{"status":"available","doknr":"OLD266392","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0214.10K5246.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"10 K 5246/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24.11.2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 29.07.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte \nwird verpflichtet, die Klägerin einzubürgern.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 im heutigen Sankt Petersburg geborene Klägerin ist russische \nStaatsangehörige und begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.\n\n3\n\nSie reiste als jüdischer Kontingentflüchtling am 22.05.1996 nach Deutschland \nein, erhält seit dem 07.06.1996 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs und erhielt unter \ndem 10.06.1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 1996 besuchte sie einen \nzwölfwöchigen Kurs der Volkshochschule zum Erlernen der deutschen Sprache. \nVom 30.06.bis zum 25.07.1997 absolvierte sie ein Praktikum in der Synagogengemeinde Köln, bei der sie sich nach eigenen Angaben vergeblich um einen festen Arbeitsplatz bemühte, und ließ sich im August 1997 seitens des Berufsbildungszentrums Köln für eine Fortbildung in der Richtung Maschinenbau, Heizungs-/Klima- und \nSanitärtechnik im Jahr 1998, die jedoch nicht zustandekam, vormerken. Im Oktober \n1997 reiste ihre 1913 geborene Mutter nach Deutschland ein. Die Klägerin absolvierte von November 1997 bis Februar 1998 einen auf Ingenieure und Naturwissenschaftler bezogenen berufsorientierten Aufbausprachkurs für Kontingentflüchtlinge \nund leistete in diesem Rahmen vom 12. bis zum 29.01.1998 ein Betriebspraktikum \nbeim Kulturzentrum IGNIS in Köln. 1998 belegte sie bei der Volkshochschule die 90 \nbzw. 80 Unterrichtsstunden umfassenden Deutsch-Sprachkurse Mittelstufe I und II. \nIm Sommer 1998 nahm sie ihre Mutter in ihrer Wohnung auf, wo sie sie seitdem betreut. Mit Bescheid vom 28.01.1999 stellte das Versorgungsamt Köln für die Klägerin \nu.a. aufgrund ihrer Venen-, Wirbelsäulen- und Hautleiden einen Grad der Behinderung von 20 fest. Im Rahmen des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheides führte das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen darüber hinaus \naus, die Klägerin leide auch an Diabetes.\n\n4\n\nUnter dem 04.06.2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten ihre Einbürgerung \nin den deutschen Staatsverband. Sie gab u.a. an, sie habe sich um die Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse bemüht. Da sie an ihren Haushalt gebunden \nund Invalidin sei, sei es für sie nicht möglich gewesen, ständig einer körperlichen Arbeit nachzugehen. Seit 1997 lebe sie mit ihrer 91jährigen pflegebdürftigen Mutter \nzusammen, die rund um die Uhr ständige Pflege beanspruche. Auf die Bitte des Beklagten, Nachweise der bisherigen Bemühungen der Klägerin zur Arbeitsaufnahme \nvorzulegen, erwiderte die Klägerin mit beim Beklagten am 13.07.2004 eingegangenem Schreiben, sie sei 1996 nach Deutschland gekommen, ohne deutsche Sprachkenntnisse zu besitzten, weshalb sie mehrere Sprachkurse besucht habe. Sie führte \nihre beruflichen Weiterbildungsbemühungen auf und wies darauf hin, eine weitere \nintensive Suche nach einem Arbeitsplatz habe für sie keinen Erfolg haben können, \nweil sie durch die Pflege und häusliche Beschäftigung ihrer Mutter seit 1998 absolut \ngebunden sei. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags hin führte die Klägerin aus, sie habe ihre Mutter, die die deutsche Sprache \nnicht beherrscht habe und später vom medizinischen Dienst als pflegebedürftig eingestuft worden sei, nach Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sommer \n1998 bei sich aufgenommen, wo sie sie seitdem dauernd pflege. Daher habe sie keiner zeitlich normierten Beschäftigung nachgehen können, weshalb Bewerbungsverfahren sinnlos gewesen wären. In ihrer freien Zeit habe sie ihre Sprachkenntnisse \nverbessert in der Überzeugung, bei einer Veränderung des Zustands eine Arbeit finden zu können.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 24.11.2004 mit \nder Begründung ab, sie habe es zu vertreten, dass sie ihren Lebensunterhalt \nfortlaufend durch Sozialleistungen bestreiten müsse. Sie habe nicht nachgewiesen, \ndass sie sich während ihres Aufenthalts in Deutschland nachhaltig und ausreichend \num eine Arbeitsaufnahme bemüht habe.\n\n6\n\nMit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie \nhabe durch ihr Bemühen um bessere Sprachkenntnisse ihren ernsthaften Willen \ndokumentiert, eine Arbeitsstelle zu finden, sobald sie keine Pflegeverpflichtung \ngegenüber ihrer Mutter mehr haben würde. Anderenfalls hätte sie sich nicht den \nFortbildungsbemühungen unterzogen. Die Pflege ihrer Mutter, die seit Oktober 1998 \nPflegegeld der Stufe 1 erhalte, nehme sie dauernd in Anspruch. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit der Klägerin am 02.08.2005 \nzugestelltem Widerspruchsbescheid vom 29.07.2005 zurück und führte zur Begründung vertiefend aus, die Klägerin hätte auch Tätigkeiten annehmen müssen, die \nnicht ihrer Qualifikation entsprächen. Solche hätte sie auch in Teilzeit ausüben können, weil ihre Mutter nicht mehr als drei Stunden betreut werden müsse; anderenfalls \nwäre sie in die Pflegestufe 2 eingestuft worden. Außerdem habe die Klägerin zunächst das Fehlen einer ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeit, eigene körperliche Beschwerden und ihre eigene Haushaltsführung, erst später die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter als Hindernis einer Arbeitsaufnahme angegeben. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 02.09.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und darüber \nhinaus ausführt: De Einstufung ihrer Mutter, die nach wie vor kein Deutsch spreche, \nin die Pflegestufe 1 beruhe darauf, dass der altersbedingt umfangreiche \nPflegeaufwand im Rahmen der Pflegeversicherung nur sehr eingeschränkt \nberücksichtigt worden sei. Ihre Mutter leide an arteriellem Bluthochdruck, einer \nhypertonen Herzkrankheit, an Candida-Gastroenteritis, einem Wirbelsäulen-Syndrom, Polyarthritis, Osteoporose, Harninkontinenz, Schlafstörungen und \ndepressiven Störungen; sie weine oft, lehne hin und wieder jegliches Essen ab, so \ndass sie zwangsweise gefüttert werden müsse, wiege nur noch 44 kg und sei \nschwach, so dass die Gefahr bestehe, dass sie - wie im Februar 2005 mit der Folge \neines Beinbruchs und weiterer, blutender Verletzungen geschehen - falle. Sie könne \nnicht allein zu Hause gelassen werden, da sie bereits einmal torkelnd die Wohnung \nverlassen habe und auf die Straße gegangen sei, von der sie trotz ihrer Gegenwehr \nvon einer Nachbarin in deren Wohnung genommen worden sei. Körperpflege, \nVersorgung und Hilfestellungen verteilten sich über den ganzen Tag. Laut weiterer \nAusführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spreche ihre Mutter nur \nRussisch und lehne Hilfestellungen Fremder ab. Der Sohn der Klägerin arbeite als \nwissenschaftliche Hilfskraft an der Universität Bielefeld.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.11.2004 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29.07.2005 zu \nverpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr vertieft die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und führt ferner im \nEinzelnen aus, dass die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorlägen.\n\n14\n\nDer Einzelrichter hat die Klägerin persönlich im Termin zur mündlichen \nVerhandlung angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2004 \nund der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 29.07.2005 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der \nBeklagte hat zu Unrecht angenommen, dass dem Anspruch der Klägerin auf \nEinbürgerung aus § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 (RGBl. I \nS. 583), nunmehr geltend in der Fassung des Gesetzes vom 14.03.2005 (BGBl. I S. \n721) - StAG - entgegen steht, dass sie nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt für \nsich ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch \nSozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). § 10 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 StAG schließt nämlich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG die Einbürgerung der \nKlägerin nicht aus, weil davon auszugehen ist, dass sie aus einem von ihr nicht zu \nvertretenden Grund nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt ohne \nInanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu \nbestreiten.\n\n17\n\nEin Einbürgerungsbewerber hat seine Hilfebedürftigkeit zu vertreten, wenn er \ndurch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für \nden fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Der Begriff des zu vertretenden \nGrundes ist wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes \nVerhalten voraus; das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem \nVerantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 25 A 3613/95 -, NWVBl. 1998, \n145 m.w.N., u. a. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 2 \nC 22.85 -, Buchholz 240 § 63 BBesG Nr. 2.\n\n19\n\nNach dem von der genannten Entscheidung in Bezug genommenen Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n20\n\nvom 12.03.1987 - 2 C 22.85 -, Buchholz 240 § 63 BBesG Nr. 2 = NVwZ \n1989, 64 = DVBl. 1987, 1156,\n\n21\n\nliegt der Begriff des Vertretenmüssens zwischen dem engeren Begriff des \nVerschuldens als pflichtwidrigen, subjektiv vorwerfbaren Verhaltens und dem \nweiteren Begriff der „in der Person ... liegenden Gründe\" und umschreibt Umstände, \ndie dem „Verantwortungs\"bereich des Klägers zuzurechnen sind; das ist in der Regel \nder Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Klägers geprägt \nsind, wobei die Motive zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten \ndes Klägers „bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen \nZusammenhang\", in dem er steht, billigerweise dem von dem Kläger oder dem von \nder Behörde zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist.\n\n22\n\nNach diesen Maßstäben ist der Begriff des Vertretenmüssens zwar „wert\"neutral, \nenthält aber mit dem Kriterium der Zuordnung eine Wertung. Diese orientiert sich \nnicht an Verschuldens-, sondern an Billigkeitsgesichtspunkten. Dieses Kriterium hat \nin dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG wie in seiner inhaltsgleichen \nVorgängervorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG mit dem Begriff des \nVertretenmüssens ausreichend Niederschlag gefunden. Dass § 10 Abs. 1 Satz 3 \nStAG nicht allein die Entlastung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften von \nUnterhaltsleistungen bezweckt, sondern im von dieser Vorschrift ebenfalls \nberücksichtigten Rahmen der Integrationswilligkeit und -fähigkeit des \nEinbürgerungsbewerbers als weiteres Kriterium die Billigkeit des Leistungsbezugs \naufstellt, wird in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des \nStaatsangehörigkeitsrechts bezüglich der Vorgängervorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 2 \nAuslG,\n\n23\n\nBT-Drucks. 14/533, S. 18 (Hervorhebungen durch das Gericht),\n\n24\n\nwie folgt umschrieben und durch die Wortwahl verdeutlicht:\n\n25\n\n„Die bisherige Härtefallregelung in § 86 Abs. 1 erster Halbsatz AuslG wird \nbeibehalten (Satz 2). Die Fälle, in denen die fehlende Unterhaltsfähigkeit vom \nEinbürgerungsbewerber zu vertreten ist, sind in der Praxis selten (z.B. bei \neiner mutwilligen oder mutwillig verursachten Kündigung oder bei der \nWeigerung, eine zumutbare Beschäftigung auszuüben). Soziale Härtefälle \n(unverschuldete Arbeitslosigkeit etc.) können damit angemessen \nberücksichtigt werden.\"\n\n26\n\nDemgemäß heißt es in Ziffer 10.1.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des \nBundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des \nZuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Stand: 10.12.2004, \nhierzu unter anderem: „Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im \nSinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen \nNichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten bzw. eine Auflösung eines \nBeschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. \nAnhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der \nwirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch \ndaraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des \nDritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen \nHinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen. Nicht zu vertreten hat es der \nEinbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes \ndes Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle \nUrsachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung \nbemüht hat.\"\n\n27\n\nNach alldem kommt dem Ausschlussgrund des Bezugs von sozialhilferechtlichen \nLeistungen wegen der Ausnahme bei nicht zu vertretendem Leistungsbezug nur \ngeringe Bedeutung zu,\n\n28\n\nvgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 08.05.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV \n2006, 878; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, Rdnr. \n22 zu § 10 StAG,\n\n29\n\nwie bereits die oben zitierte Begründung zur Vorgängervorschrift des § 85 AuslG \nausführt, nach der die Fälle, in denen die fehlende Unterhaltsfähigkeit vom \nEinbürgerungsbewerber zu vertreten ist, in der Praxis „selten\" sind. Angesichts der \ndemnach vergleichsweise geringen Bedeutung des Merkmals der Unterhaltsfähigkeit \nim Rahmen einer Einbürgerung auf der Grundlage von § 10 StAG,\n\n30\n\nvgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, NVwZ-\nRR 1996, 355,\n\n31\n\nsteht der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der \nEinbürgerung der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Soweit \nder Beklagte der Klägerin vorhält, sie habe ihre Hilfsbedürftigkeit zu vertreten, weil \nsie es unterlassen habe, sich auch um ihrer Qualifikation nicht entsprechende \nTätigkeiten zu bewerben, vermag der Einzelrichter dem unter Anlegung der eingangs \ngenannten Maßstäbe nicht zu folgen.\n\n32\n\nZunächst hat die Klägerin entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nkeine „sehr widersprüchlichen Angaben\" gemacht. Ihr Vorbringen ist auch nicht \ngesteigert. Ihr kann nicht vorgehalten werden, sie habe anfangs nur auf ihren \nHaushalt und ihre eingeschränkte Gesundheit hingewiesen, um erst später allein auf \ndie Pflege ihrer Mutter abzustellen. Vielmehr stellte die Klägerin von Anfang an auch \nauf die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter ab, verdeutlichte dies jedoch sachgerecht \nnäher, nachdem die Beklagte sie aufgefordert hatte, Nachweise zu Versuchen einer \nArbeitsaufnahme vorzulegen, und tat dies erneut, nachdem die Beklagte die Klägerin \nzur beabsichtigten Ablehnung angehört hatte, wobei sie jedoch auch auf ihre \nbisherigen Ausführungen verwies. \n\n33\n\nDanach stand in der ersten Zeit nach ihrer Einreise einer erfolgreichen \nBewerbung der Klägerin entgegen, dass sie keine Deutschkenntnisse hatte. Da sie \ndies schon angesichts der legalen Aufnahme in Deutschland billigerweise nicht im \nSinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 StAG zu vertreten hatte, können ihr ihre in \nzweckdienlicher Weise - und mit Erfolg, wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt \nhat - zunächst bis 1998 absolvierten Sprachkurse nicht im Sinne dieser Vorschrift \nentgegengehalten werden, zumal sie damit das ihrer Einbürgerung \nentgegenstehende Hindernis des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG beseitigte. Vielmehr stellen \ndie Sprachkurse die erste erforderliche Stufe von Bemühungen um einen \nArbeitsplatz dar, zumal die Klägerin nicht allein allgemeine deutsche Sprachkurse, \nsondern auch einen berufsorientierten Aufbausprachkurs besuchte. \n\n34\n\nDie nachvollziehbar und hinreichend detailliert dargelegte und unstreitig durch \ndie Klägerin anschließend umfänglich geleistete Pflege und Betreuung ihrer Mutter \nstellt ein weiteres Hindernis für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit dar, das die \nKlägerin indes nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 StAG zu vertreten \nhat. Zwar liegt die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit ihrer Mutter in der Sphäre der \nKlägerin, nicht aber in ihrem nach der genannten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts maßgeblichen „Verantwortungs\"bereich, da bereits eine \neigene Krankheit oder Hinfälligkeit nicht zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers zu \nberücksichtigen ist, wie auch die Verwaltungsvorschriften ausführen. Allerdings ist \nauch die Entscheidung der Klägerin, ihre Mutter zu pflegen und zu betreuen, ihrer \nSphäre zuzurechnen; jedoch ist dieses Verhalten der Klägerin aufgrund ihrer - nach \nden obigen Ausführungen zu berücksichtigenden - Motivation „billigerweise\" nicht \nihrem „Verantwortungs\"bereich zuzurechnen. Denn die Klägerin kam damit einer \ngrundsätzlichen familienrechtlichen Verpflichtung aus § 1618a BGB nach. Nach \ndieser Vorschrift sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. \nSelbst wenn die Klägerin dieser grundsätzlichen Verpflichtung überobligationsmäßig \nnachgekommen sein sollte, kann ihr das im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, \nSatz 3 Halbsatz 2 StAG unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen gehalten \nwerden, weil ihre Motivation bereits aufgrund der gesetzlich grundsätzlich \ngeforderten Pflicht zum familiären Beistand anerkennenswert ist. Vielmehr wäre es \nder Klägerin aufgrund der den ganzen Tag erforderlichen Betreuung ihrer alten und \ngebrechlichen, nur Russisch sprechenden Mutter unzumutbar, sie auch nur für die \nZeit einer Teilzeitbeschäftigung allein zu lassen. Dabei spielt der anerkannte Grad \nder versicherungsrechtlichen Pflegebedürftigkeit keine ausschlaggebende Rolle. \nUnter dem Aspekt der Billigkeit ist weiter zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, \ndass sie durch die Pflege und Betreuung ihrer Mutter der öffentlichen Hand, hier \nunmittelbar dem Beklagten, Kosten erspart hat, die bei einer von Dritten erbrachten \nBetreuung und erst recht bei einer Pflege im Sinne der \npflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften in Form einer (ergänzenden) \nInanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs \nangefallen wären.\n\n35\n\nWären danach unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit Bewerbungsbemühungen \nsinnlos gewesen und stellte ein solches - gegebenenfalls zusätzlich aufgestelltes - \nErfordernis eine sinnlose Förmelei dar, fällt unter Billigkeitsgesichtspunkten \nzusätzlich zugunsten der Klägerin ins Gewicht, dass sie objektiv sehr ungünstige \nVoraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung um eine Arbeitsstelle hatte. \nZunächst gilt das aufgrund der sich seit ihrer Einreise ständig verschlechternden \nallgemeinen konjunkturellen Situation insbesondere für Personen ohne einen in \nDeutschland erworbenen oder einen diesem gleichstehenden ausländischen \nAusbildungsabschluss, zumal die Klägerin bereits 47 Jahre alt war, als sie nach \nDeutschland einreiste. Zudem kamen für sie wegen ihres angegriffenen \nGesundheitszustandes insbesondere hinsichtlich ihres Venen- und \nWirbelsäulenleidens körperliche Arbeiten und damit gerade Hilfstätigkeiten, wenn \nüberhaupt, nur eingeschränkt in Betracht.\n\n36\n\nSelbst wenn man aber entgegen den obigen Ausführungen annehmen wollte, \ndass die Klägerin das Unterlassen von Bewerbungsbemühungen zu vertreten hätte, \n„beruhte\" die zum Leistungsbezug führende Arbeitslosigkeit zumindest zum Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung nicht auf einem Unterlassen der Klägerin. Denn \nangesichts der noch immer allgemein eher schlechten konjunkturellen Situation, \nihres fortgeschrittenen Alters von 57 Jahren, ihres eingeschränkten \nGesundheitszustands, ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses und der \nfehlenden Berufserfahrung in Deutschland hätte die Klägerin auch dann mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsstelle erhalten, wenn sie sich \nbeworben hätte. Im Übrigen wäre für einen Erfolg solcher Bemühungen der Beklagte \nbeweispflichtig, \n\n37\n\nvgl. Hailbronner/Renner a.a.O. Rdnr. 23 zu § 10 StAG,\n\n38\n\nden er indes nicht erbracht hat.\n\n39\n\nDie übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Klägerin sind, wie von \ndem Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, erfüllt. Die Klägerin hält \nsich seit mehr als acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik \nDeutschland auf (§ 10 Abs. 1 Eingangssatz StAG), erfüllt die Vorausetzungen des \n§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StAG und verfügt über ausreichende Kenntnisse der \ndeutschen Sprache (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Wie der Beklagte auch aufgrund \nneuerer Auskünfte festgestellt und dem Gericht in der mündlichen Verhandlung \nmitgeteilt bzw. bestätigt hat, sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen im \nSinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG nicht vorhanden und ist die Klägerin auch \nnicht wegen einer Straftat ver-urteilt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Die \nAufgabe der bisherigen Staats-angehörigkeit ist schließlich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 6 StAG nicht erforderlich.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-14/10-k-5246-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-14/10-k-5246-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266392","retrieved":"2026-07-09 02:34:29.641340+00:00"}}