{"status":"available","doknr":"OLD265981","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0302.25K2645.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"25 K 2645/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kostenbescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2004 und vom 30. Dezember 2004 sowie der Widerspruchsbescheid vom 04. April 2005, \nsoweit er sich auf die Zurückweisung des Widerspruchs bezieht, werden aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Kostenbescheiden vom 28. Dezember 2004 und vom 30. Dezember 2004\nforderte die Beklagte von der Klägerin für die Durchführung einer Amtshandlung\n- fahrzeugbezogene Anweisungen aus Gründen der Betriebssicherheit (Risse an der\nRadsatzwelle eines Dieseltriebwagens der Baureihen 611, 612) - nach\nGebührennummern 103 und 506 des Gebührenverzeichnisses zur Verordnung über die\nGebühren und Auslagen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEGebV -\neine ¼ - Stundenpauschale von 40 DM für 561,75 geleistete Stunden, insgesamt\neine Gebühr in Höhe von 39.942,12 EUR (= 78.120,00 DM).\n\n3\n\nMit dagegen erhobenem Widerspruch trug die Klägerin u. A. vor: Die im\nKostenbescheid genannten Arbeitsstunden seien nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar\nund bedürften der Ergänzung, um effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2005 wies die Beklagte den\nWiderspruch mit der Begründung zurück, dass die Beklagte ein Verwaltungsverfahren\nhabe einleiten müssen, weil die Klägerin als Betreiberin von ca. 250 Dieseltriebzügen\nder Baureihen 611, 612 eine Anweisung zur Betriebssicherheit verursacht habe. Bei\neiner Fahrzeugüberprüfung der Baureihe 611 sei nämlich ein Riss in der\nRadsatzwelle festgestellt worden. Der Gebührenbescheid entspreche den formalen\nErfordernissen des § 14 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Der berechnete\nZeitaufwand sei intern zutreffend erfasst und ersichtlich nicht überhöht.\n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen:\nDie von der Beklagten erhobene Zeitgebühr sei rechtswidrig. Das Allgemeine\nEisenbahngesetz (AEG) sehe in der Verordnungsermächtigung eine Zeitgebühr nicht vor;\nebensowenig enthalte das Verwaltungskostengesetz den Gebührenmaßstab des\nZeitaufwands. Zeitgebühren würden den Bürger der Willkür der Behörden aussetzen.\nEin Gebührenbescheid müsse nachvollziehbar begründet werden; insb. müssten die\nzeitlichen Komponenten der Amtshandlung aufgeschlüsselt werden. Erst dann könne\nder Gebührenschuldner eine Gebührenfestsetzung substantiiert prüfen und sei nicht\ngezwungen, ins Blaue hinein zu klagen. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Kostenbescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2004 und\nvom 30. Dezember 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom\n04. April 2005, soweit er sich auf die Zurückweisung des Widerspruchs\nbezieht, aufzuheben. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie trägt vor: Die erhobene Zeitgebühr sei von der Verordnungsermächtigung\nerfasst. Sie sei eine eigenständige und anerkannte Gebührenart und sei aufgrund\nihrer Bestätigung in der einschlägigen Rechtsprechung auch in anderen\nGebührenverordnungen relevant. Da das AEG den Begriff der \"Gebühren\" ohne\nEinschränkungen - etwa feste Sätze bzw. Rahmensätze - verwende, seien alle anerkannten\nGebührenarten möglich. Zudem seien die Zeitgebühren \"feste Sätze\" nach § 4\nVwKostG. Zeitgebühren trügen dem Äquivalenzprinzip in besonderer Weise\nRechnung und seien besonders geeignet, neu eingeführte Amtshandlungen kostengerecht\nzu vergebühren.\n\n11\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der\nVerfahren 25 K 2644/2646/05, und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n14\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig.\n\n15\n\nDie Beklagte ist zwar gemäß § 3 Abs. 4 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz\n(BEVVG) berechtigt, für ihre Amtshandlungen Kosten (Gebühren und\nAuslagen) aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes (AEG) zu erheben. Nach §§ 1, 2 der Verordnung vom 05. April\n2001 über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der\nEisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) erhebt das Eisenbahn-Bundesamt für\nAmtshandlungen nach dem AEG und dem BEVVG Kosten (Gebühren und Auslagen) nach\neinem Gebührenverzeichnis. § 2 Abs. 2 BEGebV legt den Stundensatz für die im\nVerzeichnis genannten Gebühren nach Zeitaufwand auf 160,00 DM fest, für jede\nangefangene Viertelstunde auf 40,00 DM.\n\n16\n\nDie genannten gesetzlichen Regelungen und die Verordnung sind aber keine\nausreichende Ermächtigung für die vorliegend streitige Erhebung von Gebühren\nnach Zeitaufwand (Zeitgebühren). Die Verordnung und das dazugehörige\nGebührenverzeichnis sehen zwar die Gebührenerhebung allein nach Zeitaufwand\nvor,\n\n17\n\n- § 2 Abs. 2 und die meisten Gebührengegenstände, darunter\nauch die vorliegend streitigen Gebührengegenstände Nr. 103\nund 506 -\n\n18\n\ndie Verordnung ist aber insoweit unwirksam, weil sie nicht von den gesetzlichen\nErmächtigungsgrundlagen gedeckt ist. § 3 Abs. 4 BEVVG und § 26 Abs. 1 Nr. 9 AEG\nschließen durch die Verwendung des Rechtsbegriffs \"Kosten (Gebühren und\nAuslagen)\" mit der daraus folgenden Anwendung der §§ 2, 4\nVerwaltungskostengesetz eine Gebührenerhebung allein nach aufgewendeter Zeit\naus. Das Verwaltungskostengesetz ist nach seinem § 1 Abs. 1 und 2 anwendbar,\nweil die spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen - BEVVG und AEG - keine\neigenständigen Kosten - bzw. Gebührenregelungen enthalten: durch die\nVerwendung des nicht näher definierten Begriffs der \"Kosten (Gebühren und\nAuslagen)\" verweisen sie vielmehr auf die gleichlautende Terminologie in § 1 Abs. 1\nVwKostG und nehmen nicht etwa alle denkbaren Gebührenbemessungsarten in\nBezug\n\n19\n\n- die Verordnung selbst verweist i. Ü. in ihrer Eingangsformel\nauf den 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes - .\n\n20\n\n- § 4 VwKostG sieht - anders als einige landesrechtliche Gebührengesetze - einen\nNumerus clausus von nur drei Gebührenarten vor\n\n21\n\nfeste Sätze, Rahmensätze, Wert des Gegenstandes - \n\n22\n\nund schließt durch diese Begrenzung eine Gebührenbemessung allein nach dem\nKriterium des Zeitaufwands aus. Die vorliegend streitige Zeitgebühr ist ersichtlich\nkeine Rahmengebühr\n\n23\n\n- bei Ausgestaltung eines Gebührentarifs durch Rahmensätze\nkann die aufgewendete Zeit als Verwaltungsaufwand allerdings\nberücksichtigt werden, vgl. § 3 VwKostG - \n\n24\n\nund keine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes\n\n25\n\n- der Gegenstandswert ist nämlich nicht der Wert der\nAmtshandlung selbst, sondern ein vom Verwaltungsaufwand\nlosgelöster wirtschaftlicher Wert - .\n\n26\n\nDie Zeitgebühr ist auch keine Gebühr nach festen Sätzen (sog. Festgebühr).\n\n27\n\nDie Festgebühr zeichnet sich aus durch die Benennung eines einzigen absoluten\nGebührenbetrages für eine Amtshandlung, der nicht durch Hinzuziehung weiterer\nGebührenmaßstäbe variabel ist. Eine anhand von mehreren Maßstäben bzw.\nSätzen erst noch zu errechnende Gebühr entspricht nicht diesem Kriterium, weil sie\ndem Verordnungsgeber durch variable Gestaltung von Gebührenmaßstäben einen\nunvorhersehbar großen Spielraum geben würde.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 08.06.1976 - II A 328/75 - OVG\nE 32, 63 - und Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.10.2001 -\n12 LB 1872/01 - juris - mit weiteren Nachweisen. Anderer\nAnsicht: VG Gera, Urteil vom 12.03.1998 - 4 K 1451/96 GE -\njuris; VGH Ba-Wü, Beschluss vom 05.07.1985 - 1 S 390/85 -\nDVBl 1985, 969 -\n\n29\n\nVorliegend ließe sich die Gebühr auch nicht durch die Kombination objektiv\nermittelbarer bzw. berechenbarer Kriterien ermitteln. Die Verordnung sieht zwar\neinen festen (Viertel-) Stundensatz vor. Art und Dauer der Bearbeitung, relevant für\ndie Anzahl der aufgewendeten Stunden, liegen jedoch im weiten\nOrganisationsermessen der Beklagten und sind objektiv nicht bestimmbar und schon\ngar nicht vorhersehbar. Die vorliegend streitige Gebührenerhebung wäre also durch\ndie Ermächtigungsgrundlage des § 4 VwKostG auch dann nicht gedeckt, wenn man\nden Begriff der \"festen Sätze\" in Anlehnung an die Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 2 Satz 1 des\nBundeswasserstraßengesetzes dahingehend auslegte, dass eine Kombination\nmehrerer Maßstäbe ohne Berücksichtigung von Ermessensgesichtspunkten zulässig\nsei.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989 - 8 C 11.87 - NVwZ -\nRR 1990, 275; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.10.2001,\na.a.O; VG Siegmaringen, Urteil vom 20.12.1984 - 6 K\n1502/83.\n\n31\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass die sogenannte Zeitgebühr eine grundsätzlich\nzulässige Gebührenart ist, die vielfach zu zweckmäßigeren und gerechteren\nGebühren führt als die in § 4 VwKostG zur Verfügung gestellten Gebührenarten. Es\nist aber Sache des Gesetzgebers, den Katalog der Gebührenarten zu bestimmen\nbzw. zu ändern. Bis zu einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - sei es im\nVwKostG, sei es im BEVVG, sei es im AEG - bleibt dem Verordnungsgeber der\nEisenbahnverwaltung die Möglichkeit, die Gebührentarife mit Rahmensätzen zu\nversehen und sodann den Zeitaufwand zu berücksichtigen. Dabei dürfte die von der\nBeklagten vorgenommene (teilweise erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte)\nDokumentation der Bearbeitungsschritte\n\n32\n\n- Chronologie der Amtshandlung sowie Eingabe der Zeitdauer\nder Bearbeitung in ein geeignetes und kontrolliertes\nErfassungssystem -\n\n33\n\nausreichen, um die Rechtmäßigkeit des ausgeübten Organisationsermessens\nbeurteilen zu können.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35\n\nDie Berufung wird zugelassen, weil die Zulässigkeit der Erhebung von\nZeitgebühren unter Geltung des Verwaltungskostengesetzes grundsätzliche\nBedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-02/25-k-2645-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BEVVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-02/25-k-2645-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265981","retrieved":"2026-07-09 02:33:55.600232+00:00"}}