{"status":"available","doknr":"OLD265642","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0315.15K3312.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"15 K 3312/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeihauptkommissar in den Diensten der Beklagten. In \nder Zeit vom 20.01.2005 bis 14.12.2005 war er der Europäischen Polizeimission in \nMazedonien (EUPOL PROXIMA) gemäß § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz \n(BRRG) zur Dienstleistung zugewiesen. \n\n3\n\nIn dieser Zeit - mit Ausnahme des Abreisetages am 14.12.2005 - wurden dem \nKläger seitens der Europäischen Union sog. per diems in Höhe von 100,00 Euro \ntäglich gezahlt. \n\n4\n\nMit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 09.03.2006 erfolgte eine \nEndabrechnung der dem Kläger für den genannten Einsatz zustehenden \nGebührnisse. Dabei wurden auf den dem Kläger grundsätzlich zustehenden \nAuslandsverwendungszuschlag, welcher in der Zeit vom 20.01.2005 bis 14.05.2005 \n66,47 Euro je Kalendertag und vom 15.05.2005 bis 13.12.2005 53,69 Euro täglich \nbetrug, die per diems von 100,00 Euro pro Kalendertag in vollem Umfang \nangerechnet, so dass keine Auszahlung des Auslandesverwendungszuschlags an \nden Kläger erfolgte. Zur Begründung war ausgeführt, seit dem 06.08.2004 gelte die \nNeuregelung des § 58 Abs. 4 S. 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), nach der \nLeistungen, die von einem auswärtigen Staat, einer über- oder zwischenstaatlichen \nEinrichtung für eine besondere Verwendung gewährt würden, in vollem Umfang auf \nden Auslandsverwendungszuschlag angerechnet würden, soweit nicht Unterkunft \nund Verpflegung damit abgegolten würden. Im Rahmen der EUPOL \n\n5\n\nPROXIMA Mission würden derzeit 100 Euro von Seiten der EU an die \nMissionsteilnehmer gezahlt. Diese Zahlungen führten zu Kürzungen der nationalen \nLeistungen, da die Leistungen, die von dritter Seite gezahlt würden, in vollem \nUmfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen seien.\n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 21.03.2006 Widerspruch ein und machte \nzur Begründung im Wesentlichen geltend, die Kürzung des \nAuslandsverwendungszuschlages aufgrund von § 58 a Abs. 4 S. 5 BBesG setze \nvoraus, dass Leistungen von dritter Seite gezahlt würden und diese nicht für die \nDeckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung seien. Eine Argumentation oder \nRechtsvorschrift, dass das von der EU gezahlte Tagegeld nicht für Unterkunft und \nVerpflegung bestimmt sei, bleibe die Beklagte jedoch schuldig. Es sei aber vielmehr \nso, dass das per diem dazu gedacht sei, Kosten für Unterkunft und Verpflegung \nabzudecken. In Article 6 of the Joint Action on PROXIMA vom 29.09.2003 werde \nfestgelegt, wer für welche Kosten der Missionsteilnehmer aufzukommen habe. \nHiernach seien diese Kosten durch die entsendenden Mitgliedsstaaten zu decken. \nAls Ausnahme werde hier das per diem genannt, welches aus dem PORXIMA-\nBudget bestritten werde. Im Article 6.2 des „Legislative Financial Statement on the \nCouncil Joint Action\" zur Errichtung der EUPOL PROXIMA werde eine Kalkulation \nder Kosten über die Gesamtheit der Mission aufgestellt. Bezüglich der Tagegelder \nheiße es, per diem werde auf der Basis von 100,00 Euro pro Person und Tag \nkalkuliert, basierend auf vergleichbaren Zuwendungen, die von UN, OSZE und \nanderen internationalen Organisationen gezahlt würden. Da in EU-Dokumenten \nkeine Definition vorliege, was per diem eigentlich sei, und was genau durch die \nZahlung gedeckt werden solle, sei seitens der EU-Administration festgelegt worden, \nnicht nur die Tagessätze, sondern auch die Definitionen der bereits erwähnten \nTagegelder der UN und der OSZE zu übernehmen. Bei beiden Organisationen \nwürden den Missionsteilnehmern Tagegelder gezahlt, die zur Deckung der Kosten für \nUnterkunft und Verpflegung vorgesehen seien.\nWeiterhin machte der Kläger geltend, am Abreisetag sei ihm kein per diem gezahlt \nworden; zudem bemängelte er die Berechnung der Wegstreckenentschädigung für \nden 14.12.2005.\nBeigefügt war dem Widerspruch eine Stellungnahme von Herrn E. L. in \nenglischer Sprache, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. \n\n7\n\nNachdem mit Bescheid vom 02.06.2006 dem Widerspruch hinsichtlich der \nGewährung des Auslandsverwendungszuschlags für den 14.12.2005 sowie der \nBerechnung der Wegstreckenentschädigung für diesen Tag stattgegeben, ansonsten \naber die Anrechnung der per diems auf den Auslandsverwendungszuschlag aufrecht \nerhalten worden war, mit Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion vom \n29.06.2006 der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt, der Mandatsgeber müsse seine Zahlungen positiv \ndefinieren, also eine Zweckbestimmung geben. Dies folge aus dem Umkehrschluss \naus § 58 a Abs. 4 S. 5 BBesG. Im vorliegenden Fall müsse die EU festlegen, wie sich \ndie als per diems gezahlten 100,00 Euro auf die Bestandteile Unterkunft, \nVerpflegung und/oder sonstige Kosten verteilten. Die EU-Kommission habe jedoch \nbis heute keine entsprechende Zweckbestimmung vorgenommen.\nDen Ausführungen des Klägers, dass die Zweckbestimmungen der OSZE und UN für \nderen Tagegelder analog auch für die Zahlung der EU gelten würden, könne nicht \ngefolgt werden. Es sei vielmehr so, dass die Bundesrepublik Deutschland die EU \nmehrfach gebeten habe, eine nachträgliche Definition der per diems durchzuführen; \ndieser Bitte sei die EU-Kommission jedoch nicht gefolgt. \nIm Übrigen führe die fehlende Zweckbestimmung der per diems dazu, dass dem \nKläger von deutscher Seite Gelder zur Deckung der Kosten für Unterkunft und \nVerpflegung nach Maßgabe der Auslandstrennungsgeldverordnung gezahlt würden. \nDie Zahlungen der EU müssten demnach nicht hierfür verwandt werden, sondern \ndienten somit ausschließlich der Abgeltung der immateriellen Belastungen im \nEinsatzgebiet, was eine gleiche Zweckbestimmung wie beim \nAuslandsverwendungszuschlag bedeute.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 14.07.2006 Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen \nVorbringens im Wesentlichen vor, die Beklagte bleibe den Beweis dafür, dass die \nvon der EU gezahlten per diems nicht der Deckung von Kosten für Unterhalt und \nVerpflegung diene, schuldig. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass die \nEU-Kommission der Bitte einer \n\n10\n\nnachträglichen Definition der Zweckbestimmung der per diems nicht nachgekommen \nsei. Schon gar nicht lasse sich daraus herleiten, dass es sich aufgrund der \nunterbliebenen Reaktion der EU vorliegend um nicht zweckgebundene Zahlungen \nhandele.\nFür die Argumentation, dass die von der EU gezahlten per diems der Deckung von \nUnterkunft und Verpflegung dienten, spreche weiterhin, dass bei vergleichbaren \nMissionen der EU, wie z. B. in Palästina oder in der Region Moldau/Ukraine eine \nsolche Zweckbestimmung vorliege und dementsprechend bei den Teilnehmern der \nBundesrepublik Deutschland eine entsprechende Anrechnung auf den \nAuslandsverwendungszuschlag nicht erfolge. \nWeiterhin bezieht sich der Kläger nochmals auf die bereits vorgelegte E-Mail des \nHerrn L. vom 22.04.2005 sowie eine weitere E-Mail eines Herrn N. vom \n31.05.2006, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide der \nBundespolizeidirektion vom 09.03.2006 und vom 02.06.2006 sowie des \nWiderspruchsbescheides der Bundespolizeidirektion vom 29.06.2006 \nzu verpflichten, ihm für die Zeit vom 20.01.2005 bis 14.05.2005 einen \nAuslandsverwendungszuschlag in Höhe von 66,47 Euro je Kalendertag \nund für die Zeit vom 15.05.2005 bis 13.12.2005 einen \nAuslandsverwendungszuschlag in Höhe von 53,69 Euro je Kalendertag \nin ungekürztem Umfang zu gewähren nebst Zinsen in Höhe von 5 % \nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nUnter Vertiefung der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden trägt sie \nergänzend vor, der vom Kläger vorgenommene Vergleich mit Polizeimissionen in \nanderen Ländern verbiete sich, da die finanzielle Abfindung in diesen Missionen \nwieder voll- kommen anders geregelt sei. Jede polizeiliche Auslandsmission habe \nihre eigene Rechtsgrundlage. \n\n16\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der Beiakten (2 Hefter) Bezug genommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Zeit vom 20.01.2005 bis \n14.05.2005 ein Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 66,47 Euro je \nKalendertag und für die Zeit vom 15.05.2005 bis 13.12.2005 ein \nAuslandsverwendungszuschlag in Höhe von 53,69 Euro je Kalendertag in \nungekürztem Umfang gewährt wird. Die dies versagenden Bescheide der \nBundespolizeidirektion vom 09.03. sowie 02.06.2006 sowie der \nWiderspruchsbescheid vom 29.06.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage für den streitbefangenen Auslandsverwendungszuschlag ist § \n58 a Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020). Danach wird \nder Auslandsverwendungszuschlag für eine besondere Verwendung gewährt, die \naufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer \nüber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf \nBeschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen \nHoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet. Hierunter fällt auch \nder Einsatz des Klägers als Mitglied der Europäischen Polizeimission in Mazedonien \n(EUPOL PROXIMA). Dementsprechend steht dem Kläger der begehrte \nAuslandsverwendungszuschlag - wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - \ndem Grunde nach zu. \nJedoch steht dem vom Kläger verfolgten Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des \nAuslandsverwendungszuschlags die am 06.08.2004 in Kraft getretene \nAnrechnungsregelung des § 58 a Abs. 4 S. 5 BBesG entgegen. Danach werden \nLeistungen über - \noder zwischenstaatlicher Einrichtungen in vollem Umfang auf den \nAuslandsverwendungszuschlag angerechnet, wenn diese Leistungen für eine \nbesondere Verwendung gewährt und damit nicht Unterkunft und Verpflegung \nabgegolten werden. \n\n21\n\nIn Anwendung der letztgenannten Vorschrift hat die Beklagte zu Recht den dem \nKläger grundsätzlich zustehenden Auslandesverwendungszuschlag in Höhe von \n66,47 Euro bzw. 53,69 Euro je Kalendertag um die ihm seitens der EU gezahlten per \ndiems in Höhe von 100,00 Euro täglich gekürzt, so dass für den Kläger im Ergebnis \nkein Auslandsverwendungszuschlag zur Auszahlung gekommen ist. \n\n22\n\nDie als per diems seitens der EU gezahlten Beträge von 100,00 Euro pro \nKalendertag fallen nicht - auch nicht teilweise - unter die Kosten für Unterkunft und \nVerpflegung. Nach dem eindeutigen und damit einer anderweitigen Auslegung nicht \nzugänglichen Wortlaut des § 58 a Abs. 4 S. 5 BBesG sind eben nur Leistungen zur \nAbgeltung von Unterkunft und Verpflegung von einer Anrechnung auf den \nAuslandsverwendungszuschlag ausgenommen, während alle anderen den Beamten \nvon dem auswärtigen Staat bzw. der über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung für \ndie besondere Verwendung gewährten Leistungen - unabhängig davon, welchem \nZweck sie dienen, auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen sind. An \neiner solchen mithin unbedingt notwendigen Zweckbestimmung der per diems als \nAusgleich - wenn auch nur möglicherweise teilweise - für Unterkunft und Verpflegung \nfehlt es aber vorliegend. Denn die EU-Kommission hat mit Schreiben vom \n10.03.2004 der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt, der Rat habe keine \nZweckbestimmung der Tagegelder definiert. \nDer Kläger kann auch nichts daraus herleiten, dass die EU-Kommission in dem \ngenannten Schreiben es der Bundesrepublik Deutschland freigestellt hatte, eine \nDefinition dieser Tagegelder vorzunehmen, so lange sich diese nur auf die von der \nBundesrepublik Deutschland entsandten Teilnehmer von EUPOL PROXIMA beziehe. \nEine entsprechende Zweckbestimmung für die von ihr entsandten \nMissionsteilnehmer ist seitens der \n\n23\n\nBundesrepublik Deutschland nicht erfolgt. Es bestand auch keine Pflicht für die \nBundesrepublik Deutschland, eine solche Zweckbestimmung vorzunehmen. Insoweit \nist eine Zurückhaltung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf \nAuswirkungen auf andere Entsenderstaaten nicht fehlerhaft.\nAngesichts der eindeutigen Haltung der EU-Kommission, hinsichtlich der per diems \nkeine Zweckbestimmung vorzunehmen, sind auch die vom Kläger angeführten \nÄußerungen in Article 6 of the Joint Action on PROXIMA vom 29.09.2003 nicht \ngeeignet, diese Tagegelder im Sinne des Klägers zu definieren. Die dortigen \nAusführungen sind nicht bestimmt genug, um die Aussage im Schreiben vom \n10.03.2004 entscheidend in Frage stellen zu können. \n\n24\n\nAuch die vom Kläger vorgelegten E-Mails der Herren L. und N. \nvermögen an dem oben dargestellten Ergebnis nichts zu ändern. Angesichts der \neindeutigen Festlegung der EU-Kommission in deren Schreiben vom 10.03.2004 \nkommt den Rechtsauffassungen von Bediensteten der EU keine streitentscheidende \nBedeutung zu. \n\n25\n\nDem Gericht ist es auch verwehrt, selbst eine Zweckbestimmung der per diems \ndergestalt vorzunehmen, dass diese - zumindest teilweise - zur Abdeckung von \nKosten für Verpflegung und Unterkunft bestimmt sind. Dem steht zum einen das \nSchreiben vom 10.03.2003 entgegen, zum anderen ist es dem Gericht auch nicht \nmöglich, eine entsprechende Zweckbestimmung in einer bestimmten Höhe der \ngezahlten per diems festzulegen. Ohne entsprechende eindeutige Hinweise der EU-\nKommission ist eine Orientierung z. B. an den seitens der Vereinten Nationen \ngezahlten Gelder für Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht möglich. \n\n26\n\nAuch die vom Kläger vorgetragene andere Handhabung der Anrechnung von per \ndiems auf den Auslandsverwendungszuschlag in anderen Missionsgebieten, verhilft \nseinem Begehren nicht zum Erfolg. Wenn die Fälle tatsächlich vergleichbar wären, \nwäre nach den obigen Ausführungen eine ungekürzte Auszahlung des \nAuslandsverwendungszuschlags rechtswidrig; ein Anspruch des Klägers auf \nGleichbehandlung im Unrecht besteht aber nicht.\nDie Anrechnung der nicht weiter definierten per diems auf den \nAuslandsverwendungszuschlag entspricht auch der erklärten Absicht des \nGesetzgebers, die mit der Änderung des § 58 a Abs. 4 S. 5 BBesG verfolgt wurde. \nDa in der Vergangenheit die gleichzeitige Gewährung eines \nAuslandsverwendungszuschlages (sowie gegebenenfalls auch von Trennungsgeld) \nund der gezahlten nicht anrechenbaren Tagegelder neben der Inlandsbesoldung zu \neiner erheblich überdimensionierten Abgeltung der besonderen Umstände der \nAuslandsverwendung führte, erschien dem Gesetzgeber die Anrechnung \nentsprechender Tagegelder geboten, soweit sie nicht für Unterkunft und Verpflegung \ngewährt wurden. In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/2944 S. 8) \nist dazu ausgeführt: „Eine Änderung des § 58 a BBesG ist erforderlich, da der \nbisherige Gesetzestext das Merkmal der Zweckidentität für die Anrechnung \nvoraussetzte. Dies hat in der Vergangenheit zu Anwendungs- und schließlich auch \nzu Anrechnungsproblemen geführt. Durch die Änderung ist nun eine Prüfung der \nZweckidentität entbehrlich. Es kommt nur noch darauf an, dass von einem \nauswärtigen Staat, eine über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen \ngewährt werden. Lediglich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht über \n§ 58 a BBesG anzurechnen, weil es sich nicht um besoldungsrechtliche, sondern um \nreisekostenrechtliche Leistungen handelt. Insoweit hat der Hinweis auf Unterkunft \nund Verpflegung klarstellende Funktion.\"\n\n27\n\nRechtliche Bedenken gegen diese Anrechnungsmöglichkeit bestehen nicht. Der \nZweck des Auslandsverwendungszuschlages steht der Anrechnung nicht entgegen. \nMit dem Zuschlag sollen nämlich die mit dem Auslandseinsatz verbundenen \nphysischen und psychischen Belastungen und Gefahren für Leib und Leben \nabgegolten werden, nicht aber die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung. Damit \nvereinbar ist, Leistungen Dritter, wenn sie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung \ndecken, nicht auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen, aber nicht \ndieser Zweckbestimmung unterliegende Leistungen zu berücksichtigen. \n\n28\n\nEs fehlt auch jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Neuregelung des § \n58 a Abs. 4 S. 5 BBesG gegen das Alimentationsprinzip oder die beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht verstoßen könnten. Denn für die Zeit seines Einsatzes sind dem \nKläger Auslandstrennungsgeld und Auslandsübernachtungsgeld in Höhe von \nungefähr 10.700,00 Euro neben seinen Inlandsdienstbezügen gewährt worden.\nAbschließend sei der Kläger auch noch auf Folgendes hingewiesen: Auch bei einer \nZweckbestimmung der per diems für Unterkunft und Verpflegung würde er mit hoher \nWahrscheinlichkeit nicht in dem von ihm begehrten Maße obsiegen. So werden bei \nden Vereinten Nationen - mit Ausnahme des ersten Monats - bei den dortigen \nTagegelder nur 60,00 Euro für Unterkunft und Verpflegung angesetzt. Der bei den \nper diems dann noch überschießende Betrag von 40,00 Euro wäre auf den \nAuslandsverwendungszuschlag in Höhe von 66,47 Euro bzw. 53,69 Euro \nanzurechnen, so dass dem Kläger lediglich 26,47 Euro bzw. 13,69 Euro pro \nKalendertag verblieben. \n\n29\n\nMangels des Anspruchs auf die begehrten 14.258,20 Euro ist auch der geltend \ngemachte Zinsanspruch unbegründet.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDas Gericht hat keinen Anlaß gesehen, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-15/15-k-3312-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-15/15-k-3312-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265642","retrieved":"2026-07-09 02:33:27.665359+00:00"}}