{"status":"available","doknr":"OLD266018","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0301.1K3928.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"1 K 3928/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffer I. 3 des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 \nwird aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein digitales zellulares Mobilfunknetz nach dem GSM-\nStandard und dem UMTS-Standard.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. August 2006 ( ), zugestellt am 30. August\n2006, entschied die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,\nPost und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur - BNetzA) zum einen, dass - aufgrund\nder Festlegung durch ihre Präsidentenkammer - die als \"Betroffene\" bezeichnete\nKlägerin auf dem bundesweiten (Großkunden-)Markt für Anrufzustellungen in ihr\nMobiltelefonnetz (D2-Netz) über beträchtliche Marktmacht verfüge. Zum anderen\nbeschloss die BNetzA:\n\n4\n\n\"I.\n\n5\n\nR e g u l i e r u n g s v e r f ü g u n g \n\n6\n\n1. Die Betroffene wird dazu verpflichtet, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen\n\n7\n\n1.1 die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am\nVermittlungsstandort der Betroffenen zu ermöglichen,\n\n8\n\n1.2 über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren und\n\n9\n\n1.3 zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1 und 1.2 Kollokation sowie\nim Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.\n\n10\n\n2. Die Betroffene wird dazu verpflichtet, dass Vereinbarungen über Zugänge\nnach Ziffer 1 auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen\ngleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit\nund Billigkeit genügen.\n\n11\n\n3. Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation gemäß Ziffer 1\nunterliegen der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Betroffenen wird auferlegt, ein Standardangebot für Zugangsleistungen, zu\nderen Angebot sie durch die in dieser Entscheidung ergangene(n)\nRegulierungsverfügung verpflichtet worden ist und für die eine allgemeine Nachfrage besteht,\ninnerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu veröffentlichen.\nDie Angaben zu den Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation müssen nicht\nveröffentlicht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen\nzugänglich gemacht werden.\"\n\n14\n\nZur Begründung führte die BNetzA aus:\n\n15\n\nDie sachlich relevanten Märkte entsprächen der von der EU-Kommission\nausgesprochenen Empfehlung für Markt 16 (\"Anrufzustellung in einzelnen\nMobilfunktelefonnetzen\"). Es handele sich mithin um die bundesweiten GSM- und UMTS-\nMobilfunknetze von U. , der Klägerin, F. und P. . Auf diesen\nregulierungsbedürftigen relevanten Märkten für Anrufzustellung in das jeweilige\nMobiltelefonnetz verfüge das jeweilige Unternehmen über beträchtliche Marktmacht im\nSinne des § 11 TKG.\n\n16\n\nDie Zusammenschaltungs- und Terminierungsverpflichtung seien der Klägerin nach\n§ 21 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 TKG auferlegt worden. Ein Absehen von letzterer\nVerpflichtung wäre den Interessen der Endnutzer zuwidergelaufen. Die Auferlegung der\nVerpflichtung sei gerechtfertigt und stehe in einem angemessenen Verhältnis zu den\nRegulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG. Die Kollokationsverpflichtung erfolge auf der\nGrundlage von § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG. Sie sei geeignet, erforderlich und unter\nBerücksichtigung des Kriterienkatalogs des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 TKG auch\nangemessen. Rechtliche Grundlagen für das Diskriminierungsverbot seien die §§ 9\nAbs. 2, 13 und 19 TKG.\n\n17\n\nDie Entgelte für die auferlegten Zugangsverpflichtungen seien gemäß § 30 Abs.1\nSatz 1 TKG der Vorabregulierung zu unterwerfen gewesen, weil die in § 30 Abs. 1\nSatz 2 TKG aufgeführten Voraussetzungen für ein Abweichen vom Genehmigungs-\nerfordernis nach Satz 1 nicht vorlägen. Die nachträgliche Regulierung sei nämlich\nnicht ausreichend, um die Regulierungsziele \"Wahrung der Verbraucherinteressen\"\nund \"Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs\" (bezogen auf den\nEndkundenmarkt für Mobilfunkdienste) zu erreichen. Die Verbraucherinteressen würden\nmittelbar durch die Entgelte der Klägerin berührt, wenn diese überhöht seien, was dann\nder Fall sei, wenn sie sich nicht an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung\n(KeL) orientierten. Durch eine nachträgliche Regulierung gemäß § 38 TKG könne die\ngebotene Kostenorientierung nicht ausreichend sichergestellt werden, weil insoweit\nnur eine Missbrauchskontrolle dahin stattfinde, ob die Entgelte maßlos seien. Es sei\nauch nicht ausreichend, dass die vereinbarten Entgelte voraussichtlich deutlich unter\ndem Durchschnitt der regulierten Entgelte in der EU lägen. Denn die Spanne der\nregulierten Entgelte sei zu groß. Der Umstand, dass die Entgelte bislang nicht\nbeanstandet worden seien, spreche nicht gegen die Auferlegung der\nVorabregulierungspflicht. Die Verbraucherinteressen würden durch die Entgelte der Klägerin auch\ndeshalb wesentlich betroffen, weil ein Netzbetreiber die Terminierung in das Netz der\nKlägerin einkaufen müsse, um Verbindungen in das Mobilfunknetz der Klägerin\nanbieten zu können. Das Terminierungsentgelt sei ein Teil seiner Kosten, die er -\nzumindest teilweise - an seine Endkunden weitergebe. Erfahrungsgemäß führten\nspürbare Absenkungen der (Vorleistungs-)Entgelte zu durchschnittlich niedrigeren\nEndkundenentgelten. Eine Übergangsfrist zur Einführung der ex-ante-Regulierung sei\nnicht vorzusehen gewesen. Die zehnwöchige Antragsfrist nach § 31 Abs. 5 TKG\ndiene nicht dem Schutz des regulierten Unternehmens, sondern demjenigen der\nNachfrager. Ohnehin könne durch eine vorläufige Anordnung gemäß § 130 TKG\nsichergestellt werden, dass die Klägerin durch die sofortige Einführung der\nGenehmigungspflicht nicht um ihren Entgeltanspruch gebracht werde. Zudem sei der Klägerin schon\nseit Februar 2006 bekannt, dass die Einführung einer Genehmigungspflicht erwogen\nwerde, weshalb sie hinreichend Zeit zur Vorbereitung ihres Genehmigungsantrages\ngehabt habe. Die Pflicht zur Einräumung einer Übergangsfrist folge auch nicht aus §\n13 Abs. 1 Satz 1 TKG, der lediglich den Widerruf einer Verpflichtung, nicht aber\nderen erstmalige Auferlegung regele.\n\n18\n\nDie Auferlegung der Verpflichtung zur Erstellung eines Standardangebotes folge aus\n§ 23 Abs. 1 TKG.\n\n19\n\nDie Klägerin hat am 31. August 2006 Klage erhoben. Sie trägt vor:\n\n20\n\nDie Klage sei insgesamt als Anfechtungsklage zulässig, da sämtliche Anordnungen\nder Regulierungsverfügung sowie der Marktdefinition und -analyse\nVerwaltungsaktsqualität hätten.\n\n21\n\nDie Festlegungen zur Marktdefinition und -analyse des Marktes Nr. 16 seien bereits\nrechtswidrig. Gegen die angewandte Marktabgrenzungsmethodik, die zur Festlegung\nder einzelnen GSM- und UMTS-Mobilfunknetze der in Deutschland tätigen\nMobilfunknetzbetreiber als jeweils individuell sachlich relevante Märkte führe,\nbestünden grundsätzliche Einwände; die besonderen Charakteristika der Nachfrage\nnach Terminierungsleistungen würden nicht berücksichtigt. Schon aufgrund der\nReziprozitätsbeziehung beim Einkauf von Terminierungsleistungen unterscheide sich\ndie Situation bei der Verhandlung von Zusammenschaltungsverträgen fundamental\nvon derjenigen beim Abschluss herkömmlicher Austauschverträge. Der Anbieter der\nTerminierungsleistung sei selbst zugleich Abnehmer der Terminierungsleistung\nseines Zusammenschaltungspartners. Die undifferenzierte Heranziehung der Märkte-\nEmpfehlung der EU-Kommission für den Markt Nr. 16 sei daher\nregulierungsökonomisch verfehlt. Richtigerweise hätte die Beklagte einen\neinheitlichen Markt für Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Endkunden abgrenzen\nmüssen, auf dem die Anrufzustellung in Mobilfunknetze eine von mehreren\nDienstleistungen auf dem selben sachlichen Markt darstelle und ein einzelnes Netz\nnicht automatisch einen vom Netzbetreiber beherrschten Markt darstelle. Der\nNachfrage nach Terminierungsleistungen durch den Zusammenschaltungspartner\nkomme keine Bedeutung zu, weil im Ergebnis hierüber nicht er, sondern der\nEndkunde disponiere. Zudem könne bei Anwendung der \"Ein Netz - Ein Markt\"-\nTheorie niemals wirksamer Wettbewerb auf den von der Beklagten definierten\nMärkten entstehen, da immer nur der jeweilige Netzbetreiber auf dem jeweiligen\nMarkt tätig werden könne. Des Weiteren habe sich die Beklagte zu stark an die\nMärkte-Empfehlung gebunden gesehen. Das einheitliche, nicht betreiberbezogene\nVorgehen gegen alle vier Mobilfunknetzbetreiber stehe in Widerspruch zu der\ngetroffenen Feststellung, es lägen - etwa im Hinblick auf Netzgröße und den\nZeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit - keine homogenen\nWettbewerbsbedingungen zwischen ihnen vor. Der \"Drei-Kriterien-Test\" des § 10\nAbs. 2 Satz 1 TKG sei schematisch und damit fehlerhaft durchgeführt worden;\ninsbesondere sei nicht hinreichend auf die spezifischen Besonderheiten der von der\nBeklagten abgegrenzten sachlichen Märkte eingegangen worden. Auch habe die\nBeklagte den abwägungsrelevanten Umstand übergangen, dass die\nTerminierungsentgelte der Klägerin seit Jahren auf freiwilliger Basis marktkonform\nabgesenkt worden seien. Die vorgenannten Monita könne das Gericht trotz der\nTatsache, dass der Behörde insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei,\nüberprüfen.\n\n22\n\nAuch bei der Marktanalyse habe die Beklagte die vorbeschriebene Reziprozität\nverkannt. Die spezifischen Besonderheiten der Terminierungsmärkte gegenüber\nherkömmlichen Märkten seien derart komplex, dass sie sich der herkömmlichen\nWettbewerbsanalyse entzögen. Diesbezüglich seien empirische Analysen vonnöten\ngewesen; deren Nichtdurchführung führe auf einen Abwägungsausfall. Sie sei\nentgegengerichteter Marktmacht durch die E. sowie alternativer Festnetz- und\nMobilfunknetzbetreiber ausgesetzt. Auch habe die Beklagte übersehen, dass es im\nEndkundenbereich zunehmend Substitutionsmöglichkeiten durch \"Homezone\"-\nProdukte gebe, die es der anrufenden Partei ermöglichten, geringere\nVerbindungsentgelte zahlen zu müssen, was auf der Vorleistungsebene mit\nniedrigeren Terminierungsentgelten verbunden sei. Die Prüfung der beträchtlichen\nMarktmacht sei anhand zu weniger Einzelkriterien durchgeführt worden. Im Rahmen\nder Marktanalyse komme der Regulierungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu,\nwas zu einer vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit führe.\n\n23\n\nDie Regulierungsverfügung sei bereits deshalb formell rechtswidrig, weil das\nKonsultations- und Konsolidierungsverfahren fehlerhaft durchgeführt und die\nAnkündigungsfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 TKG, die generell Ausdruck des\ngemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei, nicht eingehalten\nworden sei. So sei sie - die Klägerin - zum Entwurf der Regulierungsverfügung nicht\nordnungsgemäß angehört worden. Insbesondere die alleinige Veröffentlichung des\nan U. gerichteten Entwurfs einer Regulierungsverfügung und die hierzu\ndurchgeführte Anhörung sei nicht ausreichend gewesen. Eine Heilung der\nVerfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG scheitere an dessen\nUnanwendbarkeit. Auch seien die Verfahrensfehler nicht unbeachtlich im Sinne des\n§ 46 VwVfG. Die genannten Fehler verletzten sie auch in ihren Rechten.\n\n24\n\nDie Regulierungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig, dies insbesondere im\nHinblick auf die Anordnung der ex-ante-Entgeltgenehmigungspflicht. Die Behörde\nhabe die Vorgaben des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG, der der Behörde keinen\nBeurteilungsspielraum einräume, verkannt. Allein rechtmäßig sei nach der Soll-\nVorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG die Anordnung einer ex-post-Regulierung,\nderen Prüfungstiefe die BNetzA verkannt habe, gewesen. Unzutreffend sei\ninsbesondere die Erwägung der BNetzA, dem Schutz der Verbraucherinteressen, die\nvorliegend ohnehin nur mittelbar betroffen seien, sei nur gedient, wenn sich\nTerminierungsentgelte an KeL orientierten, was wiederum durch eine nachträgliche\nRegulierung nicht sichergestellt werden könne. Die Behörde verkenne, dass der\nGesetzgeber die nachträgliche Regulierung sowohl bei verschiedenen Vorleistungs-\nals auch insbesondere bei Endnutzerentgelten - welche Verbraucherinteressen\nunmittelbar berührten - als Regelfall angesehen habe. Die pauschale Feststellung,\ndass das strengere Regulierungsinstrument das wirksamere sei, genüge den\nAnforderungen an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht, da sie keinen\nEinzelfallbezug aufweise. Ein Fundamentalfehler des Abwägungsvorgangs liege in\nder Relevanz, die die BNetzA einem freiwilligen Absenkungspfad der\nMobilfunknetzbetreiber eingeräumt habe. Zudem hätten einseitig verbindliche\nAbsenkungsverpflichtungen der Klägerin ausgereicht, die Abwägungsziele der\nBehörde zu erreichen, ohne ihr, der Klägerin, aufzubürden, außerhalb ihrer\nEinflusssphäre liegende Zustimmungen von Wettbewerbern hierzu einholen zu\nmüssen. Auch hätten die jeweiligen Absenkungspfade der einzelnen\nMobilfunknetzbetreiber unabhängig voneinander beurteilt werden müssen. Fehlerhafterweise sei\nihr, der Klägerin, die Weigerung von F. , ihrem Absenkungspfad zuzustimmen,\nzugerechnet worden. Des Weiteren sei das Ergebnis, der Absenkungspfad der\nKlägerin sei nicht angemessen, um die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG zu\nerreichen, in fehlerhafter, weil abschätzender und nicht den gesetzlichen Vorgaben\nentsprechender Weise gewonnen worden. Jedenfalls habe eine aufschiebende\nBefristung hinsichtlich der ex-ante-Genehmigungspflicht angeordnet werden müssen.\nDie Rechtswidrigkeit der Auferlegung der ex-ante-Genehmigungspflicht führe zur\nRechtswidrigkeit der gesamten Regulierungsverfügung, da eine Teilaufhebung\nmangels Teilbarkeit nicht möglich sei.\n\n25\n\nAuch die Anordnung der Zusammenschaltungs- und Kollokationsverpflichtung, der\nGleichbehandlungsverpflichtung sowie der Verpflichtung zur Vorlage eines\nStandardangebotes seien rechtswidrig.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\nden Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29.\nAugust 2006 aufzuheben.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie verteidigt den angefochtenen Bescheid.\n\n31\n\nDie Festlegung zur Marktdefinition und -analyse sei rechtmäßig. Insoweit stehe der\nBNetzA ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen sie nicht überschritten habe.\nDer Wunsch der Klägerin nach einem abweichenden Entscheidungsergebnis reiche\nfür die Annahme einer solchen Überschreitung nicht aus. Das methodische\nVorgehen der BNetzA bei der Marktabgrenzung sei nicht zu beanstanden; die\nEinzelnetzbetrachtung sei rechtmäßig. Sie entspreche zudem dem Ansatz der\nMärkteempfehlung der Kommission, die sie weitestgehend zu berücksichtigen habe.\nInsoweit sei auch kein zu strenger Maßstab angelegt worden. Die\nTerminierungsleistungen des einen Teilnehmernetzbetreibers seien nicht mit\ndenjenigen des jeweils anderen austauschbar; insoweit spiele die Nachfragemacht\nbei der Marktdefinition keine Rolle. Die von der Klägerin angeführte\nReziprozitätsbeziehung bestehe aber auch weitgehend nicht; so seien z.B.\nVerbindungsnetzbetreiber nur Nachfrager von Terminierungsleistungen, nicht aber\nAnbieter. Das Argument, bei einer Einzelnetzbetrachtung könne niemals wirksamer\nWettbewerb entstehen, sei deshalb nicht stichhaltig, weil das TKG nicht die\nHerstellung märktebezogen wirksamen Wettbewerbs anstrebe. Auch die Prüfung des §\n10 Abs. 2 Satz 1 TKG sei richtig anhand einer abstrakt-typisierenden Prüfung der\nMarktgegebenheiten durchgeführt worden. Eine konkret-individualisierende Prüfung\nhabe erst auf der nächsten Stufe der Regulierungsinstrumente zu erfolgen. Eine\nandere Beurteilung sei insbesondere nicht durch die von der Klägerin aufgezeigte\nbisherige Entwicklung der Terminierungsentgelte bedingt. Die erreichten\nAbsenkungen seien auch nicht etwa aufgrund der Nachfragemacht der E.\nzustande gekommen, sondern zur Abwendung behördlichen Einschreitens erfolgt.\nEtwaige Substitutionsmöglichkeiten der Anrufer seien von der BNetzA zutreffend\ngewürdigt worden.\n\n32\n\nAuch die Regulierungsverfügung sei rechtmäßig. Dies gelte zunächst in formeller\nHinsicht. Die insoweit behaupteten Fehler des Konsultations- und\nKonsolidierungsverfahrens verletzten die Klägerin ohnehin nicht in ihren Rechten.\nDie Vorschriften über das Konsultationsverfahren stellten gegenüber dem\nVerfügungsadressaten reine Ordnungsvorschriften dar; daneben stehe die Anhörung\nnach § 38 VwVfG, § 135 Abs. 1 TKG. Etwaige Fehler führten nicht zu einem\nmateriell-rechtlichen Beseitigungsanspruch. Jedenfalls seien etwaige Fehler geheilt\nworden oder unbeachtlich. Der Einhaltung einer Ankündigungsfrist nach § 13 Abs. 1\nSatz 2 TKG habe es nicht bedurft.\n\n33\n\nDie Regulierungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Aus § 30 Abs. 1 Satz 2\nTKG ergebe sich nicht, dass die nachträgliche Entgeltregulierung den gesetzlichen\nRegelfall darstelle. Für die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG zu treffende\nEntscheidung sei keine positive Feststellung erforderlich gewesen, dass die zu\nregulierenden Entgelte tatsächlich überhöht seien. Eine solche habe sie auch nicht\ngetroffen; sie habe lediglich festgestellt, dass derartige Überhöhungen die\nRegulierungsziele gefährden würden bzw. dass es keine belastbaren Hinweise dafür\ngebe, dass die Terminierungsentgelte der Klägerin nicht überhöht seien. Auch sei\nkeine Vergleichsmarktbetrachtung durchgeführt worden, die eine Methode der -\nvorliegend noch nicht anstehenden - Entgeltregulierung sei. Bei der Gewinnung des\nAbwägungsmaterials auf der vorgelagerten Stufe sei sie nicht auf das gesetzliche\nInstrumentarium der Entgeltregulierung beschränkt. Jede noch so ferne Erreichung\nder Regulierungsziele sei nicht ausreichend im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nTKG, bei dessen Anwendung ihr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei. Vielmehr\nkönne auch die unterschiedliche Geeignetheit dazu führen, eine auf lange Sicht zur\nZielerreichung evtl. durchaus geeignete Maßnahme als nicht ausreichend\neinzustufen. Auch sei nicht fehlerhaft gewesen, die Abwägung auf die\nentscheidungserheblichen Regulierungsziele zu beschränken. Aus der Bezugnahme auf\nVereinbarungen über den Absenkungspfad ergebe sich kein Abwägungsfehler, da\ndie Behörde ihre Entscheidung nicht konditional mit der Fortführung desselben\nverknüpft habe. Selbst wenn man die vorgenommene Abwägung für rechtswidrig hielte\nund vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 -\n3 TKG ausginge, eröffnete die Norm ihr ein Dispensermessen, das jedenfalls nicht\nauf Null im Sinne der Unterwerfung unter eine nachträgliche Entgeltregulierung\nreduziert wäre. Auch habe keine aufschiebende Bedingung bzw. eine Übergangsfrist\nhinsichtlich des Inkrafttretens der Genehmigungspflicht vorgesehen werden müssen.\nInsbesondere seien rückwirkende Entgeltanordnungen rechtlich zulässig. Selbst bei\nanderer Sichtweise hätte die Klägerin es in der Hand gehabt, eine Verpflichtung zu\nunentgeltlicher Leistungserbringung zu vermeiden, etwa indem sie rechtzeitig einen\nGenehmigungsantrag gestellt hätte. Auch die Auferlegung der übrigen\nregulatorischen Verpflichtungen sei rechtmäßigerweise erfolgt.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBundesnetzagentur verwiesen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nErfolg.\n\n37\n\nDer angefochtene Bescheid der BNetzA vom 29. August 2006 ist insoweit\nrechtswidrig und verletzt die Klägerin insofern in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), als ihre Zugangs- und Kollokationsentgelte in\nZiffer I. 3. der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen worden sind.\nIm Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht\nin ihren Rechten.\n\n38\n\nDabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des\nangefochtenen Bescheides der Zeitpunkt der Entscheidung der BNetzA,\n\n39\n\nvgl. Urteile der Kammer vom 05. November 1998\n- 1 K 5929/97 - und vom 20. Oktober 2005 -1 K\n6724/02-; Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 07.\nFebruar 2000 - 13 A 180/99 -;\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom\n25. April 2001 - 6 C 6.00 -, NVwZ 2001,1399 (UA 12)\nund vom 03. Dezember 2003 - 6 C 20.02 - (UA\n13).\n\n40\n\nZunächst ist die vorgenommene Festlegung nach §§ 10 und 11 TKG in der hier\nmaßgeblichen Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I 2004, 1190) rechtmäßig.\nDies gilt zunächst für die in diesem Zusammenhang durchgeführte Marktdefinition\nund Marktanalyse.\n\n41\n\nNach § 10 Abs. 1 TKG legt die Regulierungsbehörde im Rahmen der Marktdefinition\ndie sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine\nRegulierung nach den Vorschriften des Teiles 2 des TKG in Betracht kommen.\nBei dieser Marktabgrenzung ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG die Empfehlung der\nKommission vom 11. Februar 2003 (ABl. EG Nr. L 114 S. 45 - Märkteempfehlung -)\nweitestgehend zu berücksichtigen. Diese hat den Markt 16 - Anrufzustellung in\neinzelnen Mobiltelefonnetzen - als potentiell regulierungsbedürftig eingestuft und\ndamit wiederum Anhang I Ziffer 2 zur Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 über einen\ngemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste,\nABl. EG Nr. L 108, S. 33 - RRL -), der den Markt für Anrufzustellung in öffentlichen\nMobilfunknetzen als einen der Märkte benannte, die in die erste Empfehlung der\nKommission über die relevanten Produkt- und Dienstmärkte aufzunehmen waren,\numgesetzt. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber auf diese Weise die\nMärkteempfehlung zum Tatbestandsmerkmal des § 10 TKG erhoben hat, ergibt sich,\ndass eine Abweichung von ihr nur ausnahmsweise aufgrund nationaler\nBesonderheiten gerechtfertigt sein kann,\n\n42\n\nvgl. auch: Urteil der Kammer vom 17. November\n2005 - 1 K 2924/05 -.\n\n43\n\nIm Regelfall hat die BNetzA damit im Rahmen der Marktabgrenzung - lediglich -\ndie räumliche Tragweite des relevanten Marktes zu bestimmen,\n\n44\n\nvgl. Ziff. 36 der Leitlinien der Kommission zur\nMarktanalyse und Ermittlung beträchtlicher\nMarktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen\nfür elektronische Kommunikationsnetze und -dienste\n(ABl. EG Nr. C 165 Seite 6 - Leitlinien -).\n\n45\n\nDes Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die BNetzA im Rahmen der\nMarktdefinition über einen Beurteilungsspielraum verfügt, wie sich aus § 10 Abs. 2\nSatz 2 TKG ergibt.\n\n46\n\nDies führt dazu, dass das Verwaltungsgericht - lediglich - zu prüfen hat, ob die\nBNetzA\n\n47\n\n(1) etwaige Verfahrensbestimmungen eingehalten,\n\n48\n\n(2) ihrer Entscheidung einen zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt\nzugrunde gelegt,\n\n49\n\n(3) sich an allgemeingültige Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe gehalten,\n\n50\n\n(4) bei ihrer Entscheidung die konkurrierenden Belange nicht krass, d.h. in einer zur\nobjektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis stehenden Weise\nfehlgewichtet,\n\n51\n\n(5) objektive Kriterien zugrunde gelegt und das Willkürverbot nicht verletzt,\n\n52\n\n(6) und die Beurteilung so ausführlich begründet hat, dass dem Gericht die ihm\nobliegende beschränkte inhaltliche Kontrolle (Punkte 2 bis 5) möglich wird.\n\n53\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst gegen die erfolgte\nMarktabgrenzung rechtlich nichts zu erinnern.\nDie BNetzA hat unter zutreffender Zugrundelegung des Regel-Ausnahme-\nVerhältnisses zwischen Märkteempfehlung und etwaiger Abweichung (vgl.\nFestlegung Seiten 20, 40 und 42) in Anwendung des \"Ein-Netz-Ein-Markt\"-Konzepts\ndas nationale Mobiltelefonnetz der Klägerin als relevanten Markt abgegrenzt, da sie\nAnlass für eine Abweichung von der Märkteempfehlung nicht sah.\nIhrer Prüfung der Erforderlichkeit eines Abweichens von der Märkteempfehlung hat\nsie in angängiger Weise das Bedarfsmarktkonzept (vgl. Festlegung Seiten 29 ff.)\nzugrundegelegt,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6/00\n-, NVwZ 2001, 1399 (1402); Ziffern 38 - 54\nLeitlinien,\n\n55\n\ndemzufolge es wesentlich auf die funktionelle Austauschbarkeit der Produkte und\nDienstleistungen aus Sicht der Nachfrager ankommt und der sachlich relevante\nMarkt somit durch sämtliche Produkte oder Dienstleistungen, die von den\nVerbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preislage und ihres vorgesehenen\nVerwendungszwecks als austauschbar angesehen werden, bestimmt wird,\n\n56\n\nvgl. u.a.: BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember\n1978, BGHZ 73, 65 (72), und vom 24. Oktober 1995,\nBGHZ 131,107 (110),\n\n57\n\nwobei die tatsächliche Anschauung des verständigen Abnehmers maßgebend\nist,\n\n58\n\nvgl.: BGH, Beschluss vom 26. Mai 1987, BGHZ\n101, 100 (103). \n\n59\n\nHiervon ausgehend ist die BNetzA zu dem Schluss gelangt, dass jeder\nNetzbetreiber in seinem Netz alleiniger Anbieter ist, da derzeit keine Möglichkeit der\nSubstitution der Leistung der Anrufzustellung zu einem bestimmten Anschluss durch\neinen andern Netzbetreiber besteht. In diesem Zusammenhang hat die BNetzA\nausführlich untersucht, ob etwaige Substitute Einfluss auf die vorzunehmende\nMarktabgrenzung haben konnten (vgl. Festlegung Seiten 31 - 37). Dabei hat sie\ninsbesondere Produkte wie \"H. \" (als Beispiel eines Home-Zone-Produktes), SMS,\nVoice-over-IP (VoIP) und Rückruf eingehend gewürdigt.\nEs ist nicht zu erkennen, dass die BNetzA bei dieser ausführlichen Würdigung der\nverschiedenen Substitutionsmöglichkeiten ihren Beurteilungsspielraum (siehe oben\nS. 12) verletzt hätte.\nEbenso ist die BNetzA auf die Reziprozitätsbeziehungen zwischen den\nMobilfunknetzbetreibern - wenn auch im Kontext des § 11 TKG - eingegangen (vgl.\nFestlegung Seite 59). \n\n60\n\nNach alledem hat die BNetzA bei der erfolgten Marktabgrenzung unter\nZugrundelegung des \"Ein-Netz-Ein-Markt\"-Konzepts die Grenzen ihres Beurteilungs-\nspielraumes (siehe oben S. 12) unter weitestgehender Berücksichtigung der\nMärkteempfehlung nicht überschritten.\n\n61\n\nDes Weiteren ist auch die Durchführung des so genannten Drei-Kriterien-Tests\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG rechtlich nicht zu beanstanden.\nNach dieser Vorschrift kommen für eine Regulierung Märkte in Betracht, die (1)\ndurch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte\nMarktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, (2) längerfristig nicht zu wirksamem\nWettbewerb tendieren und auf denen (3) die Anwendung des allgemeinen\nWettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen\nentgegenzuwirken.\n\n62\n\nAuch insoweit ist wiederum die Verpflichtung der BNetzA zur weitestgehenden\nBerücksichtigung der Märkteempfehlung mit den oben dargelegten Konsequenzen\nzu beachten.\n\n63\n\nAusgehend von dem geschilderten Regel-Ausnahme-Verhältnis bezüglich\nMärkteempfehlung und Abweichung hiervon ist gegen die diesbezüglichen Ausführungen\nder BNetzA auf Seiten 44/45 der Festlegung - insbesondere diejenigen hinsichtlich\ndes 3. Kriteriums des Ausreichens des allgemeinen Wettbewerbsrechts - nichts zu\nerinnern. Es ist nicht erkennbar, dass die Behörde mit ihren - mit dem\nBundeskartellamt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 TKG abgestimmten - Darlegungen\ndazu, das allgemeine Wettbewerbsrecht ermögliche nur ein punktuelles Eingreifen,\nerforderlich seien aber wesentlich detailliertere Befugnisse, zudem ermögliche das\nTKG ein schnelleres Einschreiten, ihren Beurteilungsspielraum (siehe oben S. 12)\nverletzt hätte. Vielmehr sind diese Erwägungen - auch mit Blick auf das\nBegründungserfordernis - ausreichend.\n\n64\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, die Behörde habe § 21 Abs.\n1 Nr. 7 TKG verletzt, indem sie nicht dem Umstand Rechnung getragen habe, dass\ndie Terminierungsentgelte der Klägerin seit Jahren marktkonform abgesenkt worden\nseien, ist darauf zu verweisen, dass die genannte Norm auf der hier in Rede\nstehenden Ebene der Marktdefinition noch nicht zur Anwendung kommt, sondern\nerst bei der nachgelagerten Frage der etwaigen Auferlegung von\nZugangsverpflichtungen eine Rolle spielt.\n\n65\n\nAuch die Marktanalyse gemäß § 11 TKG ist nicht zu beanstanden.\nNach § 11 Abs. 1 TKG prüft die Regulierungsbehörde im Rahmen der Festlegung\nnach § 10, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht.\nWirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf\ndiesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als\nUnternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder\ngemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt,\ndas heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in\nbeträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu\nverhalten. Dabei berücksichtigt die Behörde weitestgehend die von der Kommission\naufgestellten Kriterien, niedergelegt in den Leitlinien.\n\n66\n\nAus letzterem Satz folgt, dass der BNetzA auch hinsichtlich der Marktanalyse ein\nBeurteilungsspielraum zukommt. Denn die so inkorporierten Leitlinien sehen\nwiederum in Ziffern 22 und 71 vor, dass die Regulierungsbehörden bei der Ausübung\nihrer Befugnisse gemäß Artt. 15 und 16 RRL aufgrund der komplizierten\nineinandergreifenden Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die\nbei der Definition relevanter Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit\nbeträchtlicher Marktmacht gewürdigt werden müssen, über einen weitreichenden\nErmessensspielraum (was, da vorliegend die tatbestandliche Seite in Rede steht,\nnach deutschem Sprachgebrauch einen Beurteilungsspielraum meint) verfügen.\nEs ist nicht ersichtlich, dass die BNetzA bei ihrer Einschätzung, die Klägerin verfüge\nauf ihrem Markt für Anrufzustellung in ihr Mobiltelefonnetz über beträchtliche\nMarktmacht, ihren Beurteilungsspielraum (siehe oben S. 12) verletzt hätte.\nInsoweit ist zunächst festzustellen, dass die BNetzA in ihrer Festlegung ausdrücklich\nden von der Klägerin hervorgehobenen Aspekt, dass die Feststellung eines\nMarktanteiles von 100 % noch nicht die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht\nbedeute, teilt (vgl. Festlegung Seiten 47 und 70).\n\n67\n\nDie von der Klägerin erhobenen Rügen gegen das methodische Vorgehen der BNetzA\nim Rahmen der Marktanalyse greifen nicht durch:\n\n68\n\nInsbesondere hat die BNetzA untersucht, ob die Mobilfunkanbieter in\nunterschiedlichem Maße über ansehnliche Marktmacht verfügen und inwieweit eine\ngegenseitige Abhängigkeit der Mobilfunkanbieter voneinander bestehe (vgl.\nFestlegung Seiten 47 f. und 58 f.). Des Weiteren hat sie ausführlich das Bestehen\neiner etwaigen entgegengerichteten Nachfragemacht der E. (vgl. Festlegung\nSeiten 50 - 55) gewürdigt und ist in diesem Zusammenhang auch auf die\nAuswirkungen der Festnetzregulierung eingegangen. Im Folgenden hat die Behörde\ndas Bestehen einer Nachfragemacht alternativer Festnetzbetreiber (vgl. Festlegung\nSeiten 55 - 58) geprüft. Im Rahmen der Untersuchung einer entgegengerichteten\nindirekten Nachfragemacht durch Endkunden (vgl. Festlegung Seiten 61 - 69) ist\nauch Substitutionsmöglichkeiten nachgegangen worden.\n\n69\n\nDass die BNetzA insoweit ihren Beurteilungsspielraum (siehe oben S. 12) verletzt\nhätte, ist nicht zu erkennen. Dies gilt auch insoweit, als die BNetzA einige der in\nZiffer 78 der Leitlinien aufgeführten Kriterien für vorliegend belanglos erachtet hat\n(vgl. Festlegung Seite 70).\n\n70\n\nSoweit die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, die auf\nSeite 72 der Festlegung getroffene conclusio sei unbestimmt, greift dies nicht durch.\nAus dem Gesamtzusammenhang - auch und gerade mit der Regulierungsverfügung\n- ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die vier genannten Unternehmen auf dem Markt\nfür Anrufzustellung in ihr jeweiliges Netz als marktmächtig eingestuft worden sind.\nNach alledem ist die Festlegung nach §§ 10 und 11 TKG rechtmäßig erfolgt.\n\n71\n\nAuch die Regulierungsverfügung ist - mit Ausnahme ihrer Regelung unter Ziffer I. 3 -\nrechtmäßig.\n\n72\n\nZunächst liegen die von der Klägerin gerügten Fehler bei der Durchführung des\nKonsultations- und Konsolidierungsverfahrens nicht vor. Insbesondere genügte die\nVeröffentlichung des U. -Konsultationsentwurfes den Anforderungen der §§ 12\nAbs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 TKG.\n\n73\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 TKG gibt die Regulierungsbehörde den interessierten\nKreisen Gelegenheit, zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11\nStellung zu nehmen. Dies gilt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG entsprechend, wenn\ndie Regulierungsbehörde - wie vorliegend - auf Grund einer Marktanalyse nach § 11\nVerpflichtungen u.a. nach den §§ 19, 20, 21, 24, 30 auferlegt, sofern die Maßnahme\nAuswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.\n\n74\n\nDen Anforderungen der genannten Vorschriften genügt es, jeweils nur den Tenor des\nEntscheidungsentwurfs zu Konsultation zu stellen. Dies ergibt sich aus einem\nVergleich der Absätze 1 und 2 des § 12 TKG, in denen der Gesetzgeber zwischen\ndem bloßen Entwurf einerseits und einem begründeten Entwurf andererseits\nunterscheidet. Denn während in § 12 Abs. 1 TKG (wie auch in Art. 6 Abs. 1 RRL,\nderen Umsetzung § 12 TKG dient), lediglich vom Entwurf der Ergebnisse die Rede\nist, sieht § 12 Abs. 2 Nr. 1 TKG (entsprechend der zugrundeliegenden Vorschrift des\nArt. 7 Abs. 3 RRL) vor, dass nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1, der\nEntwurf der Ergebnisse mit einer Begründung der Kommission und den anderen\nnationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung gestellt wird. Eine andere\nVorgehensweise wäre auch insofern nicht sachgerecht, als sie dazu führen würde,\ndass jede beabsichtigte Änderung der Begründung des Entwurfes eine erneute\nKonsultationspflicht auslöste.\n\n75\n\nÜber den in Bezug auf ihr Unternehmen beabsichtigten Tenor aber war die Klägerin\nauch durch die Veröffentlichung des Konsultationsentwurfes bezüglich des\nUnternehmens U. mit dem Zusatz, dass im Wesentlichen identische Beschlusskonzepte\ngegenüber allen vier Mobilfunknetzbetreibern vorlägen, informiert.\nDies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass sich in mehreren Fußnoten der\nZusatz\n\n76\n\n\"Dies wäre anders zu beurteilen, wenn die\nBetroffene den Absenkungspfad freiwillig fortsetzen\nwürde, also entsprechende Vereinbarungen\nschließen würde. In diesem Fall könnte die\nBeschränkung auf eine nachträgliche\nEntgeltkontrolle zur Erreichung der\nRegulierungsziele ausreichen, weil die Betroffene an den\nAbsenkungspfad gebunden wäre.\"\n\n77\n\nbefand.\n\n78\n\nDiese Anmerkung relativierte nicht den beabsichtigten Tenor, sondern räumte der\nKlägerin lediglich die Möglichkeit ein, weiter gegen die beabsichtigte Auferlegung der\nex-ante-Regulierung vorzutragen.\n\n79\n\nAus dem Umstand, dass für die Konsultation die Veröffentlichung des Tenors\nausreichend war und erst im Konsolidierungsverfahren der Entwurf mit Begründung zur\nVerfügung zu stellen war, folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Klägerin, die\nBNetzA habe die tragende Begründung bezüglich der Entgeltregulierung zwischen\nKonsultations- und Konsolidierungsentwurf komplett ausgetauscht, indem sie im\nKonsolidierungsentwurf erstmals nicht mehr auf den Absenkungspfad als mögliche\nRechtfertigung für eine ex-post-Regulierung abgestellt habe, unerheblich ist.\n\n80\n\nAuch ist die Regulierungsverfügung - mit Ausnahme ihrer Regelung unter Ziffer I.\n3 - materiell rechtmäßig.\n\n81\n\nDies gilt zunächst für die Auferlegung der Zusammenschaltungs- und\nTerminierungsverpflichtung.\n\n82\n\nRechtsgrundlage für diese Maßnahmen sind die §§ 9 Abs. 2,13 Abs. 3 und § 21 Abs.\n3 Nr. 2 TKG. Nach den genannten Vorschriften soll die Regulierungsbehörde\nBetreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die - wie die Klägerin - über\nbeträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen, die\nZusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen. Dabei erfasst\nder Begriff der \"Zusammenschaltung\" in §§ 3 Nr. 34, 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG auch die\nTerminierung. Dies ergibt sich aus Anhang I Nr. 2 zur RRL, die, da das TKG u.a.\nihrer Umsetzung dient,\n\n83\n\nvgl. u.a.: BR-Drucksachen 755/03, Seite 1, 75\nund 200/04, Seite 1; BT-Drucksache 15/2674, Seite\n5,\n\n84\n\nzur Auslegung heranzuziehen war. Dort wird nämlich unter dem Begriff der\nZusammenschaltung u.a. die Anrufzustellung genannt.\n\n85\n\nDie Fassung des § 21 Abs. 3 TKG als Soll-Vorschrift führt zu einer\nEinschränkung des Ermessensspielraums der Behörde insofern, als die in Absatz 3\ngenannten Verpflichtungen in der Regel auferlegt werden müssen und nur in\natypischen Sonderfällen hiervon abgesehen werden kann. Nach Absatz 3 soll die\nRegulierungsbehörde die dort genannten Verpflichtungen \"nach Absatz 1\"\nauferlegen. Aus der sprachlichen Differenzierung zur Formulierung des Absatzes 2,\nwonach die Behörde \"unter Beachtung von Absatz 1\" bestimmte Verpflichtungen\nauferlegen kann, folgt, dass im Rahmen des Absatzes 3 eine Prüfung der Kriterien\nnach Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 unterbleibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der\nGesetzgeber durch den Verweis auf Absatz 1 in Absatz 3 zum Ausdruck bringen\nwollte, dass er die in Absatz 1 genannten Zielvorgaben im Regelfall durch eine\nAnordnung nach Absatz 3 als erfüllt ansieht,\n\n86\n\nvgl.: Thomaschki in: Berliner Kommentar zum\nTKG, § 21 Rdn. 142; Piepenbrock/Attendorn in:\nBeck´scher TKG Kommentar, 03. Auflage, § 21 Rdn.\n258.\n\n87\n\nEin atypischer Sonderfall, der die BNetzA zum Absehen von der Auferlegung der\nZusammenschaltungs- bzw. Terminierungsverpflichtung hätte berechtigen können,\nliegt nicht vor. Ein solcher ist insbesondere nicht in dem Umstand zu sehen, dass die\nKlägerin angibt, freiwillige Zusammenschaltungen lägen schon in ihrem\nEigeninteresse. Angesichts der überragenden Wichtigkeit der Zusammenschaltung,\nauf die die Marktteilnehmer angewiesen sind, um überhaupt auf dem Markt auftreten\nzu können, ist die abstrakte Gefahr, dass das freiwillige Angebot zurückgezogen und\ndamit ein Scheitern der Zusammenschaltung provoziert wird, ausreichend für die\nAuferlegung der Zusammenschaltungsverpflichtung.\n\n88\n\nSoweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Terminierungsverpflichtung der\nAnsicht ist, diese sei zu weit gefasst bzw. unbestimmt, weil sie mehr als\nSprachverbindungen (insbesondere Datenverbindungen) erfasse, während der\nfestgelegte Markt nur Sprachverbindungen erfasse, kann sie hiermit nicht\ndurchdringen. Denn ausweislich der Festlegung, die gemäß § 13 Abs. 3 TKG mit der\nRegulierungsverfügung als einheitlicher Verwaltungsakt ergangen ist, handelt es sich\nbei der Terminierungsleistung des Marktes 16 - im Einklang mit der Legaldefinition\ndes § 3 Nr. 1 TKG, die den Begriff \"Anruf\" als Echtzeitkommunikation begreift -\nausschließlich um die Zustellung von Sprache, nicht um Datendienste (vgl.\nFestlegung Seite 22). Da die BNetzA an die Festlegung ihrer Präsidentenkammer\ngebunden ist,\n\n89\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 17. November 2005 -\n1 K 2924/05 -,\n\n90\n\nbesteht kein Anlass zu der Annahme, sie habe der Klägerin eine weitergehende\nTerminierungsverpflichtung auferlegen wollen. Im Lichte der Festlegung ist die\nAuferlegung der Terminierungsverpflichtung damit hinreichend bestimmt.\n\n91\n\nDes Weiteren hat die BNetzA der Klägerin zu Recht die Kollokationsverpflichtung\nnach der Soll-Vorschrift des § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG auferlegt.\nHinsichtlich des diesbezüglich wiederum vorgebrachten Einwandes der Klägerin, sie\nsei freiwillig zur Gewährung der Kollokation bereit, gilt das oben zur\nZusammenschaltungsverpflichtung Ausgeführte. \n\n92\n\nAuch die Auferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n93\n\nNach den Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 3, 19 TKG kann die\nRegulierungsbehörde einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit\nbeträchtlicher Marktmacht - wie die Klägerin - dazu verpflichten, dass\nVereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar\nsein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der\nChancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.\n\n94\n\nDie BNetzA hat die Auferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung u.a. auf den\nUmstand gestützt, dass die Klägerin vertikal integriert sei und somit grundsätzlich\neine Gefahr des internen Einräumens von günstigeren Konditionen bestehe;\nAusnahmegründe seien vorliegend nicht ersichtlich.\n\n95\n\nDiese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden.\n\n96\n\nDenn allgemein wird es als grundsätzlich geboten betrachtet, in\nwettbewerbsdefizitären Märkten gegenüber den marktmächtigen Unternehmen die\ntelekommunikationsrechtliche Gleichbehandlungsverpflichtung anzuordnen,\ninsbesondere dann, wenn Unternehmen mit Marktmacht - wie die Klägerin - vertikal\nintegriert sind und Dienste für andere Anbieter erbringen, mit denen sie auf dem\nnachgelagerten Markt in Wettbewerb stehen,\n\n97\n\nvgl. Piepenbrock/Attendorn, Beck´scher TKG\nKommentar, 03. Auflage, § 19 Rdn. 19 sowie\nErwägungsgrund 17 der ZRL; ferner: Nolte in:\nBerliner Kommentar zum TKG, § 19 Rdn. 18,\nm.w.N., der in einer solchen Fallkonstellation sogar\neine Ermessensreduzierung auf Null annimmt.\n\n98\n\nSchließlich ist auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines\nStandardangebotes rechtmäßig.\n\n99\n\nNach der insoweit von der BNetzA herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des §\n23 Abs. 1 TKG soll die Regulierungsbehörde einen Betreiber eines öffentlichen\nTelekommunikationsnetzes, der - wie die Klägerin - über beträchtliche Marktmacht\nverfügt und einer Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG unterliegt, verpflichten, ein\nStandardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine\nNachfrage besteht.\n\n100\n\nAus der Ausgestaltung der Norm als Soll-Vorschrift ergibt sich, dass im Regelfall im\nRahmen jeder Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG für die jeweils umfassten\nLeistungen eine Verpflichtung zur Abgabe eines Standardangebotes aufzuerlegen\nist.\n\n101\n\nSoweit die Klägerin das Fehlen eines rechtmäßigen Marktdefinitions- und\n-analyseverfahrens sowie einer rechtmäßigen Zugangsverpflichtung rügt, geht dies fehl; an\nbeidem fehlt es nach dem oben Gesagten gerade nicht.\nDer weiter erhobene Einwand, die Auferlegung der Verpflichtung zur Veröffentlichung\neines Standardangebotes sei unverhältnismäßig, da individuelle Kontrollen\nausreichend seien, reicht nicht aus, um das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls\ndarzutun.\n\n102\n\nRechtswidrig ist die Regulierungsverfügung allerdings insoweit, als die BNetzA in\nZiffer I. 3 die Entgelte der Klägerin für Zugangsgewährung und Kollokation der\nEntgeltregulierung nach § 31 TKG unterworfen hat; insoweit war sie aufzuheben.\n\n103\n\nNach dem als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen § 30 Abs. 1 Satz 1\nTKG unterliegen Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen\nTelekommunikationsnetzes, der - wie die Klägerin - über beträchtliche Marktmacht\nverfügt, für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen einer Genehmigung nach\nMaßgabe des § 31. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG soll die Regulierungsbehörde\nabweichend von Satz 1 solche Entgelte dann einer nachträglichen Regulierung nach\n§ 38 Abs. 2 bis 4 unterwerfen, wenn\n\n104\n\n1. der Betreiber nicht gleichzeitig auch auf dem Markt für Endkundenleistungen,\nauf dem der Betreiber tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt,\n\n105\n\n2. nach Inkrafttreten des Gesetzes beträchtliche Marktmacht festgestellt worden\nist, ohne dass der Betreiber zuvor auf dem relevanten Markt von der\nRegulierungsbehörde als marktbeherrschend eingestuft wurde und\n\n106\n\n3. diese Maßnahme zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 ausreicht.\n\n107\n\nDie Voraussetzungen dieser Soll-Vorschrift - von denen lediglich die Ziffer 3\numstritten ist - lagen im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Dies ergibt sich aus\nFolgendem:\n\n108\n\nDie Regelung des Satzes 2 des § 30 Abs. 1 TKG soll dem\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen; ex-ante-Genehmigungsprozeduren\nsollen auf das erforderliche Maß beschränkt werden,\n\n109\n\nvgl. zu § 28 TKGE: BT-Drucksache 15/2679,\nSeite 14.\n\n110\n\nEbenso betonen die europarechtlichen Vorgaben, dass die jeweils auferlegten\nVerpflichtungen angemessen, gerechtfertigt und erforderlich bzw. verhältnismäßig\nsein müssen, vgl. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 07. März 2002 über den Zugang zu elektronischen\nKommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren\nZusammenschaltung, ABl. EG Nr. L 108, S. 7 - ZRL -, Ziffern 117 und 118 der\nLeitlinien.\nZiffer 118 der Leitlinien lautet:\n\n111\n\n\"...Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist im\nGemeinschaftsrecht fest verankert. Es besagt im Wesentlichen,\ndass die Mittel, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks\neingesetzt werden, nicht über das hinausgehen sollten, was zur\nErreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich ist....\nDie Mittel, die zur Erreichung dieses Ziels eingesetzt werden,\nmüssen notwendig sein, sollten aber keine unzumutbare\nBelastung darstellen, d.h. bei den ergriffenen Maßnahmen\nsollte es sich um das Minimum handeln, was zur Erreichung\ndes in Frage stehenden Ziels erforderlich ist.\"\n\n112\n\nAusgehend von diesen Vorgaben ergibt sich, dass die Behörde das\neingriffstärkere Mittel der ex-ante-Regulierung erst anwenden darf, wenn feststeht,\ndass eine ex-post-Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4 TKG nicht\nausreichend ist.\n\n113\n\nBei dieser Prüfung ist zum einen zu berücksichtigen, dass gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2\nZiffer 3 TKG die ex-post-Regulierung lediglich zur Erreichung der Regulierungsziele\nausreichen muss, d.h. eine optimale Zielerreichung nicht gefordert ist. Zum anderen\nist zu berücksichtigen, dass auch die ex-post-Regulierung eine Art der\nEntgeltregulierung ist, welche ebenfalls der Wahrung der Ziele des § 2 Abs. 2 TKG\nund erst recht dem in § 27 Abs. 1 TKG normierten speziellen Ziel der\nEntgeltregulierung dient. Sie wird daher vom Gesetzgeber grundsätzlich als ebenso\ngeeignetes Mittel der Preiskontrolle angesehen wie die Genehmigungspflicht. Bei\nEndkundenleistungen, die die vorliegend in Rede stehenden Verbraucherinteressen\nunmittelbarer berühren als Vorleistungsentgelte, reicht nach der Vorstellung des\nGesetzgebers die ex-post-Kontrolle sogar in der Regel aus, § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG.\nZudem kann auch im Rahmen der ex-post-Regulierung in der Form von § 38 Abs. 2\nbis 4 TKG unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG eine\nKostenprüfung anhand von Kostenunterlagen in Betracht kommen. Dabei kann die\nBehörde nicht nur missbräuchlich hohe Entgelte untersagen, sondern den\nMaßstäben des § 28 TKG genügende Entgelte anordnen, § 38 Abs. 4 Satz 2\nTKG.\n\n114\n\nEiner gerichtlichen Überprüfung anhand dieser Grundsätze hält die\nvorgenommene Auferlegung der Vorabregulierung in der angefochtenen\nRegulierungsverfügung nicht stand. Dabei hat das Gericht die nach § 30 Abs. 1 Satz\n2 Nr. 3 TKG getroffene Abwägungsentscheidung voll zu überprüfen; ein\nBeurteilungsspielraum ist der Behörde insoweit nicht eingeräumt.\nGegen die im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG als Ausnahme anzusehende Einräumung\neines Beurteilungsspielraumes spricht insofern zunächst, dass weder der Gesetzes-\nwortlaut - anders als in § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG - noch die Gesetzesbegründung\nhierfür etwas hergeben. Auch ist nicht erkennbar, dass - abweichend vom Normalfall\n- vorliegend etwa der gerichtliche Rechtsschutz an seine Funktionsgrenzen stieße.\nDenn für die Überprüfung der behördlichen Auslegung des Tatbestandsmerkmals\n\"ausreicht\" im dargelegten Sinne unter Wahrung des Grundsatzes der\nVerhältnismäßigkeit stehen hinreichend klare Kriterien zur Verfügung. Dies gilt\nzumal, da das Gericht bei der Würdigung des in § 2 Abs. 2 TKG definierten\nAbwägungsprogramms gegebenenfalls externen Sachverstand in Anspruch nehmen\nkann.\n\n115\n\nDie BNetzA hat die Zugangs- und Kollokationsentgelte nach § 30 Abs. 1 Satz 1\nTKG der ex-ante-Regulierung unterworfen, da die Voraussetzungen für eine\nAbweichung vom Genehmigungserfordernis des Satzes 1 nicht vorlägen; die\nnachträgliche Regulierung sei nämlich nicht ausreichend, um die Regulierungsziele\nder \"Wahrung der Verbraucherinteressen\" und \"Sicherstellung eines\nchancengleichen Wettbewerbs\" zu erreichen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG). Die\nVerbraucherinteressen würden mittelbar durch überhöhte Entgelte der Klägerin\nbetroffen. Überhöht seien Entgelte grundsätzlich dann, wenn sie sich nicht an KeL\norientierten. Die gebotene enge Kostenorientierung der Entgelte könne durch eine\nnachträgliche Regulierung gemäß § 38 TKG nicht ausreichend sichergestellt werden.\nAuch für die Sicherstellung des chancengleichen Wettbewerbs auf dem Endkunden-\nmarkt für Mobilfunkdienste sei eine nachträgliche Entgeltkontrolle nicht ausreichend,\nda mit ihr überhöhte Terminierungsentgelte nicht zu vermeiden seien.\n\n116\n\nDer Ansatz der BNetzA, Entgelte seien dann überhöht, wenn sie sich nicht an\nKeL orientierten, ist unzutreffend. Auch Entgelte, die nicht gegen den\nMissbrauchsmaßstab des § 28 TKG verstoßen, können nicht überhöht sein. Der\nKeL-Maßstab des § 31 Abs. 1 und 2 TKG kann erst relevant werden, nachdem\nfeststeht, dass Entgelte der ex-ante-Regulierung unterworfen sind; er kann aber nicht\nschon bei der Klärung der Frage herangezogen werden, ob die ex-ante- oder die ex-\npost-Regulierung einschlägig sein soll.\nDie übrigen Ausführungen der BNetzA dazu, weshalb die ex-post-Regulierung nicht\nausreichend zur Wahrung der Verbraucherinteressen und Sicherstellung eines chan-\ncengleichen Wettbewerbs sei, erschöpfen sich in abstrakten, nicht an Tatsachen\nbzw. konkreten Zahlen belegten Ausführungen und Vermutungen ohne\nEinzelfallbezug. Wollte man diese Art der Begründung genügen lassen, wäre eine\nex-post-Regulierung zur Wahrung der - nicht nur der Wahrung von\nVerbraucherinteressen und Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs\ndienenden - Ziele des § 2 Abs. 2 TKG praktisch nie ausreichend.\n\n117\n\nMit diesen - wie dargelegt - von einer unrichtigen Prämisse getragenen\nabstrakten Überlegungen ist die BNetzA dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nbzw. dem dargelegten Stufenverhältnis zwischen ex-post- und ex-ante-Regulierung\nnicht gerecht geworden.\n\n118\n\nVgl. insoweit auch den von der BNetzA\nherangezogenen Gutachter König, demzufolge die\nNachteile einer ex-ante-Regulierung (u.a. die Gefahr\ndes Übermaßes der Regulierung) so gravierend\nseien, dass sie, als intensivste Regulierungsform, bei\nMobilfunkterminierungsentgelten erst zum Einsatz\nkommen solle, nachdem sich andere weniger\neingriffsintensive Instrumente als ungeeignet\nerwiesen hätten (Gutachten Seite 66 f.). \n\n119\n\nDa hiernach die BNetzA als mit besonderem Sachverstand ausgestattete,\nwissenschaftlich unterstützte Fachbehörde (vgl. § 125 TKG) nicht belastbar und\nausreichend darlegen konnte, dass eine Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG zur\nErreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG nicht ausreicht, geht das\nGericht mangels anderweitiger gewichtiger Anhaltspunkte davon aus, dass im\nGegenteil die Voraussetzungen de § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG im maßgeblichen\nZeitpunkt vorlagen. Dies gilt umso mehr, als zum einen nach den Feststellungen der\nMonopolkommission die Mobilfunkterminierungsentgelte in Deutschland unterhalb\ndes EU-Durchschnitts liegen,\n\n120\n\nSondergutachten 39 (2003), Rdn. 210 ff., 213\nff,\n\n121\n\nund zum anderen die BNetzA im angefochtenen Bescheid selbst ausführt, dass\ndie Terminierungsentgelte voraussichtlich deutlich unter dem Durchschnitt der\nregulierten Entgelte in der EU lägen.\n\n122\n\nDa auch die beiden übrigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG -\nunproblematisch - erfüllt sind, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Soll-\nVorschrift des Satzes 2 des § 30 Abs. 1 TKG insgesamt vor.\nDamit mussten - außer bei atypischen Umständen - die Entgelte der nachträglichen\nRegulierung unterworfen werden. Für das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls ist\nindes nichts ersichtlich. Insbesondere die insofern im Klageverfahren von der BNetzA\nangeführte Befürchtung eines Vertragsverletzungsverfahrens gibt hierfür nichts\nher.\n\n123\n\nDie Aufhebung von Ziffer I. 3 der Regulierungsverfügung führt allerdings nicht zu\nderen Aufhebung insgesamt.\nSoweit die Klägerin meint, die Regulierungsverfügung sei infolge der\nRechtswidrigkeit der Auferlegung der ex-ante-Genehmigungspflicht in toto wegen\nfehlender Teilbarkeit aufzuheben, ist dem nicht zu folgen.\nEin Verwaltungsakt kann nur dann teilweise aufgehoben werden, wenn der\naufzuhebende Teil nicht mit den übrigen Teilen des angefochtenen Verwaltungsaktes in\neinem untrennbaren inneren Zusammenhang steht. Ein solcher untrennbarer innerer\nZusammenhang ist dann gegeben, wenn der nach einer Teilaufhebung verbleibende\nTeil des Verwaltungsaktes ohne Änderung seines Inhaltes rechtmäßiger- und\nsinnvollerweise nicht selbstständig bestehen bleiben kann oder so nicht erlassen\nworden wäre,\n\n124\n\nso für das Telekommunikationsrecht: BVerwG,\nBeschluss vom 02. Mai 2005 - 6 B 6.05 - m.w.N.; Be-\nschluss der Kammer vom 07. Juni 2005 - 1 L 624/05\n-.\n\n125\n\nDanach ist vorliegend eine isolierte Aufhebung von Teilen des angefochtenen\nBescheides möglich, da nicht etwa lediglich ein \"Torso\" zurückbliebe, der seinerseits\nrechtswidrig wäre und daher nach den oben genannten Grundsätzen für sich\ngenommen keinen Bestand haben könnte.\n\n126\n\nDenn zunächst trifft nicht zu, dass die BNetzA bei isolierter Aufhebung der\nAnordnung der ex-ante-Genehmigungspflicht keine gesetzlich zulässigen\nHandlungsmöglichkeiten zur Erfüllung ihres Regulierungsauftrages mehr hätte.\nVielmehr ist die BNetzA dann gehalten, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG die ex-post-\nEntgeltregulierung anzuordnen. Auch ist unzutreffend, dass die Verpflichtung zur\nZugangsgewährung und zur Abgabe eines Standardangebotes undurchführbar\nwürden, da die Festsetzung zulässiger Entgelte hierfür zwingende Voraussetzung\nwäre. Vielmehr ist die Klägerin nicht gehindert, nach ihren Vorstellungen ein\nStandardangebot zu entwickeln und Preise für die Zugangsgewährung zu erheben.\nDabei ist sie freilich der Gefahr ausgesetzt, dass die BNetzA - nach Auferlegung der\nex-post-Regulierung - ggf. nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG einschreitet. Jedenfalls muss\ndie Klägerin auch nicht die geplanten Entgelte zuvor der BNetzA gemäß § 38 Abs. 1\nTKG vorlegen; denn die anstehende ex-post-Regulierung nach § 30 Abs. 1 Satz 2\nTKG ist nur eine solche nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG.\n\n127\n\nDies gilt auch angesichts des Umstandes, dass § 23 Abs. 4 Satz 5 TKG vorsieht,\ndass für die Regulierung der Entgelte die §§ 27 bis 37 - mithin nicht § 38 TKG -\ngelten. Nach Sinn und Zweck des Regulierungsregimes kann sich dies nur auf\nStandardangebotsleistungen beziehen, deren Entgelte gar keiner Regulierung\nunterworfen sind. Es gäbe keinen Sinn, etwa ex-ante-regulierungsbedürftige Entgelte\nnach Durchführung des Genehmigungsverfahrens nochmals anlässlich des\nStandardangebotes einer weiteren ex-ante-Prüfung zu unterziehen. Bezogen auf die\n- hier einschlägige - ex-post-Regulierung dürfte die Norm teleologisch dahin\nauszulegen sein, dass nicht etwa qua Auferlegung der Verpflichtung zur\nVeröffentlichung eines Standardangebotes doch eine ex-ante-Prüfung stattfinden\nmuss,\n\n128\n\nvgl. hierzu: von Graevenitz in: Wissmann, TK-\nRecht, Kap. 4 Rdn. 65.\n\n129\n\nVielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Ausnahmefall der ex-\npost regulierten Zugangsverpflichtung im Rahmen des § 23 TKG gar nicht in den\nBlick genommen hat. Die Regelung ist danach so auszulegen, dass ex-post\nregulierte Entgelte im Standardangebot nicht gesondert zu überprüfen sind, sondern\nlediglich wenn Anhaltspunkte für eine solche Überprüfung vorliegen, wie dies für die\nübrigen ex-post zu regulierenden Entgelte auch gilt,\n\n130\n\nvgl. Thomaschki in: Berliner Kommentar zum\nTKG, § 23 Rdn. 75; wohl auch:\nPiepenbrock/Attendorn in: Beck´scher TKG\nKommentar, 03. Auflage, § 23 Rdn. 60, die § 23 Abs.\n4 Satz 5 als Rechtsgrundverweisung und die\nVorschriften der Entgeltregulierung als vorrangig\nansehen; im Ergebnis auch: von Graevenitz, a.a.O.,\nder bereits aus der Erfassung des § 30 TKG in § 23\nAbs. 4 Satz 5 TKG schließt, dass auf diesem\nUmwege auf die ex-post-Vorschriften des § 38 TKG\nverwiesen werde.\n\n131\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n132\n\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §\n135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-01/1-k-3928-06","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":19},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-03-01/1-k-3928-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266018","retrieved":"2026-07-09 02:33:58.468629+00:00"}}