{"status":"available","doknr":"OLD265907","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0306.16L188.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"16 L 188/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird\nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahren.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.819,08 Euro\n festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag,\n \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller unter Abänderung des Bescheides \nvom 20.12.2006 eine weitere Abschlagszahlung auf den Betriebs-\nkostenzuschuss 2007 für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum \n31.12.2007 in Höhe von insgesamt 67.638,15 EUR zu bewilligen,\n\n4\n\nbietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage aus den Gründen zu II. keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m §§ 114 ff. ZPO), so dass der \nAntrag des Antragstellers,\n\n5\n\nihm zur Durchführung des Eilverfahrens Prozesskostenhilfe zu \nbewilligen und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner \nRechte in dieser Instanz Rechtsanwältin B. T. , \nBochum, beizuordnen, \n\n6\n\nabzulehnen war.\nII.\n\n7\n\nDer auf die vorläufige Bewilligung weiterer Abschlagszahlungen auf den Be-\ntriebskostenzuschuss 2007 gerichtete Antrag ist unbegründet.\n\n8\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Re-\ngelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu-\nlässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Ab-\nwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist \nbegründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft ge-\nmacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 924 ZPO).\n\n9\n\nVorliegend mangelt es an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anord-\nnungsanspruches.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Bewilligung \neiner weiteren Abschlagzahlung auf den Betriebskostenzuschuss 2007 für den im \nAntrag genannten Zeitraum; eine Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines \nBetriebskostenzuschusses für den vom Antragsteller betriebenen Hort über den \n31.07.2007 hinaus besteht nicht. \n\n11\n\nDer sich grundsätzlich aus § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen \nfür Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) ergebende Förderanspruch steht unter dem \nVorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Landeshaushalt, wobei § 18 Abs. 6 GTK \ndiesen Haushaltsvorbehalt ausdrücklich und uneingeschränkt für jede Betriebskos-\ntenbezuschussung anordnet. Mit der Einführung der Offenen Ganztagsschule hat \ndas Land Nordrhein-Westfalen die Bezuschussung von Horten grundsätzlich einge-\nstellt mit der Folge, dass die Förderung eines Hortes nach dem GTK endet, sobald \ndieser in die Offene Ganztagsschule überführt wird. \n\n12\n\nVgl. hierzu der den Beteiligten bekannte Beschluss vom \n29.11.2006 - 16 L 1612/06 - (VG Köln) m.w.N.. \n\n13\n\nDer Hort des Antragstellers wird zum 01.08.2007 in die Offene Ganztagsschule \nüberführt; alle Kinder, die derzeit noch den Hort besuchen, werden ausweislich der \nZusicherung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 01.03.2007 ab dem 01.08.2007 \nin die Offene Ganztagsschule übernommen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG; sie entspricht \nangesichts der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung dem hälftigen Betrag des auf \nden Zeitraum 01.08.2007 bis 31.12.2007 entfallenden Abschlages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-06/16-l-188-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-06/16-l-188-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265907","retrieved":"2026-07-09 02:33:49.385694+00:00"}}