{"status":"available","doknr":"OLD265605","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0316.11L1959.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"11 L 1959/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDie \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der\nAntragstellerin vom 6. Dezember 2006 gegen die dem Beigeladenen\nerteilte vorläufige Erlaubnis des Antragsgegners vom 28.\nNovember 2006 zum Betrieb einer Sonderverkehrslinie (Antrag\nvom 13. August nebst Änderungen vom 20. Oktober 2006)\nwieder herzustellen,\n\n4\n\nwird zurückgewiesen.\n\n5\n\nGemessen an den gesetzlichen Vorgaben der §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1 , 80 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Antragsgegnerin zunächst die\nAnordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Ordnungsverfügung knapp, aber\nordnungsgemäß begründet. Die Begründung stellt auf den konkreten Fall des Beigeladenen ab,\nist nicht lediglich formelhaft und gibt die Erwägungen, die für die Antragsgegnerin\nmaßgeblich waren, um dem Beigeladenen wegen des eingelegten Widerspruchs der\nAntragstellerin die Aufnahme des Betriebs zu ermöglichen, wieder. Die\nAntragsgegnerin bewertet im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Betriebsaufnahme durch\nden Beigeladenen höher als das persönliche Interesse der Antragstellerin, während\ndes Rechtsbehelfsverfahrens den Beigeladenen an der Aufnahme seiner\nOmnibuslinie zu hindern, höher. Diese Entscheidung, zu Gunsten des Beigeladenen die\nsofortige Vollziehung nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen, ist nicht zu\nbeanstanden.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch zwar grundsätzlich aufschiebende\nWirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter anderem dann,\nwenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen\ndes überwiegenden privaten Interesses die sofortige Vollziehung des\nVerwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 a Abs. 3 VwGO, § 80\nAbs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Eine\nderartige Wiederherstellung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die\nangefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und gegen Rechte des Dritten verstößt,\ndie nicht nur dem objektiven Recht widersprechen, sondern auch dem privaten\nInteresse zu dienen bestimmt sind.\n\n7\n\nAn einer solchen, auch Drittinteressen schützenden Bestimmung, fehlt es.\n\n8\n\nAuf die hierfür allein in Betracht kommende Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2\nPBefG kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen.\nZwar gewährt § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG dem vorhandenen Unternehmer eines\nLinienverkehrs grundsätzlich das Recht, (auch) die einem anderen Unternehmer auf Grund\ndes § 20 PBefG erteilte einstweilige Erlaubnis zur Errichtung eines Linienverkehrs\nanzufechten - BVerwG, Urt. vom 25. Oktober 1968, NJW 1969, S. 708 -.\n\n9\n\nDie dem Beigeladenen als \"Sonderlinienverkehr\"(= Marktfahrten) gem. § 43 in\nVerbindung mit § 2 Abs. 6 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit Ein - und\nAussteigemöglichkeiten an verschiedenen Haltestellen genehmigten\nStadtrundfahrten sind jedoch materiellrechtlich kein Linienverkehr. Sie entsprechen vielmehr\n(überwiegend) den Begriffsmerkmalen einer Ausflugsfahrt nach § 46 Abs. 2 Nr. 2, §\n48 Abs. 1 PBefG und sind deshalb nach Auffassung des Gerichts richtigerweise\nallein als Gelegenheitsverkehr zu qualifizieren.\nDie vom Antragsgegner als \"Linienverkehr\" genehmigten Stadtrundfahrten erfüllen\nnach Auffassung des Gerichts \n\n10\n\n- ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September\n2004 - 1 Bs 303/04-; dasselbe: Urteil vom 22. September 2006\n- 1 Bf 162/05 -(= Berufungsentscheidung zum Urteil des VG\nHamburg vom 3. März 2005 - 15 K 87/03 - );OVG Berlin,\nBeschl. v. 9. Juni 1988, OVG 1 S 39.88 ) -\n\n11\n\njedenfalls überwiegend nicht die Merkmale des Linienverkehrs ( § 42 PBefG ),\nsondern diejenigen der Ausflugsfahrt ( § 48 PBefG ). Sie sind daher entsprechend\nder Regelung des § 2 Abs. 6 PBefG dem Gelegenheitsverkehr nach § 46 Abs. 2 Satz\n2 PBefG zuzuordnen.\nFolge dieser Zuordnung ist, dass die Konkurrentenschutz vermittelnde Vorschrift des\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nicht anzuwenden ist.\nMaßgeblich für die Einordnung der Stadtrundfahrt als Ausflugsfahrt - und damit als\nGelegenheitsverkehr - ist der von den Teilnehmern hiermit verfolgte einheitliche\nZweck. Die Teilnehmer einer Stadtrundfahrt unternehmen diese, um die\nSehenswürdigkeiten einer Stadt kennen zu lernen und sich diese ggf. durch einen Führer\nerläutern zu lassen. Damit erfüllen die Stadtrundfahrten nach Auffassung des Gerichts\ndiejenigen Merkmale, die der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 Satz 1 PBefG für\nAusflugsfahrten nennt. Diese werden nämlich umschrieben als \"Fahrten, die der Unternehmer\nmit Kraftomnibussen oder Personenwagen nach einem bestimmten, von ihm\naufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten\nAusflugszweck anbietet und ausführt\". Durch den von ihnen gemeinsam verfolgten\nAusflugszweck unterscheiden sich die Teilnehmer einer Stadtrundfahrt deutlich von\nanderen Verkehrsteilnehmern. Diese werden, schon wegen des relativ hohen\nFahrpreises - der Beigeladene bietet die Stadtrundfahrten für Erwachsene\nzu Preisen zwischen 10,00 und 15,00 Euro (Tagesfahrt) und\n5,00 und 10,00 Euro (ab 15. 30 Uhr) an; bei Jugendlichen bzw.\nStudierenden liegt die Preisspanne zwischen 5,00 und 10,00\nEuro; Kinder zahlen einheitlich 5,00 Euro, vgl. Verwaltungsvorgang -VV -, Seite 98 -\n\n12\n\nund der auf touristische Belange abgestellten Streckenführung, weder auf dem\nWeg zur Arbeit noch auf dem zur Schule, zu Behörden oder zu sonstigen Zielen\nhierfür einen Bus der Stadtrundfahrt benutzen. Die Stadtrundfahrten erfüllen neben\ndem von den Teilnehmern gemeinsam verfolgten touristischen Zweck noch weitere\nVoraussetzungen, die in § 48 PBefG für Ausflugsfahrten aufgestellt werden. Die\nFahrt führt im Rundverkehr zwar nicht an den identischen Ausgangsort (Fahrtbeginn\nist der Heumarkt/Handwerkskammer) aber aus verkehrlichen Gründen doch an einen\nnur wenig entfernten Endpunkt ( Fahrtziel ist die Altstadt, Anlegestelle der Köln\nDüsseldorfer Fahrgastschifffahrt) und damit wegen der geringen Entfernung an einen\nOrt, der dem Ausgangsort gleichzuachten ist, zurück\n\n13\n\n- zum Fahrtverlauf vgl. VV/100 --.\n\n14\n\nZudem müssen die Fahrgäste einen für die gesamte Fahrt gültigen Fahrschein\nlösen.\nDamit ist die Sachnähe zu \"herkömmlichen\" Stadtrundfahrten, deren Einordnung als\nAusflugsverkehr üblich ist,\n\n15\n\n- vgl. hierzu: Fielitz/Grätz, PBefG, § 48 Rdnr. 2-\n\n16\n\ngegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die vom Beigeladenen veranstalteten\nRundfahrten unterwegs bestimmte Haltestellen anfahren, die den Teilnehmern das\nEin- und Aussteigen ermöglichen. Dies ist zwar - für sich genommen - ein typisches\nMerkmal des Linienverkehrs, widerspricht aber im Ergebnis nicht dem in § 48 Abs. 3\nSatz 1 PBefG enthaltenen Verbot, auf Ausflugsfahrten unterwegs Fahrgäste aufzu-\nnehmen. Da die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligten Stellen (u. a.\nPolizeibehörde, KVB) zu allen beantragten Haltestellen gehört worden sind und ihre\nZustimmung erteilt haben\n\n17\n\n- vgl. etwa VV/ 72 -Stellungnahme KVB vom 25. Oktober\n2006, VV/ 76, Stellungnahme Polizeipräsident Köln vom 16.\nNovember 2006 -\n\n18\n\nund damit zu erkennen gegeben haben, dass die öffentlichen Verkehrsinteressen\nnicht beeinträchtigt werden, hätte der Beigeladene ohnehin nach Auffassung des\nGerichts einen (nicht nur ermessensfehlerfrei auszuübenden) Anspruch auf\nGestattung von Ausnahmen gem. § 48 Abs. 3 Satz 3 PBefG.\nZum anderen bleibt für die Stadtrundfahrt auch in der von der Antragsgegnerin\ngenehmigten Form der gemeinsame Zweck, der alle Teilnehmer verbindet, prägend,\nund unterscheidet sie damit deutlich vom Linienverkehr des § 42 PBefG , der ein\nallgemeines Transportbedürfnis befriedigt und eine entsprechende Zweckbindung der\nTeilnehmer gerade nicht kennt. Zudem hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen in\nder erteilten vorläufigen Genehmigung ohnehin von wesentlichen, eine\nLinienverkehrsgenehmigung prägenden Bestimmungen, wie den Vorschriften über die\nBetriebspflicht, § 21 PBefG, der Beförderungspflicht, § 22 PBefG, den\nBeförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen, § 39 PBefG sowie den Fahrplan, § 40\nPBefG freigestellt. Verständlich wird das Vorgehen der Antragsgegnerin, den zur\nGenehmigung gestellten Verkehr als \"Linienverkehr\" einzustufen vor dem\nHintergrund, dass dieses Vorgehen allein von der Zielrichtung bestimmt war, \n\n19\n\n\"damit im Rahmen des dann notwendigen erweiterten\nAnhörverfahrens auch die Stadt als Straßenverkehrsbehörde und\ninsbesondere die Polizei beteiligt werden\" \n\n20\n\n- Vermerk vom 20. Oktober 2006, VV/52-\n\n21\n\nDamit sollte lediglich der Antragsgegnerin die Aufsicht erleichtert werden.\nDie Kammer vermag die Einstufung als \"Marktfahrt\", einer Sonderform des\n\"Linienverkehrs\" im Sinne des § 43 Satz 1 Nr. 3 PBefG, die vor dem Hintergrund der\ngewollten Durchführung des erweiterten Anhörverfahrens nach § 14 PBefG erfolgt ist (vgl.\nVV/ 52), nicht nachzuvollziehen, weil es an greifbaren Anknüpfungspunkten von\n\"Marktfahren\" fehlt. Der Begriff \"Marktfahrt\" knüpft an den gewerberechtlichen\nMarktbegriff der §§ 66, 67 und 68 GewO an\n\n22\n\n- Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -\nWestfalen, Urt. Vom 5. 2. 1988, NWVBl 1988, 315ff (317); vgl.\nauch Fielitz/Grätz, PBefG, § 43, Rdnr. 12 -.\n\n23\n\nUm \"Marktverkehr\" im Sinne des § 43 PBefG handelt es sich wegen der\nAnbindung an den gewerberechtlichen Marktbegriff nicht bereits dann, wenn den\nTeilnehmern der Stadtrundfahrt an einigen (allerdings nicht an allen) Haltepunkten\ndie Möglichkeit zum Einkauf geboten wird ( vgl. etwa Haltepunkt 4 : Köln - Arcaden;\nHaltepunkt 7: \"Mediapark\" und Haltepunkt 9: \"Glockengasse\"). \n\n24\n\n- Diese Zielrichtung der Stadtrundfahrt erschließt sich\nzudem aus der dem Antrag vom 13. August 2006 beigefügten\nBeschreibung der \"schönsten Besichtigungsmöglichkeiten\"\n(VV/7ff), der Unterschriftenliste von Firmen, die Interesse\nbekundet haben, dass die Buslinie bei ihnen vorbeifährt (VV /40ff)\nund der Stellungnahme des Beigeladenen vom 13. September\n2006 im Rahmen des Anhörungsverfahrens, wenn dort auf das\nBestreben, die \"Kundschaft mehr an die kommerziellen Ziele\nvon Köln\" heranzuführen, hingewiesen wird (VV/ 40) - .\n\n25\n\nDem gewerberechtlichen Marktbegriff der § 67 GewO (Wochenmarkt) und § 68\nGewO (Spezialmarkt, Jahrmarkt) (§ 66 GewO - Großmarkt- kommt wegen der\nangesprochenen Zielgruppen ersichtlich nicht in Betracht) ist übereinstimmend eigen,\ndass jeder Markt zwar regelmäßig wiederkehren muss, auf jeden Fall aber zeitlich\nbegrenzt ist (vgl. § 67 GewO: \"regelmäßig wiederkehrend\", § 68 GewO: \"in größeren\nZeitabständen wiederkehrend\")\n\n26\n\n- Vgl. Tettinger, in :Tettinger / Wank, GewO 7. Auflage\n2004, § 64, Rdnr. 4; § 67 Rdnr. 3, § 68 Rdnr. 2 -.\n\n27\n\nBereits der Wortlaut der §§ 67 und 68 GewO verbietet es damit, die Fahrten zu\nden Einzelhandelsgeschäften, die sämtlich ganzjährig geöffnet sind, als\n\"Marktfahrten\" einzustufen. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs \"Marktfahrten\"\nim Wege der Analogie kommt nicht in Frage, \"weil es sich bei § 43 PbefG um eine\nAusnahmeregel handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen ist\" und\n\" nach der Entstehungsgeschichte eine abschließende Regelung getroffen werden\nsollte, wie die Abänderung der nur beispielhaften Aufzählung im Regierungsentwurf\"\nzeigt\n\n28\n\n- Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -\nWestfalen, Urt. vom 5. 2. 1988, NWVBl 1988, 315ff (317 am\nEnde); der Regierungsentwurf ist abgedruckt in BT-Drs. 3/255,\nSeite 31-.\n\n29\n\nDie Zuordnung der Fahrten zum \"Marktverkehr\" ist aber nicht geboten, um die\nfachliche Beteiligung anderer Stellen zu gewährleisten. Auch wenn es sich nur um\n\"Gelegenheitsverkehr\" im Sinne des § 46 PBefG handelt, ist es der Antragsgegnerin\nüber die Regelungen der Amtshilfe, §§ 4 VwVfG ff, selbstverständlich nicht verwehrt,\nandere Dienststellen und Behörde deren Sachverstand für die Entscheidung nach §\n46 PBefG für unerlässlich gehalten wird, zu beteiligen. Namentlich zur Beurteilung,\nob die in § 48 Abs. 3 Satz 3 PBefG erwähnten öffentlichen Verkehrsinteressen\nbeeinträchtigt werden, kommt eine Beteiligung anderer Stellen in Betracht.\n\n30\n\nDer gemeinsame Zweck der Ausflugsfahrt, der im weitesten Sinne im Bereich der\nFreizeitgestaltung liegt,\n\n31\n\n- vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O. -\n\n32\n\nund die damit einhergehende Einstufung als Gelegenheitsverkehr in § 46 Abs. 2\nNr. 2 PBefG haben weiterhin die Folge, dass damit nicht die weitgehend objektiven\nZulassungsbeschränkungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG für den Linienverkehr\ngelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n33\n\n- vgl. Beschl. v. 8. Juni 1960, DVBl. 1960, S. 596 -\n\n34\n\nist dies nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts\nverfassungsgemäß. Diese Voraussetzung mag zwar für den allgemeinen Linienverkehr\ngegeben sein, auf dessen Bestehen und dessen verlässliches Funktionieren große\nGruppen der Bevölkerung angewiesen sind \n\n35\n\n- BVerfG, a.a.O., S. 597 - .\n\n36\n\nEin vergleichbares Gewicht kommt der vom Beigeladenen veranstalteten\nStadtrundfahrt, auch wenn hieran sicherlich ein Interesse der Wirtschaft und des\nTourismus in Köln besteht, ersichtlich nicht zu, zumal die Antragsgegnerin von den\nprägenden Vorschriften, die für den Linienverkehr gelten, ohnehin suspendiert hat.\nNach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die dem\nBeigeladenen erteilte vorläufige Erlaubnis zur Durchführung eines Linienverkehrs in\neigenen Rechten verletzt ist.\nDer von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in den Vordergrund\ngestellten Auffassung des VG Hamburg \n\n37\n\n- Urteil des VG Hamburg vom 3. März 2005 - 15 K 87/03\n- \n\n38\n\nfolgt das erkennende Gericht nicht. Zudem wurde die Entscheidung des VG\nHamburg in der Berufungsentscheidung\n\n39\n\n- Urteil des OVG Hamburg vom 22. September 2006 - 1 Bf\n162/05 \n\n40\n\naufgehoben.\n\n41\n\nWeitere grundrechtliche Rechtspositionen, die es der Antragstellerin mit\nRücksicht auf die ihr unter dem 6. März 2006 erteilte Genehmigung\n(Sonderlinienverkehr gem. § 43 PBefG zur Durchführung einer Stadtrundfahrt) bzw.\ndie unter dem 11. Mai 2006 erteilte, aber noch nicht ausgenutzte Genehmigung\n(Sonderlinienverkehr gem. § 43 PBefG zur Durchführung einer Stadtrundfahrt mit Ein\n- und Ausstiegmöglichkeit, \"Hop on - Hop off\") gestatten könnten, den Betrieb des\nBeigeladenen zu unterbinden, sind nicht geltend gemacht, im übrigen auch nicht\nersichtlich. Art. 14 GG schützt nicht vor einer Beeinträchtigung von\nWettbewerbschancen, Art. 12 GG kann berufs- oder gewerbespezifischen Eingriffen\nnicht entgegen gehalten werden. Für Art. 2 Abs. 1 GG, der auch die\nHandlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet sichert, ist anerkannt, dass ein\nabwehrfähiger Eingriff erst dann vorläge, \"wenn durch hoheitliche Maßnahmen die\nTätigkeit des Dritten zur Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt wäre, dass\nseine Möglichkeit, sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen,\nbeeinträchtigt wäre\" \n\n42\n\n- BVerwG, Urt. vom 23. März 1982, NJW 1982, 2513\n(2515); dass.: Urt. vom 22. Mai 1980, BVerwGE 60, 154 (160);\nUrt. vom 30. August 1968, BVerwGE 30, 191 (197f): zum\nGanzen: Papier, in: Maunz - Dürig, GG, Bd. II, Art. 14 GG,\nRdnr. 231- und VG Köln, Urteil vom 07.07.2006, MMR 2006,\n838 m. w. N..\n\n43\n\nIm übrigen führt die Einordnung der Stadtrundfahrt als Gelegenheitsverkehr nach\n§ 46 Abs. 2 Nr. 2 PBefG dazu, dass auch der Antragstellerin bei einer Aufnahme\nihres Betriebs weder vom Beigeladenen noch von einem sonstigen Unternehmer die\nBestimmung des § 13 PBefG entgegen gehalten werden kann.\nDer Umstand, dass die Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer die\nGenehmigung der Omnibuslinie fehlerhaft auf § 43 Satz 1 Nr. 3, § 2 Abs. 6 PBefG gestützt\nhat, mag rechtswidrig sein, führt aber auf jeden Fall nicht zu einem subjektiv -\nöffentlichen Recht der Antragstellerin, mit dessen Hilfe sie den Betrieb des Beigeladenen\nunterbinden kann. Zudem kann der Fehler noch im laufenden Verwaltungsverfahren\nkorrigiert werden.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3\nVwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des\nBeigeladenen anzuordnen, weil dieser einen eigenen Sachantrag gestellt hat und\nsich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat \n\n45\n\nMit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es\nangemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1\nSatz 1 , § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 47.7 des Streitwertkatalogs.\nDer dort für das Klageverfahren angesetzte Wert für den Gelegenheitsverkehrs mit\nOmnibussen wurde zunächst mit Rücksicht auf das Eilverfahren halbiert. Eine\nweitere Reduktion erschien angebracht, weil es hier nur um eine bis zum 31. Mai\n2007 befristete vorläufige Genehmigung ging).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-16/11-l-1959-06","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-16/11-l-1959-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265605","retrieved":"2026-07-09 02:33:24.355438+00:00"}}