{"status":"available","doknr":"OLD265688","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0314.10K4864.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"10 K 4864/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 07.12.1974 in M. /Peru als eheliches Kind seines peruanischen Vaters \nund seiner unter anderem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Mutter ge-\nborene Kläger beantragte am 03.08.1993 seine Einbürgerung nach § 13 RuStAG, \nnachdem seiner Mutter und seiner 1976 geborenen Schwester am 04.05.1992 ein \nStaatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden war. Diesen Antrag nahm er zu-\nrück, nachdem ihm das Bundesverwaltungsamt mitgeteilt hatte, dass sein Antrag \nkeine Erfolgsaussichten habe.\n\n3\n\nMit am 05.05.2003 eingegangenem anwaltlichen Schreiben vom 30.04.2003 be-\nantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt, ihm einen Staatsangehörigkeits-\nausweis zu erteilen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid \nvom 23.11.2005 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger könne als vor dem \n01.01.1975 ehelich geborenes Kind gemäß § 4 RuStAG in der bis zum 31.12.1974 \ngeltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit nur vom Vater ableiten, es sei, \ndass er anderenfalls staatenlos geblieben wäre. Da er durch die Geburt in Peru nach \ndem Territorialprinzip die peruanische Staatsangehörigkeit erworben habe, sei er \nnicht staatenlos geblieben, weshalb er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von \nseiner Mutter herleiten könne. Es sei weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass \nder Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Ein Erklärungserwerb \nnach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 komme für ihn nicht in Betracht, weil er eine \nsolche Erklärung nicht innerhalb der grundsätzlich bis zum 31.12.1977 geltenden \nErklärungsfrist abgegeben habe. Da er im betreffenden Zeitraum das 18. Lebensjahr \nnoch nicht vollendet habe, habe dieses Erklärungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 5 RuStA-\nÄndG 1974 seinen Eltern zugestanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Er-\nwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit seien weder ersichtlich noch gel-\ntend gemacht. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, \ndass § 4 RuStAG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei und darüber hinaus ge-\ngen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße.\n\n4\n\nBereits mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2005 hatte der Kläger auf das be-\nreits diskutierte Antidiskriminierungsgesetz hingewiesen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 14.11.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bis-\nheriges Vorbringen wiederholt und vertiefend vorträgt, er sei ohne sein Verschulden \naußer Stande gewesen, die Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ein-\nzuhalten. Seine Mutter habe erst im Oktober 1998 einen deutschen Staatsangehö-\nrigkeitsausweis erhalten und bis 2002 in Peru gelebt. Dabei müsse auch berücksich-\ntigt werden, dass der Kläger lediglich 25 Tage vor dem 01.01.1975 geboren sei. Das \nmangelnde Verschulden des Klägers sei auch durch den der Regelung des Art. 3 \nAbs. 5 Satz 1 und 2 RuStAÄndG 1974 zugrundeliegenden Minderjährigenschutz ge-\nboten. Da die Beklagte dem Kläger bereits 1993 den Ablauf der Erklärungsfrist ent-\ngegengehalten habe, habe dadurch dieses unverschuldete Hindernis fortbestanden \nmit der Folge, dass auch die sechsmonatige Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 nicht habe eingreifen können, weshalb eine ordnungsgemäße Er-\nklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 vorliege.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 27.11.2006 zu verpflichten, dem Kläger einen \ndeutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen ihres während des ge-\nrichtlichen Verfahrens erlassenen Widerspruchsbescheides vom 27.11.2006, der die \nAusführungen des ablehnenden Bescheides vom 23.11.2005 vertieft und darüber \nhinaus ausführt, der Kläger könne sich nicht auf europäisches Gemeinschaftsrecht \nberufen, weil er ausschließlich peruanischer Staatsangehöriger sei, während es nur \neuropäischen Bürgern möglich sei, sich unmittelbar auf gemeinschaftsrechtliche Vor-\nschriften zu berufen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Ge-\nrichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug ge-\nnommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid des \nBundesverwaltungsamts vom 23.11.2005 und der im Laufe des Verfahrens \nergangene und deshalb auch nach Erheben einer Untätigkeitsklage zu \nberücksichtigende Widerspruchsbescheid vom 27.11.2006 rechtmäßig sind und den \nKläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn \nder Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises, weil er kein deutscher Staatsangehöriger ist. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nzutreffenden Ausführungen des ablehnenden Bescheids des \nBundesverwaltungsamts vom 23.11.2005 und seines Widerspruchsbescheids vom \n27.11.2006 Bezug genommen. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die \nErklärungsfrist gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 bereits deshalb abgelaufen ist, weil \nder Kläger zumindest die sechsmonatige Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 nicht eingehalten hatte. Anlass für seine Erziehungsberechtigten, \nsich über die Möglichkeiten eines Staatsangehörigkeitserwerbs zu informieren, \nbestand allerspätestens mit Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises für \nseine Mutter und seine Schwester unter dem 04.05.1992; der Hinweis des Klägers \nauf den seiner Mutter und seiner Schwester unter dem 08.10.1998 ausgestellten \nStaatsangehörigkeitsausweis ist irreführend und geht fehl, weil dieser aufgrund der \nBefristung des ersten Staatsangehörigkeitsausweises bis zum 03.05.1997 \nausgestellt wurde.\n\n14\n\nAuch der Hinweis des Klägers auf europäisches Gemeinschaftsrecht verhilft \nseiner Klage nicht zum Erfolg.\n\n15\n\nDer vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete Gleichbehandlungsgrund-\nsatz betrifft nicht die den Erwerb der Staatsangehörigkeit betreffenden Regelungen \nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Abgesehen davon, dass nach vielen \nStimmen in der Literatur insbesondere Art. 12 EGV nur Angehörige der \nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft berechtige,\n\n16\n\nvgl. die Nachweise bei von Bogdandy in: Grabitz/Hilf, Das Recht der \nEuropäischen Union, Band I EUV/EGV, 29. Ergänzungslieferung - Stand: \nDezember 2005 -, Art. 12 EGV Rdnr. 30,\n\n17\n\nund der Europäische Gerichtshof bislang regelmäßig Diskriminierungen von \nDrittstaatern als gemeinschaftsrechtskonform angesehen hat,\n\n18\n\nvgl. die Nachweise bei von Bogdandy a.a.O., Art. 12 EGV Rdnr. 30,\n\n19\n\nkönnen gemeinschaftsrechtliche Regelungen überhaupt nur auf Sachverhalte \nAnwendung finden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Regelungen \nfallen.\n\n20\n\nVgl. dazu von Bogdandy a.a.O. Art. 12 EGV Rdnr. 33 f.\n\n21\n\nDazu gehören jedoch nicht die Regelungen zum Erwerb und Verlust der \nStaatsangehörigkeit. Dies wird in der Erklärung der Regierungskonferenz zur \nStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, die der Schlussakte der Konferenz von \nMaastricht zum Vertrag über die Europäische Union vom 07.02.1992 (ABl. 1992 C \n191/1 (98)) beigefügt wurde, ausdrücklich hervorgehoben. Dort heißt es:\n\n22\n\n„Die Konferenz erklärt, daß bei Bezugnahme des Vertrags zur Gründung \nder Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigkeit der \nMitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein \ndurch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats \ngeregelt wird. Die Mitgliedstaaten können zur Unterrichtung in einer Erklärung \ngegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr \nStaatsangehöriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls \nändern.\"\n\n23\n\nNochmals klargestellt wurde dieser Grundsatz durch einen Beschluss der im \nEuropäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs im Anschluss an die \nerste (ablehnende) dänische Volksabstimmung zum Vertrag von Maastricht,\n\n24\n\nvgl. Europäischer Rat von Edinburgh, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, \nBulletin EG 12 - 1992, Ziffer I.35 (S. 26) - zitiert nach Magiera in: Streinz, \nVertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der \nEuropäischen Gemeinschaft, Kommentar (2003), Art. 17 EGV Rdnr. 27 und \nKaufmann-Bühler in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Kommentar, \n3. Aufl. (2003), Art. 17 EGV Rdnr. 4.\n\n25\n\nDort heißt es:\n\n26\n\n„Die Frage, ob eine Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats \nbesitzt, wird einzig und allein auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts \ndes betreffenden Mitgliedstaats geregelt.\"\n\n27\n\nEntsprechende Erklärungen, wer für die Gemeinschaftszwecke als sein \nStaatsbürger anzusehen ist, haben unter anderem die Bundesrepublik \nDeutschland,\n\n28\n\nvgl. BGBl. 1957 II, S. 764,\n\n29\n\naufgrund Art. 116 Abs. 1 GG und das Vereinigte Königreich Großbritannien und \nNordirland,\n\n30\n\nvgl. ABl. 1972 L 73/196; ABl. 1983 C 23/1,\n\n31\n\naufgrund seiner kolonialen Vergangenheit abgegeben, die in der Praxis von den \nMitgliedstaaten,\n\n32\n\nvgl. Magiera a.a.O., Art. 17 EGV Rdnr. 27,\n\n33\n\nund von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,\n\n34\n\nvgl. Urteil vom 20.02.2001 - Rs. C - 192/99 (Kaur) -, Slg. 2001, I - 1237 \nRdnr. 19 (zu den o.g. Erklärungen des Vereinigten Königreichs Großbritannien \nund Nordirland),\n\n35\n\nunbeanstandet geblieben sind. Zugleich hat der Europäische Gerichtshof in \nseiner letztgenannten Entscheidung auf sein\n\n36\n\nUrteil vom 07.07.1992 - Rs. C - 369/90 (Micheletti u.a.) -, Slg. 1992, I -\n 4239 Rdnr. 10; so auch Urteil vom 11.11.1999 - Rs. C - 179/98 (Mesbah) -, \nSlg. 1999, I - 7955 Rdnr. 29 und die Schlussanträge des Generalanwalts \nGiuseppe Tesauro in der Rechtssache C - 369/90 (Micheletti u.a.) -, Slg. 1992, \nI - 4239 (4254), \n\n37\n\nBezug genommen, in dem er ausgeführt hat:\n\n38\n\n„Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der \nStaatsangehörigkeit unterliegt nach dem internationalen Recht der \nZuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten; von dieser Zuständigkeit ist unter \nBeachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen.\"\n\n39\n\nDa der erste Halbsatz der zitierten Ausführungen aufgrund der Billigung von die \nStaatsangehörigkeit betreffenden Erklärungen der Mitgliedstaaten die Unanwendbar-\nkeit des Gemeinschaftsrechts auf das Staatsangehörigkeitsrecht bestätigt, kann sich \ndie im zweiten Halbsatz zum Ausdruck gebrachte Beachtlichkeit des \nGemeinschaftsrechts nur auf andere Gemeinschaftsrechte beziehen, weil \nanderenfalls das nationale Recht der Mitgliedstaaten im Widerspruch zum ersten \nHalbsatz nicht allein für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zuständig \nwäre. Die Einschränkung des zweiten Halbsatzes entspricht vielmehr den \nallgemeinen Grundsätzen, die das Verhalten der Mitgliedstaaten auch in Bereichen \nbinden, die zwar in ihre Zuständigkeit fallen, sich jedoch auf die Wirksamkeit des \nGemeinschaftsrechts auswirken. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört vor \nallem der Grundsatz der Loyalität („Gemeinschaftstreue\").\n\n40\n\nVgl. Schwarze, EU-Kommentar, 1. Aufl. (2000), Art. 17 EGV Rdnr. 4. \n\n41\n\nSo bedeutet die Modifizierung der alleinigen Zuständigkeit der (Mitglied-)Staaten \nfür den Erwerb der Staatsangehörigkeit etwa, dass ein Mitgliedstaat die Wirkungen \nder Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht dadurch einengen darf, \ndass er für deren Anerkennung zusätzliche Voraussetzungen aufstellt.\n\n42\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 07.07.1992 a.a.O. Rdnr. 10; Streinz in: Streinz \na.a.O. Art. 12 EGV Rdnr. 31; Magiera a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 27; Kaufmann-\nBühler a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 4; Schwarze a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 4. \n\n43\n\nDass die erforderliche Beachtung des Gemeinschaftsrechts nicht zugunsten \nanderer Staaten oder deren Staatsangehöriger gilt, wird auch durch die Recht-\nsprechung des \n\n44\n\nEuGH, Urteil vom 11.11.1999 a.a.O. Rdnr. 35, 39,\n\n45\n\nverdeutlicht, nach der ein Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich nicht gehalten ist, \ndie Staatsangehörigkeit eines Drittstaats im Verhältnis zur eigenen \nStaatsangehörigkeit des Mitgliedstaats anzuerkennen.\n\n46\n\nSoweit in der Literatur vertreten wird, dass das\n\n47\n\nUrteil des EuGH vom 07.07.1992 a.a.O.,\n\n48\n\ndurch den Vertrag von Amsterdam vom 02.10.1997 zur Änderung des Vertrags \nüber die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (ABl. 1997 \nNr. C 340) überholt sei,\n\n49\n\nvgl. d´Oliveira in: O´Keeffe/Twomey (Hrsg.), Legal Issues, 1999, S. 395 \n(402 f.) - zitiert nach Magiera a.a.O., Art. 17 EGV Rdnr. 27 FN 64,\n\n50\n\nspricht dagegen die nachfolgende Rechtsprechung des\n\n51\n\nEuGH, Urteil vom 20.02.2001 a.a.O.,\n\n52\n\ndie die bisherigen Grundsätze aufrecht erhält und zudem die Erklärungen des \nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu der Frage, welche \nPersonen gemeinschaftsrechtlich als seine Staatsangehörigen gelten sollen, für \nmaßgeblich erachtet.\n\n53\n\nSo zu Recht Magiera a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 27 FN 64.\n\n54\n\nIst nach alldem die Frage des Besitzes der Staatsangehörigkeit keine Frage des \nRechts der Europäischen Gemeinschaft,\n\n55\n\nvgl. Kaufmann-Bühler a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 3,\n\n56\n\nsondern bestimmt sich die Staatsangehörigkeit - im Einklang mit den Regeln des \n(vom Gemeinschaftsrecht zu unterscheidenden) Völkerrechts - nach dem jeweiligen \nRecht des Mitgliedstaats,\n\n57\n\nvgl. von Bogdandy a.a.O. Art. 12 EGV Rdnr. 29; Streinz a.a.O. Art. 12 \nEGV Rdnr. 31; Magiera a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 27; Zuleeg in: von der Gro-\neben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur \nGründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl. (2003), Art. 12 EGV Rdnr. \n9; Kaufmann-Bühler a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 3; Schwarze a.a.O. Art. 17 EGV \nRdnr. 4,\n\n58\n\nkann der Kläger als Staatsangehöriger eines nicht der Europäischen Union \nzugehörenden Staats aus dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz keine \nRechte für sich herleiten. Dasselbe gilt hinsichtlich der erforderlichen Beachtung des \nGemeinschaftsrechts beim Gebrauchmachen der Mitgliedstaaten von ihrer alleinigen \nZuständigkeit im Staatsangehörigkeitsrecht, weil die damit zum Ausdruck \nkommenden allgemeinen Grundsätze allein der Wirksamkeit bereits bestehender \nGemeinschaftsrechte dienen und nicht dazu bestimmt sind, Personen, die allein die \nStaatsangehörigkeit dritter Staaten besitzen, die Begründung nicht \ngemeinschaftlicher Rechte zu erleichtern.\n\n59\n\nKann schon deshalb die vom Kläger angesprochene Richtlinie 2000/43/EG des \nRates der Europäischen Gemeinschaft vom 29.06.2000 zur Anwendung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen \nHerkunft (ABl. L 180/22) der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, kommt ungeachtet der \nFrage ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit hinzu, dass sie nach ihrem Art. 1 die \nSchaffung eines Rahmens zur Bekämpfung (allein) der Diskriminierung aufgrund der \nRasse und der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des \nGrundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten bezweckt und gemäß \nihrem Art. 3 Abs. 1 nicht die staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen, sondern \nbestimmte zivilrechtliche und Beschäftigungsverhältnisse erfasst. Die Richtlinie \nbetrifft gemäß ihrem Art. 3 Abs. 2 ausdrücklich nicht unterschiedliche Behandlungen \naus Gründen der Staatsangehörigkeit.\n\n60\n\nDer Kläger kann auch aus dem in Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedeten \nAllgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) - AGG - \nnichts zu seinen Gunsten herleiten. Dieses Gesetz geht zwar im Vergleich zur o.g. \nRichtlinie über deren Zweck hinaus, indem es auch auf die Benachteiligung aus \nanderen als in der Richtlinie genannten Merkmalen abstellt, hält sich aber im \nRahmen deren Anwendungsbereichs, weil auch § 2 Abs. 1 AAG allein bestimmte \nzivilrechtliche, insbesondere Beschäftigungs-, Verhältnisse sowie öffentlich-rechtliche \nDienstverhältnisse erfasst.\n\n61\n\nDas Gericht weist ergänzend darauf hin, dass die Regelungen des Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 des von der Bundesrepublik \nDeutschland am 04.02.2002 gezeichneten Europäischen Übereinkommens über \nStaatsangehörigkeit (EuÜSt) der Mitgliedstaaten des Europarats und weiterer \nunterzeichnender Staaten vom 06.11.1997 (ETS Nr. 166) verstoßen. Nach dieser \nVorschrift dürfen die Bestimmungen eines Vertragsstaats betreffend die \nStaatsangehörigkeit keine Unterscheidungen oder Praktiken enthalten, die eine \nDiskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Religion, der Rasse, der Hautfarbe, \nder nationalen Herkunft oder der Volkszugehörigkeit beinhalten. Unter einer \nDiskriminierung versteht man eine zurücksetzende Behandlung von Personen im \nVergleich zu anderen Personen, die von der Rechtsordnung oder der Gesellschaft \nnicht gebilligt wird.\n\n62\n\nVgl. für das insoweit vergleichbare europäische Gemeinschaftsrecht: \nZuleeg a.a.O. Art. 13 EGV Rdnr. 1 m.w.N.\n\n63\n\nDanach ist eine Unterscheidung, die aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, \nkeine Diskriminierung. So liegt der Fall bei Art. 3 RuStAÄndG 1974 nach der \nRechtsprechung des \n\n64\n\nBVerfG, Beschluss vom 24.01.2001 - 2 BvR 1362/99 - (juris),\n\n65\n\nund des\n\n66\n\nBVerwG, Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 19.06 - (juris); Beschluss vom \n22.01.1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 -; Urteil vom 24.10.1995 - 1 \nC 29.94 -, DVBl. 1996, 615 -,\n\n67\n\nu.a. im Hinblick auf Art. 3 GG, der insoweit Art. 5 Abs. 1 EuÜSt vergleichbar \nist.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-14/10-k-4864-06","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-14/10-k-4864-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265688","retrieved":"2026-07-09 02:33:31.234853+00:00"}}