{"status":"available","doknr":"OLD265744","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0312.11K2741.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-12","aktenzeichen":"11 K 2741/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nI. L. , der frühere Ehemann der Klägerin, war Inhaber von vier Taxionzessio-\nnen (Nr. 00, 00, 000 und 000) und führte seit 1984 ein Taxiunternehmen, in dem die \nKlägerin mitarbeitete. 1996 trennten sich die Eheleute und führten das Taxiunterneh-\nmen in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts(GbR) weiter. Nach § 7 \ndes Gesellschaftsvertrages vom November 1996 sind die Gesellschafter nur gemein-\nschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Der Vertrag enthält keine \nBestimmung über die Fortführung der Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines \nGesellschafters. Der Beklagte genehmigte am 15. November 1996 die Übertragung \nder Taxikonzessionen auf die Gesellschaft und verlängerte die Genehmigung später \nbis zum 31. Dezember 2004. \n\n3\n\nDie Klägerin erhielt 1998 auch eine Genehmigung für eine Taxe als \nEinzelunternehmerin. Seit 1999 kümmerte sich der I. L. immer weniger um den \nBetrieb der Gesellschaft, der von der Klägerin allein geführt wurde. Die Klägerin \nerhob beim Landgericht Klage, mit der sie beantragte festzustellen, dass ihr früherer \nEhemann aus der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausgeschlossen sei. Das \nLandgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2004 - 22 O 359/00 - ab, weil \nder Klägerin kein Recht auf Übernahme der Gesellschaft unter Ausschluss des \nMitgesellschafters zustehe. \n\n4\n\nAm 5. Juli 2004 beantragte die Klägerin allein bei dem Beklagten die \nVerlängerung der Taxikonzessionen der Gesellschaft. I. L. konnte keine \nUnbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen, weil er erhebliche \nSteuerschulden hatte. Er beantragte auch nicht die Verlängerung der Konzession an \ndie Gesellschaft, sondern erklärte am 13. September 2004, dass er nicht mehr in der \nGbR mitwirken werde und dass er mit einer Übertragung der Konzessionen auf die \nKlägerin nicht einverstanden sei. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. Dezember 2004 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, \ndie der GbR erteilten Taxikonzessionen einzuziehen und ihr persönlich zuzuteilen. \nDie Genehmigungen wurden der Klägerin am 30. Dezember 2004 unter dem \nVorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für die Dauer von sechs Monaten zugeteilt, um \ndie nun entstandenen Rechtsfragen zu klären. Das Unternehmen wurde wegen der \nAuflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 2004 im Gewerberegister \nabgemeldet. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 20. und 31. Mai 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass \ndie der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilten Genehmigungen nicht weiter \nverlängert werden könnten, weil die Klägerin nicht als Rechtsnachfolgerin der GbR \nanzusehen sei. Mit Schreiben vom 30. Mai und vom 16. Juni 2005 beantragte die \nKlägerin, ihr die Genehmigung zur Fortführung des Taxibetriebes der L. GbR über \nden 30. Juni 2005 hinaus zu erteilen, hilfsweise ihr die Konzessionen, soweit sie auf \nden Mitgesellschafter entfielen, zuzuweisen. \n\n7\n\nAußerdem beantragte die Klägerin am 9. Juni 2005, ihr persönlich eine \nKonzession neu zu erteilen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. \nJuni 2005 ab, weil die Klägerin auf den Rangstellen 000/000 der Vormerkliste einge-\ntragen sei und eine Kontingenterhöhung die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes \nbeeinträchtigen würde. Den Widerspruch der Klägerin vom 10. Juli 2005 wies die \nBezirksregierung Köln mit Bescheid vom 7. Februar 2006 zurück. Dagegen hat die \nKlägerin keine Klage erhoben. \n\n8\n\nDen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz lehnte das Verwaltungsgericht Köln \nmit Beschluss vom 15. Juli 2005 - 11 L 1057/05 - ab, das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. \nNovember 2005 - 13 B 1332/05 - zurück. \n\n9\n\nDen Antrag auf Verlängerung der GbR erteilten Genehmigungen und ihre Über-\nnahme durch die Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2005 ab. \nDagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Köln mit \nBescheid vom 25. April 2006 zurückwies. Der Bescheid ging Klägerin am 2. Mai \n2006 zu. \n\n10\n\nDagegen hat die Klägerin am 2. Juni 2006 Klage erhoben. Sie behauptet, der \nLeiter des Ordnungsamtes, Herr L1. , habe versprochen, dass ihr die \nGenehmigungen ohne Einschränkungen und Befristungen zugeteilt würden. \n\n11\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass die Genehmigung vom 30. Dezember 2005 zu \nUnrecht befristet worden sei. Der Bestand des Unternehmens hänge an ihre Person \nund müsse erhalten bleiben. Das Personenbeförderungsgesetzes sehe einen \nBestandsschutz in den §§ 2, 12 und 19 PBefG ausdrücklich vor. Es müsse auch \nberücksichtigt werden, dass sich das Unternehmen um den öffentlichen Verkehr \nverdient gemacht habe. De facto sei der Betrieb auf die Klägerin übergegangen und \nder frühere Mitgesellschafter habe sein Recht am Unternehmen verwirkt. Das \nErlöschen der Genehmigung sei ein enteignungsgleicher Eingriff in das Vermögen \nder Klägerin und widerspreche dem Sinn und Zeck des \nPersonenbeförderungsgesetzes und Art. 14 des Grundgesetzes. \n\n12\n\nWenn der Mitgesellschafter tatsächlich die Absicht gehabt habe, die \nGenehmigung zum erlöschen zu bringen, sei solche ein Wille sittenwidrig und damit \nrechtlich unbeachtlich. Denn er sei verpflichtet gewesen, der Unternehmensübertra-\ngung zuzustimmen. Die Klägerin sei Eigentümerin aller Fahrzeuge und habe damit \nauch alle sächlichen Mittel, um das Unternehmen weiter zu führen. Im Übrigen sei \nsie schwer nierenkrank, und diese Behinderung rechtfertige die Erteilung bzw. \nBelassung der Konzessionen.\n \nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juli \n2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n26. Juli 2005 zu verpflichten, der Klägerin die Taxikonzessionen mit den \nOrdnungsnummern 000 000, 000 und 000 zu erteilen, \nhilfsweise ihr vier Taxikonzession mit neuen Ordnungsnummern zu \nerteilen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr weist darauf hin, dass die Entscheidung über die Neuvergabe von \nKonzessionen an die Klägerin persönlich bestandskräftig geworden sei. Falls die \nKlägerin die Verlängerung der Konzession an die GbR begehre, sei sie nach § 7 des \nGesellschaftvertrages nicht berechtigt, die GbR allein zu vertreten. \n\n17\n\nAus der befristeten Zuteilung der Konzession an die Klägerin persönlich ergebe \nsich kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzessionen. Der Beklagte habe sich \nbei dieser Entscheidung von den Rechtsgrundsätzen der §§ 19 u. 20 PBefG leiten \nlassen. Die Klägerin habe sich auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist gegen \ndie Befristung und den Widerrufsvorbehalt gewehrt, so dass Bedenken hinsichtlich \nder Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmungen nun nicht mehr geltend gemacht \nwerden könnten. \n\n18\n\nEine schriftliche Zusage, die Genehmigungen zu erteilen, sei nicht ergangen. \nEine Anspruch auf Bevorzugung nach dem Schwerbehindertengesetz bestehe erst \nbei einem Behinderungsgrad von mindestens 50 %. Die Klägerin sei aber nur zu 30 \n% behindert. \n\n 19\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, \ndie Akten des Verfahrens 11 L 1057/05 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n \n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Beschlüsse \ndes Gerichts vom 15. Juli 2005 im Verfahren 11 L 1057/05 und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2005 - \n13 B 1332/05 - sowie auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom \n7. Februar 2006 verwiesen. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:\n\n23\n\nEine bindende Zusicherung gemäß § 38 VwVfG liegt hier nicht vor. Selbst wenn \nder Leiter des Ordnungsamtes, wie die Klägerin behauptet, mündlich die \nÜbertragung der Konzessionen zugesagt haben sollte, ist eine solche Zusicherung \nnicht rechtswirksam. Denn ihr fehlt die nach § 38 Abs. VwVfG erforderliche \nSchriftform.\n\n24\n\nAus der Tatsache, dass der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 30. Dezember \n2005 befristet und unter Widerrufsvorbehalt die Weiterführung des Unternehmens \ngenehmigt worden ist, ergibt sich kein Anspruch auf uneingeschränkte Zuteilung der \nGenehmigungen. Die befristete Genehmigung wurde - im Interesse der Klägerin - in \nentsprechender Anwendung der §§ 19 und 20 des Personenbeförderungsgesetzes - \nPBefG - erteilt, um nach dem Erlöschen der Gesellschaft die Rechtsnachfolge zu \nprüfen. Zu diesem Zweck kann trotz des grundsätzlichen Verbotes eines \nWiderrufsvorbehaltes in § 15 Abs. 4 PBefG nach der ausdrücklichen Regelung des § \n20 PBefG eine einstweilige Erlaubnis erteilt werden. \n\n25\n\nVgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblattkommentar, \n2006, § 15 Rdn. 10. \n\n26\n\nAus den Aktenvermerken des Beklagten vom 23. und 29. Dezember 2004 ist \nauch erkennbar, dass der Klägerin nur eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden sollte \nund letztlich auch erteilt worden ist, selbst wenn die Urkunde auf Grund eines \nSchreibversehens bei ihrer Aushändigung noch ergänzt worden ist. \n\n27\n\nEin Anspruch auf Übertragung der Genehmigungen ergibt sich auch nicht aus \ndem auf Art. 14 des Grundgesetzes beruhende Grundsatz des Bestandschutzes. Die \nSubstanz des von einem Taxiunternehmer geschaffenen Betriebes, zu dem auch die \nTaxikonzessionen gehörten, wird zwar durch Art. 14 GG geschützt. Andererseits gibt \nes Vormerklisten von Interessenten, die den Zugang zum Beruf als Taxiunternehmer \nbegehrten oder ihren bestehenden Betrieb um eine neue Taxigenehmigung erweitern \nwollten. Beide Positionen sind durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1989 - 13 A 994/88 -, DÖV 1989, 1045. \n\n29\n\nDiese Kollision der verschiedenen Interessen hat der Gesetzgeber dahingehend \ngelöst, dass die Genehmigung nur bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des \ngesamten Unternehmens nach § 2 Abs. 3 PBefG oder einer Gesamtrechtsnachfolge \nnach § 19 PBefG auf einen Dritten übergehen können. Beide Fälle liegen hier nicht \nvor. \n\n30\n\nDem einfachgesetzlichen Normgeber war es auch erlaubt, solche Kollisionen \nverschiedener Grundrechte zu regeln und generalisierende Lösungen zu schaffen. \n\n31\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. November \n1990 \n- 1 BvR 402/87 -, Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 83, 130, 142; OVG \nNRW Urteil vom 20. November 1992 - 13 A 3739/91 -.\n\n32\n\nEine Anspruch auf bevorzugte Zulassung als Schwerbehinderte besteht schon \ndeshalb nicht, weil die Klägerin nur zu 30 % behindert ist. Nach § 1 des \nSchwerbehindertengesetzes (SchwbG) bzw. nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des \nSozialgesetzbuchs IX (SGB IX) kann einen Anspruch auf bevorzugte Zulassung nur \nbei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. entstehen. \n\n33\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-12/11-k-2741-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-12/11-k-2741-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265744","retrieved":"2026-07-09 02:33:36.235119+00:00"}}