{"status":"available","doknr":"OLD265390","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0323.18K6003.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-23","aktenzeichen":"18 K 6003/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C. Straße in 00000 L. , \nOrtsteil N. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 00, 000, 000, 000, \n000 und 00/00. Sie betreibt auf dem Betriebsgelände seit 1955 eine Produktionsanlage für Kalksandstein und beschäftigt dort 19 Mitarbeiter. In den Jahren 1995 bis \n1997 modernisierte die Klägerin ihre Betriebseinrichtungen.\n\n3\n\nDie Beigeladene betreibt seit 1983 im Braunkohletagebau Hambach die Hambachbahn, die dem Abtransport der Braunkohle zu den Abnehmern - Kraftwerken \nund Fabriken - dient. Bei der Hambachbahn handelt es sich um eine 22,5 Kilometer \nlange Anschlussbahn an die sogenannte „Nord-Süd-Bahn\". Die Bahn wird kontinuierlich 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche betrieben. Das Transportaufkommen \nbeträgt bis zu 55 Millionen Tonnen Kohle pro Jahr. Ab dem Jahr 2014 sollen zusätzlich ca. 2 Millionen Tonnen Löss pro Jahr aus dem Tagebau Garzweiler in den Tagebau Hambach transportiert werden. Die vorhandene Trasse verläuft durch das zukünftige Abbaugebiet des Tagebaus Hambach, der die Trasse voraussichtlich im \nJahr 2013/2014 erreicht und einen Streckenabschnitt von ca. 9 Kilometern in Anspruch nehmen wird. Der Beginn der Bauarbeiten ist spätestens für das Jahr 2009 \ngeplant. Der Braunkohletagebau Hambach ist durch den Braunkohleplan - Teilplan \n12/1 Hambach - vom 11. Mai 1977 verbindliches Ziel der Raumordnung und Landesplanung. Mit Urteil vom 17.12.2004 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen eine gegen den - für sofort vollziehbar erklärten - Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach erhobene Klage ab.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 08. Oktober 2002 beantragte die Beigeladene die Einleitung \neines Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung der Hambachbahn in dem Abschnitt vom Kohlebunker als Beladestation (Bau-Km 0+000) bis zum Kreuzungsbauwerk mit der Kreisstraße K 34 (Mönchskaul bei Heppendorf, Bau-Km 15+185). Die \nBeigeladene wies darauf hin, dass sie in einem ersten Untersuchungsschritt großräumig denkbare Trassenführungen (nördlich um die Sophienhöhe, über die Innenkippe des Tagebaus, westliche Umfahrung der Steinheide) unter verkehrstechnischen, bergbaulichen, wirtschaftlichen und umweltfachlichen Gesichtspunkten untersucht habe. Nach dem Ergebnis dieser Voruntersuchungen komme nur eine Trassenführung südlich des Tagebaus Hambach in enger Bündelung mit vorhandener \nInfrastruktur in Betracht. In einem weiteren Untersuchungsschritt habe man eine vertiefte Untersuchung und Bewertung verbliebener Vorhabensvarianten vorgenommen. \nIn der Umweltverträglichkeitsstudie seien folgende Varianten im Bereich des Naturschutzgebiets Steinheide untersucht worden:\n\n5\n\nVariante A - Streckenführung innerhalb der Sicherheitszone entlang der \nSicherheitslinie\nVariante B - Streckenführung in Parallellage zur linienbestimmten A 4 n\nVariante B' - Optimierte Streckenführung parallel zur linienbestimmten A 4 n\nVariante C - Streckenführung entlang der Abbaukante\nVariante D - Östliche Umfahrung der Steinheide\n\n6\n\nAus umwelt- und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten einschließlich der Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeit sei die Variante D zu bevorzugen. Diese Variante sei in \ndem Antrag zugrunde gelegt worden.\n\n7\n\nIn der Folgezeit forderte die Beklagte Behörden, sonstige Träger öffentlicher \nBelange und Stellen, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt wurde, zur \nAbgabe einer Stellungnahme auf und veranlasste eine Auslegung des Planes in den \nGemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt. Die Auslegung wurde zuvor \nortsüblich bekannt gemacht.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 13. Dezember 2002 wandte die Klägerin ein, ihr Werk werde \ndurch die geplante Verlegung der Hambachbahn nachhaltig betroffen:\n\n9\n\nDie geplante Trasse verlaufe durch die Lagerfläche für ihre Kalksandstein-\nProdukte. Eine Lagerung der Kalksandsteine bei dem Werk in N. wäre damit \nnicht mehr möglich. Da man auf einen anderen Lagerplatz nicht zurückgreifen könne, \nwerde damit der Betrieb des Werkes unmöglich. Das Werk werde im Zuge der \nbeabsichtigten Verlegung der Autobahn A 4 sogar vollständig zerstört, weil die neue \nA 4 durch die Produktionshalle laufen solle.\n\n10\n\nDer Eingriff in das Werk führe auch zu einem Verlust des regionalen Marktes für \ndie Kalksandstein-Produkte, weil bei einer Belieferung der Kunden von dem \nnächstgelegenen Werk in Dormagen-Nievenheim höhere Transportkosten anfielen. \nIm Vergleich zu anderen ortsansässigen Kalksandstein-Herstellern könnten die Produkte damit nicht profitabel veräußert werden. Auch beziehe man für das Werk in \nN. zu sehr günstigen Konditionen Sand. Bei einer Verlegung des Werkes sei ein \nähnlich vorteilhafter Sandpreis voraussichtlich nicht zu erzielen, so dass auch bei \neiner Standortverlagerung langfristig durch höhere Rohstoffkosten eine geringere \nGewinnspanne zu erwarten wäre. Die Verlegung der Hambachbahn hätte im \nErgebnis zur Folge, dass man zunächst den Verlust der Lagerstätte hinnehmen \nmüsse, im weiteren Verlauf der Umsetzung der Maßnahme das Werk zerstört und \ndadurch der Kundenstamm verloren gehe.\n\n11\n\nDie Beigeladene führte zu den Einwendungen der Klägerin aus, die erwähnte \nLagerfläche sei von der Verlegung der Hambachbahn tatsächlich betroffen. Eine \nVerlegung des Lagerplatzes in den östlich gelegenen Bereich sei zwar denkbar, \nallerdings solle eine dauerhafte Lösung gefunden werden, weil die \nProduktionsanlagen der Klägerin durch die geplante Verlegung der Autobahn A 4 \nvollständig in Anspruch genommen würden. Im Bedarfsfall werde eine \nBetriebsverlagerung in die nähere Umgebung des jetzigen Standortes geprüft. Zu \ndiesem Zweck hätten bereits Abstimmungsgespräche stattgefunden. Bei einer \nBetriebsverlagerung in die nähere Umgebung seien keine wirtschaftlichen \nErschwernisse durch einen Verlust des Kundenstammes oder infolge längerer \nTransportwege zu befürchten. Bei einer Verlagerung des Betriebes in größere \nEntfernung zum jetzigen Standort seien diese Folgeschäden bei den \nGrunderwerbsverhandlungen zu berücksichtigen. Über den Umfang der \nEntschädigung werde überdies in einem gesonderten Entschädigungsverfahren \nentschieden.\n\n12\n\nAm 02. und 03. Dezember 2003 fand ein Erörtertungstermin statt, in dem die \nerhobenen Einwendungen Privater und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher \nBelange und sonstiger Stellen erörtert wurden.\n\n13\n\nIn einem Vermerk vom 02. Juni 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Grundeigentum im geplanten Umfang für die Verlegung der Hambachbahn unvermeidbar und daher erforderlich sei. Bei keinem Betrieb lägen \nkonkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung allein aufgrund der Verlegung der Hambachbahn vor. Eine weitere wirtschaftliche Ausübung sei in jedem Fall gegeben. \nSollten sich infolge weiterer Eingriffe in der Addition Belastungen ergeben, die eine \nExistenzgefährdung möglich erscheinen ließen, sei dies in dem jeweiligen Verfahren \nzu regeln, in dem die Schwelle überschritten werde. Durch das vorliegende \nPlanfeststellungsverfahren seien lediglich die Lagerplätze der Klägerin betroffen. Die \nKlägerin selbst lasse offen, ob bereits hierdurch der Betrieb des Werkes unmöglich \nwerde oder ob sie tatsächlich erst infolge der Verlegung der Autobahn A 4 ihren \nKundenstamm wegen einer Zerstörung ihres Werkes verliere. Bis zum Bau der \nAutobahn A 4 n bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, den Lagerplatz in den \nhinteren östlichen Bereich zu verlegen. Angesichts der engen zeitlichen Abfolge der \nBaumaßnahmen dürfte dieser Zwischenschritt eher eine theoretische Option \ndarstellen. Sollte eine Verlagerung des Lagerplatzes somit nicht möglich sein und \nbereits dieser Verlust die Existenz des Betriebes nachhaltig gefährden, so käme eine \nBetriebsverlagerung mit entsprechenden Entschädigungsleistungen in Betracht. Eine \nderartige Auflage sei in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. Im Übrigen \nbestehe dem Grunde nach ein anteiliger oder ggf. dann sogar vollständiger Anspruch \nauf Entschädigung. Insgesamt träten aber auch bei der Annahme einer Existenzgefährdung die Interessen der Klägerin - günstige Liefer- und Marktbedingungen \ndes Standorts, ggf. auch Erhalt der Arbeitsplätze - hinter dem öffentlichen Interesse \nder Energieversorgung der Bevölkerung und positiver Auswirkungen auf den \nArbeitsmarkt zurück. Dies gelte sowohl angesichts der Dimension als auch der \nQualität der jeweiligen Auswirkungen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich keine \nVariante anbiete, die diesen Konflikt umgehe. Durch die geplante Verlegung der A 4 \nwerde tatsächlich die gesamte weitere Produktion an diesem Standort nicht mehr \nmöglich sein. Die Klägerin selbst habe darauf in dem Schreiben vom 13. Dezember \n2002 hingewiesen. Eine endgültige Regelung sei daher unausweichlich in dem \nnachfolgenden Planfeststellungsverfahren betreffend die A 4 zu treffen.\n\n14\n\nMit Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 2005 stellte die Beklagte den Plan \nder Beigeladenen zur Verlegung der Hambachbahn im Bereich des Tagebaus \nHambach fest. Die durch den Planfeststellungsbeschluss genehmigte neue Trasse \nführt über das Betriebsgelände der Klägerin und hat den Wegfall der Lagerfläche für \nden von der Klägerin produzierten Kalksandstein zur Folge. In den \nNebenbestimmungen zu der Planfeststellung stellte die Beklagte unter Abschnitt A I \nNr. 6.12 Ziffer 3 fest, dass die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf \nEntschädigung habe, soweit Betriebsflächen vorhabensbedingt in Anspruch \ngenommen würden. Sollte die Produktion und Lagerung der Produkte und Güter \nnicht mehr möglich sein, sei eine Betriebsverlagerung zu prüfen. In der Begründung \ndes Planfeststellungsbeschlusses führte die Beklagte unter Abschnitt C Nr. 8.2 aus, \ndas Werk der Klägerin werde von der Verlegung der Hambachbahn betroffen. Die \nKlägerin habe für den angesprochenen Verlust von Betriebsteilen dem Grunde nach \neinen Anspruch auf Entschädigung. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der \nKlägerin am 12. September 2005 zugestellt.\n\n15\n\nAm 12. Oktober 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n16\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der \nPlanfeststellungsbeschluss leide an einem nicht unerheblichen Verstoß gegen das \nAbwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz. Gegenstand \nder Abwägung sei die gerechte Abwägung aller von der Planung berührten \nöffentlichen und privaten Belange. Eine Abwägung hinsichtlich der Rechte der \nKlägerin sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe lediglich deklaratorisch festgestellt, dass \ndas Grundstück der Klägerin betroffen sei und dem Grunde nach ein \nAusgleichsanspruch bestehe. Eine nachvollziehbare Abwägung, die sich mit den \nEinwänden der Klägerin und dem diesbezüglichen Vorbringen der Beigeladenen \nauseinandersetze, sei aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht erkennbar. Die \nFeststellung der Beklagten in Abschnitt C Nr. 2, die durch die Planfeststellung \nmittelbar zu erreichenden Ziele der Energieversorgung und Umsetzung der Ziele der \nRaumordnung wögen schwerer als alles Vorgetragene, lasse nicht erkennen, ob die \nBeklagte auch die Einwendungen der Klägerin berücksichtigt habe. Besonders auffällig sei, dass die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss auf die anderen \nprivaten Einwender ausführlich eingehe, während die Klägerin lediglich kurz Erwähnung finde.\n\n17\n\nDie Beklagte habe die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung von \nGrundstück und Betrieb weder pflichtgemäß aufgeklärt noch als gegeben unterstellt. \nNach dem Vorbringen der Klägerin und der Aktenlage hätte die Beklagte unschwer \neine Betroffenheit der Klägerin in Art. 14 Grundgesetz in den Ausprägungen \nGrundstückseigentum und eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb feststellen \nkönnen. Selbst wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur eine \nPrognoseentscheidung hinsichtlich der Auswirkungen der Trassenverlegung auf den \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin möglich gewesen wäre, \nhätte die Beklagte eine solche Prognoseentscheidung zugunsten der Klägerin \neinstellen müssen.\n\n18\n\nDa die Klägerin eine vollständige Zerstörung ihres Werkes, also eine Enteignung, \ngeltend gemacht habe, müsse die fachplanerische Abwägung zugleich den \nAnforderungen an eine enteignungsrechtliche Abwägung genügen. Sie unterliege \ngesteigerten Anforderungen, weil zu prüfen sei, ob das Gemeinwohl im Sinne von \nArt. 14 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz die konkrete Enteignung erfordere. Die \nPlanungsbehörde könne nur dann zutreffend über Planungsalternativen entscheiden, \nwenn sie eine etwaige Existenzgefährdung in den Blick genommen habe.\n\n19\n\nAuch der Vermerk vom 2. Juni 2005 lasse eine ausreichende Abwägung nicht \nerkennen. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine eventuelle Abwägung, die nicht in der \nBegründung des Planfeststellungsbeschlusses enthalten sei und auf die der \nBeschluss noch nicht einmal Bezug nehme, überhaupt zum Nachweis einer \nausreichenden Berücksichtigung der betroffenen Belange geeignet sei. Abgesehen \ndavon genügten die Ausführungen des Vermerks auch inhaltlich nicht den \nAnforderungen an eine Abwägung mit enteignungsrechtlichem Bezug. Eine \nBewertung und Einschätzung der Belange der Klägerin erfolge ebenso wenig wie \neine Gegenüberstellung zu den verfolgten Interessen. Die Beklagte verweise \nlediglich auf entsprechende Regelungen, die im nachfolgenden Verfahren für die \nVerlegung der Autobahn A 4 zu treffen seien. Der Hinweis auf einen \nEntschädigungsanspruch und der Verweis auf eine zu einem späteren Zeitpunkt zu \nprüfende Betriebsverlagerung könnten eine Abwägung jedoch nicht ersetzen. Für die \nPlanfeststellung gelte als Grundsatz das Verbot eines Konflikttransfers. Auch der \nHinweis auf Seite 3 des Vermerks, es sei zu berücksichtigen, dass sich keine \nVariante anbiete, die diesen Konflikt umgehe, sei unzutreffend. Auch wenn nur eine \neinzige Trassenführung zu realisieren sein sollte, bleibe die immer zur Wahl \nstehende Alternative, das Vorhaben nicht zu verwirklichen.\n\n20\n\nDie Klägerin habe nach alledem einen Anspruch auf Wiederholung der \nVerfahrensschritte im Rahmen eines Fehlerbehebungsverfahrens. Bis dahin sei die \nNichtvollziehbarkeit des fehlerhaften Planfeststellungsbeschlusses festzustellen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\n1. die Nichtvollziehbarkeit der Planfeststellung „Neubau der Hambachbahn \nim Tagebau Hambach\" festzustellen,\n\n23\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, ein ergänzendes \nFehlerbehebungsverfahren durchzuführen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Sie habe alle \nerkennbaren privaten und öffentlichen Belange bei der Abwägung berücksichtigt und \ndie in das Verfahren eingeführten oder sich darüber hinaus anbietenden \nTrassenvarianten in die Prüfung einbezogen.\n\n27\n\nDie planfestgestellte Trasse führe zwar über einen Teil des Betriebsgeländes der \nKlägerin, die weitere Produktion werde dadurch jedoch noch nicht zwingend \nunmöglich. Von dem Betriebsgelände der Klägerin sei ausschließlich der Lagerplatz \nfür die Kalksandsteinproduktion betroffen. In der Einwendung vom 13. Dezember \n2002 habe die Klägerin differenziert zwischen dem Fall, dass sie die \nKalksandsteinprodukte mangels eines alternativen Lagerplatzes nicht mehr in N. \nlagern könne und der vollständigen Zerstörung des Werkes als Folge einer \nVerlegung der Autobahn A 4. Zwar habe sie vorgetragen, dass der Betrieb des \nWerkes bei einem ersatzlosen Wegfall des Lagerplatzes unmöglich werde, eine \nweitere Substantiierung dieses Vortrags sei jedoch nicht erfolgt. Die Beigeladene \nhabe darauf hingewiesen, dass aufgrund der möglichen Verlegung der \nBundesautobahn A 4 eine dauerhafte Komplettlösung gesucht werde. Denkbar sei \nbeispielsweise eine ortsnahe Verlagerung der Betriebsstätte. Die Klägerin habe sich \nzu diesem Lösungsansatz nicht geäußert, insbesondere keine Zweifel an der \nDurchführbarkeit dieses Vorhabens geltend gemacht. Sie habe auch nicht an dem \nErörterungstermin teilgenommen, bei dem über weitere Lösungsansätze hätte \ndiskutiert werden können.\n\n28\n\nAuf dieser Grundlage seien die Belange der Klägerin bei der \nBeschlusserarbeitung sowie im Beschluss selbst in die Abwägung einbezogen \nworden. Aus dem Vermerk vom 2. Juni 2005 werde deutlich, welche Betroffenheit bei \nder Klägerin vorliege und unter welchen Bedingungen und Prognosegesichtspunkten \nsich diese Betroffenheit realisieren werde. Demnach sei allein durch die Verlegung \nder Hambachbahn noch nicht von einer Existenzgefährdung auszugehen. Aus \ndiesem Grunde werde in dem Planfeststellungsbeschluss eine Betroffenheit der \nKlägerin sowie dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung festgestellt. Dass \ndie Belange der Klägerin insgesamt, auch im Falle einer Existenzgefährdung, hinter \nden Belangen der Beigeladenen zurückstehen müssten, ergebe sich aus der \nGesamtabwägung in dem Planfeststellungsbeschluss und aus dem Vermerk vom 2. \nJuni 2005. Die öffentlich-rechtlichen Belange der Sicherung der Energieversorgung \nund die privaten Belange der Beigeladenen seien in der Summe letztlich gewichtiger \nund höher zu bewerten. Entsprechende Ausführungen seien in dem \nPlanfeststellungsbeschluss erfolgt. In dem Vermerk vom 2. Juni 2005 habe man zur \nSituation der Klägerin konkret auf die Dimension und auf die Qualität der jeweiligen \nAuswirkungen abgestellt. Die Notwendigkeit der Trassenführung in der \nplanfestgestellten Lage sei ausgiebig und nachvollziehbar in dem \nPlanfeststellungsbeschluss dargelegt worden. Eine andere, die Belange der Klägerin \nschonende und insgesamt besser geeignete Trasse habe sich nach der \nVariantenprüfung nicht angeboten. Die Beigeladene habe bei der Variantenauswahl \ndie Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit unter Beachtung der technischen \nund rechtlichen Möglichkeiten eingehalten.\n\n29\n\nEine Existenzgefährdung trete auf jeden Fall durch die zeitlich nachfolgende \nEntscheidung zur Verlegung der Autobahn A 4 ein. Über deren Folgen sei dann auch \nerst in diesem Verfahren zu entscheiden.\n\n30\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nSie führt aus: Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung sei nicht \nallein auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. \nInsbesondere durch den Vermerk der Beklagten vom 2. Juni 2005 werde eine \nordnungsgemäße Abwägung dokumentiert. Selbst wenn die auf die Klägerin \nbezogenen Erwägungen in den Planfeststellungsbeschluss hätten aufgenommen \nwerden müssen, folge jedenfalls aus dem Vermerk, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss nicht an einem offensichtlichen Abwägungsmangel leide, \nder auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n36\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses und auf Durchführung eines ergänzenden \nFehlerbehebungsverfahrens. Der Planfeststellungsbeschluss ist in dem hier zu \nüberprüfenden Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten.\n\n37\n\nEin - rechtserheblicher - Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist nicht \nerkennbar und im Übrigen auch nicht von der Klägerin dargetan. Der \nPlanfeststellungsbeschluss ist materiell-rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. \nEinen Verstoß gegen Planungsleitsätze oder Bedenken hinsichtlich der \nPlanrechtfertigung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Der von der Klägerin - \nallein - gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor.\n\n38\n\nGemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in der hier \nmaßgeblichen, im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses \ngeltenden Fassung vom 27. Juli 2001 sind bei der Planfeststellung die von dem \nVorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der \nUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das in dieser \nRegelung niedergelegte fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verlangt, dass \neine Abwägung überhaupt stattfindet, alle erforderlichen Belange in die Abwägung \neingestellt, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht \nverkannt werden und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in \neiner Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.\n\n39\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07. Juli 1978 - IV C 79.76 \n-, BVerwGE 56, 110; BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE \n75, 214 ff.\n\n40\n\nDiese höchstrichterlich entwickelten Grundsätze hat die Beklagte bei der \nAbwägung der privaten Belange der Klägerin beachtet.\n\n41\n\nDie Beklagte hat die Belange der Klägerin in jeder Hinsicht gesehen und in ihre \nAbwägung eingestellt. Das folgt zum einem aus dem Vermerk vom 02. Juni 2005, in \ndem die Beklagte zur grundstücksrelevanten Betroffenheit einzelner Einwender \nStellung nimmt, spiegelt sich aber auch in der Begründung des \nPlanfeststellungsbeschlusses wider.\n\n42\n\nIn dem Vermerk vom 02. Juni 2005 setzt die Beklagte sich mit den \nEinwendungen der Klägerin und der Erwiderung der Beigeladenen detailliert \nauseinander. Die wesentlichen Argumente beider werden dargestellt. Die Beklagte \nweist darauf hin, dass bei keinem Betrieb konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche \nExistenzgefährdung allein aufgrund der Inanspruchnahme von Grundeigentum für \ndie Trassenverlegung bestünden, sieht jedoch zugleich auch, dass der Betrieb der \nKlägerin insoweit einen Grenzfall darstellt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, \ndass durch die geplante Trassenverlegung selbst nur die Lagerflächen der Klägerin \nbetroffen seien. Die möglichen Folgen dieses Betriebsflächenverlusts werden von ihr \nerschöpfend dargestellt, insbesondere weist sie darauf hin, dass bei nicht \nrealisierbarer Verlegung des Lagerplatzes und hierdurch eintretender \nExistenzgefährdung eine Betriebsverlagerung und ggf. entsprechende Entschädigungsleistungen in Betracht zu ziehen seien.\n\n43\n\nEine weitere Sachverhaltsermittlung konnte von der Beklagten nicht verlangt \nwerden, insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich andere, von der Beklagten nicht \nberücksichtigte Flächen als Ersatzlagerplatz angeboten hätten. Die von der Klägerin \nangeführte „Null-Variante „(= Nichtdurchführung des Vorhabens) hat die Beklagte in \nihre Erwägungen ebenfalls eingestellt, vgl. S. 38 des Planfeststellungsbeschlusses. \nEiner weiteren Sachverhaltsaufklärung stand jedoch vor allem entgegen, dass die \nFrage der Realisierbarkeit einer Ersatzlagerfläche letztlich von der Frage abhängt, ob \ndie Planfeststellung für die Verlegung der A 4 auch tatsächlich entsprechend der \nbereits erfolgten Linienbestimmung erfolgt und ggf. wann die Umsetzung des bislang \nnoch nicht ergangenen Planfeststellungsbeschlusses erfolgt. Diese künftige \nEntwicklung, die sich auf die Belange der Klägerin auswirkt, hat die Beklagte im \nRahmen des ihr Möglichen in die Abwägung einbezogen.\n\n44\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin darf der Vermerk vom 02. Juni 2005 zur \nÜberprüfung des Abwägungsvorganges herangezogen werden. Es ist nicht allein auf \ndie Begründung des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Zwar sind dort \ngrundsätzlich alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die \neine Planfeststellungsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Ein Mangel in \nder Begründung stellt für sich gesehen zunächst jedoch lediglich eine Verletzung des \nVerwaltungsverfahrens dar und führt nicht zwangsläufig zu einem Rechtsmangel der \nPlanung. Trägt die tatsächlich gegebene Begründung nicht die erforderliche \nAbwägung, so ist anhand anderer Umstände zu prüfen, ob die \nPlanfeststellungsbehörde den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprochen \nhat. Erst wenn auch das zu verneinen ist, besteht ein ggf. zur Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses führender Fehler.\n\n45\n\nBVerwG, Beschluss v. 05.10.1990 - 4 B 249/89 -, NVwZ-RR 1991, 118 ff.; \nähnlich auch BVerwG, Urteil v. 26.07.1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246 \nff.\n\n46\n\nVorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob es ausreicht, wenn die maßgeblichen \nEinzelheiten lediglich aus den Akten ersichtlich sind und dort abgewogen \nwurden,\n\n47\n\nbezweifelt von BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE \n75, 214 ff.,\n\n48\n\nweil sich jedenfalls aus der Zusammenschau von Vermerk und \nPlanfeststellungsbeschluss ergibt, dass die Beklagte sich mit den Belangen der \nKlägerin ausreichend auseinandergesetzt hat. Die Beklagte war nicht verpflichtet, in \nder Begründung des Planfeststellungsbeschlusses erneut zu jedem Vorbringen \ngesondert und ausführlich Stellung nehmen. Allerdings muss aus dem \nGesamtzusammenhang deutlich werden, dass sich die Behörde mit den rechtzeitig \nerhobenen Einwendungen und den mit ihnen vorgebrachten abwägungserheblichen \nBelangen befasst hat.\n\n49\n\nStelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. \nAuflage, \n§ 74 Rdnr. 81.\n\n50\n\nDas ist vorliegend der Fall: Auf S. 145 ff. des Planfeststellungsbeschlusses hat \ndie Beklagte darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme von Grundeigentum im \ngeplanten Umfang für die Trassenverlegung unvermeidbar und daher erforderlich \nsei. Soweit möglich, werde den Betroffenen Ersatzland angeboten. Eine mögliche \nExistenzgefährdung sei jeweils im Rahmen der Eigentumseingriffe geprüft worden. \nBei keinem Betrieb seien Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung allein aufgrund \nder Trassenverlegung festgestellt worden. Eine weitere wirtschaftliche Ausübung sei \nin jedem Fall gegeben. Dafür sei in der Regel die Bereitstellung von Ersatzland \nhilfreich. Sollten sich infolge weiterer Eingriffe in der Addition Belastungen ergeben, \ndie eine Existenzgefährdung möglich erscheinen ließen, so sei dies in dem jeweiligen \nVerfahren zu regeln, in dem die Schwelle überschritten werde. Dass die Beklagte bei \ndieser zusammenfassenden Darstellung auch die Belange der Klägerin \nberücksichtigt hat, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Hinweis auf Seite 169 des \nPlanfeststellungsbeschlusses, das Werk der Klägerin sei betroffen und die Klägerin \nhabe für den angesprochenen Verlust von Betriebsteilen dem Grunde nach einen \nAnspruch auf Entschädigung. Überdies folgt aus der Nebenbestimmung in Abschnitt \nA I Nr. 6.12 Ziffer 3 (S. 23 des Planfeststellungsbeschlusses), dass die Beklagte die \nin dem Vermerk angesprochenen möglichen Folgen des Verlusts der Lagerfläche im \nPlanfeststellungsbeschluss selbst ebenfalls berücksichtigt hat.\n\n51\n\nDie Beklagte hat die Belange der Klägerin auch nicht in ihrer Bedeutung verkannt \noder diese bei der Abwägung unverhältnismäßig zurückgesetzt. Es gehört zu den \nMerkmalen jeder Planung, dass sich die Behörde bei der Kollision verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise die \nZurücksetzung eines anderen entscheiden darf. Ein eindeutiges Übergewicht der für \ndas Vorhaben sprechenden Belange braucht nicht vorzuliegen. Zu beurteilen ist \nvielmehr, ob einzelnen Belangen eine Bedeutung beigemessen worden ist, die zu \nder ihnen zukommenden objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht.\n\n52\n\nBVerwG, Urteil v. 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE 75, 214 ff.\n\n53\n\nVorliegend hat die Beklagte die Enteignungsvorwirkung des \nPlanfeststellungsbeschlusses gemäß § 22 Abs. 1 und 2 AEG auch in Bezug auf die \nKlägerin gesehen und vor allem ausweislich des Vermerks geprüft, ob das \nGemeinwohl i.S.v. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz die konkrete Enteignung \nerfordert. Eine Fehlgewichtung ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat nachvollziehbar \ndargetan, dass der Fall der Klägerin einen Grenzfall darstellt und dabei auch die \nMöglichkeit einer Existenzgefährdung in ihre Erwägungen einbezogen. Insbesondere \nhat sie darauf hingewiesen, dass die Interessen der Klägerin nicht nur in Bezug auf \nden absehbaren Verlust von Grundeigentum, sondern auch unter Annahme einer \nExistenzbedrohung des Gewerbebetriebes hinter dem öffentlichen Interesse der \nEnergieversorgung und positiver Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zurückzustehen \nhätten und dies nachvollziehbar mit der Dimension und der Qualität der jeweiligen \nAuswirkungen begründet.\n\n54\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot \ndes Konflikttransfers vor. Insbesondere in Bezug auf die Belange der Klägerin hat die \nBeklagte die Problembewältigung nicht unzulässig aufgeschoben, weil die Frage der \nRealisierbarkeit eines Ersatzlagerplatzes - wie bereits ausgeführt - letztlich \nmaßgeblich von dem Ausgang des Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung der \nA 4 abhängt. Die Ausführungen in dem Vermerk belegen vielmehr umgekehrt, dass \ndie Beklagte in ihre Erwägungen bereits mögliche Auswirkungen eines anderen \nPlanfeststellungsverfahrens eingestellt hat.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits \neinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-23/18-k-6003-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-23/18-k-6003-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265390","retrieved":"2026-07-09 02:33:06.050887+00:00"}}