{"status":"available","doknr":"OLD265932","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0305.23K1704.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-05","aktenzeichen":"23 K 1704/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \nDer Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003, dessen Wider-\nspruchsbescheid vom 17. Februar 2003 und dessen Abänderungsbescheid vom 5. \nFebruar 2007 werden aufgehoben, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Geld-\nspielgeräte in Höhe von 82.320,00 EUR festgesetzt worden ist. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Si-\ncherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-\nden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für das \nJahr 2003. Sie betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Apparaten mit und ohne \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen. Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt \nKöln vom 20. Dezember 2002 (VStS) (§ 8 Abs. 1 lit. a) VStS) betrug die Steuer für in \nSpielhallen oder ähnlichen Unternehmen gehaltene Apparate mit Gewinnmöglichkeit \nfür jeden angefangenen Kalendermonat 245,- EUR und für sonstige Apparate 61,- \nEUR je Apparat. \nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 6. Januar 2003 setzte der Beklagte gegen die \nKlägerin gestützt auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 20. Dezem-\nber 2002 eine Steuer von insgesamt 104.280,- EUR für das Jahr 2003 fest. Dieser \nBetrag setzte sich zusammen aus einem Betrag von 82.320,- EUR für die Aufstellung \nvon 28 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für 12 Monate und von \n21.960,- EUR für die Aufstellung von 30 Unterhaltungsgeräten in Spielhallen für 12 \nMonate.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 10. Februar 2003 Widerspruch, \nden der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2003 als unbegrün-\ndet zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 20. Februar 2003 \nzugestellt.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 20. März 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im \nWesentlichen darauf abgestellt hat, der in der Satzung verwendete Stückzahlmaß-\nstab verstoße gegen Art. 105 Abs. 2 a GG; ferner habe die Vergnügungssteuer er-\ndrosselnde Wirkung, zumal sie sich als Aufwandsteuer auch nicht auf den End-\nverbraucher überwälzen lasse, da der Spieleinsatz auf 0,20 EUR begrenzt sei.\n \nDie Klägerin hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt, den Vergnügungssteuerbe-\nscheid des Beklagten vom 6. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-\ndes vom 17. Februar 2003 aufzuheben. \n\n5\n\nNachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. April 2005 - 10 C \n5.04 - den sog. Stückzahlmaßstab für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur \nnoch unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt hat, hat die Stadt Köln eine \nrückwirkende Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im \nGebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005, geändert durch Satzung vom 10. \nOktober 2006, erlassen und den bisher verwendeten Stückzahlmaßstab durch den - \nnäher definierten - Maßstab des Spieleinsatzes ersetzt. Die Satzung ist zum 1. Janu-\nar 2003 rückwirkend in Kraft gesetzt worden und gilt ausschließlich für Geräte, für die \nnoch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung nach den Regelungen der Vergnü-\ngungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002 sowie der Vergnügungssteuersatzung \nvom 19. Dezember 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. April \n2004 erfolgt ist. Gemäß der so geänderten Satzung sind die Steuerschuldner gehal-\nten gewesen, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. März 2006 je \nAufstellort eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck unter Bei-\nfügung sämtlicher Zählwerksausdrucke (Kassenstreifen) der zu versteuernden Gerä-\nte einzureichen. Auf diese Bestimmung der Satzung hat der Beklagte die Klägerin \ndurch Schreiben vom 29. Dezember 2005 ausdrücklich hingewiesen. Eine Steuerer-\nklärung in dieser Form hat die Klägerin in der Folgezeit nicht abgegeben.\n\n6\n\nMit Abänderungsbescheid vom 5. Februar 2007 hat der Beklagte seinen Steuer-\nbescheid vom 6. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. \nFebruar 2003 dahin berichtigt, dass die Vergnügungssteuer für den Zeitraum 1. Ja-\nnuar bis 31. Dezember 2003 für die von der Klägerin im Kölner Stadtgebiet aufge-\nstellten Geldspielgeräte nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab sondern nach den \nfür die Nutzung der Geräte aufgewendeten Beträgen (Spieleinsatz) berechnet und im \nWege der Schätzung auf 82.320,00 EUR festgesetzt wird. Zur Begründung hat er im \nWesentlichen ausgeführt, die nunmehr festgesetzte Steuerforderung finde ihre \nRechtsgrundlage in der rückwirkenden Satzung zur Besteuerung des Spielvergnü-\ngens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005, geän-\ndert durch Satzung vom 10. Oktober 2006. Die Besteuerungsgrundlagen seien im \nWege der Schätzung ermittelt worden, da die Klägerin den Spieleinsatz nicht erklärt \nhabe. Er - der Beklagte - gehe davon aus, dass sich nach dem tatsächlich ermittelten \nSpieleinsatz keine niedrigere als die bisher festgesetzte Steuer ergeben würde. \nInsoweit halte er es für sach- und ermessensgerecht, in Höhe der bisherigen Forde-\nrungen zu schätzen. Für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte sei somit von \neinem geschätzten Spieleinsatz in Höhe von 4.900,- EUR pro Gerät und Monat \nauszugehen. \n\n7\n\nAm 7. Februar 2007 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als \ndie Festsetzung der Vergnügungssteuer für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmög-\nlichkeit von ihr angefochten worden ist. \n\n8\n\nDie Klägerin macht nunmehr geltend, auch dem Abänderungsbescheid des \nBeklagten ermangele es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Der Erlass einer \nrückwirkenden Satzung sei im Lichte der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts unwirksam. Die jetzt vorgenommene Schätzung \nentspreche im Übrigen nicht den Vorgaben des § 162 AO.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003, dessen \nWiderspruchsbescheid vom 17. Februar 2003 und dessen \nAbänderungsbescheid vom 5. Februar 2007 aufzuheben, soweit darin \neine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Höhe von 82.320,00 \nEUR festgesetzt worden ist.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist er im wesentlichen auf seine Ausführungen im \nAbänderungsbescheid vom 7. Februar 2007.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. \n3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n17\n\nDie Einbeziehung des Abänderungsbescheides des Beklagten vom 5. Februar \n2007 in das Klagebegehren ist zulässig. Es handelt sich um eine Klageänderung im \nSinne von § 91 Abs. 1 VwGO, die schon deshalb zulässig ist, weil der Beklagte sich \nwiderspruchslos in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage \neingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO), indem er zur Sache verhandelt hat. Im Übrigen \nist die Änderung auch sachdienlich, da eine gerichtliche Entscheidung geeignet ist, \nden Streit zwischen den Beteiligten voraussichtlich endgültig auszuräumen und der \nStreitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt,\n\n18\n\nzu diesen Kriterien vgl. nur Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. \nAuflage 2006, § 91 Rz. 36; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Auflage \n2006, § 91 Rz. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 91 \nRz. 19 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n19\n\nDie so geänderte Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere bedarf es nicht \nder Durchführung eines erneuten Widerspruchsverfahrens, ein solches ist vielmehr \naus Gründen der Verfahrensökonomie entbehrlich, \n\n20\n\nvgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 48.88 -, \nBVerwGE 85, 163, 166, 167; Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. \nAuflage 2006, § 68 Rz. 169; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Auflage \n2006, § 68 Rz. 34 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n21\n\nDie Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Janu-\nar 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2003, jeweils in Gestalt \ndes Abänderungsbescheides vom 5. Februar 2007, sind rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten, soweit in ihnen Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit in Höhe von 82.320,- EUR festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n22\n\nI. Der Beklagte kann die streitgegenständlichen Bescheide nicht auf die \nrückwirkende Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im \nGebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005 in ihrer Fassung vom 10. Oktober \n2006 (VStS) stützen, weil diese in materieller Hinsicht nicht wirksam ist.\n\n23\n\nDas Gericht hat kommunale Vergnügungssteuersatzungen inhaltlich darauf zu \nüberprüfen, ob der Satzungsgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 105 \nAbs. 2 a GG beachtet, sich an die landesgesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 und 3 \nKAG NRW hält, und ob er den ihm verbleibenden Gestaltungsspielraum \nangemessen ausfüllt, insbesondere dem Gebot der sachgerechten Abwägung der \nbetroffenen Belange, zu denen vor allem die Grundrechtspositionen des \nSteuerpflichtigen zählen, entsprochen hat,\n\n24\n\nvgl. insoweit grundlegend Gerhardt/Bier in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 47 (Stand: Juli 2005) Rz. 97 ff m.w.N. \n.\n\n25\n\nDas aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende \nAbwägungsgebot beinhaltet im Kern die Pflicht, das nach Lage der Dinge erhebliche \nAbwägungsmaterial sorgfältig zu ermitteln, sachentsprechend zu gewichten und \nunvoreingenommen und distanziert in einer Weise abzuwägen, die dem Gewicht der \nbetroffenen Belange Rechnung zu tragen versucht, um auf diese Weise zu einem \nrechtmäßigen, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung \ntragenden Abwägungsergebnis zu gelangen,\n\n26\n\nGerhardt/Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 \n(Stand: Juli 2005) Rz. 100 m.w.N. .\n \nMängel im Abwägungsvorgang sind als Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedan-\nkens erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen sind,\n\n27\n\nGerhardt/Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 \n(Stand: Juli 2005) Rz. 101 ff. m.w.N. .\n\n28\n\nGemessen an diesen rechtlichen Vorgaben erweist sich die rückwirkende Vergnü-\ngungssteuersatzung der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005 in ihrer Fassung vom \n10. Oktober 2006 als rechtsunwirksam. \n\n29\n\n1. Dem Rat der Stadt Köln ist hier zunächst ein rechtserheblicher Verstoß gegen \ndas rechtsstaatliche Abwägungsgebot bei der Wahl der steuerlichen \nBemessungsgrundlage unterlaufen. § 3 Satz 1 VStS schreibt als \nBemessungsgrundlage der Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten \nden Spieleinsatz vor. Als Spieleinsatz gilt alles, was für die Benutzung des \nSpielgerätes aufgewendet wird (§ 3 Satz 2 VStS). Neben dem Geldeinwurf am \nSpielgerät sind dies zum Beispiel auch Eintrittsgelder oder Aufwendungen für \nKundenkarten (§ 3 Satz 3 VStS). Nach der dem Gericht vorliegenden Begründung \nder Beschlussvorlage für die Sitzung des Rats am 15. Dezember 2005 (Drucksa-\nchen-Nr. 1745/005) wurde die Bemessungsgrundlage des Spieleinsatzes vom \nSatzungsgeber ausgewählt, weil nur diese den Aufwand der Spieler für ihr \nSpielvergnügen als das eigentliche Besteuerungsgut wirklich abbilde. Es sei zwar \nauch denkbar, an den Kasseninhalt bzw. an das Einspielergebnis anzuknüpfen. \nDann würde die Vergnügungssteuer jedoch zu einer am Umsatz orientierten Steuer, \ndie sie gerade nicht sein solle, da dies die Verhältnisse des Aufstellers beträfe, nicht \ndagegen die des Steuersubjekts, des Spielers und seines Aufwandes.\n\n30\n\na) Diese Überlegungen gehen nach Auffassung der Kammer bereits deshalb \nfehl, weil der Satzungsgeber damit wohl das Gleichartigkeitskriterium des Art. 105 \nAbs. \n2 a GG und die europarechtliche Vorgabe des Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG (6. \nEG-Richtlinie) ansprechen wollte, diese aber nicht richtig sieht. Nach ständiger \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,\n\n31\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 9. März 2000 - Rechtssache C - 437/97 -, \nSlg. 2000, Seite I - 1157 Rz. 20, 21 m.w.N., \n\n32\n\nsoll Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie, der den Mitgliedsstaaten die Befugnis zur \nBeibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben nur belässt, sofern es \nsich dabei nicht um Abgaben handelt, „die... den Charakter von Umsatzsteuern \nhaben\", verhindern, dass das Funktionieren des gemeinsamen \nMehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedsstaats \nbeeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und ge-\nwerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise \nerfassen. Solche steuerlichen Maßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und \nGebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auch \nwenn sie nicht in allen Punkten mit dieser übereinstimmen. Diese wesentlichen \nMerkmale sind, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung \nherausgestellt hat,\n\n33\n\nvgl. nur Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 22, \n\n34\n\ndie folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit \nGegen-\nständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, \nproportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder \nStufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst schließlich den \nMehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem Umsatz \nentstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem \nvorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist. Daraus folgt, dass Art. 33 der \nRichtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe seitens eines \nMitgliedsstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, wenn diese Abgabe \neines der aufgezeigten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht \naufweist,\n\n35\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 23.\n\n36\n\nGemessen an diesen Grundsätzen besteht bei Verwendung des \nEinspielergebnisses bzw. des Kasseninhalts als Steuermaßstab in einer \nVergnügungssteuersatzung keine Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer. Dies folgt \nschon daraus, dass die erhobene Vergnügungssteuer keine allgemeine Steuer ist. \nDenn sie erfasst nicht alle Umsätze im Gebiet der Stadt Köln, sondern nach § 2 VStS \nnur die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten. Die Vergnügungssteuer wird \nweiter nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben. Die Steuer \nknüpft ausschließlich an die Benutzung der Spielgeräte, nicht aber an ihre \nHerstellung oder an ihren Verkauf an. \n\n37\n\nAus dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG folgt nichts anderes. \nDieses erfasst nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, \nselbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen \nwie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört auch die \nVergnügungssteuer, \n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ \n2001, 1264 m.w.N.; ferner zuletzt Sächs. OVG, Beschluss vom 19. \nDezember 2006 - 5 BS 242/06 -.\n\n39\n\nMit der Einschätzung, dass die Vergnügungssteuer nach dem Maßstab des \nEinspielergebnisses bzw. Kasseninhalts gleichartig zur Umsatzsteuer und deswegen \ndieser Maßstab nicht zulässig sei, geht der Satzungsgeber von falschen rechtlichen \nVoraussetzungen aus, was seine Abwägungsentscheidung fehlerhaft macht, zumal \nauch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zum \nStückzahlmaßstab,\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Buchholz \n401.68 Vergnügungssteuer Nr. 38,\n\n41\n\nersichtlich von der Zulässigkeit des Einspielergebnisses als Steuermaßstab \nausgeht. Darüber hinaus haben mittlerweile andere Gerichte zur Zulässigkeit des \nEinspielergebnisses als Steuermaßstab Stellung bezogen und diesen grundsätzlich \nfür rechtmäßig erachtet,\n\n42\n\nvgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS \n242/\n06 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB \n11/04 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K \n4880/06 -; VG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - 11 K 3272/06 -\n.\n\n43\n\nb) Der Rat hat des Weiteren ausweislich der Beschlussvorlage für die Sitzung am 15. \nDezember 2005 nicht die Schwierigkeiten gesehen, die mit der Verwendung des \nMaßstabs „Spieleinsatz\" - gerade für vergangene Besteuerungszeiträume - verbun-\nden sind, obwohl sich diese Fragen für den sachkundigen Betrachter aufgedrängt \nhaben und auch vom Deutschen Städtetag angesprochen worden sind,\n\n44\n\nvgl. Ramin, Das Görlitzer Modell zur Besteuerung von \nSpielapparaten und - automaten, KStZ 2006, S. 68 ff. (70, 71).\n\n45\n\nVon Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Maßstab nicht durch \ndie Benutzung des Gewinnspielgerätes als Geldwechsler sowie durch Falsch-, \nFremd- und Prüftestgeld verfälscht werden darf; Geldeinwürfe zu solchen Zwecken \nstellen keinen „Spieleinsatz\" dar,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 - 14 B\n2139/06 -; VG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 23 L 1865/06 -\n.\n\n47\n\nDer Rat hat sich hier zum einen nicht mit der Frage beschäftigt, ob derartige nicht \nals Vergnügungsaufwand zu qualifizierende Geldeinwürfe für vergangene Zeiträume \nnoch zutreffend ermittelt werden können oder ob ihr Anteil so gering ist, dass sie eine \nzu vernachlässigende Größe darstellen, \n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 - \n14 B 2139/06 -.\n\n49\n\nZum anderen ist der Rat nicht der Frage nachgegangen, ob es überhaupt \nmöglich ist, den für die Besteuerung maßgeblichen Spieleinsatz für die \nVergangenheit konkret zu ermitteln. Diese Frage drängte sich hier auf, weil \nGeldspielgeräte erstmals auf der Grundlage der zum 1. Januar 2006 in Kraft \ngetretenen Spielverordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar \n2006, BGBl. I 2006, S. 280) eine Kontrolleinrichtung haben müssen, die es \nermöglicht, auch sämtliche Einsätze für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren \n(vgl. § 12 Abs. 2 lit. d und § 13 Abs. 2 Nr. 8 SpielV 2006). Geldspielgeräte, deren \nBauart vor dem 1. Januar 2006 zugelassen worden ist, dürfen hingegen \nentsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs weiterbetrieben werden (§ 20 Abs. 1 \nSatz 1 SpielV 2006). Nach der selbstverpflichtenden Vereinbarung über den Einbau \nvon manipulationssicheren Zählwerken vom 15. November 1989 nebst der zu-\ngehörigen Ergänzung (vgl. BT-Drs. 11/6224 vom 15. Januar 1990) sind die Hersteller \nderartiger Automaten nur verpflichtet, in die Software ihrer Geräte \nmanipulationssichere Programme einzubauen, die die Daten fortlaufend und \nlückenlos ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungs-\ngrundlage erforderlich sind. Es müssen damit nur Daten über den Kasseninhalt zur \nVerfügung gestellt werden, da allein dieser Wert für die Umsatzbesteuerung maß-\ngeblich ist.\n\n50\n\nIn alldem liegt ein offensichtliches Abwägungsdefizit des Rates, welches sich \nohne Weiteres auf das beschlossene Ergebnis - den gewählten Steuermaßstab - \nausgewirkt haben kann. § 3 VStS ist damit unwirksam.\n\n51\n\n2. Unwirksam ist weiterhin der vom Satzungsgeber festgelegte Steuersatz von 5 \nvom Hundert des Spieleinsatzes in § 4 VStS. Denn er ist willkürlich festgesetzt und \nmit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Der Rat der Stadt Köln hat insoweit keine \nausreichend verlässlichen Tatsachenermittlungen getroffen, ohne die die Festset-\nzung eines dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Maßstab der \nsteuerlichen Lastengleichheit\n\n52\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, \nBVerfGE 84, 239, 269; Osterloh in Sachs, Kommentar zum \nGrundgesetz, 3. Auflage 2003, Art. 3 Rz. 134; Tipke/Lang, \nSteuerrecht, 18. Auflage 2005, § 4 Rz. 81 jeweils m.w.N.\n\n53\n\nRechnung tragenden und damit willkürfreien Steuersatzes nicht zulässig ist. \n\n54\n\nNach der Begründung der Beschlussvorlage für die Sitzung des Rats am 15. De-\nzember 2005 (Drucksachen-Nr. 1745/005) hat der Satzungsgeber bei der Festlegung \ndes Steuersatzes allein einen Betriebsvergleich der Automatenunternehmen für das \nJahr 2000 des FfH-Instituts für Markt- und Wirtschaftsforschung zugrunde gelegt. In \nder Beschlussvorlage wird weiter ausgeführt, dass dieser Betriebsvergleich, der \nbereits Grundlage für die im Rahmen einer abweichenden Besteuerung angebotenen \nSteuersätze in den bisherigen Vergnügungssteuersatzungen ab 2003 gewesen sei, \ndie durchschnittlichen Ergebnisse der Automatenaufstellunternehmen in NRW aus-\nweise. Im Zuge der Satzungsvorbereitungen habe ein Gespräch mit dem Geschäfts-\nführer des Deutschen Automaten-Verbandes stattgefunden, bei dem zwar ein eben-\nfalls von dem FfH-Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung erstellter \nBetriebsvergleich der Unterhaltungsautomaten-Unternehmen 2003 vorgelegt worden \nsei, der unwesentlich geringere Netto-Kasseninhalte ausgewiesen habe, an dem sich \nbundesweit aber nur 225 Betriebe beteiligt hätten; in Köln seien aber bereits allein \n600 Unternehmen tätig. Bei der Festlegung des Steuersatzes und der Kalkulation der \nkünftigen Einnahmen würden daher weiterhin die Ergebnisse 2000 zugrunde gelegt, \nzumal nach dem Vorbringen in diversen Klage- und Eilverfahren davon ausgegangen \nwerden könne, dass in Köln im Durchschnitt über dem Bundesdurchschnitt liegende \nSpielumsätze getätigt würden. Der Betriebsvergleich NRW für das Jahr 2000 weise \neine „Kasse\" (Einspielergebnis) für ein durchschnittliches Geldspielgerät in Spielhal-\nlen von monatlich 1.732,- EUR aus. Daraus errechne sich nach der derzeit gültigen \nSpielverordnung, die eine Mindestausschüttungsquote von 60% vorsehe, ein monat-\nlicher Spieleinsatz von 4.330,- EUR. Bei einem Steuersatz von 5% des \nSpieleinsatzes betrage die Vergnügungssteuer somit für ein durchschnittliches Geld-\nspielgerät in Spielhallen monatlich 216,50 EUR (bisherige Pauschsteuer = 245,- \nEUR). Aus diesem Vom-Hundert-Satz ergebe sich jedoch keine Senkung des \nAufkommens, da im Zusammenhang mit einer Änderung der Spielverordnung zum 1. \nJanuar 2006 von einem erheblich höheren Gerätebestand ausgegangen werden \nkönne.\n\n55\n\nDiese für die Bestimmung des Steuersatzes relevanten Annahmen haben keinen \nrechtlichen Bestand. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht schon, dass in der \nBeschlussvorlage festgestellt wird, in Köln würden im Durchschnitt über dem \nBundesdurchschnitt liegende Spielumsätze getätigt, dann aber die durchschnittlichen \nEinspielergebnisse von 1.732,- EUR je Geldspielgerät in Spielhallen in NRW \nzugrundegelegt werden und daraus eine monatliche Vergnügungssteuer für ein \nsolches Geldspielgerät in Köln von 216,50 EUR - bei einem Steuersatz von 5 vom \nHundert des Spieleinsatzes - ermittelt wird. Nach dem eigenen Ausgangspunkt des \nSatzungsgebers hätte es nahegelegen, im Durchschnitt von einem höheren \nmonatlichen Einspielergebnis für ein Geldspielgerät in Köln auszugehen, was - bei \ngleichem Steuersatz - eine höhere Vergnügungssteuer je Gerät und damit höhere \nEinnahmen für die Stadt Köln zur Folge hätte. Wenn höhere Einnahmen als die in \nder Beschlussvorlage prognostizierten hingegen nicht vom Willen des Rates umfasst \nwaren, hätte es nahegelegen, einen niedrigeren Steuersatz als 5 vom Hundert des \nSpieleinsatzes zu bestimmen. \n\n56\n\nUnabhängig von diesem unplausiblen Ansatz ist das dem Steuersatz zugrunde \ngelegte Tatsachenmaterial nicht ausreichend verlässlich. Aktuellere Daten als die in \nder Beschlussvorlage genannten hat der Satzungsgeber für das Gebiet der Stadt \nKöln - anders als andere Satzungsgeber im Zuständigkeitsbereich der Kammer für \nderen Hoheitsbereich - selbst nicht ermittelt. Dass dies nicht möglich bzw. nicht \nerfolgsversprechend gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Wie das Gericht einer \nVielzahl von inzwischen erledigten Eilverfahren entnommen hat, stellt der Beklagte \nim Gegenteil in anderen Vergnügungssteuerungsverfahren - gerade soweit er \nSteuerschätzungen vornimmt - immer wieder darauf ab, dass ein großer Teil der \nAufsteller von Geldspielgeräten Steuererklärungen nebst Zählwerksausdrucken \nabgibt. Warum dann nicht wenigstens der Versuch unternommen worden ist, für das \nGebiet der Stadt Köln zu belastbaren Zahlen betreffend die Einspielergebnisse der \nGeldspielgeräte zu gelangen, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Der Rat hat in \nseine Beschlussfassung über die Höhe des Steuersatzes auch keine sonstigen \nErhebungen über Kasseninhalte bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einfließen \nlassen, obwohl solche nach Kenntnis des Gerichts existent sind. So wäre es \nnaheliegend gewesen - wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. \nauch VG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - 11 K 3272/06 -), ein IFO-Gutachten \nvon Januar 2005 zum Umsatz der Münzautomatenhersteller für das Jahr 2004 bzw. \neine Veröffentlichung des Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V. zu dieser Thematik \nvon 2002 beizuziehen und in die Entscheidung mit einzustellen. Dieses erhebliche \nDefizit bei der Ermittlung der Tatsachengrundlagen führt zur Unwirksamkeit des \nfestgesetzten Steuersatzes. Denn auf einer derart schmalen Erkenntnisbasis lässt \nsich ein angemessener, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner \nberücksichtigender und damit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechung \ntragender Steuersatz nicht bestimmen, \n\n57\n\nvgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 7. April 2006 - 25 K \n1327/05 und vom 15. Mai 2006 - 25 K 1074/06 -.\n\n58\n\n3. Die festgestellte Unwirksamkeit der §§ 3 und 4 VStS wirkt sich nicht etwa nur iso-\nliert aus,\n\n59\n\nzur Teilunwirksamkeit von Satzungen vgl. nur Gerhardt/Bier in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 (Stand: Juli 2005) \nRz. 110 m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n60\n\nEs handelt sich bei diesen beiden Regelungen um jeweils zwingende \nBestimmungen einer Steuersatzung, ohne die eine solche nach § 2 Abs. 1 Satz 2 \nKAG NRW nicht wirksam in Kraft treten kann. Die rückwirkende Satzung zur \nBesteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln \nvom 16. Dezember 2005 in ihrer Fassung vom 10. Oktober 2006 ist damit wegen der \nfestgestellten Fehlerhaftigkeit der einen wie der anderen Satzungsbestimmung ins-\ngesamt unwirksam.\n\n61\n\n4. Ob die rückwirkende Vergnügungssteuersatzung vom 16. Dezember 2005 in \nihrer Fassung vom 10. Oktober 2006 darüber hinaus weitere beachtliche Fehler ent-\nhält, kann dahinstehen. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass - sofern sich \nder Satzungsgeber weiterhin für die Verwendung des Maßstabs des Spieleinsatzes \nentscheidet - der Steueranspruch (entgegen der bisherigen Regelung in § 6 VStS) \nwohl nicht schon mit der Inbetriebnahme des Spielgerätes entsteht, sondern erst mit \ndessen konkreter Benutzung. Darüber hinaus sollte im Falle einer erneuten \nBeschlussfassung klargestellt werden, dass es sich um eine sog. Jahressteuer \nhandelt; dies lässt sich den bisherigen Satzungsbestimmungen allenfalls im Wege \nder Auslegung entnehmen. Anders als andere Satzungsgeber hat sich der Rat der \nStadt Köln ausweislich der dem Gericht vorliegenden Satzungsunterlagen auch keine \nGedanken zur Frage einer „reformatio in peius\" für den Fall gemacht, dass eine \nNeufestsetzung der Vergnügungssteuer zu einer höheren Steuerbelastung als unter \nGeltung des bisher verwendeten Stückzahlmaßstabs von 245,- EUR pro Gerät und \nMonat führen sollte.\n\n62\n\nII. Auch die den angefochtenen Bescheiden zunächst zugrundeliegende und bislang \nnicht aufgehobene Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 20. Dezember \n2002 ist keine taugliche Rechtsgrundlage für diese Verwaltungsakte. Der in dieser \nSatzung in § 8 Abs. 1 lit. a verwendete Stückzahlmaßstab für Gewinnspielgeräte ist \nnämlich nicht rechtswirksam. Der in einer kommunalen Vergnügungssteuersatzung \nverwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht \nden durch Art. 105 Abs. 2 a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum \nVergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten \nmit Gewinnmöglichkeit mehr als 50% von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse \ndieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen,\n\n63\n\nBVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Buchholz \n401.68 Vergnügungssteuer Nr. 38.\n\n64\n\nDie Bestimmung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse einer \nGerätegruppe setzt hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die \nEinspielergebnisse der einzelnen Automaten dieser Gruppe im Satzungsgebiet \nvoraus. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt von den konkreten \nUmständen des Einzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet ab, welchen \nMindestanforderungen eine solche Erkenntnislage oder die Erhebung \nentsprechender Daten genügen müssen, um eine ausreichende Grundlage für die \nErmittlung des maßgeblichen Durchschnitts zu gewährleisten.\n\n65\n\nDie Beschlussvorlage für die Sitzung des Rats am 15. Dezember 2005 (Drucksa-\nchen-Nr. 1745/005) knüpft an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in meh-\nreren auf die Aussetzung der Vollziehung von Vergnügungssteuerbescheiden des \nBeklagten gerichteten Eilverfahren an, in denen das Gericht ernstliche Zweifel an der \nZulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bei Gewinnspielgeräten in Köln unter Würdi-\ngung der von den jeweiligen Antragstellern im Eilverfahren vorgelegten \nEinspielergebnissen angemeldet hat,\n\n66\n\nvgl. dazu VG Köln, Beschlüsse vom 21. Oktober 2005 - 20 L \n841/05 und 20 L 842/05 -.\n\n67\n\nDer Rat der Stadt Köln hat darauf hin, ohne die Verwaltung mit weiteren \nDatenerhebungen zu beauftragen, die Besteuerung von Geldspielgeräten \nrückwirkend ab dem 1. Januar 2003 für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene \nSteuerfestsetzungen neu geregelt und auf den Maßstab des „Spieleinsatzes\" \numgestellt. Dies lässt für das Gericht nur den Schluss zu, dass der Satzungsgeber \nselbst davon ausgeht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig erachtete \nSchwankungsbreite der Einspielergebnisse von Spielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit im Gebiet der Stadt Köln überschritten ist, womit der \nSteuermaßstab der Stückzahl für diese Automatengruppe nicht länger rechtswirksam \nist. Demgemäß stützt der Beklagte seine Steuerforderung gegen die Klägerin selbst \nnicht mehr auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 20. Dezember \n2002.\n\n68\n\nIII. Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass der angefochtene Abänderungsbe-\nscheid des Beklagten selbst dann keinen rechtlichen Bestand hätte, wenn man hier \ndie rückwirkende Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspiel-\ngeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005 in ihrer Fassung vom 10. \nOktober 2006 (VStS) als rechtswirksam ansehen würde. Die vom Beklagten \nvorgenommene Schätzung ist nämlich rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten, weil sie auf willkürlichen, sich jeder Nachprüfung entziehenden Annahmen \nzur Besteuerungsgrundlage - dem Spieleinsatz - beruht. Nach § 12 VStS i.V.m. § 12 \nAbs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW und § 162 Abs. 1 AO hat der Beklagte die Besteue-\nrungsgrundlagen zu schätzen, soweit er diese nicht ermitteln oder berechnen kann. \nDabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung \nsind. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der \nSteuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben \nvermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder \nseine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. \n\n69\n\nGeschätzt werden dürfen allerdings nur Tatsachen, nicht hingegen die komplexe \nsteuerliche Bemessungsgrundlage oder gar die Steuer selbst, es sei denn, diese ist \nihrerseits in dem betreffenden Zusammenhang eine Besteuerungsgrundlage,\n\n70\n\nvgl. nur Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. \nAuflage 2006, § 162 Rz. 10.\n\n71\n\nZiel der Schätzung ist es, in einem Akt des Schlussfolgerns aus Anhaltspunkten \ndiejenigen Tatsachen zu ermitteln, die die größtmögliche erreichbare \nWahrscheinlichkeit für sich haben. Das Schätzungsergebnis soll dem wahren \nSachverhalt möglichst nahe kommen; die gewonnenen Schätzungsergebnisse \nmüssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein,\n\n72\n\nBFH, Urteil vom 19. Januar 1993 - VIII R 128/84 -, BStBl. 93, \n594; BFH, Urteil vom 11. März 1999 - V R 78/98 -, BFHE 188, 160; \nBFH, Urteil vom 13. Oktober 2003 - IV B 85/02 -, BStBl. 04, 25; \nRüsken in Klein, a.a.O., § 162 Rz. 29.\n\n73\n\nDeshalb sind alle tatsächlichen Anhaltspunkte zu berücksichtigen und alle \nMöglichkeiten auszuschöpfen, im Rahmen des der Behörde Zumutbaren die \nBesteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln und den mit \nangemessenem zeitlichen und sachlichen Aufwand nicht aufklärbaren Rest ggf. \ndurch eine Teilschätzung bzw. Unsicherheitszuschläge festzulegen und dadurch den \nfür die Steuerfestsetzung erforderlichen Sachverhalt zu ergänzen,\n\n74\n\nRüsken in Klein, a.a.O., § 162 Rz. 29.\n\n75\n\nDiesen Erfordernissen wird der angefochtene Abänderungsbescheid vom 5. \nFebruar 2007 nicht gerecht. Der Beklagte hat das Schätzungsergebnis, die Höhe des \nSpieleinsatzes pro Geldspielgerät und Monat, nicht schlüssig ermittelt und so \ndargelegt, dass dieses Schätzungsergebnis dem wahren Sachverhalt möglichst nahe \nkommt. Der Beklagte hat davon abgesehen, von anderen Automatenaufsteller in der \nStadt Köln deklarierte Spieleinsätze zu Vergleichszwecken heranzuziehen und der \nSchätzung nachvollziehbar zugrundezulegen. Er hat seine Schätzung vielmehr \nausschließlich an der ursprünglich - auf der Basis des rechtsunwirksamen \nStückzahlmaßstabs - festgesetzten Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte orientiert \nund danach den Spieleinsatz geschätzt, um auf diese Weise die ursprüngliche \nSteuerforderung aufrechtzuerhalten. Er hat in den der Kammer vorliegenden \nKlageverfahren ohne nähere Begründung unterschiedliche Spieleinsätze für \nGeldspielgeräte in Spielhallen zwischen 4.700,- EUR und 4.900,- EUR pro Gerät und \nMonat und für Geldspielgeräte in Gaststätten zwischen 920,- EUR und 1.220,- EUR \npro Gerät und Monat zugrundegelegt, die sich ausschließlich am Ergebnis der bisher \nfestgesetzten Steuer nach dem Stückzahlmaßstab orientiert haben. Mit dieser rein \nergebnisorientierten Vorgehensweise hat der Beklagte nicht die Tatsachen ge-\nschätzt, die der Besteuerung zugrunde liegen, sondern die Steuer selbst. Er kann \ninsoweit auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die Klägerin ihren \nsteuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Unabhängig von der \nFrage, ob diese Pflichten für die Klägerin hier in jeder Hinsicht erfüllbar waren, führt \neine Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung der steuerrelevanten \nTatsachen nicht dazu, dass der Stückzahlmaßstab nun als sachgerechte \nSchätzungsgrundlage für eine Steuerfestsetzung nach dem Spieleinsatz angesehen \nwerden kann,\n\n76\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 14 B \n1362/06 -.\n\n77\n\nDie angefochtenen Bescheide sind nach allem ohne Rechtsgrundlage. Sie \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten und unterliegen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO der Aufhebung. \n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbin-\ndung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-05/23-k-1704-03","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-05/23-k-1704-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265932","retrieved":"2026-07-09 02:33:51.323322+00:00"}}