{"status":"available","doknr":"OLD266098","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0227.22K4148.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"22 K 4148/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht\nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt Förderleistungen für den Bewilligungszeitraum April 2005 \nbis März 2006 unter Berücksichtigung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 \nBAföG bei der Berechnung des Einkommens ihrer Mutter in Höhe von monatlich \n613,55 Euro.\n\n3\n\nDie im Jahre 1981 geborene Klägerin erlangte im Mai 2001 die Allgemeine \nHochschulreife und nahm im Wintersemester 2001/02 an der Universität Köln das \nStudium der Heilpädagogik (Diplom) auf. Sie beantragte in der Folgezeit mehrfach \nFörderleistungen, die ihr jeweils bewilligt wurden. Am 13. Januar 2005 beantragte sie \nerneut Förderleistungen. Mit Bescheid vom 30. März 2005 bewilligte der Beklagte \ndaraufhin Förderleistungen für den Bewilligungszeitraum April 2005 bis März 2006 in \nHöhe von monatlich 212,00 Euro. Am 12. April 2005 beantragte die Klägerin die \nBerücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für ihre Mutter nach § 25 Abs. 6 \nBAföG aufgrund einer Schwerbehinderung sowie einer Sonderbelastung durch \nZahlungen ihrer Mutter an ihre Großmutter in Höhe von monatlich 613,55 Euro. Sie \nlegte hierzu einen Vertrag vom 09. November 1977 vor, der damals zwischen ihrer \nGroßmutter und deren Sohn (demVater der Klägerin) geschlossen worden war. \nHiernach verkaufte die verwitwete Großmutter der Klägerin ihren Gesellschaftsanteil \nan dem gemeinsamen Malergeschäft an ihren Sohn zum 31. Dezember 1977. Als \nGegenleistung sollte dieser ein Drittel des erwirtschafteten Gewinnes aus dem \nBetrieb an die Großmutter abführen und als Abschlagzahlung hierauf einen Betrag \nvon monatlich 1 200,00 DM leisten. Es sollte sich hierbei um den monatlichen \nMindestbetrag für den Unterhalt der Großmutter handeln. Die endgültige Abrechnung \ndes Gewinnanteils sollte jeweils nach Erstellung der Jahresbilanz erfolgen. Zu den \nEinnahmen des Gewerbebetriebes sollte das Gehalt gerechnet werden, das der \nSohn der Großmutter an seine Ehefrau (die Mutter der Klägerin) erbringen wollte. Mit \nBescheid vom 28. April 2005 bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung der \nSchwerbehinderung der Mutter der Klägerin daraufhin Förderleistungen für den \nstreitbefangenen Bewilligungszeitraum in Höhe von monatlich 225,00 Euro. Mit \nSchreiben vom 19. April 2005 hatte die Klägerin gegen den Bescheid vom 30. März \n2005 Widerspruch eingelegt, den sie auch nach einem Hinweisschreiben des \nBeklagten vom 10. Mai 2005 aufrecht erhielt. Der Beklagte hatte in diesem Schreiben \ndarauf hingewiesen, dass es sich bei der Zahlungsverpflichtung der Mutter der \nKlägerin steuerrechtlich um Sonderausgaben, jedoch nicht um außergewöhnliche \nBelastungen im Sinne der § 33 bis 33 c EStG handele. Denn die \nZahlungsverpflichtung beruhe auf dem Vertrag zur Übertragung des Betriebes der \nGroßeltern der Klägerin auf die Eltern der Klägerin. Nach § 25 Abs. 6 BAföG könnten \njedoch Belastungen des Vermögens grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Mit \nBescheid vom 01. Juli 2005 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Eine außergewöhnliche Härte nach § 25 Abs. 6 BAföG liege \nbereits deshalb nicht vor, weil die Mutter der Klägerin für die Zahlung der Rente an \ndie Großmutter einen Vermögenswert als Gegenwert erhalten habe.\n\n4\n\nAm 13. Juli 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Ansicht, \ndass die Zahlungsverpflichtung ihrer Mutter als außergewöhnliche Härte nach § 25 \nAbs. 6 BAföG zu berücksichtigen sei. Hierbei sei zu bedenken, dass der Vater der \nKlägerin bereits im Jahre 1991 verstorben sei und der Betrieb keinen Gewinn mehr \nabwerfe. Aus diesen Gründen sei ihre Mutter wirtschaftlich gezwungen, seit 2002 \neiner Berufstätigkeit nachzugehen.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 28. April 2005 und \nunter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n01. Juli 2005 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für den \nBewilligungszeitraum April 2005 bis März 2006 zu bewilligen und dabei einen \nweiteren Betrag von 613,55 Euro monatlich nach § 25 Abs. 6 BAföG \nanrechnungsfrei zu lassen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. \nErgänzend weist er darauf hin, dass nach der Rechtsprechung lediglich \nAufwendungen für Unterhaltsleistungen Berücksichtigung finden könnten, die \naufgrund besonderer individueller Umstände geleistet würden und wesentlich höher \nals die Pauschbeträge nach § 25 BAföG seien. Vorliegend bestehe jedoch keine \ngesetzliche oder sittliche Unterhaltspflicht, da die Zahlungen an die Großmutter \nrechtlich und wirtschaftlich als Gegenleistungen für die Betriebsübergabe anzusehen \nseien. Deshalb handele es sich bei diesen Zahlungen auch nicht um eine unbillige \nHärte.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, einen weiteren Anteil des Einkommens der \nMutter der Klägerin nach § 25 Abs. 6 BAföG wegen Vorliegens einer unbilligen Härte \nanrechnungsfrei zu lassen. Der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 01. Juli 2005 ist \ndeshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 \nVwGO.\n\n14\n\nBei der Belastung der Mutter der Klägerin durch die streitbefangenen Zahlungen \nan die Großmutter der Klägerin handelt es sich nicht um eine unbillige Härte nach § \n25 Abs. 6 BAföG. § 25 Abs. 6 BAföG dient der Berücksichtigung atypischer \nUmstände, bei deren Vorliegen die Pauschbeträge der Abs. 1 und 3 zur Deckung \ndes Unterhaltsbedarfs der Eltern und des Auszubildenden nicht ausreichen. Der \nGesetzgeber hat den Wortlaut eng gewählt, um die Zahl der Fälle gering zu halten, in \ndenen der Einkommensfreibetrag nicht aufgrund der gesetzlichen Pauschalen \nermittelt wird, sondern individuell berechnet werden muss. Die Belastung der \nVerwaltung durch die individuelle Festsetzung eines weiteren Freibetrages soll nur \ndann in Kauf genommen werden, soweit die soziale Gerechtigkeit dies im Einzelfall \ndringend gebietet. Hierbei ist das Vorliegen einer unbilligen Härte grundsätzlich nach \ndem Grad der Gefährdung der Ausbildung zu beurteilen. Ist trotz einer \naußergewöhnlichen Belastung der Eltern zu erwarten, dass sie den angerechneten \nEinkommensbetrag dem Auszubildenden in zumutbarer Weise zur Verfügung stellen \nkönnen und werden, so ist eine Härtesituation im Sinne dieser Vorschrift nicht \ngegeben. \n\n15\n\n Vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 26 Rn. 42.1 (Stand April 2002)m.w.N. \n\n16\n\n§ 26 Abs. 6 Satz 1 enthält auf der Tatbestandsseite der Norm den unbestimmten \nRechtsbegriff „ unbillige Härte\", der vom Gericht voll überprüfbar ist, sowie auf der \nRechtsfolgeseite der Norm die Befugnis der Behörde zu einer \nErmessensentscheidung.\nNach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts prägt der Begriff der \nunbilligen Härte hierbei den Zweck der Ermessensermächtigung entscheidend und \nbestimmt maßgeblich das Steuerungsprogramm für die Ausübung des Ermessens. \nNeben diesem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, sind andere für die \nEinräumung eines Freibetrages bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nicht \nersichtlich. So lassen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen können, gegen \nden Ermächtigungszweck einen weiteren Teil des Einkommens trotz sonst \neintretender unbilliger Härte nicht anrechnungsfrei zu lassen. Einerseits gibt § 25 \nAbs. 6 BAföG nur dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne \nHärtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, die Ermessensdirektive vor, \neinen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen. Anderseits soll aber \nimmer dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu \neiner unbilligen Härte führen würde, ein weiterer Teil des Einkommens \nanrechnungsfrei gelassen werden. Damit ist die Ausfüllung des unbestimmten \nRechtsbegriff der unbilligen Härte nach § 25 Abs. 6 BAföG unmittelbar mit dem \nErmessensbereich und der Ermessensausübung nach dieser Vorschrift \nverbunden.\n\n17\n\n Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97- FamRZ 1998,\n 1630.\n\n18\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze liegt im Fall der Klägerin eine unbillige Härte \nnach § 25 Abs. 6 BAföG nicht vor. Denn die Zahlungsverpflichtung der Mutter der \nKlägerin beruht nicht auf einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht \ngegenüber der Großmutter der Klägerin, sondern auf dem Vertrag vom 09. \nNovember 1977 zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Gewerbebetriebes an \nden Vater der Klägerin. Es handelt sich hierbei nicht um atypische Umstände, bei \nderen Vorliegen die Pauschbeträge des § 25 BaföG zur Deckung des \nUnterhaltsbedarfs der Eltern des Auszubildenden nicht ausreichen und deshalb eine \nLücke zwischen den gesetzlichen Pauschbeträgen und der zivilrechtlichen \nUnterhaltspflicht im Einzelfall besteht (etwa bei atypisch hohen \nVorsorgeaufwendungen, besondere Unterhaltsleistungen für getrenntlebende \nEhegatten, Unterhaltsleistungen für Behinderte ohne eine gesetzliche \nUnterhaltsverpflichtung, Unterhaltsleistungen an Kinder des Ehegatten aufgrund \nbesonderer Umstände).\n\n19\n\nVgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 25 Rn. 29 \nff.\n\n20\n\nDie streitbefangenen Zahlungen der Mutter der Klägerin stellen vielmehr \nwirtschaftlich und rechtlich die Gegenleistung für die Übertragung der \nGesellschaftsanteile an den Vater der Klägerin dar. Statt der Zahlung eines \n(einmaligen) Kaufpreises wurden vorliegend rentenähnliche Leistungen vereinbart, \ndie den Unterhalt der Großmutter der Klägerin zu ihren Lebzeiten absichern sollten. \nZwar sind in der Folgezeit durch den Tod des Vaters der Klägerin, den Rückgang der \nEinnahmen aus dem Betrieb sowie dem hohen Lebensalter der Großmutter der \nKlägerin besondere Umstände entstanden, die in ihrem Zusammenwirken zu einer \nbesonderen Belastung der Mutter der Klägerin durch die streitbefangenen Zahlungen \ngeführt und diese zu der Aufnahme einer Berufstätigkeit veranlasst haben. Hierbei \nhandelt es sich jedoch nicht um eine atypische unbillige Härte, sondern um typische \nRisiken, die mit dem Abschluss derartiger Verträge regelmäßig verbunden sind. \nWenn sich die Vertragsparteien bei Abschluss eines derartigen Vertrages nicht auf \ndie Zahlung eines einmaligen Entgeltes verständigen, sondern die Vereinbarung \neiner rentenähnlichen Zahlung vereinbaren, so gehen sie hiermit die genannten \nRisiken ein. Diesen Risiken stehen (neben dem Erwerb des Gesellschaftsanteils) \nregelmäßig Gewinneinnahmen aus dem Betrieb und wirtschaftliche Chancen \ngegenüber, wenn etwa aus dem Betrieb besondere Gewinne erwirtschaftet werden \nkönnen oder die anspruchsberechtigte Person frühzeitig verstirbt. Es handelt sich \nhiernach nicht um atypische Umstände, sondern um Entwicklungen, die mit dem \nAbschluss derartiger Verträge regelmäßig einhergehen und deshalb nicht als \nunbillige Härte angesehen werden können. \n\n21\n\nIm übrigen weist das Gericht darauf hin, dass in den Fällen der Gefährdung der \nAusbildung (infolge der Nichtleistung von angerechneten Unterhaltsbeträgen) der \nAuszubildende Vorausleistungen nach § 36 BAföG beantragen kann. Dies setzt \nallerdings voraus, dass sich der Auszubildende im Bewilligungszeitraum an die \nzuständige Behörde wendet und glaubhaft macht, dass durch die Nichtzahlung des \nangerechneten Unterhaltsbetrages seine Ausbildung gefährdet wird. Entgegen der \nAnsicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist es nicht Sache der Behörde, \nohne besonderen Anlass von Amts wegen derartige Nachforschungen zu betreiben. \nAngesichts der hohen Anzahl von Auszubildenden und Förderanträgen sind die \nFörderämter hierzu tatsächlich nicht in der Lage und gesetzlich auch nicht \nverpflichtet. Es ist vielmehr die Obliegenheit des Auszubildenden, sich in diesen \nFällen umgehend an die zuständigen Förderämter zu wenden, um die Durchführung \nseiner Ausbildung sicherzustellen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-27/22-k-4148-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-27/22-k-4148-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266098","retrieved":"2026-07-09 02:34:05.249208+00:00"}}