{"status":"available","doknr":"OLD266394","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0214.34K2149.06PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"34 K 2149/06.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Einführung des Pilotprojekts „EMiL\" bei der \nBezirksregierung Köln für den Bereich der Gesamtschulen dem Mitbestimmungs-\nrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG unterliegt. \n\n1\n\n G r ü n d e\nI.\n\n2\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen betreibt die Einführung einer umfangreichen Personal- und Stellenverwaltungssoftware \n(PersNRW) für die gesamte Landesverwaltung. Auch im Lehrerbereich ist der Einsatz dieser Software vorgesehen. Diese Soft-\nware zerfällt in zwei Module, das Personalbearbeitungsmodell EMiL und das Stellenverwaltungsmodul SVS. Die Einführung der \nSoftware betreibt jedes Ressort eigenverantwortlich für seinen Geschäftsbereich. \n\n3\n\nWährend das Stellenverwaltungsmodul SVS nach den Angaben des Beteiligten noch keine Einsatzreife für den Schulbe-\nreich besitzt, wurde das Personalmodul EMiL seit Anfang 2005 in der Schulabteilung der Bezirksregierung Köln von den dorti-\ngen Bediensteten zunächst ohne Echtdaten einem intensiven Praxistest unterzogen. Nachdem der Software einvernehmlich \nvon der testenden Behörde (Bezirksregierung Köln) und dem Entwickler, dem GGRZ Köln, die Praxistauglichkeit bescheinigt \nworden ist, ist mit einem Echtbetrieb in der Schulform Gesamtschule am 10.01.2007 begonnen worden. Dieser soll - den erfolg-\nreichen Pilotbetrieb (mit Echtdaten) vorausgesetzt - dann sukzessive auf alle Schulformen ausgeweitet werden, bis zur vollen \nEinführung des Programms in allen Schulaufsichtsbehörden. Der Beteiligte geht davon aus, dass das Programm EMiL im Spät-\nsommer/Herbst 2007 einsatzreif sein werde. \n\n4\n\nEin Mitbestimmungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 Ziff. 3 LPVG für die Bearbeiter ist für den Praxistest und den sich daran \nanschließenden Pilotbetrieb vom EMiL durchgeführt worden. Der Hauptpersonalrat der Verwaltung beim Innenministerium \nstimmte dem geplanten Pilotbetrieb am 11.01.2005 zu, allerdings beschränkt auf den Pilotbetrieb Bezirksregierung \nKöln/Schulabteilung/Schulform Gesamtschule (sowie zwei weiteren Pilotverfahren Bezirksregierung Arnsberg/Dez. 11 und \nInnenministerium). Der Beteiligte geht davon aus, dass vor einer Ausweitung eine erneute Beteiligung des Hauptpersonalrats \ndurch das MSW beim Innenministerium vorgesehen und erforderlich sei. \n\n5\n\nWas die Frage der Mitbestimmung zu dem Personalmodul EMiL nach § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG (Verarbeitung personenbe-\nzogener Daten) anbetrifft, wurde weder seitens des Ministeriums noch seitens des Beteiligten ein Mitbestimmungsverfahren \neingeleitet. Einen diesbezüglichen Antrag des Hauptpersonalrats für Pädagoginnen und Pädagogen an Gesamtschulen beim \nMinisterium für Schule und Weiterbildung lehnte das VG Düsseldorf - 34 K 2451/05.PVL - mit Beschluss vom 24.11.2005 ab \nund führte zur Begründung aus, der Antragsteller (HPR) sei nicht die zur Beteiligung an der streitigen Maßnahme berufene \nPersonalvertretung. Zwar sei die Einführung des umstrittenen Programmmoduls im Pilotbetrieb, also mit echten Daten bei der \nPersonalsachbearbeitung, wenn auch zunächst nur auf Probe und beschränkt auf die Abteilung einer Mittelbehörde, im Grund-\nsatz eine mitbestimmungsrelevante Maßnahme. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG erfasse uneinge-\nschränkt jede Einführung und Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung, also auch den vorläufigen, befristeten und \nvorübergehenden Betrieb und den Betrieb zur Probe. Gegenstand der Mitbestimmung könne im Schulbereich aber gegenwärtig \nnur der Pilotbetrieb in der Schulabteilung der Bezirksregierung L sein. Ab wann und in welcher Form das Programm landesweit \neingesetzt werde, könne naturgemäß erst entschieden werden, wenn der Pilotbetrieb erfolgreich laufe. Dementsprechend sei \ndie Maßnahme zur Ausweitung des Programms erst entscheidungsreif, wenn die Phase des Pilotbetriebs erfolgreich abge-\nschlossen sei. Die Entscheidung über den Einsatz des Programms im Pilotbetrieb durch Bedienstete der Bezirksregierung und \nfür Gesamtschullehrer, für die die Schulabteilung der Bezirksregierung die personalaktenführende Dienststelle sei, sei keine \npersonalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme des Ministeriums. Für das Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung \nbei personenbezogenen Daten, wie sie durch das Programm bei der Personalsachberatung erfasst würden, gelte § 2 Abs. 3 \nVO-DV II. Danach entscheide über die automatisierte Verarbeitung in Behörden, die keine Schulen seien, der Leiter der Behör-\nde. Dies sei der Regierungspräsident. Ob er dabei im Benehmen, im Einverständnis, auf Anregung oder auf Weisung des Minis-\nteriums handele, sei ohne Bedeutung. Denn regelmäßig treffe der Dienststellenleiter einer nachgeordneten Behörde auch im \nFalle einer intern ergangenen Weisung seine Entscheidung eigenverantwortlich. Dem Regierungspräsidenten stehe als zustän-\ndiger Personalrat derjenige bei der Bezirksregierung gegenüber, nicht der Hauptpersonalrat. Beteiligt werde derjenige Personal-\nrat, der dem Dienststellenleiter zugeordnet sei, der die mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtige. Die Stufenvertretung \nwerde nur beteiligt, wenn die Dienststelle selbst nicht zur Entscheidung befugt sei, § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Dies sei hier nicht \nder Fall, § 2 Abs. 3 VO-DV II. Auch aus § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG ergebe sich kein Beteiligungsrecht des Hauptpersonalrats. \nDiese Vorschrift setze voraus, dass die oberste Landesbehörde, das beteiligte Ministerium, eine Entscheidung mit Wirkung \nüber ihren Geschäftsbereich hinaus treffe. Die streitige automatisierte Datenverarbeitung im Pilotbetrieb betreffe den Schulbe-\nreich und damit ausschließlich den Geschäftsbereich des Beteiligten. \n\n6\n\nGegen diesen Beschluss hat der Hauptpersonalrat am 18.01.2006 Beschwerde eingelegt, über die bisher noch nicht ent-\nschieden worden ist.\n\n7\n\nMit dem vorliegenden Antrag erstrebt der Bezirkspersonalrat die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens im Hinblick auf \n§ 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG. Zur Begründung machen seine Prozessbevollmächtigten geltend: Zwar stehe § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG \nunter einem Gesetzes- und Tarifvorbehalt. Der Mitbestimmungstatbestand dieser Vorschrift könne grundsätzlich nur dann in \nBetracht kommen, wenn in diesem Zusammenhang nicht bereits eine gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehe. Bestünden \ngesetzliche Vorschriften oder tarifvertragliche Bestimmungen für die betroffenen Sachverhalte, hätten diese Regelungen Vor-\nrang vor dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung, was sich aus § 72 Abs. 3 LPVG selbst ergäbe. Als entgegenste-\nhende gesetzliche Regelung komme hier die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassener Daten der Lehrerinnen und \nLehrer (VO-DV II) in Betracht. Dabei sei zunächst festzuhalten, dass unter gesetzliche Regelungen im Sinne des § 72 Abs. 3 \nLPVG nicht nur formelle Gesetze fielen, sondern jedes Gesetz im materiellen Sinne, also auch Rechtsverordnungen. In diesem \nZusammenhang sei auf die VO-DV II zurückzugreifen. Die VO-DV II regele grundsätzlich die Verarbeitung der im Rahmen der \nAnlagen der Verordnung aufgeführten Daten. Die VO-DV II führe konkret Daten auf, die durch Schulen, Schulaufsichtsbehör-\nden, Studienseminare oder Prüfungsämter gespeichert werden dürften. Unter die VO-DV II fielen z. B. Daten zur Ausbildung, \nzum Beschäftigungsverhältnis oder zur Unterrichtserteilung. Neben diesen durch die VO-DV II geregelten Daten könnten durch \nEMiL weitere Daten unter dem Feld „Bemerkungen\" gespeichert werden. Unter diesem Feld könnten beliebige Anmerkungen \ngespeichert werden, auf die der Gesetzesvorbehalt des § 72 Abs. 3 LPVG keine Anwendung finde. Hierdurch bestehe die \nMöglichkeit, Daten zu erfassen, die nicht durch die VO-DV II abgedeckt seien. \n\n8\n\nGem. Ziff. 1 des § 72 Abs. 3 LPVG sei die Einführung und die wesentliche Änderung und Erweiterung der automatisierten \nVerarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten mitbestimmungspflichtig. Unstreitig sei, dass das Programm EMiL \npersonenbezogene Daten von Beschäftigten speichere, die im Rahmen des Programms \nEMiL gespeicherten Daten kämen einer elektronischen Personalakte gleich. Nach Auffassung des Antragstellers handele es \nsich bei der Erfassung und Bearbeitung der Daten durch EMiL um eine automatisierte Verarbeitung der Daten im Sinne des § \n72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG. Anders als im Zusammenhang mit dem Programm „OLIVER\", bei dem es sich lediglich um eine Ausfüll-\nhilfe für die Betroffenen gehandelt habe, handele es sich bei dem Programm EMiL um ein Programm, welches Daten speichere, \nübermittele, verändere, lösche und verknüpfe. Diese Tätigkeiten seien Merkmale der Datenverarbeitung, was sich u. a. aus dem \nDatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ergäbe. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG greife grundsätz-\nlich in den Fällen, in denen Datenverarbeitungsprogramme es ermöglichten, gespeicherte Informationen nach einheitlichen \nKriterien auszuwerten. Eine solche Auswertungsmöglichkeit der Daten sei bei dem Programm EMiL gegeben, was insbesonde-\nre durch die Funktionalität „freie Auswertung\" deutlich werde. Durch diese Funktion könnten beliebige Gruppen nach einheitli-\nchen Auswahlkriterien zusammengestellt werden, wodurch eine Auswertung im eigentlichen Sinne gegeben sei. \n\n9\n\nDem trat der Beteiligte wie folgt entgegen: Seiner Auffassung nach unterliege für die Lehrerpersonalräte weder der geplante \nPilotbetrieb noch die weitere Einführung von EMiL der Mitbestimmung. Der Antragsteller weise selbst zutreffend darauf hin, \ndass der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG unter dem Vorbehalt der einschlägigen Rechtsverordnung \nVO-DV II stehe. Diese Rechtsverordnung regele verbindlich und abschließend die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der \nLehrerinnen und Lehrer. Ausweitungen und Erweiterungen der zu verarbeitenden Daten bedürften einer Änderung der Rechts-\nverordnung und könnten aufgrund der gesetzlichen Rechtsgrundlage, §§ 19 a, b Schulverwaltungsgesetz, auch gar nicht im \nWege der Mitbestimmung vorgenommen werden. Insoweit gehe der Hinweis des Antragstellers auf die beliebigen Anmerkun-\ngen in den an mehreren Stellen vorhandenen Feldern „Bemerkungen\" fehl. Die Existenz dieser Felder erkläre sich daraus, dass \ndie Anforderungen an die Anwendung von EMiL von einer Facharbeitergruppe des gesamten Landes erarbeitet worden seien \nund andere Verwaltungsbereiche diese Felder für erforderlich hielten. Es handele sich deshalb um eine landeseinheitlich konzi-\npierte Software. Für den Schulbereich seien die freien Felder jedoch nicht erforderlich und seien in der VO-DV II auch nicht \nentsprechend geregelt. Die rechtliche Konsequenz für den Schulbereich sei deshalb Folgende: Ein Beschreiben dieser freien \nBemerkungsfelder sei für die Personalsachbearbeiter im Lehrerbereich wegen der fehlenden Rechtsgrundlage unzulässig und \nkönne wegen des Erfordernisses, die Zulässigkeit ihrer Verwendung nur durch Rechtsverordnung regeln zu können, auch nicht \nim Wege der Mitbestimmung eröffnet werden. Aus der Existenz dieser Felder die Mitbestimmung einzufordern verkenne die \ngesetzlichen Gegebenheiten der Datenverarbeitung im Lehrerbereich. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Entwick-\nler gebeten worden sei, technische Vorkehrungen in der Software zu treffen, dass die Bearbeiter im Schulbereich diese Felder \nnicht beschreiben könnten, um auch faktisch Missbräuchen vorzubeugen. \n\n10\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt „Auswertungen\" werde eine Mitbestimmung nicht eröffnet. Mit der Änderungsverordnung \nvom 11.10.2004 sei in § 1 Abs. 3 der Satz angefügt worden „die Verarbeitung umfasst auch die Auswertung der Daten, die zur \nErfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich sind.\" Mit dieser Neuregelung sei klargestellt, dass \nauch die Auswertungen der Daten zur Datenverarbeitung gehörten und durch diese Verordnung geregelt seien. Aufgrund des \nGesetzes und Tarifvorbehaltes sei somit auch die Frage der Auswertungen der Mitbestimmung entzogen. Im Übrigen werde der \nBegriff „freie Auswertungen\" missverstanden. Er sei zu verstehen in Abgrenzung zu fest hinterlegten Standardauswertungen \ntypischer Fragestellungen, die bei der Programmentwicklung bekannt seien, weil sie im dienstlichen Zusammenhang immer \nwieder aufträten. Die freie Auswertung biete dagegen die Möglichkeit, neuen und bei der Programmentwicklung noch nicht \nbekannten Fragestellungen grundsätzlich Rechnung tragen zu können und die vorhandenen Datenfelder unter neuen Gesichts-\npunkten miteinander verknüpfen zu können. Völlig frei seien die Anwender dabei nicht. Zum einen müsse die dadurch bereitge-\nstellte verknüpfte Information zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich sein und zum \nanderen dürfe nur der Anwender die Auswertung einsehen, der dazu die Berechtigung habe, also nur derjenige, der zu der \nkonkreten Aufgabenerledigung berufen sei. Dies werde durch das in der Anwendung hinterlegte Rechtekonzept sichergestellt. \n\n11\n\nDemgegenüber vertritt der Antragsteller die Ansicht, zunächst sei festzuhalten, dass auch der Beteiligte selbst die Möglich-\nkeit faktischer Missbräuche durch das Beschreiben der freien Bemerkungsfelder einräume. Diese Missbrauchsmöglichkeit sei \nnur durch technische Vorkehrungen in der Software auszuschließen, was momentan jedoch lediglich als Absicht in Aussicht \ngestellt werde. Diese faktische Missbrauchsmöglichkeit reiche aus, das Mitbestimmungsrecht gem. § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG \nauszulösen. Allein die Tatsache, dass ein Beschreiben der freien Bemerkungsfelder für die Personalsachbearbeiter im Lehrer-\nbereich wegen der fehlenden Rechtsgrundlage unzulässig sei, könne nicht zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts führen. \n\n12\n\nDie Gegenseite vertrete die Auffassung, dass durch die Änderungsverordnung vom 11.10.2004 und die Einführung des § 1 \nAbs. 3 letzter Satz klargestellt worden sei, dass auch die Auswertung der Daten zur Datenverarbeitung gehöre und durch die \nVerordnung geregelt sei. Diese Auffassung sei nicht haltbar. Zwar sei es richtig, dass grundsätzlich auch die Auswertung von \nDaten zur Datenverarbeitung im weiteren Sinne gehöre; dies bedeute jedoch nicht, dass der neueingefügte Satz in § 1 Abs. 3 \ndazu führe, dass alle möglichen denkbaren Auswertungen von dieser Regelung umfasst seien. Die freien Auswertungen führ-\nten, wie auch die Gegenseite zugestehe, zu einer großen Anzahl von Auswertungsmöglichkeiten. Der Anwender habe hier die \nMöglichkeit, jede denkbare Kombination von Daten abzufragen. Der Einwand, dass die verknüpften Informationen zur Erfüllung \nder durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich sein müssten, helfe nicht weiter. Rein tatsächlich bestehe die \nMöglichkeit einer freien Auswertung. Dies reiche bereits aus, um den Mitbestimmungstatbestand des \n§ 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG auszulösen. \n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n14\n\nfestzustellen, dass die Einführung des Pilotprojekts „EMiL\" bei der Bezirksregierung Köln für den Bereich der Ge-\nsamtschulen dem Mitbestimmungsrecht des \n§ 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG unterliegt. \n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzuweisen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte - auch der Verfahren 34 K 3303/05.PVL und 34 L 86/07.PVL - Be-\nzug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet. \n\n20\n\nZunächst bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. Insoweit schließt sich die Kammer der \nRechtauffassung des VG Düsseldorf \n\n21\n\n vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2005 - 34 K 2451/05.PVL - \n\n22\n\nan, die sie für zutreffend hält und auf die Bezug genommen wird. Vorliegend geht es um eine Maßnahme im \nausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln, der der Antragsteller als zuständiger Personalrat \ngegenübersteht. \n\n23\n\nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg, da die Einführung des Pilotprojekts „EMiL\" bei der Bezirksregierung Köln für den \nBereich der Gesamtschulen dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG unterliegt. Nach \ndieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in \nRationalisierungs-, Technologie und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder \nErweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten. Darüber, dass dieser \nMitbestimmungstatbestand von seinem Wortlaut her die in Rede stehende Einführung des Pilotprojekts „EMiL\" erfasst, besteht \nzwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten kein Streit. Vielmehr ist der Beteiligte der Ansicht, der Mitbestimmung des \nAntragstellers stehe der sich aus dem Einleitungssatz des § 72 Abs. 3 LPVG ergebende Gesetzesvorbehalt entgegen, da der in \nRede stehende Sachverhalt durch die VO-DV II vollständig und umfassend geregelt sei. Dies trifft nach Auffassung der Kammer \nindes nicht zu.\n\n24\n\nDie Kammer folgt dabei den Ausführungen des OVG NW, \n\n25\n\n vgl. OVG NW, Beschluss vom 29.01.2007 - 1 A 152/06.PVL -, \n\n26\n\ndie sie auch im vorliegenden Fall für einschlägig und überzeugend hält. \n\n27\n\nDas OVG NW hat in dieser Entscheidung bezogen auf das Personalinformationssystem PersIM, dessen sich der Beteiligte \nin seinem Schuldezernat seit 2001 bedient, u. a. ausgeführt:\n\n28\n\n„Dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers steht nicht - worum hier im Kern allein gestritten wird - der sich aus \ndem Einleitungssatz des § 72 Abs. 3 LPVG NRW ergebende Gesetzesvorbehalt entgegen.\n\n29\n\nAls vorrangige gesetzliche Regelung in Betracht kommt im vorliegendem Zusammenhang allein die Verordnung \nüber die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. \nS. 310), und zwar - bezogen auf den mitbestimmungsrelevanten Zeitraum - hier in der Fassung der Änderung vom 11. \nOktober 2004 (GV.NRW.S.581).\n\n30\n\nZwar stellt diese Verordnung ein Gesetz im Sinne des Einleitungssatzes des § 72 Abs. 3 LPVG NRW dar, da \ndarunter jedes materielle Gesetz und damit auch eine Rechtsverordnung zu verstehen ist.\n\n31\n\n Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O.,\n § 72 Rn. 279.\n\n32\n\nDie Verordnung schließt jedoch ihrem Inhalt nach das in Rede stehende Mitbestimmungsrecht des Antragstellers \nnicht aus. \n\n33\n\nEine die Mitbestimmung ausschließende gesetzliche Regelung besteht nur dann, wenn ein Sachverhalt \nunmittelbar durch Gesetz geregelt ist, es also zum Vollzug der Regelung keines besonderen Ausführungsaktes \nbedarf. Darüber hinaus besitzt die gesetzliche Regelung nur dann Ausschließungscharakter, wenn sie vollständig, \numfassend und erschöpfend ist. Fehlt es hingegen an einer solchen erschöpfenden Regelung und bleibt für den \nDienststellenleiter bei der näheren Ausgestaltung der Maßnahme noch ein Spielraum, so verbleibt es bei der Mitbe-\nstimmung des Personalrats, wenn - wie hier - die übrigen Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes erfüllt \nsind. \n\n34\n\nVgl. zum Ganzen: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 284 mit Hinweisen auf die \nRechtsprechung des BVerwG.\n\n35\n\nBetreffend welche Umstände das Gesetz eine vollständige Regelung treffen muss, um die Mitbestimmung \nauszuschließen, bestimmt sich näher nach dem Inhalt des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes. Bezieht sich \ndieser allein auf Grundsätze bzw. allgemeine Regelungen, so hängt das Durchgreifen des Gesetzesvorbehalts \nkonsequenterweise nicht davon ab, ob in dem Gesetz einzelfallbezogene Vorgaben vorhanden sind. Auf der anderen \nSeite muss die gesetzliche Regelung aber sämtliche Bereiche der jeweils in Rede stehenden Mitbestim-\nmungstatbestände erschöpfend abdecken, darf zu den mitbestimmungsrelevanten Punkten also keine weitere \nAusgestaltungsmöglichkeit des Dienststellenleiters eröffnen. \n\n36\n\nIn Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus: Zwar beschränkt sich die Mitbestimmung nach § 72 \nAbs. 3 Nr. 1 LPVG NRW prinzipiell auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten „allgemein\" betreffende \nUmstände, wobei sie den kollektiven Schutz der Beschäftigten auf dem Gebiet des Datenschutzes im Arbeitsleben im \nBlick hat.\n\n37\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O.\n\n38\n\nDaraus lässt sich aber nicht, wie die Fachkammer zumindest ansatzweise argumentiert hat, ableiten, dass es im \nRahmen der dort normierten, recht ausdifferenzierten Mitbestimmungstatbestände allein maßgeblich darauf ankäme, \nwelche Daten von der automatisierten Verarbeitung erfasst werden und ob diese Daten in der gesetzlichen Regelung \nvollständig berücksichtigt sind. Vielmehr fällt auch das „Wie\" der Verarbeitung einschließlich der Auswertung der \nrelevanten Daten mit in den von dem vorgenannten Schutzzweck der Mitbestimmung berührten Bereich. Dies gilt \njedenfalls dann, wenn insoweit über den Einzelfall hinaus reichende, für alle betroffenen Beschäftigten \nverallgemeinerungsfähige Fragen in Rede stehen. Zu den letztgenannten Fragen zählen u. a. die vom Antragsteller \nzur Begründung der Ablehnung der Zustimmung geltend gemachten Gesichtspunkte der Löschung der Daten und des \nUmfangs bzw. von Einschränkungen der Zugriffsrechte personalverwaltender Stellen, hier speziell des Dezernates \n47.1.3 des Beteiligten. \n\n39\n\nDie Regelungen der VO-DV II in der hier anwendbaren Fassung 2004 enthalten namentlich betreffend die zwei \nvorgenannten Aspekte keine erschöpfenden, einer weiteren Ausgestaltung durch den Beteiligten nicht mehr \nzugängliche Regelungen. Ganz eindeutig ist dies mit Blick auf eine Konkretisierung der innerbehördlichen \nZugriffsberechtigung bestimmter Verwaltungseinheiten oder Funktionen bei dem Beteiligten im Zusammenhang mit \ndem Lesen und Auswerten der persönlichen Daten. Namentlich gibt die Verordnung an keiner Stelle bindend vor, \nwelche Dezernate der Personalverwaltung umfassenden Zugriff auf alle bzw. welche Daten haben müssen. Sie \nbeschränkt sich statt dessen auf eine allgemeine Vorgabe, welche an die Erforderlichkeit für die jeweilige \nAufgabenerfüllung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VO-DV II) anknüpft. Dass dies - auch einzellfallübergreifend - noch weiter \nkonkretisiert werden kann, zeigt der konkrete Streit zwischen den Beteiligten um etwaige, sachlich gerechtfertigte \nBegrenzungen der Zugriffsrechte. Was die Löschung der Daten betrifft, regelt § 9 Abs. 1 Satz 3 VO-DV II zwar \nunmittelbar und exakt die „Aufbewahrungsfristen\". Diese behandeln aber die sich im Zusammenhang mit der \nLöschung der Daten betreffenden Fragestellungen nicht erschöpfend. So knüpfen sie etwa mit dem Beginn des \nFristenlaufs an andere Umstände an, welche ihrerseits wieder auf den unbestimmten Rechtsbegriff der \nErforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung bezogen sind (§ 9 Abs. 3 VO-DV II). Außerdem ist in der Verordnung nicht \ngeregelt, welche Wege beschritten werden müssen, um verfahrenstechnisch abzusichern, dass die Löschung der \nDaten auch tatsächlich zu den jeweils in der Verordnung bestimmten Zeitpunkten erfolgt (Stichwort: \n„Löschungsroutine\"). Namentlich in jenem Zusammenhang bleibt somit noch hinreichend Raum für die weitere \nAusgestaltung.\"\n\n40\n\nAus diesen Gründen scheidet die VO-DV II auch für die Einführung des \nPilotprojekts EMiL als entgegenstehender Gesetzesvorbehalt aus mit der Folge, dass \ndie Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG \nunterliegt. \n\n41\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-14/34-k-2149-06-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-14/34-k-2149-06-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266394","retrieved":"2026-07-09 02:34:29.862459+00:00"}}