{"status":"available","doknr":"OLD265643","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0315.1K1469.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"1 K 1469/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.02.2005 \nverpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom \n11.03.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschei-\nden. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; außergerichtliche Kosten der Bei-\ngeladenen werden nicht erstattet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin baut seit 1977 in S. Kies und Sand auf einer Flä-\nche von ca. 76 ha ab. Die Abgrabung wurde ursprünglich auf der Grundlage von Ge-\nnehmigungen des damaligen Regierungspräsidenten Köln vom 20.05.1977 und \n30.09.1981 als Trockenauskiesung betrieben. Der weitere Abbau erfolgte im Wege \nder Nassauskiesung aufgrund einer gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsge-\nsetz (WHG) i.V.m. Bestimmungen des Landeswassergesetzes NW, des Abgra-\nbungsgesetzes NW sowie der §§ 29, 35 und 36 Baugesetzbuch (BauGB) durch die \nBezirksregierung Köln erteilten Genehmigung vom 04.04.1995. Unter Aufrechterhal-\ntung der bestehenden Genehmigungen unterstellte das Bergamt Düren mit Anord-\nnung vom 14.12.2005 den bestehenden Abbaubetrieb nunmehr mit dem Namen \n„R. S. „ gemäß § 71 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) den Be-\nstimmungen des Bergrechts. Mit zwei Bescheiden vom 13.09.2006 ließ das Bergamt \nDüren den Rahmenbetriebsplan und den Abschlussbetriebsplan für die Gewinnung \nvon Quarzkiesen und Quarzsanden auf dem bisherigen Abbaugelände (Altbetrieb) \ngemäß §§ 55, 56 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG zu. \n\n3\n\nZuvor hatte die Klägerin am 11.03.2003 die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nfür die Erweiterung des Altbetriebes beantragt. Danach beabsichtigt sie, die Abbau-\nfläche in nördlicher Richtung auf landwirtschaftlich genutztem Gebiet der Gemeinde \nT. um etwa 30 ha zu erweitern (Erweiterungsvorhaben). Der Abstand des Tage-\nbaus würde dadurch in Richtung T. -C. auf ca. 300 m verkürzt.\n\n4\n\nIm derzeit gültigen Gebietsentwicklungsplan (GEP) - nunmehr als Regionalplan \nbezeichnet - für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg, \nStand: 2003, der durch am 06.02.2004 bekanntgemachten Erlass des Ministers für \nVerkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n07.11.2003 (GV NRW 2004, 78) genehmigt wurde, ist die Erweiterungsfläche größ-\ntenteils als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich\" (AFAB) mit der Funktion des \nSchutzes der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) darge-\nstellt. Im nordöstlichen Drittel des Projektbereichs ist ein „Regionaler Grünzug\" ver-\nzeichnet. Die Erweiterungsfläche liegt außerhalb des nördlich von G. zeichne-\nrisch ausgewiesenen „Bereichs für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher \nnichtenergetischer Bodenschätze\" (BSAB). In Kapitel 1.4.1 des Regionalplan-\nTextbandes ist folgendes Ziel 1 formuliert: \nIn den im Regionalplan zeichnerisch dargestellten BSAB ist deren Abbau zu \ngewährleisten; die Inanspruchnahme der Bereiche für andere Zwecke ist aus-\nzuschließen.1 … Außerhalb der zeichnerisch dargestellten BSAB sind neue \nAbgrabungen und Abgrabungserweiterungen auszuschließen.6 Ausnahmen \nhiervon können für Abgrabungsvorhaben, die im Zusammenhang mit stand-\nortgebundenen Maßnahmen (z.B. Straßenbau) erfolgen sollen, im Einzelfall \nzugelassen werden, wenn das Abgrabungsvorhaben unterhalb der Darstel-\nlungsgrenze von 10 ha bleibt.7 Für Erweiterungen von zulässigerweise in Be-\ntrieb befindlichen Abgrabungs- und Steinbruchbetrieben, die wegen geringer \nGröße (weniger als 10 ha) im GEP nicht dargestellt sind, gilt die Ausschluss-\nregelung nicht, wenn die geplante Erweiterung offensichtlich dazu dient, den \nbisherigen Betrieb an Ort und Stelle oder in näherer Nachbarschaft ohne we-\nsentliche Größenänderung weiterzuführen.8\n\n5\n\nNach Durchführung von Fachgesprächen und Erarbeitung einer Lagerstättenbe-\nschreibung des hochreinen weißen Quarzkieses im Raum L. /W. durch den \nGeologischen Dienst NRW schlug die Bezirksregierung Köln dem Regionalrat im \nMärz 2004 vor, ein Gesamtkonzept gemeinschaftlich durch die betroffenen Unter-\nnehmen und den Regionalrat bzw. die Bezirksplanungsbehörde auszuarbeiten. Mit \nBeschluss vom 14.05.2004 lehnte der Regionalrat jedoch die Einleitung eines Regio-\nnalplan-Änderungsverfahrens zur Ausweisung zusätzlicher Abgrabungsbereiche \nab.\n\n6\n\nEinen weiteren Änderungsvorschlag der Bezirksregierung Köln, der für den \nstreitgegenständlichen Erweiterungsbereich die Ausweisung einer auf 20 ha verklei-\nnerten, bis 500 m an die Ortschaft C. heranreichenden Abbaufläche vorsah, \nverwarf der Regionalrat am 26.03.2006 ebenfalls.\n\n7\n\nIn dem am 16.07.2004 schlussbekanntgemachten Bebauungsplan BU 18 „ O. \n„ der Gemeinde T. (Bebauungsplan) wird die Erweiterungsfläche im Wesentli-\nchen als Fläche für die Landwirtschaft und entlang der südlichen Plangrenze als Flä-\nche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und \nLandschaft festgesetzt.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 11.02.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf \nZulassung des Rahmenbetriebsplans für ihr Erweiterungsvorhaben ab: Die begehrte \nZulassung scheitere an zwingenden Bestimmungen des Raumordnungs- und des \nLandesplanungsrechts. Aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des \nRaumordnungsgesetzes (ROG) folge, dass die für die Zulassung \nplanfeststellungsbedürftiger, raumbedeutsamer Vorhaben von Personen des \nPrivatrechts zuständigen öffentlichen Stellen an die Ziele der Raumordnung \ngebunden seien. Die Planfeststellungsbedürftigkeit des Erweiterungsvorhabens \nergebe sich aus § 52 Abs. 2 c BBergG. Es sei angesichts seiner Größe auch \nraumbedeutsam. Ferner widerspreche es der Festlegung im geltenden GEP, wonach \naußerhalb der BSAB gelegene Abgrabungserweiterungen der hier vorliegenden Art \nauszuschließen seien. Bei dieser Darstellung handele es sich gemäß § 3 Nr. 2 ROG \num ein Ziel der Raumordnung. Denn sie sei verbindlich und abschließend \nabgewogen. Letzteres ergebe sich zum einen aus der Erläuterung (5) im Kapitel \n1.4.1 des GEP-Textbandes. Zum anderen ergebe sich aus der Stellungnahme der \nBezirksregierung Köln vom 20.03.2003, dass auch die privaten Interessen der \nKlägerin gewürdigt, aber hintangestellt worden seien. Angesichts der negativen GEP-\nDarstellung stehe ferner § 16 Abs. 3 Satz 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) einer \nZulassung des Rahmenbetriebsplans entgegen.\n\n9\n\nMit der am 08.03.2005 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen \ngeltend:\nDer Ablehnungsbescheid vom 11.02.2005 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren \nRechten. Die im Bescheid genannten GEP-Darstellungen stünden dem \nErweiterungsvorhaben nicht entgegen. Es handele sich dabei nicht um verbindliche \nZiele der Raumordnung. Außerdem seien sie infolge Abwägungsfehlerhaftigkeit \nunwirksam. Aus dem Landesentwicklungsprogramm sowie dem \nLandesentwicklungsplan ergebe sich für Entscheidungen über BSAB-Darstellungen \ndie Vorgabe, dass in einem ersten Schritt das Bodenschatzvorkommen im Hinblick \nauf Quantität, Qualität und Verwendungszweck untersucht werden müsse. Es fehle \nhier aber an der ordnungsgemäßen Ermittlung des Abwägungsmaterials. Für \nhochreine weiße Quarzkiese sei im Rahmen der GEP-Aufstellung weder die \nQuantität noch die Qualität des anstehenden Vorkommens ermittelt worden. \nDemzufolge sei im Rahmen der Abwägung die Einzigartigkeit des Vorkommens auch \nnicht mit dem nötigen Gewicht berücksichtigt worden. Der hochreine weiße \nQuarzkies aus dem Raum L. -W. sei sonstigen Quarzkiesen deutlich \nüberlegen. Die Lagerstätten im Raum L. -W. verfügten sogar über eine \nQualität, die für die Herstellung von Silizium für die Computerindustrie verwendet \nwerden könne. Diese Besonderheiten hätten bei der Entscheidung über den Umfang \nder BSAB-Darstellung auch als Sonderinteressen der Grundstückseigentümer und \nKiesabbauunternehmen mit einem ihnen angemessenen Gewicht einbezogen \nwerden müssen. An § 16 Abs. 3 Satz 2 LPlG könne das Vorhaben nicht scheitern, \nweil sich diese Vorschrift - ebenso wie jetzt § 22 Abs. 1 LPlG n.F. - nur an öffentliche \nPlanungsträger wende und keine Zielbeachtenspflicht für Private bei deren \nprivatnützigen Planungen begründe. Schließlich stelle auch der Bebauungsplan kein \nrechtswirksames Hindernis für die Betriebsplanzulassung dar. Denn soweit darin \nFläche für die Landwirtschaft und - am Südrand - SPE-Fläche festgesetzt seien, \nhandele es sich um rechtlich unzulässige Negativplanungen. Abgesehen davon \nberuhten diese Festsetzungen auf einer nicht sachgerechten Abwägung der \nkonkurrierenden Interessen. Zudem widerspreche der Bebauungsplan dem \nFlächennutzungsplan.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.02.2005 zu \nverpflichten, den Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom \n11.03.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung der Begründung des \nangegriffenen Bescheides entgegen. \n\n15\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n16\n\nSie hält die Klage für unbegründet. Die Betriebsplanzulassung müsse bereits \naufgrund von § 48 Abs. 2 BBergG untersagt werden, da der beabsichtigten \nQuarzkiesgewinnung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Zu \nerwarten seien Schäden für C. und seine Bevölkerung, für die Natur und für \nKulturdenkmäler. Demgegenüber würden das Volumen, der Bedarf und die \nBedeutung von sog. hochreinen weißen Quarzkiesen von den beteiligten \nUnternehmen überschätzt. Abgesehen davon sei das Vorhaben unzulässig, da es \nmit den zu beachtenden Zielangaben im einschlägigen Teilabschnitt des \nGebietsentwicklungsplans i.d.F. der Genehmigung vom 07.11.2003 unvereinbar sei. \nAußerdem verstoße es gegen den Landschaftsplan Nr. 4 „Meckenheim-Rheinbach-\nSwisttal\" des Rhein-Sieg-Kreises. Danach sei der umstrittene Bereich Teil des \nLandschaftsschutzgebiets „T1. /X. /L. „, in dem u.a. Abgrabungen \nverboten seien.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Be-\nzirksregierung Köln verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Klage ist begründet.\n\n20\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 11.02.2005 ist rechtwidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten. Mangels Spruchreife ist die Beklagte daher antragsgemäß \nzur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nverpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n21\n\nFür die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist ein bergrechtliches \nPlanfeststellungsverfahren erforderlich.\n\n22\n\nDas Erweiterungsvorhaben unterliegt den Bestimmungen des \nBundesberggesetzes vom 13.08.1980, BGBl I 1310, (BBergG), da es sich bei dem \nzu gewinnenden Quarzkies und Quarzsand um grundeigene Bodenschätze handelt \n(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG). Wie unter den Beteiligten \nunstreitig, hat das Institut für Gesteinshüttenkunde der RWTH Aachen festgestellt, \ndass sich der in den im Vorhabenbereich gezogenen Proben enthaltene Quarz zur \nHerstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignet.\n\n23\n\nNach § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist die Aufstellung eines \nRahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein \nPlanfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG \ndurchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57 c BBergG einer Umweltverträglich-\nkeitsprüfung bedarf. Nach § 52 Abs. 2 c BBergG gilt Absatz 2 a auch für die \nwesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 2 a Satz 1, wenn die \nÄnderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.\n\n24\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem zu ändernden Altbetrieb um \neinen solchen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 handelt, d.h. ob er nach § 57a \nBBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf. Jedenfalls bedarf das \nErweiterungsvorhaben selbst der UVP, weil es mit einer Größe von etwa 30 ha \nschon allein den UVP-Schwellenwert überschreitet. Denn für am 20.08.2005 bereits \nbegonnene Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben setzt diese \nPrüfungspflicht schon bei einer Abbaufläche von 10 ha ein ( § 1 Nr. 1 b, aa und § 4 \nAbs. 1 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben \ni.d.F. von Art. 5 Nr. 1 a der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen \nvom 10.08.1998, BGBl. I 2093, sowie Art. 5 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur \nÄnderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10.08.2005, BGBl. I 2452).\n\n25\n\nDie Ablehnung der mithin planfeststellungsbedürftigen Zulassung des \nRahmenbetriebsplans ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. \nEntgegen der im angegriffenen Bescheid ausschließlich geltend gemachten \nAblehnungsbegründung der Beklagten scheitert das Vorhaben nicht an zwingenden \nBestimmungen des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts. \n\n26\n\nBestimmungen des Raumordnungsrechts stünden der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans nur dann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG als überwiegende \nöffentliche In-teressen zwingend entgegen, \n\n27\n\nvgl. zur Beachtlichkeit des Raumordnungsrechts im \nRahmen der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung: BVerwG, \nUrteil vom 29.06.2006 - 7 C 11/05 -, NVwZ 2006, 450\n\n28\n\nwenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG erfüllt wären. Dies \nist jedoch nicht der Fall.\n\n29\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG vom 18.08.1997 ( BGBl. I 2081) sind - auch - \nbei Planfeststellungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von \nPersonen des Privatrechts „Ziele\" der Raumordnung zu beachten. Ziele der \nRaumordnung sind nach der auf der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n30\n\nBVerwG, Beschluss vom 07.03.2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ \n2002, 869 (870). \n\n31\n\nfußenden Legaldefinition in § 3 Nr. 2 ROG „verbindliche Vorgaben in Form von \nräumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder \nRegionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festle-\ngungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des \nRaums\".\n\n32\n\nDer mit der Bekanntmachung seiner Genehmigung am 06.02.2004 wirksam \ngewordene Regionalplan (www.bezreg-koeln.nrw.de) enthält keine dem Vorhaben \nzwingend entgegenstehenden Vorgaben. \n\n33\n\nDie Darstellung der Erweiterungsfläche als „Allgemeiner Freiraum- und \nAgrarbereich\" (AFAB) bedeutet nach Kapitel 2.1.1, Ziel 1 des Regionalplans, \nTeilabschnitte Region Bonn/Rhein-Sieg (Regionalplan 2004), dass in einem \nderartigen Bereich die Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen erhalten \nbleiben soll und dass den allgemeinen Anforderungen der Landesentwicklung und \ndes Bodenschutzes dabei Rechnung zu tragen ist. Besonderheiten, die die \nausschließliche Nutzung gerade der umstrittenen Erweiterungsfläche für \nlandwirtschaftliche Zwecke in einer jeden anderen Nutzungszweck von vornherein \nausschließenden Weise gebieten könnten, liegen der AFAB-Darstellung aber nicht \nzugrunde. Darauf deutet bereits die Erläuterung (1) zu Kapitel 2.1.1 hin, worin es u.a. \nheißt: „Die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für andere, nicht \nlandwirtschaftliche, jedoch freiraumtypische Zwecke ist in dem durch die übrigen \nZiele des Planes gesetzten Rahmen möglich\". Ebenso spricht die im Zeitpunkt des \nErlasses des Regionalplans 2004 geltende 3. Durchführungsverordnung zum \nLandesplanungsgesetz vom 17.01.1995, GV NW 1995 S. 144, (Plan-Verordnung) \ngegen den zwingenden Charakter dieser Darstellung. Denn nach der Anlage 1 (B 2 \na) zu § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche\" \nzu unterscheiden von „Freiraumbereichen für zweckgebundene Nutzungen\" (B 2 e). \nAllenfalls bei Letzteren könnte von einer andere Zwecke ausschließenden \nDarstellung ausgegangen werden.\nDarüber hinaus spricht gegen den zwingenden Charakter der AFAB-Darstellung, \ndass sie zusätzlich mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und \nlandschaftsorientierten Erholung\" (BSLE) verbunden ist. Dazu heißt es nämlich in \nKapitel 2.2.2 , Vorbemerkung (4) des Regionalplans 2004: „Die BSLE-Darstellungen \nüberlagern die Grundnutzungen Landwirtschaft, Wald und Wasserflächen. Über \nmögliche, lokal begrenzte konkurrierende Nutzungsansprüche, die im Regelfall ohne \nregionale Bedeutung sind, wird im fachplanerischen Verfahren bzw. im Rahmen der \nBauleitplanung entschieden.\"\n\n34\n\nEbenso wenig lässt sich der Darstellung des nordöstlichen Teils der \nVorhabenfläche als Teil eines „Regionalen Grünzugs\" ein dem Vorhaben absolut und \ndamit gleichsam abwägungsfest entgegenstehender Nutzungszweck entnehmen. \nZwar sollen Regionale Grünzüge nach Kapitel 2.2.3, Ziel 2 (Satz 1) des \nRegionalplans 2004 insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den \nklimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die \nlandschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung sichern. Doch wird in \nSatz 3 dieser Zielbeschreibung eingeräumt, dass in „begründeten Ausnahmefällen\" \nvon den Trägern der Fachplanung Nutzungen, die - wie hier - von der Sache her \nihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs \nverwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der \nentsprechenden Ziele vorgesehen werden können.\n\n35\n\nWas schließlich die Nichtdarstellung der Erweiterungsfläche als BSAB-Bereich \nsowie die Regelung in Kapitel 1.4.1, Ziel 1 Sätze 6 bis 8 des Regionalplans 2004 (im \nFolgenden als Ausschlussregelung bezeichnet) angeht, so handelt es sich dabei \nallerdings um eine dem Vorhaben entgegenstehende, räumlich und sachlich \nbestimmte und hinreichend konkretisierte Festlegung\n\n36\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 10.07.2003 - 20 A \n4257/99 -.\n\n37\n\nDenn danach sind Abgrabungserweiterungen ab einer Größe von 10 ha \naußerhalb der zeichnerisch dargestellten BSAB auszuschließen. Dass diese \nRegelung auch den Abbaubetrieb der Klägerin im Blick hat, ergibt sich zudem aus \nder Erläuterung (6) zu Kapitel 1.4.1. Darin wird nämlich die entsprechende \nLagerstätte als „BSAB Nr. 3\" konkret angesprochen und ausgeführt, dass dort - und \nan sieben weiteren Lagerstätten - aufgrund der Naturschutzwürdigkeit bzw. des FFH-\nSchutzes in der unmittelbaren Umgebung eine Ausdehnung über die genehmigte \nAbgrabungsfläche hinaus nicht in Betracht komme. \n\n38\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige, auf die Ausweisung eines \nVorrang- oder Eignungsgebiets hinauslaufende Festlegung schon vor Inkrafttreten \nvon § 13 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Gesetzes zur Neufassung des \nLandesplanungsgesetzes NRW vom 03.05.2005, GV NRW S. 446, (LPlG n.F.) am \n07.05.2005 überhaupt zulässig war oder ob dies daran scheiterte, dass bis zu \ndiesem Zeitpunkt eine landesrechtliche Umsetzung der Rahmenvorschrift des § 7 \nAbs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 ROG fehlte,\n\n39\n\nLetzteres bejahend: VG Köln, Urteil vom 22.08.2006 - 14 K \n1718/03 -, (Amtl. Abdruck S. 12 ff); offen gelassen von OVG \nNRW, Urteil vom 10.07.2003 - 20 A 4257/99 - Rn. 92; \n\n40\n\nSelbst wenn die grundsätzliche Zulässigkeit einer Ausschlussregelung schon \nnach dem im Zeitpunkt der Schlussbekanntmachung des Regionalplans 2004 \ngeltenden früheren LPlG (LPlG a.F.) zu bejahen wäre, handelte es sich bei der \nvorliegenden Ausschlussregelung nicht um eine im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG \nverbindliche Zielvorgabe, da sie nicht „abschließend abgewogen\" ist. \n\n41\n\nDas folgt bereits daraus, dass die ministerielle Genehmigung des GEP vom \n07.11.2003 folgenden Hinweis enthält: „Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass \nauf der Grundlage der von der Bezirksregierung veranlassten und vom Geologischen \nDienst durchgeführten Quarzkies-Untersuchung ggf. zu einem späteren Zeitpunkt \nweitere BSAB zur Quarzkies-/-sand-Gewinnung dargestellt werden.\" \nDementsprechend war die Art der Lagestätte des bestehenden Abbaubetriebs der \nKlägerin in der Erläuterung (7) zu Kapitel 1.4.1 auch nur mit „Kies/Sand\" und nicht \nentsprechend der - wie sich später herausstellte - tatsächlich größeren Bedeutung \nmit „hochreiner Quarzkies/Quarzsand\" bezeichnet.\n\n42\n\nAbgesehen davon hat das OVG NRW \n\n43\n\nUrteil vom 10.07.2003 - 20 A 4257/99 -\n\n44\n\nden abschließenden Charakter einer derartigen raumordnerischen Festlegung \nabgelehnt und dazu überzeugend ausgeführt:\n„Ein anderes Verständnis der ´abschließenden` Abwägung hätte zur Folge, dass auf \nder Stufe der Regionalplanung, die vor der wesensmäßig ebenfalls zur Planung be-\nstimmten Planfeststellung liegt, nicht abdingbare Festlegungen für Private getroffen \nwürden, obwohl im Rahmen der Regionalplanung ein abwägender \nInteressenausgleich unter Einbeziehung der privaten Belange und eine hierauf \nbezogene Beteiligung Privater nicht stattgefunden haben. Das wäre in den \nKonsequenzen verfehlt, weil dadurch der Sache nach der Abwägungsanspruch des \nprivaten Betroffenen und sein Beteiligungsrecht durch ein ´Heraufheben` der \nPlanungsentscheidung auf eine höhere Planungsebene vollständig ausgehöhlt und \nnicht lediglich auf der Stufe der letztverbindlichen Entscheidung verortet würde\".\n\n45\n\nZwingend entgegenstehende Ziele der Raumordnung sind auch nicht dadurch \nbegründet worden, dass der Regionalrat die Einleitung von Regionalplanänderungen \nzugun-sten von weiteren BSAB Ausweisungen am 14.05.2004 generell und am \n23.06.2006 u.a. in Bezug auf G. /C. abgelehnt hat. Diese Beschlüsse \nkönnen schon deshalb keine Ziele der Raumordnung begründen, weil es sich dabei \nnicht um rechtsverbindliche Raumordnungspläne handelt. Nur in einer solchen \nRechtsform beschlossenen Zielen käme der erforderliche rechtsverbindliche \nNormcharakter \n\n46\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, \nBVerwGE 119, 217\n\n47\n\nzu; dies zudem nur dann, wenn ihr Inhalt von einer im Gesetz- und \nVerordnungsblatt zu veröffentlichenden Genehmigung der Landesplanungsbehörde \ngedeckt wäre (§ 16 LPlG a.F.; §§ 20 Abs. 7 und 21 LPlG n.F.) . Beides fehlt hier.\n\n48\n\nUnter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob der Beschluss vom \n23.06.2006 - wozu die Kammer neigt - auch deshalb außer Betracht zu lassen \nist, weil er nach Erlass des angegriffenen Bescheides vom 11.02.2005 ergangen ist \n\n49\n\nvgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom \n23.04.1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337 (347), Zeitpunkt \ndes Planfeststellungsbeschlusses; a.A. (ohne Begründung) \nOVG NRW, Urteil vom 10.07.2003 - 20 A 4257/99 -, Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung.\n\n50\n\nLandesplanungsrecht steht dem Vorhaben ebenfalls nicht zwingend entgegen. Das \ngilt sowohl für die im angegriffenen Bescheid angezogene Vorschrift des § 16 Abs. 3 \nSatz 2 LPlG a.F. als auch für § 22 Abs. 1 Satz 2 LPlG n.F. . Auch in diesem Zusam-\nmenhang kann daher die Frage des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts \noffen bleiben. Beide Vorschriften sehen keine Verbindlichkeit von raumordnerischen \nZielfestlegungen für privatnützige Maßnahmen von Personen des Privatrechts vor. \nVielmehr normiert § 16 Abs. 3 Satz 2 LPlG a.F., dass solche Festlegungen von \nden Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und \nGemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie im Rahmen der \nihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des \nLandes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen \nRechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Soweit \n§ 22 Abs. 1 Satz 2 LPlG n.F nunmehr neben den öffentlichen Stellen auch Personen \ndes Privatrechts anspricht, meint diese Vorschrift aber ausdrücklich nur Private „in \nWahrnehmung öffentlicher Aufgaben\", was auf die Klägerin nicht zutrifft. Abgesehen \ndavon fehlt es auch im Rahmen der landesplanerischen Beurteilung aus den oben \ndargelegten Gründen an der verbindlichen Zielqualität der einschlägigen Darstellun-\ngen des Regionalplans 2004.\n\n51\n\nSchließlich stehen keine sonstigen, im angegriffenen Bescheid nicht erwähnten \nGründe einer Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen \nund privaten Interessen von vornherein zwingend entgegen.\nDies gilt zum einen für die Regelung des § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. den Festsetzun-\ngen „Fläche für die Landwirtschaft\" und „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft\" im Bebauungsplan. Denn nach § 38 Satz 1 \nBauGB sind die §§ 29 bis 37 BauGB u.a. auf Planfeststellungsverfahren für \nVorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde \nbeteiligt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.\nDie überörtliche Bedeutung wird bei gebotener typisierender Betrachtungsweise da-\ndurch indiziert, dass das Erweiterungsvorhaben einer durch ein Fachplanungsgesetz \nbegründeten nichtgemeindlichen überörtlichen Planungszuständigkeit unterliegt\n\n52\n\nso: BVerwG, Beschluss vom 31.10.2000 - 112 VR 12.00 -, \nBuchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51.\n\n53\n\nDie Gemeinde T. wurde in diesem Verfahren auch beteiligt, wie sich aus \nderen Stellungnahmen vom 16.06.2003 und 02.12.2003 ergibt.\n\n54\n\nZum anderen steht auch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet und das \ndamit verbundene Verbot von Abgrabungen, \n§ 3 Abs. 2 Nr. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über \ndie Landschaftsschutzgebiete im Rhein-Sieg-Kreis vom \n04.07.1986 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, 1986, \nSonderbeilage Nr. 28); Ziffer 2.2 des seit dem 05.07.2005 \ngeltenden Landschaftsplans Nr. 4 „Meckenheim-Rheinbach-\nSwisttal\"(www.rhein-sieg-kreis.de),\n\n55\n\ndem Erweiterungsvorhaben nicht in jeder Hinsicht zwingend entgegen. Denn von \ndiesem Verbot ist unter bestimmten Voraussetzungen jedenfalls eine - gemäß § 57 a \nAbs. 4 BBergG zum bergrechtlichen Entscheidungsprogramm gehörende - Befreiung \nmöglich, so dass auch an dieser Stelle die Frage des für die Beurteilung \nmaßgeblichen Zeitpunkts offen blieben kann.\n\n56\n\nStehen nach alledem der beantragten Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine \nzwingenden Versagungsgründe entgegen, leidet die ablehnende Entscheidung der \nBeklagten an einem Abwägungsausfall. Dieser grundlegende Mangel ist ohne Rück-\nsicht darauf, ob die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 a VwVfG vorliegen, erheblich \nund führt daher zur Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2005. \nDarüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, in eine planfeststellungsrechtliche Abwä-\ngung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einzutreten und \n-erst- auf dieser Grundlage eine Zulassungsentscheidung zu treffen. Mangels \nSpruchreife ist die Beklagte daher entsprechend dem Klageantrag zur \nNeubescheidung nach Maßgabe des Urteilstenors zu verpflichten.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es entspricht \nnicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 \nAbs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese nicht das Begehren der \nobsiegenden Partei unterstützt und sich nicht durch Stellung eines Sachantrages am \nKostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-15/1-k-1469-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-15/1-k-1469-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265643","retrieved":"2026-07-09 02:33:27.748680+00:00"}}