuntersuchung sei eine nach Ziff. 4.4.1.1 FRl\nzuwendungsfähige Maßnahme, weil mit ihr das Grundstück auf die vorgesehene\nNutzung vorbereitet werde. Die Beschaffung von Niederschlags- und\nVerdunstungstabellen (Pos. 16) sei entgegen der Auffassung der Beklagten für die\nErweiterung der Kläranlage erforderlich gewesen. Die Kosten für die Probeläufe\n(Pos. 38, 39, 41) seien der Erweiterung der Kläranlage zuzurechnen, weil die\nProbeläufe der Überprüfung der Baumaßnahmen gedient hätten. Die Kosten für die\nLeistungen der Firma T. und der Firma F. (Pos. 72, 73, 77, 81, 87,\n88 und Nachmeldung vom 28.11.1996) seien ebenfalls anzuerkennen. Die zeitliche\nBegrenzung der zuwendungsfähigen Aufwendungen auf den Förderzeitraum sei\nunzulässig. Der Bewilligungszeitraum habe lediglich haushaltsrechtliche Bedeutung.\nSelbst bei einer Begrenzung auf den Förderzeitraum seien die Leistungen der Firma\nT. zuwendungsfähig. Dies ergebe sich aus der mit der Widerspruchsbegründung\nvorgelegten fiktiven Zwischenrechnung, die den Leistungsstand zum 31.05.1994\ndarstelle. Der Anerkennung stehe nicht entgegen, dass die Zwischenrechnung auf\neiner fiktiven Zwischenberechnung beruhe. Die Rechnungslegung der am Bau\nbeteiligten Unternehmen habe sich nicht am Bewilligungszeitraum orientiert. Die\nSchlussrechnung der Firma T. sei erst deutlich später erstellt worden. Wenn die\nBeklagte sie - die Klägerin - dazu zwinge, zwischen den innerhalb und außerhalb des\nBewilligungszeitraums erbrachten Leistungen zu unterscheiden, seien komplizierte\nAbrechnungsüberlegungen unvermeidbar. Die Anerkennung der geltend gemachten\nVersicherungsleistungen sei nicht durch Ziff. 4.4.2.7 der FRl ausgeschlossen, weil\nmit ihnen nicht das Risiko des Bauherrn, sondern das der an der Baumaßnahme\nbeteiligten Unternehmen abgesichert worden sei. Ihre Nichtanerkennung stelle eine\nUngleichbehandlung gegenüber denjenigen Zuwendungsempfängern dar, die\nUnternehmerrechnungen vorlegten, in denen die Kosten für\nUnternehmerversicherungen verdeckt eingepreist worden seien. Im Übrigen könne der Widerruf\nweder auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW noch auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW\ngestützt werden. Die geltend gemachten Kosten seien für die Erweiterung der\nKläranlage und damit für den im Zuwendungsbescheid zugrundegelegten Zweck\nverwendet worden. Die Festlegung des Bewilligungszeitraums beinhalte auch keine zum\nWiderruf berechtigende Auflage.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 11.12.1996 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 24.09.2004 aufzuheben,\n\n20\n\n2. die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für\nnotwendig zu erklären.\n\n21\n\n3.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend\nträgt sie vor, dass in der Nichtanerkennung der Versicherungsleistungen ein\nGleichheitsverstoß nicht zu erblicken sei, weil es unüblich sei, dass der Bauherr\nKosten für die Absicherung der Risiken der Unternehmer übernehme.\n\n25\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von\nder Klägerin vorgelegten Unterlagen verwiesen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.\n\n28\n\nDer mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte teilweise Widerruf des\nZuwendungsbescheides vom 31.07.1989 ist zwar rechtswidrig. Durch ihn wird die\nKlägerin aber nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nAls Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom\n31.07.1989 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 02.11.1993 kommt allein die\nBestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 VwVfG NRW in Betracht. Nach\ndieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige\nGeldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar\ngeworden ist, teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn\ndie Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird\n(Ziff. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der\nBegünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Ziff.\n2).\n\n30\n\nVorliegend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben. In Bezug\nauf diejenigen Leistungen, die die Beklagte deshalb nicht als zuwendungsfähig\nansieht, weil die Klägerin nicht belegt hat, dass sie innerhalb des\nBewilligungszeitraums erbracht wurden (Pos. 87, 88 - Firma F. und Pos.\n72, 73, 77, 81 sowie Nachmeldung vom 28.11.1996 - Firma T. ), ist bereits\nzweifelhaft, ob insoweit überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3\nZiff. 1 und Ziff. 2 VwVfG NRW vorgelegen haben. Ein Widerruf wegen\nZweckverfehlung scheidet hinsichtlich dieser Leistungen aus, weil die Klägerin die\ninsoweit geltend gemachten Aufwendungen unstreitig für den im\nZuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck, nämlich für die Erweiterung\nder Kläranlage O. erbracht hat. Dass der im Zuwendungsbescheid an\nanderer Stelle festgelegte Bewilligungszeitraum Bestandteil der Zweckbestimmung ist,\nkommt im Zuwendungsbescheid nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum\nAusdruck. Es ist auch zweifelhaft, ob die Beklagte den Widerruf auf einen\nAuflagenverstoß gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW stützen konnte. Der Zuwendungsbescheid\nenthält keine eigenständige, die Klägerin verpflichtende Auflage, dass die\ngeförderten Leistungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes oder dass nur\nzuwendungsfähige Leistungen zu erbringen sind.\n\n31\n\nOb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2\nVwVfG NRW vorgelegen haben, kann aber letztlich dahinstehen. Ein Widerruf kommt\njedenfalls deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Zuwendungsbescheid vom\n31.07.1989 wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung in Höhe der streitigen\nAufwendungen teilweise weggefallen ist. Bestandteil des Zuwendungsbescheides\nsind die ANBest-G. Nach deren als auflösende Bedingung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2\nVwVfG NRW zu qualifizierender Ziff. 2 ermäßigt sich die bewilligte Zuwendung, wenn\nsich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtausgaben für den\nZuwendungszweck um mehr als 1.000,00 DM ermäßigen. Eine Verminderung der\nzuwendungsfähigen Ausgaben gegenüber den bei Antragstellung angesetzten\nKosten hat nach Ziff. 2 der ANBest-G vorliegend damit zur Folge, dass sich der\nbewilligte Höchstbetrag von 7.186.000,00 DM anteilig ermäßigt. Der Eintritt der in\nZiff. 2 ANBest-G geregelten auflösenden Bedingung bewirkt, dass der\nBewilligungsbescheid und damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der\nFördermittel anteilig in dem Umfang wegfällt, in dem sich die zuwendungsfähigen\nAusgaben gegenüber der ursprünglichen Planung vermindern. Dies hat zur Folge,\ndass die Fördermittel (teilweise) zu erstatten sind; ein Widerruf wegen nicht\nzweckentsprechender Verwendung ist aber weder möglich noch notwendig,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 - 4 A 4927/99 -.\n\n33\n\nDer mit Zuwendungsbescheid vom 31.07.1989 i.d.F. vom 02.11.1993 bewilligte\nHöchstbetrag hat sich aufgrund der in Ziff. 2 der ANBest-G geregelten auflösenden\nBedingung in Höhe des streitigen Betrages von 45.239,80 EUR ermäßigt, weil die\nBeklagte die streitigen Aufwendungen aus den nachfolgend unter Ziff. 2 genannten\nGründen zu Recht als nicht zuwendungsfähig angesehen hat. Der von der Beklagten\nausgesprochene Teilwiderruf ist damit rechtswidrig. Durch ihn wird die Klägerin aber\nnicht in ihren Rechten verletzt, weil der Zuwendungsbescheid infolge des Eintritts der\nauflösenden Bedingung bereits in der streitigen Höhe entfallen war.\n\n34\n\n2. Der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Erstattungsanspruch\nberuht auf § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. Ziff. 2 der ANBest-G. Hiernach\nsind bereits gewährte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt infolge des\nEintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese\nVoraussetzungen sind vorliegend gegeben.\n\n35\n\nDer Zuwendungsbescheid vom 31.07.1989 i.d.F. des Bescheides vom\n02.11.1993 ist infolge der in Ziff. 2 der ANBest-G bestimmten auflösenden\nBedingung in Höhe von 31 % der nicht als zuwendungsfähig anerkannten Kosten\nunwirksam geworden. Durch die Ablehnung ihrer Zuwendungsfähigkeit haben sich\ndie Gesamtausgaben gegenüber den im Antrag der Klägerin veranschlagten Kosten\nverringert. Die Beklagte hat die noch streitigen Kosten im Rahmen der Prüfung des\nVerwendungsnachweises zu Recht nicht als zuwendungsfähig angesehen.\n\n36\n\nBei der hier vorliegenden Richtliniensubvention hat der Zuwendungsempfänger\ngrundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Förderung bestimmter Aufwendungen.\nEin solcher Rechtsanspruch folgt für die Klägerin vorliegend auch nicht aus dem\nZuwendungsbescheid vom 31.07.1989. Dieser begründet keinen\nZuwendungsanspruch in Höhe eines festen Betrages, sondern bewilligt eine\nZuwendung lediglich in Höhe von bis zu 31 % der zuwendungsfähigen\nGesamtkosten. Die endgültige Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der geltend\ngemachten Kosten ist bei der hier vorliegenden Höchstbetragsförderung der\nÜberprüfung des Verwendungsnachweises vorbehalten, den der\nZuwendungsempfänger gem. Ziff. 7 der ANBest-G nach Erfüllung des\nZuwendungszwecks zu erbringen hat. Im Rahmen der Prüfung der Zuwendungsfähigkeit ist dem\nZuwendungsgeber ein grundsätzlich weit gespanntes Vergabeermessen eingeräumt,\ndas es ihm erlaubt, die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für\ndie Mittelvergabe zu bestimmen. Bei der Vergabe der Mittel hat er aber den\nGleichheitssatz und den im Haushaltsgesetz festgelegten Zweck der Zuwendung zu\nbeachten. Diese Maßstäbe sind nicht beachtet, wenn die Ablehnung der Förderung\nsachwidrig ist. Hiervon ausgehend ist die Nichtanerkennung der noch streitigen\nAufwendungen nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte die mit Position 7 des\nVerwendungsnachweises geltend gemachten Kosten für die Baugrunduntersuchung\nmit der Kostenpauschale gem. Ziff. 4.4.1.3 der FRl für Ingenieurleistungen als\nabgegolten angesehen hat, ist nicht sachwidrig. Die Baugrundbeurteilung gehört\ngem. § 91 Abs. 2 HOAI zu den Ingenieurleistungen. Dass die Beklagte auch die\nKosten für die Durchführung der Bodenerkundungen als Ingenieurleistung\nangesehen hat, ist nicht sachwidrig, weil die Bodenerkundungen Bestandteil einer\nordnungsgemäßen Baugrundbeurteilung sind. Ordnungsgemäße\nBaugrundbeurteilungen beinhalten insbesondere eine Auswertung zuvor\ndurchgeführter Baugrunderkundungen (vgl. § 92 Abs. 1 HOAI). Die gem. Ziff. 4.4.1.3 der\nFRl vorgesehene pauschale Abrechnung von Ingenieurleistungen in Höhe von 7 %\nder Gesamtkosten ist aus Gründen der vereinfachten Abrechnung der Subvention\nsachgerecht. Durch die Anlehnung an die zuwendungsfähigen Gesamtkosten ist\nsichergestellt, dass die Bezuschussung von Ingenieurleistungen in angemessenem\nVerhältnis zu den eigentlich zuwendungsfähigen Bauleistungen steht. Soweit die\nKlägerin die Zuwendungsfähigkeit der Baugrunduntersuchungen aus Ziff. 4.4.1.1 der\nFRl herleiten will, verkennt sie, dass Richtlinien - anders als Außenrechtssätze - von\nden Gerichten nicht auf die sachgerechteste oder vernünftigste Zuwendungsvergabe\nhin ausgelegt werden können. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Behörde die\nRichtlinie im Rahmen ihrer Vergabepraxis auslegt, solange die Auslegung durch die\nBehörde - wie hier - nicht sachwidrig ist. Im Übrigen verkennt die Klägerin auch die\nSystematik der FRl. Daraus, dass Ausgaben die tatbestandlichen Voraussetzungen\nder Ziff. 4.4.1.1 der FRl erfüllen, folgt nicht zwingend ihre Förderungsfähigkeit. Die\nFRl nimmt vielmehr bestimmte Kosten, die nach dem Wortlaut der Ziff. 4.4.1.1 FRl\ngrundsätzlich förderungsfähig sind, ausnahmsweise von der Förderungsfähigkeit\nvollständig aus (Ziff. 4.4.2.7) oder begrenzt ihre Förderung wie im Falle der\nKostenpauschale gem. Ziff. 4.4.1.3 der Höhe nach. Die Kosten für die Bereitstellung\nvon Niederschlags- und Verdunstungstabellen (Pos. 16) hat die Beklagte auch zu\nRecht nicht anerkannt. Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen\nVerhandlung selbst eingeräumt, dass diese Kosten nicht den Planungskosten für das\nKlärwerk, sondern der Planung für die Kanalisation der Klägerin zuzurechnen sind.\nDass die Beklagte die mit Pos. 38, 39, 41 des Verwendungsnachweises geltend\nKosten der Chemikalien für den Probelauf der Kläranlage dem Betrieb und nicht der\ngeförderten Erweiterung der Anlage zugerechnet hat, ist ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. Sie bestimmt im Rahmen des ihr eingeräumten Vergabeermessens\ndarüber, welche Ausgaben sie dem Fördergegenstand zuordnet. Das ihr\neingeräumte Förderermessen hat sie mit der Ablehnung der Kosten für die von der\nKlägerin angeschafften Chemikalien nicht überschritten, weil diese Aufwendungen in\nerster Linie den Betrieb der Anlage ermöglichten. Die Ablehnung der Kosten für die\nVersicherungsleistungen (Pos. 22 und 69) lässt auch keine Rechtsfehler erkennen.\nVersicherungsleistungen sind nach der durch Ziff. 4.4.2.7 der FRl dokumentierten\nVergabepraxis der Beklagten nicht zuwendungsfähig. Dass die Beklagte Ziff. 4.4.2.7\nder FRl im Sinne eines Vollausschlusses für Versicherungsleistungen versteht, ist im\nInteresse einer auf Bauleistungen konzentrierten sparsamen Mittelvergabe nicht\nsachwidrig. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Anerkennung von\nVersicherungsleistungen, die in Unternehmerrechnungen verdeckt enthalten sind, ist\nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht erkennbar. Die verdeckte\nGeltendmachung von Versicherungsleistungen im Zuwendungsverfahren ist ein\nungleicher Sachverhalt, weil die verdeckte Geltendmachung von\nVersicherungsleistungen mit den Mitteln der Sachverhaltsaufklärung, die im auf\nVerwaltungsvereinfachung angelegten Subventionsverfahren zur Verfügung stehen,\nnicht ohne weiteres zu ermitteln ist. Die Kosten für Bauleistungen der Fa. F.\n(Pos. 87, 88) hat die Beklagte ebenfalls zu Recht nicht anerkannt. Die Beklagte\nerkannte in ihrer Vergabepraxis nur die Kosten für solche Leistungen an, hinsichtlich\nderer im Rahmen des Verwendungsnachweise vom Zuwendungsempfänger belegt\nwurde, dass die Leistungen innerhalb des Zuwendungszeitraums erbracht wurden.\nDiese Förderpraxis ist nicht sachwidrig. Die Begrenzung der Zuwendungsfähigkeit\nauf die während des Bewilligungszeitraums erbrachten Leistungen dient einer\nsachgerechten Finanzplanung des öffentlichen Zuwendungsgebers. Die Beklagte\nkann Zuwendungen nur gewähren, soweit Gelder im öffentlichen Haushalt hierfür\nbereit gestellt sind. Würde sie die Zuwendungsfähigkeit nicht zeitlich begrenzen,\nmüsste sie über unüberschaubare Zeit Gelder bereit halten, um Zuwendungen für\nbereits abgeschlossene Fördermaßnahmen auszahlen zu können. Dabei ist\nunsicher, dass verspätet abgerufene Zuwendungen überhaupt noch vom\nZuwendungsempfänger abgerufen werden. Wäre die Zuwendungsfähigkeit nicht\ndurch den Bewilligungszeitraum begrenzt, wäre damit der öffentliche Haushalt unter\nUmständen auf unabsehbare Zeit mit unnötigen Rückstellungen belastet, die nicht\nzur Förderung anderer Vorhaben eingesetzt werden könnten. Im Übrigen stellt die\nBegrenzung der Förderungsfähigkeit auf den Bewilligungszeitraum sicher, dass\nbereits ausgezahlte Zuwendungen zeitnah für den geförderten Zweck eingesetzt\nwerden. Der Zuwendungsempfänger ist aufgrund der zeitlichen Begrenzung der\nFörderungsfähigkeit gehalten, bereits gewährte Fördergelder zeitnah\nzweckentsprechend zu verausgaben. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der\nFirma F. hat die Klägerin nicht belegt, dass die Leistungen innerhalb des\nBewilligungszeitraums bis zum 31.05.1994 erbracht wurden. Die auf den 31.05.1996\ndatierenden und einen Auftrag vom 19.01.1996 in Bezug nehmenden Rechnungen\nder Firma F. sprechen im Gegenteil für eine Leistungserbringung nach\nAblauf des Bewilligungszeitraums. Die unter dem 28.11.1996 von der Klägerin\nnachgemeldeten Kosten für Leistungen der Fa. T. sind ebenfalls nicht\nzuwendungsfähig. Diese Arbeiten wurden nach Ablauf des Bewilligungszeitraums\nerbracht. Sie dienten nach den Angaben der Klägerin der Beseitigung von\nSicherheitsmängeln, die der Gemeindeunfallversicherungsverband anlässlich eines\nOrtstermins am 21.11.1995 festgestellt hatte. Schließlich bestehen auch gegen die\nNichtanerkennung der mit Pos. 72, 73, 77, 81 des Verwendungsnachweises geltend\ngemachten Kosten der Fa. T. keine rechtlichen Bedenken. Die Begrenzung der\nzuwendungsfähigen Kosten auf die während des Bewilligungszeitraumes erbrachten\nLeistungen ist aus den o.g. Gründen sachgerecht. Dass die Beklagte im Rahmen des\nSchlussabrechnungsverfahrens nur eindeutige Belege wie Abnahmebescheide zum\nNachweis der Leistungserbringung während des Zuwendungszeitraumes zulässt, ist\naus Gründen des formalisierten, auf Verwaltungsvereinfachung angelegten\nZuwendungsverfahrens nicht sachwidrig. Die auf der 24. Abschlagsrechnung der Firma\nT. beruhende, von der Klägerin gefertigte fiktive Zwischenrechnung auf den\nStand vom 31.05.1994 ist kein eindeutiger Beleg. Ein Beleg der auf fiktiven\nNachberechnungen beruht ist, ist nicht aus sich heraus eindeutig und\nnachvollziehbar. Zur Überprüfung der fiktiven Ergänzungen ist die Heranziehung und\nÜberprüfung weiterer Unterlagen erforderlich, die durch Vorlage eines eindeutigen\nformalisierten Verwendungsnachweises i.S.v. Ziff. 7 der ANBest-G im Interesse der\nVerwaltungsvereinfachung gerade vermieden werden soll.\n\n37\n\n3. Der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus\n§ 49 a Abs. 3 VwVfG NRW i.d.F. vom 24.11.1992.\n\n38\n\n4. Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren musste\nnicht für notwendig erklärt werden, weil die Klägerin mit ihrer Klage unterliegt und\ndeshalb selbst kostenpflichtig ist. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-27/14-k-7628-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-27/14-k-7628-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265338","retrieved":"2026-07-09 02:33:01.703242+00:00"}}