{"status":"available","doknr":"OLD266485","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0212.15L1864.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-02-12","aktenzeichen":"15 L 1864/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller gemäß §§ 46 a, 45 Abs. 4 S. 2 Bundesbeamtengesetz \n(BBG) ärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen.\n\n2. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn gemäß §§ 46 a, 45 Abs. 4 S. 2 BBG ärztlich auf seine \nDienstfähigkeit untersuchen zu lassen,\n\n3\n\nhat Erfolg.\n\n4\n\nEine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, \nwenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung \ndieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). \nDem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das \nGericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht \nschon im vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt \neiner Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess - wie hier - erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz \n(GG) gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven \nRechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden \nNachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr \nzu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch \nin der Hauptsache spricht, \n\n5\n\nvgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, § \n123 Rdnr. 13/14.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. \n\n7\n\nDer Antragsteller würde in einem Hauptsacheverfahren mit einem hohen Grad an \nWahrscheinlichkeit obsiegen. \n\n8\n\nGrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 45 Abs. 4 S. 2 BBG. Nach \ndieser Vorschrift kann der Beamte eine Untersuchung zur ärztlichen Nachprüfung \nseiner Dienstfähigkeit (§ 46 a BBG) verlangen, wenn er einen Antrag auf erneute \nBerufung in das Beamtenverhältnis nach § 45 Abs. 2 BBG zu stellen beabsichtigt, \nweil seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und noch keine 5 Jahre seit dem Eintritt in den Ruhestand vergangen sind. \n\n9\n\nDem Erfolg des Begehrens steht zunächst nicht die Erwägung entgegen, § 45 \nBBG verleihe dem Beamten keine subjektiven Rechte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte keinen Anspruch darauf habe, dass jederzeit über seinen Antrag, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, ermessensfehlerfrei entschieden werde, \n\n10\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.10.2000 \n- 2 C 38/99 -, \n\n11\n\nbetrifft nur die Fälle, in denen die 5-Jahresfrist des § 45 Abs. 2 BBG überschritten \nist.\n\n12\n\nEbenfalls steht dem Begehren des Antragstellers nicht die Vorschrift des § 44 a \nVwGO entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen \nnur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Die in diesem Zusammenhang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB 13.00 -, BVerwGE \n111 S. 246 ff. (251), \n\n14\n\nbetrifft nur den Fall, dass der Dienstherrn selbst gemäß § 45 Abs. 1 BBG die Reaktivierung des Beamten betreibt; hier soll sich der Beamte nicht isoliert gegen die \närztliche Untersuchung wehren können. § 45 Abs. 4 S. 2 BBG ist hingegen als ein - \nder Reaktivierung vorgeschalteter - eigenständiger Anspruch des Beamten konzipiert, so dass § 44 a VwGO keine Anwendung findet. \n\n15\n\nInsbesondere steht dem Erfolg des im vorliegenden Verfahrens verfolgen Antrages aber nicht entgegen, dass der Antragsteller wegen des durch die Klage 15 K \n1215/06 ausgelösten Suspensiveffekts formell-rechtlich noch nicht Ruhestandsbeamter ist. Diese Rechtsauffassung ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n16\n\nvgl. Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -,\n\n17\n\nnicht zu vereinbaren. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass ein Beamter \nneben der mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtung der Zurruhesetzung \ngleichzeitig seine Reaktivierung hilfsweise geltend machen kann. Wenn das Gericht \nden Hauptantrag abweist, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Da aber die \nEntscheidung über den Hauptantrag angesichts der zu Verfügung stehenden \nRechtsmittel nicht sofort rechtskräftig ist, der Suspensiveffekt der Klage mithin \nfortbesteht, wird aus der Entscheidung deutlich, dass es nicht zwingende \nVoraussetzung für die Geltendmachung von Rechten aus § 45 Abs. 2 und 4 BBG \nsein kann, dass der Beamte sich bereits rechtlich im Ruhestand befindet. \n\n18\n\nAuch zeigt die bereits oben dargestellte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n19\n\nvgl. Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 38/99 -,\n\n20\n\nwonach ein Anspruch eines Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber seinen Reaktivierungsanspruch nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 45 Abs. 2 \nBBG nicht besteht, angesichts der möglichen Verfahrensdauer über mehrere \nInstanzen hinweg, dass der Beamte nicht auf seine formelle Rechtsstellung als \nRuhestandsbeamter verwiesen werden kann.\n\n21\n\nSchließlich weist der Antragsteller auch zu Recht noch darauf hin, dass es ihm \nnicht zugemutet werden kann, auf Rechtspositionen hinsichtlich der Anfechtung \nseiner Zurruhesetzung nur deshalb zu verzichten, damit er seine Rechte aus § 45 \nAbs. 2 und 4 BBG geltend machen kann. \n\n22\n\nDem Antragsteller drohen auch unmittelbare Nachteile für den Fall, dass er auf \ndas Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Dies gilt nicht nur für die von ihm \nvorgetragenen finanziellen Belastungen, sondern auch im Hinblick auf seinen \nAnspruch auf seine amtsangemessene Beschäftigung, die ihm - seine \nDienstfähigkeit unterstellt - für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verwehrt wäre. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 und 2 \nGerichtskostengesetz (GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-12/15-l-1864-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-12/15-l-1864-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266485","retrieved":"2026-07-09 02:34:40.800884+00:00"}}