{"status":"available","doknr":"OLD266450","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0213.11L1869.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"11 L 1869/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird zurückgewiesen.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des\nAntragstellers vom 29. November 2006 gegen die Verfügung\nder Antragsgegnerin vom 24. November 2006 wieder\nherzustellen, (bzw. hinsichtlich der Androhung des\nZwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro bei nicht rechtzeitiger\nAbgabe des Luftfahrerscheines anzuordnen)\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag ist zulässig, aber nicht\nbegründet.\n\n6\n\nDie an den Antragsteller gerichtete Verfügung, mit der die Antragsgegnerin nach\n§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG und § 7 Abs. 1 Nr. 4\nLuftsicherheitsgesetz ( - LuftSiG -, Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung von\nLuftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005, BGBl. I S. 78) den erteilten Luftfahrerschein für\nPrivatluftfahrzeugführer im Sinne des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1\nLuftVG widerruft (Ziffer 1 der Verfügung vom 24. November 2006) und gemäß § 29\nAbs. 1 Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) zur Abgabe des Luftfahrerscheins\nbinnen einer Woche auffordert (Ziffer 2 der Verfügung vom 24. November 2006), ist\nnicht zu beanstanden.\n\n7\n\nBei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach § 80 Abs. 5 VwGO\nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das\nentgegenstehende private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der\nVollziehung. Die Verfügung vom 24. November 2006 verletzt den Antragsteller nicht\nin seinen Rechten; von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung ist\nvielmehr auszugehen.\n\n8\n\nDer Antrag hat nicht schon im Hinblick auf die vom Antragsteller angesprochenen\nverfassungsrechtlichen Bedenken (fehlende Zustimmung des Bundesrates zum\nLuftsicherheitsgesetz) Erfolg. Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen\n\n9\n\n- vgl. den Beschluss vom 27. März 2006 - 20 B 1985/05\n-, \n\n10\n\nist jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Gesetzesbefehl des\nLuftsicherheitsgesetzes mit Rücksicht auf die hohen auf dem Spiele stehenden\nRechtsgüter zu respektieren. Im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein - Westfalen, aaO S. 5, ist hierzu ausführlich Stellung genommen; das\nerkennende Gericht macht sich die Ausführungen zu eigen.\n\n11\n\nNach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG hat die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor\nAngriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs ( § 1 LuftSiG) die Zuverlässigkeit der\nLuftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\nund 5 des Luftverkehrsgesetzes zu überprüfen. Der Antragsteller gehört als Inhaber\neiner Privatpilotenlizenz zu dem überprüfungsbedürftigen Personenkreis.\n\n12\n\nZuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die\nihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des\nLuftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten und\nterroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen.\nBezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der\nAnnahme besteht, beim Überprüfen sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade\ngegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu\nbefürchten. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen.\n\n13\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2005\n- 20 B 111/05 -.\n\n14\n\nEs handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung; vielmehr ist die\nEntscheidung der Luftsicherheitsbehörde an das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVG gebunden. \n\n15\n\nHieraus folgt, dass die Zuverlässigkeit - wie bisher - bereits dann zu verneinen\nist, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Dieser strenge Maßstab\nrechtfertigt sich aus dem hohen Gefährdungspotenzial beim Luftverkehr und der\nHochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -,\nDVBl. 2005, 115 und vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -,\nNVwZ 2005, 450; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2005\n- 20 CS 05.1674 -.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat sich geweigert, den nach § 7 Abs. 2 LuftSiG vorgesehenen,\nvon ihm zu stellenden verfahrenseinleitenden Antrag zur Überprüfung der\nZuverlässigkeit (§ 7 Abs. 1 LuftSiG) zu stellen. Die Ausgestaltung des\nÜberprüfungsverfahrens\n(Sicherheitsüberprüfung auf Antrag, Anhörung des Betroffenen) bedeutet aber nicht,\ndass es in das Belieben des Betroffenen gestellt ist, ob in seinem Fall eine\nSicherheitsüberprüfung stattfinden soll oder nicht. Es bleibt in jedem Fall bei der aus dem\nGesetzesbefehl des § 7 Abs. 1 LuftsiG (\"...hat ....zu überprüfen\") vorgesehenen, nicht\nin das Belieben der Luftfahrtbehörde gestellten Verpflichtung. Das vom Gesetzgeber\nin § 7 LuftSiG vorgeschriebene Verfahren der Überprüfung, das erst mit einer\nAntragstellung des Betroffenen beginnt, hat den Zweck, dem Betroffenen die\nEntscheidung darüber zu ermöglichen, ob er den Antrag auf Sicherheitsüberprüfung stellt\noder sich dem Überprüfungsverfahren nicht stellen will\n\n18\n\n- OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006, - 20 B\n1085/05 - , JURIS- Ausdruck, Rdnr. 10 -.\n\n19\n\nAllerdings hat der Antragsteller, wenn er sich aus Gründen des Schutzes\npersonenbezogener Daten entschließt, den Antrag auf Sicherheitsüberprüfung nicht\nzu stellen, die nachteiligen Folgen zu tragen, die sich aus einer nicht durchgeführten\nSicherheitsüberprüfung ergeben. Da es eine mit den Mitteln des\nVerwaltungszwanges durchsetzbare Verpflichtung zur Stellung eines Antrages nach\nder gesetzgeberischen Konzeption des Luftsicherheitsgesetzes nicht geben soll,\n\n20\n\n- vgl. Baumann, Rechtsfragen der\nZuverlässigkeitserfordernisse im Luftverkehr, Zeitschrift für Luft-\nund Weltraumrecht (ZWL) 2006, 34 ff (49); van Schyndel, in:\nGiemulla/van Schyndel, Luftsicherheitsgesetz, Kommentar, Band\n1.3, 2006, § 7 Rdnrn. 29ff -\n\n21\n\nkann dies nur bedeuten, dass die Luftsicherheitsbehörde aus dem Fehlen der\npositiv abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen die Folgerung\nziehen darf, dass dieser Gesichtspunkte, die den Schluss auf seine\nUnzuverlässigkeit zulassen, verbergen will und deshalb folgerichtig den\nLuftfahrerschein zu widerrufen bzw. seine Erteilung zu verweigern hat. \n\n22\n\nEine solche nachteilige, auf dem Grundgedanken der Beweisvereitelung des §\n444 ZPO, § 173 VwGO beruhende Rechtsfolge bei der Verletzung rechtssatzmäßig\nbegründeter Mitwirkungspflichten ist der Rechtsordnung nicht fremd; sie wurde\nbeispielsweise vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung in den\nFällen angenommen, in denen ein Fahrerlaubnisinhaber sich geweigert hatte, ein\ngemäß § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (der Vorgänger -\nRegelung zum heute gültigen § 11 Abs. 2 FeV) gefordertes Sachverständigen-Gutachten\nbeizubringen\n\n23\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982, Buchholz 442.10\n§ 4 StVG Nr. 65; Urteil vom 12. März 1985, NJW 1985, 2490;\nUrteil vom 31. Juli 1985, NJW 1986, 270, zum Ganzen:\nMarwinski, in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsprozess, 2. Aufl. 2003, Kapitel B Rndr. 159 mit\nFußnote 252 -.\n\n24\n\nMit dem Oberverwaltungsgericht NRW geht auch das erkennende Gericht davon\naus, dass bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, sich einer\nSicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die nachteiligen Folgen einer Weigerung den\nBetroffenen auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zu treffen\nhaben. Den - vom Antragsteller erwähnten - Entscheidungen des Bayerischen\nVerwaltungsgerichts München, \n\n25\n\n- vgl. nur Urteil vom 28. 9. 2006 -M 24K 06. 2603,\nUrteilsausfertigung S. 13 mit dortigen Hinweisen auf weitere\nEntscheidungen des erkennenden Gerichts, Gerichtsakte S. 74\nff -,\n\n26\n\ndie es mangels einer gesetzlichen Grundlage für nicht zulässig halten, an die\nVerweigerung der Antragsstellung durch den Betroffenen nach § 7 Abs. 2 LuftSiG\nnachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen, folgt das erkennende Gericht auch unter\nHinweis auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur\nBeweisvereitelung im Falle des § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung nicht.\nIm übrigen spricht viel dafür, dass sich bereits aus der Bestimmung des § 7 Abs. 6\nLuftVG, wonach der Betroffene \" ohne eine abgeschlossenen\nZuverlässigkeitsüberprüfung (...) seine Tätigkeiten (...) nicht aufnehmen darf\", die vom Gesetzgeber\ngewünschte Rechtfolge (Versagung einer begehrten oder - wie hier -Widerruf einer\nbereits erteilten Erlaubnis) ergibt\n\n27\n\n- so ausdrücklich Baumann, aaO, S. 50 f. -.\n\n28\n\nHinzu kommt, dass der Antragsteller den nachteiligen Folgen mit vergleichsweise\ngeringem Aufwand entgehen kann, indem er den Antrag auf eine\nSicherheitsüberprüfung stellt. Gravierende Anhaltspunkte, dass damit etwas Unzumutbares\nangesonnen wird, hat das erkennende Gericht nicht, zumal der Antragsteller mehrfach mit\nSchreiben der Antragsgegnerin (Schreiben vom 7. Dezember 2005 <VV/147>, vom\n19. Juli 2006 <VV/149> und vom 8. September 2006 <VV/157>) auf den\nbeabsichtigten Widerruf hingewiesen wurde, so dass er sein Verhalten darauf einstellen\nkonnte.\n\n29\n\nDas Gericht macht sich auch in diesem Zusammenhang die Einschätzung des\nOVG NRW\n\n30\n\n- im Beschluss vom 27. März 2006, JURIS-Ausdruck Rdnr. 4\n-\n\n31\n\nzu eigen. Hiernach ist die Sicherheitsüberprüfung \"im näheren oder weiteren\nBereich des Luftverkehrs (...) seit jeher anerkannt und gesetzlich fixiert (vgl.\ninsbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 29d LuftVG in der Neufassung vom 27. März\n1999).\"\nDass der Normgeber in der Folge der Ereignisse der terroristischen Luftangriffe auf\ndas World Trade Center in New York 2001 im gesteigerten Bewusstwerden von Nä-\nhe und Grad des Gefährdungspotentials lediglich weiter greifend und strenger\nausgeformt hat, was in allgemeinerer Weise bereits galt, ist dabei ein weiterer\nGesichtspunkt, der dem Interesse des Antragstellers, persönliche Daten nicht offenbaren zu\nmüssen, entgegen zu halten ist. Dieses Interesse wäre im übrigen nach Auffassung\ndes Gerichts auch dann nicht höher zu veranschlagen, wenn der Antragsteller für\nseine Flugerlaubnis berufliche Gesichtspunkte geltend machen würde, was hier aber\nersichtlich nicht der Fall ist\n\n32\n\n-zweifelnd bereits, ob berufliche Aspekte hier zu einer\nanderen Gewichtung führen müssen, OVG NRW, Beschluss\nvom 27. März 2006, aaO, Rdnr. 12 gegen die dort erwähnte\nAuf-fassung des VG Braunschweig, Beschluss vom 10.\nOktober 2005 - 2 B 247/05 und VG Hamburg, Beschluss vom\n8. Februar 2006 - 5 E 3691/05 -.\n\n33\n\nBedenken gegen die Androhung des Zwangsgeldes sind aus den Gründen des\nangefochtenen Bescheides, auf die verwiesen wird, nicht zu erheben. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GKG, wobei die Hälfte des Regelwerts\nanzusetzen war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-13/11-l-1869-06","cited_norms":[{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-13/11-l-1869-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266450","retrieved":"2026-07-09 02:34:38.032632+00:00"}}