{"status":"available","doknr":"OLD265982","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0302.4K5790.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"4 K 5790/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Stadt Bonn ist Eigentümerin der Grundstücksflächen Gemarkung S. , \nFlur 0, Nr. 000 und 000/0, die insgesamt ca. 900 m2 groß sind. Es handelt sich dabei \num einen bis zu 6 m breiten, nach Nordosten spitz zulaufenden Grundstücksstreifen, \nder in die Außenanlage der angrenzenden Liegenschaft des Bundes mit der Adresse \nC.-----straße 00 (ehemaliger Dienstsitz des Wehrbeauftragten des Deutschen Bun-\ndestages) einbezogen war und teilweise als Parkplatz genutzt wurde. Der Grund-\nstücksstreifen grenzt im Nordosten an den Bad Godesberger Panoramapark bzw. an \neinen zum Panoramapark führenden Fußweg an. \n\n3\n\nBereits im Jahr 2000 - nachdem der Wegzug des Wehrbeauftragten bekannt ge-\nworden war - wurde ein Bürgerantrag gestellt, der darauf abzielte, den im Eigentum \nder Stadt Bonn stehenden Teil des Grundstücks C.-----straße 00 dem Panorama-\npark zuzuschlagen. Der Hauptausschuss lehnte diesen Antrag in seiner Sitzung vom \n26. April 2001 ab und nahm hierzu auf die Stellungnahme der Verwaltung Bezug, in \nder es heißt, es bestehe keine Notwendigkeit, die fragliche Fläche in den Panorama-\npark einzubeziehen, da eine optische Zugehörigkeit zum Parkgelände nicht zu er-\nkennen sei; der Grundstücksstreifen solle vielmehr privatisiert und als Bestandteil \ndes Hausgrundstücks C.-----straße 00 veräußert werden. Ein weiterer Bürgerantrag \nvom 13. Februar 2004, der sich darauf richtete, die beiden Parzellen als öffentliche \nWege- bzw. Parkergänzung dem Panoramapark anzufügen, wurde vom Bürgerin-\nnen- und Bürgerausschuss im Januar 2005 abgelehnt; auch insofern wurde auf die \nStellungnahme der Verwaltung Bezug genommen, nach der der Park bereits ausrei-\nchend erschlossen sei und sich aus einem Verzicht auf die Privatisierung ein be-\nträchtlicher Einnahmeverlust für die Stadt Bonn ergebe.\n\n4\n\nIn den Jahren 2003 und 2004 wurden verschiedene Bauvoranfragen für das \nGrundstück C.-----straße 00 eingereicht, die eine Wohnnutzung mit Ein- und Mehr-\nfamilienhäusern bzw. eine Wohnanlage mit Stadtvillen und Doppelhäusern vorsahen. \nZwei Bauvoranfragen wurden mit Vorbescheiden positiv beschieden.\n\n5\n\nDie Kläger sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „Q. \n „. Der Kläger zu 2) wandte \nsich im September 2004 an die Verwaltung der Stadt Bonn und bat um Prüfung bzw. \nHinweise zu dem beabsichtigten Bürgerbegehren. Mit Schreiben vom 27. September \n2004 wurde ihm mitgeteilt, dass man seiner Bitte, zu konkreten Fragen des Abstim-\nmungstextes Stellung zu nehmen, nicht nachkommen könne, dass aber eine verbind-\nliche Klärung der Frage erfolgen könne, ob es sich bei dem Inhalt des angestrebten \nBürgerbegehrens um eine gesamtstädtische oder eine bezirkliche Angelegenheit \nhandele. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 21. Oktober 2004 wurde der Kläger \nzu 2) zudem in einem am 12. Oktober 2004 geführten Telefonat auf Bedenken hin-\nsichtlich der bezirklichen Zuständigkeit für das Bürgerbegehren hingewiesen, da es \nsich nach Auffassung der Verwaltung um eine Angelegenheit von gesamtstädtischer \nBedeutung handele.\n\n6\n\nSeit Oktober 2004 wurde das Bürgerbegehren im Stadtbezirk Bad Godesberg \ndurchgeführt. Der zur Abstimmung gestellte Text lautete:\n\n7\n\n„Ja, ich stimme dafür, dass das derzeit ungenutzte städtische \nParkgrundstück an der C.-----straße (früher genutzt vom Wehrbeauftragten \ndes Bundestages) in den Panoramapark einbezogen wird.\"\n\n8\n\nIn der Begründung wurde ausgeführt, dass das städtische Gelände mit einer \nFläche von etwa 900 m2 unmittelbar an den Bad Godesberger Panoramapark \nangrenze. Das Begehren ziele darauf ab, das Grundstück als integralen Bestandteil \ndes Panoramaparks zu gestalten. Dagegen wolle die Verwaltung der Stadt Bonn das \nGrundstück, im Verbund mit der benachbarten Bundesliegenschaft, einer Bebauung \nzuführen. Geplant sei eine massive Bebauung der Gesamtfläche, womit die \nUmwandlung von Parkflächen mit altem Baumbestand in dicht bebaute Grundstücke \nnahe der Bad Godesberger Rheinpromenade fortgesetzt würde. Zur Frage der \nKostendeckung wurde ausgeführt, es bestehe eine Rückbaupflicht des Bundes \nhinsichtlich der vorhandenen Zäune, Bauteile, einiger weniger PKW-Stellplätze sowie \neiner parkgerechten Neugestaltung. Die Kosten für die Pflege des zusätzlichen \nParkstreifens von jährlich ca. 400 EUR könnten aus dem für die Parkpflege \nvorgesehenen Haushaltstitel finanziert werden.\n\n9\n\nVon den vorgelegten Unterschriftenlisten erkannte die Stadtverwaltung 3.854 \nUnterschriften als gültig an, womit das für den Stadtbezirk Bad Godesberg \nerforderliche Unterschriftenquorum von mindestens 3.025 Unterschriften erfüllt war. \n\n10\n\nNachdem vom Rat angeregte Kompromissgespräche zwischen den Initiatoren \ndes Bürgerbegehrens und der Verwaltung zu keinem Ergebnis geführt hatten, \nbeschloss der Rat am 28. April 2005, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Dies \nwurde den Klägern mit Bescheiden vom 3. Mai 2005 mitgeteilt. Zur Begründung wird \ndarin ausgeführt: Das im Stadtbezirk Bad Godesberg durchgeführte Bürgerbegehren \nsei zunächst deshalb unzulässig, weil es auf eine Entscheidung von \ngesamtstädtischer Bedeutung abziele. Tatsächlich gehe es nämlich um die Frage, ob \ndie betreffenden städtischen Flächen an einen Investor veräußert werden sollten; die \nEntscheidung über den Verkauf städtischer Grundstücke falle jedoch ab einer \nbestimmten Wertgrenze, die hier eindeutig überschritten sei, nicht in den \nKompetenzbereich der Bezirksvertretung. Ferner sei das Bürgerbegehren \nunzulässig, weil seine Begründung unvollständig und nicht eindeutig sei; ihr sei nicht \nzu entnehmen, dass mit dem Bürgerbegehren die Veräußerung der städtischen \nGrundstücksflächen verhindert werden solle und damit Einnahmeeinbußen \nentstünden; ferner werde der Eindruck vermittelt, dass alter Baumbestand entfernt \nwerden solle, obwohl sich auf den städtischen Grundstücksflächen keine \nschützenswerten alten Bäume befänden. Schließlich sei der \nKostendeckungsvorschlage nicht ausreichend, da sich eine „Rückbaupflicht\" aus \ndem zwischen dem Bund und der Stadt geschlossenen Vertrag nicht ergebe. Der \nweitere Hinweis auf den für die Parkpflege vorgesehenen Haushaltstitel sei nicht \nhinreichend.\n\n11\n\nDie Kläger stellten daraufhin beim erkennenden Gericht den Antrag, der \nBeklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, \nbis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nüber die Grundstücke zu verfügen, und legten ferner am 2. Juni 2005 Widerspruch \nbei dem Beklagten ein. Sie führten aus, die Entscheidung des Rates sei \nunzutreffend. Die Frage der Veräußerung werde in dem Begehren nicht \nangesprochen, es gehe vielmehr allein um die Gestaltung des Geländes. Hierfür \nliege die Zuständigkeit eindeutig bei der Bezirksvertretung. Die Begründung des \nBürgerbegehrens sei auch nicht unvollständig, da die Veräußerung des Grundstücks \ngerade nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens sei. Eine Missverständlichkeit könne \nsich nur dann ergeben, wenn die begründenden Sätze aus dem Zusammenhang \ngerissen würden. Das Bürgerbegehren enthalte schließlich auch einen differenzierten \nKostendeckungsvorschlag, der den gesetzlichen Erfordernissen genüge.\n\n12\n\nDer gerichtliche Eilantrag wurde vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom \n30. Juni 2005 (4 L 824/05) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde \ndurch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 26. August 2005 (15 B 1280/05) verworfen.\n\n13\n\nDer Widerspruch der Kläger wurde mit Dringlichkeitsentscheidung der \nOberbürgermeisterin der Stadt Bonn vom 30. August 2005 zurückgewiesen; die \nEntscheidung wurde von der Oberbürgermeisterin und einem Stadtverordneten \nunterschrieben und später vom Rat in seiner Sitzung vom 29. September 2005 \ngenehmigt. Den Klägern wurde das Ergehen der Dringlichkeitsentscheidung mit \nWiderspruchsbescheiden vom 30. August 2005 mitgeteilt. \n\n14\n\nDie Kläger haben daraufhin am 29. September 2005 Klage erhoben. Sie sind der \nAnsicht, der Widerspruchsbescheid weise bereits formale Mängel auf, da die \nDringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin den Klägern ohne die \nnotwendige Zweitunterschrift zugestellt worden sei; die rechtlichen Voraussetzungen \nfür eine Dringlichkeitsentscheidung hätten nicht vorgelegen. Für das Bürgerbegehren \nsei im Übrigen die Bezirksvertretung Bad Godesberg zuständig, da es nicht um den \nVerkauf, sondern allein um die Frage der Gestaltung eines städtischen Grundstücks \nals Parkgelände gehe. Es bleibe offen, warum der Verkauf von städtischen \nGrundstücken rechtlich gegenüber deren Gestaltung Vorrang haben solle; \nVorgespräche untergeordneter Verwaltungsstellen mit potentiellen Investoren über \neinen Verkauf seien rechtlich ohne Belang. Dass die Stadt ein Parkgelände sehr viel \nschwerer und eben nicht als Bauland mit entsprechendem Gewinn veräußern könne, \nsei für die Kompetenzfrage unbeachtlich. Die Begründung des Bürgerbegehrens \nentspreche auch den gesetzlichen Anforderungen. Sie kläre hinreichend über den \nSachverhalt und die Argumente der Initiatoren auf und enthalte alle notwendigen \nTatsachen. Es sei nie der Eindruck erweckt worden, dass sich alter schützenswerter \nBaumbestand auf der städtischen Fläche befinde; Tatsache sei jedoch, dass mit \neiner etwaigen Bebauung der städtischen Grundstücke eine alte und gesunde \nAhornallee auf dem angrenzenden Parkgrundstück des Bundes in Gefahr gerate. \nSchließlich erfülle auch der Kostendeckungsvorschlag die gesetzlichen Anforde-\nrungen. Es sei eine überschlägige Kostenschätzung vorgenommen worden, was \nausreichend sei; die Verwaltung habe eine Unterstützung hierzu unter Hinweis auf \nmögliche Loyalitätskonflikte verweigert. Rückbaupflichten mit entsprechenden Kosten \nkämen auf die Stadt nicht zu. Der Hinweis auf den Haushaltstitel für die Parkpflege \nenthalte keinen Vorschlag zur Aufstockung des Titels, da die Stadt ohnehin für die \nPflege ihrer Anlagen aufkommen müsse. Es werde zudem das Recht auf \nGleichbehandlung verletzt, da der Beklagte in vergleichbaren Fällen geringere \nAnforderungen an den Kostendeckungsvorschlag gestellt habe.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Ablehnungsbescheide vom \n29. April 2005 und der Widerspruchsbescheide vom 30. August 2005 zu \nverpflichten, das Bürgerbegehren „Q. \n „ für zulässig zu erklären.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden. Ergänzend wird ausgeführt, die Widerspruchsbescheide wiesen keine \nformellen Mängel auf, da die Dringlichkeitsentscheidung auch die Zweitunterschrift \ndes Stadtverordneten Klein aufweise und vom Rat in seiner nächsten Sitzung \ngenehmigt worden sei. Der Kostendeckungsvorschlag sei bereits deshalb \nunzulässig, weil die in Nr. 1 und 2 genannte „Rückbaupflicht\" des Bundes nicht \nbestehe und der Hinweis auf den für die Parkpflege vorgesehenen Haushaltstitel \nkeinen Deckungsvorschlag, sondern lediglich einen Vorschlag zur Aufstockung des \ngenannten Titels enthalte.\n\n20\n\nDem Bauordnungsamt der Stadt Bonn liegen inzwischen Bauanträge für eine \nWohnbebauung mit Stadtvillen und Doppelhäusern vor. Der Ausschuss für \nWirtschaft, Wissenschaften und Technologie hat in seiner Sitzung vom 28. Februar \n2007 dem Verkauf der städtischen Flächen zugestimmt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte - auch in dem Verfahren 4 L 824/05 - und des vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n24\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 S. 2 Nr. 3 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den \nBeklagten. \n\n25\n\nDer angegriffene Widerspruchsbescheid ist zunächst formell rechtmäßig. \nEntgegen der Auffassung der Kläger weist die Dringlichkeitsentscheidung die \nerforderlichen Unterschriften der Oberbürgermeisterin und eines Stadtverordneten \nauf (Beiakte 3, Bl. 302/311). Im Übrigen hat der Beklagte in seiner Sitzung am \n29. September 2005 die Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO \nNRW genehmigt.\n\n26\n\nDie Bescheide sind zudem auch materiell rechtmäßig. Das Bürgerbegehren ist \nunzulässig, da die Bezirksvertretung für den Gegenstand des Bürgerbegehrens nicht \nzuständig ist, § 26 Abs. 5 Nr. 8 i.V.m. Abs. 9 S. 2 Nr. 3 GO NRW.\n\n27\n\nDie Zuständigkeit der Bezirksvertretungen ist in § 37 Abs. 1 GO NRW geregelt. \nNach dieser Vorschrift entscheiden die Bezirksvertretungen - soweit nicht der Rat \nnach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist - unter Beachtung der \nBelange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen \nRichtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den \nStadtbezirk hinausgeht, insbesondere in den unter a) bis f) namentlich aufgeführten \nAngelegenheiten. Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln. Der \nRat kann dabei die in Satz 1 aufgezählten Aufgaben im einzelnen abgrenzen.\n\n28\n\nDanach besteht im vorliegenden Fall keine bezirkliche Zuständigkeit für die mit \ndem Bürgerbegehren verfolgte Angelegenheit.\n\n29\n\nEine Zuständigkeit der Bezirksvertretung für das Begehren, den städtischen \nGrundstücksstreifen an der C.-----straße in den Panoramapark einzubeziehen, ergibt \nsich zunächst nicht aus den in § 37 Abs. 1 S. 1 a) bis f) GO NRW und der \nHauptsatzung der Stadt Bonn namentlich aufgeführten Zuständigkeiten. Es handelt \nsich bei der Einbeziehung des Grundstücksstreifens insbesondere nicht um eine \nAngelegenheit der Pflege des Ortsbildes oder der Grünpflege i.S.d. § 37 S. 1 b) GO \nNRW. Gemäß § 7 Abs. 2 h) der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn (Bonner \nBezirksverfassung, Anlage 2 zu § 3 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn) \ngehören zu diesen Angelegenheiten die Planung, Gestaltung und Instandsetzung der \nGrün- und Parkanlagen einschließlich Spielflächen sowie straßenbegleitendes Grün, \nsoweit es sich um Maßnahmen bezirklicher Bedeutung handelt. Eine Zuständigkeit \nder Bezirksvertretung für die mit dem Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellte \nFrage lässt sich hieraus bereits deswegen nicht herleiten, weil es sich bei dem \nfraglichen Grundstücksstreifen nicht um eine bereits vorhandene Grün- oder \nParkanlage handelt; das Begehren zielt daher nicht auf eine bloße Planung, \nGestaltung oder Instandsetzung, sondern auf die Erweiterung bzw. erstmalige \nEinrichtung eines städtischen Grundstücks als Grün- oder Parkanlage ab. Dies ist \nvom Wortlaut des § 37 S. 1 b) GO NRW und des § 7 Abs. 2 h der Bezirkssatzung \nnicht erfasst.\n\n30\n\nVgl. hierzu auch § 37 S. 1 a) GO NRW, der ebenfalls nur auf die \nUnterhaltung und Ausstattung bestehender öffentlicher Einrichtungen abstellt, \nnicht aber auch deren Erweiterung erfasst, so Rehn/Cronauge, \nGemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, § 37 II 4 a. \n\n31\n\nDes Weiteren ergibt sich die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die mit dem \nBürgerbegehren verfolgte Entscheidung auch nicht aus der allgemeinen \nZuständigkeitszuweisung für alle Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht \nwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. \n\n32\n\nDie Aufzählung in § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist weder abschließend noch \ndahin zu verstehen, dass sie auch nur die hauptsächlichen Anwendungsfälle der \nAngelegenheiten mit im Wesentlichen bezirksinterner Bedeutung abdecken soll. \nAuch die erwähnten satzungsrechtlichen Bestimmungen haben keine \nrechtsbegründende Wirkung und können die gesetzliche Zuständigkeit der \nBezirksvertretungen nicht einschränken.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 - NwVBl. \n1993, 265 ff.\n\n34\n\nIndes folgt auch aus der allgemeinen Zuständigkeitszuweisung des § 37 Abs. 1 \nGO NRW keine Zuständigkeit der Bezirksvertretung Bad Godesberg für das mit dem \nBürgerbegehren verfolgte Anliegen.\n\n35\n\nBereits die weitgehende Beschränkung in § 37 S. 1 a), b) und c) GO NRW auf \nAusgestaltung, Unterhaltung und Instandsetzung bestehender öffentlicher \nEinrichtungen, Grünanlagen und Verkehrsflächen deutet darauf hin, dass sich die \nGestaltungsmacht der Bezirksvertretungen jedenfalls im Regelfall nicht auf die \nErweiterung oder Neuerrichtung erstreckt. Ob ausnahmsweise eine Zuständigkeit \nauch für derartige Erweiterungen und Neuerrichtungen angenommen werden kann, \nwenn dem einzubeziehenden Grundstück nur eine untergeordnete und bezirkliche \nInteressen nicht überschreitende Bedeutung zukommt, kann hier offen bleiben. Denn \nim vorliegenden Fall hat die Frage der Nutzung des städtischen Grundstückstreifens \nan der C.-----straße jedenfalls durch die seit Jahren andauernden \nVerkaufsbemühungen der Verwaltung und die mit dem beabsichtigten Verkauf \nverbundenen finanziellen Auswirkungen für die Stadt Bonn eine über den Bezirk \nhinausgehende Bedeutung erlangt.\n\n36\n\nIm Hinblick auf die Zuständigkeit für die Veräußerung des Grundstücks hat die \nKammer bereits im Eilbeschluss vom 30. Juni 2005 im Verfahren 11 L 824/05 \nFolgendes ausgeführt:\n\n37\n\n„Bei der Veräußerung der beiden insgesamt 900 m2 großen städtischen \nGrundstücke handelt es sich nicht um eine bloß bezirkliche Angelegenheit. Die \nGrundstücke sind zusammen mit dem im Eigentum des Bundes stehenden \netwa 10.000 m2 großen angrenzenden Areal in der Vergangenheit als \nDienstsitz des Wehrbeauftragten der Bundeswehr genutzt worden und sind \nseit mehreren Jahren Verhandlungsgegenstand eines größeren \nInvestorenkonzepts zur Errichtung von Stadtvillen und Wohnhäusern mit \nParkambiente. Schon wegen der Einbettung in dieses Projekt und der \nfinanziellen, standortpolitischen und städteplanerischen gesamtstädtischen \nBedeutung der Verkaufsentscheidung handelt es sich nicht um eine rein \nbezirkliche Angelegenheit.\"\n\n38\n\nAn diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Es lässt sich hiergegen \ninsbesondere auch nicht einwenden, dass es sich bei den Verkaufsbemühungen \nlediglich um Bestrebungen „untergeordneter Verwaltungsstellen\" gehandelt habe. \nDer Rat bzw. seine Ausschüsse sind vielmehr bereits in der Vergangenheit mehrfach \nmit den Verkaufsabsichten befasst gewesen und haben diese bei ihrer jeweiligen \nWillensbildung berücksichtigt; so wurden Bürgeranträge, die sich auf die \nEinbeziehung des Grundstücksstreifens in den Panoramapark richteten, bereits im \nJahr 2001 vom Hauptausschuss sowie im Jahr 2004 vom Bürgerinnen- und \nBürgerausschuss unter Hinweis auf die Privatisierungs- und \nVeräußerungsbemühungen der Verwaltung abgelehnt. Inzwischen hat der Aus-\nschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie in seiner Sitzung vom \n28. Februar 2007 dem Verkauf der städtischen Flächen ausdrücklich zuge-\nstimmt.\n\n39\n\nBringt der Rat bzw. bringen seine zuständigen Ausschüsse aber zweifelsfrei zum \nAusdruck, dass sie in Bezug auf ein städtisches Grundstück bestimmte Absichten - \nhier den Verkauf - verfolgen und deswegen anderslautende Vorstellungen über die \nNutzung - wie hier die in den Bürgeranträgen und dem vorliegenden Bürgerbegehren \nzum Ausdruck kommenden - ausdrücklich ablehnen, so kann nicht mehr von einer \nAngelegenheit gesprochen werden, die in ihrer Bedeutung nicht wesentlich über \neinen Stadtbezirk hinausgeht. Entsprechendes gilt mit Blick auf die finanziellen \nAuswirkungen der Angelegenheit. Angesichts der Finanzlage der öffentlichen Hand \nund eines in Rede stehenden Verkaufspreises von deutlich über 200 000,-- Euro \nkann durchaus von einer \"gesamtstädtischen Bedeutung\" der Nutzung des \nGrundstückes gesprochen werden. \n\n40\n\nEine lediglich bezirkliche Bedeutung der Angelegenheit können die Kläger \nschließlich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass sich das Bürgerbegehren \nseinem Wortlaut nach nicht gegen den Verkauf der Grundstücke wendet, sondern \nausdrücklich nur auf eine bestimmte Gestaltung der Grundstücksfläche abzielt. Denn \nes ist nicht zu verkennen, dass durch die Entscheidung über die Gestaltung faktisch \nauch Einfluss auf den Verkauf der Grundstücke ausgeübt wird. Die Kläger führen \ndementsprechend selbst in ihrer Klageschrift vom 25. September 2005 (S. 2) aus, \n„dass die Stadt ein Parkgelände sehr viel schwerer und eben nicht als Bauland mit \nentsprechendem Gewinn veräußern\" könne. Es wäre daher lebensfremd, angesichts \nder andauernden Verkaufsbemühungen zwischen einer gesamtstädtischen Zustän-\ndigkeit für die Veräußerung des Grundstücks und einer bezirklichen Zuständigkeit für \ndie Gestaltung des Grundstücks zu unterscheiden.\n\n41\n\nDiese Überlegung steht im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des OVG NRW \nin Einklang, wonach der jeweilige Entscheidungsgegenstand der Bestimmungsmacht \nder Verwaltung unterliegt, d.h. die Verwaltung hat es in der Hand, den \nEntscheidungsgegenstand mehr oder minder weit zu fassen, ihn in mehrere \nGegenstände aufzuspalten oder mit anderen Fragen zu verbinden und ihn in einen \ngrößeren Sachzusammenhang einzubringen.\n\n42\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 - , a.a.O.\n\n43\n\nDa das Bürgerbegehren sich somit bereits deshalb als unzulässig erweist, weil \ndie Bezirksvertretung Bad Godesberg für die Angelegenheit nicht zuständig war, \nkann die Kammer offen lassen, ob die Begründung des Bürgerbegehrens ausreichte \noder ob durch Darstellung und Wortwahl („das derzeit ungenutzte städtische \nParkgrundstück\") der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, es handele sich bei \ndem fraglichen Grundstücksstreifen bereits jetzt um eine städtische Grünfläche mit \nParkcharakter.\n\n44\n\nEbenso kann offen bleiben, ob der - wohl unzutreffende - Hinweis auf eine \nbestehende Rückbaupflicht des Bundes sowie der Vorschlag einer Finanzierung aus \ndem bereits bestehenden Haushaltstitel den Anforderungen an einen ausreichenden \nKostendeckungsvorschlag genügten.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-02/4-k-5790-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-02/4-k-5790-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265982","retrieved":"2026-07-09 02:33:55.677323+00:00"}}